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Urteil

5a K 1531/17.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:0921.5A.K1531.17A.00
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Tenor

I. Die Beklagte wird verpflichtet, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.01.2017 (Az. 0000000-423) dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, we

Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verpflichtet, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.01.2017 (Az. 0000000-423) dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, we T a t b e s t a n d : Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehörige, dem Volk der Hazara zugehörig und schiitischen Glaubens. Er reiste am 24.01.2016 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.05.2016 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung gemäß § 25 AsylG beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) am 08.09.2016 trug der Kläger im Wesentlichen vor, er stamme aus Kabul in Afghanistan. Dort habe zusammen mit seiner Mutter und seinen beiden Brüdern gelebt. Sein Vater sei bereits verstorben. Sein Leben sei in Afghanistan in Gefahr gewesen. Er habe bei dem Fernsehsender U. TV gearbeitet. Die Mitarbeiter des Senders seien am 10.10.2015 von den Taliban bedroht worden. Hintergrund sei ein Bericht des Senders U. TV gewesen, in dem über die Taten der Taliban anlässlich der Einnahme von Kundus berichtet worden sei. Ende November 2015 sei Kläger aufgrund der Schwangerschaft seiner Frau, die im Iran lebe, dort aufhältig gewesen. Telefonisch hätten ihm die Arbeitskollegen mitgeteilt, dass die Lage beim Fernsehsender angespannt sei. Sein bester Freund habe ihm geraten, es sei besser, wenn der Kläger nicht zurückkehren würde. Der Kläger habe sich dann insgesamt 2-3 Monate im Iran aufgehalten und den Iran zusammen mit seiner Mutter und zwei Brüdern veranlassen. Seine Frau befinde sich weiterhin im Iran. Am 17.02.2016 sei die gemeinsame Tochter im Iran zur Welt gekommen. Kurz nach seiner Einreise in Deutschland habe der Kläger erfahren, dass wenige Tage zuvor am 20.01.2016 ein Attentat auf die Mitarbeiter des Senders verübt worden sei. Ein privater Bus, der die Mitarbeiter des Senders U. TV nach der Arbeit nach Hause gefahren habe, sei von einem Selbstmordattentäter in einem Auto angefahren worden. Dabei sei es zu einer Sprengstoffexplosion gekommen. Von den rund 25-30 Personen, die sich im Bus aufgehalten hätten, seien sieben ums Leben gekommen, so u. a. auch der beste Freund des Klägers. Der Rest sei verletzt worden. Der Kläger sei seinerzeit während seiner Tätigkeit bei dem Sender ebenfalls mit dem besagten Bus nach Hause gefahren worden. Das Attentat sei durch die Taliban verübt worden. Wenn der Kläger in Afghanistan geblieben wäre, dann wäre er auch von diesem Attentat betroffen gewesen. Ansonsten sei der Kläger persönlich während seines Aufenthalts in Afghanistan nicht angerufen worden. Jedoch seien alle Mitarbeiter des Fernsehsenders von den Taliban bedroht worden. Der Kläger habe in Kabul Computerwissenschaften studiert und bei dem Fernsehsender seit dem Jahr 2010 im Bereich Hardware und Software gearbeitet. Der Kläger befürchte, wenn er als Mitarbeiter von U. TV nach Afghanistan zurückkehren würde, von den Taliban getötet zu werden. Mit Bescheid vom 27.01.2017 lehnte das BAMF den Antrag auf Asylanerkennung des Klägers ab (Ziffer 2.), erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 1., 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Der Kläger wurde zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. bei Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens aufgefordert. Ihm wurde bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung führte es aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorlägen. Es könne dahinstehen, ob er überhaupt einer politischen Verfolgung ausgesetzt worden sei. Er könne jedenfalls in einem Teil seines Heimatlandes Schutz finden, nämlich zumindest in den Städten Herat oder Masar-e-Sharif. Der Kläger sei jung und im arbeitsfähigen Alter. Er habe bereits als Informatiker in Afghanistan gearbeitet. Im Fall einer Rückkehr wäre er daher in der Lage, Arbeit zu finden und ein Einkommen zu erzielen und sich damit ein Existenzminimum finanzieren zu können. Die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) seien ebenfalls nicht gegeben. Der Kläger sei nach seinen eigenen Angaben persönlich von den Taliban nicht bedroht worden. Die Drohgebärden der Taliban hätten sich gegen die Mitarbeiter des Fernsehsenders im Allgemeinen gerichtet. Die Mitarbeiter des Fernsehsenders seien den Taliban auch namentlich nicht bekannt. Eine persönliche Bedrohung des Klägers sei damit nicht gegeben. Im Übrigen könne sich der Kläger einer Gefährdung seiner Person durch den Wechsel seines Arbeitgebers entziehen. