Urteil
12a K 8162/16.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2019:0226.12A.K8162.16A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00. B. 0000 in B1. / Syrien geborene Kläger ist staatenloser Palästinenser muslimischer Religionszugehörigkeit. Nach seinen Angaben verließ er Syrien am 18. Juli 2015. Er reiste zunächst illegal in den Libanon, wo er sich etwa einen Monat in einem palästinensischen Flüchtlingslager aufhielt. Sodann reiste er illegal weiter in die Türkei. Von dort habe er seinen Weg über die so genannte Balkanroute fortgesetzt und sei am 23. September 2015 in die Bunderepublik Deutschland eingereist. 3 Am 1. April 2016 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen – später auf internationalen Schutz beschränkten – Asylantrag. Zur Bearbeitung des Asylantrages reichte der Kläger dem Bundesamt – neben weiteren Unterlagen – in Kopie eine „Family Registration Card“ (Family Registration No.: 0-00000000) der UNRWA vom 3. B. 2015 ein. Danach wird dem Kläger bescheinigt, dass er, seine am 00. N. 0000 geborene Ehefrau N1. sowie ihre drei Kinder (B2. , geboren am 00. K. 0000, M. , geboren am 00. K. 0000 und B3. , geboren am 00. N. 0000) bei der UNRWA registriert sind. Als Registrierungsadresse und tatsächliche Adresse des Klägers und seiner Familie ist dort das „O. Camp, B4. O1. “ in Syrien vermerkt. 4 In seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt am 14. September 2016 trug der Kläger im Wesentlichen vor, er habe mit seiner Familie in Syrien in dem Flüchtlingslager O2. bei B1. gelebt. Wehrdienst habe er in der Zeit von 2001 bis 2003 geleistet. In der Nähe des Camps O2. habe es zwei Flughäfen gegeben. Wegen dieser Flughäfen sei es im Camp O2. zu militärischen Auseinandersetzungen zwischen dem Regime und der Freien Syrischen Armee gekommen. Im Juli 2014 sei über dem Flüchtlingscamp ein Hubschrauber abgeschossen worden und in das Camp gestürzt. Bei dem Absturz sei die Wohnung der Familie des Klägers stark beschädigt worden. Glücklicherweise seien sie damals nicht zu Hause gewesen. Sie seien dann auf dem Campus der Universität in Studentenwohnungen untergebracht worden. Dort sei es aber noch schlimmer gewesen, denn dort sei noch mehr gekämpft worden. Im N. 2015 sei dann auch sein Jahrgang vom syrischen Regime zum Militärdienst aufgerufen worden. Er habe sich zum Militärdienst melden sollen. Dies habe er nicht gewollt. Er habe nicht kämpfen und töten wollen. Deshalb seien sie geflohen. 5 Er sei auch einmal von der Freien Syrischen Armee festgenommen worden, da er in ihrem Bereich für seine Familie Lebensmittel gekauft habe. In der Haft sei er geschlagen worden. Nach 21 Tagen sei er wieder freigelassen worden. Er sei sodann aber von der syrischen Armee festgenommen und befragt worden. Auch dort sei er geschlagen worden. Die Lebensmittel seien ihm weggenommen worden. 6 Von Syrien aus sei er mit seiner Familie am 18. Juli 2015 in den Libanon gereist. Hierfür habe er einem Schlepper 1.300 $ gezahlt. Eigentlich habe er im Libanon leben und arbeiten wollen. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen. Ihm sei zwar bekannt gewesen, dass es für Syrer im Libanon schwierig sei. Er habe aber gedacht, dass sich durch den Krieg gegebenenfalls etwas geändert habe. Einen Aufenthaltstitel habe er im Libanon nicht beantragt. Die anderen Syrer im dortigen Flüchtlingscamp hätten ihm gesagt, dass, wenn er sich bei der Polizei melde, er festgenommen und nach Syrien abgeschoben werde. 7 Mithilfe eines weiteren Schleppers und der Zahlung weiterer 800 $ sei er dann in die Türkei gereist, dabei habe er das Flüchtlingslager im Libanon eigentlich nicht verlassen dürfen. 8 Seine Familie sei – zu diesem Zeitpunkt – nach wie vor in dem Flüchtlingslager im Libanon. Er beabsichtige, diese im Rahmen der Familienzusammenführung nach Deutschland zu holen. 