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Urteil

15a K 1074/17.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2019:0201.15A.K1074.17A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Januar 2017 verpflichtet, den Klägern den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen. Die Kläger tragen 1/3 und die Beklagte trägt 2/3 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am °. °°°° °°°° geborene Klägerin zu 1. ist irakische Staatsangehörige, nach eigenen Angaben kurdischer Volks- und muslimischer Religionszugehörigkeit, und Mutter der am °°. °°°°° °°°° geborenen Klägerin zu 2. sowie des am °. °°°°° °°°° geborenen Klägers zu 3. Beide sind Kinder des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zu 1., der armenischer Christ war und nach Angaben der Klägerin zu 1. am °. °°°° °°°° getötet wurde. 3 Vor ihrer Ausreise lebten die Kläger in Bagdad. Sie reisten nach eigenen Angaben am 15. Juni 2015 aus dem Irak aus und auf dem Landweg am 1. Juli 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) nahm am 27. August 2015 ihre förmlichen Asylanträge entgegen und hörte die Klägerin zu 1. am 13. Oktober 2016 persönlich an. Diese beschränkte die Asylanträge gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 AsylG auf die Zuerkennung internationalen Schutzes. 4 Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt trug die Klägerin im Wesentlichen vor: Sie habe mit ihrem Mann zusammen ein Geschäft gehabt. Ihr Mann habe aus Altkleidern Stoffe hergestellt, aus denen sie dekorative Blumen hergestellt habe. Sie hätten klein angefangen und seien zu einer großen Firma herangewachsen. Sie hätten den gesamten Irak mit ihren Produkten beliefert. Zu Beginn seien sie noch nicht verheiratet gewesen, doch im Laufe der Zeit sei eine Liebesbeziehung zwischen ihnen entstanden. Als ihr Vater verstorben sei, sei ihre Mutter für sie verantwortlich gewesen und habe einer Eheschließung zustimmen müssen. Ihr Mann habe konvertieren sollen, dann habe ihre Mutter die Familienmitglieder überzeugt, einer Eheschließung zuzustimmen. Die engen Verwandten ihrer Mutter hätten ihnen große Schwierigkeiten bereitet. Gegen alle Widerstände habe die Klägerin zu 1. ihren Mann geheiratet. Ihre Mutter habe dem Druck ihrer Familienmitglieder nicht standgehalten und sich von der Klägerin zu 1. losgesagt, sie verleugnet. Die Verwandten der Mutter der Klägerin hätten auf eine Trennung oder Scheidung bestanden und gedroht, die Klägerin zu 1. und ihren Mann sonst zu töten. Die Klägerin zu 1. habe sich mit ihrem Mann bei einem Freund in dessen leerer Wohnung versteckt. Als sie sich mit ihrer Mutter heimlich habe treffen wollen, was deren Verwandte herausbekommen hatten, hätten sie einen Bruder der Klägerin zu 1. erschossen. Ihrer Mutter hätten sie gesagt, weitere Kinder zu erschießen, wenn die Klägerin zu 1. sich nicht von ihrem Mann trenne. Die Klägerin zu 1. habe dies nicht gewollt, weil sie mittlerweile mit ihrem Mann eigene Kinder gehabt habe. Daraufhin habe ihre Mutter den Kontakt komplett abgebrochen. Ihre Mutter sei daraufhin mit ihren Kindern in die Türkei geflogen. Zwei jüngere Brüder der Klägerin zu 1. seien zunächst im Irak geblieben. Als die Verwandten ihrer Mutter auch diese beiden mit dem Tod bedroht hätten, für den Fall, dass die Klägerin zu 1. sich nicht trennen würde, hätten auch sie das Land verlassen. Die Klägerin zu 1. und ihr Mann hätten dann ein neues Geschäft eröffnet. Nach zwei Monaten Aufbauphase sei es geplündert worden. Dies hätten sie angezeigt. Nach dem Sturz der Regierung habe eine Unordnung im Land begonnen, die immer stärker geworden sei. Die Polizei sei schon gar nicht mehr eingeschritten, wenn es Auseinandersetzungen gegeben habe; auch nicht, wenn jemand in der Öffentlichkeit getötet worden sei. Ihre beiden Töchter seien an der Schule durch die Verwandten der Mutter der Klägerin zu 1. aufgesucht worden. Diese hätten das Sicherheitspersonal an der Schule bedroht und ihre Töchter mitnehmen wollen. Der Sicherheitsdienst habe dies verhindert. Daraufhin habe sie die Kinder zwei Jahre von der Schule genommen. Ihr Mann und sie hätten daraufhin den Plan gefasst, nach außen hin getrennt und ihre Liebe für einander heimlich zu leben. Die Klägerin zu 1. habe daraufhin mit ihrer Vermieterin – zum Schein – eine Klausel in den Mietvertrag aufgenommen, wonach sie die Wohnung allein anmiete und eine Strafe zahlen müsste, wenn sie ihren (Ex-)Mann zu sich ließe. Sie legte dem Bundesamt einen Mietvertrag über eine von ihr angemietete Wohnung in Bagdad vor, der ausweislich der vom Bundesamt durchgeführten Übersetzung den Passus enthält: „Der Ehemann darf nicht mit einziehen, Beim Verstoß wird eine Geldstrafe von, 12 Mietkosten‘ berechnet“. (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 93). Dies sollte den Verwandten zugespielt werden, um sie von einer Trennung zu überzeugen. Die Verwandten hätten mit ihren Kontakten herausgefunden, dass sie nicht wirklich geschieden sei und ihren Mann telefonisch bedroht. Da hätten sie wieder offiziell zusammen gelebt. Ihr Mann sei dann telefonisch mit dem Tod bedroht worden. Sie hätten überlegt, in den Nordirak umzuziehen, wo die Familie Grundstücke habe. Doch ihr Mann sei dagegen gewesen, weil sie nirgendwo Ruhe fänden, egal wo sie hinzögen. Eines Tages habe sie ihren Mann mit einem Kopfschuss im Empfangsbereich des Hauses auf dem Boden gefunden. Sie sei von der Arbeit nach Hause gefahren, um zu sehen, wo er bliebe. Im Haus seien alle Türen geöffnet gewesen und habe Verwüstung geherrscht. Die Beinprothese, die ihr Mann getragen habe, sei entfernt worden, man habe sehen können, dass er gefoltert worden sei. Nach zwanzigminütiger Unterbrechung ihrer Anhörung auf ihren Wunsch führte die Klägerin weiter aus, sie habe ihre Kinder von den Nachbarn abgeholt, die auf sie aufgepasst hätten. Dann habe sie Kontakt mit ihren Brüdern in Belgien aufgenommen, die ihr Geld für die Flucht geschickt hätten. Ein Bruder von ihr, der im Irak lebe, habe aus Angst um seine eigene Familie nicht zu ihr gestanden. Ihren Kindern habe sie davon nie erzählt. Erst in Deutschland sei sie von einer Kindergärtnerin angesprochen worden, was mit ihrem Ehemann sei. Ihr Sohn habe erzählt, er sei in einem Helikopter von dem IS abgeschossen worden. Woher er diese Geschichte habe, wisse die Klägerin nicht, sie stimme natürlich nicht. Im Irak habe sie alles zurückgelassen und sei mit ihren Kindern geflüchtet. Geheiratet habe sie im Jahr 1998, ihr Bruder sei im Jahr 2007 erschossen worden und ihr Mann am 7. Juni 2015. Die Verwandten, die ihren Bruder und ihren Mann erschossen hätten, seien eine sehr geachtete Familie im Irak. Sie hätten eine sehr großen Holzhandel und Beziehungen bis in die Regierung hinein. Die Familie habe einen eigenen Sicherheitsdienst, der sie bewache. Für diese Familie sei es eine persönliche Sache gewesen. Es sei eine Schande gewesen, dass sie als kurdische Muslimin einen Christen geheiratet habe. Selbst ein Araber wäre nicht gut genug gewesen, aber es wäre dann wohl nicht so eskaliert. Ihr Bruder, der noch im Irak lebe, habe auch seinen eigenen Sicherheitsdienst und fahre mit einem gepanzerten Wagen. Die Polizei schütze nur, wer sie bezahle. Es heiße „Die Beschützer sind die Plünderer“. Wenn sie zu einem Angestellten der Regierung ginge und ihn gegen Geld bitten würde, jemanden zu töten, würde er das tun. Eine Rückkehr in den Irak würde zu 100 Prozent den Tod für ihre Kinder bedeuten, weil ihre Verwandten keine christlichen Wurzeln in der Familie duldeten. 