Beschluss
16 B 533/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0531.16B533.17.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7. April 2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7. April 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung folgt nicht schon daraus, dass die Antragsgegnerin bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung ihrer Ordnungsverfügung vom 9. März 2017 nicht bzw. unzureichend dem Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 VwGO nachgekommen wäre. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt eine gesonderte Begründung für die Vollziehungsanordnung. Das Begründungserfordernis dient dem Zweck, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen, den Betroffenen über die Gründe, die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung maßgeblich gewesen sind, in Kenntnis zu setzen und schließlich das Gericht im Falle eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO über die behördlichen Erwägungen zu unterrichten. Die Begründung muss dementsprechend erkennen lassen, dass und warum die Behörde in dem konkreten Einzelfall dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt. Formelhafte, auf beliebige Fallgestaltungen passende Wendungen reichen nicht aus. Vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 741 und 745 ff.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 80 Rn. 96 ff.; Saurenhaus/Buchheister, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 80 Rn. 25. Diesen Anforderungen werden die Darlegungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung gerecht. Die gegebene Begründung betont, dass Drogenkonsum zu verkehrssicherheitsrelevanten Nachwirkungen führen könne und die körperlich-geistige Leistungsfähigkeit und die Fähigkeit zu verantwortlichen Entscheidungen unter das erforderliche Maß herabgesetzt seien. Angesichts der dadurch möglichen erheblichen Schäden, Gefahren und Nachteile für die Allgemeinheit könne nicht hingenommen werden, wenn die Wirksamkeit der Fahrerlaubnisentziehung durch die Einlegung eines Rechtsmittels aufgeschoben würde. Die Vergegenwärtigung der in Rede stehenden Gefahren rechtfertigten es, einen strengen Maßstab anzulegen; berufliche oder private Interessen müssten hinter dem Interesse an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs zurücktreten. Diese Ausführungen geben die wesentlichen Aspekte des vorliegend zu bewältigenden Interessenkonflikts wieder; eine Übertragbarkeit auf beliebige andere Fälle ist nicht gegeben. Zudem muss in Rechnung gestellt werden, dass es sich bei der vorliegenden Konstellation des Rauschmittelkonsums im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen um eine häufig anzutreffende Gefahrenlage handelt, so dass eine gewisse Standardisierung der Formulierungen nicht zu vermeiden ist. Dass die Begründung nicht näher auf die Art der eingenommenen Droge und den Grad der Drogenbeeinflussung beim Antragsteller eingegangen ist, steht der notwendigen Individualisierung nicht entgegen, da diese Umstände erfahrungsgemäß bei den jeweiligen Konsumenten sehr unterschiedlich ausgeprägt sein können, ohne dass sich dies auf die abstrakte Gefährlichkeit für den Straßenverkehr auswirken müsste; insbesondere bei Cannabis ist anerkannt, dass es ‑ anders als etwa bei Alkohol ‑ keine feststehende Relation zwischen der aufgenommenen Wirkstoffdosis und den auftretenden Beeinträchtigungen gibt. Im Übrigen stand einer weitergehenden Konkretisierung der abwägungserheblichen Belange auch entgegen, dass der Antragsteller bis zum Erlass der Ordnungsverfügung keine individuellen Gründe benannt hat, aus denen sich die Notwendigkeit des Eingehens im Rahmen der Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergeben konnte. Bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sind im Übrigen die dem Rechtsbehelf bei summarischer Prüfung beizumessenden Erfolgsaussichten von erheblicher Bedeutung. Ergibt die Prüfung, dass der Widerspruch oder die Klage offensichtlich Erfolg haben wird, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Im entgegengesetzten Fall der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs bleibt auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolglos, sofern ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse besteht. Lässt sich weder in die eine noch in die andere Richtung ein offensichtliches Ergebnis absehen, ist eine von den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs gelöste Interessenabwägung vorzunehmen. Vorliegend erweist sich die Erfolgsaussicht der Klage des Antragstellers als gering, weil die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9. März 2017, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, unter Zugrundelegung der Senatsrechtsprechung offensichtlich rechtmäßig ist. Rechtsgrundlage der Entziehungsverfügung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV. Nach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Es handelt sich um eine gebundene, nicht im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung. Die Fahreignung des Betroffenen beurteilt sich nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Anlage 4 zur FeV. Die Einnahme von Cannabis findet in Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV nähere Behandlung. Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis ist die Fahreignung nur dann gegeben, wenn der Fahrerlaubnisinhaber zwischen dem Konsum und dem Fahren trennt und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegt (Nr. 9.2.2). Der Antragsteller ist als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, weil er als gelegentlicher Cannabiskonsument nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Fahren getrennt hat. Dass der Antragsteller im nahen zeitlichen Vorfeld der Verkehrskontrolle vom 25. Dezember 2016 erstmals Cannabis konsumiert hat, kann seinen Ausführungen nicht entnommen werden. Insbesondere kann ausgeschlossen werden, dass der an diesem Tag festgestellte Wert von 37 ng/ml THC im Blutserum von einem als "restriktiv" bezeichneten Konsum zwei Tage zuvor herrühren konnte. Auch aufgrund der aktenkundigen Vorgeschichte des Antragstellers und dem anlassnah festgestellten Wert des THC‑Metaboliten THC‑COOH von 130 ng/ml im Serum kann gesichert von einem zumindest gelegentlichen Cannabiskonsum des Antragstellers ausgegangen werden; ein solcher Wert kann nicht mehr auf einem ‑ zudem schon zwei Tage zurückliegenden ‑ Konsum beruhen, sondern nur mit einer kontinuierlichen Anreicherung dieses länger nachweisbaren Verstoffwechselungsprodukts aufgrund eines relativ engmaschig wiederholten Konsums erklärt werden. Vgl. zum Rückschluss aus einem THC‑COOH‑Wert von 100 ng/ml und mehr auf einen gelegentlichen Konsum: OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Oktober 2014 ‑ 16 B 955/14 ‑, juris, Rn. 13 f., und vom 19. September 2016 ‑ 16 B 514/16 ‑. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann auch von mangelndem Trennen zwischen dem Cannabiskonsum und dem Fahren ausgegangen werden. Der Senat nimmt dies in Übereinstimmung mit anderen Obergerichten an, wenn im Anschluss an eine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug ein Wert des psychoaktiven Cannabisbestandteils THC von 1,0 ng/ml im Serum festgestellt worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. März 2017 ‑ 16 A 432/16 ‑, juris, Rn. 58 ff., 16 A 550/16 und 16 A 551/16, m. w. N. Dieser Wert war am 25. Dezember 2016, als er als Führer eines Kraftfahrzeugs im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten wurde, beim Antragsteller mit 37 ng/ml deutlich überschritten. Schon diese Grenzwertüberschreitung füllt den Tatbestand mangelnden Trennens i. S. v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV aus. Auf weitere Elemente, die im Zusammenhang mit dem Nachweis des subjektiven Tatbestandes im Straf‑ oder Ordnungswidrigkeitenrecht zu prüfen sein können, kommt es im Recht der Gefahrenabwehr nicht an. Denn das Fahrerlaubnisrecht ahndet nicht repressiv subjektiv vorwerfbare Verhaltensweisen, sondern knüpft an das objektive Vorliegen einer abstrakten Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs an. Daher kann dahinstehen, wie sich am Tag seines Auffälligwerdens das Fahrverhalten und das sonstige Erscheinungsbild des Antragstellers dargestellt haben. Es kann auch mit Gewissheit ausgeschlossen werden, dass der am 25. Dezember 2016 ermittelte THC‑Wert beim Antragsteller entsprechend seiner Behauptung auf einem passiven Konsum beruht hat. Insbesondere die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung genannte Veröffentlichung Schimmel/Drobnik/Röhrich/Becker/Zörntlein/Urban, Passive Cannabisexposition unter realistischen Bedingungen. Untersuchungen in einem Coffee-Shop, Blutalkohol 47 (2010), 269 ff. stellt dar, dass unter den für die Untersuchung gewählten realitätsnahen Umständen ein positiver Nachweis für THC nicht zu erzielen war. Soweit in Vorläuferstudien erhebliche Plasmakonzentrationen auch für THC erzielt worden seien, habe dies auf meist extremen Versuchsbedingungen beruht, etwa dem Aufenthalt in dauerhaft geschlossenen sehr kleinen Räumen oder der Anwesenheit von Personen, die zahlreiche Joint in kurzer Zeit geraucht und dabei wenig selbst inhaliert