9 Mit Bescheid vom 10. Oktober 2016, zugestellt am 18. November 2016, erkannte das Bundesamt dem Kläger subsidiären Schutz zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen mit der Begründung ab, dass der Kläger nicht die Voraussetzungen für die Flüchtlingsanerkennung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG erfülle. Ausführungen zu § 3 Abs. 3 AsylG enthält der Bescheid nicht. 10 Der Kläger hat am 24. November 2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass er als Palästinenser ursprünglich im Flüchtlingslager O2. bei B1. gelebt habe. Wegen der kompletten Zerstörung seiner Wohnung habe er zu Verwandten fliehen müssen. Er sei von der Freien Syrischen Armee für 21 Tage grundlos festgehalten und brutal gefoltert worden. Anschließend sei er auch vom syrischen Militär festgenommen, vernommen und gefoltert worden. Sodann habe er sich als Reservist zum Militärdienst melden sollen. Dem habe er sich durch Zahlung eines Lösegeldes noch einmal entziehen können. Er habe jedoch befürchtet, an einem Checkpoint festgehalten und zwangsweise zum Militärdienst eingezogen zu werden. Wegen seiner Wehrdienstentziehung und der illegalen Ausreise drohe ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrelevante Verfolgung. 11 Zudem sei er als Palästinenser besonders schutzbedürftig. Diesbezüglich verweist er auf den Bericht des UNHCR („Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“). Zudem sei es so gewesen, dass er beschlossen habe zu fliehen, als er gegen Zahlung eines Lösegeldes von der syrischen Armee freigelassen worden sei, welche ihn im Anschluss an die 21-tägige Haft bei der Freien Syrischen Armee festgenommen habe. Kurz vor seiner Flucht habe er zudem den Einberufungsbefehl erhalten. Er habe sich innerhalb von drei Tagen bei der Meldestation des Regimes melden müssen. Er sei dann illegal aus Syrien in den Libanon geflohen. Seither sei sein Bruder verschwunden. Er vermute, dass der Bruder aufgrund der Flucht des Klägers durch syrische Sicherheitskräfte festgenommen und getötet worden sei. 12 Ihm sei die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG zuzuerkennen. Er habe als staatenloser Palästinenser unter dem Schutz der UNRWA gestanden und diesen Schutz unfreiwillig verloren. Der Schutz der UNRWA habe durch den Bürgerkrieg Tag für Tag abgenommen. Die Gewährleistung eines entsprechenden Schutzes durch die UNRWA, der die Anerkennung als Flüchtling ausschließe, sei wegen der Kriegslage in Syrien nicht mehr möglich. So dürften etwa Hilfskonvois nicht ohne die Genehmigung des Regimes passieren. 13 Soweit die Beklagte behaupte, der Kläger habe sich freiwillig dem Schutz der UNRWA entledigt, sei dies unrichtig. Das Flüchtlingslager bei B1. sei im Rahmen kriegerischer Auseinandersetzungen zerstört worden. Auch die Wohnung der Kläger sei – wie die Beklagte selbst ausführt – stark beschädigt worden. Die Familie sei dann gezwungen gewesen, in Notunterkünften Schutz zu suchen, was jedoch mit der ständigen Gefahr von Angriffen verbunden gewesen sei. Die UNRWA habe die Familie des Klägers faktisch nicht mehr schützen können. 14 In der mündlichen Verhandlung trägt der Kläger ergänzend und vertiefend vor, dass er ursprünglich mit seiner Familie im Camp O2. gelebt habe. Dort habe er Hilfe der UNRWA in Anspruch genommen. Die UNRWA habe die Palästinenser insbesondere im Bereich Bildung und Gesundheit unterstützt. Die UNRWA habe dort beispielsweise ein Krankenhaus betrieben. Sie habe aber bei Bedarf auch Behandlungen in staatlichen Krankenhäusern finanziert. Bei entsprechender Bedürftigkeit habe die UNRWA auch finanzielle Hilfe geleistet. Als im Juli 2014 der Hubschrauber über dem Camp O2. abgeschossen worden sei, habe er sich mit seiner Familie glücklicherweise gerade bei seinen Schwiegereltern aufgehalten. Diese hätten im Camp etwa 500 Meter von der Wohnung des Klägers entfernt gelebt. Die eigene Wohnung sei durch den Hubschrauberabsturz zerstört worden. Er habe sich dann mit der Bitte um Hilfe an die UNRWA gewandt. Diese habe ihm und seiner Familie daraufhin für ein Jahr eine Notunterkunft