5 Unter dem 19. Oktober 2016 vermerkte die/der die Anhörung durchführende Mitarbeiterin/Mitarbeiter des Bundesamtes: „Nach glaubhaftem Vortrag erscheint eine Entscheidung nach § 3 AsylG als wahrscheinlich.“ 6 Mit Bescheid vom 11. Januar 2017, gegen Postzustellungsurkunde am 27. Januar 2017 zugestellt, erkannte das Bundesamt den Klägern die Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1) und den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziff. 2), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen (Ziff. 3), forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, drohte ihnen für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die Abschiebung in den Irak an (Ziff. 4) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 5). 7 Zur Begründung führte die/der den Bescheid erlassende Mitarbeiterin/Mitarbeiter des Bundesamtes, die/der die Kläger nicht angehört hatte, im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Die Kläger seien auf eine Niederlassung im Nordirak zu verweisen, wo sie nach eigenen Angaben Grundstücke besäßen. Der Sachvortrag der Klägerin sei teilweise lebensfremd – soweit sie etwa den Mord an ihrem Mann am 7. Juni 2015 nicht bei der Polizei angezeigt habe, weil nach ihrer Auffassung nach dem Sturz von Saddam Hussein keine Ordnung mehr geherrscht habe – und in weiteren Teilen nicht nachvollziehbar. Auch die Voraussetzungen der Zuerkennung des subsidiären Schutzes seien nicht gegeben. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die Klägerin zu 1. sei bis zu ihrer Ausreise arbeitsfähig gewesen, habe als Dekorateurin gearbeitet und dadurch nachgewiesen, dass sie für sich und ihre Kinder bei einer Rückkehr in den Irak wieder eine existenzsichernde Grundlage schaffen könne. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen in dem Bescheid verwiesen (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 128 bis 139). 8 Die Kläger haben am 31. Januar 2017 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre anlässlich ihrer Anhörung beim Bundesamt gemachten Ausführungen. 9 Soweit die Kläger zunächst auch die Zuerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1 des angefochtenen Bescheides) begehrt haben, haben sie diesen Teil ihrer Klage zurückgenommen. 10 Die Kläger beantragen nunmehr schriftsätzlich, 11 die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Januar 2017 zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, 12 hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten in ihren Personen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Irak festzustellen. 13 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. 16 Die Beteiligten, die Kläger mit Schriftsatz vom 15. Januar 2019 und die Beklagte durch allgemeine Prozesserklärung vom 27. Juni 2017, haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 17 Mit Beschluss vom 15. Januar 2019 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Bundesamtes Bezug genommen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 20 Das Gericht entscheidet durch den Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 des Asylgesetzes- AsylG -) im Einverständnis mit den Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 21 Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 22 Soweit die Klage auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG aufrechterhalten wurde, ist sie zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 11. Januar 2017 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Sie haben auf der Grundlage der Verhältnisse in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). 23 Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt nach Satz 2 der Vorschrift die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Bei der Prüfung, ob den Klägern im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, gilt der Prüfungsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. 24 Die Kammer geht derzeit auf Grund der aktuellen Erkenntnisse über die Situation in Bagdad von einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens bzw. der Unversehrtheit der Kläger infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aus. Diese Vorschrift setzt die Regelung des Art. 15 lit. c) der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie, im Folgenden: RL 2011/95/EU) um. Die darin verwendeten Begriffe des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts werden in Anlehnung an das humanitäre Völkerrecht, insbesondere an die vier Genfer Konventionen vom 12. August 1949 einschließlich der Zusatzprotokolle I und II vom 8. Juni 1977 ‑ hier einschlägig: Art. 1 des Zusatzprotokolls II zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte - verstanden. Demnach besteht ein bewaffneter Konflikt im Hoheitsgebiet eines Staates zwischen dessen Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten Gruppen, die unter einer verantwortlichen Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebietes des Staates ausüben, dass sie anhaltende und koordinierte Kampfhandlungen durchführen. Ein innerstaatlicher Konflikt liegt vor, wenn nur ein Staat beteiligt ist und einen Gegner im Inneren seines Staatsgebiets bekämpft. Dabei ist die Schwelle des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts erst ab einer gewissen Intensität des Konflikts erreicht. Demnach gelten Fälle innerer Unruhe und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen nicht als bewaffnete Konflikte. Die Kampfhandlungen müssen von solcher Intensität und Dauerhaftigkeit sein, dass die Zivilbevölkerung davon typischerweise erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010, ‑ 10 C 4.09 ‑, juris, Rn. 23. 26 Dabei ist auf die Situation im Herkunftsort der Kläger abzustellen, der Konflikt braucht nicht landesweit zu bestehen. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 ‑, juris, Rn. 14. 28 Dies zugrunde gelegt besteht nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in Bagdad. 