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Urteil

20 K 337/18

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:1105.20K337.18.00
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Leitsätze

Die Beurteilung, welche Akten i. S. v. § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidungserheblich sind, liegt im pflichtgemäßen Verfahrensermessen des Gerichts der Hauptsache.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beurteilung, welche Akten i. S. v. § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidungserheblich sind, liegt im pflichtgemäßen Verfahrensermessen des Gerichts der Hauptsache. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wandte sich vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in zwei Verfahren gegen die Festsetzung des Regelpflichtbeitrags zur beklagten berufsständischen Versorgungseinrichtung für die Jahre 2010 und 2011 (18 K 3476/15) sowie für das Jahr 2012 (18 K 5821/16). Wegen der Einzelheiten wird auf die jeweiligen Klageschriften Bezug genommen (vgl. Kopien Bl. 115 ff. und 118 ff. der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens). Das Verwaltungsgericht forderte in beiden Verfahren jeweils mit der Eingangsverfügung die Vorlage der „Original-Verwaltungsvorgänge“ an (vgl. Kopien Bl. 93 f. und 95 f. der Gerichtakte des vorliegenden Verfahrens), die vom Beklagten als umfänglicher Ausdruck aus dem elektronischen Dokumentenmanagement vorgelegt wurden, der – soweit ersichtlich – alle den Kläger betreffenden Vorgänge seit Beginn seiner Mitgliedschaft im Jahr 2001 umfasst (vgl. die Inhaltsübersicht, Bl. 97-106 der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens). Im Laufe des Klageverfahrens legte der Kläger dem Beklagten eine Bescheinigung des Finanzamtes seine Person betreffend vom 17. August 2016 vor; diese Bescheinigung wurde vom Beklagten durch seine Prozessbevollmächtigte mittels Fax am 14. September 2016 an das Verwaltungsgericht gesandt. In der Folge hat der Beklagte die angefochtenen Bescheide aufgehoben und – dem Antrag des Klägers entsprechend – die vorherige vorläufige Festsetzung des Mindestbeitrags bestätigt. Der Kläger begehrte zunächst in einem (Zwischen-) Verfahren nach § 99 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Übersendung von in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten enthaltenen Steuer- und Sozialunterlagen der Jahre 2001 ff. an das Verwaltungsgericht, die, so der Kläger, geheimhaltungsbedürftig seien und evident nichts mit den streitgegenständlichen Jahren zu tun hätten. Mit Beschlüssen vom 17. Februar 2017 (13a F 4/17 und 13a F 5/17) lehnte der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts die Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vorlage dieser Unterlagen als unzulässig ab. Es könne offenbleiben, ob die vom Kläger behauptete Geheimhaltungsbedürftigkeit nachträglich in einem Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO geklärt werden könne. Denn eine schützenswerte Geheimhaltungsinteressen verletzende Offenlegung von Unterlagen sei in einem Verfahren, in dem Dritte nicht beteiligt seien, nicht zu befürchten. Die hiergegen gerichteten Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 18. September 2017 zurück. Über die Frage, ob bestimmte Unterlagen der Vorlagepflicht des § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegen, habe nach der Aufgabenverteilung zwischen dem Fachsenat und dem Gericht der Hauptsache letzteres zu befinden. Habe das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit ordnungsgemäß – in der Regel im Wege eines Beweisbeschlusses oder einer vergleichbaren förmlichen Äußerung – bejaht, sei der Fachsenat hieran grundsätzlich gebunden. Nur in Ausnahmefällen entfalle diese Bindungswirkung und damit zugleich – mangels Festlegung des Gegenstands des Zwischenverfahrens – auch eine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO. Eine abschließende Feststellung, ob die Akten nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu Recht angefordert worden seien, könne der Kläger demnach im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht erreichen. Soweit der Kläger ein Feststellungsinteresse geltend machen könne und auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben seien, sei dies durch die Gerichte der Hauptsache zu klären. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2018 erklärte der Kläger die Verfahren 18 K 3476/15 und 18 K 5821/17 in der Hauptsache für erledigt. Ferner beantragte er, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Verfahren wurden daraufhin eingestellt. Des Weiteren hat der Kläger in dem vorbezeichneten Schriftsatz die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vorlage der Steuer- und Sozialunterlagen der nicht streitgegenständlichen Jahre 2001 bis 2009 beantragt. Ferner hat er auch insoweit beantragt, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Mit Blick auf den Feststellungsantrag hat das Verwaltungsgericht den Schriftsatz vom 18. Januar 2018 als verfahrenseinleitenden Schriftsatz für eine neue Klage bewertet, die aufgrund der Zugehörigkeit zum Sachgebiet „Datenschutzrecht“ zunächst unter dem Az. 17 K 337/18 angelegt worden ist. Gemäß dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen für das Geschäftsjahr 2018 sind die anhängigen Verfahren, die das Sachgebiet „Datenschutzrecht“ betreffen, am 1. März 2018 von der 17. Kammer in die 20. Kammer übergegangen. Der Kläger ist der Ansicht, dass sein Schriftsatz vom 18. Januar 2018 kein verfahrenseinleitender Schriftsatz gewesen sei. Für das vorliegende Verfahren hätte es jedenfalls eines Trennungsbeschlusses gemäß § 93 Satz 2 VwGO bedurft. Außerdem gehe es hier streitgegenständlich um das „Steuergeheimnis“ und das „Sozialgeheimnis“ und daneben um den Datenschutz, so dass die „Zuständigkeit des Hauptsachegerichts“ – also weiterhin die Zuständigkeit der 18. Kammer („Recht der Versorgungseinrichtungen der für die freien Berufe gebildeten Kammern“) – gegeben sei. Des Weiteren trägt er vor, dass das – von ihm inzwischen eingeleitete – Verfahren der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) vorgreiflich sei gemäß § 94 VwGO, so dass im vorliegenden gerichtlichen Verfahren von einer Terminierung zum jetzigen Zeitpunkt noch hätte abgesehen werden müssen. Für die gleichwohl terminierte mündliche Verhandlung beantrage er, das persönliche Erscheinen des gesetzlichen Vertreters des Beklagten anzuordnen. In der Sache ist der Kläger der Ansicht, dass ausweislich der in Kopie vorgelegten Klageschriften zu den Verfahren 18 K 5821/16 und 18 K 3476/15 keinerlei Notwendigkeit bestanden habe, die von dem Beklagten übersandten Unterlagen nebst Bescheiden zu übersenden. Im Streit habe einzig die Frage gestanden, ob für die Jahre 2010, 2011 und 2012 eine Veranlagung auf den Regelpflichtbeitrag zulässig gewesen sei, obgleich der Steuerbescheid nicht vorgelegen habe. Indem der Beklagte sämtliche den Kläger betreffenden Vorgänge seit Beginn seiner Mitgliedschaft im Jahr 2001 an das Gericht übersandt habe, habe er gegen § 30 AO und § 35 SGB I verstoßen. Die Einhaltung der steuer-, sozial- und datenschutzrechtlichen Vorschriften sei eine originäre Verpflichtung des Beklagten als „übermittelnde Stelle“. Daher könne sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass das Gericht die Verwaltungsvorgänge angefordert habe. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger des Weiteren erklärt, dass er nicht nur die Vorlage der angeforderten Verwaltungsvorgänge als Verletzung des Datenschutzrechts rüge. Er rüge außerdem, dass die Bescheinigung des Finanzamtes seine Person betreffend vom 17. August 2016 zunächst vom Versorgungswerk an die Rechtsanwältin und von dieser mittels Fax am 14. September 2016 an das Verwaltungsgericht gesandt worden sei. Diese Bescheinigung beziehe sich zwar auf die Veranlagungsjahre 2010 ff.; sie hätte dem Gericht aber nicht vorgelegt werden müssen, denn der Rechtsstreit hätte auch ohne diese Vorlage in der Hauptsache für erledigt erklärt werden können. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Vorlage der Steuer- und Sozialunterlagen der nicht streitgegenständlichen Jahre 2001-2009 seitens des beklagten Versorgungswerks in den Verfahren 18 K 5821/16 und 18 K 3476/15 sowie die Vorlage der Bescheinigung des Veranlagungsfinanzamtes vom 17. August 2016 mit Angabe der Steuernummer, Sachbearbeiter und Sachverhalt gegenüber dem Gericht in den vorgenannten Verfahren rechtswidrig waren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dass er zur Vorlage der Verwaltungsakte seitens des Gerichts nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgefordert worden sei. Ein Recht zur Verweigerung der Aktenvorlage nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO habe nicht bestanden. Im Übrigen sei der Beklagte weder eine Finanzbehörde i.S. des § 30 AO noch ein Leistungsträger i.S. des § 12 SGB I. Ungeachtet dessen sei die Aktenübersendung nicht unbefugt erfolgt. Auch sei eine Selektion der Verwaltungsakte vorliegend weder geboten noch sinnvoll und in Kenntnis der Klageschrift auch nicht möglich gewesen. Denn der Kläger habe sich vorbehalten, die Klage nach Einsichtnahme in die Verwaltungsakte weiter begründen zu wollen. Der Beklagte sei daher dazu angehalten gewesen, den Verwaltungsvorgang auf Anforderung hin komplett zu übersenden, damit das Gericht der ihm obliegenden Pflicht zur Amtsermittlung nachkommen könne. Die Bescheide seien aufgehoben worden, nachdem die Bescheinigung des Veranlagungsfinanzamtes vom 17. August 2016 vorgelegt worden sei. Da diese Bescheinigung zur Erledigung der Verfahren 18 K 5821/16 und 18 K 3476/15 geführt habe, habe man sie dem Gericht in diesen Verfahren vorgelegt. Mit Beschluss vom 2. Mai 2018 hat die Kammer den vorliegenden datenschutzrechtlichen Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Der Schriftsatz vom 18. Februar 2018 war als Klageschrift auszulegen. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen sind die für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB) – sei es unmittelbar oder sei es entsprechend – anzuwenden. Wie bei der Auslegung von Willenserklärungen kommt es danach nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie ihre prozessuale Erklärung aus objektiver Sicht nach der gegebenen Sachlage zu verstehen ist. Hierbei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Prozesserklärung zurück. Maßgebend ist der geäußerte Parteiwille, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen erkennbar wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 – 8 C 70.88 –, juris, Rn. 23 mit weiteren Nachw. Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt der Schriftsatz vom 18. Februar 2018, wenngleich er zu den Az. 18 K 5821/16 und 18 K 3476/15 eingereicht wurde, für das Gericht einen verfahrenseinleitenden Schriftsatz dar. Der anwaltlich vertretene Kläger hat in diesem Schriftsatz, nachdem das (Zwischen-) Verfahren nach § 99 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erfolglos geblieben ist, erstmals in einem Hauptsacheverfahren die Feststellung beantragt, dass die Vorlage der Steuer- und Sozialunterlagen der nicht streitgegenständlichen Jahre 2001 bis 2009 rechtswidrig erfolgt sei. Durch diesen Antrag ist ein neuer Streitgegenstand und insoweit auch ein neuer Rechtsstreit begründet worden, zumal der Kläger auch für diesen neuen Rechtsstreit einen eigenständig Kostenantrag gestellt hat. Daher wurde mit Eingang bei Gericht am 18. Januar 2018 die Sache aus objektiver Sicht zutreffend als neue Klage erfasst. Insofern war das vorliegende Verfahren nicht mit den Verfahren 18 K 5821/16 und/oder 18 K 3476/15 verbunden. Folglich bedurfte es auch keines Trennungsbeschlusses. Aufgrund des vom Kläger ausdrücklich gestellten Feststellungsantrags war im Übrigen auch nicht davon auszugehen, dass dieser in den Verfahren 18 K 5821/16 und 18 K 3476/15 lediglich einen Antrag dahingehend stellen wollte, die Entscheidungserheblichkeit des Inhalts der vorgelegten Unterlagen durch Beweisbeschluss festzulegen. Ein solcher Beweisbeschluss hätte zu dem fraglichen Zeitpunkt aus der Sicht des Klägers keinen Sinn mehr gehabt, da die Akten dem Gericht längst vollständig vorgelegt waren. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 24. November 2003 – 20 F 13.03 –, juris (Leitsatz 2). II. Die sachliche Zuständigkeit der 20. Kammer für die vorliegende Klage folgt aus dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts gemäß § 21e des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Die vorliegende Klage betrifft schwerpunktmäßig das Sachgebiet „Datenschutzrecht“, für welches zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die 20. Kammer zuständig ist. Die vom Kläger als verletzt gerügten Vorschriften, namentlich § 30 der Abgabenordnung - AO (Steuergeheimnis) und § 35 Abs. 1 des Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I (Sozialgeheimnis), sind bereichsspezifische Datenschutznormen. III. Über die vorliegende Klage konnte gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichter entscheiden, da die Kammer mit Beschluss vom 2. Mai 2018 nach vorheriger Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen hat. Entgegen der Auffassung des Klägers weist die Sache – wie aus den Ausführungen unter VI. folgt – keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Ebenso wenig hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Auch in der mündlichen Verhandlung bestand insoweit keine Veranlassung, den Rechtsstreit auf die Kammer zurückzuübertragen. IV. Das Klageverfahren war nicht gemäß § 94 VwGO auszusetzen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf das – offensichtlich vom Kläger zwischenzeitlich eingeleitete – Verfahren bei der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) nicht vor. Denn das Verfahren der Anrufung der LDI NRW ist nach den §§ 25 ff. des Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) als eigenständiges Verfahren ausgestaltet, dessen Ergebnis für das Gericht nicht verbindlich ist. V. Entgegen dem Antrag des Klägers war das persönliche Erscheinen des gesetzlichen Vertreters des Beklagten nicht nach § 95 VwGO anzuordnen. Denn aus der Sicht des Gerichts waren keine klärungsbedürftigen Tatsachenfragen mehr offen, zu denen sich der gesetzliche Vertreter des Beklagten hätte erklären müssen. Im Übrigen dient die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten nicht der Beweisaufnahme, sondern der Klarstellung des Parteivorbringens. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 1974 – VII B 72.73 –, juris, Rn. 5. VI. Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. 1. Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung auch beantragt hat, festzustellen, dass die Vorlage der Bescheinigung des Veranlagungsfinanzamtes vom 17. August 2016 gegenüber dem Gericht im Laufe des Verfahrens rechtswidrig war, so erachtet dies das Gericht als sachdienliche Klageerweiterung, § 91 Abs. 1 VwGO. 2. Die Klage ist als Feststellungsklage statthaft. Der Kläger hat auch ein Feststellungsinteresse i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO. Bei der Vergangenheit angehörenden Rechtsverhältnissen ist ein berechtigtes Interesse grundsätzlich nur anzuerkennen, wenn das Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkung in der Gegenwart äußert, insbesondere die Rechtsbeeinträchtigung noch fortdauert. Davon miterfasst bzw. dem gleichgeachtet werden etwa auch die Fälle einer konkreten Wiederholungsgefahr oder einer fortdauernden diskriminierenden Wirkung (Rehabilitierungsinteresse). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2011 – 1 A 938/09 –, juris, Rn. 59. Zwar ist der Rechtsstreit zwischen den Beteiligten hinsichtlich der Festsetzung des Regelpflichtbeitrags zur beklagten berufsständischen Versorgungseinrichtung für die Jahre 2010, 2011 und 2012 inzwischen rechtskräftig beendet. Da der Kläger nicht substantiiert vorgetragen hat, inwiefern weitere vergleichbare Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Kläger und dem Beklagten tatsächlich bevorstehen, dürfte eine konkrete Wiederholungsgefahr nicht bestehen. Auch dürfte die mutmaßliche Verletzung des Steuer- und Sozialgeheimnisses keine diskriminierende Wirkung entfalten, denn „Dritte“ waren an dem Verfahren nicht beteiligt, so dass etwaige schützenswerte Geheimhaltungsinteressen des Klägers nur gegenüber dem Gericht offengelegt wurden. Gleichwohl ist die Klage auf Feststellung eines Bruchs des Steuergeheimnisses – unter Berücksichtigung der Maßstäbe des Bundesfinanzhofes, denen sich das erkennende Gericht anschließt – zumindest aufgrund eines gewissen Genugtuungsinteresses des Klägers zulässig. Vgl. BFH, Urteil vom 29. Juli 2003 – VII R 39, 43/02 –, juris, Rn. 35; hierzu Alber in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 249. Lieferung 08.2018, § 30 AO, Rn. 617; ebenso Steinhauff in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 249. Lieferung 08.2018, § 41 FGO, Rn. 259; siehe auch Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2007 – 3 K 119/06 –, juris, Rn. 29. 