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er in ganz Afghanistan einer an seine Person gerichteten Gefahr ausgesetzt gewesen sei. Auch lägen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vor. Es sei nicht ersichtlich, dass ihm bei Rückkehr nach Afghanistan ein ernsthafter Schaden drohe. Mit Schriftsatz vom 09.02.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tage, hat die Bevollmächtigte des Klägers Klage bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 27.01.2017 (Az. 0000000-423), zugestellt am 30.01.2017, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren, hilfsweise das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 bis 7 AsylG festzustellen. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, Afghanistan wegen der aufgrund der Bedrohungen der Taliban gegenüber seinem Sender angespannten Lage verlassen zu haben. Diese Drohungen hätten sich auch nach der Ausreise des Klägers in dem verübten Sprengstoffattentat auf den Bus, der die Mitarbeiter des Fernsehsenders transportiert habe, realisiert. Zudem sei der Vater seiner Ehefrau politisch tätig. Auch deshalb könne er überall in Afghanistan erkannt werden. Schließlich sei der Kläger als Angehöriger der schiitischen Religionsgemeinschaft einer besonderen Diskriminierung ausgesetzt. Mit weiterem anwaltlichem Schriftsatz vom 02.01.2018 hat der Kläger vortragen, in Afghanistan auch über die Telefonanlage des Senders, bei dem er gearbeitet habe, persönlich bedroht worden zu sein. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Durch Beschluss vom 20.04.2018 wurde dem Prozesskostenhilfeantrag des Klägers entsprochen und der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Am 21.09.2018 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung, in der der Kläger informatorisch angehört wurde, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zuständige Einzelrichter konnte über die Klage des Klägers entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2018 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klage ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) zulässig und hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG begründet. Hinsichtlich des Antrages, den Kläger als Asylberechtigten im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG anzuerkennen, ist die Klage nicht begründet. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben (§ 74 AsylG, § 3 VwZG). 2. Die Klage ist bezüglich des Antrages auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 27.01.2017 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Insoweit war der Bescheid des BAMF vom 27.01.2017 aufzuheben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 3 Abs. 1 AsylG genießt ein Ausländer den Schutz als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (dazu im Einzelnen § 3b AsylG) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Ausnahmsweise ausgeschlossen ist dieser Flüchtlingsschutz in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG und des § 60 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -. Als Verfolgung gelten gemäß § 3a AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen bzw. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, § 3a Abs. 1 AsylG. Die grundlegenden Menschenrechte in diesem Sinne sind insbesondere die Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Folter, Sklaverei und Leibeigenschaft, keine Strafe ohne Gesetz). Als Verfolgung können unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt gelten, aber auch gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, ebenso unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, ebenso die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, ebenso Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die den Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 2 AsylG ausschließen, sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3b AsylG von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Schutz vor Verfolgung muss nach § 3d Abs. 2 AsylG wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn der Staat oder die Parteien bzw. Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Interner Schutz schließt dabei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und zwar dann, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylG. Ob ein solch interner Schutz besteht, ist unter Heranziehung der Vorgaben des § 3e Abs. 2 AsylG zu prüfen. Schließlich muss zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylG. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 337, S. 9-26) - sog. Qualifikationsrichtlinie - RL 2011/95/EG privilegiert dabei den von ihm erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE), Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 -, vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, und vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10 u. 10 C 25.10 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -; OVG Saarland, Urteil vom 16. September 2011 - 3 A 352/09 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 4 LB 5/11 -. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass das Gericht mit der nach § 108 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit einen Sachverhalt feststellen kann, aus dem sich in rechtlicher Hinsicht ergibt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind. Der Schutzsuchende muss sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegen. Ihm obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen, und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.4.1990-9 C 4.89 -, juris. Die Verpflichtung zur Anerkennung eines Asylbewerbers setzt voraus, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des von ihm behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat, wenn es hierauf entscheidend ankommt. Vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985, Az. 9 C 109/84. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes eines Asylbewerbers sind allerdings seine Aussagen im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist gerade bei fehlenden Beweisen gesteigerte Bedeutung beizumessen, vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985, a. a. O. Eine richterliche Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylbewerber geschilderten Sachverhalts verlangt aber regelmäßig einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und anschaulichen Tatsachenvortrag. Ein im Wesentlichen unzutreffendes oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchliches Vorbringen eines Asylbewerbers bleibt unbeachtlich, die Unglaubwürdigkeit des Asylvorbringens kann allein bereits zur Unbegründetheit der Asylklage führen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 29.11.1990, Az. 2 BvR 1095/90. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag bedarf es einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten, um einem solchen Asylbewerber glauben zu können. Vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985, 9 C 27/85. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Ist es danach von der Wahrheit des vorgebrachten Schicksals überzeugt – wenn es hierauf ankommt –, dann ist bei insoweit ablehnendem Bescheid auf Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG zu erkennen, im anderen Falle ist die Klage abzuweisen. Die bloße Wahrscheinlichkeit eines vorgetragenen Asylsachverhalts reicht für die Asylanerkennung nicht aus. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989, Az. 9 B 239/89. Dies gilt entsprechend für die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat der Kläger einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger in Afghanistan für den Fernsehsender „U. News“ tätig gewesen ist, dass er sein Herkunftsland aus begründeter Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban verlassen hat und er im Falle einer Rückkehr hiervon weiterhin bedroht wäre. Der Kläger hat zunächst zur Überzeugung des Gerichtes dargelegt, als Mitarbeiter in der IT-Abteilung des Senders „U. News“ tätig gewesen zu sein. Dies folgt zum einen aus den insoweit widerspruchsfreien und glaubhaften Schilderungen des Klägers in seinen Anhörungen bei dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung sowie den von ihm vorgelegten Unterlagen. Der Kläger hat in beiden Anhörungen vorgetragen, in Kabul Computerwissenschaften studiert zu haben und anschließend seit dem Jahr 2010 für die Firma U. News gearbeitet zu haben. Der Kläger hat insoweit bereits im Verwaltungsverfahren eine Kopie seines Dienstausweises („N. Group“, siehe Bl. 56 der VVe) sowie eine Bescheinigung seines (ehemaligen) Arbeitgebers, der N. Group (Bl. 57 der VVe), vorgelegt. Weiterhin hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eine Kopie seines Bachelorzertifikats, das er an der Universität Kabul im Jahr 2008 erworben hat, vorgelegt. (Vergleiche Blatt 93 d. A.) Dem Gericht ist es dabei ohne weiteres möglich festzustellen, dass der afghanische TV-Sender „U. -News“ zur „N. -Group“ gehört. (Siehe nur http://www. n.