hätten. Teilweise sei bei diesen Experimenten die Rauchentwicklung so stark gewesen, dass es zu Schleimhautreizungen und anderen Missempfindungen gekommen sei. Derart extreme Begleitumstände sind den Schilderungen des Antragstellers nicht zu entnehmen; insbesondere trägt er vor, dass in dem Fahrzeug die Fenster geöffnet gewesen seien. Im Übrigen würde es nach Auffassung des Senats unter Gefährdungsgesichtspunkten auch keinen Unterschied begründen, ob eine weit über dem fahrerlaubnisrechtlich Hinnehmbaren liegende Cannabisdosis auf eigenem Rauchen oder auf einem bewussten längeren Aufenthalt in einem stark rauchgeschwängerten Raum zurückzuführen ist; auch die charakterliche Eignung wird in beiden Fällen in gleicher Weise zu beurteilen sein. Vgl. schon OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2014 ‑ 16 B 1202/14 u. a. ‑, juris, Rn. 6. Des Weiteren ist die Feststellung, dass der Antragsteller gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV seine Fahreignung eingebüßt hat, auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Heranziehung der Blutwerte auf Cannabinoide ein Beweisverwertungsverbot entgegengestanden hätte. Schon im Tatsächlichen dürfte es nicht zutreffen, dass die Blutentnahme einschließlich der nachfolgenden Blutanalyse gegen Rechtsvorschriften verstoßen hat, weil einerseits aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlich wird, dass die Polizei im Zusammenhang mit der Verkehrsauffälligkeit des Antragstellers am 25. Dezember 2016 eine richterliche Anordnung der Blutentnahme beim Antragsteller für entbehrlich hielt, weil dieser wirksam sein Einverständnis hiermit erklärt hätte, während der Antragsteller andererseits ohne Stringenz hierzu vorträgt, indem er an einer Stelle ohne die Erwähnung einer Einwilligung betont, es sei keine Befassung eines zuständigen Richters erfolgt, während er anderenorts anführt, eine "etwaige Einwilligung" sei ohne Belehrung erfolgt bzw. gehe aus dem Verwaltungsvorgang nicht hervor. Darüber hinaus würde auch ein Verstoß gegen das Erfordernis einer richterlichen Anordnung (§ 81a Abs. 2 StPO) nicht zu einem die Fahrerlaubnisbehörde treffenden Beweisverwertungsverbot geführt haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ‑ vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. September 2013 ‑ 16 B 976/13 ‑, juris, Rn. 2 bis 6, und vom 26. November 2015 ‑ 16 E 648/15 ‑, Blutalkohol 53 (2016), 78 = juris, Rn. 12 bis 19, ‑ und auch anderer Obergerichte ‑ vgl. OVG MV, Beschluss vom 20. März 2008 ‑ 1 M 12/08 ‑, juris, Rn. 7; OVG Berlin‑Bbg., Beschluss vom 3. November 2009 ‑ 1 S 205.09 ‑, Blutalkohol 47 (2010), 40 = juris, Rn. 3; Nieders. OVG, Beschluss vom 16. Dezember 2009 ‑ 12 ME 234/09 ‑, NZV 2010, 371 = DAR 2010, 221 = Blutalkohol 47 (2010) = juris, Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 ‑ 11 CS 09.1443 ‑, juris, Rn. 23 ff.; OVG Rheinl.-Pf., Beschluss vom 29. Januar 2010 ‑ 10 B 11226/09 ‑, Blutalkohol 47 (2010), 264 = juris, Rn. 8 ff.; Sächs. OVG, Beschluss vom 1. Februar 2010 ‑ 3 B 161/08‑, juris, Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21. Juni 2010 ‑ 10 S 4/10 ‑, juris, Rn. 11 ‑ können die strafverfahrensrechtlichen Maßstäbe über die Rechtsfolgen etwaiger Mängel der Beweiserhebung nicht unbesehen auf das ordnungsrechtliche Fahrerlaubnisverfahren übertragen werden, da dieses andere Zielsetzungen verfolgt und anderen Verfahrensbestimmungen unterliegt. Soweit ‑ wie im Fahrerlaubnisrecht ‑ ein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot nicht besteht, ist vielmehr im Einzelfall zwischen dem Integritätsinteresse des von dem Eingriff betroffenen Grundrechtsträgers und dem Gewicht der sonst zu beachtenden Belange abzuwägen. Diese Abwägung fällt im Fahrerlaubnisrecht in aller Regel und so auch vorliegend zu Lasten des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers bzw. Fahrerlaubnisbewerbers aus. Während nämlich Beweisverwertungsverbote im vorrangig repressiven Zwecken dienenden Strafprozess dem Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch einerseits und dem Grundrechtsschutz des Betroffenen andererseits Rechnung tragen, sind im rein präventiven, auf keine Bestrafung gerichteten Fahrerlaubnisverfahren mit erheblichem Gewicht auch Rechtsgüter einer unbestimmten Zahl Dritter, namentlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, zu beachten. Mit dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden an der Berücksichtigung (eventuell) strafprozessual fehlerhaft gewonnener Erkenntnisse allgemein gehindert wären bzw. wegen eines außerhalb ihres Verantwortungsbereichs begangenen Verfahrensfehlers sehenden Auges