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Beschluss

9a L 165/19.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2019:0208.9A.L165.19A.00
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Leitsätze

1. Zur Ermessensausübung im Rahmen der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG.

2. Einzelfall einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 9a K 496/19.A erhobenen Klage wird hinsichtlich Ziffer 6. des Bescheides der Antragsgegnerin vom 3. Januar 2019 – Az.  – angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller acht Neuntel und die Antragsgegnerin ein Neuntel.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Ermessensausübung im Rahmen der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG. 2. Einzelfall einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 9a K 496/19.A erhobenen Klage wird hinsichtlich Ziffer 6. des Bescheides der Antragsgegnerin vom 3. Januar 2019 – Az. – angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller acht Neuntel und die Antragsgegnerin ein Neuntel. Die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 9a K 496/19.A erhobenen Klage wird hinsichtlich Ziffer 6. des Bescheides der Antragsgegnerin vom 3. Januar 2019 – Az. – angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller acht Neuntel und die Antragsgegnerin ein Neuntel. Gründe: Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, über den nach § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) der Berichterstatter als gesetzlicher Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Mit dem auf den Antrag im Verfahren 9a K 496/19.A, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Gesch.Z.:) vom 00.00.0000, zug. 00.00.0000, aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, das Verfahren fortzuführen, bezogenen und im vorliegenden Eilverfahren gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 00.00.0000, zugegangen am 00.00.0000 anzuordnen, wendet sich der Antragsteller gegen die gemäß §§ 75, 34 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) von Gesetzes wegen bestehende sofortige Vollziehbarkeit der unter Ziffer 5. des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000 enthaltenen Androhung der Abschiebung nach Nigeria. Er wendet sich bei verständiger Würdigung seines Begehrens zudem gegen das unter Ziffer 6. des Bescheides enthaltene und auf 60 Monate befristete Einreise-und Aufenthaltsverbot auf Grundlage von § 11 Abs. 1 AufenthG. Statthafte Rechtsschutzform bezüglich dieser Begehren ist im Eilverfahren der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Dies gilt auch in Ansehung des unter Ziffer 6. des Bescheides enthaltenen Einreise- und Aufenthaltsverbots. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch zulässig, soweit sich die Klage in der Hauptsache gegen die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG sofort vollziehbare Befristungsentscheidung im Bescheid vom 00.00.0000 richtet. Mit einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung würde diese Befristungsentscheidung suspendiert. Dies hat zwar grundsätzlich zur Folge, dass das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gilt, mithin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Rechtsstellung des betroffenen Ausländers nicht verbessert und es deshalb an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse für einen solchen Antrag fehlt. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. April 2018 – 13 ME 86/18 –, juris Rn. 4. Etwas Anderes gilt aber ausnahmsweise im - hier eröffneten - Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Rückführungsrichtlinie - (ABl. L Nr. 348 v. 24.12.2008, S. 98). Denn nach Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie kann allein aufgrund einer gesetzgeberischen Entscheidung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot jedenfalls, soweit es an eine Abschiebung anknüpft, schon nicht wirksam eintreten; vielmehr bedarf es dafür einer behördlichen oder richterlichen Einzelfallentscheidung, die auch seine Dauer festlegen muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 VR 3/17 –, juris, Rn. 71 f.; BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 – 1 C 21/17 –, Rn. 28, juris. Eine damit geforderte Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer wird in unionsrechtskonformer Auslegung des Aufenthaltsgesetzes regelmäßig in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG gesehen werden können. Deren Suspendierung durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer hiergegen gerichteten Klage kann dem betroffenen Ausländer indes einen Vorteil und damit ein Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vermitteln, da das mit der behördlichen Befristungsentscheidung angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot vorläufig ausgesetzt würde und dem betroffenen Ausländer, der die Einreise in das oder den Aufenthalt im Bundesgebiet begehrt, nicht entgegen gehalten werden könnte. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. August 2018 – 13 ME 49/18 –, Rn. 7 - 9, juris; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 08. Mai 2018 – 3 Bs 46/18 –, Rn. 10, juris. Der so verstandene Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist er am 00.00.0000 fristgerecht binnen Wochenfrist gestellt worden. Soweit sich der Antrag gegen die Abschiebungsandrohung richtet, ergibt sich die Wochenfrist aus § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Soweit die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes betroffen ist, ergibt sich die Wochenfrist aus § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG. Der Bescheid vom 00.00.0000 wurde gemäß Abgangsvermerk des Bundesamtes am 00.00.0000 als Einschreiben zur Post gegeben (Bl. 221 VV) und ist den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 00.00.0000 zugegangen. Nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem sich aus § 75 Abs. 1 AsylG und § 84 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung bzw. der Befristungsentscheidung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid als voraussichtlich rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Nach Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) und § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 99 = BVerfGE 94, 166. Nach diesen Maßstäben fällt die Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers aus, soweit sich der Antrag gegen Ziffer 6. des Bescheides richtet. Im Übrigen fällt die Interessenabwägung zu Gunsten der Antragsgegnerin aus. Hinsichtlich Ziffer 6. des Bescheides bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit; die Regelung wird sich als voraussichtlich rechtswidrig erweisen. In Ziffer 6. wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Hinsichtlich des Zwecks des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Falle einer Abschiebung ist in Rechnung zu stellen, dass dieses Verbot zum einen eine spezialpräventive Reaktion auf die mögliche Verletzung der Ausreisepflicht ist. Wird auf dieses individuelle Fehlverhalten mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot reagiert, werden damit zum anderen auch generalpräventive Zwecke verfolgt, weil andere Ausländer zu einer Befolgung ihrer Ausreisepflicht angehalten werden sollen. Vgl. beispielsweise mit umf. Nw. VG Münster, Urteil vom 26. April 2016 – 4 K 2693/15.A –, Rn. 53 ff., juris. Hieraus folgt, dass eine Frist im mittleren Bereich regelmäßig ohne Rechtsfehler angesetzt werden kann, wenn keine aufenthaltsrechtlich schutzwürdigen Belange für oder gegen eine Abweichung von einer Frist mittlerer Bandbreite vorgetragen oder sonst ersichtlich sind. In die Befristungsentscheidung können notwendigerweise lediglich abstrakte, generalisierende Erwägungen einfließen, die dem vertretbar zu Grunde gelegten Ermessenskonzept der Beklagten entsprechen. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Februar 2017 – 3a K 4163/16.A –, Rn. 45, juris. Auf dieser Grundlage ist die Befristungsentscheidung ermessensfehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf Grundlage des § 11 Abs. 1 AufenthG auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet und in der Begründung des Bescheides ausgeführt, der Rahmen von fünf Jahren für die grundsätzliche Befristung sei voll auszuschöpfen, da der Antragsteller gefälschte Beweismittel vorgelegt habe. Dem Zweck des Gesetzes, auf die mögliche Verletzung der Ausreisepflicht zu reagieren, ist grundsätzlich mit einer Fristsetzung innerhalb des gesetzlichen Rahmens Genüge getan. Bei Erstantragstellern sind dies nach üblicher Praxis der Antragsgegnerin regelmäßig 30 Monate. Die volle Ausschöpfung des nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG – vorbehaltlich des Satzes 2 – vorgegebenen Rahmens von fünf Jahren ist nicht nachvollziehbar begründet. Über das Verhalten des Antragstellers im Asylverfahren hinausgehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die sich aus einer etwaigen Wiedereinreise des Antragstellers ergeben, sind nicht dargelegt oder sonst ersichtlich. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Abänderung der Befristungsentscheidung dahingehend, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten vorgesehen wird, denkbar. Vertretbar dürfte sein, die nachgewiesene Verletzung von Mitwirkungspflichten des Antragstellers – hierzu unten – in die Ermessensentscheidung einfließen zu lassen und die Befristung im Rahmen des allgemeinen Ermessenskonzeptes der Antragsgegnerin in derartigen Fällen moderat anzuheben. Die volle Ausschöpfung des Fristrahmens dürfte jedoch im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen. Hingegen bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) bei der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, weil das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte. Damit bestehen zugleich auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der insoweit in der Hauptsache angegriffenen