Beschluss
6z L 1737/18
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2018:1002.6Z.L1737.18.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin im Studiengang Humanmedizin (erstes Fachsemester) an der Ludwig-Maximilians-Universität München, beginnend mit dem Wintersemester 2018/19, einen Studienplatz zuzuweisen, ist zulässig, aber nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf vorläufige Zuteilung des begehrten Studienplatzes der Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2018/19 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Die Antragstellerin erreicht mit ihrer Abiturnote (2,2) und ohne Wartezeit nicht die maßgeblichen Auswahlgrenzen. Für eine Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) war bei Abiturienten aus Bayern zum Wintersemester 2018/19 eine Note von 1,0 erforderlich; für eine Auswahl in der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) waren zum Wintersemester 2018/19 mindestens vierzehn Halbjahre erforderlich. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO) glaubhaft gemacht. Die Studienplätze der Härtefallquote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtefallwege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 - 13 B 504/10 -, und vom 2. Juli 2012 - 13 B 656/12 -, abrufbar auf www.nrwe.de; Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteil vom 17. August 2015 - 6z K 3872/14 - und Gerichtsbescheid vom 4. Juni 2018 - 6z K 10273/17 -; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der BRD, 4. Aufl. 2003, § 21 VergabeVO Rn. 1. Im Blick zu behalten ist überdies die Funktion der Härtefallregelung. Sie soll – wie schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt – innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen, in denen die Anwendung der regulären Auswahlkriterien dem Gebot der Chancengleichheit nicht gerecht wird; nach Möglichkeit soll niemand infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufsziels gehindert werden. Anderen Zwecken – etwa der Kompensation erlittener Schicksalsschläge oder erfahrenen Leids – darf die Härtefallzulassung hingegen nicht dienen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013 - 13 B 440/13 -, vom 11. Dezember 2014 - 13 B 1297/14 - und vom 18. Dezember 2014 - 13 B 1360/14 -; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 27. März 2013 - 6z L 313/13 - vom 15. Oktober 2014 - 6z L 1403/14 - und vom 21. Dezember 2016 - 6z L 2869/16 -, alle auf www.nrwe.de und mit weiteren Nachweisen; Brehm/Maier, DVBl. 2016, 1166 (1169 ff.). Gemessen daran besteht vorliegend kein Anspruch auf Härtefallzulassung. Dies liegt auf der Hand, wenn man die Betrachtung auf die innerhalb der Frist des § 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO vorgelegten Angaben und Dokumente beschränkt. Denn die Antragstellerin hat bis zum Ablauf der Frist (31. Juli) überhaupt nicht deutlich gemacht, welcher „in der eigenen Person liegende“ Grund eine sofortige Studienzulassung erfordern könnte. Die kommentarlos vorgelegten Unterlagen betreffend die Schwerbehinderung und den Gesundheitszustand ihres Vaters belegen ersichtlich keinen in der Person der Antragstellerin liegenden Grund. Selbst wenn man – entgegen § 3 Abs. 7 S. 2 VergabeVO – den Vortrag im Klage- und Antragsverfahren hinzunähme, ließe sich ein Härtefall im Sinne des § 15 VergabeVo indes nicht annehmen. Denn auch die nunmehr geschilderten Umstände könnten zwar (im Falle der Zulassung) möglicherweise einen Ortsantrag in Bezug auf den Studienort München gemäß § 21 Abs. 3 VergabeVO begründen. Dass die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erforderlich ist, wie in § 15 VergabeVO verlangt, lässt sich indes nach wie vor nicht feststellen. Im Wesentlichen wird in den Schriftsätzen erläutert, warum der schwer erkrankte Vater der Antragstellerin auf den Beistand seiner Ehefrau und seiner Töchter angewiesen ist. Ihrem Vater Beistand leisten kann die Antragstellerin jedoch auch, wenn sie – wie viele andere Bewerber ohne Spitzenabiturnote – zunächst eine medizinnahe Ausbildung absolviert, um die Wartezeit sinnvoll zu überbrücken. Die pauschalen Erklärungen, das Warten auf einen Studienplatz gehe mit einem „noch höheren Stresslevel innerhalb der Familie einher“ und der Vater der Antragstellerin werde in Zukunft „stetig mehr Zuneigung und Pflege benötigen“, können angesichts des gebotenen strengen Maßstabs einen Härtefall nicht begründen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.