OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 3571/15

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2019:0130.1K3571.15.00
15Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am °°. September 1954 geborene Klägerin ist Ruhestandsbeamtin und war zuletzt als Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12 Landesbesoldungsordnung Teil A) an der Städtischen Gemeinschaftshauptschule F. . 12 -16 in H. tätig. Die Klägerin war seit dem 11. April 2014 dienstunfähig erkrankt. Aufgrund dessen ordnete der Beklagte eine amtsärztliche Begutachtung zur Feststellung der Dienstfähigkeit der Klägerin an. Mit Gutachten vom 8. Mai 2015 stellte der Gutachter, der Amtsarzt und Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen, für Innere Medizin und für Sozialmedizin des Gesundheitsamtes der Stadt H. Dr. L. , fest, dass die Klägerin in der Lage sei, in ihrem jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten. Die Klägerin sei am 22. April 2015 untersucht worden. Die jetzige Situation lasse weder eine leichtgradig noch eine mittelgradig ausgeprägte Episode einer psychiatrischen Erkrankung erkennen. Die aktuell durchgeführte ärztliche Unterstützung sei erweiterbar. Bei anzunehmender Reaktion auf als belastend erlebte Stressoren solle der Klägerin die Aufnahme einer berufsbegleitenden Psychotherapie durch einen Psychotherapeuten in hochfrequentem Umfang sowie die Therapielenkung durch einen Facharzt für Psychiatrie geraten werden. Aktuell sei sie im bisherigen Stundenumfang in der Lage, im Lehramt zu arbeiten. Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 wies die Bezirksregierung N. die Klägerin darauf hin, dass sie ihren Dienst am 8. Juni 2015 anzutreten habe. Zudem forderte sie die Klägerin auf, privatärztliche Atteste, die ihre Dienstunfähigkeit attestierten, amtsärztlich bestätigen zu lassen. Ein Dienstantritt erfolgte am 8. Juni 2015 nicht. Ausweislich einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. C. vom 29. Mai 2015 war die Klägerin in der Zeit vom 29. Mai 2015 bis zum 26. Juni 2015 als dienstunfähig krankgeschrieben. Mit Schreiben des Gesundheitsamtes der Stadt H. vom 27. Juni 2015 bestätigte die Amtsärztin Dr. Q. , Fachärztin für Innere Medizin das aktuelle Vorliegen der durch Dr. C. festgestellten krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit bis zum 26. Juni 2015. Mit ärztlichem Attest des Herrn Carsten C1. , Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit einer psychotherapeutischen Zusatzausbildung, vom 8. Juni 2015 teilte dieser mit, dass die Klägerin seit dem Jahr 2007 an einer rezidivierenden depressiven Störung mit erheblichen Erschöpfungszuständen leide. Aufgrund erheblich gestiegener psychosozialer Belastungen sei es im April 2014 zu einer erheblichen Dekompensation der Klägerin gekommen. Unter einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit habe in stützenden Gesprächen eine Stabilisierung erlangt werden können, unter der die Klägerin ihren häuslichen Alltag bewältigen könne. Bei weiter bestehender psychischer Labilität dürfe aus medizinischer Sicht keine erneute Belastung durch den Schuldienst erfolgen. Bei einer krisenhaften Eskalation sei eine Suizidalität derzeit nicht auszuschließen. Eine Dienstfähigkeit bestünde nicht und werde auch in Zukunft nicht mehr erreicht werden. Gedanken an den Schuldienst brächten die Klägerin in für sie kaum auszuhaltenden psychoemotionalen Stress mit Angstüberflutung. Ausweislich einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Herrn C1. vom 19. Juni 2015 wurde die Klägerin für die Zeit vom 29. Mai 2015 bis zum 14. August 2015 als dienstunfähig krankgeschrieben. In einer Untersuchung der Klägerin am 23. Juni 2015 stellte der Amtsarzt des Gesundheitsamtes der Stadt H. Dr. L. fest, dass bei ihr nach seiner Anamnese lediglich maximal ein Hauptsymptom einer depressiven Erkrankung, nämlich Einschränkung der Grundstimmung, vorliege. Von den Zusatzsymptomen – im Einzelnen: Konzentrationsstörungen, Einschränkungen des Selbstwertgefühls, Gefühl der Wertlosigkeit, negative Zukunftsperspektive, Suizidgedanken, Schlafstörungen und verminderter Appetit - liege am ehesten eine Einschränkung im Bereich der Gefühle von Schuld und Wertlosigkeit vor. Die Klägerin werfe sich jedoch nicht selbst Fehler vor, sondern betone, dass die Arbeitsumgebung sie krank gemacht habe. Somit lägen Symptome einer depressiven