29 Den von der Kammer ausgewerteten aktuellen Erkenntnismitteln ist zu entnehmen, dass sich die terroristischen Aktivitäten der letzten Jahre fortgesetzt haben. Die Zentralregierung des Irak und verschiedene Milizen kämpfen gegen diese Aktivitäten der Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS). Darüber hinaus bestehen auch Kämpfe zwischen Milizen unterschiedlicher Ausrichtung. Bagdad war dabei die am meisten betroffene Region im Irak, indem dort mehr als die Hälfte aller Todesfälle verzeichnet wurden. 30 Vgl. Finnish Immigration Service, Security Situation in Baghdad – The Shia Militias, 29. April 2015, S. 3f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak (24.08.2017) vom 23. November 2017. 31 Nach Angaben des US-Geheimdienstdirektors ist der IS in Syrien und im Irak weiterhin mit "tausenden Kämpfern" präsent. 32 Vgl. Spiegel Online, Tausende Kämpfer in Syrien und Irak, US-Geheimdienste warnen vor Stärke des IS, 29. Januar 2018, abrufbar im Internet unter http://www.spiegel.de/politik/ausland/islamischer-staat-tausende-is-kaempfe-in-syrien-und-irak-a-1250609.html. 33 Gegenwärtig kommt es in Bagdad zu beinahe täglichen Angriffen insbesondere durch unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen oder durch Schusswaffeneinsatz. 34 Vgl. https://www.iraqbodycount.org/database/recent/ mit einer taggenauen Auflistung bis 31. Dezember 2018 einschließlich der beinahe täglich erschossenen („killed by gunmen“) oder durch unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen („improvised explosive device“, IED) getöteten Personen; ACCORD ‑ Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation ‑, Anfragebeantwortung zum Irak: Aktuelle Lage in Bagdad: Überblick Gebietskontrolle; Sicherheitslage aktuell und Entwicklungen seit 2016; Lage von Sunniten [a-10082], 27. März 2017. 35 Die beteiligten Akteure sind in der Lage, eine solche Kontrolle über die Stadt und die Provinz Bagdad (und damit einen Teil des Hoheitsgebietes des irakischen Staates) auszuüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen von solcher Intensität und Dauerhaftigkeit durchführen, dass die Zivilbevölkerung davon typischerweise erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird. 36 Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak (24.08.2017) vom 23. November 2017; Finnish Immigration Service, Security Situation in Baghdad – The Shia Militias, 29. April 2015. 37 Die in Bagdad von diesen Gruppen durchgeführten Anschläge und gewaltsamen Übergriffe sind damit nicht lediglich Ausprägungen innerer Unruhen und Spannungen, sondern müssen auch wegen ihrer Dauer, Häufigkeit und Intensität als Formen der Gewaltausübung im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts verstanden werden. 38 Es besteht auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens bzw. der Unversehrtheit der Kläger infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen dieses bewaffneten Konflikts. 39 Das Bundesverwaltungsgericht fordert für die Annahme einer individuellen Betroffenheit die Feststellung eines besonders hohen Niveaus willkürlicher Gewalt bzw. einer hohen Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem betreffenden Gebiet. Erforderlich ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung – mit Blick auf die Anzahl der Opfer und Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung – zur individuellen Betroffenheit eines Klägers, für den keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände festgestellt worden sind. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris; BVerwG, 27. April 2010 - 10 C 4/09 -, juris, Rn. 33. 41 Individuelle gefahrerhöhende Umstände wurden für die Kläger nicht festgestellt. Im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung zur individuellen Betroffenheit der Kläger ist zu berücksichtigen, dass die Zahlen ziviler Opfer in Bagdad nicht annähernd verlässlich zu ermitteln sind. Die irakische Regierung veröffentlicht selbst keine Zahlen mehr. Die drei wesentlichen Quellen, die Statistiken zu Opferzahlen veröffentlichen (UN Mission zur Unterstützung des Irak ‑ UNAMI ‑, Iraqi Body Count und Joel Wing), stellen das tatsächliche Ausmaß der Opferzahlen nicht dar, sondern jeweils lediglich einzelne Vorfälle, die sie dokumentieren konnten. Die UNAMI, weist bei der Veröffentlichung der zivilen Opferzahlen darauf hin, dass kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben werden kann. Das Ausmaß, die Qualität oder die Erheblichkeit bewaffneter Gewalt und terroristischer Aktivitäten im Hinblick auf die Lage der Zivilbevölkerung könnten nicht sicher abgebildet werden. Es wird auch von Behinderungen internationaler Hilfsorganisationen bei der Dokumentation der Opfer berichtet. 42 Vgl. dazu Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak (24.08.2017) vom 23. November 2017, S. 86 ff.; Note on Methodology, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_ k2&view=itemlist&layout=category&task=category&id=159&Itemid=633&lang=en. 43 Auch das Auswärtige Amt weist in seinen Berichten der letzten zwei Jahre ausdrücklich darauf hin, dass der Bericht mangels empirischer Grundlage allgemein und kursorisch bleiben muss. Statistisches Material werde nur eingeschränkt verwendet, da Angaben aus Medienberichten oder Stellungnahmen von Menschenrechtsorganisatoren in vielen Bereichen – aufgrund der äußerst prekären Sicherheitslage im Irak – nicht überprüft werden könnten. 44 Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 12. Januar 2019, S. 2, und vom 18. Februar 2018, S. 2. 45 Aktuelle Einwohnerzahlen von Bagdad weist der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. Januar 2019 nicht aus. Soweit er auf den gesamten Irak bezogen an einer Stelle von „36 Mio. Iraker“ spricht (S. 25), bezeichnet er an anderer Stelle „6.5 Mio. Menschen im Irak“ als „etwa ein Fünftel der Bevölkerung“ (S. 5), wonach diese 32,5 Mio. betragen müsste. Wenn schon in einem einzigen amtlichen Dokument zwei Angaben zu Bevölkerungszahlen eines Landes um 3,5 Millionen voneinander abweichen, was bezogen auf 36 Mio. eine Abweichung von 10 Prozent darstellt, können diese Daten – entsprechend der disclaimerartigen Präambel – allenfalls als kursorisch bezeichnet werden. Für eine wie von Teilen der Rechtsprechung durchgeführte prozent- bzw. promillescharfe „statistische Betrachtung“, 46 vgl. z.B. VGH Bayern, Beschluss vom 21. Dezember 2017- 5 ZB 17.31893 ‑, juris; VG Münster, Urteil vom 17. Januar 2018 ‑ 6a K 2323/16.A ‑, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. Januar 2019 ‑ 13a K 6100/17.A ‑, S. 11 AU, 47 können diese Daten demnach nicht herangezogen werden. 48 Dies gilt erst recht, soweit erheblich divergierende Einwohnerzahlen für unklare geographische Bereiche „in Bagdad bzw. im Großraum Bagdad von derzeit 5,4 bzw. 6,2 bzw. bis zu 7,6 Millionen Einwohnern“ zur „quantitativen Berechnung der Wahrscheinlichkeit“ zu Grunde gelegt werden. 