in einer ehemaligen Schule zugewiesen. Die Unterkunft sei aber derart schlecht gewesen, dass er sich mit seiner Familie oft bei seinen Schwiegereltern aufgehalten habe. Zudem sei die Lage wegen des Krieges insgesamt schlechter geworden. So habe es außer dem Soldatenberuf, welchen er nicht ausüben wollte, keine Arbeit mehr gegeben. Er habe daraufhin beschlossen, illegal in den Libanon zu reisen. Dort habe er – zunächst ohne seine Familie – bei Verwandten in einem palästinensischen Flüchtlingslager gelebt. Ob dies ein Camp der UNRWA gewesen sei, wisse er nicht genau. Es habe dort aber ein Büro der UNRWA gegeben, bei welchem er sich gemeldet und Hilfe beantragt habe. Die dortige Hilfe der UNRWA habe insbesondere so ausgesehen, dass jede Familie 100 $ pro Monat für Miete und 30 $ pro Person und Monat für Lebensmittel bekommen habe. Er selbst habe 130 $ für einen Monat erhalten und zum Leben verbraucht. Gewohnt habe er im Lager bei Verwandten. Das Lager sei jedoch wie ein Gefängnis gewesen. Es habe unter der Kontrolle von bewaffneten palästinensischen Organisationen gestanden. Man habe es nicht verlassen dürfen. Zudem sei den Flüchtlingen aus Syrien vorgeworfen worden, den bisherigen Lagerbewohnern Hilfsgelder wegzunehmen. Ferner habe ab 18:00 Uhr eine offizielle Ausgangssperre bestanden. Nach etwa einem Monat seien seine Eltern, seine Frau und seine drei Kinder aus Syrien in das palästinensische Flüchtlingslager in den Libanon nachgekommen. Sie hätten zunächst alle in dem Lager bei den Verwandten gewohnt. Er selbst sei dann zwei Tage später illegal in die Türkei gereist. Seine Familie sei in dem Lager im Libanon geblieben und habe sich dort eine Wohnung gemietet. Hierfür habe die Familie die genannte finanzielle Hilfe der UNRWA in Anspruch genommen. Zudem habe er, der Kläger, monatlich etwa 200 €, was etwa der Hälfte seiner Bezüge von der Bundesrepublik Deutschland entspreche, an seine Familie in den Libanon weitergeleitet. Inzwischen seien seine Frau und seine drei Kinder ebenfalls in Deutschland. Sie seien im Rahmen der Familienzusammenführung gekommen. Eine deutsche Hilfsorganisation habe sich wegen der behandlungsbedürftigen Erkrankung seiner Tochter hierfür erfolgreich eingesetzt. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. 16 Der Kläger beantragt, 17 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Oktober 2016 zu verpflichten, ihm – dem Kläger – die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. 18 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 19 die Klage abzuweisen. 20 Zur Begründung bezieht sie sich zunächst auf die angefochtene Entscheidung. 21 Ergänzend führt sie aus, dass der Kläger zwar bei der UNRWA im Camp O2. bei B1. registriert sei. Dennoch sei dem Kläger nicht gemäß § 3 Abs. 3 S. 2 HS. 2 Asylgesetz die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen. In den Fällen des § 3 Abs. 3 S. 2 HS. 2 Asylgesetz beschränke sich die Prüfungsbefugnis des Bundesamtes darauf, ob der Antragsteller tatsächlich Schutz und Beistand der UNRWA genossen habe und ob dieser aus von seinem Willen unabhängigen Gründen entfallen sei und keine Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 AsylG vorlägen. Diese Voraussetzungen lägen im Streitfall nicht vor. Die Registrierung des Klägers bei der UNRWA sei nicht gleichbedeutend damit, dass er auch unter dem Schutz oder dem Beistand der Organisation gestanden habe. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn er in einem Flüchtlingslager der UNRWA gelebt oder wenn er andere UNRWA-Leistungen in Anspruch genommen hätte, beispielsweise soziale Leistungen, Bildungsangebot oder medizinische Versorgung. 22 Der Vortrag des Klägers sei zudem teilweise widersprüchlich. 23 Ungeachtet dessen habe der Kläger das Schutzgebiet der UNRWA ohne zwingende Notwendigkeit verlassen. B1. habe er verlassen, um keinen Wehrdienst leisten zu müssen. Gründe für die Ausreise aus dem Libanon, der ebenfalls in den Schutzbereich der UNRWA falle, habe der Kläger nicht konkret benannt. Der vorliegende Fall sei somit nicht mit jenem zu vergleichen, über welchen das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes unter dem Az. 2 A 447/17 entschieden habe. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen. 25 Entscheidungsgründe: 26 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, denn die Beklagte ist ordnungsgemäß geladen und auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden, vgl. § 102 Abs. 2 VwGO. 27 Die zulässige Klage ist unbegründet. 28 1. Der Bescheid des Bundesamtes vom 10. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz - AsylG -) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG. Dieser scheitert schon an der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG, wonach ein Ausländer nicht Flüchtling nach Absatz 1 ist, wenn er den Schutz oder den Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Art. 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge genießt. Nur wenn ein solcher Schutz oder Beistand nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, sind nach der Gegenausnahme des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG die Absätze 1 und 2 anwendbar, wobei der Flüchtlingsschutz dann „ipso facto" ohne weitere Prüfung, 29 vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2012- 18 A 901/11 - juris; EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 –c-364/11-, InfAuslR 2013, 119, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. K. 2016 -A 11 S 664/17-, juris, 30 zu gewähren ist. 31 a) Diese Bestimmung geht zurück auf Art. 1 D Satz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der in Satz 1 der Regelung die Personen im Falle einer entsprechenden Schutzgewährung einer Institution der Vereinten Nationen aus dem Anwendungsbereich des Abkommens und damit von einer Anerkennung als Flüchtling zunächst ausschließt. 32 Die Zielsetzung dieser Regelung erschließt sich vor ihrem historischen Hintergrund. Palästinensische Flüchtlinge wurden durch den arabisch/israelischen Konflikt 1948/49 besonders betroffen und in der Folgezeit von einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen im Nahen Osten betreut. Zu den Schutz oder Beistand leistenden Organisationen und Institutionen der Vereinten Nationen gehört die durch Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen Nr. 302/IV vom 8. Dezember 1949 mit Hilfeleistungen und Hilfsprogrammen für palästinensische Flüchtlinge im Nahen Osten beauftragte, gegenüber dem UNHCR selbständige UNRWA. 33 BVerwG, Urteil vom 4. K. 1991 – 1 C 42/88 –,juris Rn. 20 ff. 34 Sinn und Zweck des Art. 1 D Satz 2 GFK (und der gleichlautenden Regelungen des europäischen und nationalen Rechts) ist es, palästinensische Flüchtlinge primär auf den UNRWA-Schutz zu verweisen, bis ihre Lage durch die Institutionen der UNO endgültig geklärt worden ist. 35 EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – C-364/11 –, juris Rn. 62 ff. 36 Entfällt dieser Schutz hingegen, sind die in den Anwendungsbereich dieser Norm fallenden Personen „ipso facto“ als Flüchtlinge anzuerkennen, d.h. unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (nach Artikel 1 A Nr. 2 GFK) vorliegen. 37 EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – C-364/11 –, juris Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 4. K. 1991 – 4.6.1991 – 1 C 42/88 juris Rn. 16. 38 Diese Regelung der GFK wurde in das Recht der Europäischen Union (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit a der Richtlinie 2011/95/EU) und nachfolgend in das nationale Recht (§ 3 Abs. 3 AsylG) übernommen. 39 Die Flüchtlingseigenschaft ist zwar auch in diesem Fall vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem Asylverfahren zu prüfen und festzustellen. Die Prüfungsbefugnis des Bundesamtes ist allerdings darauf beschränkt festzustellen, ob der Ausländer tatsächlich Schutz und Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen gemäß Art. 1 Abschnitt D GFK genossen hat und ob dieser aus von seinem Willen unabhängigen Gründen entfallen ist und keine Ausschlussgründe nach Abs. 2 vorliegen. 