Episode nach den Kriterien der ICD-10 nicht vor. Die hinsichtlich der Vorgeschichte bekannten und jetzt aktuellen Angaben zum übrigen Gesundheitszustand bedingten keine Dienstunfähigkeit. Eine ICD-10 Nummer sei auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht angegeben worden. Die Diagnose des behandelnden Arztes, Herrn C1. , könne nicht bestätigt werden. Das ebenfalls attestierte „Erschöpfungssyndrom“ beschreibe als Hauptcharakteristikum die Klage über vermehrte Müdigkeit nach geistigen Anstrengungen, verbunden mit abnehmender Arbeitsleistung oder Effektivität bei der Bewältigung täglicher Aufgaben. Dies könne bei der Klägerin nicht festgestellt werden. Das Gefühl körperlicher Schwächen und Erschöpfung werde auf Nachfragen beim Termin ebenfalls nicht bestätigt. Hinsichtlich der von der Klägerin beschriebenen Aversion gegenüber der Schule sei weiterhin von einer Anpassungsstörung auszugehen. Die hohe Intensität, mit der das Vermeidungsverhalten betrieben werde, sei im Rahmen der vorhandenen Persönlichkeitszüge zu sehen. Unter Kenntnisnahme der aktenkundigen Unterlagen, einschließlich des amtsärztlichen Gutachtens vom 8. Mai 2015 und den zugrunde liegenden Berichten vom 8. Mai 2015 sowie der Dokumentation der Frau Dr. Q. vom 1. Juni 2015 könne mit Datum vom 23. Juni 2015 das Vorliegen einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit nicht bestätigt werden. Mit E-Mail vom 24. Juni 2015 und Schreiben vom 27. Mai 2015 teilte der Amtsarzt der Bezirksregierung das Ergebnis seiner Untersuchung mit. Mit Schreiben der Bezirksregierung vom 24. Juni 2015 teilte diese dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass die Dienstunfähigkeit der Klägerin aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Herrn C1. vom 19. Juni 2015 durch das Gesundheitsamt nicht bestätigt worden sei. Daher habe die Klägerin ihren Dienst am 24. Juni 2015 wieder antreten müssen. Somit sei festzustellen, dass die Klägerin am 24. Juni 2015 unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben sei. Es sei beabsichtigt, den Verlust der Dienstbezüge für diesen Tag festzustellen. Gleichzeitig werde die Klägerin aufgefordert, ihren Dienst am 25. Juni 2015 wieder aufzunehmen. Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 ließ die Klägerin darauf hinweisen, dass sie von der nicht erfolgten Bestätigung erst durch Weiterleitung der Mitteilung an ihren Prozessbevollmächtigten am 25. Juni 2015 Kenntnis erhalten habe. Zudem sei die Klägerin ausweislich der Bestätigung der Amtsärztin Dr. Q. bis zum 26. Juni 2015 dienstunfähig erkrankt gewesen. Darüber hinaus werde die Fachkunde des Amtsarztes Dr. L. angezweifelt. Dieser sei kein Facharzt für Psychiatrie, so dass ihm die Kompetenz zur Beurteilung des Gutachtens des Herrn C1. abgesprochen werden müsse. Mit E-Mail vom 16. Juli 2015 teilte der Amtsarzt Dr. L. dem Beklagten mit, dass er die Klägerin noch am 23. Juni 2015 darauf hingewiesen habe, dass er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht bestätige. Mit Bescheid vom 17. Juli 2015 stellte die Bezirksregierung N. den Verlust der Dienstbezüge der Klägerin ab dem 26. Juni 2015 bis zur Wiederaufnahme des Dienstes oder der Vorlage entsprechender amtsärztlich bestätigter Atteste fest, da die Klägerin dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben sei. Die Klägerin sei vom Amtsarzt auch über die nicht erfolgte Bestätigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unter dem 23. Juni 2015 informiert worden. Jedenfalls nach Mitteilung an ihren Prozessbevollmächtigten am 25. Juni 2015 habe die Klägerin Kenntnis von der Nichtbestätigung haben müssen. Darüber hinaus ordnete die Bezirksregierung die sofortige Vollziehung ihres Bescheides an. Die Bezüge wurden in der Folgezeit weitergezahlt. Mit Attest der Gemeinschaftspraxis S. und Dr. X. , Fachärzte für Orthopädie, vom 28. Juli 2015 wurde die Klägerin bis zum 11. August 2015 als dienstunfähig krankgeschrieben. Mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Frau Dr. T. der Evangelischen Kliniken H. GmbH, Psychiatrische Institutsambulanz, vom 6. August 2015 wurde die Klägerin aufgrund einer rezidivierenden majoren Depression für die Zeit vom 6. August 2015 bis zum 9. September 2015 dienstunfähig krankgeschrieben. Aufgrund einer Untersuchung vom 26. August 2015 stellte der Amtsarzt des Gesundheitsamtes der Stadt H. Dr. L. fest, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen für die Feststellung einer mittelgradigen bis schweren Depression vorlägen. Die von der Fachärztin Dr. T. gestellte Diagnose sowie die Einschätzung zur Arbeitsunfähigkeit sei nachvollziehbar und könne daher bestätigt werden. In der Folgezeit wurde die Klägerin weiterhin von Frau Dr. T. krankgeschrieben, was durch den Amtsarzt jeweils bestätigt wurde. Die Klägerin hat am 17. August 2015 Klage gegen den Bescheid vom 17. Juli 2015 erhoben. Zur Begründung führt sie aus, sie sei in der Zeit vom 29. Mai 2015 bis zum 26. Juni 2015 dienstunfähig erkrankt gewesen. Grund dafür seien unter anderem eine Gastritis sowie Herzrhythmusstörungen gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit sei von der Amtsärztin Frau Dr. Q. bis zum 26. Juni 2015 bestätigt worden. Der Beklagte habe der Klägerin dies mit Schreiben vom 12. Juni 2015 mitgeteilt. Die weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes Herrn C1. vom 19. Juni 2015 sei von dem Amtsarzt Dr. L. nicht bestätigt worden. Dieser habe sich der Klägerin gegenüber unangemessen verhalten. Bei der Untersuchung habe dieser der Klägerin auch nicht mitgeteilt, dass er die Arbeitsunfähigkeit nicht bestätigen werde. Die Klägerin habe angenommen, dass sie jedenfalls bis einschließlich zum 26. Juni 2015 amtsärztlich bestätigt arbeitsunfähig sei, da ihr aufgrund der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Herrn Dr. C. die Arbeitsunfähigkeit insoweit bescheinigt und amtsärztlich bestätigt worden sei. Der Vorwurf, die Klägerin sei dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben, sei nicht zutreffend. Die Klägerin sei in der Zeit bis zum 14. August 2015 unter anderem durch das nicht amtsärztlich bestätigte Attest des Herrn C1. krankgeschrieben gewesen. Zwar genieße die medizinische Beurteilung eines Amtsarztes gegenüber der eines Privatarztes den Vorrang, wenn beide hinsichtlich desselben Krankheitsbildes voneinander abwichen. Dies gelte jedoch nur unter der Voraussetzung, dass keine begründeten Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bestünden. Die medizinische Beurteilung müsse auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruhen und in sich stimmig und nachvollziehbar sein. Der Amtsarzt müsse sich, sofern der Privatarzt seine Befunde näher erläutert habe, mit diesen auseinandersetzen und nachvollziehbar darlegen, warum er ihnen nicht folge. Vorliegend verfüge der Amtsarzt Dr. L. bereits nicht über die nötige Fachkunde, da er kein Facharzt für Psychiatrie sei. Es sei zudem unklar, auf welcher Tatsachengrundlage der Amtsarzt seine Entscheidung getroffen habe. Auf den Bericht des Herrn C1. sei der Amtsarzt nicht eingegangen, so dass die Beurteilung des Amtsarztes keinen Vorrang habe. Daher sei vorliegend das privatärztliche Attest entscheidend und entfalte Bindungswirkung für den Dienstherrn, so dass die Klägerin dem Dienst nicht unentschuldigt ferngeblieben sei. Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Bescheid der Bezirksregierung N. vom 17. Juli 2015 aufzuheben. Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 28. August 2015 in Konkretisierung des Bescheides vom 17. Juli 2015 feststellte, dass die Klägerin in der Zeit vom 26. Juni 2015 bis zum 5. August 2015 dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben sei, weil die Klägerin für die Zeit ab dem 6. August 2015 ein amtsärztlich bestätigtes Attest vorgelegt habe, beantragt die Klägerin nunmehr, den Bescheid der Bezirksregierung N. vom 17. Juli 2015 in Gestalt des Bescheides vom 28. August 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Klägerin sei in der Zeit vom 26. Juni 2015 bis zum 5. August 2015 unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben, da ihr eine Rechtfertigung für ihr Verhalten nicht zur Seite gestanden habe. Die Klägerin sei nicht dienstunfähig gewesen. Das amtsärztliche Gutachten attestiere der Klägerin eine uneingeschränkte Dienstfähigkeit. Dem amtsärztlichen Gutachten komme gegenüber privatärztlichen Beurteilungen Vorrang zu. Zwar sei der Klägerin bis zum 26. Juni 2015 eine amtsärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt Dr. C. attestiert worden. Ausweislich der Begutachtung durch den Amtsarzt Dr. L. habe jedoch eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 23. Juni 2015 nicht mehr vorgelegen. Dieser habe die gegenüber der Klägerin durch den Arzt Herrn C1. mit Attest