Beschluss
3 Bs 46/18
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2018:0508.3BS46.18.00
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Leitsätze
1. Die nach Art 3 Nr 6 der Rückführungsrichtlinie (juris: EGRL 115/2008) geforderte Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer ist in unionsrechtskonformer Auslegung des Aufenthaltsgesetzes (juris: AufenthG 2004) regelmäßig in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu sehen (Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 22.8.2017, 1 A 10.17, NVwZ 2018, 345, juris Rn. 5; Beschl. v. 13.7.2017, 1 VR 3.17, NVwZ 2017, 1531, juris Rn. 72).(Rn.10)
2. Ein Ausländer, der sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wendet, erreicht sein Rechtsschutzziel mit dem gemäß § 80 Abs 5 S 1 Alt 1 VwGO statthaften Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) eingelegten Rechtsbehelfs (Abgrenzung zu OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.4.2018, 13 ME 86/18, juris Rn. 4; Beschl. v. 14.12.2015, 8 PA 199/15, AuAS 2016, 29, juris Rn. 5; VG Schleswig, Beschl. v. 22.1.2018, 1 B 8/18, juris Rn. 8).(Rn.10)
3. Aus Art 12 und 13 der Rückführungsrichtlinie (juris: EGRL 115/2008) ergibt sich keine starre Frist für die Verfügung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. Es muss lediglich gewährleistet sein, dass durch den Zeitpunkt oder die Umstände der Bekanntgabe des Einreise- und Aufenthaltsverbots dem betroffenen Ausländer die Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes hiergegen nicht unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird. Dies ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten (Einzelfall-) Umstände zu beurteilen (Abgrenzung zu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.11.2016, OVG 12 S 84.16, NVwZ-RR 2017, 211 [Ls], juris Rn. 3).(Rn.20)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 14. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die nach Art 3 Nr 6 der Rückführungsrichtlinie (juris: EGRL 115/2008) geforderte Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer ist in unionsrechtskonformer Auslegung des Aufenthaltsgesetzes (juris: AufenthG 2004) regelmäßig in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu sehen (Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 22.8.2017, 1 A 10.17, NVwZ 2018, 345, juris Rn. 5; Beschl. v. 13.7.2017, 1 VR 3.17, NVwZ 2017, 1531, juris Rn. 72).(Rn.10) 2. Ein Ausländer, der sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wendet, erreicht sein Rechtsschutzziel mit dem gemäß § 80 Abs 5 S 1 Alt 1 VwGO statthaften Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) eingelegten Rechtsbehelfs (Abgrenzung zu OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.4.2018, 13 ME 86/18, juris Rn. 4; Beschl. v. 14.12.2015, 8 PA 199/15, AuAS 2016, 29, juris Rn. 5; VG Schleswig, Beschl. v. 22.1.2018, 1 B 8/18, juris Rn. 8).(Rn.10) 3. Aus Art 12 und 13 der Rückführungsrichtlinie (juris: EGRL 115/2008) ergibt sich keine starre Frist für die Verfügung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. Es muss lediglich gewährleistet sein, dass durch den Zeitpunkt oder die Umstände der Bekanntgabe des Einreise- und Aufenthaltsverbots dem betroffenen Ausländer die Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes hiergegen nicht unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird. Dies ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten (Einzelfall-) Umstände zu beurteilen (Abgrenzung zu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.11.2016, OVG 12 S 84.16, NVwZ-RR 2017, 211 [Ls], juris Rn. 3).(Rn.20) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 14. Februar 2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die vorläufige Aussetzung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach seiner Abschiebung im Jahr 2016. Der 44 Jahre alte Antragsteller ist serbischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals im Jahr 2000 nach Deutschland ein. Er trat regelmäßig – vornehmlich wegen Diebstahlsdelikten – strafrechtlich in Erscheinung und war deshalb zeitweise inhaftiert. Er ist Vater von drei Kindern, die in Deutschland leben. Er war zwischenzeitlich nach Serbien abgeschoben worden, anschließend aber erneut eingereist. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs erteilte die Antragsgegnerin ihm im Jahr 2012 eine Aufenthaltserlaubnis, die sie im August 2013 nicht mehr verlängerte, nachdem der Antragsteller erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten war. In der Folge befand er sich wieder in Strafhaft. Die Entscheidung der Antragsgegnerin darüber, die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers nicht weiter zu verlängern, ist mittlerweile bestandskräftig. Die Antragsgegnerin beabsichtigte die erneute Abschiebung des Antragstellers und fertigte unter dem 15. März 2016 eine Verfügung, mit der sie das im Fall einer Abschiebung entstehende Einreise- und Aufenthaltsverbot auf vier Jahre ab dem Zeitpunkt der Abschiebung befristete. Diese Verfügung versuchte sie dem Antragsteller im Zuge seiner am 16. März 2016 durchgeführten Abschiebung zu übergeben. Der Antragsteller verweigerte jedenfalls seine Unterschrift auf dem beigefügten Empfangsbekenntnis. Ob er zudem die Annahme der Verfügung verweigerte, ist nach Aktenlage unklar. Die Antragsgegnerin übersandte die Verfügung einige Tage später – am 21. März 2016 – nachrichtlich per Telefax an die damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers. Am 12. April 2016 erhob der Antragsteller – vertreten durch seinen jetzigen Bevollmächtigten – Widerspruch, den die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2016 zurückwies. Die hiergegen erhobene Klage ist bei dem Verwaltungsgericht anhängig (21 K 3925/16). Das Verwaltungsgericht hat den im August 2017 erhobenen Eilantrag mit Beschluss vom 14. Februar 2018 abgelehnt: Der Antragsteller unterliege einem Einreise- und Aufenthaltsverbot i.S.v. § 11 AufenthG. Dieses sei zwar nicht bereits durch seine Abschiebung entstanden. Die erforderliche Einzelfallentscheidung habe die Antragsgegnerin indes mit der Befristungsentscheidung in der Verfügung vom 15. März 2016 getroffen. Diese sei gegenüber dem Antragsteller wirksam geworden. Eine wirksame Zustellung sei zwar nicht bereits gemäß § 5 Abs. 1 VwZG durch Aushändigung am Morgen des 16. März 2016 erfolgt. Auch gelte die Verfügung nicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VwZG i.V.m. § 179 Satz 3 ZPO aufgrund des vorgenommenen Zustellungsversuchs als zugestellt. Der Mangel der Zustellung sei jedoch gemäß § 8 VwZG dadurch geheilt worden, dass die Verfügung der Antragsgegnerin vom 15. März 2016 dem Antragsteller bzw. seinem Bevollmächtigten zumindest nach Durchführung der Abschiebung tatsächlich zugegangen sei. Die Verfügung habe ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ausgelöst. Dem stehe weder nationales Recht noch Unionsrecht entgegen. Darauf, dass ihm die Befristungsentscheidung nicht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG spätestens vor Abschluss der Abschiebung bekannt gegeben worden sei, könne sich der Antragsteller unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht berufen, da er die Annahme der Verfügung unberechtigt verweigert habe. Auch aus der Rückführungsrichtlinie folge nicht, dass die Bekanntgabe der Befristungsentscheidung mindestens einen Tag vor der Abschiebung erfolgen müsse. Vielmehr habe sie im konkreten Fall auch noch im Zuge der Abschiebung vorgenommen bzw. versucht werden dürfen. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob der Antragsteller mit den in seiner Beschwerdebegründung dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Zweifel gezogen hat. Zugunsten des Antragstellers geht das Beschwerdegericht hiervon aus. Die hiernach grundsätzlich zulässige vollständige Überprüfung der Sach- und Rechtslage durch das Beschwerdegericht führt im Ergebnis indes zu keiner Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag zu Recht abgelehnt. Er ist zulässig (hierzu 1.), aber unbegründet (hierzu 2.). 1. Der Eilantrag ist zulässig. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von dem Antragsteller erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 15. März 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2016. Denn die in diesen Bescheiden getroffene und auf § 11 Abs. 2 AufenthG beruhende Entscheidung ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, weil Widerspruch und Klage hiergegen gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG keine aufschiebende Wirkung haben. Dem Antragsteller fehlt für einen derartigen Antrag nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Zwar ist die Rechtsprechung bislang – soweit ersichtlich einheitlich – davon ausgegangen, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 AufenthG könne die Rechtsstellung des betroffenen Ausländers nicht verbessern, weil Folge der Suspendierung der Befristungsentscheidung die unbefristete Geltung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots aus § 11 Abs. 1 AufenthG sei (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.4.2018, 13 ME 86/18, juris Rn. 4; Beschl. v. 14.12.2015, 8 PA 199/15, AuAS 2016, 29, juris Rn. 5; OVG Schleswig, Beschl. v. 22.1.2018, 1 B 8/18, juris Rn. 8). Indes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Beschwerdegericht anschließt, im – auch vorliegend eröffneten – Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie) davon auszugehen, dass – erstens – das mit einer Rückkehrentscheidung (vgl. Art. 3 Nr. 4 Rückführungsrichtlinie) einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot (vgl. Art. 3 Nr. 6 Rückführungsrichtlinie) stets einer behördlichen oder richterlichen Einzelfallentscheidung bedarf, die auch seine Dauer festlegen muss, und dass – zweitens – die danach geforderte Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer in unionsrechtskonformer Auslegung des Aufenthaltsgesetzes regelmäßig in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG gesehen wird (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 22.8.2017, 1 A 10.17, NVwZ 2018, 345, juris Rn. 5; Beschl. v. 13.7.2017, 1 VR 3.17, NVwZ 2017, 1531, juris Rn. 72). Folge einer Abschiebung ohne eine vorherige Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist daher, dass – abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG – das Einreise- und Aufenthaltsverbot durch die Abschiebung allein noch nicht entsteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.8.2017, 1 A 3.17, InfAuslR 2018, 11, juris Rn. 36; siehe auch OVG Hamburg, Beschl. v. 19.1.2018, 1 Bs 78/17, BA S. 3 f.). Die Suspendierung einer Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots hat vor dem Hintergrund ihres doppelten Regelungsgehalts – Entscheidung über ein Einreise- und Aufenthaltsverbot auf der einen, Entscheidung über seine Dauer auf der anderen Seite – zur Folge, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot vorläufig ausgesetzt ist und dem abgeschobenen Ausländer, der Einreise und/oder Aufenthalt im Bundesgebiet begehrt, nicht entgegen gehalten werden kann. 2. Der Antrag ist unbegründet. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das Aufschubinteresse des Antragstellers, weil seine anhängige Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. März 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2016 voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Denn die angefochtene Entscheidung der Antragsgegnerin ist bei der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu beanstanden. Die Entscheidung der Antragsgegnerin ist gegenüber dem Antragsteller wirksam geworden (hierzu a]). Sie erfolgte ihm gegenüber rechtzeitig (hierzu b]) und ist inhaltlich nicht zu beanstanden (hierzu c]). a) Die auf § 11 Abs. 2 AufenthG gestützte Entscheidung der Antragsgegnerin ist gegenüber dem Antragsteller wirksam geworden. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist – ebenso wie die gleichzeitig getroffene Entscheidung über den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (s.o.) – Verwaltungsakt. Verwaltungsakte bedürfen, um Wirksamkeit zu erlangen, der Bekanntgabe (vgl. § 41 HmbVwVfG), d.h. der Eröffnung ihres Regelungsgehalts gegenüber dem Betroffenen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 41 Rn. 6). Die Bekanntgabe kann, wie dies in § 41 Abs. 5 HmbVwVfG zum Ausdruck gelangt, im Wege der (förmlichen) Zustellung erfolgen. Hierfür gelten gemäß § 1 Abs. 1 HmbVwZG die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes. Die Antragsgegnerin hat vorliegend ihren Bescheid vom 15. März 2016, in dem sie über den Erlass und die Befristung des mit der Abschiebung des Antragstellers einhergehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots entschieden hat, dem Antragsteller am 16. März 2016 wirksam gemäß § 5 Abs. 1 VwZG gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller den Bescheid vom 15. März 2016 am Morgen des 16. März 2016 – dem Tag seiner Abschiebung – ausgehändigt hat. Das Beschwerdegericht geht weiter davon aus, dass der Antragsteller den Bescheid auch entgegen genommen hat. Zwar hat er die Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis verweigert. Damit fehlt es an der formalen Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Satz 3 VwZG, wonach der Empfänger ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben hat. Dieser Mangel wird jedoch durch den tatsächlichen Zugang des Bescheides bei dem Antragsteller gemäß § 8 VwZG geheilt. Das Beschwerdegericht geht dabei davon aus, dass bei dem Antragsteller auch die erforderliche Empfangsbereitschaft (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 29.4.2011, 8 B 86.10, ZOV 2011, 138, juris Rn. 6 f.; Schlatmann, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 11. Aufl. 2017, § 5 VwZG Rn. 3) vorgelegen hat. Denn er hat den Bescheid vom 15. März 2016 entgegen genommen und hiergegen in der Folge zunächst Widerspruch und später Klage erhoben (vgl. zu diesen Aspekten: BVerwG, Beschl. v. 17.5.2006, 2 B 10.06, NJW 2007, 3223, juris Rn. 5; Beschl. v. 27.7.2015, 9 B 33.15, NJW 2015, 3386, juris Rn. 5; Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 5 VwZG Rn. 20 f.). Das Beschwerdegericht schenkt dem Vorbringen des Antragstellers, er habe nicht nur die Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis, sondern auch die Annahme des Bescheides vom 15. März 2016 verweigert, keinen Glauben. Allerdings befindet sich auf dem bei der Akte befindlichen Empfangsbekenntnis vom 16. März 2016 der – durch Vervollständigung des entsprechenden Vordrucks – unterschriebene Vermerk: „Da die Annahme des Schreibens/der Sendung verweigert wurde, habe ich sie am >16.3.16 Berlin< zurückgelassen“. Das Beschwerdegericht geht aber davon aus, dass es sich hierbei um eine unzutreffende Angabe handelt. Diese Einschätzung beruht zunächst darauf, dass die Angaben auf dem Empfangsbekenntnis insgesamt widersprüchlich sind und daher nicht vollständig korrekt sein können. Dort ist zum einen der Vordruck betreffend die Verweigerung der Annahme ausgefüllt (s.o.). Dort ist zum anderen aber auch der gegenläufige Vordruck ausgefüllt und unterschrieben, in dem es heißt: „Ich habe das Schriftstück/die Sendung dem Empfänger persönlich übergeben. Den Tag der Zustellung, ggf. mit Uhrzeit, habe ich auf dem Schriftstück/der Sendung vermerkt“. Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass diese letztgenannte Angabe zutreffend ist. Denn auf dem Empfangsbekenntnis ist weiter handschriftlich vermerkt, der Antragsteller habe (lediglich) die Unterschrift verweigert. Weiterhin ist dort handschriftlich eingetragen: „Verfügung ausgehändigt“. Dies deckt sich mit dem Inhalt eines Vermerks der bei der Abschiebung anwesenden Bediensteten der Antragsgegnerin vom 21. März 2016, in dem es heißt, der Antragsteller habe ihr mitgeteilt, „dass er das EB für die Befristungsverfügung nicht unterschreibt“. Von einer Verweigerung der Annahme ist darin nicht die Rede. Die Einschätzung des Beschwerdegerichts beruht weiter darauf, dass der Antragsteller mit seiner im August 2016 erhobenen Klage (21 K 3925/16) die Verfügung vom 15. März 2016 in Kopie beigefügt hat und es sich hierbei mangels Telefax-Leiste und mangels Angabe der Aktennummer in der Kopfzeile ersichtlich nicht um die Kopie eines Telefax-Ausdrucks (der von den früheren Bevollmächtigten des Antragstellers hätte stammen können) oder um eine Kopie aus der