49 Daten der allgemein zugänglichen, aber auch von jeder Person überschreibbaren und veränderbaren Datenbank Wikipedia erachtet die Kammer zur Ermittlung von Bevölkerungszahlen im gegebenen Kontext, insbesondere mit Blick auf den hohen Rang der von § 4 Abs. 1 AsylG umfassten Schutzgüter, gleichsam als ungeeignet. 50 Bezüglich der Zahlen ziviler Opfer durch die von den USA geführte Koalition im Irak wird berichtet, dass die Koalition nicht hinreichend ermittelt, um die Zahl ziviler Opfer im Kampf gegen den IS festzustellen. 51 Vgl. Bericht von Human Rights Watch vom 19. Dezember 2017, https://www.hrw.org/news/2017/12/19/us-led-coalition-iraqs-lame-boast-civilian-death-inquiries. 52 Bei dieser Ausgangslage ist eine auch nur ansatzweise realistische prozentuale Einschätzung des Gefährdungsrisikos auf der Grundlage der bereits nicht valide erhobenen Gewalthandlungen der verschiedenen sich gegenüberstehenden Konfliktparteien, 53 vgl. dazu: https://www.iraqbodycourt.org/database/, die für die Provinz Bagdad über die Sammlung beinahe täglicher Meldung von Tötungen oder Todesfeststellungen durch das Auffinden Getöteter hinaus keine durchschnittlich ausgewerteten Daten für die Jahre 2017 und 2018 erhält, 54 im Sinne einer „quantitativen Berechnung der Wahrscheinlichkeit“ bzw. als „rechnerische Schadenswahrscheinlichkeit“ nicht möglich. 55 Die Kammer stellt ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in Bagdad fest. Hierzu nimmt die Kammer – wie vom Bundesverwaltungsgericht gefordert –, 56 vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 ‑ 10 C 6.13 ‑, 17. November 2011 ‑ 10 C 13.10 - und 27. April 2010 ‑ 10 C 4.09 ‑, jeweils juris, 57 eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gefahrendichte für Zivilpersonen in Bagdad vor. 58 Die Kammer versteht das Bundesverwaltungsgericht dahingehend, dass grundsätzlich eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zu erfolgen hat. Das Bundesverwaltungsgericht fordert die Ermittlung des Verhältnisses dieser beiden quantitativen Werte zur Feststellung des Niveaus willkürlicher Gewalt für Zivilpersonen im betroffenen Gebiet. Dem steht nicht entgegen, im Fall unzureichender Datenlage bezüglich einer der beiden quantitativen Werte die gerichtliche Feststellung auf andere gleichermaßen geeignete und vorliegende Daten zu stützen, die eine quantitative – mit anderen Worten: zahlenmäßige – Feststellung tragen. 59 Eine „quantitative Berechnung der Wahrscheinlichkeit“ fordert das Bundesverwaltungsgericht expressiv verbis nicht. Soweit es vom „festgestellten Risikos“ bzw. „statistisches Material“ spricht, geht es sprachlich auf die von ihm im Rahmen des Revisionsverfahrens zu überprüfenden Berufungsentscheidungen ein, 60 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 ‑ 10 C 13/10 ‑, juris, Rn. 23, 61 und spricht selbst konsequent von einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos. 62 Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 ‑ 10 C 6/13 ‑, juris, Rn. 24; 17. November 2011 ‑ 10 C 13/10 ‑, juris, Rn. 23, und 27. April 2010 ‑ 10 C 4/09 ‑, juris, Rn. 33. 63 Eine quantitative Ermittlung kann mehr erfassen als eine bloße Berechnung im Sinne der Ergebnisfindung eines Prozentwertes. Eine quantitative, d.h. zahlenmäßige Ermittlung kann neben und ergänzend zur Zahl der Betroffenen (Getötete/Verletzte) auch die Anzahl von Ereignissen (Anschlägen/Tötungen) und die Häufigkeit dieser Ereignisse berücksichtigen. 64 Dies entspricht der von der Kammer in unionsrechtskonformer Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu beachtenden Auslegung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 15 lit. c) i.V.m. Art. 2 lit. f) RL 2011/95/EU. Auch der Europäische Gerichtshof fordert nicht lediglich eine mathematische „Berechnung“, sondern die Ermittlung, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. 65 Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C‑465/07 ‑, Celex-Nr. 62007CJ0465, juris, Rn. 35 und 43. 66 Stichhaltige Gründe im vorstehenden Sinn können auch durch andere belastbare (stichhaltige) Tatsachen ausgefüllt werden als durch eine bloße Berechnung im Sinne der Ergebnisfindung eines Prozentwertes. 67 Ihre bisherige Rechtsprechung in ihrem beispielsweise unter dem Aktenzeichen 15a K 6732/17.A ergangenen Urteil vom 29. Oktober 2018 insoweit klarstellend nimmt die Kammer zur Rechtsfindung in der Frage der individuellen Betroffenheit der Kläger weder eine Beweislastentscheidung vor, noch sieht sie von einer jedenfalls annäherungsweise quantitativen Ermittlung der Gefahrendichte und einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung ab. Vielmehr führt die Kammer diese quantitative Ermittlung mit verfügbaren, äquivalent geeigneten Daten durch und ermittelt aufgrund dieser ihr vorliegenden Daten nach den vorerwähnten Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichtes „in jedem Fall“ und in Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs das besonders hohe Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung. 68 Im Rahmen der quantitativen – mit anderen Worten: zahlenmäßigen – Ermittlung der Gefahrendichte berücksichtigt die Kammer zunächst die Ausführungen des Auswärtigen Amtes in seinem Lagebericht vom 12. Januar 2019. Darin heißt es auszugsweise allgemein: „Aufgrund der weiterhin äußerst prekären Sicherheitslage im Irak ist die Arbeits- und Bewegungsfreiheit der Deutschen Botschaft Bagdad […] stark eingeschränkt.“ 69 Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. Januar 2019, S. 2. 70 Weiter führt das Auswärtige Amt mit Blick auf die Sicherheitslage aus: „Die Sicherheitslage im Land hat sich nach dem territorialen Sieg über den IS merklich verbessert. Nichtsdestotrotz ist IS weiterhin aktiv, insbesondere in den Gegenden um Kirkuk, Mosul und Tal Afar. Zuletzt ist es IS erstmals seit der Befreiung von Mosul im Sommer 2017 wieder gelungen, koordinierte Anschläge auch in Bagdad durchzuführen. Dies spricht für eine Rückbesinnung auf die Fähigkeiten der asymmetrischen Kriegsführung des IS“. 71 Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. Januar 2019, S. 16. 72 Bei quantitativer Betrachtung ist diese Einschätzung „wieder gelungen“ in dem Sinne zu verstehen, dass Anschläge durch den IS (auch) in Bagdad wieder verübt werden - mit anderen (quantitativ zu lesenden) Worten: mehr als vorher. 73 Insoweit kann für die Ermittlung des Niveaus willkürlicher Gewalt bzw. der Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in Bagdad die Entwicklung der Sicherheitslage unter Einbeziehung der Zeit vor, während und nach der vom Auswärtigen Amt als „Zeitmarke“ herangezogenen Befreiung von Mossul im Sommer 2017 betrachtet werden. 