vom 19. Juni 2015 für den Zeitraum vom 29. Mai 2015 bis zum 14. August 2015 attestierte Arbeitsunfähigkeit am Untersuchungstag nicht bestätigen können. Daher habe entgegen dem vorherigen Schreiben der Bezirksregierung vom 12. Juni 2015 der Zeitraum der bestätigten Arbeitsunfähigkeit bis zum 23. Juni 2015 geändert werden müssen. Zugunsten der Klägerin sei ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst erst ab dem 26. Juni 2015 festgestellt worden. Der Beurteilung durch den Amtsarzt komme vorliegend auch Vorrang zu. Bei dem Privatarzt Herrn C1. handele es sich nicht um einen Facharzt für Psychiatrie. Er führe lediglich eine Zusatzbezeichnung durch Weiterbildung. Der Amtsarzt habe insoweit in einem Schreiben vom 23. Dezember 2015 ausgeführt, aufgrund seiner Einschätzung der aktuellen psychischen Situation sowie der fehlenden Inanspruchnahme fachärztlich psychiatrischer Behandlungen durch die Klägerin sei zum Untersuchungszeitpunkt die Einholung eines fachärztlich psychiatrischen Zusatzgutachtens aus seiner Sicht obsolet gewesen. Die psychiatrische Erkrankung sei zum Zeitpunkt der Untersuchung weder in leichtgradiger noch in mittelgradig ausgeprägter Form vorhanden gewesen. Diese Einschätzung sei unter Anwendung der entsprechenden Leitlinien erfolgt. Der Einschätzung des Arztes Herrn C1. , dass die Klägerin ihre Dienstfähigkeit in Zukunft nicht wiedererlangen werde, habe nicht gefolgt werden können, da noch nicht alle zumutbaren Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft worden seien. Die Klägerin hat am 24. November 2015 einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt (Az.: 1 L 2373/15). In dem Erörterungstermin der Kammer vom 29. April 2016 hat die Bezirksregierung die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben, so dass das Verfahren von den Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde. Mit Ablauf des 31. Januar 2017 wurde die Klägerin in den Ruhestand versetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und dem Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Bezirksregierung N. vom 17. Juli 2015 in der Fassung des Bescheides vom 28. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). Die Bezirksregierung N. hat zu Recht das schuldhafte Fernbleiben der Klägerin vom Dienst in der Zeit vom 26. Juni 2015 bis zum 5. August 2015 sowie den Verlust der Dienstbezüge für diesen Zeitraum festgestellt. Die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge für die Zeit vom 26. Juni 2015 bis zum 5. August 2015 ist gemäß § 9 Übergeleitetes Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (ÜBesG NRW) zu Recht erfolgt. Danach verliert der Beamte, der ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen. § 9 ÜBesG stellt auf die formale, nach Zeit und Ort konkretisierte Dienstleistungspflicht des Beamten ab. Der Verlust der Dienstbezüge ist Folge der generellen Dienstverweigerung, die darin liegt, dass ein Angebot der Dienstleistung durch den Beamten unterbleibt, da der Beamte ungerechtfertigt und schuldhaft nicht zum Dienst erscheint. BVerwG, Urteil vom 25. September 2003 – 2 C 49.02 –, juris, Rn. 14 und 17; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2008 – 12 K 1090/07 –, juris, Rn. 36, 38. Aus dieser Anknüpfung an eine bestehende Dienstverpflichtung folgt, dass der Beamte dem Dienst dann nicht unberechtigter Weise fernbleibt, wenn er dienstunfähig ist. Denn der Beamte ist während der Dauer einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit auch ohne ausdrückliche Freistellung nicht zur Dienstleistung verpflichtet. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 1995 – 1 DB 4.95 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2010 – 6 B 1116/09 –, www.nrwe.de, Rn. 3. Zu Gunsten der Klägerin greift diese Rechtfertigung hier nicht. Ein Beamter ist dienstunfähig, wenn er aufgrund seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten unfähig und schlechterdings außer Stande ist. Eine bloße gesundheitliche Einschränkung steht der Dienstunfähigkeit nicht gleich. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1982 – 1 DB 23/81 –, juris, Rn. 12; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2008 – 12 K 1090/07 –, juris, Rn. 38. Die Klägerin war in dem in Rede stehenden Zeitraum nicht dienstunfähig. Dies wird durch das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung vom 23. Juni 2015 bestätigt. Der von der Klägerin vorgelegten streitigen Dienstunfähigkeitsbescheinigung des sie behandelnden Facharztes für Frauenheilkunde mit Zusatzausbildung Psychotherapie, Herrn C1. , vom 19. Juni 2015, nach der die Klägerin in der Zeit vom 29. Mai 2015 bis zum 14. August 2015 dienstunfähig gewesen sein soll, kann nicht mit hinreichender Verlässlichkeit entnommen werden, dass sie tatsächlich weiterhin krankheitsbedingt dienstunfähig und damit nicht zur Dienstleistung verpflichtet war. Zwar sei die Klägerin laut der zeitlich letzten privatärztlichen Bescheinigung ihres Privatarztes Herrn C1. vom 19. Juni 2015 seit dem 29. Mai 2015 durchgängig voraussichtlich weiterhin bis zum 14. August 2015 nicht dienstfähig gewesen. Der Feststellung des behandelnden Facharztes steht aber insbesondere die abweichende medizinische Beurteilung des amtsärztlichen Dienstes des Gesundheitsamtes der Stadt H. entgegen, wie sie im Gutachten vom 8. Mai 2015 und in der Stellungnahme vom 23. Juni 2015 zum Ausdruck kommt. Danach war die Klägerin zum Untersuchungszeitpunkt am 23. Juni 2015 uneingeschränkt dienstfähig. Der Amtsarzt Herr Dr. L. führte insoweit unter anderem aus, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Untersuchung keine relevanten depressiven Symptome aufgewiesen habe und auch ein „Erschöpfungssyndrom“ nicht habe festgestellt werden können, die Klägerin also dienstfähig sei. Die von der Klägerin vorgetragenen Zweifel an der Richtigkeit des amtsärztlichen Gutachtens vom 8. Mai 2015 sowie an der nicht erfolgten Bestätigung der Dienstunfähigkeit der Klägerin unter dem 23. Juni 2015 greifen nicht durch. Weicht die medizinische Beurteilung des Amtsarztes hinsichtlich desselben Krankheitsbildes von der Beurteilung des behandelnden Privatarztes ab, so kommt der Beurteilung des Amtsarztes unter folgenden Voraussetzungen Vorrang zu: Es dürfen keine begründeten Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bestehen. Die medizinische Beurteilung muss auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruhen sowie in sich stimmig und nachvollziehbar sein. Hat der Privatarzt seinen medizinischen Befund näher erläutert, so muss der Amtsarzt auf diese Erwägungen eingehen und nachvollziehbar darlegen, warum er ihnen nicht folgt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 – 1 D 2/05 – juris Rn. 34. Im Falle der Klägerin können begründete Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes Dr. L. nicht festgestellt werden. Dieser ist Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen, Innere Medizin und Sozialmedizin. Dabei ist Dr. L. nicht mangels einschlägiger Facharztbefähigung die Fachkompetenz abzusprechen. Vielmehr sprechen die von diesem ausweislich seiner Aktennotiz vom 23. Juni 2015 durchgeführte Anamnese und die daraus auf den Leitlinien basierenden diagnostischen Schlüsse, neben seinen Erfahrungswerten als Amtsarzt für ein hinreichend fundiertes wissenschaftliches Vorgehen. Aus den Ausführungen des Amtsarztes in seiner Aktennotiz vom 23. Juni 2015 und aus seinem Schreiben an die Bezirksregierung vom 23. Dezember 2015 ergibt sich, dass dieser in der Lage war, fachgerecht zu beurteilen, ob die von der Klägerin ihm gegenüber geschilderte Lebenssituation die Diagnose einer Depression unter Berücksichtigung der einschlägigen Leitlinien zuließ. Auf der Grundlage der durchgeführten Anamnese hat der Amtsarzt unter Berücksichtigung der einschlägigen Leitlinien das aktuelle Vorliegen einer depressiven Erkrankung verneint, da lediglich ein Hauptsymptom der depressiven Erkrankung (Einschränkung der Grundstimmung) und allenfalls ein Zusatzsymptom (Einschränkungen im Bereich der Gefühle von Schuld und Wertlosigkeit) vorgelegen hätten. Die insoweit vorgenommene medizinische Beurteilung des Amtsarztes zur gesundheitlichen Situation der Klägerin am 23. Juni 2015 ist auch in sich stimmig und nachvollziehbar. Sie beruht angesichts der umfassend durchgeführten und in der Aktennotiz entsprechend dargestellten Anamnese auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage. Insoweit zeigt sich anhand der von dem Amtsarzt erstellten Aktennotiz vom 23. Juni 2015 zur Untersuchung der Klägerin, dass dieser eine ausführliche Anamnese zu dem an diesem Tage bestehenden Gesundheitszustand der Klägerin durchgeführt hat, indem er sie eingehend zu ihrer persönlichen und gesundheitlichen Situation befragt hat. Es ist insoweit weder feststellbar noch von der