40 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – C-364/11 –, juris. 41 Die Ausschlussklausel des Art. 1 D Abs. 2 GFK gilt aber nur, solange die von ihr erfassten Personen den oben näher umschriebenen Schutz oder Beistand der UNRWA auch genießen. Ist dieser Schutz weggefallen, findet die Konvention Anwendung, wobei vorübergehende Unterbrechungen des Schutzes oder Beistandes, z.B. bei zeitweiligem Ausbleiben der materiellen Hilfsleistungen, die UNRWA-Betreuung im Sinne des Übereinkommens fortbestehen lassen. Sinn und Zweck der Ausschlussklausel gebieten, dass nicht bereits vorübergehende Vorkommnisse einen Wegfall des Schutzes oder Beistandes bewirken, sondern nur solche, denen Dauerhaftigkeit zukommt. 42 Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. K. 1991 und vom 21. Januar 1992, a.a.O., VG Düsseldorf, Urteil vom 12. April 2016 - 17 K 5235/15.A -, juris. 43 Dabei hat der EuGH den Wegfall des gewährten Schutzes dahingehend konkretisiert, dass ein Wegfall des Schutzes oder Beistandes nicht schon auch durch bloße Abwesenheit der Betroffenen vom Gebiet der Schutzgewährung oder durch das freiwillige Verlassen des Gebietes vorliegt. Die betroffene Person muss vielmehr vom eigenen Willen unabhängig, also gezwungen gewesen sein, das Einsatzgebiet der Organisation oder Institution zu verlassen, was dann der Fall ist, wenn sich die Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich war, in ihrem Einsatzgebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stehen. 44 EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – c-364/11 –, InfAuslR 2013, 119. 45 b) Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG vorliegend nicht gegeben. 46 Der Kläger unterstand ursprünglich dem Schutz der UNRWA als einer der schutzgewährenden Organisation der Vereinten Nationen (dazu zu (1)). Diesen Schutz hat der Kläger zwar in Syrien unfreiwillig verloren (dazu zu (2)). Er hat ihn jedoch im Libanon tatsächlich wiedererlangt und den dortigen Schutz sodann willentlich aufgegeben (dazu zu (3)). 47 (1) Der Kläger ist ausweislich der von ihm in Kopie vorgelegten englischsprachigen „Family Registration Card“ (Family Registration No.: 0-00000000) der „UNRWA“ (United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East) vom 3. B. 2015 als palästinensischer Flüchtling (Individual Reg. No. 0-00000000) bei dieser registriert. Der Kläger hat zudem angegeben, im UNRWA-Lager O2. bei B1. gelebt zu haben, was sich mit den Angaben auf der „Family Registration Card“ deckt, wo das „Camp O. “ als Registrationsadresse und Physische Adresse des Klägers vermerkt ist. Die UNRWA hat den registrierten Palästinensern in dem Lager insbesondere im Bereich Bildung und Gesundheit Hilfe geleistet. Bedürftige erhielten, so der Kläger in der mündlichen Verhandlung, von der UNRWA auch finanzielle Unterstützung. 48 Damit ist der Nachweis der Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistandes der UNRWA im Sinne des § 3 Abs. 3 AsylG geführt und davon auszugehen, dass sich der Schutz der UNRWA auch auf den Kläger erstreckt hat. 49 (2) Diesen Schutz der UNRWA hat der Kläger in Syrien unfreiwillig verloren. 50 Der Kläger hat bereits in der Anhörung durch das Bundesamt glaubhaft angegeben, dass er gezwungen war, das Flüchtlingslager O2. in Syrien zu verlassen, weil seine dortige Wohnung bei einem Hubschrauberabsturz im Juli 2014 stark beschädigt worden und nicht mehr bewohnbar gewesen ist. Diese Einlassung entspricht der allgemeinen Erkenntnislage. Aus den Veröffentlichungen der UN zur Lage ihrer Flüchtlingslager in Syrien vom 21. B. 2014 ergibt sich, dass das UNRWA Lager O. bei einem Hubschrauberabsturz am 22. Juli 2014 beschädigt worden ist, welcher von einer Boden-Luft-Rakete getroffen wurde. Nach Angaben der UN sind bei diesem Absturz etwa 12 palästinensische Flüchtlinge getötet und Dutzende verletzt worden. 