Gerichtsbescheid
6z K 4639/18
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2019:0109.6Z.K4639.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 00.00.0000 geborene Klägerin erwarb im 00.00.0000 die allgemeine Hochschulreife (Abitur) mit der Durchschnittsnote 2,2. Mit Zulassungsantrag vom 00.00.0000 bewarb die Klägerin sich bei der Beklagten um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin. Dabei gab sie an, sie wünsche eine Teilnahme am Auswahlverfahren der Hochschule in N. . Zudem stellte sie einen Härtefallantrag sowie einen Ortsantrag in Bezug auf den Studienort N. . Den Härtefallantrag stütze sie auf „besondere familiäre oder soziale Umstände“ (Fallgruppe 2). Ohne nähere Erläuterung fügte sie ihrer Bewerbung eine Meldebescheinigung der Stadt T. und diverse Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand ihres Vaters bei, darunter ein fachärztliches Gutachten vom 00.00.0000, das ihrem Vater verschiedene Gesundheitsbeeinträchtigungen infolge eines Arbeitsunfalls im Jahre XXXX attestiert. Zusammenfassend kommt der Arzt zu der Einschätzung, der Vater der Klägerin sei ohne den Schutz der Familie nicht mehr in der Lage, ein selbstbestimmtes Leben zu führen; die Ehefrau, aber auch die Kinder seien durch die Betreuung und Hilfe für den schwerbehinderten Vater stark belastet. Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte die Beklagte den Zulassungsantrag der Klägerin mit der Begründung ab, sie habe die bestehende Auswahlgrenze nicht erreicht. Der Härtefallantrag sei nicht anerkannt worden, da die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erforderlich sei. Die Klägerin hat am 00.00.0000 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführt: Es liege seit 16 Jahren eine wirtschaftliche, familiäre und soziale Benachteiligung vor. Die andauernde psychische Belastung der Töchter durch die frühzeitige Übernahme der Pflege des Vaters und die Notwendigkeit, immer abrufbar zu sein, habe die Zeit zum Lernen in der Schule eingeschränkt und auch wenig Zeit für einen Freundeskreis und Unbeschwertheit in der Jugend gelassen. Es sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Vaters weiter verschlechtere, sodass ein Studienbeginn in weite Ferne rücke. Das Warten auf einen Studienplatz gehe mit einem „noch höheren Stresslevel innerhalb der Familie“ einher, weil ihr Vater sich schuldig fühle und sich um die Zukunft der Töchter sorge. Sie habe durch die Situation ein hohes Verantwortungsbewusstsein entwickelt und wolle ihrem Vater so schnell wie möglich mit ärztlichem Wissen helfen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 00.00.0000 zu verpflichten, sie unter Stattgabe des Antrags auf Anerkennung eines Härtefalls zum Studium im Studiengang Humanmedizin (erstes Fachsemester) an der M. -N1. -V. zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, Erkrankungen Dritter seien generell nicht geeignet, einen Antrag auf sofortige Zulassung nach § 15 VergabeVO zu begründen, da die besonderen Gründe in der Person des Bewerbers liegen müssten. Die konkrete Notwendigkeit einer sofortigen Zulassung gehe aus den vorgelegten Unterlagen im Übrigen auch nicht hervor. Die Kammer hat den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 00.00.0000 (6z L 1737/18) abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten übersandten Bewerbungsunterlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das X. XXXX/XX maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen. Die Kammer hat dazu in ihrem Beschluss vom 00.00.0000 (6z L1737/18) betreffend den Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt: „Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Die Antragstellerin erreicht mit ihrer Abiturnote (2,2) und ohne Wartezeit nicht die maßgeblichen Auswahlgrenzen. Für eine Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) war bei Abiturienten aus C. zum X. XXXX/XX eine Note von 1,0 erforderlich; für eine Auswahl in der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) waren zum X. XXXX/XX mindestens vierzehn Halbjahre erforderlich. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO) glaubhaft gemacht. Die Studienplätze der Härtefallquote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtefallwege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 - 13 B 504/10 -, und vom 2. Juli 2012 - 13 B 656/12 -, abrufbar auf www.nrwe.de; Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteil vom 17. August 2015 - 6z K 3872/14 - und Gerichtsbescheid vom 4. Juni 2018 - 6z K 10273/17 -; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der BRD, 4. Aufl. 2003, § 21 VergabeVO Rn. 1. Im Blick zu behalten ist überdies die Funktion der Härtefallregelung. Sie soll – wie schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt – innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen, in denen die Anwendung der regulären Auswahlkriterien dem Gebot der Chancengleichheit nicht gerecht wird; nach Möglichkeit soll niemand infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufsziels gehindert werden. Anderen Zwecken – etwa der Kompensation erlittener Schicksalsschläge oder erfahrenen Leids – darf die Härtefallzulassung hingegen nicht dienen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013 - 13 B 440/13 -, vom 11. Dezember 2014 - 13 B 1297/14 - und vom 18. Dezember 2014 - 13 B 1360/14 -; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 27. März 2013 - 6z L 313/13 - vom 15. Oktober 2014 - 6z L 1403/14 - und vom 21. Dezember 2016 - 6z L 2869/16 -, alle auf www.nrwe.de und mit weiteren Nachweisen; Brehm/Maier, DVBl. 2016, 1166 (1169 ff.). Gemessen daran besteht vorliegend kein Anspruch auf Härtefallzulassung. Dies liegt auf der Hand, wenn man die Betrachtung auf die innerhalb der Frist des § 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO vorgelegten Angaben und Dokumente beschränkt. Denn die Antragstellerin hat bis zum Ablauf der Frist (00.00.00) überhaupt nicht deutlich gemacht, welcher „in der eigenen Person liegende“ Grund eine sofortige Studienzulassung erfordern könnte. Die kommentarlos vorgelegten Unterlagen betreffend die Schwerbehinderung und den Gesundheitszustand ihres Vaters belegen ersichtlich keinen in der Person der Antragstellerin liegenden Grund. Selbst wenn man – entgegen § 3 Abs. 7 S. 2 VergabeVO – den Vortrag im Klage- und Antragsverfahren hinzunähme, ließe sich ein Härtefall im Sinne des § 15 VergabeVO indes nicht annehmen. Denn auch die nunmehr geschilderten Umstände könnten zwar (im Falle der Zulassung) möglicherweise einen Ortsantrag in Bezug auf den Studienort N. gemäß § 21 Abs. 3 VergabeVO begründen. Dass die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erforderlich ist, wie in § 15 VergabeVO verlangt, lässt sich indes nach wie vor nicht feststellen. Im Wesentlichen wird in den Schriftsätzen erläutert, warum der schwer erkrankte Vater der Antragstellerin auf den Beistand seiner Ehefrau und seiner Töchter angewiesen ist. Ihrem Vater Beistand leisten kann die Antragstellerin jedoch auch, wenn sie – wie viele andere Bewerber ohne Spitzenabiturnote – zunächst eine medizinnahe Ausbildung absolviert, um die Wartezeit sinnvoll zu überbrücken. Die pauschalen Erklärungen, das Warten auf einen Studienplatz gehe mit einem „noch höheren Stresslevel innerhalb der Familie einher“ und der Vater der Antragstellerin werde in Zukunft „stetig mehr Zuneigung und Pflege benötigen“, können angesichts des gebotenen strengen Maßstabs einen Härtefall nicht begründen.“ An diesen Überlegungen hält die Kammer nach nochmaliger Überprüfung fest. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in seinem Schriftsatz vom 00.00.0000 noch einmal auf eine Benachteiligung der Klägerin in der Vergangenheit hinweist, verkennt er den Sinn der Härtefallzulassung. Nachteile, die ein Bewerber in der Vergangenheit aufgrund besonderer Lebensumstände erlitten hat, können im Einzelfall nach § 11 Abs. 5 und § 14 Abs. 3 VergabeVO ausgeglichen werden. Den entsprechenden Antrag hat die Klägerin nicht gestellt. Die Härtefallregelung des § 15 VergabeVO soll hingegen verhindern, dass ein Bewerber aufgrund besonderer gegenwärtiger und zukünftiger Umstände an der Verwirklichung seines Berufsziels gehindert ist, wenn nicht eine sofortige Zulassung erfolgt. Für derartige in der Person der Klägerin liegende Umstände sieht die Kammer nach wie vor keine Anhaltspunkte. Die Erklärung, ein Studium werde aufgrund des rapiden Fortschreitens der Erkrankung ihres Vaters in weite Ferne rücken, findet in dem fachärztlichen Attest keine Stütze. Soweit in dem Schriftsatz vom 00.00.0000 nochmals die Bindung an den Studienort N. betont wird, ist festzustellen, dass eine Entscheidung über den in Betracht kommenden Studienort mangels Auswahl der Klägerin weder durch die Beklagte zu treffen war, noch durch das Gericht zu treffen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der ständigen Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren dieser Art.