Klägerin dargetan, dass die vom Amtsarzt aufgeführte Zusammenfassung seiner Anamnese vom 23. Juni 2015 nicht richtig gewesen ist. Lediglich die Bewertung der Frage, ob aus dem gegebenen gesundheitlichen Zustand die Dienstunfähigkeit der Klägerin folgt, wird von dieser anders beurteilt. Im Hinblick auf die von der Klägerin am Untersuchungstag dargelegte gesundheitliche Lage ist nicht ersichtlich, dass die daraus vom Amtsarzt gezogenen Schlüsse hinsichtlich des Nichtvorliegens einer depressiven Erkrankung zum damaligen Zeitpunkt widersprüchlich oder fehlerhaft gewesen sind. Darüber hinaus hat der Amtsarzt sich auch mit den vom Arzt Herrn C1. im Attest vom 8. Juni 2015 vorgebrachten Erwägungen in seiner Aktennotiz vom 23. Juni 2015 hinreichend auseinandergesetzt. Insoweit hat der Amtsarzt basierend auf der dargelegten Tatsachenbasis zu der erhobenen Anamnese ausgeführt, dass er sich aufgrund des von der Klägerin dargestellten Gesundheitszustandes der Einschätzung des Herrn C1. nicht anschließe, da aus seiner Sicht die nach ICD-10 erforderlichen Kriterien für die Diagnose einer depressiven Erkrankung nicht vorgelegen hätten. Dies reicht zur Entkräftung des privatärztlichen Befundes aus. Insbesondere findet sich im Attest des Herrn C1. keine Anamnese auf dessen Grundlage die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung sowie das Vorliegen eines Erschöpfungssyndroms gestützt wäre. Im Gegensatz zum Bericht des Amtsarztes wird im Attest des Herrn C1. vom 8. Juni 2015 nicht erläutert, wie sich die konkrete Lebenssituation der Klägerin aktuell dargestellt hat. Es wird allein pauschal dargelegt, dass eine Stabilisierung der Klägerin durch stützende Gespräche habe erreicht werden können und diese daher in der Lage sei, ihren häuslichen Alltag zu bewältigen. Soweit darüber hinaus dargelegt wird, dass bei weiterer psychischer Labilität keine erneute Belastung erfolgen dürfe, um eine erneute Dekompensation zu vermeiden, wird bereits nicht hinreichend klar, wie sich die weiter bestehende psychische Labilität der Klägerin konkret geäußert hat. In diesem Zusammenhang lässt sich den Äußerungen der Klägerin im Anamnesegespräch beim Amtsarzt jedenfalls nicht unmittelbar entnehmen, dass sie weiterhin psychisch labil war. Insbesondere seien Nachfragen zu Konzentrationsstörungen und Einschränkungen des Selbstwertgefühls weitestgehend verneint worden. Auf Fragen nach Zukunftsplänen habe die Klägerin angegeben, grundsätzlich weiterhin arbeiten zu wollen, jedoch nicht an der Schule. Auch Fragen nach einer Sinnlosigkeit des Lebens, Antriebsstörungen und Anhedonie seien verneint worden. Darüber hinaus fehlen in dem Attest des Herrn C1. auch Angaben dazu, aus welchem Grund davon ausgegangen wird, dass die Dienstfähigkeit der Klägerin nicht mehr erreicht werde und zu ihrem Schutze eine Verrentung erfolgen solle, um bei erfolgter psychischer Stabilisierung einen Rückfall und eine drohende dauerhafte Zustandsverschlechterung zu vermeiden. Insoweit hat der Amtsarzt in seinem späteren Schreiben an die Bezirksregierung vom 23. Dezember 2015 schlüssig dargelegt, dass diese Erwägung des Privatarztes nicht nachvollziehbar sei, da bis dahin noch nicht alle zur Verfügung stehenden therapeutischen Möglichkeiten hinreichend ausgeschöpft worden seien. Soweit der Amtsarzt darüber hinaus entgegen der Darlegung des Herrn C1. festgestellt hat, dass das Vorliegen des von diesem attestierten „Erschöpfungssyndroms“ ebenfalls nicht bestätigt werden könne, ist diese Beurteilung ebenfalls keinen durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt. Der Amtsarzt hat insoweit schlüssig dargelegt, dass er entgegen der Ansicht des Herrn C1. am Untersuchungstag nicht das Vorliegen der für ein „Erschöpfungssyndrom“ erforderlichen Hauptcharakteristika, nämlich die Klage über vermehrte Müdigkeit nach geistigen Anstrengungen, verbunden mit abnehmender Arbeitsleistung oder Effektivität bei der Bewältigung der täglichen Aufgaben habe feststellen können. Ausweislich der in der Aktennotiz dargelegten Angaben der Klägerin zu ihrer aktuellen Situation habe sich nicht feststellen lassen, dass bei dieser ein Gefühl körperlicher Schwäche und Erschöpfung vorgelegen habe. Darüber hinaus kann auch der von der Klägerin vorgelegten streitigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der sie behandelnden Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie S. und