-group.com/businesses/channels-and-platforms/unews.) Auch die Beschreibung seiner Tätigkeit bei dem Sender U. News in der IT-Abteilung durch den Kläger in der mündlichen Verhandlung lassen keine ernsthaften Zweifel aufkommen, dass der Kläger insoweit tatsächlich bei der Firma U. -News in Kabul tätig und dabei vorwiegend als Netzwerkadministrator in der dortigen IT-Abteilung beschäftigt gewesen ist. Die weiteren von dem Kläger behaupteten Umstände, nämlich die Bedrohung der gesamten Mitarbeiter des TV-Senders U. -News in Kabul aufgrund einer erfolgten Berichterstattung über die Gräueltaten der Taliban anlässlich ihrer Eroberung von Kundus im Jahr 2015, sowie ein im Januar 2016 verübtes Attentat der Taliban auf den Mitarbeiterbus der Fa. U. -News, lassen sich ebenfalls anhand der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel verifizieren. Nach dem Inhalt der UNHCR Richtlinien vom 19.04.2016 haben die Taliban bereits am 12.10.2015 eine Erklärung, in der sie die Medieneinrichtungen „U. -News“ und „1 TV“ ausdrücklich zu legitimen militärischen Zielen erklärt haben, veröffentlicht. Siehe UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19.04.2016, S. 50, Fn. 274. Ferner haben sich nach den Erkenntnissen des UNHCR die Taliban im Januar 2016 zu einem Selbstmordanschlag auf die Mitarbeiter des Senders U. -News bekannt. Siehe UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19.04.2016, ebd. Dabei sind (mindestens) sieben Personen getötet und 25 weitere Menschen verletzt worden. Weiteren Erkenntnissen über diesen Vorfall kann das Gericht entnehmen, dass Ziel des Angriffs ein Fahrzeug eines Unternehmens gewesen sei, dass mit dem Fernsehsender U. -News zusammengearbeitet haben. Bei den Toten habe es sich um Journalisten gehandelt. Die radikalislamischen Taliban hätten dem Sender U. -News bereits im Jahr 2015 gedroht. Hintergrund sei gewesen, dass der erste 24-Stunden-Nachrichtensender Afghanistans den Islamisten während der Schlacht um Kundus Hinrichtungen, Vergewaltigungen, Entführungen und andere Verbrechen vorgeworfen habe. Siehe Artikel der FAZ vom 20.01.2016, Bl. 91 d. A. Auch der von dem Kläger während des Klageverfahrens eingereichte Videofilm (siehe Anlage zu Bl. 55 der Akte), der in der mündlichen Verhandlung am 21.09.2018 abgespielt worden ist, hat sich als authentisch herausgestellt. Bei dem Videofilm handelt es sich um eine Erklärung der Taliban vom 12.10.2015, in der die Medieneinrichtungen U. und 1 TV ausdrücklich zu legitimen militärischen Zielen erklärt worden sind. Siehe dazu erneut UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19.04.2016, S. 50, Fn. 274. Nach dem Inhalt der Warnung der Taliban sind von der Bedrohung „weder Beschäftigte noch Moderatoren, Büromitarbeiter, Newsteams oder Reporter dieser Fernsehsender ausgenommen“. Siehe Deutsche Welle vom 14.10.2015, https://www.dw.com/en/afghan-journalists-defy-taliban-threats/a-18780717; Siehe ferner die deutsche Übersetzung des englischen Originalartikels in der Akte, Anlage zu Bl. 55. Danach ist davon auszugehen, dass der Kläger in Afghanistan für die Firma U. -News, die aufgrund ihrer Berichterstattung bereits am 12.10.2015 öffentlich durch die Taliban als „legitimes militärisches Ziel“ bezeichnet worden ist, langjährig im IT-Bereich tätig gewesen ist. Gleichfalls steht damit zu Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger auch in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter in der IT-Abteilung des TV-Senders U. -News bereits während seines Aufenthalts in Afghanistan in das Visier der Taliban geraten ist. Denn die Warnung der Taliban vom 12.10.2015 hat sich nach ihrem Inhalt ganz ausdrücklich auf sämtliche Beschäftigten des Senders U. -News bezogen und gerade nicht nur auf die für den Fernsehsender tätigen Journalisten im engeren Sinne. Dies ergibt sich eindeutig aus der Formulierung der Warnung, die sich insgesamt auf die Beschäftigten des Fernsehsenders bezieht. Nach Überzeugung des Gerichts waren danach (bereits) im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers aus Afghanistan im November 2015 sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit wegen seiner Beschäftigung als „andere in der Medienbranche tätige Person, die kritisch über von staatlichen oder nicht-staatlichen Akteuren als sensibel betrachtete Themen berichten“, vgl. dazu UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19.04.2016, S. 50, und seiner (tatsächlichen oder jedenfalls vermeintlichen) politischen Überzeugung bedroht. Der Kläger ist als Mitarbeiter in der IT-Abteilung des Senders U. -News langjährig beschäftigt gewesen. Dass auch diese Tätigkeit in dem Sender, den die Taliban ausdrücklich als „legitimes