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Urteil

6 K 9097/16

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2019:0409.6K9097.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung I. , Flur XX, Flurstück XX. Auf dem vorgenannten Grundstück stehen ein etwas größeres mehrgeschossiges Mehrfamilienwohnhaus (heute: Q. XX bis XX, ehemals: Q. XX bis XX, im Folgenden Haupthaus genannt) sowie zwei kleinere eingeschossige, derzeit ebenfalls wohngenutzte Gebäude (Q. XX und XX) auf. Das klägerische Grundstück liegt im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) und innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 3.4.48 „Q1. und Q2. “ des Landschaftsplans der Beklagten vom 00.00.0000, nach dessen allgemeinen Festsetzungen für alle Landschaftsschutzgebiete (Ziffer II.4.) es unter anderem verboten ist, bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Im Regionalen Flächennutzungsplan ist dieser Bereich als „Wald“ dargestellt. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass sein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines wirksamen Landschaftsplans liegt und hilfsweise die Erteilung jeweils einer Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans zur nachträglichen Legalisierung der Nutzung der Gebäude Q. XX und XX zu Wohnzwecken. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den nachfolgenden Kartenausschnitt Bezug genommen: An dieser Stelle befindet sich in der Originalentscheidung eine Skizze. Genehmigungsunterlagen im Zusammenhang mit der Errichtung der Gebäude Q. XX und XX sind, soweit feststellbar, heute nicht (mehr) vorhanden. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass diese Gebäude im Zusammenhang mit der ehemals dort ansässigen, zwischenzeitlich aufgegebenen Zeche Q. errichtet wurden. Für das Gebäude Q. XX deutet darauf eine aus dem Jahre XXXX stammende Karte hin, nach der es sich bei diesem Gebäude um die ehemalige Lampenstube und Kaue der Zeche gehandelt haben soll. Ob das ebenfalls auf das Gebäude Q. XX zutrifft, kann anhand der vorliegenden Unterlagen nicht beurteilt werden. Das Gebäude Q. XX ist in der Karte von XXXX nicht vermerkt, stattdessen ist an dieser Stelle nur der (heute möglicherweise teilweise in das Gebäude Q. XX integrierte) Schornstein der Zeche eingezeichnet. Im Jahre XXXX stellte die Zeche Q. ihre Tätigkeit ein. Ob und wie die ehemaligen Zechengebäude in der Folgezeit im Einzelnen fortgenutzt wurden, ist anhand der vorliegenden Unterlagen ebenfalls nicht mehr feststellbar. Aktenkundig werden die Gebäude erst wieder zu Beginn der XXer Jahre des letzten Jahrhunderts. In den Jahren XXX gab es offenbar sich widersprechende Vorstellungen der Bauaufsicht und der unteren Landschaftsbehörde darüber, wie bezüglich des Geländes der ehemaligen Zeche Q. zu verfahren sei. Die Untere Landschaftsbehörde betonte wiederholt, keine Verstöße gegen den Landschaftsschutz dulden zu wollen. Die Bauaufsicht ging offenbar von einem Bestandsschutz der Gebäude aus und hielt eine Duldung der damals ausgeübten Wohnnutzung in dem Gebäude Q. XX für geboten, da sie ein Nutzungsverbot für nicht durchsetzbar hielt. Vermutlich im Zusammenhang mit einer erfolgten Renovierung wurde das Haupthaus XXXX mit Genehmigung der Beklagten an die öffentliche Kanalisation angeschlossen und wird bis heute wohngenutzt. Anlässlich einer Ortskontrolle stellte die Beklagte fest, dass die heute als Q. XX und XX bezeichneten Gebäude zwischenzeitlich offenbar ebenfalls zu Wohnzwecken genutzt wurden und forderte den Voreigentümer im Oktober XXXX zur Vorlage entsprechender Bauantragsunterlagen auf. Dieser stellte am 00.00.0000 einen entsprechenden Bauantrag zur Umnutzung als „Wohnungszubehör“ (keine selbstständigen Wohneinheiten) und führte aus, es seien bereits XXXX Umbaumaßnahmen erfolgt. Seitdem würden die Gebäude von seinen Kindern als Wohnungszubehör genutzt. Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte die Beklagte den Bauantrag mit der Begründung ab, es handle sich um nicht privilegierte Vorhaben im Außenbereich, die der Darstellung „Fläche für die Forstwirtschaft“ im (damaligen) Flächennutzungsplan widersprächen und die die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten ließen. Ferner wurde die Ablehnung mit einer Beeinträchtigung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes begründet, da die Gebäude in einem Landschaftsschutzgebiet im Bereich der Landschaftsschutzverordnung der Beklagten vom 00.00.0000 lägen. XXX beantragte der Voreigentümer die (nachträgliche) Baugenehmigung zur Errichtung von vier Fertiggaragen für das Haupthaus, deren Erteilung die Beklagte im September XXX ablehnte. Zu dieser Zeit war beabsichtigt, die Überreste der Zechenanlage Q. unter Denkmalschutz zu stellen, insbesondere das Gebäude Q. XX war seinerzeit im Fokus. Eine Unterschutzstellung erfolgte jedoch nicht und ist wegen der erheblichen baulichen Veränderungen an den Gebäuden Q. XX und XX von der Unteren Denkmalbehörde auch künftig nicht beabsichtigt. Bei einer Ortskontrolle XXXX konnte keine Wohnnutzung festgestellt werden. Noch vor Einreichung entsprechender Bauanträge beantragte der jetzige Eigentümer und Kläger am 00.00.0000 Befreiungen von den Verboten des Landschaftsplans für eine Umnutzung der Gebäude