3. Die Klage ist aber unbegründet. Die vom Kläger begehrte Feststellung kann nicht getroffen werden. Die Vorlage der Steuer- und Sozialunterlagen der nicht streitgegenständlichen Jahre 2001 bis 2009 seitens des Beklagten in den Verfahren 18 K 5821/16 und 18 K 3476/15 war nicht rechtswidrig (vgl. unten a). Auch die Vorlage der Bescheinigung des Veranlagungsfinanzamtes vom 17. August 2016 mit Angabe der Steuernummer, Sachbearbeiter und Sachverhalt gegenüber dem Gericht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. unten b). a) Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Beklagte durch die Vorlage der kompletten Mitgliedsakte weder das Steuergeheimnis nach § 30 AO (in der zum Zeitpunkt der Aktenvorlage noch maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 25. Juli 2013) noch das Sozialgeheimnis nach § 35 Abs. 1 SGB I (in der zum Zeitpunkt der Aktenvorlage noch maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 23. November 2011) verletzt. aa) Bezüglich der gerügten Verletzung des Steuergeheimnisses kann dahingestellt bleiben, ob die Mitarbeiter des Beklagten überhaupt „Amtsträger“ im Sinne des § 30 Abs. 1, Abs. 3 AO sind, ob der dem Gericht übersandte Verwaltungsvorgang geschützte (Steuer-) Daten im Sinne des § 30 Abs. 2 AO enthalten hat und ob es sich bei der Übersendung an das Gericht überhaupt um eine „Offenbarung“ bzw. „Verwertung“ im Sinne dieser Vorschrift gehandelt hat. Denn die Vorlage der kompletten Mitgliedsakte erfolgte – auch und gerade mit Blick auf etwaige Steuerunterlagen der nicht streitgegenständlichen Jahre 2001 bis 2009 – jedenfalls nicht unbefugt. (1) Die Übersendung von (Steuer-) Akten seitens des Finanzamtes bzw. der sonst zuständigen Behörde an ein Finanz- bzw. Verwaltungsgericht ist nach Maßgabe der §§ 71 Abs. 2, 86 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bzw. des § 99 Abs. 1 VwGO gesetzlich vorgeschrieben. Vgl. nur Tormöhlen in: Gosch, Abgabenordnung / Finanzgerichtsordnung, 1. Aufl. 1995, 141. Lieferung, § 30 AO 1977, Rn. 93. Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Behörden gegenüber dem Verwaltungsgericht zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Diese Verpflichtung soll sicherstellen, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt so umfassend wie möglich aufgeklärt wird und dass alle Verfahrensbeteiligten von entscheidungserheblichen Vorgängen Kenntnis erlangen, um diese zur Grundlage ihres Vorbringens in dem Rechtsstreit machen zu können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. November 2003 – 20 F 13.03 –, juris, Rn. 3 mit weiteren Nachw. § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO trägt damit den Anforderungen von Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) an die umfassende gerichtliche Nachprüfbarkeit des Verwaltungshandelns Rechnung. Die Vorschrift dient insofern dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 – 1 BvR 385/90 –, juris, Rn. 70. Die Beurteilung, welche Akten für ein Verfahren benötigt werden, liegt dabei im pflichtgemäßen Verfahrensermessen des Gerichts der Hauptsache. Vgl. Gärditz , VwGO, Kommentar, 2. Aufl. 2018, § 99 Rn. 21. Zwar kann die Vorlage, Übermittlung und Auskunftserteilung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO durch die zuständige oberste Aufsichtsbehörde dann verweigert werden, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Als gesetzliche Vorschriften in diesem Sinne sind nicht die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, aber das Steuergeheimnis nach § 30 AO, § 355 des Strafgesetzbuches (StGB) sowie das Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I i.V.m. §§ 67 bis 78 SGB X grundsätzlich anerkannt. Vgl. nur Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 99 Rn. 11 mit weiteren Nachw. Allerdings bedeutet dies – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht, dass Steuerdaten im Sinne des § 30 AO von (Finanz-) Behörden stets nur mit der Zustimmung des Betroffenen oder ansonsten nur aufgrund einer (Ermessens-) Entscheidung der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO dem Verwaltungsgericht vorgelegt werden dürften. Denn zum einen sind Steuerdaten im Rahmen einer Aktenanforderung durch das Gericht per se nur „im Verhältnis zu Dritten“ geheimhaltungsbedürftig. Vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 99 Rn. 12. Zum anderen erhalten Verwaltungsgerichte jedenfalls dann geschützte Steuerdaten, soweit ein Offenbarungsgrund nach § 30 Abs. 4 AO vorliegt. So ist allgemein anerkannt, dass Steuerakten in verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzulegen sind, die Steuerangelegenheiten i.S.d. § 3 AO betreffen. Vgl. Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 153. Lieferung 08.2018, § 30 AO, Rn. 69; Alber in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 249. Lieferung 08.2018, § 30 AO, Rn. 331 und 529. Darüber hinaus ist anerkannt, dass die (Finanz-) Behörden aufgrund einer Güterabwägung aus zwingendem öffentlichem Interesse befugt sind, die gemäß § 30 Abs. 2 AO erlangten Kenntnisse sowohl an (Verwaltungs-) Behörden und auch an Verwaltungsgerichte mitzuteilen (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO). Dabei haben sie lediglich die Mitteilung solcher Tatsachen zu unterlassen, die eindeutig von vornherein nicht geeignet sind, allein oder mit anderen Tatsachen zusammen, dem jeweiligen öffentlichen Interesse zu dienen. Vgl. etwa OVG Hamburg, Urteil vom 8. Juli 1980 – Bf III 103/78 –, juris; nachfolgend BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146.80 –, juris; vgl. ferner BFH, Urteil vom 29. Juli 2003 – VII R 39, 43/02 –, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. August 2013 – 22 ZB 13.1419 –, juris, Rn. 28; VG Regensburg, Urteil vom 23. März 2017 – RN 5 K 16.1146 –, juris, Rn. 37 (jeweils zur Durchführung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens); siehe auch BVerwG, Urteil vom 29. April 1968 – VIII C 61.64 -, BVerwGE 29, 323, 333 ff. (zur Ausstellung von Bescheinigungen zur Einkommenssteuervergünstigung); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Mai 2000 – 12d A 4145/99.O –, und vom 5. April 2001 – 15d A 878/00.O –, juris (zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens); siehe ferner OLG Hamm, Beschluss vom 14. Juli 1980 – 1 VAs 7/80 –, juris, Rn. 39 (zur Information der Presse). Ob Akten bzw. Aktenteile für die Entscheidung des Rechtsstreits bedeutsam sein können, kann das Gericht häufig erst beurteilen, wenn es den Akteninhalt kennt, wozu es die Akte einsehen muss. Vor diesem Hintergrund ist etwa zu §§ 71 Abs. 2, 86 Abs. 1 FGO allgemein anerkannt, dass dem Gericht im Zweifel nicht nur die Akten zu übersenden sind, die für die streitige Steuerart und den streitigen Veranlagungszeitraum bzw. für das konkrete Rechtschutzbegehren angelegt worden sind, sondern auch die Akten, die weitere Informationen enthalten können, die für die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits hilfreich sein können, wie etwa Akten über vorangegangene Veranlagungszeiträume oder über andere Veranlagungssteuern des gleichen Zeitraums. Vgl. Schoenfeld in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Aufl. 1995, 141. Lieferung, § 71 FGO Rn. 35; Schallmoser in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 249. Lieferung 08.2018, § 71 FGO, Rn. 39; siehe auch BFH, Beschluss vom 18. September 1989 – IV B 3/89 –, juris, Rn. 11. Legt die Behörde unaufgefordert weitere Akten vor, kann das Gericht diese bei der Gerichtsakte belassen, wenn es sie als möglicherweise bedeutsam für die Entscheidung des Rechtsstreits ansieht. Vgl. BFH, Beschluss vom 9. September 2011 – VII B 73/11 –, juris (zu § 86 FGO). (2) Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Übersendung