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Urteil

5a K 1671/17.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:1005.5A.K1671.17A.00
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Tenor

I. Die Beklagte wird verpflichtet, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19.12.2016 den Klägern zu 1. bis 4. die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen.

Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

II. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verpflichtet, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19.12.2016 den Klägern zu 1. bis 4. die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt. II. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige, dem Volk der Hazara zugehörig und mittlerweile christlichen Glaubens. Die Kläger zu 2. bis 4., die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung 19, 18 und 16 Jahre alt sind, sind die leiblichen Kinder der Klägerin zu 1. Sie reisten nach eigenen Angaben im November 2015 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellten am 04.07.2016 Asylanträge. Bei ihrer Anhörung gemäß § 25 AsylG am 21.11.2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) trug die Klägerin zu 1. im Wesentlichen vor, dass sie im Jahr 1996 Afghanistan verlassen habe. Seitdem habe sie sich im Iran aufgehalten. Sie sei bereits im Alter von neun Jahren mit einem 25 Jahre älteren Afghanen zwangsweise verlobt worden. Mit 13 Jahren habe sie geheiratet. Ihr Mann habe sie geschlagen und vergewaltigt. Die Klägerin zu 1. habe deshalb versucht, sich umzubringen. Gleichfalls habe ihr Mann die gemeinsamen Kinder misshandelt. Zuletzt habe er versucht, der Klägerin zu 1. einem gerichtlichen Verfahren wegen einer außerehelichen Beziehung auszusetzen. Die Klägerin habe deshalb den Iran verlassen müssen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohe ihr deshalb ebenfalls Verfolgung. Im Übrigen hätten ihre Kinder in Afghanistan keine Zukunft. Weiterhin seien sie und ihre Kinder in der Türkei zum Christentum konvertiert. Als Konvertiten hätten sie in Afghanistan mit der Steinigung zu rechnen. Mit Bescheid vom 19.12.2016 lehnte das BAMF den Antrag auf Asylanerkennung der Klägers ab (Ziffer 2.), erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 1., 3.) und stellte fest, dass das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegt (Ziffer 4.). Zur Begründung führte es aus, dass eine Verfolgung der Klägerin zu 1. nur durch ihren Ehemann im Iran stattgefunden habe. Es fehle jedoch an einem asylrechtlich relevanten Geschehen in Afghanistan. Soweit die Klägerin angegeben habe, in der Türkei zum Christentum konvertiert zu sein, fehle es an der entsprechenden Glaubhaftmachung. Es handele sich um ein Vorbringen, das nicht weiter substantiiert worden sei. Auch lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht vor. Aus dem Vorbringen der Klägerin sei nicht ersichtlich, dass ihr die Todesstrafe drohen würde. Dies habe die Klägerin nur bezüglich des Iran angegeben. In Afghanistan habe sie jedoch keinen derartigen Schaden zu befürchten. Gleichfalls drohe ihr in Afghanistan auch keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Weiterhin sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu 1. von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Afghanistan betroffen sei. Es lägen jedoch das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Aufgrund der individuellen Umstände der Kläger sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung außergewöhnlich erhöhe und deswegen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen sei. Die Klägerin zu 1. habe sich im Iran von ihrem Ehemann getrennt. Ihr Freund befinde sich noch im Iran. Sie sei eine alleinstehende Frau mit drei minderjährigen Kindern und damit als vulnerable Person anzusehen. Auf Familienmitglieder in Afghanistan könne sie nicht zurückgreifen. Der Bescheid der Beklagten wurde der seinerzeitigen Bevollmächtigten der Kläger am 30.01.2017 zugestellt. Mit Schriftsatz ihrer jetzigen Bevollmächtigten vom 11.02.2017, eingegangen bei Gericht am 13.02.2017, haben die Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben und beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.12.2016 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nr. 1.