Q. XX und XX zu jeweils einem Einfamilienwohnhaus. Zur Begründung führte er hinsichtlich des Gebäudes Q. XX aus, das ursprünglich im Zusammenhang mit der Zeche errichtete Gebäude werde gegenwärtig zu Wohnzwecken genutzt. Dort lebten Natur- und Tierfreunde, die verletzte Tiere aufnähmen und später auswilderten. Diese ehrenamtliche Tätigkeit könne nicht an anderer Stelle ausgeübt werden. Im Falle eines Leerstandes entstünde eine Bauruine, deren Beseitigung einen größeren Eingriff bedeutete, als die Fortnutzung. Hinsichtlich des Gebäudes Q. XX führte er aus, das Gebäude sei bis zu dem Einzug der jetzigen Mieterin ungenutzt und ein Schandfleck gewesen. Die aktuelle Mieterin habe ein Bad eingebaut, eine Wärmedämmung angebracht und ein moderner Pelletofen sei bestellt worden. Die Mieterin habe ihre gesamten Ersparnisse investiert. Mit Bescheiden vom 00.00.0000 bezüglich des Gebäudes Q. XX und vom 00.00.0000 bezüglich des Gebäudes Q. XX lehnte die Beklagte nach Anhörung des Klägers die Anträge auf Erteilung von Befreiungen nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) für die beabsichtigte Änderung in Wohnnutzung ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG lägen nicht vor, da es sich bei der Nutzungsänderung in Wohnnutzung um ausschließlich private Interessen des Klägers handele. Auch die Voraussetzungen der Nr. 2 seien nicht gegeben. Es liege keine unzumutbare Belastung vor. Eine unzumutbare Belastung verlange einen atypischen Einzelfall, der vorliegend weder bei Q. XX noch bei Q. XX gegeben sei. Das Bauverbot des Landschaftsplanes belaste den Kläger zweifelsohne, jedoch nicht stärker als die übrigen Grundstückseigentümer im Geltungsbereich des Landschaftsplans. Eine Wohnnutzung führe auch nicht zu geringeren Auswirkungen auf die Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebietes, was gegebenenfalls die Annahme eines atypischen Sachverhaltes nahelegen könnte. Ein Leerstand habe geringere Auswirkungen, was anhand ausgewerteter Luftbilder im Einzelnen näher ausführt wird. Die Unzumutbarkeit müsse sich aus grundstücks- und nicht personenbezogenen Besonderheiten ergeben. Das könne angenommen werden, wenn bei einer Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen mit dem öffentlichen Interesse, das mit dem landschaftsschutzrechtlichen Verbot verfolgt würde, wegen der Besonderheit und Schwere des Eingriffs die betroffenen Grundrechtspositionen überwögen. Das sei vorliegend mit Blick auf die im Einzelnen dargelegte Schutzwürdigkeit des Landschaftsschutzgebietes „Q1. und Q2. “ nicht der Fall. Gegen beide Ablehnungsbescheide hat der Kläger am 00.00.0000 die vorliegende Klage erhoben und führt zur Begründung aus, der Landschaftsplan der Beklagten sei nichtig. Bei der erstmaligen Unterschutzstellung, das sei für das Gebäude Q. XX im Jahr XX und für das Gebäude Q. xX im Jahr XX gewesen, hätte der Plangeber über eine Wiederaufnahme der Nutzung der Zeche Q. nachdenken müssen. Die Nutzung sei zu diesem Zeitpunkt teilweise erst XXJahre zuvor eingestellt worden. Auch xXXX bei dem jetzigen Landschaftsplan, sei es nicht undenkbar gewesen, dass die Zechen noch nicht endgültig aufgegeben waren. Wenn der Plangeber das seinerzeit anders gesehen habe und eine endgültige Aufgabe zu Grunde gelegt habe, habe er eine Junktimklausel zur Entschädigung schaffen müssen. Zudem habe der Plangeber bei seiner Abwägung den vorhandenen Gebäudebestand berücksichtigen und positive Festsetzungen entweder zu ihrem Fortbestand oder ihrem Verfall treffen müssen. Abwägungsfehlerhaft sei auch, dass der Plangeber die das Eigentumsgrundrecht ausgestaltende Regelung des § 35 Abs. 4 BauGB nicht berücksichtigt habe, zumal es sich bei den Gebäuden Q. XX und XX um das Bild der Kulturlandschaft prägende Gebäude im Sinne des § 35 Abs. 4 Nr. 4 BauGB handele. Für den Fall, dass sich der Landschaftsplan als wirksam erweisen sollte, sei darauf hinzuweisen, dass vorliegend für eine Wohnnutzung in den Gebäuden Q. XX und XX keine Befreiung erforderlich sei. Die dort ausgeübte Wohnnutzung sei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landschaftsplans XXXX eine rechtmäßig ausgeübte Nutzung im Sinne der Ziffer 3.3. III 4. der allgemeinen Festsetzungen für alle Landschaftsschutzgebiete im Landschaftsplan der Beklagten gewesen und daher vom Bauverbot ausgenommen. Aber auch die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen vor. Es lägen zum einen die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vor, da auch historisch gewachsene Kulturlandschaften das öffentliche Interesse begründen könnten. Im vorliegenden Falle seien die Gebäude Q. XX und Q. XX als Zeitzeugen der ehemaligen Zechennutzung im Ruhrgebiet und daher als das Bild der Kulturlandschaft prägende Gebäude im Sinne des § 35 Abs. 4 Nr. 4 BauGB anzusehen. Eine fehlende denkmalrechtliche Unterschutzstellung stehe dem nicht entgegen, da § 35 Abs. 4 Nr. 4 BauGB weiter gefasst sei. Auch die derzeitige Nutzung der Gebäude durch die Mieter, die sich im Besonderen der Tierpflege und der Pflege der umliegenden Natur widmeten, dessen Umfang im Einzelnen näher dargelegt wird, spräche für ein öffentliches Interesse. Die Voraussetzungen der Nr. 2 seien ebenfalls zu bestätigen. Es liege eine unzumutbare Belastung beim Kläger vor, weil die Gebäude