militärisches Ziel“ bezeichnet haben, den politischen Überzeugungen der Taliban zuwiderläuft, ergibt sich aus dem oben dargestellten Wortlaut ihrer Droherklärung. Eine persönliche, individuelle Bedrohungslage für den Kläger hat damit bereits bei seiner Ausreise aus Afghanistan bestanden. Insbesondere hält es das Gericht aufgrund der bereits spätestens seit dem 12.10.2015 bestehenden konkreten Bedrohungslage (auch für den Kläger) den tatsächlichen Zeitpunkt des Attentats auf den Mitarbeiterbus des Senders U. -News im Januar 2016 für rein schicksalhaft. Der Anschlag hätte spätestens seit dem 12.10.2015 zu jedem Zeitpunkt stattfinden können, also auch schon zu einem Zeitpunkt, zu dem sich der Kläger in Afghanistan aufgehalten hat. Ob der Kläger darüber hinaus, wie von ihm erstmalig im Klageverfahren geltend gemacht, auch persönlich durch die Taliban telefonisch bedroht worden ist und von ihm konkrete Sabotageleistungen bzw. Spitzeldienste verlangt worden sind, kann insoweit dahinstehen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen der Taliban sind nichtstaatliche Akteure im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylG. Vgl. VG München, Urteil vom 20. Juni 2017 – M 26 K 17.30772 –, Rn. 24, juris. Die Schilderungen des Klägers stimmen auch mit der Auskunftslage überein. Nach den vorliegenden Erkenntnissen des Gerichts kann für Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, die kritisch über von staatlichen oder nicht-staatlichen Akteuren als sensibel betrachtete Themen berichten, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder religiösen Ansicht oder aus anderen relevanten Gründen bestehen. Siehe zu allem UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, S. 48 ff. Die Bedrohung durch die Taliban ist auch dem afghanischen Staat zuzurechnen, da dieser Staat nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen selbst in Kabul, wo der afghanische Staat Gebietsgewalt hat, nicht in der Lage ist, seine Bevölkerung vor Angehörigen dieser Organisation zu schützen. Eine Schutzfähigkeit des Staates vor Übergriffen Dritter ist im Hinblick auf die Verhältnisse im Herkunftsland des Klägers nicht gegeben. Wegen des schwachen Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan häufig ohne Sanktionen, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand März 2013, S. 13 f. Die nationale Polizei (ANP) wird bei der Durchsetzung von Recht und Gesetz ihrer Aufgabe trotz erster Fortschritte insgesamt noch nicht gerecht. Auch wenn zwischenzeitlich der quantitative Aufwuchs der afghanischen Sicherheitskräfte voran geht, so kann der qualitative Aufwuchs hiermit nicht Schritt halten, Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand: Januar 2012, S. 11 f. Dementsprechend muss weiterhin davon ausgegangen werden, dass in der öffentlichen Wahrnehmung die ANP daher insgesamt noch kein Stabilitätsfaktor ist, sondern an vielen Orten sogar ein Unsicherheitsfaktor, in den die Bevölkerung wenig Vertrauen setzt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand: Februar 2011, S. 12 f). Schwächen der „Afghan National Police“ sind dabei auch Korruption und Bestechung. In dem Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe hierzu wird ausgeführt, die Tatsache, dass die Polizeikräfte äußerst korrupt seien, zeige sich auch darin, dass verhaftete Personen teilweise selbst dann, wenn Beweise für eine Tat vorlägen, am nächsten Tag wieder freigelassen würden. Diesbezüglich habe sich auch die deutsche Bundeswehr mehr als einmal empört gezeigt über die Freilassung von Verdächtigen, welche sie den afghanischen Behörden übergeben hätten. Weiter sei bekannt, dass afghanische Sicherheitskräfte, welche in abgelegenen Gebieten stationiert seien, den Taliban teilweise Informationen lieferten, um im Gegenzug dazu nicht von diesen angegriffen zu werden, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Schutzfähigkeit der Afghan National Police und Sicherheitssituation in Kabul, 20.10.2011, S. 5. Auch sei die Polizei in massive Menschenrechtsverletzungen verwickelt. Es muss hier daher davon ausgegangen werden, dass der Kläger keinen wirksamen Schutz von staatlicher Seite, sei es durch die Polizei, sei es durch sonstige Strafverfolgungsbehörden, erlangen könnte. Die Beweiserleichterung gemäß Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU kommt dem Kläger zugute, da er vor seiner Ausreise von einem ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG bereits unmittelbar bedroht war. Wie bereits ausgeführt bestand die Bedrohungslage für den Kläger spätestens seit dem 12.10.2015. Der Kläger ist jedoch erst im November 2015 aus Kabul und Afghanistan