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Beschluss

9 L 1431/18

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:1009.9L1431.18.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  • 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe: Die Einzelrichterin ist zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 27. August 2018 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Das Gericht legt den Antrag, „die Aufhebung der sofortigen Vollziehung der durch die Klage angefochtenen Entziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. Juli 2018 zu dem Aktenzeichen 33-5-4-26-94 anzuordnen“, dahingehend aus, dass – trotz umfassend erhobener Klage – nur hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis sowie der Zwangsgeldandrohung und der Zwangsgeldfestsetzung um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und insoweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird. Da nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 9 Straßenverkehrsgesetz (StVG) eine Klage gegen eine auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis und nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 Justizgesetz NRW (JustG NRW) eine Klage gegen eine Zwangsgeldandrohung bzw. Zwangsgeldfestsetzung keine aufschiebende Wirkung entfaltet, ist insoweit der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sachgerecht. Bezüglich der Gebührenfestsetzung entfällt die aufschiebende Wirkung ebenfalls kraft Gesetzes, nämlich gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, so dass ebenfalls die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden müsste. Ein darauf gerichteter Antrag wäre aber unzulässig, wenn ein Antragsteller vor Antragstellung bei Gericht keinen Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bei der Behörde gestellt hat. Allerdings verbietet sich eine Auslegung, die zu einem unzulässigen Antrag führt. Da der Antragsteller ersichtlich zuvor keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 6 VwGO bei der Antragsgegnerin gestellt hat, geht das Gericht davon aus, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Gebührenfestsetzung nicht umfasst. Der in dieser Auslegung zulässige Antrag ist nicht begründet. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Alternative 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. An der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Die erhobene Klage hat voraussichtlich keinen Erfolg, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Aufforderung, den Führerschein abzugeben, und die Zwangsgeldandrohung sich nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig darstellen. Rechtsgrundlage der Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG. Nach dieser Vorschrift gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich acht oder mehr Punkte ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dann die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Voraussetzungen der unwiderlegbaren gesetzlichen Fiktion liegen vor, so dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entziehen musste. Die Eintragungen im Fahreignungsregister stellen sich wie folgt dar: Bl. Vorgang Pkte. Tattag Entscheidung Rechtskraft Eintragung Tilgung 6 Geschwindigkeitsüberschreitung um 28 km/h innerorts 1 05.05.15 18.06.15 09.07.15 27.07.15 09.01.18 7 Verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons 1 06.08.15 19.08.15 16.09.15 06.10.15 16.03.18 8 Verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons 1 22.09.15 28.10.15 17.11.15 07.12.15 17.05.18 9 Verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons 1 13.07.15 07.12.15 30.12.15 19.01.16 30.06.18 10 Ermahnung nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 StVG wegen Erreichens von 4 Punkten, zugestellt (PZU) am 15.02.16 13 Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar vom 24.06.16 bis zum 12.07.16 am 13.07.16; keine Reduzierung des Punktestands. 22 Verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons 1 16.06.15 25.01.16 27.05.16 08.07.16 27.11.18 23 Geschwindigkeitsüberschreitung um 22 km/h außerorts 1 31.03.16 15.06.16 05.07.16 12.07.16 05.01.19 34 Verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons 1 22.07.15 04.07.16 29.11.16 11.01.17 29.05.19 35 Verwarnung § 4 Abs. 5 Nr. 2 StVG wegen Erreichens von 7 Punkten, zugestellt (PZU) am 14.02.17 58 Geschwindigkeitsüberschreitung um 23 km/h innerorts 1 23.07.17 10.01.18 01.05.18 27.06.18 01.11.20 Danach ist die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller acht Punkte erreicht hatte. Bei der Berechnung der Punkte ist die Antragsgegnerin nach § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG an die ihr durch das Kraftfahrtbundesamt mitgeteilten rechtskräftigen Entscheidungen gebunden. Sie hat die eingetragenen Verstöße jeweils zutreffend nach § 40 in Verbindung mit der Anlage 13 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) mit Punkten bewertet. Mit am 15. Februar 2016 zugestelltem Schreiben hat die Antragsgegnerin den Antragsteller gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG ermahnt, als er vier – rechtskräftig feststehende und eingetragene – Punkte erreicht hatte. Für das vom 24. Juni bis zum 12. Juli 2016 absolvierte Aufbauseminar hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu Recht keine Reduktion um einen Punkt gewährt. Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von einem bis zu fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung (§ 4 Abs. 7 Satz 1 StVG). Die vom Antragsteller vorgelegte Teilnahmebescheinigung datiert vom 12. Juli 2016. Zu diesem Zeitpunkt hatte er mit den Zuwiderhandlungen vom 16. Juni 2015 und 31. März 2016 bereits sechs Punkte erreicht. Maßgeblich für das Erreichen der Punkte ist auch in diesem Zusammenhang nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG der Tattag der Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG bei einem Punktestand von sechs bis sieben vorzunehmende Verwarnung hat die Antragsgegnerin mit am 14. Februar 2017 zugestelltem Schreiben ausgesprochen, als der Antragsteller sieben rechtskräftig geahndete Punkte erreicht hatte. Mit der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 23. Juli 2017, rechtskräftig geahndet seit dem 1. Mai 2018, erreichte der Antragsteller acht Punkte. Dabei ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass dem Antragsteller die – zwar noch vor dem Erlass der Ordnungsverfügung vom 26. Juli 2018, aber erst nach der Begehung der zum Erreichen von acht Punkten führenden Tat eingetretenen – Tilgungen der für die Zuwiderhandlungen vom 5. Mai, 6. August, 22. September und 13. Juli 2015 erworbenen Punkte am 9. Januar, 16. März, 17. Mai und 30. Juni 2018 nicht zu Gute kommen. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde für das Ergreifen der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Diese Regelung führt das sog. Tattagprinzip aus, nachdem die Behörde retrospektiv auf den Tag der letzten Zuwiderhandlung abzustellen hat. Die Feststellung dieses Punktestands kann in der Regel erst mit erheblichem zeitlichen Verzug erfolgen, weil die Punkte zwar nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG bereits mit der Begehung der Tat entstehen, dies allerdings nur, wenn die Tat rechtskräftig geahndet wird. Wird die Fahrerlaubnisbehörde über eine rechtskräftig geahndete Tat unterrichtet, muss sie prüfen, ob die mit dieser Zuwiderhandlung erworbenen Punkte zusammen mit anderen, am Tattag der neuen Zuwiderhandlung noch nicht getilgten oder tilgungsreifen Punkten zum erstmaligen Erreichen einer Maßnahmenstufe führt (§ 4 Abs. 5 Satz 6 StVG). Nach dem Tattag der letzten, zum erstmaligen Erreichen einer Maßnahmenstufe führenden Zuwiderhandlung eintretende Verringerungen des Punktestands auf Grund von Tilgungen bleiben nach § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG unberücksichtigt. Satz 7 stellt klar, dass es ausreicht, wenn der Betroffene eine Maßnahmenstufe einmal erreicht hat. Sollte sich der Punktestand danach reduzieren, wird dennoch die Maßnahme der erreichten Stufe ergriffen. Anderenfalls hätte der Betroffene in Fällen, in denen bei Begehung der neuen Zuwiderhandlung die Tilgung eines voreingetragenen Punktes bereits bevorsteht, die Möglichkeit, der nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG gebotenen Maßnahme allein dadurch zu entgehen, dass er durch die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die neue Zuwiderhandlung Zeit gewinnt. Dies liefe dem Sinn und Zweck der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG zuwider. Vgl. BT-Drs. 17/12636, S. 41 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juni 2014 – 10 S 744/14 –, juris Rn. 5 ff. = NJW 2014, 2600; OVG Sachsen, Beschluss vom 29. November 2017 – 3 B 274/17 –, juris Rn. 13; Dauer, in Hentschel u.a., StVG, 43. Auflage 2015, § 4 StVG Rn. 80 ff. m.w.N. Nach diesen Maßstäben hatte der Antragsteller mit Begehung der Tat vom 23. Juli 2017 erstmals acht Punkte erreicht. Die im Zeitraum bis zum Erlass der Ordnungsverfügung eingetretenen Tilgungen kommen ihm nicht zu Gute. Die in der Ordnungsverfügung enthaltene Aufforderung, den Führerschein unverzüglich bei der Antragsgegnerin abzugeben, bzw. ihn dort zu belassen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG. Ermächtigungsgrundlage der Zwangsgeldandrohung sind §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW). Einer Anhörung bedurfte es gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW nicht. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist angesichts der drohenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit verhältnismäßig. Sie erscheint erforderlich und angemessen, um einen wirtschaftlich Handelnden in der Position des Antragstellers zur Abgabe des Führerscheins zu veranlassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Kammer orientiert sich dabei an der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Danach ist – der Bedeutung der Sache für den Rechtsschutzsuchenden entsprechend – in Hauptsacheverfahren, die die Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis betreffen, grundsätzlich der gesetzliche Auffangwert (vgl. § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GKG) zugrunde zu legen, ein streitwerterhöhendes besonderes Interesse, aufgrund dessen der Streitwert zu verdoppeln ist, ist nur im – hier nicht vorliegenden Fall – der beruflichen Nutzung der Fahrerlaubnis anzunehmen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Mai 2009 – 16 E 550/09 –. Für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind die sich für das Hauptsacheverfahren ergebenden Werte nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit jeweils zur Hälfte anzusetzen.