für ihn lediglich eine Last seien, wenn sie keiner Nutzung zugeführt werden könnten. Zudem bestehe für die Gebäude Bestandschutz, weil sie legal errichtet worden seien, nur für die derzeitige Nutzung möglicherweise nicht. Die Bauaufsichtsbehörde habe mit Schreiben vom 00.00.0000aber eine Duldung der Wohnnutzung ausgesprochen. Daher sei eine Atypik insofern gegeben, als es sich nicht um ungenehmigte Wohnhäuser im Außenbereich handle, sondern um genehmigte ehemalige Nebengebäude der Zeche Q. . Die Zeche Q. unterliege nach wie vor der Bergaufsicht und könne jederzeit wieder aufgenommen werden. Ihre Genehmigung sei nicht erloschen. Daran habe die XXX erfolgte Einstellung der Zeche Q. nichts geändert. Es fehle an der nach § 71 des Preußischen Allgemeinen Bergrechts erforderlichen Anzeige vor der Betriebsaufgabe. Dass nach wie vor die Bergaufsicht bestehe, belege ferner auch, dass die spätere Eigentümerin in den Jahren XXXX über eine erneute Betriebsaufnahme nachgedacht habe und dass es XXXX noch eine betriebsplanmäßige Überprüfung gegeben habe. Auch danach sei die Zeche Q. nicht aus der Bergaufsicht entlassen worden. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die Gebäude Q. XX und XX nicht im Geltungsbereich eines wirksamen Landschaftsplans liegen, 2. hilfsweise, a) den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 00.00.0000 bezüglich des Hauses Q. XX aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Befreiung gemäß § 67 BNatSchG von den Verboten des Landschaftsplans Essen für eine nachträgliche Nutzungsänderung eines Zeichengebäudes in eine Wohnnutzung zu erteilen, b) den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 00.00.0000 bezüglich des Hauses Q. XX aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Befreiung gemäß § 67 BNatSchG von den Verboten des Landschaftsplans Essen für eine nachträgliche Nutzungsänderung eines Zechengebäudes in eine Wohnnutzung und eines Nebengebäudes als Abstellraum und Tiergehege zur Pflege verletzter Wildtiere zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt zur Begründung aus, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landschaftsplans (XXX) rechtmäßig genutzten Gebäude bestehe Bestandsschutz, wie sich aus den allgemeinen Festsetzungen Kapitel 3.3 Ziffer III Nr. 4 des Landschaftsplans ergebe. Es sei also zu schauen, welche Nutzung zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung bestanden habe. Nach Aufgabe der Zeche Q. (XXX) seien die Gebäude offensichtlich zunächst jahrelang ungenutzt gewesen. Bis XXX habe sich immer mehr Wald entwickelt, wie die Luftbilder belegten. Anfang der X0er Jahre habe es offensichtlich Wohnnutzung gegeben, die mutmaßlich danach wieder aufgegeben worden sei, denn in der Zeit von XXXX habe sich wieder mehr Wald entwickelt. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 67 BNatSchG lägen nicht vor. Die von der Klägerseite in den Vordergrund gestellten Bemühungen und Aktivitäten der gegenwärtigen Mieter um die Tier- und Landschaftspflege stellten kein öffentliches Interesse im Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dar. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die genannten Tätigkeiten nicht von einem Wohnort außerhalb des Landschaftsschutzgebietes aus vorgenommen werden könnten. Auch die Voraussetzungen der Nr. 2 lägen nicht vor. Es werde keine unzumutbare Belastung gesehen. Eine solche könne nur vorliegen, wenn Folgen einträten, die zum Zeitpunkt der Planaufstellung nicht absehbar gewesen seien. Das sei vorliegend nicht der Fall. Es handele sich um alte Gebäude einer XXXX aufgegebenen Zeche, die zum Zeitpunkt der Planaufstellung bereits jahrelang nicht mehr als Zeche genutzt worden sei. Es sei auch entgegen der klägerischen Auffassung nicht mehr mit einer Wiederaufnahme des Zechenbetriebes zu rechnen gewesen. Es sei zwar keine Anzeige der Aufgabe der Zeche Q. aus dem Jahre XXXX auffindbar. XXXXseien aber schon im Wesentlichen die baulichen Zechenbestandteile beseitigt worden. Die vom Kläger erwähnte, XXXX durchgeführte betriebsplanmäßige Überprüfung sei keine Maßnahme der Bergaufsicht gewesen, sondern habe wegen einer Gesetzesänderung der Eigentümerfeststellung betriebener Bergwerkslängenfelder gedient. Aus dem Dokument von XXXX gehe zudem hervor, dass sich die Zeche Q. nicht mehr in Betrieb befunden habe. Die Bergaufsicht sei vor langer Zeit erloschen und lebe auch nicht wieder auf, im Falle einer erneuten Nutzungsaufnahme müsse ein neuer Betriebsplan zur Wiederaufnahme erstellt werden. Unzumutbare Belastungen setzten grundstücksbezogene und nicht persönliche Belastungen voraus. Der Einwand des Klägers, die Gebäude müssten fortgenutzt werden können, insoweit gehe sein Eigentumsrecht vor, greife nicht durch. Es sei innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes zulässig, wenn Gebäude verfielen, statt sie länger als notwendig zu erhalten. Zwischenzeitlich sind die entsprechenden Bauanträge auf Nutzungsänderung zur nachträglichen Legalisierung gestellt worden. Diese sind von der Beklagten mit Bescheiden vom 00.00.0000 (für das Gebäude Q. XX) und vom 00.00.0000 (für das Gebäude Q. XX abgelehnt und zur Begründung ist ausgeführt worden, es handle sich um nichtprivilegierte Außenbereichsvorhaben, denen zahlreiche öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstünden. Die Vorhaben widersprächen dem Flächennutzungsplan, der an diesen Stellen die Darstellung „Wald“ enthalte, es werde die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt und es sei die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten. Bei den Vorhaben handle es sich auch nicht um das Bild der Kulturlandschaft prägende Gebäude nach § 35 Abs. 4 Nr. 4 BauGB. Zudem fehle es an der erforderlichen Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans. Über die Verpflichtungsklagen auf Erteilung der Baugenehmigungen hat das erkennende Gericht (5 K 8534/17) bislang noch nicht entschieden. Die Berichterstatterin hat am 00.00.0000 einen Termin an Ort und Stelle durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Terminsprotokoll vom selben Tage verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegenden Gerichtsakte und die Gerichtsakte des Verfahrens 5 K 8534/17 sowie die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber insgesamt unbegründet. 1. Das hauptantraglich verfolgte Begehren, festzustellen, dass die Gebäude Q. XX und XX nicht im Geltungsbereich eines wirksamen Landschaftsplans liegen, hat keinen Erfolg. Die vom Kläger gegen die Wirksamkeit des am 00.00.0000 in Kraft getretenen Landschaftsplans der Beklagten geltend gemachten Bedenken greifen nicht durch. Soweit der Kläger geltend macht, der Plangeber hätte während der Planaufstellung abwägen müssen, wie mit den nicht privilegierten Vorhaben im baulichen Außenbereich, für die die Erleichterungen nach § 35 Abs. 4 BauGB gelten, zu verfahren sei, vermag die Kammer diesem Einwand nicht zu folgen. § 35 Abs. 4 BauGB bezieht sich nur auf die Darstellungen eines Landschaftsplans und nicht auf dessen Festsetzungen, wie beispielsweise die Festsetzung eines Bauverbots. Festsetzungen eines Landschaftsplans können bereits nach der gesetzlichen Wertung den Vorhaben nach § 35 Abs. 4 BauGB entgegen gehalten werden, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 6. März 2009 - 8 A 2064/08 - und vom 13. Juni 1996 - 10 A 188/96 -, jeweils juris, sodass keine Veranlassung für eine entsprechende Abwägung bestand. Zudem bestünde für eine entsprechende Abwägung im Rahmen eines Anspruchs auf Befreiung nach § 67 BNatSchG Raum. An dieser Stelle könnte im Einzelfall geklärt werden, inwieweit dem Eigentum an einem Vorhaben, dem bestimmte öffentliche Belange nach § 35 Abs. 4 BauGB nicht entgegen gehalten werden können, also einem nach Baurecht zulässigen Vorhaben, Vorrang vor den mit dem Landschaftsplan verfolgten Zielen des Natur- und Landschaftsschutzes einzuräumen ist, um auf diese Weise im Einzelfall gegebenenfalls einem Wertungswiderspruch zwischen dem Bau- und dem Naturschutzrecht, ein Wertungswiderspruch verneint von OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 1996 - 10 A 188/96 -, juris, zu begegnen. Die vom Kläger gegen die Wirksamkeit des Landschaftsplans der Beklagten weiter geltend gemachten Bedenken, der Plangeber hätte bei der Planaufstellung XXXberücksichtigen müssen, dass die ehemalige Zeche Q. wieder in Betrieb genommen werden könne, solange sie noch der Bergaufsicht unterliege und so die ursprüngliche Genehmigung fortwirke, greifen ebenfalls nicht durch. Dahinstehen kann dabei, ob der damalige Bergwerksbesitzer XXX entsprechend § 71 des Allgemeinen Preußischen Berggesetzes (ABG) die Einstellung des Betriebes des Bergwerks der Bergbehörde angezeigt hat. Dass ohne rechtzeitige Anzeige der Betriebsaufgabe eventuelle Erlaubnisse und Genehmigungen uneingeschränkt bis heute fortwirkten, wie der Kläger meint, lässt sich schon aus dem AGB nicht ableiten. Entscheidend - und darauf stellt die Kammer ab - ist insoweit aber die Reform des Bergrechts durch das Bundesberggesetz (BBergG) vom 00.00.0000. Zu den erklärten Zielen des Bundesberggesetzes gehörte die Neuordnung des bergbaulichen Berechtsamswesens. An die Stelle der früheren, teilweise dem Privatrecht und teilweise dem öffentlichen Recht zugehörigen Bergbauberechtigungen sollte ein ausschließlich öffentlich-rechtlich ausgestaltetes Konzessionssystem treten. Die Reform des Berechtsamswesens sollte nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur für neu entstehende Bergbauberechtigungen gelten, sondern es sollte auch eine Bereinigung der bereits vorhandenen Aufsuchungs- und Gewinnungsrechte stattfinden. Diesem Zwecke dienen die §§ 149 ff. des BBergG. Nach Maßgabe des § 149 BBergG hatte jeder Inhaber einer bei Inkrafttreten des Bundesberggesetzes nach dem bis dahin geltenden Recht bestehenden Bergbauberechtigung die Möglichkeit, sein Recht innerhalb einer Frist von drei Jahren bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. Bei fristgemäßer Anzeige hatte der Berechtigte nach § 149 Abs. 4 BBergG einen Rechtsanspruch auf Bestätigung der Aufrechterhaltung seines Rechts, sofern dieses bei Inkrafttreten des Bundesberggesetzes rechtswirksam bestanden hat. Alte Verträge und Rechte, die nicht oder nicht fristgemäß angezeigt wurden, sind gemäß § 149 Abs. 5 BBergG drei Jahre nach Ablauf der Anzeigefrist erloschen. Vgl. Weller/Kullmann, Bergrecht, § 149 Rdnr. 2, beck-online Diese Frist war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landschaftsplans der Beklagten am 00.00.0000 lange