Ausländerakte, sondern – wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die erkennbaren Schattierungen und Knicke der vorgelegten Kopie ausgeführt hat – um eine Ablichtung der Originals handelt. Diese kann letztlich nur vom Antragsteller selbst stammen, der nicht angegeben hat – und Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus der Ausländerakte –, dass er oder sonst jemand die Verfügung bei anderer Gelegenheit nach Durchführung seiner Abschiebung erhalten hätte. Die danach gegenüber dem Antragsteller vorgenommene Zustellung ist nicht deshalb fehlerhaft, weil an ihn nicht hätte zugestellt werden dürfen. Zwar hatte er zum Zeitpunkt der Zustellung eine Bevollmächtigte, die mit Schreiben vom 11. September 2015 gegenüber der Antragsgegnerin angezeigt hatte, sie vertrete den Antragsteller. Indes regelt § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG, dass Zustellungen an den Bevollmächtigten gerichtet werden „können“. Die Zustellung an den Adressaten eines Bescheides bleibt daneben zulässig. Etwas anderes gilt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG erst dann, wenn der Bevollmächtigte schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Dies war im Fall der früheren Bevollmächtigten des Antragstellers aber nicht der Fall. Aus der Ausländerakte ergibt sich nicht, dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt gegenüber der Antragsgegnerin eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Sie hat zwar später in dem gegen die geplante Abschiebung des Antragstellers gerichteten Eilverfahren (16 E 600/16) eine auf den 15. Februar 2016 datierende Vollmacht vorgelegt. Diese hat sie aber zum einen nicht gegenüber der Antragsgegnerin, sondern gegenüber dem Verwaltungsgericht vorgelegt (vgl. zum Adressaten der Vollmachtvorlage: Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 7 VwZG Rn. 26 f.). Zum anderen hat das Verwaltungsgericht, wie sich aus der Ausländerakte ergibt, eine Abschrift des Schriftsatzes, mit dem die Vollmacht gegenüber dem Verwaltungsgericht vorgelegt wurde, an die Antragsgegnerin übersandt, hierbei aber nicht die als Anlage beigefügte Vollmacht selbst beigefügt. Die gegenüber dem Antragsteller vorgenommene Zustellung war schließlich auch nicht deshalb fehlerhaft, weil es an einer Erlaubnis des Behördenleiters gemäß § 5 Abs. 3 VwZG gefehlt hat. Derer bedarf es (abgesehen von Sonn- und Feiertagen) nur bei Zustellungen zur Nachtzeit, d.h. im Falle einer Zustellung zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwZG). Vorliegend erfolgte die Zustellung um 6.05 Uhr am 16. März 2016 und damit außerhalb der Nachtzeit. Für eine entsprechende Anwendung des § 5 Abs. 3 VwZG auf Fälle, in denen sich der Zustellungsadressat in der Zeit vor bzw. im Zeitpunkt der Zustellung in behördlichem Gewahrsam befindet, ist angesichts der klaren Regelung in § 5 Abs. 3 VwZG, die ausschließlich auf den Zeitpunkt und nicht auf die sonstigen Umstände einer Zustellung abstellt, kein Raum. Im Übrigen wäre die Zustellung selbst dann, wenn es einer Erlaubnis des Behördenleiters bedurft hätte, gemäß § 5 Abs. 3 Satz 4 VwZG wirksam, weil der Antragsteller die Annahme nicht verweigert hat (s.o.). b) Die am Morgen des 16. März 2016 gegenüber dem Antragsteller bewirkte Zustellung erfolgte rechtzeitig. Etwas anderes ergibt sich weder aus dem nationalen Aufenthaltsrecht noch aus den Vorschriften der Rückführungsrichtlinie. Im Einzelnen: Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG soll die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots spätestens bei der Abschiebung festgesetzt werden. Diesen Vorgaben genügt die Bekanntgabe der Verfügung vom 15. März 2016 unmittelbar vor bzw. im Zuge der Abschiebung des Antragstellers am 16. März 2016. Aus den Vorschriften der Rückführungsrichtlinie ergibt sich nicht, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot und seine Befristung dem Ausländer nicht noch am Tag der Abschiebung bzw. im Zuge der Abschiebung bekannt gegeben werden dürfen. In der Rechtsprechung wird vielfach vertreten, die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 AufenthG – und damit ebenso die (Einzelfall-) Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot selbst (s.o. zu 1.) – müsse so rechtzeitig ergehen und dem betroffenen Ausländer bekannt gegeben werden, dass die Verfahrensgarantien aus Art. 13 der Rückführungsrichtlinie nicht leerlaufen, d.h. dieser die Möglichkeit zur Inanspruchnahme (vorläufigen und in der Hauptsache gegebenen) Rechtsschutzes hat (vgl. etwa VGH Mannheim, Beschl. v. 19.12.2012, 11 S 2303/12, InfAuslR 2013, 98, juris Rn. 8; VGH Kassel, Beschl. v. 13.10.2014, 7 B 1413/14, AuAS 2015, 4, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.11.2016, OVG 12 S 84.16, NVwZ-RR 2017, 211 [Ls], juris Rn. 3, alle m.w.N.; siehe auch OVG Münster, Beschl. v. 5.6.2014, 17 B 648/14, juris Rn. 2). Diese Auffassung teilt das Beschwerdegericht. Das Beschwerdegericht teilt demgegenüber nicht die mitunter weiter aus Art. 12 und 13 der Rückführungsrichtlinie abgeleitete Auffassung, dass eine Abschiebung frühestens einen Tag nach Bekanntgabe des Ausreise- und Aufenthaltsverbots erfolgen dürfe, umgekehrt also die Befristungsentscheidung wenigstens einen Tag vor der (geplanten) Abschiebung bekannt gegeben werden müsse (so etwa OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Es erschließt sich schon nicht ohne Weiteres, aus welchen Gründen der Zeitpunkt der Abschiebung entscheidende Relevanz für den (spätesten) Zeitpunkt der Bekanntgabe eines Einreise- und Aufenthaltsverbots haben soll. Denn die Rechtmäßigkeit der Abschiebung hängt von der Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht ab, und der Ausländer ist, was die Möglichkeiten einer Wiedereinreise nach seiner Abschiebung anbelangt, nicht beschwert, solange ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht erlassen oder es zumindest suspendiert ist (s.o. zu 1.; vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.8.2017, 1 A 3.17, InfAuslR 2018, 11, juris Rn. 36; Beschl. v. 13.7.2017, 1 VR 3.17, NVwZ 2017, 1531, juris Rn. 72). Jedenfalls ergibt sich aus der Rückführungsrichtlinie keine starre Frist für die Verfügung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. Aus der Richtlinie – und nichts anderes ergibt sich aus nationalem Verfassungsrecht, namentlich aus Art. 19 Abs. 4 GG oder aus dem Übermaßverbot – kann lediglich gefolgert werden, dass durch den Zeitpunkt oder die Umstände der Bekanntgabe des Einreise- und Aufenthaltsverbots dem betroffenen Ausländer die Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes hiergegen nicht unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert werden darf. Dies ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten (Einzelfall-) Umstände zu beurteilen. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Möglichkeiten des Antragstellers zur Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes gegen die angefochtenen Bescheide der Antragsgegnerin deshalb vereitelt oder auch nur erschwert worden sind, weil die Antragsgegnerin die Verfügung vom 15. März 2016 erst am Tag der Abschiebung bekannt gegeben hat. Der Antragsteller war zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich vertreten. Selbst wenn es ihm aufgrund der Umstände der Abschiebung nicht möglich gewesen wäre, noch vor der Abschiebung – d.h. von Deutschland aus – seine Bevollmächtigten zu kontaktieren und mit der Geltendmachung von Rechtsschutz gegen die Verfügung vom 16. März 2016 zu beauftragen, so hätte er dies jedenfalls von seinem Heimatland aus tun können. Das Beschwerdegericht vermag nicht zu erkennen, dass bereits der Übertritt der Grenze zu einer spürbaren Erschwerung der Möglichkeiten des Antragstellers geführt hat, seine Rechte gegen Maßnahmen der Antragsgegnerin wahrzunehmen. Es ist mit Blick auf die Allverfügbarkeit mobiler Kommunikationsmittel weder ersichtlich noch lebensnah, dass der Antragsteller durch seine Abschiebung daran gehindert worden ist, Kontakt zu seinen Bevollmächtigten in Deutschland aufzunehmen, zumal der Antragsteller hinreichend gut deutsch spricht und mit den Verhältnissen in Deutschland aufgrund seiner mehrjährigen Aufenthaltsdauer hier vertraut ist. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller Familienangehörige in Deutschland hatte und hat und aufgrund seines langjährigen Aufenthalts über weitergehende soziale Kontakte verfügen dürfte, die er mit der Kontaktaufnahme zu seinen Bevollmächtigten oder sonstigen Rechtsanwälten beauftragen konnte. Letztlich zeigt auch der Umstand, dass der Antragsteller sowohl die rechtzeitige Erhebung eines Widerspruchs, als auch die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes – in der Hauptsache ebenso wie im Eilverfahren und in allen Fällen anwaltlich vertreten – vom Ausland aus organisieren konnte, dass die Aufenthaltsbeendigung die Inanspruchnahme der Rechte aus Art. 12, 13 der Rückführungsrichtlinie nicht relevant beeinträchtigt hat. All diesen Erwägungen steht nicht entgegen, dass zumindest die Inanspruchnahme effektiven vorläufigen Rechtsschutzes gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot i.S.v. Art. 13 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie vereitelt würde, wenn dem Ausländer diese Entscheidung nicht stets mit gehörigem zeitlichen Abstand zur beabsichtigten Abschiebung noch im Inland bekannt gegeben wird. Denn die Rechtmäßigkeit der Abschiebung wird von dem Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht berührt (s.o.), und die Möglichkeit eines abgeschobenen Ausländers, wieder in das Bundesgebiet einzureisen, ist so lange nicht beschränkt, wie das Einreise- und Aufenthaltsverbot ihm gegenüber nicht wirksam bekanntgegeben worden und vollziehbar ist. Vor diesem Hintergrund ist die Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz gegen das von der Abschiebung zu trennende Einreise- und Aufenthaltsverbot auch dann noch effektiv, wenn sie erst vom Ausland aus erfolgt. c) Das gegen den Antragsteller verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot und seine Befristung sind inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin durfte gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an die Abschiebung des Antragstellers das Einreise- und Aufenthaltsverbot knüpfen. § 11 Abs. 2 AufenthG stellt dabei in richtlinienkonformer Auslegung eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Verfügung auch des Einreise- und Aufenthaltsverbots selbst dar. Die hiergegen zuletzt von dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim geäußerten Bedenken (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 22.3.2018, 11 S 2776/17, juris Rn. 8 ff., insb. Rn. 15 ff.) teilt das Beschwerdegericht jedenfalls im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht. Im Übrigen steht das gegenüber dem Antragsteller verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot mit den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie in Einklang: Bei der Abschiebung handelt es sich um die Vollstreckung der aus der gegenüber dem Antragsteller getroffenen Rückkehrentscheidung folgenden Rückkehrverpflichtung i.S.v. Art. 3 Nr. 4, 5 der Rückführungsrichtlinie. Gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 1 lit. a) der Rückführungsrichtlinie gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot i.S.v. Art. 3 Nr. 6 der Rückführungsrichtlinie einher, wenn – wie hier – der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Auch die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat in den angefochtenen Bescheiden die Gesichtspunkte genannt, die sie veranlasst haben, das Einreise- und Aufenthaltsverbot des Antragstellers auf vier Jahre ab dem Zeitpunkt der Abschiebung zu befristen. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Insbesondere erscheint die Dauer der Frist angesichts der wiederholten und gravierenden Straftaten des Antragstellers auch unter Berücksichtigung seiner familiären Situation nicht als unverhältnismäßig. Der Antragsteller selbst zeigt keine sonstigen Gesichtspunkte auf, die die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Befristungsdauer hätte berücksichtigen müssen und die Anlass geben, die Ermessensfehlerfreiheit der von der Antragsgegnerin getroffenen Entscheidung in Frage zu stellen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.