OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 2333/22

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:0427.6K2333.22.00
6mal zitiert
68Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

56 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der der Beigeladenen erteilte Bauvorbescheid vom 5. August 2021 (Az.: 54-BV2021004/III) und die ihr erteilte Baugenehmigung vom 28. März 2022 (Az.: 54-EG20210460/III) jeweils betreffend die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf den Flurstücken Gemarkung I.     , Flur .., Flurstücke … und … werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der der Beigeladenen erteilte Bauvorbescheid vom 5. August 2021 (Az.: 54-BV2021004/III) und die ihr erteilte Baugenehmigung vom 28. März 2022 (Az.: 54-EG20210460/III) jeweils betreffend die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf den Flurstücken Gemarkung I. , Flur .., Flurstücke … und … werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger, eine eingetragene und anerkannte V. - und O. , begehrt mit der vorliegenden Klage die Aufhebung eines der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheids und einer Baugenehmigung jeweils zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Gem. I. , Flur .., Flurstücke … und … (im Folgenden Vorhabengrundstück). Nord- und südwestlich des Vorhabengrundstücks schließt sich Wohnbebauung an, südöstlich des Vorhabengrundstücks steht ein Schulgebäudekomplex auf. Auf den Freiflächen zwischen dem Schulgebäude und dem Vorhabengrundstück befinden sich Sandgruben, diverse Spielgeräte und kleinere Container zu Abstellzwecken, im hinteren Bereich des Schulgeländes liegt ein Sportplatz. Nordöstlich schließen sich große, überwiegend landwirtschaftlich genutzte Freiflächen an. Wegen der Einzelheiten der näheren Umgebung wird auf den nachfolgenden Kartenauszug Bezug genommen: An dieser Stelle ist in der Originalentscheidung eine Skizze Das Vorhabengrundstück, ein straßenrandnaher Bereich des Flurstücks … und das Grundstück C.---straße … waren ursprünglich durch den Bebauungsplan Nr. 8/1 der Beklagten aus dem Jahre 1968 überplant, der für diese Flächen - wie für weitere Freiflächen auch - nur die Festsetzungen „von Bebauung freizuhaltende Grundstücke“ und „Fläche für die Landwirtschaft“ enthielt. Gemäß der Auflage Nr. 2 der damaligen Genehmigungsbehörde (Landesbaubehörde Ruhr) vom 3. April 1968 wurden diese Festsetzungen für den hier interessierenden Bereich aufgehoben und der Bebauungsplan durch die damalige Stadtverordnetenversammlung am 9. September 1968 in der „geänderten“ Fassung beschlossen. Die Auflage Nr. 2 wurde wörtlich als ergänzende Festsetzung Nr. 2 in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Aufstellungsvorgänge zu dem Bebauungsplan 8/1 sind bei der Beklagten nicht mehr auffindbar. Der Landschaftsplan der Beklagten vom 2. November 1989 weist das Vorhabengrundstück als Teil des Landschaftsschutzgebietes Nr. 7.2.2.15 „E. “ aus und enthält hier unter anderem das Verbot bauliche Anlagen zu errichten. Einen Antrag der Voreigentümerin auf Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern auf dem Vorhabengrundstück lehnte die Beklagte unter dem 30. Mai 2017 mit der Begründung ab, es handele sich bauplanungsrechtlich um eine Außenbereichsfläche und dem Vorhaben stünden Festsetzungen des Landschaftsplans entgegen. Die anschließend erhobene Klage (6 K 7569/17) nahm die Voreigentümerin im Februar 2019 zurück. Am 21. Mai 2021 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung eines mehrgeschossigen Gebäudes mit neun Wohneinheiten auf dem Vorhabengrundstück. Ausweislich der Bauvorlagen sollte das Wohnhaus eine Breite von 23,5 m und eine Tiefe von 14,7 m aufweisen. Mit Bescheid vom 5. August 2021 erteilte die Beklagte der Beigeladenen antragsgemäß den bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid. Wegen des weiteren Genehmigungsinhalts wird ergänzend auf die grüngestempelten Bauvorlagen Bezug genommen. Am 13. Dezember 2021 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten sodann