-3. Asylgesetz vorliegen. Die Kläger haben im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, sie seien in Deutschland zum christlichen Glauben konvertiert und jeweils eine Kopie der Taufurkunde der Christ Evangelical International Ministry (Bl. 15 ff. GA) vorgelegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Durch Beschluss vom 06.09.2017 wurden dem Prozesskostenhilfeantrag der Kläger stattgegeben und der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Am 05.10.2018 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung, in der die Kläger zu 1. bis 4. informatorisch angehört wurden, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zuständige Einzelrichter konnte über die Klage der Kläger entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2018 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Antrages, die Kläger als Asylberechtigte im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG anzuerkennen, zurückgenommen wurde, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO. Im Übrigen ist die Klage, soweit sie aufrechterhalten wurde, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) zulässig und begründet Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben (§ 74 AsylG, § 3 VwZG). Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 19.12.2016 ist, soweit er von den Klägern angefochten worden ist, rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Insoweit war der Bescheid des BAMF vom 19.12.2016 aufzuheben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 3 Abs. 1 AsylG genießt ein Ausländer den Schutz als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (dazu im Einzelnen § 3b AsylG) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Ausnahmsweise ausgeschlossen ist dieser Flüchtlingsschutz in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG und des § 60 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -. Als Verfolgung gelten gemäß § 3a AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen bzw. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, § 3a Abs. 1 AsylG. Die grundlegenden Menschenrechte in diesem Sinne sind insbesondere die Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Folter, Sklaverei und Leibeigenschaft, keine Strafe ohne Gesetz). Als Verfolgung können unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt gelten, aber auch gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, ebenso unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, ebenso die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, ebenso Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die den Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 2 AsylG ausschließen, sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3b AsylG von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Schutz vor Verfolgung muss nach § 3d Abs. 2 AsylG wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn der Staat oder die Parteien bzw. Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Interner Schutz schließt dabei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und zwar dann, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylG. Ob ein solch interner Schutz besteht, ist unter Heranziehung der Vorgaben des § 3e Abs. 2 AsylG zu prüfen. Schließlich muss zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, § 3 a Abs. 3 AsylG. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 337, S. 9-26) - sog. Qualifikationsrichtlinie - RL 2011/95/EG privilegiert dabei den von ihm erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE), Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 -, vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, und vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10 u. 10 C 25.10 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -; OVG Saarland, Urteil vom 16. September 2011 - 3 A 352/09 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 4 LB 5/11 -. Im Übrigen folgt aus den in Art. 4 RL 2011/95/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu muss er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 RL 2004/83/EU: OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -. Nach den obigen Maßstäben sind die Kläger als Flüchtlinge im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG anzusehen. Aufgrund ihrer Konversion zum christlichen Glauben droht ihnen im Falle der Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung i. S. d. § 3a Abs. 1 AsylG. Für die Kläger besteht auch keine Möglichkeit des internen Schutzes i. S. d. § 3e AsylG. Eine Verfolgung i. S. d. Art. 9 Abs. 1 a) Qualifikationsrichtlinie (QRL), der durch § 3a Abs. 1 AsylVfG in deutsches Recht umgesetzt wurde, kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U. v. 5.9.2012 - Y und Z, C-71/11 und C-99/11 - BayVBl. 