erloschen. Anhaltspunkte dafür, dass eventuell zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesberggesetzes XXX (noch) bestehende Berechtigungen oder Genehmigungen der Zeche Q. der zuständigen Behörde angezeigt wurden, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Damit durfte der Plangeber zu Recht davon ausgehen, dass eine erneute Inbetriebnahme der Zeche Q. XXXX nicht mehr im Raume stand und daher nicht zu berücksichtigen war. Soweit der Kläger den Landschaftsplan der Beklagten für unwirksam hält, weil dieser keine Feststellungen dazu enthält, wie mit dem Bestand baulicher Anlagen im Plangebiet umzugehen ist, insbesondere ob diese baulichen Anlagen fortbestehen oder dem Verfall preisgegeben werden sollen, ist dieser Einwand unzutreffend. Die Unterschutzstellung von Grundstücken in einem Landschaftsschutzgebiet schließt objektiv den sich aufdrängenden Willen des Normgebers ein, eine bauliche Nutzung im Schutzgebiet generell auszuschließen. Dieses Bauverbot ist beabsichtigt, um Natur und Landschaft in ihrer spezifischen, die Unterschutzstellung tragenden Ausbildung zu erhalten bzw. weiter zu entwickeln. Einer besonderen Erwähnung dieses normativen Zieles, etwa im Textteil des Landschaftsplans, bedarf es nicht. Nichts anderes gilt, wenn ein Grundstück betroffen ist, das bei seiner Unterstellung unter den Naturschutz bereits baulich genutzt ist. In diesen Fällen ist sich der Satzungsgeber bewusst, dass die bisherige Nutzung aus Gründen des Bestandsschutzes von landschaftsrechtlichen Verboten unberührt bleibt. Der streitgegenständliche Landschaftsplan regelt entsprechendes in 3.3 III Ziffer 4 seiner allgemeinen Festsetzungen für alle Landschaftsschutzgebiete. Danach bleiben die bei Erlass des Landschaftsplans rechtmäßig ausgeübten Nutzungen unberührt von dem Bauverbot. Die Unterstellung eines bebauten Grundstücks unter das für das Landschaftsschutzgebiet insgesamt geltende Verbot, dort bauliche Anlagen zu errichten bzw. baulich zu verändern oder in ihrer Nutzung zu ändern, verdeutlicht aber stets auch den Willen des Plangebers, die vorhandene bauliche Nutzung nur noch innerhalb der Grenzen des Bestandsschutzes hinnehmen zu wollen. Mit Wegfall des Bestandsschutzes der vorhandenen baulichen Nutzung sollen für das Grundstück die auch im übrigen Schutzgebiet geltenden Ge- und Verbote einschließlich gerade des Bauverbotes Platz greifen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. März 2009, - 8 A 2064/08 -, vom 21. Juli 1999, - 10 A 1699/99 - und vom 13. Juni 1996 - 10 A 188/96 -; jeweils zur alten Rechtslage, juris, Bei der in den Gebäuden Q. XX und XX ausgeübten Wohnnutzung handelt es sich entgegen der Annahme des Klägers auch nicht um eine bei Erlass des Landschaftsplans rechtmäßig ausgeübte Nutzung, die nach 3.3 III Ziffer 4 der allgemeinen Festsetzungen für alle Landschaftsschutzgebiete von dem Bauverbot unberührt bliebe. Eine bauaufsichtliche Genehmigung zur Wohnnutzung lag XXXX nicht vor. Die Gebäude wurden XXX auch nicht bestandsgeschützt wohngenutzt. Bestandsschutz greift nur, wenn die jeweilige Anlage zu irgendeinem Zeitpunkt ausdrücklich genehmigt worden oder jedenfalls materiell zulässig gewesen und der so bewirkte Bestandsschutz nicht nachträglich entfallen ist, und erstreckt sich lediglich auf den genehmigten bzw. materiell zulässig gewesenen Bestand der baulichen Anlage und ihre diesbezügliche Funktion. Eine nicht nur unwesentliche Änderung oder Nutzungsänderung führt zum Wegfall des Bestandsschutzes. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. März 2012 - 2 A 760/10 -, juris (Rn. 37 ff.), und vom 20. April 2016 - 7 A 1367/14 -, BauR 2016, 1138 ff. Dabei unterstellt die Kammer zu Gunsten des Klägers, dass die Gebäude Q. XX und XX ehemals als zur Zeche Q. zugehörige Gebäude genehmigt waren und in der Folgezeit nicht den Bauverboten der Vorläuferregelungen des jetzt gültigen Landschaftsplans der Beklagten von XXXX unterlagen. Dass eine Wohnnutzung in diesen Gebäuden zu einem früheren Zeitpunkt materiell rechtmäßig gewesen ist, lässt sich aber nicht feststellen. Dabei kann als Zeitpunkt, zu dem die Wohnnutzung in diesen Gebäuden aufgenommen wurde, zu Gunsten des Klägers das Jahr XXXXunterstellt werden, da ausweislich der Verwaltungsvorgänge die Kinder des Voreigentümers diese Gebäude nach erfolgter Renovierung XXX zu Wohnzwecken nutzten. Die Frage, ob sie seit XXX ununterbrochen ausgeübt wurde, kann dahin gestellt bleiben. Das Bundesbaugesetzes (BBauG) von XXXX enthielt in § 35 Abs. 4 und 5 eine dem heutigen § 35 Abs. 4 BauGB vergleichbare Regelung, wonach der Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben waren, nicht entgegengehalten werden konnte, dass die Änderung den Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprach, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigte oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten ließ, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltswerts diente. Es bestehen jedoch weder belastbare Anhaltspunkte noch Indizien dafür, dass es sich vor Inkrafttreten des Landschaftsplans der Beklagten XXX bei den Gebäuden Q. XX und XX um erhaltenswerte, das Bild der Kulturlandschaft prägende Gebäude im Sinne des § 35 Abs. 5 BBauG oder § 35 Abs. 4 BauGB und damit um materiell baurechtmäßige Gebäude gehandelt hat. Andere baurechtliche Vorschriften zur Begründung der materiellen Rechtmäßigkeit der nicht privilegierten Wohnnutzung im Außenbereich in den Gebäuden Q. xx und XX kommen erkennbar nicht in Betracht. Dass die Gebäude keine denkmalrechtliche Unterschutzstellung erfahren haben, belegt zwar nicht zugleich, dass es sich nicht um den Anforderungen des § 35 Abs. 5 BBauG oder § 35 Abs. 4 BauGB entsprechende Gebäude handeln könnte, denn der Schutzbereich der bundesbaurechtlichen Vorschriften geht weiter als derjenige der Denkmalschutzgesetze der Länder. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 18. September 1984 - 4 B 203.84 -, juris. Jedoch ergibt sich aus dem Umstand, dass die untere Denkmalschutzbehörde im laufenden Klageverfahren, aber auch schon vor Inkrafttreten des Landschaftsplans XXXX erklärt hat, die Gebäude nicht unter Denkmalschutz stellen zu wollen, ein Indiz gegen die Annahme, es handele sich um erhaltenswerte Gebäude. Wie sich aus der Ortsbesichtigung der Berichterstatterin ergeben hat und durch die der Kammer vorliegenden Fotos belegt wird, handelt es sich bei dem Gebäude Q. XX um ein zweckmäßiges und schlichtes kleineres Haus ohne jedwede erkennbaren auffälligen charakteristischen Merkmale. Bei dem Gebäude Q. XX liegen die Dinge durch den turmartigen und insoweit architektonisch auffälligen Anbau etwas anders. Allerdings ist nicht erkennbar, inwiefern diese architektonische Besonderheit die Kulturlandschaft im Essener Süden prägen könnte. Dass die Gebäude quasi Zeugnis von der ehemaligen Nutzung als Zechengelände ablegen, so wie der Kläger meint, ist mangels eines optisch erkennbaren Bezugs zur ehemaligen Zeche Q. für die Kammer nicht erkennbar. Unklar ist, ob der architektonisch auffällige turmartige Anbau an dem Gebäude Q. XX überhaupt in irgendeinem Zusammenhang mit der ehemaligen Zechennutzung gestanden hat oder erst später errichtet wurde. Auch die XXX erfolgte bestandskräftige Ablehnung der Erteilung entsprechender Baugenehmigungen für die vom vorherigen Eigentümer beantragte Nutzungsänderung der Gebäude Q. XX und XX zu Wohnzwecken belegt, dass Wohnnutzung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landschaftsplanes XXXX materiell nicht genehmigungsfähig war. Anhaltspunkte dafür, dass die Gebäude zwischen den Ablehnungen XXXX und dem Inkrafttreten des Landschaftsplans XXXX irgendwelche Änderungen erfahren hätten, bestehen nicht. Ob eine Duldung der Wohnnutzung in den Gebäuden Q. XX und XX zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landschaftsplans der Beklagten XXX die Annahme einer rechtmäßig ausgeübten Wohnnutzung im Sinne der allgemeinen Festsetzung 3.3 III Ziffer 4 für alle Landschaftsschutzgebiete begründen könnte, kann vorliegend dahinstehen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Duldung. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine rechtsbeachtliche Duldung nicht bereits aus langjähriger Untätigkeit der Behörde, aus einer beanstandungsfrei verlaufenen Schlussabnahme oder aus späteren, anderen Zwecken dienenden bau-, gewerbe- oder gaststättenrechtlichen Überprüfungen hergeleitet werden, sondern sie ist erst anzunehmen, wenn die zuständige Bauaufsichtsbehörde in Kenntnis der Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weit reichenden Folgen einer aktiven Duldung – die Behörde ist auf Dauer an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert – muss den entsprechenden Erklärungen der Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und ggf. über welchen Zeitraum die Duldung der illegalen Zustände erfolgen soll. Es spricht zudem vieles dafür, dass eine länger andauernde Duldung oder Duldungszusage, soll sie Vertrauensschutz vermitteln, schriftlich erfolgen muss . Vgl. zu alledem nur OVG NRW, Urteile vom 16. März 2012 - 2 A 760/10 -, juris (Rn. 50 ff.), und vom 20. April 2016 - 7 A 1367/14 -, BauR 2016, 1138 ff.; Beschlüsse vom 18. November 2008 - 7 A 103/08 -, juris, vom 6. Mai 2014 - 2 A 2313/13 -, juris (Rn. 17), und vom 26. Februar 2015 - 10 A 1432/12 -, juris (Rn. 45 ff.). Das vom Kläger zum Beleg einer Duldung in Bezug genommene Schreiben der Bauaufsicht an die Untere Landschaftsbehörde vom 00.00.0000 erfüllt die Anforderungen erkennbar nicht und bezieht sich im Übrigen auch gar nicht auf die heute als Q. XX und XX bezeichneten Gebäude, sondern auf das zu dieser Zeit ohne bauaufsichtliche Genehmigung im Umbau befindliche Haupthaus Q XX Da es sich zu keinem Zeitpunkt um eine rechtmäßig ausgeübte Wohnnutzung in den Gebäuden Q. XX und XX gehandelt hätte, kam es auf die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung hilfsweise beantragte Beweiserhebung zu der Frage, zu welchen Zeiträumen die heute als Q. XX und XX bezeichneten Gebäude als Wohnung genutzt wurden, nicht an. 2. Das hilfsantraglich verfolgte Begehren ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Befreiungen von den Verboten des Landschaftsplans der Beklagten für die Nutzungsänderungen der Gebäude Q. XX und XX zu Wohnzwecken. Die das Begehren des Klägers ablehnenden Bescheide der Beklagten vom XXXXX sind rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO ) Rechtsgrundlage für die begehrten Befreiungen von den Festsetzungen des Landschaftsplans der Beklagten vom 