51 Amtliche Stellungnahme der UN vom 21. B. 2014: Implementation of Security Council resolution 2139 (2014) and 2165 (2014) (www.unrwa.org/newsroom/official-statements). 52 Dem unfreiwilligen Verlust des Schutzes der UNRWA in Syrien steht auch nicht entgegen, dass die UNRWA dem Kläger nach der Zerstörung der Wohnung angeboten hat, für ein Jahr eine Notunterkunft in einer ehemaligen Schule zu beziehen, wovon der Kläger mit seiner Familie auch Gebrauch gemacht hat, denn die befristete Unterkunftsgestellung war zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers am 18. Juli 2015 nahezu ausgelaufen. Zudem ist am 00. N. 2015 das dritte Kind des Klägers geboren worden. In Anbetracht der Schwangerschaft seiner Frau kann dem Kläger erst recht nicht vorgehalten werden, dass er nicht früher aus Syrien ausgereist ist, sondern zunächst noch die Notunterkunft der UNRWA außerhalb des Lagers in Anspruch nahm. 53 Zudem war es der UNRWA im Sommer 2015 aufgrund der erheblichen Kämpfe in und um das Camp O2. tatsächlich nicht mehr möglich, den von ihr betreuten staatenlosen Palästinensern dort Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe in Einklang stehen. 54 Vgl. zur damaligen Lage im Camp O2. OVG des Saarlandes, Urteil vom 26. April 2018 - 1 A 645/17 - juris. 55 (3) Der Kläger hat den Schutz der UNRWA jedoch in der Folge im Libanon wieder erlangt. Dabei gehört der Libanon ebenfalls zum Mandatsgebiet der UNRWA. Der Kläger hat in dem palästinensischen Flüchtlingslager im Libanon auch tatsächlich Hilfeleistungen der UNRWA in Anspruch genommen. Er hat in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, dass sich in dem in Rede stehenden Flüchtlingslager im Libanon ein Büro der UNRWA befand und dass er dort Hilfe beantragt und erhalten hat. Als ein bei der UNRWA registrierter staatenloser Palästinenser konnte er dort monatlich Wohngeld i.H.v. 100 $ (pro Familie) und Lebensmittelgeld i.H.v. 30 € (pro Person) beanspruchen. In dem einen Monat, in welchem er in dem palästinensischen Lager im Libanon gewesen ist, hat er diese Hilfe der UNRWA nach eigenen Angaben auch beantragt, erhalten und zum Leben verbraucht. Gewohnt hat er in dem Monat bei Verwandten im Lager. 56 Die Kammer vermag nicht festzustellen dass der Kläger diesen im Libanon erlangten Schutz der UNRWA unfreiwillig verloren hat. 57 Der Kläger hat das palästinensische Flüchtlingslager im Libanon nach etwa einmonatigem Aufenthalt illegal in Richtung Türkei verlassen, obwohl ihm das Verlassen des Lagers verboten war und er zuvor seine Familie – seine Eltern, seine Frau und seine drei minderjährigen Kinder – in das Flüchtlingslager in den Libanon hat nachkommen lassen. Seine Familie ist noch mehrere Jahre in dem Flüchtlingslager im Libanon geblieben. Sie hat dort – auch mithilfe der finanziellen Unterstützung der UNRWA – eine Wohnung gemietet und medizinische Hilfe in Anspruch genommen. Inzwischen sind seine Frau und die Kinder über den Familiennachzug nach Deutschland gekommen. Gründe dafür, dass der Kläger im Gegensatz zu seiner Familie gezwungen war, das Flüchtlingslager im Libanon zu verlassen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 58 Die inzwischen erfolgte Familienzusammenführung entsprach auch der Absicht des Klägers bei dessen Ausreise aus dem Libanon, wie sich aus dem Protokoll der Anhörung durch das Bundesamt ergibt. 59 Dem Gericht liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass sich der Kläger im palästinensischen Flüchtlingslager im Libanon in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden hat und es der UNRWA unmöglich war, ihm dort Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen. 60 Aus der dem Gericht vorliegenden Erkenntnislage ergibt sich nicht, dass die Operationen der UNRWA im Libanon derartig behindert wären, dass die Organisation nicht in der Lage wäre, einen komplementären Flüchtlingsschutz zu gewährleisten. Entsprechendes resultiert weder aus der UNRWA-spezifischen Sicherheitslage im Libanon, noch aus der dort gegebenen allgemeinen Situation palästinensischer Flüchtlinge oder aber den dortigen allgemeinen humanitären Verhältnissen. 