2013, 234, juris, Rn. 57 ff.) sowie der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris, Rn. 21 ff.; VGH BW, U. v. 12.6.2013 – A 11 S 757/13 – juris, Rn. 41 ff.; OVG NRW, U. v. 7.11.2012 – 13 A 1999/07.A – juris, Rn. 23 ff.) auch in einer schwerwiegenden Verletzung des in Art. 10 Abs. 1 GR-Charta verankerten Rechtes auf Religionsfreiheit liegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Die „erhebliche Beeinträchtigung“ muss nicht schon eingetreten sein, es genügt bereits, dass ein derartiger Eingriff unmittelbar droht (BVerwG a. a. O., Rn. 21). Zur Qualifizierung eines Eingriffs in das Recht aus Art. 10 Abs. 1 GR-Charta als „erheblich“ kommt es nicht auf die im Rahmen des Art. 16a Abs. 1 GG sowie des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 maßgebliche Unterscheidung an, ob in den Kernbereich der Religionsfreiheit, das „religiöse Existenzminimum“ (forum internum) eingegriffen wird oder ob die Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit (forum externum) betroffen ist (vgl. BVerwG, U. v. 20.1.2004 – 1 C 9/03 – BVerwGE 120, 16/20 f., juris, Rn. 12 ff. m. w. N.). Vielmehr kann ein gravierender Eingriff in die Freiheit, den Glauben im privaten Bereich zu praktizieren, ebenso zur Annahme einer Verfolgung führen wie ein Eingriff in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben (EuGH a. a. O. Rn. 62 f.; BVerwG a. a. O. Rn. 24 ff.; VGH BW a. a. O. Rn. 43; OVG NRW a. a. O. Rn. 29 ff.). Für die Frage der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen ist daher abzustellen auf die Art der Repressionen und deren Folgen für den Betroffenen (EuGH a. a. O. Rn. 65 ff.), mithin auf die Schwere der Maßnahmen und Sanktionen, die dem Ausländer drohen (BVerwG a. a. O. Rn. 28 ff.; VGH BW a. a. O.; OVG NRW a. a. O.). Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) QRL zu erfüllen, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab (EuGH, U. v. 5.9.2012 - Y und Z, C-71/11 und C-99/11 - juris, Rn. 70; BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris, Rn. 28 ff.). Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere – aber nicht nur – dann erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an, weil ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, keine erhebliche Verfolgungsgefahr begründet (BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris, Rn. 28 m. w. N.). Als relevanter subjektiver Gesichtspunkt ist der Umstand anzusehen, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrenträchtigen religiösen Praxis zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist (EuGH, U. v. 5.9.2012 - Y und Z, C-71/11 und C-99/11 - juris, Rn. 70; BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris, Rn. 29; VGH BW, U. v. 12.6.2013 – A 11 S 757/13 – juris, Rn. 48; OVG NRW, U. v. 7.11.2012 – 13 A 1999/07.A – juris, Rn. 35). Denn der Schutzbereich der Religionsfreiheit erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet. Dabei kommt es auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (BVerwG, B.v. 9.12.2010 - 10 C 19.09 - BVerwGE 138, 270, juris, Rn. 43; VGH BW a. a. O.). Maßgeblich ist dabei, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist (BVerwG, U. v. 20.2.2013 a. a. O. Rn. 29). Dieser Maßstab setzt nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste (BVerwG a. a. O. Rn. 30). Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Demgegenüber reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben auszuüben oder hierauf zu verzichten (BVerwG a. a. O.; VGH BW a. a. O. Rn. 49). Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris, Rn. 30; B.v. 9.12.2010 - 10 C 19.09 - BVerwGE 138, 270, juris, Rn. 43; OVG NRW, B.v. 11.10.2013 – 13 A 2041/13.A – juris, Rn. 7; U. v. 7.11.2012 – 13 A 1999/07.A – juris, Rn. 13). Dabei ist das Gericht nicht an kirchliche Bescheinigungen und Einschätzungen gebunden (BayVGH, 9.4.2015 – 14 ZB 14.30444 – juris, Rn. 5; OVG Lüneburg, B.v. 16.9.2014 – 13 LA 93/14 – juris, Rn. 6). Da es sich um eine innere Tatsache handelt, lässt sich die religiöse Identität nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen aufgrund einer ausführlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung feststellen (BVerwG v. 20.2.2013 a. a. O. Rn. 31; VGH BW, U. v. 12.6.2013 – A 11 S 757/13 – juris, Rn. 50). Gemessen an diesen Grundsätzen liegt im Falle der Kläger die erforderliche objektive und subjektive Schwere der ihnen im Falle der Rückkehr nach Afghanistan drohenden Verletzung ihrer Religionsfreiheit vor. Ihnen droht deshalb aufgrund eines anzuerkennenden subjektiven Nachfluchtgrundes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung i. S. d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3a Abs. 1 und 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach der Überzeugung des Gerichtes sind zum Christentum konvertierte ehemalige Moslems in Afghanistan gezwungen, ihren Glauben entweder ganz zu verleugnen oder ihn zumindest auch im privaten Umfeld zu verheimlichen, da anderenfalls schwerwiegende Übergriffe durch staatliche oder nicht-staatliche Akteure nicht ausgeschlossen werden können. Dauerhafter staatlicher Schutz vor derartigen Übergriffen ist derzeit - auch nur in bestimmten Landesteilen - nicht erreichbar (OVG NRW, U. v. 19.6.2008 – 20 A 3886/05.A – juris, Rn. 25 ff.; VG Würzburg, U. v. 27.8.2013 – W 1 K 12.30200 – juris, Rn. 25; VG Augsburg, U. v. 8.4.2013 – Au 6 K 13.30004 – juris, Rn. 24 ff.; U. v. 9.6.2010 – Au 6 K 10.30098 – juris, Rn. 39 ff.; VG Saarland, U. v. 21.3.2012 – 5 K 1037/10 - juris, Rn. 33 ff.). Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan erklärt den Islam zur Staatsreligion Afghanistans. Zwar wird den Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften das Recht eingeräumt, im Rahmen der Gesetze ihren Glauben auszuüben und ihre religiösen Bräuche zu pflegen. Somit gewährleistet die Verfassung grundsätzlich das Recht auf freie Religionsausübung. Dieses Grundrecht umfasst jedoch nicht die Freiheit, vom Islam zu einer anderen Religion zu konvertieren, und schützt somit nicht die freie Religionswahl (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: März 2013, S. 10 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Hamburg v. 22.12.2004 Az.: 508-516.80/43288; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, September 2012, S. 18). Vielmehr kommt im Fall des Wechsels vom Islam zu einer anderen Religion Scharia-Recht zur Anwendung. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht (sog. Apostasie). Unabhängig davon, ob die Todesstrafe tatsächlich vollstreckt wird, drohen jedoch Gefahren oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld, da der Abfall vom Islam in der streng muslimisch geprägten Gesellschaft als Schande für die Familienehre angesehen wird (Lagebericht a. a. O.; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, zusammenfassende Übersetzung vom 24.3.2011, S. 6; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage, Oktober 2014, S. 17.) Nach den in Afghanistan vorherrschenden (sunnitischen und schiitischen) Rechtsschulen muss ein vom Islam Abgefallener zur Reue aufgefordert werden. Der Betroffene hat dann drei Tage Bedenkzeit. Widerruft er bis dahin seinen Glaubenswechsel nicht, so ist sein Leben nach islamischer Rechtsauffassung verwirkt (IGFM, Stellungnahme vom 27.2.2008, S. 8; UNHCR-Richtlinien 2011, S. 6). Aus diesen Gründen sind in Afghanistan zum Christentum konvertierte ehemalige Moslems gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen. Es ist ihnen nicht möglich, an Gottesdiensten teilzunehmen, die ohnehin nur in privaten Häusern abgehalten werden könnten, und sie können ihren Glauben nicht einmal im familiären bzw. nachbarschaftlichen Umfeld ausüben (Auswärtiges Amt, Auskunft v. 22.12.2004, S. 2; UNHCR-Richtlinien 2011, S. 6; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage, Oktober 2014, S. 17.) Damit sind zum Christentum konvertierte Moslems in Afghanistan für den Fall, dass sie ihren Glauben nicht ablegen bzw. nicht verleugnen wollen, der Gefahr erheblicher Repressalien auch im privaten Umfeld bis hin zu Ehrenmorden ausgesetzt (Auswärtiges Amt, Auskunft v. 22.12.2004, S. 2; UNHCR-Richtlinien 2011, S. 6; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage, Oktober 2014, S. 17; IGFM a. a. O., S. 1, 5, 8 f.) Im Falle der Kläger liegt auch die erforderliche subjektive Schwere der Verletzung der Religionsfreiheit vor. Nach der Überzeugung des Gerichts ist es ein unverzichtbarer Bestandteil ihrer religiösen Identität, ihren Glauben nicht zu verheimlichen, sondern ihn gemeinsam mit anderen auszuüben. Alle Kläger nehmen insbesondere an Gottesdiensten teil, beschäftigen sich mit den christlichen Werten und üben ihren Glauben sichtbar nach außen hin aus. Der formale Glaubenswechsel aller Kläger ist durch den jeweils am 09.10.2016 vollzogenen Akt der Taufe belegt. Darüber hinaus ist jedoch für die Annahme einer Verfolgungsgefahr und damit für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass der Glaubenswechsel, insbesondere wenn er erst nach der Ausreise aus dem Herkunftsland durchgeführt wurde, nicht rein aus asyltaktischen Gründen erfolgt, sondern auf einem ernsthaften, dauerhaften religiösen Einstellungswandel beruht und nunmehr die religiöse Identität des Betroffenen prägt (HessVGH, U. v. 26.7.2007 – 8 UE 3140/05.A – juris, Rn. 20 ff.; B.v. 26.6.2007 – 8 UZ 1463/06.A – juris, Rn. 12 ff.; OVG NRW, U. v. 7.11.2012 – 13 A 1999/07.A – juris, Rn. 37 ff.). Auf eine solche echte Glaubensüberzeugung kommt es nur dann nicht an, wenn im Herkunftsland bereits die Tatsache des formalen Glaubenswechsels genügt, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen, selbst wenn der Betroffene seinen Glauben verheimlichen oder