00.00.0000 ist § 67 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Bei dem im Landschaftsplan der Beklagten festgelegten Bauverbot handelt es sich um ein "Verbot ... nach dem Naturschutzrecht der Länder" im Sinne von § 67 Abs. 1 BNatSchG; hierunter fällt das gesamte gesetzliche und untergesetzliche landesrechtliche Naturschutzrecht. Vgl. Lütkes/Ewer, Kommentar zum BNatSchG 2. Aufl., 2018, § 67 Rdn. 5. Das Grundstück des Klägers liegt unzweifelhaft innerhalb des im Landschaftsplan der Beklagten festgesetzten Landschaftsschutzgebiet 3.4.48 „Q1. und Q3. “. Nach Ziffer 3.3 II Nr. 4. der Allgemeinen Festsetzungen für alle Landschaftsschutz-gebiete innerhalb des Landschaftsplans der Beklagten ist es insbesondere verboten bauliche Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn es dazu keiner bauaufsichtlichen Genehmigung oder Anzeige bedarf, sowie Änderungen der Außenseite baulicher Anlagen vorzunehmen. Da die vom Kläger erstrebte Wohnnutzung für die Gebäude Q. XX und XX - wie ausgeführt - bislang weder bauaufsichtlich genehmigt wurde noch Bestandsschutz genießt oder aktiv von der Beklagten geduldet wurde, handelt es sich bei der erstrebten Wohnnutzung um eine Nutzungsänderung im Sinne des vorgenannten Verbotstatbestandes des Landschaftsplans. Das gilt unabhängig davon, ob die Gebäude seinerzeit als Nebengebäude der Zeche Q. genehmigt waren oder nicht. Nach § 67 Abs. 1 BNatSchG kann von den einschlägigen Verboten befreit werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist (a) oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und dies mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist (b). a. Die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG liegen nicht vor, ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Umnutzung der Gebäude ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger vorträgt, es handele sich bei den Gebäuden Q. XX und XX um erhaltenswerte, das Bild der Kulturlandschaft insoweit prägende Gebäude im Sinne des § 35 Abs. 4 Nr. 4 BauGB, als sie Zeugnis von der ehemaligen das Ruhrgebiet prägenden Zechennutzung ablegen und die Wohnnutzung zu ihrem Erhalt beitragen werde, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Der Frage, ob der Erhalt von die Kulturlandschaft prägenden Gebäuden im Einzelfall möglicherweise ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG begründen könnte, obwohl diesen baulichen Anlagen nach der gesetzlichen Wertung die Festsetzungen eines Landschaftsplans entgegen gehalten werden können, braucht hier nicht näher nachgegangen zu werden, da die streitgegenständlichen Gebäude - wie ausgeführt - keine die Kulturlandschaft prägenden Gebäude im Sinne des § 35 Abs. 4 Nr. 4 BauGB sind. Ob die von den Mietern des Klägers entfalteten Aktivitäten zur Pflege des Landschaftsschutzgebietes und zur Pflege dort aufgefundener verletzter Tiere ein öffentliches Interesse zu begründen vermögen, kann ebenfalls dahingestellt bleiben, da diese Aktivitäten keinesfalls eine Befreiung zu Gunsten einer Wohnnutzung notwendig machen. Mit dieser Begründung käme möglicherweise eine Befreiung zu Gunsten einer Tierpflegestation in Betracht, was der Kammer allerdings ebenfalls zweifelhaft erscheint. b. Auch die Voraussetzung des § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG liegen nicht vor. Insoweit fehlt es bereits an einem Einzelfall. Aus der Funktion des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG als Ausnahmeregelung und aus dem tatbestandsmäßig vorausgesetzten Einzelfallbezug folgt das Erfordernis eines atypischen Sachverhalts. Eine Befreiung kommt deshalb von vornherein nur in Betracht, wenn die Anwendung der Ge- oder Verbotsnorm zwar ihrem Tatbestand nach, nicht jedoch nach ihrem normativen Gehalt "passt", wenn mithin die Anwendung der Rechtsvorschrift im Einzelfall zu einem Ergebnis führen würde, das dem Normzweck nicht mehr entspricht und deshalb normativ so nicht beabsichtigt ist. Dem Ausnahmecharakter der Befreiung entsprechend kommt eine solche nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2017 - 8 A 1205/14 - und vom 6. März 2009 - 8 A 2064/08 -; Urteile vom 19. Januar 2001 - 8 A 2049/99 - und vom 5. September 2017 - 8 A 1125/14 -, juris; Lütkes/Ewer, Kommentar zum BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 67 Rdn. 12. Zweck der Ermächtigung zur Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplans ist es mithin, einer rechtlichen Unausgewogenheit zu begegnen, die sich ergeben kann, wenn aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls der Anwendungsbereich einer Vorschrift und deren materielle Zielrichtung nicht miteinander übereinstimmen. In derartigen Sonderfällen soll der generelle und damit zwangsläufig auch schematische Geltungsanspruch der Vorschrift zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit durchbrochen werden können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 1992 - 7 B 130.92 - (zu § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) BNatSchG a. F.) und OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 8 A 1205/14 – zu § 67 BNatSchG n.F.; juris. Da die Festsetzungen des Landschaftsplans Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sind, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Oktober 1997 - 1 BvR 