die gravierenden Gefahren hinzunehmen hätten, die mit der Verkehrsteilnahme eines derzeit kraftfahrungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers verbunden sind. Der Senat hält an diesen Grundsätzen fest und sieht sich hieran auch nicht durch die Bedenken gehindert, die das Bundesverfassungsgericht in einem Kammerbeschluss gegen die verwaltungsgerichtliche Praxis geäußert hat, Erkenntnisse, die unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt nach § 81a Abs. 2 StPO gewonnen wurden, bei der Entziehung von Führerscheinen zu verwerten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2014 ‑ 1 BvR 1837/12 ‑, NJW 2015, 1005 = juris, Rn. 13. Denn der Beschluss des Bundesverfassungsgericht beschränkt sich auf ein obiter dictum, ohne die Bedenken näher zu begründen und ohne sich mit der seit langem gefestigten Rechtsprechung auseinanderzusetzen, die u. a. von verschiedenen Obergerichten eingehend mit der allgemeinen Bedeutung von Beweisverwertungsverboten im Gefahrenabwehrrecht begründet wird. Vgl. zuletzt: Nieders. OVG, Urteil vom 20. November 2014 ‑ 11 LC 232/13 ‑, NVwZ‑RR 2015, 336 = juris Rn. 33 m. w. N. ; zustimmend i.Ü. Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 24 Rn. 33. Der Senat ist zudem der Auffassung, dass der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Sachverhaltsaufklärung von der Nichteignung des Antragstellers ausgehen durfte. Das würde selbst dann gelten, wenn unter Ausblendung des noch aktenkundigen Geschehens, nämlich einer im Jahr 2008 vom Antragsteller begangenen Fahrt unter Cannabiseinfluss (3,9 ng/ml THC), von einem erstmaligen cannabisbedingten Verkehrsverstoß auszugehen sein sollte. Ausführlich dazu OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 ‑ 16 A 432/16 ‑, juris, Rn. 143 ff.; ähnlich VGH Bad.‑Württ., Beschluss vom 7. März 2017 ‑ 10 S 328/17 ‑, juris, Rn. 3 f.; VG Würzburg, Beschluss vom 9. November 2016 ‑ W 6 S 16.1093 ‑, juris, Rn. 32 ff.; VG Augsburg, Beschluss vom 23. Januar 2017 ‑ Au 7 S 16.1714 ‑, juris, Rn. 55 ff.; VG Regensburg, Urteil vom 20. Februar 2017 ‑ RO 8 K 16.1708 ‑, juris, Rn. 19 ff. Der Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach nach einem erstmaligen Nicht‑Trennen durch einen Gelegenheitskonsumenten von Cannabis die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden kann, sondern zunächst eine medizinisch-psychologische Begutachtung anzuordnen ist, vgl. Bay. VGH, Urteil vom 25. April 2017 ‑ 11 BV 17.33 ‑, juris; siehe auch schon Bay. VGH, Beschlüsse vom 29. August 2016 ‑ 11 CS 16.1460 ‑, Blutalkohol 54 (2017), 52 = VRS 130 (2016), 333 = juris, Rn. 16 f., vom 14. September 2016 ‑ 11 CS 16.1467 ‑, juris, Rn. 20 f., und vom 3. Januar 2017 ‑ 11 CS 16.2401 ‑, juris, Rn. 20, folgt der Senat aus den in dem o. g. Urteil des Senats vom 15. März 2017 genannten Gründen nicht. Doch selbst wenn wegen der diesbezüglich noch ausstehenden höchstrichterlichen Klärung von offenen Erfolgsaussichten der Klage ausgegangen würde, hätte die Beschwerde des Antragstellers keinen Erfolg. Denn die vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung fiele auch mit Blick darauf, dass die Entziehungsverfügung nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, zu seinen Lasten aus. Die Abwägung der Interessen, die für eine sofortige Vollziehung sprechen, mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers ergibt, dass das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung überwiegt. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist angesichts der Gefahren, die aus der Teilnahme drogenbeeinflusster Personen am motorisierten Straßenverkehr für höchstrangige Rechtsgüter ‑ Leib, Leben, Gesundheit und Eigentum ‑ einer nicht absehbaren Zahl anderer Verkehrsteilnehmer erwachsen, das öffentliche Interesse an der vorläufigen Fernhaltung des Antragstellers vom Kraftfahrzeugverkehr höher zu bewerten als das individuelle Mobilitätsinteresse des Antragstellers. Dies gilt erst recht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller ‑ wie erwähnt ‑ nicht zum ersten Mal mit einer den maßgeblichen Grenzwert THC‑Konzentration im Blut als Kraftfahrer auffällig geworden ist, also deutliche Hinweise auf eine verfestigte Fehlhaltung des Antragstellers im Umgang mit Cannabis bestehen. Soweit der Antragsteller eingangs des Begründungsschriftsatzes pauschal auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug nimmt, können sich diese Ausführungen notwendigerweise noch nicht mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses auseinandersetzen und verfehlen folglich die Begründungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).