74 Am 11. Januar 2016 kam es zu einem Angriff bewaffneter Männer auf ein Einkaufszentrum im mehrheitlich schiitischen Viertel New Bagdad. Zunächst detonierten mit Sprengstoff beladene Fahrzeuge, dann zündeten Selbstmordattentäter ihre Sprengstoffwesten und Angreifer schossen mit Kleinwaffen um sich. Die bewaffneten Männer stürmten das Einkaufszentrum und nahmen eine unbestimmte Anzahl an Geiseln. Bei diesem Vorfall wurden 17 Zivilisten und drei Polizisten, sowie 20 weitere Personen verletzt. 75 Am 25. Februar 2016 verübten zwei Selbstmordattentäter einen Anschlag auf eine schiitische Moschee im Schula-Viertel im Nordwesten der Stadt, bei dem acht Zivilisten getötet und 13 weitere verletzt wurden. 76 Am 28. Februar 2016 fand ein Angriff auf einen Markt in Sadr City statt, bei dem 24 Zivilisten getötet und 62 verletzt wurden. 77 Am 29. März 2016 zündete eine Person inmitten einer Gruppe von Tagelöhnern am Al-Tajjaran-Platz im Zentrum der Stadt eine Sprengstoffweste. Berichten zufolge seien dabei ein Zivilist getötet und mindestens 18 weitere Personen verletzt worden. Der IS habe sich online zur Tat bekannt. 78 Am 22. April 2016 nahm ein Selbstmordattentäter eine schiitische Moschee in Radhwaniya im Südwesten von Bagdad ins Visier, dabei seien drei Personen getötet und mindestens 16 weitere verletzt worden. Ein weiterer Selbstmordattentäter wurde von Sicherheitskräften erschossen, bevor er seinen Sprengsatz zünden konnte. 79 Am 25. April 2016 führte ein Anschlag einer Person in einem mit Sprengstoff beladenen Lastwagen in New Bagdad im Osten der Stadt zu drei toten Zivilisten sowie vier toten Polizisten, mindestens 12 Personen wurden verletzt worden. 80 Am 2. Mai 2016 zündete ein Selbstmordattentäter eine Autobombe zwischen den Vierteln Saidiya und Dora und tötete dabei mindestens zehn Personen (drei Polizisten und sieben Zivilisten) und verletzte mindestens elf Zivilisten. 81 Am 11. Mai 2016 wurden drei Anschläge in verschiedenen Vierteln der Stadt verübt. In Sadr City tötete ein mit Sprengsätzen beladenes Fahrzeug mindestens 28 Personen und verletzte 74 weitere. Eine Person in einem mit Sprengstoff beladenen Fahrzeug griff einen Checkpoint in Khadimiya an und tötete dabei mindestens sechs Personen (vier Zivilisten und zwei Polizisten). Bei einem dritten Angriff tötete ebenfalls ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug im Adil-Viertel im Westen der Stadt neun Personen und verletzte 15 Personen. 82 Am 17. Mai 2016 wurde ein komplexer Anschlag auf einen Markt im Schaab-Viertel im Nordosten der Stadt verübt, bei dem ein Selbstmordattentäter sowie ein weiterer in der Nähe befindlicher Sprengsatz mindestens 13 Personen tötete und 37 verletzte. Am selben Tag zündete ein weiterer Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug auf dem Dschamila-Markt in Sadr-City, mindestens elf Personen wurden dabei getötet und 30 weitere verletzt. Andere Berichte gaben weitaus höhere Opferzahlen an. 83 Am 9. Juni 2016 wurden bei einem Selbstmordanschlag mit einer Autobombe in New Bagdad 12 Zivilisten getötet und 49 verletzt. 84 Am 30. Juni 2016 tötete ein Selbstmordattentäter im Viertel al-Schurta al-Rabia sechs Zivilisten und verwundete 19 weitere. 85 Am 3. Juli 2016 führte ein Angriff mit einem mit Sprengstoff beladenen Fahrzeug im schiitischen Viertel Karrada nach Angaben des Gesundheitsministers zu 292 Toten und 200 Verletzten. Berichten zufolge seien Personen in Gebäuden, darunter in einem Einkaufszentrum, eingeschlossen gewesen, in denen sich im Zuge der Explosion ein Feuer ausgebreitet habe. 86 Am 5. September 2016 führte ein weiterer Anschlag in Karrada zu 13 Toten und 18 Verletzten. 87 Am 9. September 2016 zündete ein Attentäter mit Sprengstoffweste und ein weiterer Attentäter in einem mit Sprengstoff beladenen Fahrzeug in kurzer Zeit hintereinander ihre Sprengsätze nahe des Einkaufszentrums Al-Nachil in der Palästina-Straße im Osten von Bagdad und tötete dabei mindestens fünf Personen und verletzte mindestens 23 weitere. Am 27. September 2016 tötete ein Attentäter mit Sprengstoffweste im Bayaa-Viertel im Westen von Bagdad neun Zivilisten und verletzte 26 weitere. 88 Am 13. Oktober 2016 verübte ein Attentäter einen Anschlag auf eine Trauerfeier in Bagdad, bei dem mindestens elf Menschen getötet und 15 weitere verletzt wurden. 89 In den letzten Wochen des Jahres 2016 und Anfang 2017 kam zu mehreren tödlichen Anschlägen, die überwiegend die östlichen, von Schiiten dominierten Stadtteile Bagdads ins Visier nahmen: Am 31. Dezember 2016 sprengten sich zwei IS-Selbstmordattentäter auf einem zentral gelegenen Markt in Bagdad in die Luft, wobei laut Angaben der Polizei mindestens 25 Personen getötet und 50 verletzt wurden. 90 Am 2. Januar 2017 explodierte eine Autobombe an einem belebten Platz in Sadr City und tötete laut Angaben des Innenministeriums 39 Personen und verletzte mindestens 61 Personen. Laut Medienberichten habe der Attentäter Arbeiter zu seinem Auto gelockt, indem er ihnen Arbeit versprochen habe, dann habe er sich in die Luft gesprengt. Neun der Opfer seien Angaben von Reuters zufolge Frauen gewesen, die in einem Minibus den Platz überquert hätten. Eine kurze Zeit später explodierte eine weitere Bombe vor dem Krankenhaus al-Kindi, wobei drei weitere Personen getötet worden seien. 91 Am 5. Januar 2017 explodierte eine Autobombe im Stadtviertel al-Obeidi, wobei laut Angaben des Innenministeriums fünf Personen getötet und sieben verletzt wurden. Der IS habe daraufhin in einer Stellungnahme angegeben, dass der Anschlag auf eine Ansammlung von Schiiten abgezielt habe. Eine zweite Explosion am selben Tag ereignete sich im Bab al-Moadham Viertel an einem Checkpoint, wobei acht Personen getötet wurden. Beide Bomben waren in geparkten Fahrzeugen platziert. 92 Der IS bekannte sich des Weiteren zu zwei Anschlägen am 8. Januar 2017 auf belebte Märkte im Osten der Stadt. Laut Medienberichten lenkte ein Attentäter ein Fahrzeug mit Sprengstoff auf einen Markt in al-Dschamila und detonierte es dort, wobei 13 Personen getötet wurden. Wenige Stunden sprengte sich ein weiterer Selbstmordattentäter auf einem Markt im Viertel al-Baladiyat in die Luft und tötete dabei sieben Personen. 93 Vgl. zum Ganzen: ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Aktuelle Lage in Bagdad: Überblick Gebietskontrolle; Sicherheitslage aktuell und Entwicklungen seit 2016; Lage von Sunniten [a-10082], 27. März 2017; Hannoversche Allgemeine, Mindestens 63 Tote bei Anschlägen im Irak, 17. Mai 2016, http://www.haz.de/Nachrichten/Politik/ Deutschland-Welt/ Explosionen-in-Bagdad-Mindestens-63-Tote-bei-Anschlaegen-im-Irak; Hannoversche Allgemeine, Mindestens 75 Tote und 130 Verletzte bei Anschlag in Bagdad, 3. Juli 2016, http://www.haz.de/Nachrichten/Panorama/Uebersicht/Mindestens-75-Menschen-sterben-bei-Anschlag-in-Bagdad; Hannoversche Allgemeine, Mindestens elf Tote bei Selbstmordanschlag, 15. Oktober 2016, http://www. haz.de/Nachrichten/Politik/Deutschland-Welt/Mindestens-elf-Tote-bei-Selbstmordanschlag ; Hannoversche Allgemeine, Doppelanschlag in Bagdad – viele Tote, 31. Dezember 2016; http://www.haz.de/Nachrichten/Politik/Deutschland-Welt/ Doppelanschlag-in-Bagdad-viele-Tote ; Hannoversche Allgemeine, Bagdad : Selbstmordattentäter tötet viele Menschen, http://www.haz.de/Nachrichten/Politik/ Deutschland-Welt/Bagdad-Selbstmordattentaeter-toetet-viele-Menschen. 