OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 B 274/17

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

8mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Sind Eintragungen im FER zu dem in § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG bezeichneten Zeitpunkt noch nicht gelöscht, weil ihre Tilgungsfrist oder die Überliegefrist nach § 29 Abs. 6 StVG noch nicht abgelaufen ist, sind sie von der Fahrerlaubnisbehörde bei der Berechnung des nach § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG maßgeblichen Punktestandes zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn nach diesem Zeitpunkt Eintragungen im Zeitraum bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde noch gelöscht werden. 2. Das in § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG angeordnete Verwertungsverbot wird durch § 4 Abs. 5 Satz StVG kraft Spezialität verdrängt.
Entscheidungsgründe
1. Sind Eintragungen im FER zu dem in § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG bezeichneten Zeitpunkt noch nicht gelöscht, weil ihre Tilgungsfrist oder die Überliegefrist nach § 29 Abs. 6 StVG noch nicht abgelaufen ist, sind sie von der Fahrerlaubnisbehörde bei der Berechnung des nach § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG maßgeblichen Punktestandes zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn nach diesem Zeitpunkt Eintragungen im Zeitraum bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde noch gelöscht werden. 2. Das in § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG angeordnete Verwertungsverbot wird durch § 4 Abs. 5 Satz StVG kraft Spezialität verdrängt.