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Urteil

1 K 9431/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:0926.1K9431.17.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Polizeipräsidiums H.             rechtswidrig war, soweit in diesem die Probezeit des Klägers um einen Zeitraum von mehr als 49 Tagen verlängert wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

              Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Polizeipräsidiums H. rechtswidrig war, soweit in diesem die Probezeit des Klägers um einen Zeitraum von mehr als 49 Tagen verlängert wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der Kläger wurde mit Wirkung zum 1. September 2014 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Polizeikommissar ernannt und ist beim Polizeipräsidium H. tätig. Mit Ablauf des 31. August 2017 sollte seine regelmäßige Probezeit enden. Unter dem 31. Januar 2017 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er während der Probezeit an 138 Tagen krankheitsbedingt gefehlt habe. Nach § 5 Abs. 5 der Laufbahnverordnung der Polizei (LVO Pol) gölten Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge und Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten nicht als Probezeit. Das Ende der Probezeit sei also um den die drei Monate überseigenden Zeitraum hinauszuschieben. Mit E-Mail vom 16. Februar 2017 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass mit Erlass des Ministeriums des Inneren (MIK) vom 3. Januar 2017 der Hinweis erfolgt sei, dass die bisherige Auslegung der LVO Pol nicht rechtmäßig sei. Laut diesem Erlass sei die Probezeit um die volle Zeit und nicht nur um den die drei Monate überschreitenden Zeitraum zu verlängern. Dies bedeute, dass im Falle des Klägers die Probezeit um 138 Tage zu verlängern sei, es sei denn, es kämen noch weitere Fehltage hinzu. Mit anwaltlichem Schreiben vom 2. Mai 2017 ließ der Kläger erklären, dass er die dargelegte Auslegung des § 5 Abs. 5 LVO Pol nicht teile. Dieser sei vielmehr so zu verstehen, dass nur bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Monaten dieser Zeitraum nicht als Probezeit gelte. Zur Begründung verweist der Kläger darauf, dass nach dem Erlass des MIK eine entsprechende zeitliche Lücke im jeweiligen Beurteilungszeitraum entstanden sein müsse. Eine solche Lücke entstehe jedoch nur, wenn die Regelung wie dargestellt ausgelegt werde. Dass die Fehlzeiten addiert werden dürften, ergebe sich weder aus der LVO Pol noch aus dem Erlass des MIK. Der Kläger habe jedoch keinerlei Fehlzeiten gehabt, die einen Zeitraum von drei Monaten überschritten hätten. Mit Schreiben vom 5. Mai 2017 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, den Kläger zeitnah zu einer Untersuchung beim polizeiärztlichen Dienst aufzufordern. Erst anschließend werde über die Verlängerung der Probezeit eine Entscheidung ergehen. Am 20. Juni 2017 wurde der Kläger vom polizeiärztlichen Dienst untersucht. Mit Schreiben vom 30. Juni 2017 teilte ORMRin Frau C. dem Polizeipräsidium H. mit, dass keine Einschränkung der Verwendungsfähigkeit des Klägers vorliege. Beide während der Probezeit erlittenen Verletzungen seien folgenlos ausgeheilt. Es bestünden keine Bedenken gegen die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Mit Schreiben vom 12. Juli 2017 wurde der Personalrat zur beabsichtigten Probezeitverlängerung wegen inzwischen 139 Fehltagen angehört und um Zustimmung gebeten. Die Gleichstellungsbeauftrage wurde ebenfalls mit Schreiben vom 12. Juli 2017 angehört. Mit Schreiben vom 14. Juli 2017 stimmte der Personalrat der geplanten Verlängerung der Probezeit zu. Mit Bescheid vom 17. Juli 2017 verlängerte der Beklagte die Probezeit des Klägers bis zum Ablauf des 17. Januar 2018. Zur Begründung führte er im Wesentlichen folgendes aus: Gemäß § 5 Abs. 5 LVO Pol gölten Beurlaubungen ohne Dienstbezüge und Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten nicht als Probezeit. Der Kläger sei bis dato an insgesamt 139 Tagen krankheitsbedingt abwesend gewesen, weshalb die Probezeit um 139 Tage verlängert werde. Der Kläger hat am 16. August 2017 Klage gegen den Bescheid vom 17. Juli 2017 erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen folgendes vor: Die mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 festgesetzte regelmäßige Probezeit hätte mit Ablauf des 31. August 2017 enden sollen. Die Probezeitverlängerung um 139 Tage bis zum 17. Januar 2018 sei rechtswidrig. Der Kläger sei zwar an 139 Tagen dienstunfähig erkrankt gewesen, doch habe es sich hierbei nicht um durchgängige Fehltage gehandelt. Im Zeitraum vom 3. Juli 2015 bis zum 28. August 2015 sei der Kläger aufgrund eines Dienstunfalls erkrankt gewesen. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei § 5 Abs. 5 LVO Pol nicht so zu verstehen, dass jede Überschreitung des Dreimonatszeitraums zu einer Verlängerung der Probezeit führe. Vielmehr verlängere sich die Probezeit lediglich bei einer durchgängigen Erkrankung von mehr als drei Monaten. Weder aus der Laufbahnverordnung noch aus dem Erlass des MIK vom 3. Januar 2017 ergebe sich, dass eine Addition der in der gesamten Probezeit aufgetretenen Arbeitsunfähigkeitszeiten zu erfolgen habe. Weiter ist er der Ansicht, dass für den Fall, dass die Fehlzeiten addiert werden müssten, § 5 Abs. 5 LVO Pol so auszulegen sei, dass die Probezeit lediglich um den die drei Monate überschreitenden Zeitraum verlängert werde. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, den Bescheid des Polizeipräsidiums H. vom 17. Juli 2017 aufzuheben. Nach seiner zwischenzeitlichen Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit am 18. Januar 2018 macht der Kläger geltend, dass er das Verfahren fortsetzen wolle, da er durch die verspätete Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit Nachteile bei der Vergabe von Stellen und Beförderungen befürchte. Vor diesem Hintergrund beantragt der Kläger nunmehr, festzustellen, dass der Bescheid des Polizeipräsidiums H. vom 17. Juli 2017 rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, in der Sache käme es auf den Bescheid bereits nicht an, da die Verlängerung der Probezeit automatisch kraft Gesetz eintrete. Der Bescheid diene lediglich der Information und der Bekanntgabe des Verlängerungszeitraums. Entgegen der Ansicht des Klägers habe eine Addition der Fehlzeiten zu erfolgen. Andernfalls wäre es möglich, einen Großteil der Probezeit nicht anwesend zu sein, solange die einzelnen Krankheitszeiträume jeweils unter 90 Tagen lägen. Entscheidend sei, dass der Beamte über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten abwesend gewesen sei und in dieser Zeit nicht habe erprobt werden und sich bewähren können. Die Probezeit sei auch nicht lediglich um die Anzahl der drei Monate übersteigenden Tage zu verlängern. Die 90 Tage stellten eine Erheblichkeitsschwelle dar. Würde man der Argumentation des Klägers folgen, müsste die Probezeit bei Fehlzeiten von 91 Tagen lediglich um einen Tag verlängert werden. Dies würde jedoch nicht dazu führen, dass der Dienstherr in die Lage versetzt würde, den jeweiligen Beamten besser beurteilen zu können als ohne die Verlängerung. Erst die Verlängerung um 91 Tage böte die Gewähr dafür, den Beamten auf einer validen Tatsachenbasis beurteilen zu können. Die Verlängerung der Probezeit stelle auch keine Bestrafung für die aufgrund eines Dienstunfalls erlittene Fehlzeit von 57 Tagen dar. Vielmehr habe der Kläger sich in dieser Zeit aufgrund von Abwesenheit nicht bewähren können. Die Bewährung sei jedoch Grundlage für die Ernennung des Beamten auf Lebenszeit. Die LVO Pol sehe insoweit keine Ermessensspielräume für Dienstunfälle vor. Zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Polizeipräsidiums H. ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog zulässig. Im Hinblick auf seinen zunächst angekündigten Antrag war der Kläger gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO berechtigt, die zunächst erhobene Anfechtungsklage zulässigerweise auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog umzustellen. Denn die von dem Kläger angegriffene Verlängerung seiner Probezeit hat sich zwischenzeitlich durch seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit am 18. Januar 2018 erledigt. Anders als im Falle der Entlassung aufgrund der Nichtbewährung in der verlängerten Probezeit, bei der es für die Entscheidung einer fortdauernden Probezeit als Beurteilungszeitraum bedürfte, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. April 1990 - 4 S 1940/88 -, juris, ist die Ableistung der Probezeit bzw. ihre Dauer nach der Einstellung als Beamter auf Lebenszeit nicht mehr von Bedeutung. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 04. November 2015 – 1 K 3816/13 –, Rn. 30 - 32, juris. Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor, da der Kläger im Hinblick auf mögliche Rechtsnachteile bei einer späteren Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, insbesondere im Hinblick auf etwaige Nachteile im Zusammenhang mit Beförderungssituationen, ein berechtigtes Interesse im Sinn von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hat. Vgl. VG München, Urteil vom 28. September 1999 – M 5 K 97.6054 –, Rn. 25, juris. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Denn der Bescheid des Polizeipräsidiums H. vom 17. Juli 2017 war teilweise rechtswidrig und verletzte den Kläger insoweit in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Rechtsgrundlage für die Verlängerung der Probezeit war im vorliegenden Fall § 13 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) i.V.m. § 5 Abs. 5 der Laufbahnverordnung der Polizei (LVO Pol). Danach gelten Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge und Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten nicht als Probezeit. Die Verlängerung der ursprünglich mit Ablauf des 31. August 2017 endenden Probezeit erweist sich vorliegend als rechtswidrig, soweit die Probezeit des Klägers um mehr als 49 Tage verlängert wurde. Denn nach Auslegung des § 5 Abs. 5 LVO Pol, verlängert sich die Probezeit im Falle von dienstbezugsfreien Beurlaubungszeiten und Krankheitszeiten lediglich um die Anzahl der Abwesenheitstage, welche die Grenze von 90 Tagen überschreitet. Dass bei Ausfallzeiten von mehr als drei Monaten (also 90 Tagen) die Probezeit um die Gesamtanzahl aller Abwesenheitstage im Sinne des § 5 Abs. 5 LVO Pool zu verlängern ist, ergibt sich aus § 5 Abs. 5 LVO Pol nicht eindeutig. Dem Wortlaut der Norm lässt sich entgegen der Ansicht des Beklagten – unter Hinweis auf den Erlass des für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. Januar 2017 – nicht eindeutig entnehmen, dass, sofern Abwesenheitszeiten ohne Dienstbezüge und Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten vorliegen, die Probezeit um den vollen Zeitraum und nicht nur um den drei Monate überschreitenden Zeitraum zu verlängern ist. Die Regelung ist auch nach ihrem Sinn und Zweck nicht dahingehend auszulegen, dass sämtliche Ausfallzeiten im Sinne von § 5 Abs. 5 LVO Pol auf die Probezeit angerechnet werden. Denn eine solche Auslegung der Norm verstößt Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet eine Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte. Solche liegen hier insoweit vor, als bei Probebeamten, die Ausfallzeiten von bis zu 90 Tagen haben, eine Verlängerung der Probezeit nicht vorgenommen wird, hingegen bei Probebeamten, die mehr als 90 Tage Abwesenheitszeiten aufweisen, eine Verlängerung um die volle Anzahl der Ausfallzeiten stattfinden soll. Hierin liegt eine Ungleichbehandlung, da nicht allen Probebeamten in ihrer Probezeit anrechnungsfreie, durch dienstfreie Beurlaubung oder Erkrankung entstandene Ausfallzeiten von bis zu 90 Tagen gewährt werden. Eine solche Ungleichbehandlung ist vorliegend nicht gerechtfertigt. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Vgl. Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 15. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 20. Die Intensität der Rechtfertigungsprüfung fällt umso höher aus, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind. Zwar können Probebeamte auf die Anzahl von Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge selbst maßgeblich Einfluss nehmen, dies ist ihnen jedoch im Falle von Krankheitszeiten, welche nach § 5 Abs. 5 LVO Pol ebenfalls zur Verlängerung der Probezeit führen können, in der Regel nicht anzunehmen. Vorliegend soll die Verlängerung der Probezeit um den vollen Zeitraum der Ausfallzeiten bei Abwesenheitszeiten von mehr als 90 Tagen nach Ansicht des Beklagten dem sachlichen Grund der Ermöglichung der Bewährungsfeststellung dienen, wobei bei Überschreiten der Anzahl von 90 Tagen aufgrund dienstbezugsfreier Beurlaubung oder Krankheitszeiten im Sinne einer Erheblichkeitsschwelle vermutet wird, dass dann die Bewährung nicht mehr festgestellt werden kann. So auch: Laufbahnrecht des Landes Nordrhein-Westfalen Kommentar zur Laufbahnverordnung nebst laufbahnrechtlichen Vorschriften für einzelne Beamtengruppen - § 5, VII, S. 21, Stand: Dezember 2016. Zwar ist die Festlegung von Stichtagen durch den Gesetzgeber für das Inkrafttreten von belastenden Regelungen trotz der damit verbundenen Härten