Verwaltungsakte im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Die Verfolgung muss zudem von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von den Staat ganz oder zum Teil beherrschenden Parteien und Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat keinen Schutz zu gewähren bereit oder in der Lage ist. Nach § 3e Abs. 1 AsylG scheidet die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, wenn der Antragsteller in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutz Suchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. Vgl. zu alledem OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 – 8 A 2632/06.A – und vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A -, jeweils www.nrwe.de; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 – 6a L 1814/14.A –, www.nrwe.de, vom 23. Februar 2017 – 6a L 498/17.A –, noch unveröffentlicht, und vom 17. März 2017 – 9a 701/17.A –, noch unveröffentlicht. Nach diesen Maßstäben ist dem Vortrag des Antragstellers eine politische Verfolgung im vorgenannten Sinn offensichtlich nicht zu entnehmen. Der Antragsteller hat zunächst die Schicksale seiner Mutter und seiner Schwester im Zusammenhang mit seinem Stiefvater, bei dem sie nach dem Tod seines Vaters gewohnt hätten, vorgetragen, die kein eigenes Verfolgungsschicksal begründen können (Bl. 166 VV). Etwaige Handlungen des Stiefvaters waren nach dessen Vorbringen nicht gegen den Antragsteller selbst gerichtet und begründen kein politisches Verfolgungsschicksal. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf Seite 4 des Bescheides des Bundesamtes verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Das im Wesentlichen vorgetragene Verfolgungsgeschehen, nämlich der geschilderte Unfall mit einem LKW auf einem Marktplatz, vermag unter Zugrundelegung des Vortrags des Antragstellers ein politisches Verfolgungsgeschehen im Sinne des § 3 AsylG nicht zu begründen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf Seiten 3 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist aus § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gerechtfertigt. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Asylbewerbers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. Der Tatbestand des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG knüpft an die Mitwirkungsobliegenheiten des Asylbewerbers im Asylverfahren an. Dazu gehört, dass der Asylbewerber die Gründe, auf die er sich in seinem Asylverfahren beruft, vollständig und wahrheitsgetreu darzulegen hat, soweit es sich um sein persönliches Schicksal handelt. Vgl. BT-Drs. 12/4450, Satz 22; Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar-AsylG, Stand: Februar 2013, § 30 Rn. 51; Heusch, in: Beck’scher Online Kommentar Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand: 1. November 2016, § 30 Rn. 34. Mit der Regelung soll – wie mit den anderen in § 30 Abs. 3 AsylG geregelten Fällen, nämlich der Identitätstäuschung oder -verheimlichung (Nr. 2), der Mehrfachantragstellung unter verschiedenen Personalien (Nr. 3), der Antragstellung trotz vorheriger Gelegenheit erst zur Abwendung einer drohenden Aufenthaltsbeendigung (Nr. 4), der gröblichen Verletzung von Mitwirkungspflichten nach §§ 13, 15 oder 25 AsylG (Nr. 5), der Antragstellung trotz einer Ausweisungsverfügung nach §§ 53, 54 Aufenthaltsgesetz (Nr. 6) und der Antragstellung für einen handlungsunfähigen Ausländer nach der unanfechtbaren Ablehnung der Asylanträge der Personensorgeberechtigten (Nr. 7) – ein Missbrauchstatbestand sanktioniert werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 – 1 C 10/06 –, juris Rn. 37; VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Januar 2016 – 10 L 3781/15 –, juris Rn. 8. Aus dem Gebot der restriktiven Auslegung von Ausnahmevorschriften und mit Blick auf die Systematik und den Sinn und Zweck des § 30 Abs. 3 AsylG folgt, dass nicht eine einfache, sondern nur eine grobe Verletzung von Mitwirkungspflichten die qualifizierte Antragsablehnung rechtfertigt. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Januar 2016 – 10 L 3781/15 –, juris Rn. 10; Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar-AsylG, Stand: Februar 2013, § 30 Rn. 46; Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 30 Rn. 44 m.w.N.; a.A. wohl Heusch, in: Beck’scher Online Kommentar Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand: 1. November 2016, § 30 Rn. 7.Zum Vorstehenden insgesamt Kammer, Beschluss vom 5. Februar 2019 – 9a L 94/19.A – n.v. Nach diesen Maßstäben folgt die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrags aus § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, weil sich der Antragsteller auf eine Verfolgung im Zusammenhang mit einem LKW-Unfall auf einem Marktplatz beruft. Das Vorbringen des Antragstellers entspricht in dieser Hinsicht offenkundig nicht den Tatsachen, wobei dem Antragsteller eine grobe Verletzung seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht anzulasten ist. Die offenkundige Unvereinbarkeit des Vorbringens mit den Tatsachen in wesentlichen Punkten kann sich nur aus dem Vergleich mit sicheren Feststellungen anderer Art über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat oder das persönliche Schicksal ergeben. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 30 AsylG Rn.12; Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 30 Rn. 49 m.w.N. Mehrere Gesichtspunkte des Vortrags des Antragstellers in seiner Anhörung vom 29. 00.00.0000, die er mit dem von ihm geschilderten und nach seinen Angaben im Jahre 0000 geschehenen Unfall in Verbindung gebracht hat, können sich nicht wie vorgetragen ereignet haben. Der Antragsteller hat vorgetragen, er sei an dem Zusammenstoß eines von ihm gefahrenen LKW mit einem Bus beteiligt gewesen. Er und seine Beifahrer seien ausgestiegen. Die Leute hätten angefangen, auf sie einzuschlagen. Die Menge habe einen der Beifahrer für den Fahrer gehalten. Er und der andere Beifahrer seien weggerannt. Die Menge habe den LKW und das Haus des Fuhrunternehmers angezündet. Er verweist auf Bilder, die er zu den Akten reicht. Diese stammten von dem jüngeren Auszubildenden. Der vermeintliche Beifahrer sei von der Menge getötet worden. Weil er der Schuldige am Tod vieler Menschen sei, habe er jetzt Angst vor den Konsequenzen. Der Unfall habe sich im Jahr 0000 abgespielt. Auf Nachfrage betonte der Antragsteller, der auf dem Foto zu sehende LKW sei der gleiche, mit dem er den Unfall verursacht habe. Der Unfall habe sich auf dem P. N. ereignet. Der Vortrag ist nach summarischer Prüfung offenkundig unwahr. Der Antragsteller kann nicht der Fahrer des LKW gewesen sein, der auf dem P. N. angezündet worden ist und auf den zur Akte gereichten Fotos zu sehen ist. Er hat diesen Unfall auch nicht verursacht. Das Haus des Eigentümers des LKW wurde jedenfalls nicht wegen eines von dem Antragsteller verursachten Unfalls abgebrannt. Der Antragsteller hat im Zusammenhang mit diesem Geschehen auch nicht den Tod anderer Menschen zu verantworten. Er war deshalb auch nicht in Gefahr. Deshalb braucht wegen dieses Geschehens auch keine Racheakte des Eigentümers und weiterer Personen zu fürchten. Dies ergibt sich aus den Recherchen des Bundesamtes, von denen sich auch der Einzelrichter überzeugen konnte. Nach übereinstimmenden Presseberichten hat sich auf dem P. N. ein Unfall, in den der auf den beigefügten Fotos zu sehende LKW (Bl. 183 VV) verwickelt war, am 00.00.0000 gegen 00.00.00 Uhr und damit zu einem Zeitpunkt ereignet, als der Antragsteller schon nicht mehr in Nigeria war. Im Internet befinden sich in diesem Zusammenhang auch die von dem Antragsteller zu den Akten gereichte Fotos, die den von ihm geschilderten Unfall im Jahr 0000 zeigen sollen. Die Vorlage der seit dem Ereignis am 00.00.0000 im Internet verfügbaren Lichtbilder zum Beleg eines nach eigenen Angaben selbst im Jahr 0000 erlebten Unfalls begründet eine grobe Verletzung der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Asylverfahren (§§ 15 Abs. 1, 25 Abs. 1 AsylG). Hierzu vgl. VG Würzburg, Urteil vom 23. Dezember 2015 – W 6 K 15.30648 –, Rn. 22, juris. Der Vortrag ist auch in wesentlichen Punkten im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG unwahr. Der Antragsteller hat seinen Vortrag maßgeblich auf diese Gesichtspunkte gestützt. Etwaige gegen andere Personen gerichtete Handlungen seines Stiefvaters fallen gegenüber dem von dem Antragsteller geschilderten Hauptgeschehen nicht ins Gewicht, weil sie schon kein eigenes Verfolgungsschicksal begründen können. Entsprechendes gilt für die Anerkennung des Antragstellers als asylberechtigt (Ziffer 2 des Bescheids). Auch konkrete Anhaltspunkte für Umstände, aufgrund derer die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG in Betracht kommen könnte (Ziffer 3 des Bescheids), sind im Vorbringen des Antragstellers offensichtlich nicht erkennbar. Auf die entsprechenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid wird verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Nigeria nicht vorliegen (Ziffer 4. des Bescheids), begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Auch in dieser Hinsicht wird auf die entsprechenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend wird angemerkt, dass keine substantiierten Anhaltspunkte für Gesundheitsbeeinträchtigungen ersichtlich sind. Dies gilt insbesondere für die Bescheinigung der N1. G. C. vom 00.00.0000. Der weitere schriftsätzliche Vortrag des Antragstellers ändert hieran nichts. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Das Gewicht der Streitgegenstände wird wie aus dem Kostentenor ersichtlich bemessen, weil im Zusammenhang der Prüfung der Abschiebungsandrohung die ablehnenden Verpflichtungsentscheidungen inzident zu prüfen sind (§ 34 Abs. 1 AsylG). Dabei werden Ziffern 1./2., 3., 4. und 5. jeweils zwei Anteilen, Ziffer 6. mit einem Anteil von einem Neuntel gewichtet. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.