Beschluss
3 B 274/17
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Sind Eintragungen im FER zu dem in § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG bezeichneten Zeitpunkt noch nicht gelöscht, weil ihre Tilgungsfrist oder die Überliegefrist nach § 29 Abs. 6 StVG noch nicht abgelaufen ist, sind sie von der Fahrerlaubnisbehörde bei der Berechnung des nach § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG maßgeblichen Punktestandes zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn nach diesem Zeitpunkt Eintragungen im Zeitraum bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde noch gelöscht werden. 2. Das in § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG angeordnete Verwertungsverbot wird durch § 4 Abs. 5 Satz StVG kraft Spezialität verdrängt.
Entscheidungsgründe
1. Sind Eintragungen im FER zu dem in § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG bezeichneten Zeitpunkt noch nicht gelöscht, weil ihre Tilgungsfrist oder die Überliegefrist nach § 29 Abs. 6 StVG noch nicht abgelaufen ist, sind sie von der Fahrerlaubnisbehörde bei der Berechnung des nach § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG maßgeblichen Punktestandes zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn nach diesem Zeitpunkt Eintragungen im Zeitraum bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde noch gelöscht werden. 2. Das in § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG angeordnete Verwertungsverbot wird durch § 4 Abs. 5 Satz StVG kraft Spezialität verdrängt.