Urteil
6a K 7825/17.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2018:1204.6A.K7825.17A.00
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Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der im Jahre XXXX geborene Kläger zu 1. und die im Jahre XXXX geborene Klägerin zu 2. sind armenische Staatsangehörige und Volkszugehörige christlich-orthodoxen Glaubens. Sie sind miteinander verheiratet. Zwei XXXX und XXXX geborene Kinder der Kläger leben offenbar in Armenien. Ein weiteres, im Juni XXXX geborenes Kind lebt bei den Eltern in Deutschland. Die Mutter und die Großfamilie des Klägers zu 1. sowie die Eltern, zwei Schwestern und die Großfamilie der Klägerin zu 2. leben ebenfalls in Armenien. Im Juli XXXX verließen die Kläger und ihr im Jahre XXXX geborener, krebskranker Sohn B. das Heimatland und reisten mit einem litauischen Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier stellten sie einen Asylantrag. Der Sohn der Kläger verstarb im April XXXX nach monatelanger stationärer Behandlung in Deutschland. Bei seiner Anhörung am 00.00.0000 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erklärte der Kläger zu 1.: Er habe in Armenien bis zur zehnten Klasse die Schule besucht, sei ein Jahr auf der Universität gewesen und habe anschließend auf Baustellen gearbeitet. Sie seien wegen der Krankheit seines Sohnes und seiner Frau ausgereist. In Armenien könnten sie die Medikamente für seine Frau nicht bezahlen. Er selbst leide an Depressionen. Die Klägerin zu 2. erklärte bei ihrer Anhörung: Sie habe in Armenien zehn Jahre lang die Schule besucht und Grundschullehramt studiert. Sie sei dann aber Hausfrau gewesen. Es sei ihnen wirtschaftlich schlecht gegangen. Ausgereist seien sie wegen der Krankheit ihres Sohnes. Die Ärzte hätten geraten, wegen des Lymphoms ins Ausland zu gehen, da eine Chemotherapie angezeigt sei. In Armenien hätten sie die ganze Behandlung selbst bezahlen müssen. Sie selbst habe ebenfalls einen Tumor gehabt; man habe ihr im August XXXX die Schilddrüse entfernt. Sie müsse lebenslang Medikamente nehmen. Sie müsse auch alle sechs Monate zur Kontrolle wegen der Schäden an Lunge und Knochen. Die Kläger legten Atteste des Psychiaters D. vom 00.00.0000 und des Allgemeinmediziners X. vom 00.00.0000 betreffend den Kläger zu 1. sowie des Klinikums E. vom XXXX und des Allgemeinmediziners X. vom 00.00.0000 betreffend die Klägerin zu 2. vor. Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylanträge und die Anträge auf subsidiären Schutz ab. Zudem stellte die Behörde fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorlägen. Das Bundesamt forderte die Kläger zur Ausreise binnen 30 Tagen auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Armenien an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tage der Abschiebung befristet. Am 00.00.0000 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihre Angaben im Verwaltungsverfahren wiederholen und vertiefen. Zudem sind weitere Atteste des Psychiaters D. vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 sowie des Klinikums E. vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 vorgelegt worden. Die Kläger haben die Klage hinsichtlich der Asylanerkennung und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen und beantragen nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 00.00.0000 zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf ihren Ablehnungsbescheid Bezug. In der mündlichen Verhandlung sind die Kläger mittels Dolmetscherin persönlich angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Die verbliebene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylG oder auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG in Bezug auf Armenien. 1. Den Klägern ist nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu gewähren. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Gefahr ergeben sich weder aus dem Vortrag der Kläger, noch aus den dem Gericht aktuell vorliegenden Erkenntnissen über die Situation in ihrem Heimatland. 2. Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor. Gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. a) Eine (individuelle) Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG besteht nicht mit Blick auf die gesundheitliche Situation der Kläger. Ein entsprechendes Abschiebungshindernis ist gemäß § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen anzunehmen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Gemäß § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG ist im Übrigen nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Vgl. nur (zur früheren Rechtslage) BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, BVerwGE 105, 383 ff., vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2002, 463, und vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 ff.; Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13.11 u.a. -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. August 2015 - 6a K 5088/14.A -, juris, Beschluss vom 2. März 2016 - 6a L 468/16.A -, mit weiteren Nachw.; zur Neuregelung Thym, NVwZ 2016, 409 (412 f.), und Marx, InfAuslR 2016, 261 ff. Um ein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich. Der Ausländer muss eine Erkrankung, welche die Abschiebung beeinträchtigen kann, gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen, die insbesondere über die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation ergeben, berichtet. Fehlt es an einer solchen Darlegung, so wird nach § 60a Abs. 2c S. 1 AufenthG kraft Gesetzes vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Vorliegend lässt sich ein