310/84 -, juris, und dasselbe mithin auch für die darauf bezogenen Befreiungsvorschriften gilt, kann sich die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Festsetzungen des Landschaftsplans nur aus objektiven grundstücksbezogenen Besonderheiten ergeben. Rein personenbezogene Umstände, wie etwa persönliche, finanzielle, familiäre oder gesundheitliche Belange des jeweiligen Grundstückeigentümers bleiben außer Betracht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 8 A 1205/14 -, Urteil vom 19. Januar 2001 - 8 A 2049/99 -,OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2015 - OVG 11 B 20.14 -, Bay. VGH, Urteil vom 25. April 2012 - 14 B 10.1750 -, jeweils juris; Urteil der Kammer vom 22. September 2015 - 6 K 2929/12 -, NuR 2016, 289. Der Sachverhalt, der zur Entscheidung steht, muss in tatsächlicher Hinsicht "aus der Regel fallen". Der Normgeber darf den Sachverhalt in seinen Konsequenzen für den Betroffenen nicht erkannt haben und nicht erkannt haben können und der Betroffene muss mit dem einschlägigen Verbot unzumutbar benachteiligt werden. Lütkes/Ewer, Kommentar zum BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 67 Rdn. 2. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist vorliegend der Tatbestand der Nr. 2 erkennbar nicht erfüllt. Mit seinem Vortrag, dass die Antragsfläche sein maßgebliches Vermögen darstelle, zeigt der Kläger keinen atypischen Sachverhalt auf. Damit macht er ein allein in seinen persönlichen Lebensumständen begründetes individuelles wirtschaftliches Motiv geltend, nicht aber einen in der Eigenschaft des Antragsgrundstücks als solches begründeten Umstand. Zumal der Kläger das hier interessierende Grundstück innerhalb des Landschaftsschutzgebietes sogar weiterhin wirtschaftlich durch Vermietung des Haupthauses nutzen kann und eine wirtschaftliche Nutzbarkeit der Gebäude Q. XX und XX in weiten Teilen erst unter Geltung des Landschaftsplans entgegen dem Bauverbot ohne entsprechende Genehmigungen realisiert wurde. Abgesehen davon ist es gerade die typische und keine vom Normgeber unbeabsichtigte Folge des im Landschaftsplan (als zentrale Regelung) angeordneten Verbots der Errichtung baulicher Anlagen, dass eine solche Nutzung des Grundstücks untersagt ist und der Grundstückseigentümer in seinen wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt wird. Mit dieser vom Normgeber vorhergesehenen Einschränkung unterscheidet sich die Situation des Klägers und seines Grundstücks nicht von der Situation anderer Grundstückseigentümer im Landschaftsschutzgebiet. Soweit der Kläger vorträgt, in seinem Fall liege die grundstücksbezogene Besonderheit darin begründet, dass es sich um ehemalige Nebengebäude einer aufgegebenen Zeche handele, die Gebäude also mit einer Genehmigung errichtet worden seien, zeigt der Kläger damit ebenfalls keinen atypischen Sachverhalt auf. Allein der Umstand, dass die erstmalige Errichtung der Gebäude mutmaßlich genehmigt war, unterscheidet die Situation des Klägers und seines Grundstücks ebenfalls nicht von der Situation anderer Grundstückseigentümer im Landschaftsschutzgebiet. Mit Wegfall des Bestandsschutzes der vorhandenen baulichen Nutzung sollen für diese Grundstücke die auch im übrigen Naturschutzgebiet geltenden Ge- und Verbote einschließlich gerade des Bauverbotes Platz greifen. Die Regelungen bezwecken, dass im Schutzgebiet bei Inkrafttreten des Plans vorhandene Gebäude nicht länger als - rechtlich - notwendig erhalten bleiben sollen und sie nach Wegfall ihrer schützenswerten Substanz nicht wiederhergestellt werden, sondern verfallen sollen. Mit dieser Zweckrichtung des Landschaftsplans, kommt es auf den vom Kläger hervorgehobenen Umstand nicht an, die Gebäude seien seinerzeit formell legal errichtet worden, ebenso nicht auf die Gründe, die im Einzelfall zum Wegfall des Bestandsschutzes der vorhandenen Baulichkeit geführt haben, denn die Verhinderung einer Bebauung sowie die Beendigung einer ehemals bestandsgeschützten Nutzung nach Wegfall des Bestandsschutzes ist mit der Unterschutzstellung beabsichtigt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. März 2009, - 8 A 2064/08 -, vom 21. Juli 1999, - 10 A 1699/99 - und vom 13. Juni 1996 - 10 A 188/96 -; jeweils zur alten Rechtslage, juris. So liegt der Fall hier. Die ehemals zu Gunsten des Klägers unterstellte genehmigte Nutzung für Zwecke der Zeche ist seit langem aufgegeben und auch rechtlich, spätestens mit dem erfolglosen Ablauf der Frist des Bundesberggesetzes, untergegangen. Da es sich bei dem klägerischen Grundstück schon um keinen atypischen Einzelfall im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG, sondern um einen vom Plangeber bei Erlass des Landschaftsplans gesehenen typischen Sachverhalt handelt, kommt es nicht darauf an, ob eine Befreiung vorliegend mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar wäre. Daher war dem ebenfalls in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag, ob und gegebenenfalls welche Beeinträchtigungen für das im Landschaftsplan der Beklagten festgesetzte Landschaftsschutzgebiet Nr. 3.4.48 „Q1. und Q2. “ durch die Wohnnutzung in den Gebäuden Q. XX und Q. XX entstehen, wegen fehlender Erheblichkeit der Beweistatsache nicht zu folgen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.