94 Am 16. Februar 2017 hat der IS einen Bombenanschlag in Bagdad in der Nähe eines belebten Marktes für Gebrauchtwagen verübt. „Mindestens 45 Menschen wurden nach einem Bericht der Nachrichtenagentur dpa unter Berufung auf offizielle Angaben getötet, 49 verletzt. Die Agentur AFP berichtet von mindestens 39 Toten und mehr als 60 Verletzten.“ 95 Vgl. http://www.spiegel.de/politik/ausland/irak-anschlag-mit-autobombe-in-bagdad-dutzende-tote-a-1134954.html. 96 Am 29. bzw. 30. März 2017 hat sich ein Selbstmordattentäter im Süden der irakischen Hauptstadt Bagdad mit seinem Lkw in die Luft gesprengt. Dabei wurden mindestens 17 Personen getötet und mehr als 60 Personen sollen verletzt worden sein. 97 Vgl. http://www.spiegel.de/politik/ausland/bagdad-selbstmordattentaeter-toetet-17-menschen-mehr-als-60-verletzte-a-1141062.html. 98 Am 15. Januar 2018 verübten zwei Selbstmordattentäter auf dem Al-Tajjaran-Platz in der Innenstadt von Bagdad einen Anschlag. Dieser Platz gilt als Treffpunkt für Tagelöhner, die auf Arbeit warten und ist deshalb gerade morgens voller Menschen. Mindestens 38 Menschen wurden getötet, 105 weitere verletzt. Der Al-Tajjaran-Platz war in der Vergangenheit wiederholt Ziel von Anschlägen. 99 Vgl. Die Zeit-Online, Viele Tote bei Anschlägen in Bagdad, 15. Januar 2018, http://www.zeit.de/gesellschaft/ zeitgeschehen/2018-01/ irak-bagdad-doppelanschlag-selbstmordattentat-tajran-platz. 100 Am 2. Mai 2018 haben Anhänger des IS in Bagdad im Viertel Tarimiyye „blind auf eine Menschenmenge geschossen“. Dabei wurden acht Menschen getötet und zwölf weitere Menschen – teils lebensgefährlich mit für das Gericht unklarem Verlauf – verletzt. 101 Vgl. https://anfdeutsch.com/weltweit/acht-menschen-bei-is-angriff-in-bagdad-getoetet-4229. 102 Am 6. Juni 2018 wurde laut zwei Medienberichten ein Bombenanschlag mit zwei Sprengsätzen auf ein Munitionslager in bzw. in der Nähe einer schiitischen Moschee in Bagdad im Viertel Sadr City verübt. Dabei wurden 20 Menschen getötet und 110 weitere verletzt. 103 Vgl. https://derstandard.at/2000081115652/Explosion-nahe-schiitischer-Moschee-in-Bagdad-Mehrere-Tote; https://www.heute.at/welt/news/story/Tote-nach-Explosion-bei-Moschee-in-Bagdad-46129341. 104 Nach dem Besuch des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika im Irak am 25. Dezember 2018 ist – sogar – die Hochsicherheitszone im Zentrum Bagdads mit Artillerie-Granaten beschossen worden, wenn auch ohne Opfer zu fordern. 105 Vgl. https://www.zeit.de/news/2018-12/27/beschuss-der-gruenen-zone-in-bagdad-nach-trump-besuch-im-irak-181227-99-357785. 106 Ausweislich der Berichte der UNO-Unterstützungsmission im Irak (UN Assistance Mission in Iraq, UNAMI) wurden in Bagdad im Jahr 2018 im Januar 323 Zivilisten Opfer von Anschlägen (90 Zivilisten wurden getötet, 233 verletzt. Im Februar wurden 195 Zivilisten Opfer von Anschlägen (49 Zivilisten wurden getötet und 146 verletzt). Im März wurden 124 Zivilisten Opfer von Anschlägen (33 Zivilisten wurden getötet und 91 verletzt). Im April wurden 38 Zivilisten Opfer von Anschlägen (8 Zivilisten wurden getötet und 30 verletzt). Im Mai wurden 117 Zivilisten Opfer von Anschlägen (45 Zivilisten wurden getötet und 72 verletzt). Im Juni wurden – nach dieser Quelle abweichend von den vorerwähnten Presseberichten – 37 Zivilisten Opfer von Anschlägen (19 Zivilisten wurden getötet und 18 verletzt). Im Juli wurden 63 Zivilisten Opfer von Anschlägen (30 Zivilisten wurden getötet und 33 verletzt). Im August wurden 77 Zivilisten Opfer von Anschlägen (24 Zivilisten wurden getötet und 53 verletzt). Im September wurden 101 Zivilisten Opfer von Anschlägen (31 Zivilisten wurden getötet und 70 verletzt). Im Oktober wurden 64 Zivilisten Opfer von Anschlägen (29 Zivilisten wurden getötet und 35 verletzt). Im Dezember wurden 20 Zivilisten Opfer von Anschlägen (17 Zivilisten wurden getötet und 3 verletzt). 107 Vgl. http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=itemlist&layout=category&task=category&id=159&Itemid=633&lang=en. 108 Auch aktuell wird fortlaufend über tägliche Angriffe auf Zivilisten mit Todesopfern und Verletzten in Bagdad berichtet. 109 Vgl. für Januar 2019 http://musingsoniraq.blogspot.com/2019/01/security-in-iraq-jan-15-21-2018.html; http://musingsoniraq.blogspot.com/2019/01/security-in-iraq-jan-1-7-2019.html, mit Links zu zeitlich weiter zurück reichenden Angaben; für den Zeitraum des Jahres 2018 https://www.iraqbodycount.org/database/recent/. 110 Insgesamt ist die Provinz Bagdad bei einer quantitativen Betrachtung der Jahre 2017 und 2018 ausweislich der Berichte UNAMI die am meisten vom Konflikt betroffene Provinz mit den höchsten Opferzahlen. 111 Vgl. http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=itemlist&layout=category&task=category&id=159&Itemid=633&lang=en. 112 Gemessen an den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs ist aufgrund der vorstehend dargelegten Erkenntnislage bei näherungsweise quantitativer Betrachtung ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in Bagdad festzustellen. Insbesondere zeigen die schwankenden und im Jahr 2018 jedenfalls zeitweise (Juni bis Oktober 2018) wieder angestiegenen Zivilopferzahlen eine Verschlechterung der Sicherheitslage. Seit dem Jahr 2016 über die nach der vom Auswärtigen Amt in seinem Lagebericht vom 12. Januar 2019 als „Zeitmarke“ herangezogene Befreiung von Mossul im Sommer 2017 und im weiteren Zeitraum von über einem Jahr hinweg sind die Zivilopferzahlen hinsichtlich dieses letzten Jahres wieder teilweise angestiegen (in quantitativer Betrachtung: „mehr als zuvor“). 113 Aus dem quantitativ ermittelten besonders hohen Niveau willkürlicher Gewalt bzw. aus der quantitativ ermittelten besonders hohen Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in Bagdad folgt zur Überzeugung der Kammer auch die individuelle Betroffenheit der Kläger. Die hierfür erforderliche Gefahrendichte, folgt vorliegend aus der soeben dargelegten Häufigkeit (Quantität) und Qualität der Anschläge an Orten des öffentlichen Lebens, die in allen Teilen Bagdads verübt werden und regelmäßig erhebliche Zahlen (quantitative Feststellung) Toter und schwer verletzter Menschen zur Folge haben. 