Dr. X. vom 28. Juli 2015 nicht mit hinreichender Verlässlichkeit entnommen werden, dass die Klägerin tatsächlich in der Zeit vom 28. Juli 2015 bis zum 11. August 2015 krankheitsbedingt dienstunfähig und damit nicht zur Dienstleistung verpflichtet war. Denn auch insoweit hat der Amtsarzt Dr. L. die im vorgenannten Attest festgestellte Arbeitsunfähigkeit nicht bestätigt. Dessen Einschätzung ist nach den vorstehenden Ausführungen der Vorrang einzuräumen. Insbesondere ist insoweit festzustellen, dass der Amtsarzt das Attest zur Kenntnis genommen hat. Nach dessen Aktennotiz vom 26. August 2015 ergebe sich aus dem von der Klägerin vorgetragenen Leiden an der Lendenwirbelsäule nichts Neues. Der Amtsarzt brauchte sich darüber hinaus nicht eingehender mit dem vorgelegten Attest vom 28. Juli 2015 auseinanderzusetzen, weil sich aus dem privatärztlichen Attest selbst bereits keine eingehenderen Ausführungen ergaben. Der von der Bezirksregierung N. festgestellte Verlustzeitraum vom 26. Juni 2015 bis zum 5. August 2015 ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist dem Dienst während dieser Zeit schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig, ferngeblieben. Nach der Anhörung der Bezirksregierung N. mit Schreiben vom 24. Juni 2015 und mit Fax vom selben Tag an ihren Prozessbevollmächtigten durfte die Klägerin nicht mehr darauf vertrauen, dass sie dem Dienst fernbleiben durfte. Denn die Bezirksregierung hatte in diesem Bescheid bereits darauf hingewiesen, dass der Amtsarzt Dr. L. das Attest des die Klägerin behandelnden Arztes Herrn C1. ab dem 23. Juni 2015 nicht mehr bestätigt habe. Soweit die Klägerin angegeben hat, von dem Amtsarzt nicht darüber informiert worden zu sein, dass er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht bestätige und darüber hinaus das Anhörungsschreiben ihr erst am 25. Juni 2015 weitergeleitet worden sei, ist festzustellen, dass dies von der Bezirksregierung ausreichend berücksichtigt wurde, da diese ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst erst ab dem 26. Juni 2015 festgestellt hat. Aus der Anhörung vom 24. Juni 2015 folgt zugleich, dass die Klägerin jedenfalls ab dem 26. Juni 2015 nicht mehr darauf vertrauen durfte, dass die von ihrem behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Aufforderung zur Dienstaufnahme vorgehe. Die Aufforderung zur Dienstaufnahme ist ein Hinweis auf die gesetzlich bestehende Dienstleistungsverpflichtung des Beamten. Mit der Aufforderung konkretisiert der Dienstherr lediglich die kraft Gesetzes bestehende Verpflichtung des Beamten, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen (§ 34 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern) und dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernzubleiben (§ 62 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW). Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999 – 1 D 81.97 –, NVwZ-RR 2000, 174 ff. = juris, Rn. 38; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2004 – 6 B 2060/03 –, juris, Rn. 4, noch zu der entsprechenden Regelung des § 57 LBG NRW a. F.; Beschluss vom 4. Januar 2010 – 6 B 1116/09 –, juris, Rn. 5; Beschluss der Kammer vom 6. Februar 2007 – 1 L 36/07 –, juris, Rn. 8. Die Aufforderung zur Dienstaufnahme war auch rechtmäßig. Insbesondere lag wie dargelegt keine die Verpflichtung zur Dienstleistung ausschließende Dienstunfähigkeit bei der Klägerin vor. Soweit die Amtsärztin Dr. Q. die von dem Hausarzt der Klägerin, Dr. C. , ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 29. Mai 2015 mit Schreiben an die Bezirksregierung vom 27. Juni 2015 amtsärztlich bestätigt hat und die Bezirksregierung N. im Hinblick darauf mit Schreiben an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 12. Juni 2015 mitgeteilt hat, die Klägerin sei bis zum 26. Juni 2015 dienstunfähig erkrankt, ist festzustellen, dass die insoweit erfolgte Bestätigung durch die erneute amtsärztliche Untersuchung am 23. Juni 2015 überholt war, da der Amtsarzt an diesem Tage eine Dienstunfähigkeit der Klägerin nicht feststellen konnte. Die Klägerin wusste zudem aufgrund der Aufforderung zur Dienstaufnahme vom 27. Mai 2015, dass die Bezirksregierung N. ihren privatärztlichen Attesten keine weitere Bedeutung mehr beimessen würde. Die Bezirksregierung N. hat den Verlust der Dienstbezüge der Klägerin zu Recht auch für die Zeit vom 29. Juni 2015 bis zum 5. August 2015, also