die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines mehrgeschossigen Gebäudes mit acht Wohneinheiten auf dem Vorhabengrundstück. Ausweislich der Bauvorlagen soll das Wohnhaus eine Breite von 23,49 m und eine Tiefe von 16,86 m aufweisen. Mit Bescheid vom 28. März 2022 erteilte die Beklagte der Beigeladenen ebenfalls antragsgemäß die Baugenehmigung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Genehmigungsinhalts wird auf die grüngestempelten Bauvorlagen Bezug genommen. Gegen diese Baugenehmigung erhoben die Eigentümer zweier Nachbargrundstücke Klagen (6 K 2089/22 und 6 K 2097/22), über die noch nicht entschieden worden ist. Am 1. Juni 2022 hat auch der Kläger Klage (6 K 2333/22) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. März 2022 erhoben. Am 25. August 2022 hat er überdies Klage (6 K 3437/22) gegen den der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid vom 5. August 2021 erhoben, von dem er im Rahmen der Akteneinsicht Kenntnis erlangt hat. Mit Beschluss vom 27. April 2023 hat die Kammer beide Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen 6 K 2333/22 verbunden. Der Kläger macht zur Begründung geltend, er wende sich als nach § 3 V. -Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) anerkannte Vereinigung gegen eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Bei dem Bauvorbescheid und der Baugenehmigung handele es sich um Verwaltungsakte, durch die ein nicht UVP-pflichtiges Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften zugelassen werde. Er habe es sich gemäß seiner Satzung unter anderem zur Aufgabe gemacht, für einen konsequenten Vollzug der die V. schützenden Gesetze einzutreten, Schädigungen der Lebensgrundlagen, insbesondere der Natur, des Naturhaushalts und der Landschaft sowie natur-, landschafts- und umweltfeindliche Planungen abzuwehren sowie eine naturverbundene Planung und Pflege der Landschaft zu fördern. In Wahrung dieser satzungsgemäßen Ziele mache er geltend, dass der Bauvorbescheid und die Baugenehmigung unter Verstoß gegen die den Freiraum und den Erhalt der Landschaft schützenden Vorgaben des § 35 Baugesetzbuch (BauGB) sowie des durch den Landschaftsplan ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiets „E1. “ rechtswidrig erteilt worden seien. Er sei am vorausgegangenen Verwaltungsverfahren nicht beteiligt worden, sondern habe von Anwohnern von dem Vorhaben erfahren. Die Genehmigungen seien rechtswidrig. Die Vorhabenfläche liege außerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils entlang der C.---straße im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Der Bebauungszusammenhang ende mit dem Wohnhaus C.---straße …, diesem gegenüber befänden sich nur die Gärten der an der „eigentlichen“ C.---straße befindlichen Häuser. Die Wohnhäuser C.---straße … und . stellten sich gleichsam als „Hinterlieger-Häuser“ dar. Der hier verlaufende „Weg“ sei auch nur bis auf Höhe des Hauses Nr. … asphaltiert, danach verlaufe er als geschotterter Fußweg. Das Schulgebäude vermöge aufgrund seines singulären Charakters keinen Bebauungszusammenhang mit den anderen Gebäuden an der C.---straße herzustellen. Der Abstand von 80 Metern zwischen dem Gebäude C.---straße … und dem Schulgebäude sei in Ansehung aller relevanten Umstände in der Örtlichkeit zu groß, um noch als „Baulücke“ qualifiziert zu werden. Die vorliegenden Luftbilder und die Besichtigung der Örtlichkeit zeigten vielmehr deutlich, dass von einer über die Vorhabenfläche hinweg vermittelten Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der Bebauung nicht die Rede sein könne. Daran ändere auch die Einbeziehung von Freiflächen, die sich um das Schulgebäude herum befänden, nichts. Freiflächen seien grundsätzlich nicht in der Lage einen Bebauungszusammenhang zu begründen. Anerkannt sei in der Rechtsprechung lediglich, dass freie Flächen unter Umständen einen Bebauungszusammenhang nicht unterbrächen und zwar dann, wenn sie wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen seien. In der Rechtsprechung werde vorausgesetzt, dass unabhängig von den Freiflächen