114 Insbesondere die Häufigkeit und Intensität der Anschläge an öffentlichen, stark frequentierten Orten indizieren den völlig unberechenbaren Charakter der Anschläge und zugleich die konkrete und akute Bedrohung für jedermann jederzeit. Die Anschläge zielen auf öffentliche Einrichtungen, öffentliche Plätze, Moscheen, Kaffeehäuser, Einkaufsstraßen etc. Schiitische Stadtteile sind ebenso betroffen, wie sunnitische und gemischt bewohnte Teile der Stadt. Soweit die Anschläge in schiitische Gegenden stattfinden, werden sie dem IS zugerechnet, in sunnitischen und gemischten Gegenden werden der IS sowie schiitische Milizen hinter den Anschlägen vermutet. 115 Vgl. Finnish Immigration Service Security Situation in Baghdad – The Shia Militias, 29. April 2015, S. 3 f. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak (24.08.2017) vom 23. November 2017. 116 Im Rahmen der quantitativen Ermittlung des besonders hohen Niveaus willkürlicher Gewalt bzw. der hohen Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung sind im Lichte von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG und Art. 15 lit. c) RL 2011/95/EU als unionsrechtlicher Auslegungsmaßstab nicht lediglich Todesopfer als ernsthafter Schaden zu zählen, sondern auch die Zahl der Verletzten zu berücksichtigen, weil diese ein quantitatives Abbild der von dem Begriff des ernsthaften Schadens mitumschriebenen Verletzung der „Unversehrtheit einer Zivilperson“ darstellt. 117 Im Rahmen einer näherungsweise quantitativen Betrachtung sind bei Zugrundelegung der – hinsichtlich des Monats Juni 2018 sogar gegenüber Medienberichten geringeren – Zahlen aus den Berichten der UNAMI im Jahr 2018 im Monatsdurchschnitt mindestens 96 (auf ganze Zahlen gerundet) Zivilisten Opfer von Anschlägen geworden. 118 Insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen des Auswärtigen Amtes in seinen Lageberichten aus den Jahren 2018 und 2019 für die jeweils zurückliegenden Zeiträume 2017 und 2018, dass (sogar) Botschaftsmitarbeiter der Deutschen Botschaft in Bagdad sich nicht frei bewegen und quantitative (Zahlen-)Angaben in Medienberichten und Stellungnahmen von Menschenrechtsorganisationen nicht überprüft werden könnten, 119 Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 12. Januar 2019, S. 2, und vom 12. Februar 2018, S. 2, 120 geht die Kammer in ihrer quantitativen Ermittlung der Gefahrendichte davon aus, dass die von ihr in öffentlichen Quellen zugänglichen Zahlen eine nicht unerhebliche Dunkelzifferzahl nicht erfasst, die bei der Würdigung der quantitativen Ereignisse als „besonders hoch“ jedenfalls nicht unberücksichtigt bleiben darf. Für den Monat Juni 2018 lässt sich diese nicht unerhebliche Diskrepanz an den in Medienberichten (www.derstandard.at und www.heute.at) veröffentlichten Zahlen von einerseits 20 Toten und 110 Verletzten allein am 6. Juni 2018 und andererseits 19 Toten und 18 Verletzten für den gesamten Juni 2018 in UNAMI-Berichten erkennen. 121 Mit anderen Worten: Die Kammer verkennt nicht, dass grundsätzlich ziviles Leben in Bagdad stattfindet. Dennoch hängt es zur tatrichterlichen Überzeugung der Kammer im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung der Ergebnisse der quantitativen Ermittlung der Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in Bagdad und bei Berücksichtigung der von Anschlägen gezielt betroffenen Örtlichkeiten vom Zufall ab, ob Zivilisten Opfer von Anschlägen durch Spreng- und Brandvorrichtungen oder mittels Schusswaffeneinsatz werden, denen sie sich nicht entziehen können, weil sie an von Zivilisten zur Teilnahme am öffentlichen Leben (im Fall von Märkten und öffentlichen Einrichtungen zwingend sowie Moscheen) besuchten Örtlichkeiten verübt werden. 122 Dies sind stichhaltige Gründe für die Annahme, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr nach Bagdad allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr läuft, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. 123 Diese Tatsachenfeststellung der Kammer (§ 108 Abs. 1 VwGO) findet eine davon unabhängige, weitere Stütze in den Ausführungen der allgemein zugänglichen Ausführungen des Auswärtigen Amtes in seiner Reisewarnung für den Irak: „Auch in Bagdad ist weiterhin mit schweren Anschlägen insbesondere auf irakische Sicherheitsinstitutionen und deren Angehörige, auf Ministerien, Hotels, öffentliche Plätze und religiöse Einrichtungen zu rechnen.“ Zudem erachtet das Auswärtige Amt (auch) unter anderem für den Großraum Bagdad eine vorübergehende Ausreise als „dringend empfohlen“. 124 Vgl. Auswärtiges Amt, Irak: Reisewarnung, Stand: 28. Januar 2019, Gültigkeit unverändert seit 5. Oktober 2018, im Internet abrufbar unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/irak-node/iraksicherheit/202738#content_1. 125 Weitere Voraussetzung bei einer Schädigung durch nichtstaatliche Akteure ist, dass der Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des § 3 d AsylG zu bieten. Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehend sein. Gegen die von den oben genannten Akteuren ausgehende Gewalt kann der irakische Staat die Bürger derzeit nicht schützen. Staatlichen Stellen ist es nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Neben dem IS handeln auch die (schiitischen und sunnitischen) Milizen eigenmächtig. Dadurch sind die irakischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage, den Schutz der Bürger sicherzustellen. 126 Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staaten-dokumentation Irak (24.08.2017) vom 23. November 2017, S. 56. 127 Staatliche Stellen sind nach wie vor trotz Willen auch der neuen Regierung nicht in der Lage, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. 128 Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. Januar 2019, S. 9. 129 Den Klägern steht auch kein interner Schutz im Sinne von § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e AsylG offen. Nach dieser Vorschrift wird einem Ausländer der subsidiäre Schutz aufgrund internen Schutzes nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diese Landesteile reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). 130 Zunächst stellen die Bereiche der Region Kurdistan-Irak unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Flüchtlingsstroms keine „vernünftigerweise“ zumutbare Möglichkeit eines internen Schutzes im Sinne von § 3e Abs. 1 und 2 AsylG dar. Einerseits ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass den Klägern ihre Niederlassung in der Region Kurdistan-Irak möglich sein wird. 131 Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 12. Januar 2019, vom 12. Februar 2018 und vom 7. Februar 2017. 132 Zwar soll nach einer aktuellen Auskunft des Auswärtigen Amtes innerirakische Migration aus dem Zentralirak einschließlich der sogenannten umstrittenen Gebiete in die Region Kurdistan-Irak grundsätzlich möglich sein, unabhängig davon aus welcher Provinz die Migranten oder Binnenvertriebenen stammen oder welcher ethnischen Gruppe sie angehören bzw. sich zugehörig fühlen. 