ausgereist. Das Gericht kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung keine stichhaltigen Gründe für eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung erkennen. Es liegen gerade nach den obigen Ausführungen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich sonst die Verhältnisse in Afghanistan und gerade in Kabul seit der Ausreise des Klägers im Hinblick auf seine Bedrohungssituation geändert hätten. Neueste Erkenntnisse sprechen zudem für eine erhöhte Bedrohungslage gerade in Kabul. Siehe UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 30.08.2018, S. 114. Die dem Kläger aufgrund der dargelegten Vorverfolgung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EG zugutekommende tatsächliche Vermutung für eine erneute Verfolgung im Falle der Rückkehr kann nicht widerlegt werden. Insbesondere kann vor dem Hintergrund der dem Kläger zugutekommenden Vermutung nicht unterstellt werden, dass er seinerzeit den Taliban namentlich nicht bekannt gewesen ist, wie das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid unterstellt und deshalb an anderer Stelle unbehelligt eine Tätigkeit ausüben könnte. Denn es spricht bereits das erhebliche nachrichtendienstliche Potenzial der Taliban gegen den Umstand, dass der Kläger nicht auf einer so genannten Liste der Taliban verzeichnet ist. Hier kommt hinzu, dass der Kläger über einen Zeitraum von ca. fünf Jahren vor seiner Ausreise für den Sender U. -News gearbeitet hat, also als langjähriger Mitarbeiter zu bezeichnen ist. Umso höher ist jedoch deshalb die Gefahr, als (ehemaliger) Mitarbeiter des Fernsehsenders U. -News von den Taliban registriert und verzeichnet worden zu sein. Ist der Kläger in dieser Gestalt in das Visier der Taliban geraten, kommt eine Rückkehr nach Afghanistan nicht in Betracht, da auch bei einer Rückkehr des Klägers eine erneute Verfolgung in beachtlicher Weise wahrscheinlich ist. Der Umstand, dass der Kläger schon vor seiner Ausreise in das Visier der Taliban geraten ist, führt dazu, dass der Kläger bei seiner Rückkehr alsbald wiedererkannt werden würde. Das durch seine Flucht entstandene Misstrauen der Taliban dem Kläger gegenüber wird sich durch seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik weiter verfestigt haben. Das hat zur Folge, dass der Kläger aufgrund der der Taliban eigenen Brutalität bei einer Rückkehr nach Afghanistan akuter Lebensgefahr im ganzen Land ausgesetzt wäre. Vgl. zu einer solchen Gefährdung selbst in Kabul auch: E. M. Danesch, Auskunft an den Hess. Verwaltungsgerichtshof vom 3. September 2013 zum Az: 8 A 1197/12.A.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. Oktober 2014 – 5a K 1001/14.A –, Rn. 37, juris. Schließlich hat der Kläger innerhalb der Islamischen Republik Afghanistan auch keine Fluchtalternative. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und zudem sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zunächst kann festgestellt werden, dass dem Kläger eine Rückkehr in sein Heimatgebiet nicht möglich ist. Der Kläger war gerade in seiner Heimatprovinz in Kabul in das Visier der Taliban geraten und wäre damit in seinem Heimatgebiet einer besonderen und unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt. Weiterhin kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Auch eine Niederlassung des Klägers in einem der weiteren großen Ballungsgebiete wie Herat oder Masar-e-Sharif kann ihm aufgrund der auch dort beachtlichen Gefahr einer Verfolgung durch die Taliban nicht zugemutet werden. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung sein Schwiegervater ein hoher Geistlicher der schiitischen Religion in Afghanistan und als wohlhabend zu bezeichnen sei. Nach allem war dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG zuzuerkennen. 3. Die Klage ist jedoch unbegründet, soweit der Kläger beantragt hat, ihn als Asylberechtigten nach Art. 16a Abs. 1 GG anzuerkennen. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG ist ersichtlich durch § 26a AsylG ausgeschlossen. Danach kann ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat i. S. d. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG einreist, sich nicht auf das Asylgrundrecht berufen. Der Kläger ist unstreitig auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hat deshalb den Ausschlussgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat verwirklicht. Vgl. dazu auch BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 –, juris. 4. Nach dem Vorstehenden war der Klage des Klägers auf Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Bescheides des Bundesamts stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).