ein Bebauungszusammenhang bestehe. Erst wenn dies bejaht werden könne - was vorliegend nicht der Fall sei -, seien die Freiflächen heranzuziehen. Für eine Bewertung des Vorhabengrundstücks als Baulücke fehle es an der erforderlichen gewichtigen Umgebungsbebauung. Dem Vorhaben der Beigeladenen als sonstigem Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB im bauplanungsrechtlichen Außenbereich stünden Belange des V. - und Naturschutzes entgegen. Das Grundstück liege innerhalb des durch den Landschaftsplan der Beklagten ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiets „E1. “. Schutzzweck des insgesamt 77 ha großen Landschaftsschutzgebiets sei insbesondere der Erhalt des artenreichen Feldgehölzes mit Laubgehölzen und seinem Bestand an Pflanzen und Tieren. Der Landschaftsplan sei in diesem Bereich nicht funktionslos. Die mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziele seien nach wie vor zu realisieren. Daran habe auch die zwischenzeitliche Abholzung des ehemaligen Baumbestandes auf dem Vorhabengrundstück nichts geändert. Zum einen sei die Festsetzung des Landschaftsschutzgebiets nicht allein auf eine „Bewaldung“ ausgerichtet. Der verfolgte Freiflächenschutz und die Entwicklung ökologisch hochwertiger Strukturen könne vielmehr auch auf frisch gerodeten Flächen verfolgt werden; Sukzessionsflächen hätten einen sehr hohen ökologischen Wert. Die Rodung von Bäumen stelle sich zwar in Bezug auf die Flächenerhaltung als gravierender Eingriff dar, sei aber durch eine Neuanpflanzung auf lange Sicht behebbar. Auch die im Landschaftsschutzgebiet vorhandene vereinzelte Wohnbebauung mache den Landschaftsplan in diesem Bereich nicht funktionslos. Die betreffenden Gebäude seien bereits vor Inkrafttreten des Landschaftsplans errichtet bzw. erweitert worden. Spätere Änderungen und Erweiterungen seien abgelehnt worden. Die Genehmigungsbescheide seien im Übrigen auch dann rechtswidrig, wenn man das Vorhabengrundstück dem Innenbereich nach § 34 BauGB zurechne. Das Bauvorhaben füge sich ersichtlich nicht in die durch kleinvolumige Einfamilienhausbebauung geprägte Umgebung ein. Die Vorgabe, dass sich ein Bauvorhaben nach § 34 BauGB einfügen müsse, stelle ebenfalls eine umweltbezogene Rechtsvorschrift im Sinne von § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 4 Nr. 2 UmwRG dar. Die Auslegung dieses Begriffs habe weit zu erfolgen und erfasse auch solche Vorschriften, die nur teilweise der V. zugehörige Belange schützten. Im Rahmen des in § 34 BauGB enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme seien auch Umweltbelange zu berücksichtigen. Das sei hier nicht hinreichend geschehen, das Vorhaben greife in erheblich größerem Umfang auf das Umweltschutzgut Boden zu, als ein Vorhaben, das sich in die nähere Umgebung einfüge. Der Kläger beantragt, den der Beigeladenen von der Beklagten erteilten Bauvorbescheid vom 5. August 2021 (Az.: 54-BV2021004/III) und die erteilte Baugenehmigung vom 28. März 2022 (Az.: 54-EG20210460/III) jeweils betreffend die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf den Flurstücken Gemarkung I. , Flur 27, Flurstücke 278 und 279 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht zur Begründung geltend, die Klage sei bereits unzulässig. Dem Kläger fehle es an der erforderlichen Klagebefugnis, da das streitige Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils realisiert werden solle. Für die Beurteilung, ob Gebäude innerhalb eines Ortsteils liegen, sei auf die tatsächlich vorhandene Bebauung abzustellen. Den prägenden Maßstab bildeten ausschließlich Bauwerke, die optisch wahrnehmbar seien und ein gewisses Gewicht hätten, so dass sie geeignet seien, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Weitere Einschränkungen hinsichtlich der maßgeblichen Bebauung bestünden nicht. Insbesondere sei nicht maßgeblich, ob die Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspreche. Daher seien die Gebäude C.---straße .., … und … geeignet, das umliegende Gebiet als einen Ortsteil zu prägen. Die vorgenannten Baukörper setzten die Wohnbebauung entlang der C.