133 Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. Januar 2019, bundesamtliches Gz. 508-516.80/51278, Anfrage des VG Gelsenkirchen vom 8. August 2018 - 15a K 9461/17.A -. 134 Sofern danach den Klägern die Einreise in diese Region möglich sein sollte, können sie sich nach derzeitigem Kenntnisstand der Kammer nicht niederlassen. Die Flüchtlingslager in der Autonomen Region Kurdistan sind überfüllt. Bereits im Jahr 2015 war die Region an den Grenzen ihrer Aufnahmekapazitäten angelangt. Eine Entspannung der Lage ist nicht erkennbar. 135 Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2017, S. 19 und vom 18. Februar 2016; UNHCR, Position zur Rückkehr in den Irak, 14. November 2016, http://www.unhcr.de/recht/laenderinformationen.html?tx_n4mrechtsdatenbank_pi1%5Bcatid%5D=83; UNHCR, Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA) for Yazidis in the Kurdistan Region of Iraq (KR-I), liegt in deutscher Übersetzung vor. 136 Rund eine Millionen Flüchtlinge (rd. 800.000 Binnenflüchtlinge und 250.000 syrische Flüchtlinge) leben derzeit in der Region Kurdistan-Irak. 137 Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 12. Januar 2019, S. 20, und vom 12. Februar 2018, S. 18 (1,2 Mio.). 138 Die Region Kurdistan-Irak kann die Flüchtlinge nicht selbst versorgen. Die Versorgung der Flüchtlinge ist weiterhin nur durch umfangreiche internationale Unterstützung möglich. 139 Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. Januar 2019, S. 20. 140 Schon hinsichtlich der in der Vergangenheit verzeichneten Flüchtlingsströme bestand angesichts der begrenzten Ressourcen und Aufnahmemöglichkeiten der Region Kurdistan-Irak dort nur dann eine inländische Fluchtalternative für Personen aus anderen Landesteilen, wenn der Betroffene über verwandtschaftliche und/oder wirtschaftliche Beziehungen zur Region Kurdistan-Irak verfügt und so sein unabweisbares Existenzminimum sichern kann. Die eigenständige Sicherung eines Existenzminimums ist Flüchtlingen im Nordirak nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen grundsätzlich nicht möglich. 141 Vgl. Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten Irak, 10. September 2015. 142 Ein Aufenthalt in den bestehenden Flüchtlingslagern für Binnenvertriebene in der Region Kurdistan-Irak genügt deshalb regelmäßig nicht den Anforderungen an eine inländische Fluchtalternative. 143 Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2. September 2014‑ 18a K 223/13.A -; VG Köln, Urteile vom 15. August 2014 ‑ 18 K 386/14.A und 18 K 981/14.A ‑, juris; Bericht des britischen Innenministeriums von August 2016 über Rückkehrmöglichkeiten in den Irak (UK Home Office, Country Information and Guidance, Return/Internal relocation), Rn. 2.2.12.ff.; UNHCR, Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA) for Yazidis in the Kurdistan Region of Iraq (KR-I), beide Texte liegen in deutscher Übersetzung vor; UNHCR, Position zur Rückkehr in den Irak, 14. November 2016. 144 Aufgrund der anhaltend desolaten Lage im Irak und in Syrien ist auch nicht damit zu rechnen, dass viele Flüchtlinge in absehbarer Zeit das Gebiet der Autonomen Region Kurdistan verlassen werden. 145 Vgl. Europäisches Zentrum für Kurdische Flüchtlinge, Gutachten Irak, 10. September 2015, S. 10. 146 Für eine Niederlassung außerhalb eines Flüchtlingslagers ist ein Registrierungsverfahren bei dem Geheimdienst in der Region Kurdistan-Irak Asayish erforderlich, mit dem der Zuzug kontrolliert wird. Der Inhalt dieses von den kurdischen Sicherheitskräften und dem kurdischen Geheimdienst durchgeführten Registrierungs-/Prüfverfahrens ist der Kammer (bisher) nicht mitgeteilt worden. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes kann dieser Prüfprozess „langwierig sein“. 147 Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. Januar 2019, bundesamtliches Gz. 508-516.80/51278, Anfrage des VG Gelsenkirchen vom 8. August 2018- 15a K 9461/17.A -. 148 Auch im Zentralirak gibt es für Binnenflüchtlinge keinerlei inländische Fluchtalternative. Aus Furcht vor Infiltration von Terroristen sind die Grenzen von Bagdad, Kerbela und Babel für weitere Vertriebene mittlerweile fast vollständig verschlossen. Ein sicherer Aufnahmeplatz im Irak lässt sich lediglich im Ausnahmefall bei Familienangehörigen in nicht umkämpften Landesteilen finden. 149 Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. Februar 2018, S. 18. 150 Der Kammer liegen auch aus Auskünften des Auswärtigen Amtes an die Kammer in anderen Verfahren keine Erkenntnisse vor, die diese Feststellungen durchgreifend in Frage stellen. 151 Die Kläger haben nach Kenntnis des Gerichts keine Angehörigen in nicht umkämpften Landesteilen. Auf die Unterstützung durch den Bruder der Klägerin zu 1. in Bagdad, der sich von ihnen aus Angst um seine eigene Familie abgewandt hat, können die Kläger nicht verwiesen werden. 152 Die Klägerin zu 1. als alleinstehende Frau mit dem minderjährigen Kläger zu 3. als Sohn und die Klägerin zu 2. als alleinstehende Frau können nicht auf eine Niederlassung in der Region Kurdistan-Irak verwiesen werden, wo sie bis heute nicht gelebt haben und auf keine familiären Strukturen zurückgreifen können. Daran ändern auch die nach Angaben der Klägerin zu 1. in familiärem Besitz stehenden Grundstücke im Nordirak nichts. 153 Aus den vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich, dass die humanitäre Lage in der Region Kurdistan-Irak sehr schlecht ist. Die Klägerinnen zu 1. und 2. werden als alleinstehende Frauen ohne familiären Anschluss ebenso wie der minderjährige Kläger zu 3. nicht in der Lage sein – auch nicht als Gemeinschaft –, ihr Existenzminimum zu sichern. Alleinstehende Frauen sind in der patriarchalischen irakischen Gesellschaft besonders verletzlich. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln sind sie auf dem Arbeitsmarkt und im gesellschaftlichen Leben erheblich benachteiligt 154 Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 12. Januar 2019, S. 14 f., und vom 18. Februar 2018, S. 13 f.; UNHCR, Position zur Rückkehr in den Irak, 14. November 2016. 155 Die auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG ‑ gestützte Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig. Die Voraussetzung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AsylG liegt nicht vor. Den Klägern ist der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen. 156 Die nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu treffende Ermessensentscheidung über die Dauer des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) ist aufgrund der Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung des internationalen Schutzstatus gegenstandslos. 157 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO - i.V.m. § 83b AsylG. Der wertmäßige Anteil des zurückgenommenen Begehrens wird mit 1/3 gewertet. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.