61 Das Auswärtige Amt führt zur Sicherheitslage in den Einrichtungen der UNRWA zwar aus, dass dort durchaus beachtliche Sicherheitsdefizite vorlägen: 62 Die palästinensischen Flüchtlingslager sind der Kontrolle durch staatliche Gewalt weitgehend entzogen. Die Sicherheit innerhalb der Lager wird teilweise durch palästinensische bewaffnete Ordnungskräfte und Volkskomitees gewährleistet, die von der jeweils politisch bestimmenden Fraktion gestellt werden. Die libanesische Armee beschränkt sich auf Zugangskontrollen und die Sicherung der Umgebung. Alle Lager sind massiv von Hilfeleistungen der chronisch unterfinanzierten UNRWA abhängig. Immer wieder kommt es speziell in den Lagern Mie-Mie und Ain-el-Hilwe zu schweren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen extremistischen Gruppierungen (Jund al-Scham, AbdullahAzzam-Brigaden etc.). Die libanesischen Sicherheitskräfte greifen in diese Auseinandersetzungen nicht ein. 63 (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon [Stand: Dezember 2017], Gz.: 508-516.80/3 LBN vom 01. März 2018, S. 12). 64 Der Bericht enthält aber keine genauen Angaben zum tatsächlichen Risiko, in einer Einrichtung der UNRWA von der beschriebenen Gefahr betroffen zu sein, sollte man sich als schutzsuchender Zivilist dorthin begeben. 65 Vgl. VG Trier, Urteil vom 28. November 2018 – 1 K 7864/17.TR – juris. 66 Ein wesentlich detaillierteres Bild der relevanten Sicherheitslage lässt sich jedoch einem Bericht des U.N.-Generalsekretärs an den U.N.-Sicherheitsrat vom 8. März 2018 über die Durchführung der Resolution (UN) 1701 (2006) im Zeitraum vom 7. November 2017 bis 28. Februar 2018 entnehmen. 67 Im Berichtszeitraum wurden danach landesweit lediglich die folgenden sicherheitsrelevanten Vorfälle beobachtet: 68 - 11. November 2017: Ein libanesischer Soldat wurde bei einer Aktion gegen kriminelle Banden in Baalbek getötet, vier weitere verletzt (U.N., a.a.O., S. 8). 69 - 10. Dezember 2017: Ein libanesischer Soldat wurde in Baalbek von einem Unbekannten angeschossen und verletzt (U.N., a.a.O., S. 8). 70 - 4. Februar 2018: In Tripoli wurden bei einem Zugriff libanesischer Sicherheitskräfte ein mutmaßlicher IS–Anhänger und ein libanesischer Soldat getötet. Sechs weitere Menschen wurden verletzt (U.N., a.a.O., S. 7). 71 - Im Zeitraum vom 7. November 2017 bis 28. Februar 2018 kam es bei Unruhen im Flüchtlingslager Ein el Helweh zu vier Todesfällen und 11 Verletzten (U.N., a.a.O., S. 8). 72 - Am 14. Januar 2018 wurde ein Anhänger der Hamas in Sidon von einer Autobombe verletzt 73 (U.N. Security Council, Implementation of Security Council Resolution 1701 (2006), Report of the Secretary-General, Zeitraum 7. November 2017 - 28. Februar 2018, S. 13 ff., abrufbar unter: https://digitallibrary.un.org/record/ 1477500/files/S_2018_210-EN.pdf, zuletzt abgerufen am 4. März 2019). 74 Die Berichte sind als besonders glaubhaft und aussagekräftig einzustufen, da die U.N. mit den dort stationierten UNIFIL – Kräften vor Ort sind und sich so ein unmittelbares und umfassendes Bild von der Sicherheitslage verschaffen können. Somit steht für den jüngsten Zeitraum belastbar fest, dass es unter unbeteiligten Zivilisten lediglich zu einer sehr geringen Anzahl an Verletzten oder gar Getöteten gekommen ist. Im Hinblick auf Einrichtungen der UNRWA kam es überhaupt nur im südlibanesischen Flüchtlingslager Ein el Helweh nahe Sidon zu einem nennenswerten Zwischenfall. Bei insgesamt zwölf unter der Regie der UNRWA im Libanon betriebenen Flüchtlingslagern 75 vgl.: https://www.unrwa.org/where-we-work/lebanon, zuletzt abgerufen am 5. März 2018, 76 muss das Sicherheitsrisiko als gering angesehen werden. 