der kompletten Mitgliedsakte des Klägers durch den Beklagten nicht zu beanstanden. Der Vorsitzende der 18. Kammer hat mit Eingangsverfügungen vom 11. August 2015 (18 K 3476/15) und vom 5. September 2016 (18 K 5821/16) den Beklagten aufgefordert, der Klageerwiderung die „Original-Verwaltungsvorgänge“ beizufügen. Die Aufforderung des Gerichts war somit nicht auf bestimmte Akten oder Aktenbestandteile beschränkt. Für eine solche Beschränkung bestand auch keine Veranlassung. Eine Offenbarung etwaiger Steuerdaten des Klägers „im Verhältnis zu Dritten“ war in den Verfahren 18 K 3476/15 und 18 K 5821/16 nicht zu befürchten. Zum Zeitpunkt der Aktenaufforderung war kein weiterer Beteiligter beigeladen; die Beiladung eines Dritten war auch nicht absehbar und zu einer solchen ist es auch in der Folge nicht gekommen. Eine Offenbarung etwaiger Steuerdaten des Klägers „im Verhältnis zum Gericht“ durch Vorlage der kompletten Akte war jedenfalls aufgrund einer Güterabwägung aus zwingendem öffentlichem Interesse zulässig. Das zwingende öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Sicherstellung einer rechtmäßigen Beitragserhebung innerhalb eines berufsständischen Versorgungssystems überwiegt das Interesse des Klägers an einer Geheimhaltung seiner Steuerdaten gegenüber dem Gericht. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die gerichtliche Nachprüfbarkeit des Verwaltungshandelns gerade auch zu Gunsten, d. h. auch und gerade im Interesse des Klägers erfolgt. Dabei ist – auf der einen Seite – zu berücksichtigen, dass die Schutzwürdigkeit der in Rede stehenden Steuerdaten bereits dadurch gemindert ist, dass der Kläger diese selbst dem Beklagten vorgelegt und damit diesem die Möglichkeit eröffnet hat, diese im Fall einer Klage dem Gericht vorzulegen. Auch ist für die Abwägung entscheidend, dass die zuständigen Richterinnen und Richter sowie die mit der Aktenbearbeitung betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verwaltungsgerichts die Steuerdaten nur im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgabenerfüllung zur Kenntnis nehmen und dabei zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Soweit im gerichtlichen Verfahren – wie hier sowohl auf der Klägerseite als auch auf Beklagtenseite – Prozessbevollmächtigte tätig sind, agieren diese ausschließlich für den jeweiligen Beteiligten und unterliegen als Organe der Rechtspflege in dieser Funktion der anwaltlichen Schweigepflicht. Bei mündlichen Verhandlungen kann die Öffentlichkeit nach § 172 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiges Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden. Insgesamt ist damit gewährleistet, dass die Steuerdaten nicht außerhalb des Gerichtsverfahrens publik werden. Die Sorge des Klägers, die er in der mündlichen Verhandlung geäußert hat, die „C. “ könne über seine finanziellen Verhältnisse berichten, ist somit unbegründet. Auf der anderen Seite war die Vorlage der kompletten Mitgliedsakte zur Erfassung des mitunter entscheidungserheblichen Sachverhalts prognostisch erforderlich. In Verfahren, in denen – wie hier – die Festsetzung des Beitrags eines Versorgungswerks streitgegenständlich ist, benötigt das Verwaltungsgericht in der Regel diejenigen Unterlagen, aus denen sich ergibt, ob der Kläger überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe Mitgliedsbeiträge zu entrichten hat. Nach § 2 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (WPVG NW) sind nur die „Mitglieder des Versorgungswerkes“ zur Zahlung der satzungsgemäßen Beiträge verpflichtet; für die Berechnung ist das gesamte Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt maßgebend. Zum Nachweis des tatsächlichen Arbeitseinkommens/Arbeitsentgelts ist der Einkommensteuerbescheid für den Beitragszeitraum vorzulegen; wird der Einkommensteuerbescheiden nicht innerhalb von drei Kalenderjahren nach Ablauf des maßgeblichen Beitragszeitraums vorgelegt, wird der Beitrag für den Beitragszeitraum abschließend auf den Regelpflichtbeitrag festgesetzt, es sei denn, das Mitglied weist nach, dass eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht erfolgt ist (vgl. § 29 Abs. 3 Sätze 3 und 5 der Satzung des WPV). Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Amtsermittlung u.a. zu prüfen, ob der Kläger tatsächlich (noch) Mitglied des Versorgungswerkes ist, ob die Beitragsberechnung zutreffend erfolgt ist, insbesondere ob das Versorgungswerk der Berechnung das korrekte Arbeitseinkommen/Arbeitsentgelt zugrunde gelegt hat und wann das Mitglied insofern welche Nachweise zur Mitgliedsakte gereicht hat. Für die Frage, ob und welche Informationen aus der Mitgliedsakte letztendlich tatsächlich entscheidungserheblich sind, kommt es dabei – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht auf eine strikte Beurteilung ex-post (rück-) bezogen auf den Zeitpunkt der Aktenanforderung an. Maßgeblich ist vielmehr eine Prognose, bei der darauf abzustellen ist, ob nach dem Sach- und Kenntnisstand im Zeitpunkt der Aktenanforderung die Informationen aus der Mitgliedsakte für den Rechtsstreit hilfreich sein könnten. So kann sich (nur) aus der gesamten Akte etwa ergeben, dass keine Beitragspflicht auch aus anderen Rechtsgründen, auf die sich der Kläger nicht beruft, besteht (z.B. weil keine Mitgliedschaft [mehr] besteht). Auch können aus den Vorjahren Rückschlüsse beispielhalber in Bezug auf die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags (z.B. zur sonst üblichen Höhe seiner Einkünfte oder zum sonst üblichen Zeitpunkt der Veranlagungen zur Einkommensteuer) gezogen werden. Auch kann es sein, dass (nur) aus früheren Beitragsbescheiden die Verwaltungspraxis ersichtlich wird, z.B. welche Rechenschritte (mitunter fehlerhaft) vorgenommen werden. Die Erheblichkeit des Sachverhalts wird bei alledem nicht durch den Vortrag des Klägers begrenzt. Das Gericht erforscht den Sachverhalt umfassend von Amts wegen; es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 86 Abs. 1 VwGO). Auch deshalb liegt es im Ermessen des Gerichts und nicht im Ermessen der Beteiligten, zu beurteilen, welche Akten für ein Verfahren benötigt werden. bb) Auch das Sozialgeheimnis ist nicht durch die Vorlage der vollständigen Mitgliedsakte verletzt worden. Die Vorschriften zum Schutze des Sozialgeheimnisses (§ 35 SGB I i.V.m. §§ 67 ff. SGB X) regeln den Schutz von personenbezogenen Daten im Verwaltungsverfahren der Sozialleistungsträger. Der Beklagte zählt nicht zu dem enumerativ aufgezählten Adressatenkreis des Sozialdatenschutzes (vgl. § 12 und §§ 18 ff. SGB I). Der Beklagte ist auch nicht über § 78 SGB X in den Sozialdatenschutz einbezogen, da diesem keine Sozialdaten „übermittelt“ wurden im Rechtssinne. Etwaige Sozialdaten im Sinne des § 67 SGB X wurden allenfalls selbst ermittelt bzw. vom Kläger dem beklagten Versorgungswerk vorgelegt. Vgl. zum Anwendungsbereich des § 78 SGB X: Kunkel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 78 Rn. 14 ff. b) Auch die Vorlage der Bescheinigung des Veranlagungsfinanzamtes vom 17. August 2016 mit Angabe der Steuernummer, Sachbearbeiter und Sachverhalt gegenüber dem Verwaltungsgericht war nicht rechtswidrig. Auch sie verstößt nicht gegen das Steuer- oder Sozialgeheimnis. Mit der Vorlage dieser Unterlagen hat der Beklagte die Original-Verwaltungsvorgänge im laufenden gerichtlichen Verfahren lediglich um die Unterlagen ergänzt, die bisher in der Mitgliedsakte noch fehlten. Insofern gelten die oben gemachten Ausführungen in der Sache entsprechend. Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass die Vorlage dieser Bescheinigung „mangels Entscheidungserheblichkeit“ nicht mehr notwendig war, kann dem nicht gefolgt werden. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung selbst erklärt, dass sich diese Bescheinigung auf die streitgegenständlichen Veranlagungsjahre bezogen hat und dass es aufgrund der Vorlage dieser Erklärung in beiden Verfahren zur Erledigung des Rechtsstreits gekommen sei. Im Übrigen können die Umstände, die zur Erledigung des Rechtsstreits geführt haben, ausschlaggebend sein für die Ermessensentscheidung des Gerichts nach § 161 Abs. 2 VwGO. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. VIII. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.