vom ersten Tag der Sommerferien bis zu dem Tag, einer amtsärztlich bestätigt attestierten Dienstunfähigkeit, festgestellt. Die Klägerin ist auch in dieser Zeit dem Dienst schuldhaft ferngeblieben. Der Verlust der Dienstbezüge eines Lehrers kann während der Schulferien auch dann eintreten, wenn die Dienstpflicht nicht zeitlich und örtlich konkretisiert ist. Dies ist dann der Fall, wenn zwischen dem Dienstherrn und einem beamteten Lehrer über längere Zeit Unsicherheit oder Streit über dessen Dienstfähigkeit bestand und der Lehrer trotz amtsärztlicher Bestätigung seiner Dienstfähigkeit dem Dienst weiterhin fernbleibt (zunächst noch während der Zeit mit Unterrichtsverpflichtung). In diesem Fall obliegt es dem Lehrer – auch nach zwischenzeitlichem Beginn der Schulferien –, dem Dienstherrn anzuzeigen, dass und ab wann er den Dienst wieder aufzunehmen bereit ist. Kommt der Lehrer dieser Obliegenheit nicht nach, verliert er seine Dienstbezüge auch für den (an die Zeit mit Unterrichtsverpflichtung anschließenden) Zeitraum, der in die Schulferien fällt bis zu dem Tag, an dem der Lehrer erklärt, dass er zur Wiederaufnahme des Dienstes bereit ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 – 2 C 24.14 –, BVerwGE 155, 292-300, Rn. 27 ff. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin ist dem Dienst nach den vorstehenden Ausführungen bereits vor Beginn der Schulferien unentschuldigt ferngeblieben. Während der Zeit vom 29. Juni 2015 bis zum 5. August 2015 hat sie auch keine schulbezogenen Angelegenheiten erledigt. Die Klägerin war während der unterrichtsfreien Zeit ab dem 29. Juni 2015 auch nicht genehmigt dem Dienst ferngeblieben, insbesondere weder freigestellt noch beurlaubt. Insoweit hatte die Klägerin nach Aktenlage gegenüber dem Dienstherrn nicht schriftlich angezeigt, dass sie im streitigen Zeitraum den ihr zustehenden Urlaub zu nehmen beabsichtige. Vgl. zur Beendigung eines unerlaubten Fernbleibens vom Dienst durch Beginn eines Erholungsurlaubs bzw. die Erklärung der Bereitschaft zur Wiederaufnahme des Dienstes BVerwG, Beschlüsse vom 4. Dezember 1996 – 1 DB 23.96 –, und vom 7. Juli 2000 – 1 DB 9.00 –, beide juris; OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 2013 – 3 A 1879/11 –, juris, Rn. 65. Die Klägerin ist dem Dienst auch in der Ferienzeit jedenfalls fahrlässig und damit schuldhaft ferngeblieben. Wie oben bereits ausgeführt, durfte sie nicht darauf vertrauen, dienstunfähig zu sein bzw. keine Dienstpflicht zu verletzen. Aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit als Lehrerin war ihr bekannt, dass die Ferienzeit keine reine Urlaubszeit, sondern lediglich unterrichtsfreie Zeit darstellt. Obwohl die Ferienzeit von einigen Lehrerinnen und Lehrern vollständig als Urlaubszeit genutzt werden mag, musste sie wissen, dass sie auch in der Ferienzeit nach § 14 Abs. 2 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (Runderlass des Ministeriums für Schule und öffentliche Weiterbildung vom 18. Juni 2012 (ABl. NRW S. 384)) grundsätzlich zur Vor- und Nachbereitung des Schuljahres verpflichtet war. Als Lehrerin war ihr zudem bekannt, dass die Zeit der Sommerferien von der Schulleitung zur Planung und Organisation des kommenden Schuljahres genutzt wird und insbesondere der Einsatz der Lehrkräfte in den jeweiligen Klassen bzw. Kursen sowie die Verteilung der Unterrichtsstunden geplant werden. Für diese Planung und Organisation ist das Wissen unabdingbar, ob ein Lehrer, der zu Beginn der Sommerferien dienstunfähig erkrankt war oder der vor Beginn der Ferienzeit unberechtigt dem Dienst ferngeblieben war, im kommenden Schuljahr wieder zur Verfügung stehen wird und von der Schulleitung eingeplant werden kann. Vor diesem Hintergrund entspricht es der aus dem Beamtenverhältnis resultierenden Treuepflicht eines Lehrers, die Schulleitung zeitnah über das Ende der Dienstunfähigkeit bzw. die Beendigung des unberechtigten und schuldhaften Fernbleibens vom Dienst zu informieren, um dem Dienstherrn eine verlässliche Planung des anstehenden Schuljahres zu ermöglichen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. Juli 2011– 1 K 5681/10 –, juris. Liegen die Voraussetzungen des § 9 Satz 1 ÜBesG – wie hier - vor, tritt der Verlust der Dienstbezüge kraft Gesetzes ein. Er ist gemäß § 9 Satz 3 ÜBesG festzustellen. Dabei hat der Dienstherr kein Ermessen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.