grundsätzlich zulässig. Vgl. Jarass/Pieroth, a.a.O. Rn. 39. Die ungleich vorgenommene Verlängerung der Probezeit um mehr als 90 Tage nach § 5 Abs. 5 LVO Pol ist jedoch nicht verhältnismäßig. Denn eine pauschale Verlängerung der Probezeit um die gesamte Anzahl der Ausfallzeiten, und damit die vorliegende Ungleichbehandlung der jeweiligen Probebeamten, ist zur Feststellung der Bewährung innerhalb der Probezeit bereits nicht erforderlich. Die nach § 5 Abs. 5 LVO Pol vorgesehene Verlängerung der Probezeit hat nämlich unter Berücksichtigung der Regelung des § 5 Abs. 7 LVO Pol tatsächlich lediglich einen formalen Charakter der Verlängerung der Probezeit um einen vom Verordnungsgeber als nicht mehr hinnehmbar erachteten Zeitraum. Der Verordnungsgeber hat aufgrund der Regelung des § 5 Abs. 5 LVO Pol festgelegt, dass dienstbezugsfreie Ausfallzeiten und Krankheitszeiten von bis zu 90 Tagen innerhalb des Gesamtzeitraums der in der Regel dreijährigen Probezeit nicht zu einer automatischen Verlängerung der Probezeit führen sollen, woraus ersichtlich wird, dass Ausfallzeiten von bis zu 90 Tagen vom Verordnungsgeber als für die Probezeit unschädlich erachtet wurden. In diesen Fällen soll somit die Möglichkeit der Bewährungsfeststellung grundsätzlich gegeben sein. Für den Fall, dass die Bewährung der Eignung innerhalb der regelgerechten Probezeit nicht festgestellt werden kann, sieht zudem § 5 Abs. 7 LVO Pol darüber hinaus vor, dass die Probezeit verlängert werden kann, ohne dass insoweit die Gründe für die fehlende Möglichkeit der Bewährungsfeststellung vom Verordnungsgeber festgelegt sind. Im Hinblick darauf bedarf es einer Regelung des Inhalts, dass die Probezeit um die volle Anzahl der Ausfallzeiten - also über die grundsätzlich akzeptierte Anzahl von 90 Tagen hinaus - verlängert wird nicht, um eine Bewährungsfeststellung während der Probezeit überhaupt zu ermöglichen. Denn in diesem Fall kann eine auf die individuellen Einzelfallumstände angepasste Verlängerung der Probezeit nach § 5 Abs. 7 LVO Pol erfolgen. Darüber hinaus hat der Verordnungsgeber auch in der Regelung zu § 5 Abs. 6 LVO Pol, in welcher geregelt ist, dass bei der Berechnung der Probezeit die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in vollem Umfang zählen, gezeigt, dass in diesen Fällen ebenfalls ein geringere zeitliche Anwesenheit für die Beurteilung der Bewährung als unschädlich erachtet wird. Nach alledem erscheint es auch nicht widersinnig, dass die Probezeitverlängerung nach § 5 Abs. 5 LVO Pol bei Annahme, dass die Verlängerung lediglich um die 90 Tage überschreitende Zeit verlängert wird, dazu führen kann, dass für den Fall, dass ein Probebeamter Ausfallzeiten im Sinne der Regelung von 91 Tagen hat, lediglich um einen Tag verlängert wird, ohne dass dadurch die Bewährung des Beamten besser festgestellt werden kann. Denn im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen soll die grundsätzlich dreijährige Probezeit in den Fällen des § 5 Abs. 5 LVO Pol nicht durch eine über die Erheblichkeitsschwelle von 90 Tagen hinausgehende Anzahl von Abwesenheitstagen geprägt sein, so dass in diesen Fällen eine Verlängerung der Probezeit eintritt, auch wenn die Bewährung und Eignung des Probebeamten an sich – wie auch im vorliegenden Falle - nicht zweifelhaft ist. Dass der Beklagte die ursprünglich bis zum 31. August 2017 laufende Probezeit des Klägers überhaupt verlängert hat, begegnet im Hinblick auf die vorstehende Regelung jedoch keinen rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 LVO Pol lagen vor. Denn der Kläger hatte im Laufe der Probezeit an 139 Tagen krankheitsbedingt gefehlt. Einer Verlängerung der Probezeit des Klägers nach § 5 Abs. 5 LVO Pol steht nicht entgegen, dass es bei diesem nicht zu durchgängigen Krankheitszeiten von mehr als 90 Tagen gekommen ist. Denn entgegen der Ansicht des Klägers sind die während der Probezeit auftretenden Krankheitszeiten nach Auslegung der Norm zu addieren. Vgl. zur entsprechenden Vorschrift in § 9 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO): Laufbahnrecht des Landes Nordrhein-Westfalen Kommentar zur Laufbahnverordnung nebst laufbahnrechtlichen Vorschriften für einzelne Beamtengruppen - § 5, VII, S. 20 f., Stand: Dezember 2016. Nach den vorstehenden Erwägungen soll die Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck im Wesentlichen dazu dienen, sicherzustellen, dass die grundsätzlich dreijährige Probezeit nicht aufgrund von Ausfallzeiten krankheitsbedingter Art oder wegen dienstbezugsfreier Beurlaubungszeiten durch erhebliche Abwesenheitszeiten geprägt ist, wenn in diesen Fällen, die Eignungsfeststellung dennoch möglich ist. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn im Falle erheblicher Ausfallzeiten, die die Erheblichkeitsschwelle von 90 Tagen insgesamt überschreiten, eine Verlängerung der Probezeit eintritt. Würde eine Addition der Ausfallzeiten nicht vorgenommen werden, könnte dies nämlich dazu führen, dass ein Probebeamter insgesamt während eines ganz erheblichen Zeitraums krankheitsbedingt gefehlt hat, dies jedoch nicht zur Verlängerung der Probezeit führen würde, sofern die Ausfallzeiten jeweils unterhalb von drei Monaten blieben. Dies würde jedoch, für den Fall, dass die Eignungsfeststellung des jeweiligen Probebeamten dennoch als möglich erscheinen sollte, dazu führen, dass dieser, trotz unter Umständen ganz erheblicher und als vom Verordnungsgeber nach der Systematik der Norm – wie vorstehend dargestellt - nicht mehr hinnehmbar erachteten Ausfallzeiten, in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen würde. Dass im Rahmen der Verlängerung der Probezeit nach § 5 Abs. 5 LVO Pol keine Berücksichtigung findet, dass der Kläger aufgrund eines Dienstunfalls an 57 Tagen krankheitsbedingt gefehlt hat, führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Verlängerung der Probezeit, soweit diese einen Zeitraum von 49 Tagen betrifft. Die LVO Pol sieht weder Ausnahmetatbestände noch Ermessensspielräume vor, die eine Berücksichtigung der Ausfallzeiten wegen des Dienstunfalls bei der Verlängerung der Probezeit ermöglichen würden. Die Nichtschaffung einer Härtefallvorschrift für den vorliegenden Fall einer aufgrund eines Dienstunfalls bedingten Abwesenheit verstößt auch nicht gegen die aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Danach ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Gemäß § 45 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien zu sorgen. Zu dieser Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn gehört seine Beistandspflicht in Fällen der Erfüllung dienstlicher oder außerdienstlicher Sonderpflichten. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05. März 2009 – 1 A 1890/07 –, Rn. 76, juris. Die Fürsorgepflicht beinhaltet auch die Pflicht des Dienstherrn zur Förderung des Beamten in seiner beruflichen Fortentwicklung entsprechend seiner Eignung, Befähigung, und fachlichen Leistung. Allerdings kann der Beamte aus der Fürsorgepflicht keine über Art. 33 Abs. 2 GG hinausgehenden Rechte auf berufliche Fortentwicklung ableiten. Vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Gesamtausgabe A, Kommentar, § 45 Rn. 23, Stand: April 2015. Die Regelung in § 5 Abs. 5 LVO Pol zur Verlängerung der Probezeit dient nicht dazu, einen Ausgleich für aufgrund eines Dienstunfalls erlittene Nachteile zu erlangen. Sie soll vielmehr dazu beitragen, die Eignung des jeweiligen Beamten im Rahmen der Probezeit feststellen zu können und hierbei insbesondere - wie bereits dargestellt – erhebliche Ausfallzeiten während der Probezeit verhindern. Dies dient letztlich der Sicherung und der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Die damit gegebene Zielrichtung der Probezeitverlängerung verbietet es daher die aufgrund eines Dienstunfalls erlittenen Nachteile zu berücksichtigen. Die insoweit erlittenen Nachteile werden vielmehr durch versorgungsrechtliche Vorschriften ausgeglichen. Dass das Vorliegen eines Dienstunfalls bei der vorstehend dargelegten Zielrichtung der Regelung des § 5 Abs. 5 LVO Pol keine Berücksichtigung finden kann, zeigt sich auch im Hinblick darauf, dass Beamtinnen und Beamte auf Probe gemäß § 28 Abs. 1 BeamtStG bei Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls in den Ruhestand zu versetzen sind. Auch in diesen Fällen, ist also dem Ziel, die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung sicherzustellen vorrangig Rechnung getragen worden und der Ausgleich für den erlittenen Dienstunfall erfolgt im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn auf versorgungsrechtlicher Ebene. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Hierbei entspricht die Kostenquote dem jeweiligen Anteil am gegenseitigen Obsiegen und Unterliegen, wie er sich aus dem Tenor ergibt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.