gar verleugnen würde (HessVGH a. a. O.; OVG NRW a. a. O.). Dafür bestehen hier allerdings keine Anhaltspunkte. Die Kläger zu 1. bis 4. haben in der mündlichen Verhandlung die Hintergründe und Motive ihres Glaubenswechsels zur vollen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) glaubhaft machen können. Das Gericht hat hierbei den Eindruck gewonnen, dass sich alle Kläger aus autonomer innerer Überzeugung vom islamischen Glauben gelöst und dem Christentum zugewandt haben. Die Klägerin zu 1. hat gut nachvollziehbar dargelegt, wie sie – initial beeinflusst durch die Misshandlungen des Ehemannes und versuchte sexuelle Übergriffe Dritter aufgrund angeblichen Fastenbrechens – Zweifel an dem islamischen Glauben entwickelt hat. Diese Zweifel haben bei der Klägerin zu 1. schließlich nach vielen weiteren Glaubensgesprächen mit dem Kläger zu 2., der bereits während seines Aufenthaltes in der Türkei sich geistig dem Christentum genähert hatte, dazu geführt, dass sie begonnen hatte, gemeinsam mit den Klägern zu 2. bis 4. den Gottesdienst zu besuchen und schließlich einen neunmonatigen Taufvorbereitungskurs bzw. „Glaubensgrundkurs“ zu absolvieren. Die Kläger sind anschließend in der Christ Evangelical International Ministry in Herne getauft worden. Nach wie vor besuchen die Kläger regelmäßig den Gottesdienst, nehmen an religiösen Feiern in der Kirchengemeinde teil und feiern zudem die hohen christlichen Feiertage im häuslichen Bereich. Die Kläger haben in ihrer gerichtlichen Anhörung am 05.10.2018 damit darlegen können, dass sie sich allesamt aus tiefer innerer Überzeugung dem Christentum zugewendet haben und den christlichen Glauben auch praktizieren. Alle Kläger haben darüber hinaus glaubhaft machen können, mit zentralen Inhalten des christlichen Glaubens vertraut zu sein. Die Klägerin zu 1. konnten sich zu der Bedeutung der hohen christlichen Feiertage substanziiert äußern. Ferner haben die Kläger zu 1.-4. von Problemen mit afghanischen Landsleuten bzw. mit Angehörigen der muslimischen Religion berichtet, die ihnen aufgrund der erfolgten Konversion zugestoßen sind. Die Kläger haben jedoch nach ihrem Vorbringen auch in diesen Konfliktsituationen ihre christliche Überzeugung und die von ihnen durchgeführte Konversion jeweils verteidigt. Auch dies spricht nach Überzeugung des Gerichts für die Glaubhaftigkeit der Konversion. Mit ihrer christlichen Überzeugung würden die Kläger in der ausschließlich muslimisch geprägten Gesellschaft Afghanistans jedoch unweigerlich auffallen und landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erheblichen Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt sein. Es wäre ihnen im Herkunftsland nicht möglich, ihre Religion entsprechend ihrem religiösen Selbstverständnis auszuüben, ohne der Gefahr einer Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure i.S. des § 3c Nr. 1, 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Den Klägern steht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Die oben geschilderten Gefahren für vom Glauben abgefallene Muslime drohen in Afghanistan landesweit, auch in der Stadt Kabul. Schutz vor Übergriffen ist in keinem Landesteil Afghanistans dauerhaft zu erreichen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 22.12.2004, S. 2; Schweizerische Flüchtlingshilfe, a. a. O., S. 19; IGFM, a. a. O., S. 1; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 19.6.2008 - 20 A 3886705.A - InfAuslR 2008, 411, juris, Rn. 33 ff., dort auch explizit zu Kabul; VG Würzburg, U. v. 19.5.2015 - W 1 K 14.30534 - juris, Rn. 36 m. w. N.; VG Augsburg, U. v. 8.4.2013 - AU 6 K 13.30004 - juris, Rn. 27 ff.; U. v. 18.1.2011 - AU 6 K 10.30647 - juris, Rn. 46). Das erkennende Gericht ist gleichfalls davon überzeugt, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative für glaubhaft vom Islam abgefallene ehemalige Moslems in Afghanistan ausscheidet, wenn sie nicht bereit sind, entgegen ihrer inneren Überzeugung an religiösen Riten und Feierlichkeiten teilzunehmen. Die Kläger haben deutlich gemacht, mit dem Islam abgeschlossen zu haben. Es ist nicht ersichtlich, dass sie bereit und in der Lage wären, ihren christlichen Glauben bei einer etwaigen Rückkehr nach Afghanistan zu verleugnen. Konstante und konsequente Verstellung und Lügerei wäre den Klägern bei einer Rückkehr auch nicht zumutbar, weil sie dies im Kern in ihrer Persönlichkeit und Glaubensfreiheit treffen würde (vgl. dazu auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Juni 2008 – 20 A 3886/05.A –, Rn. 35, juris). Nach alledem war den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG zuzuerkennen. Die Kostenentscheidung beruht folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).