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Beschluss

7 L 996/18

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2019:0123.7L996.18.00
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Leitsätze

Entziehung der Fahrerlaubnis

Tenor
  • 1.

    Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

  • 2.

    Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entziehung der Fahrerlaubnis 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e: 1. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2949/18 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Mai 2018 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Vorliegend ergibt die Abwägung des Interesses des Antragstellers einerseits ‑ vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen ‑ mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits ‑ die Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr zum Schutze der anderen Verkehrsteilnehmer sofort zu unterbinden ‑, dass dem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen ist. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand erweist sich die in der Hauptsache angefochtene Regelung als voraussichtlich rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen: Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ i.V.m. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung ‑ FeV ‑ entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist. Der Antragsteller hat sich gemäß § 11 Abs. 1 FeV i. V. m. Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Das ist hier der Fall. Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Maßgebend ist vorliegend, dass der Antragsteller am Donnerstag, den 8. Februar 2018 gegen 15:25 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N. vom 27. März 2018 festgestellte THC-Wert von 3,5 µg/l (= ng/ml) übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ml und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. Zu den neuesten Erkenntnissen und der Frage der Beibehaltung dieses Grenzwertes siehe VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 ‑ 9 K 4303/15 ‑ und Beschluss vom 25. Februar 2016 ‑ 7 L 30/16 ‑; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 ‑ 16 A 551/16 und 16 A 432/16 ‑, juris Rn. 64 ff, 122, das abweichend von der neueren Empfehlung der Grenzwertkommission weiterhin von einem Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Serum ausgeht (‑ 16 A 551/16 - nicht rechtskräftig, vgl.: BVerwG ‑ 3 C 14.17 -). Es kann nach summarischer Prüfung ausgeschlossen werden, dass der am 8. Februar 2018 ermittelte THC-Wert beim Antragsteller entsprechend seiner Behauptung auf einem passiven Konsum beruht hat. Zudem ist damit kein unbewusster Konsum dargelegt worden. Eine eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln setzt zwar grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der Nr. 9.1 der Anlage 4 („Einnahme“). Bei einer unwissentlichen oder unbewussten Aufnahme von Betäubungsmitteln fehlt es in der Regel an einer beachtlichen Wiederholungswahrscheinlichkeit, die ihrerseits Grundlage für die regelmäßige Annahme der fehlenden Eignung ist. Allerdings geht nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Soweit der Antragsteller vorträgt, der THC-Wert im Blutserum sei mutmaßlich auf einen passiven Konsum von THC durch Einatmen der Luft in einem Raum, in dem - wie er nur vage andeutet - andere Personen Cannabis konsumiert haben, zurückzuführen, folgt die Kammer dem nicht. Der Vortrag ist vielmehr als Schutzbehauptung zu werten. Die hierzu angekündigten eidesstattlichen Versicherungen hat er zudem bislang nicht vorgelegt. Die Kammer geht davon aus, dass der im Blut des Antragstellers ermittelte THC-Wert von 3,5 ng/ml grundsätzlich nicht durch Cannabis-Passivkonsum erreicht werden kann. Aus einer experimentellen Studie, in der unter realistischen Bedingungen von Probanden Cannabis-Passivkonsum praktiziert wurde und bei denen zeitnah Blut- und Urinproben entnommen wurden, konnte 1,5 und 3,5 Stunden nach Expositionsbeginn eine THC-Konzentration von nicht über 0,4 ng/ml und nach 6 Stunden bereits kein messbarer THC-Wert mehr festgestellt werden, vgl. Röhrich/Gehb/Zörntlein/Becker/Drobnik/Kaufmann/ Kuntz/Urban, Concentration of delta-9-tetrahydrocannabinol and 11-nor-9-carboxy-tetrahydro-cannabinol in blood and urine after passive exposure to cannabis smoke in a coffee-shop, J. Anal.Toxicol., zitiert nach: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen im Straßenverkehr, 2. Auflage 2010, § 3 Rn. 122. Im Übrigen würde es unter Gefährdungsgesichtspunkte auch keinen Unterschied begründen, ob eine (weit) über dem fahrerlaubnisrechtlich Hinnehmbaren liegende Cannabisdosis auf eigenem Rauchen oder auf einem bewussten längeren Aufenthalt in einem stark rauchgeschwängerten Raum zurückzuführen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2017 - 16 B 533/17 und Beschluss vom 14. November 2014 - 16 B 1202/14 u. a. -, juris, Rn. 6. Das Fahrerlaubnisrecht ahndet nicht repressiv subjektiv vorwerfbare Verhaltensweisen, sondern knüpft an das objektive Vorliegen einer abstrakten Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs an. Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Unerheblich ist es für die Frage der mangelnden Trennung, dass er nur einmal ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Beschluss vom 30. März 2017 ‑ 7 L 217/17 ‑; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 ‑ 16 A 432/16 ‑, juris Rn. 143; OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2017 ‑ 16 B 473/17 ‑ juris, jeweils m. w. N., a.A. Bay. VGH, Urteil vom 25. April 2017 ‑ 11 BV 17.33 ‑ (Revision eingelegt, BVerwG 3 C 13/17). Soweit der Antragsteller sinngemäß vorträgt, dass er davon ausgegangen sei, keine Rückstände von Cannabis im Blut zu haben, weil er letztmalig im Jahr 2005 konsumiert habe, mithin der letzte Konsum Jahre zurückgelegen habe und er nicht gewusst habe, dass die Raumluft so starke berauschende Anteile des Cannabis enthalten könne, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Bei dem in Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV beschriebenen Gefährdungstatbestand kommt es nicht auf ein Element des Verschuldens oder auf eine subjektive Vorwerfbarkeit an. Die Kammer geht nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung auch von einem gelegentlichen, d.h. mehr als einmaligen, Cannabiskonsum aus. Dass der Antragsteller im nahen zeitlichen Vorfeld der Verkehrskontrolle vom 8. Februar 2018 erstmals Cannabis konsumiert hat, kann seinen Ausführungen bereits nicht entnommen werden. Neben dem Konsumakt am Vorfallstag hat der Antragsteller mit dem Konsum von Cannabis bis zum Jahr 2005 bereits (mindestens) einen weiteren Konsum von Cannabis eingeräumt. Zudem kann auf einen gelegentlichen Konsum geschlossen werden, da er einen Erstkonsum weder behauptet noch dargelegt hat. Insoweit gilt, dass eine Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss eines Betäubungsmittels es grundsätzlich rechtfertigt, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen solchen Konsum zwar geltend macht, dessen Umstände aber nicht konkret und glaubhaft darlegt. Ständige Rechtsprechung des OVG NRW; vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2014 ‑ 16 B 500/14 ‑, juris, mit weiteren Nachweisen zur Senatsrechtsprechung; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. März 2011 ‑ 10 B 11400/10 ‑, NVWZ 2011, 573. Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu. Die in Ziffer 2 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Angesichts der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers nicht gegeben. Dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Selbst wenn wegen der diesbezüglich noch ausstehenden höchstrichterlichen Klärung von offenen Erfolgsaussichten der Klage ausgegangen würde, hätte der Antrag des Antragstellers keinen Erfolg. Denn die vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung fiele auch mit Blick darauf, dass die Entziehungsverfügung nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, zu seinen Lasten aus. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis eventuell verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N. Auch der Zeitablauf von vier Monaten zwischen dem Vorfallstag und der Entziehungsverfügung steht der Annahme eines überwiegenden Vollziehungsinteresses bei feststehender fehlender Kraftfahreignung mangels ausreichend nachgewiesener Abstinenz, anders als der Antragsteller meint, entgegen. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 3 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Sie entspricht den Anforderungen von §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW und ist rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Entziehung einer beruflich genutzten Fahrerlaubnis betrifft, beträgt 10.000,- €, wenn die berufliche Nutzung ‑ wie bei einem Berufskraftfahrer der Fall ‑ gerade im Führen eines Kraftfahrzeugs besteht. Dieser ist im Eilverfahren zu halbieren, St. Rspr.: vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris, Rn. 2 f., vom 8. April 2014 ‑ 16 B 207/14 -, juris, Rn. 8 und vom 22. Oktober 2015 ‑ 16 E 415/15.