77 Dabei hat der Kläger bereits nicht konkret benannt, in welchem palästinensischen Flüchtlingslager im Libanon er sich aufgehalten hat. 78 Das Gericht kann auch nicht feststellen, dass die Lage des Klägers im Libanon in wirtschaftlicher und gesundheitlicher Hinsicht allgemein existenzbedrohend war. 79 Das Gericht verkennt insoweit nicht, dass die Lage palästinensischer Flüchtlinge im Libanon von Armut und Entbehrung geprägt ist. Das Auswärtige Amt berichtet zu deren Lage wie folgt: 80 „Parallel ist auch die Lage der zum Teil seit 1948 im Libanon lebenden palästinensischen Flüchtlinge prekär. Trotz eines sicheren Aufenthaltsstatus für die bei UNRWA (Hilfswerk der Vereinten Nationen für palästinensische Flüchtlinge, The United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registrierten Palästinenser gelten für sie gravierende wirtschaftliche und politische Einschränkungen, da die libanesische Regierung fürchtet, dass die Integration der (meist sunnitischen) Palästinenser das konfessionelle Gleichgewicht des Landes gefährdet. Etwa 425.000 palästinensische Flüchtlinge sind bei UNRWA zurzeit registriert; es ist davon auszugehen, dass sich davon ca. 270.000 Personen tatsächlich im Land aufhalten. 81 Repressionen allein aufgrund der palästinensischen Volkszugehörigkeit sind nicht bekannt. Den palästinensischen Flüchtlingen werden aber weiterhin politische und wirtschaftliche Rechte verwehrt, sie dürfen, anders als andere Ausländer, in Libanon seit 2001 keinen Grund und Boden mehr erwerben. Auch wenn einige Berufe den Palästinensern zugänglich gemacht werden, bestehen rechtliche Hindernisse und gesellschaftliche Diskriminierung. So wird von Palästinensern stets eine Arbeitserlaubnis verlangt; freie Berufe (Arzt, Rechtsanwalt etc.) können nicht ausgeübt werden. Der Besuch staatlicher Schulen ist palästinensischen Flüchtlingen untersagt, sie haben Zugang zu den (unterfinanzierten) UNRWA-Schulen. Palästinensische Studenten müssen sich auf die für Ausländer reservierten 10% der Studienplätze bewerben. Für ihre Schulbildung und gesundheitliche Versorgung hängt die Lagerbevölkerung ausschließlich vom UNRWA-Hilfswerk bzw. Hilfeleistungen anderer NROs (z.B. des Palästinensischen Roten Halbmondes) ab. Palästinenserinnen können per Gesetz durch Heirat die libanesische Staatsbürgerschaft erlangen, doch werden ihnen häufig gesetzlich nicht vorgesehene administrative Hürden in den Weg gestellt (z.B. Einbürgerung erst nach Geburt eines Sohnes). Libanesische Frauen, die mit einem Palästinenser (oder anderem Ausländer) verheiratet sind, können ihre Staatsangehörigkeit weder an ihren Ehemann, noch an ihre Kinder weitergeben. Bis zu 200.000-250.000 Menschen der o.g. Personengruppe leben unter zum Teil sehr schwierigen und beengten Verhältnissen in den zwölf über das ganze Land verteilten palästinensischen Flüchtlingslagern.“ 82 (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon [Stand: Dezember 2017], Gz.: 508-516.80/3 LBN vom 1. März 2018, S. 12). 83 Der Umstand, dass der Kläger seine Eltern, seine Ehefrau und seine drei kleinen Kinder in das palästinensische Lager in den Libanon nachkommen ließ, spricht aber dafür, dass die dortige Lage in humanitärer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht existenzbedrohend war. Dies gilt erst recht, da seine Familie in dem Lager im Libanon – bis zur erfolgreichen Familienzusammenführung – mehrere Jahre gelebt und hierbei die monatliche finanzielle Unterstützung der UNRWA für Wohnen und Nahrungsmittel in Anspruch genommen hat. Zudem ergibt sich aus dem im Klageverfahren vorgelegten Attest, welches die kranke Tochter des Klägers betrifft, dass die Familie im Libanon auch medizinische Hilfe in Anspruch nehmen konnte. 84 Nach alledem ist davon auszugehen, dass UNRWA die humanitären Leistungen im Rahmen ihres (beschränkten) Mandats im Libanon im Wesentlichen erbracht hat und auch weiterhin erbringt, also nicht eingestellt hat. 85 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG. 86 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.