---straße zwanglos fort; eine städtebauliche Zäsur bestehe nicht. Im Übrigen sei auch keine zufällige Anordnung erkennbar, die Gebäude lägen geordnet entlang des Verlaufs der Umfahrung der C.---straße , die einen leichten baulichen Versatz bedinge. Auch dem Schulgebäude im Südosten des Vorhabengrundstücks komme maßstabsbildende Kraft zu. Es stelle eine optisch wahrnehmbare Bebauung von erheblichem Gewicht dar und setze zwanglos die südwestlich angrenzende Wohnbebauung - wenn auch mit anderer Nutzungsstruktur - fort. Für die Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs sei eine differierende Nutzungsstruktur nicht von Bedeutung. Der nördlichen Umfahrung der C.---straße komme aufgrund ihres geringen Ausbauzustands keine Zäsurwirkung zu. Die nördliche Spange der C.---straße verklammere vielmehr als öffentliche Verkehrsfläche das Schulgebäude städtebaulich mit der nordwestlich gelegenen Wohnbebauung und erwecke so einen Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit zwischen der Bebauung an der Haupttrasse der C.---straße , der Bebauung C.---straße .., … und … und dem Schulgebäude. Auch das Vorhabengrundstück nehme an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teil, denn es könne gedanklich übersprungen werden, weil es nach der Verkehrsanschauung als zur Bebauung anstehende Lücke erscheine. Für die Zuordnung des Vorhabengrundstücks zum Bebauungszusammenhang spreche zunächst dessen eingebettete Lage in ein Gebiet dichter Bebauung. Es liege bei unbefangener Betrachtung innerhalb des nahezu lückenlos mit Wohngebäuden bebauten Gebietes entlang der C.---straße und sei überdies durch gewichtige Bebauung eingerahmt. Insbesondere die drei nordwestlichen Wohngebäude C.---straße .. bis … seien auf großzügigen Grundstücken in aufgelockerter Bauweise errichtet. Das Vorhabengrundstück ermögliche - gemessen an diesen Vorbildern - lediglich eine Errichtung von ein bis zwei Gebäuden. Gegen eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs sprächen weiter die vergleichsweise geringe Größe des Vorhabengrundstücks von ca. 1.500 m² und der geringe Abstand zwischen den Hauptbaukörpern C.---straße … und C.---straße … von ca. 80 m. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Lücke vorliegend nicht die gesamte Distanz zwischen den Hauptbaukörpern C.---straße … und … umfasse, sondern lediglich etwa 45 m. Nach ständiger Rechtsprechung bildeten nämlich auch freie Flächen einen Bestandteil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen seien. Das treffe auf die dem Schulgebäude als Nebenanlagen eindeutig zugeordneten Außen- und Sportanlagen zu, sodass diese ebenfalls Bestandteil des Bebauungszusammenhangs seien, wenn auch ohne eigene prägende Wirkung. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage ebenfalls für unzulässig. Dem Kläger fehle die erforderliche Klagebefugnis, er könne keine Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen. Solche seien bei der Erteilung der Genehmigungsbescheide durch die Beklagte nicht zu prüfen gewesen, da das zugelassene Vorhaben nicht im bauplanungsrechtlichen Außenbereich, sondern innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils verwirklicht werden solle. Seine Zulässigkeit richte sich nach § 30 Abs. 3 in Verbindung mit § 34 BauGB. Durch die ergänzende Festsetzung Nr. 2 in dem Bebauungsplan 8/1 habe erkennbar eine straßenseitige Bebauung auf dem Vorhabengrundstück ermöglicht werden sollen. Das Vorhabengrundstück liege innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils und stelle eine Baulücke dar. In Anbetracht der eher großzügig bemessenen Grundstückszuschnitte in der näheren Umgebung führe der etwa 80 m große Abstand zwischen dem Gebäude C.