Abschiebungshindernis auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen nicht feststellen. Zwar war die Klägerin zu 2. im Jahre XXXX schwerwiegend erkrankt. Die Krebserkrankung ist jedoch durch Resektion der Schilddrüse und Radiojodtherapie erfolgreich behandelt worden. Das zuletzt noch vorgelegte Attest des Klinikums E. vom 00.00.0000 enthält die Erklärung, die abschließende Radiojoddiagnostik im September XXXX habe keinen Anhalt für Metastasen ergeben; in Zukunft seien neben der lebenslangen Einnahme von L-Thyroxin Verlaufskontrollen in sechs- bis zwölfmonatigen Abständen erforderlich. Dass die Klägerin zu 2. das Medikament L-Thyroxin in Armenien wird erhalten können, steht aus Sicht des Gerichts fest. Es handelt sich um ein Standardmedikament, das auch in Armenien zu relativ geringen Kosten erhältlich ist. Vgl. z.B. die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 00.00.0000 an das VG Gelsenkirchen: L-Thyroxin ist erhältlich und kostet 3.100,- AMD = 6,50 $ pro Packung (100 Tabletten zu 100 mg). Hinsichtlich der angezeigten Verlaufskontrollen zur Erkennung eines etwaigen Rezidivs kann letztlich offen bleiben, auf welchem Niveau sie für die Klägerin zu 2. in Armenien erreichbar sind. Denn jedenfalls lässt sich eine schwerwiegende Erkrankung, die sich alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland wesentlich zu verschlimmern droht, derzeit nicht feststellen. Vgl. zur Voraussetzung einer „alsbaldigen“ Verschlechterung BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 1 B 84.16 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 11. September 2018 - 5 A 3000/15.A -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen. Soweit die Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung noch eine Reihe weiterer Medikamente aufgezählt hat, die sie derzeit offenbar einnimmt, fehlt es völlig an ärztlichen Dokumenten, die den Hintergrund dieser Medikation erhellen, so dass die entsprechenden Erkrankungen gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG außer Betracht zu bleiben haben. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass Medikamente zur Senkung des Blutdrucks in Armenien grundsätzlich verfügbar sind. Vgl. das Urteil der erkennenden Kammer 4. September 2018 - 6a K 5187/17.A - mit weiteren Nachweisen. Auch die Atteste des Psychiaters D. , die dem Kläger zu 1. – seit fast zwei Jahren praktisch wortgleich – eine rezidivierende depressive Störung und eine verzögerte Trauerreaktion bescheinigen, führen schließlich nicht zu einem Abschiebungshindernis. Den Attesten fehlt es bereits an der notwendigen Substanz, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Zu den Anforderungen bei PTBS BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 -, BVerwGE 129, 251 ff.; bei anderen psychiatrischen Erkrankungen OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2017 - 19 A 2461/14.A -, NVwZ 2017, 1227. Im Übrigen ist nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen die Behandlung von Erkrankungen aus dem psychischen Formenkreis – einschließlich PTBS und Depression – in Armenien auf gutem Stand gewährleistet und erfolgt nach den überwiegenden Angaben grundsätzlich kostenlos; auch die wichtigsten Psychopharmaka stehen grundsätzlich zur Verfügung. Vgl. hierzu u.a. den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 00.00.0000, Seite 19; Auskünfte der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland an die Stadt Paderborn vom 00.00.0000 - Gz. RK-100-516.80/2811 - und an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000 - Gz. RK-10-516.80/2594 -. Ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK lässt sich nach alledem ebenfalls nicht feststellen. b) Eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG droht auch nicht wegen der allgemeinen Versorgungslage in Armenien. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gefahren, denen die Bevölkerung eines Staates oder die Bevölkerungsgruppe, welcher ein Kläger angehört, allgemein ausgesetzt ist, im Rahmen von Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden, der insoweit eine Sperrwirkung entfaltet. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermag eine solche allgemeine Gefahr nur zu begründen, wenn dem Betroffenen mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland zurückzukehren, weil er dort einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die (allgemeine) Gefahr muss dabei nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich hieraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahr muss dem Betroffenen – über den oben genannten, etwa bei § 60 Abs. 1 AufenthG anwendbaren Maßstab hinausgehend – mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen und sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Vgl. zu alldem nur BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 458 ff., und vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8 ff., sowie OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, Juris. Dass die Kläger im Falle ihrer Abschiebung einer extremen Gefahrenlage in dem dargelegten Sinne ausgeliefert wären, vermag das Gericht nicht zu erkennen, zumal sie über eine Reihe naher Verwandter in Armenien verfügen. 3. Die in Ziffer 5. des angefochtenen Bescheides enthaltene Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die in Ziffer 6. des Bescheides enthaltene, auf § 11 Abs. 2 AufenthG gestützte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes, das nach § 11 Abs. 1 AufenthG entstehen kann, ist mit einer Dauer von 30 Monaten ebenfalls nicht zu beanstanden. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.