---straße … und dem Schulgebäude nicht zu einer Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs. Zu berücksichtigen sei ferner eine geplante Erweiterung des Schulgebäudes in nordwestliche Richtung. Es sei im Übrigen nicht allein der Abstand zwischen den Baukörpern der Hauptnutzung entscheidend. Am Bebauungszusammenhang nähmen auch die in einem funktionalen Zusammenhang stehenden Nebenanlagen auf den Freiflächen des Schulgeländes sowie die Garage, der Carport und der Abstellraum auf dem Flurstück … als bebauungsakzessorische Nutzungen teil. Die Freifläche zwischen diesen Nutzungen erweise sich als deutlich geringer, letztlich sei sie, da die vorgenannten bebauungsakzessorischen Nutzungen fast bis zur jeweiligen Grundstücksgrenze reichten, nur so breit wie das Vorhabengrundstück. Der Landschaftsplan könne dem nach § 34 BauGB zu beurteilenden Vorhaben nicht entgegen gehalten werden. Aber auch im bauplanungsrechtlichen Außenbereich sei das Vorhaben als sonstiges Vorhaben zulässig. Ihm stünden keine öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. Der Landschaftsplan der Beklagten sei in diesem Bereich funktionslos, da das Vorhabengrundstück durch den bereits zuvor erlassenen Bebauungsplan Nr. 8/1 der Beklagten überplant gewesen sei und damit nicht mehr in den Landschaftsplan hätte einbezogen werden dürfen. Andernfalls sei der Landschaftsplan zwischenzeitlich funktionslos geworden, da sich die vorgesehenen Entwicklungsziele auf dem Vorhabengrundstück, das im Landschaftsplan als Erhaltungsfläche ausgewiesen sei, nicht mehr erreichen ließen. Die Erhaltung könne nach der zwischenzeitlich erfolgten Rodung nicht durch den Einsatz einer Sukzessionsfläche erreicht werden. Auch sei eine Funktionslosigkeit des Landschaftsplans in dem betreffenden Bereich wegen der dort bereits vorhandenen vereinzelten Wohnbebauung anzunehmen. Hielte man den Landschaftsplan für wirksam, bestünde ein Anspruch auf Befreiung nach § 67 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Das öffentliche Interesse sei in der Wohnraumschaffung, insbesondere durch ein Mehrgenerationenwohnhaus, zu sehen und überwiege die geringen Auswirkungen auf die Schutzgüter des Naturschutzes. Darüber hinaus liege eine unzumutbare Belastung vor, es handle sich um einen besonders gelagerten Einzelfall. Auch sei die Errichtung des Bauvorhabens mit den besonderen Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar, der Schutzzweck der Schutzverordnung werde nicht wesentlich beeinträchtigt, es bestehe kein besonderer Brut- oder Artenschutz. Die erkennende Kammer hat mit Beschluss vom 23. Juni 2022 im Verfahren 6 L 729/22 die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 2333/22 angeordnet. Auf die Beschwerde der Beklagten hin hat das Oberverwaltungsgericht NRW mit Beschluss vom 3. November 2022 im Verfahren 10 B 813/22 den Beschluss der erkennenden Kammer geändert und den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Am 21. März 2023 hat die Kammer einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll vom selben Tage Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte und die Gerichtsakten betreffend den Bauvorbescheid und die anhängigen Klagen der Nachbarn 6 K 2089/22 und 6 K 2097/22 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger klagebefugt, § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Als anerkannter V. - und O. , vgl.https://www.umwelt.nrw.de/naturschutz/wer-macht-was/anerkannte-umwelt-und-naturschutzvereinigungen, steht ihm das Verbandsklagerecht aus § 2 Abs. 1 UmwRG zu. Danach kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne in Fällen eines Verfahrens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b und 4 UmwRG zur Beteiligung berechtigt gewesen zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen. Dazu muss sie geltend machen, dass diese Entscheidung bzw. ihr Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG), dass sie in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG), und - in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a bis 6 UmwRG - dass durch die angegriffene Entscheidung umweltbezogene Rechtsvorschriften verletzt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist eröffnet. Danach findet das V. -Rechtsbehelfsgesetz Anwendung auf Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. Umweltbezogene Rechtsvorschriften sind nach § 1 Abs. 4 UmwRG Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und V. auf den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) oder Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG beziehen. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG sind Umweltbestandteile etwa Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen. Faktoren nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG sind etwa Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die V. , die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Auch Vorschriften des Baugesetzbuchs können danach zu den umweltbezogenen Rechtsvorschriften zählen, soweit sie sich konkret in irgendeiner Weise auf die V. beziehen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. April 2018 - 2 CS 18/198 -, juris (Rn. 9); OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Dezember 2020 - 1 ME 68/20 -, juris (Rn. 27 ff.). Zu den umweltbezogenen Vorschriften nach diesem weiten Begriffsverständnis gehören insbesondere auch § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und Nr. 5 BauGB , nach denen ein Bauvorhaben im Außenbereich öffentliche Belange unter anderem dann beeinträchtigt, wenn es den Darstellungen eines Landschaftsplans widerspricht oder Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 10. November 2022 - 10 A 1938/18 -, juris (Rn. 122 ff.); VG Köln, Beschluss vom 9. September 2021 - 2 L 1264/21 -, juris (Rn. 52 ff.); VG Minden, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 9 L 760/21 -, juris (Rn. 10), mit weiteren Nachweisen. Der Kläger macht ausdrücklich eine Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend, die sowohl für den streitgegenständlichen planungsrechtlichen Bauvorbescheid als auch für die streitgegenständliche Baugenehmigung von Bedeutung sein können, indem er die Verletzung der vorgenannten bauplanungsrechtlichen sowie naturschutzrechtlicher Normen rügt, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG. Die Möglichkeit einer solchen Verletzung erscheint mit Blick auf die von dem Kläger, aber auch von der erkennenden Kammer im zugehörigen Eilverfahren postulierte Lage des Vorhabens im Außenbereich und im Landschaftsschutzgebiet jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. Dies muss für die Zulässigkeit der Klage genügen. Der Kläger kann auch geltend machen, im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes, vgl. die im Eilverfahren vorgelegte Satzung des Klägers, durch die angegriffene Entscheidung berührt zu sein. 2. Die Klage ist begründet. Der der Beigeladenen erteilte Bauvorbescheid vom 5. August 2021 und die ihr erteilte Baugenehmigung vom 28. März 2022 verstoßen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften und der Verstoß berührt Belange, die zu den Zielen gehören, die der Kläger nach seiner Satzung fördert. a) Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich entweder - wenn man wie die Beklagte davon ausgeht, dass das Vorhabengrundstück aus dem Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 8/1 von 1968 ausgenommen wurde (allein) nach § 35 BauGB oder - wenn man hinsichtlich des Bebauungsplans der Ansicht der Beigeladenen folgt - nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 35 BauGB. Denn bei dem Bebauungsplan Nr. 8/1 handelt es sich jedenfalls nicht um einen qualifizierten Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB, sodass die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens auch in diesem Fall auf der Grundlage des § 35 BauGB zu erfolgen hatte. Die Antragsfläche befindet sich außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB und damit im Außenbereich. Die Kammer hält diese Einschätzung, die auch von der Beklagten noch in dem Klageverfahren 6 K 7569/17 vertreten worden ist, nach wie vor für zutreffend. Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der Gebäude ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Der erforderliche Bebauungszusammenhang besteht, wenn die tatsächlich aufeinander folgende Bebauung trotz etwaiger Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, BVerwGE 152, 275 ff., mit weiteren Nachweisen. Gemessen daran ist die im fraglichen Bereich vorhandene Bebauung östlich der C.---straße Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Dies gilt auch für die Gebäude C.---straße .., … und …. Allerdings heben sich diese Gebäude von der übrigen Bebauung auf der Ostseite der C.---straße ab. Denn hier finden sich mit den Wohnhäusern C.---straße .. bis .. und .. bis .. fast durchweg Gebäude, die mit ihrer Vorderfront recht nah am Hauptstrang der C.---straße aufstehen. Fast alle diese Gebäude haben zudem gemeinsam, dass sie sich auf Grundstücken befinden, die zusätzlich auf der Rückseite durch einen schmalen Weg - einen Nebenstrang der C.---straße - erschlossen werden und hier häufig Garagen oder Stellplätze aufweisen. Die Wohnhäuser C.---straße .., … und … hingegen stehen von dem Hauptstrang der C.---straße (zunehmend) zurückgesetzt auf und ihre Gärten grenzen rückwärtig an landwirtschaftlich genutzte Freiflächen an. Da diese Gebäude sich jedoch unmittelbar an die Reihe der Wohnhäuser Nr. .. bis .. anschließen und eine entsprechende Zäsur nicht auszumachen ist, sind auch sie im Ergebnis dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zuzurechnen. Auch der Gebäudekomplex der S. -C1. -T. (C.---straße …) ist Teil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Zwar steht dieser Gebäudekomplex ein wenig abgesetzt im - vom Hauptstrang aus betrachtet - Hinterland der C.---straße . Zu berücksichtigen ist jedoch, dass diese Straße südöstlich des Hauses Nr. .. einen kurzen, aber gut ausgebauten Stich nach Nordosten aufweist, an dem das recht großvolumige Mehrfamilienhaus Nr. … - mit den Haupteingängen zu der Stichstraße - aufsteht. Dieses Gebäude schafft eine Verbindung zu dem weitere rund zwanzig Meter entfernt beginnenden Schulgebäudekomplex, der somit noch als Teil des Bebauungszusammenhangs erscheint. Mit der Einordnung der Gebäude C.---straße .., … und … sowie des Gebäudekomplexes C.---straße … (T. ) als Teile des Innenbereichs ist allerdings noch nicht gesagt, dass die für das streitgegenständliche Bauvorhaben gewählte Fläche auf den Flurstücken …/… dem Innenbereich zuzurechnen ist. Denn dafür ist erforderlich, dass auch diese Fläche selbst Teil des Bebauungszusammenhangs ist. Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht der Fall. Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung - trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind - den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Mit den Merkmalen der Geschlossenheit und der Zusammengehörigkeit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück gedanklich übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt. Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 -, NVwZ 2012, 1631 f., und vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, BVerwGE 152, 275 ff., sowie Beschluss vom 30. August 2019 - 4 B 8.19 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 25. Februar 2019 - 10 A 21/17 -, juris, und vom 7. März 2019 - 2 A 2312/17 -, juris, sowie Beschlüsse vom 12. Juni 2006 - 7 A 141/06 -, juris, und vom 25. Februar 2013 - 2 A 1295/13 -, juris. Vorliegend handelt es sich nach Auffassung der Kammer, die sich im Rahmen eines Ortstermins einen unmittelbaren Eindruck von der Situation verschafft hat, nicht um eine Baulücke in diesem Sinne; die fragliche Fläche nimmt an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der im Umfeld vorhandenen Bebauung nicht teil. Dass der inzwischen teilweise errichtete Rohbau der Beigeladenen bei der Beurteilung der Fläche außer Betracht zu bleiben hat, versteht sich von selbst. Denn die Rechtmäßigkeit seiner Genehmigung ist gerade Gegenstand der Prüfung. Die Fläche ist daher als unbebaut in die Betrachtung einzubeziehen. Ebenfalls ohne Bedeutung für die Bestimmung der Grenze des Bebauungszusammenhangs sind die geltenden Pläne. Die Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans sowie des Flächennutzungsplans und des Landschaftsplans der Beklagten spielen bei der Frage, ob die zur Bebauung gewählte Fläche an dem vorhandenen Bebauungszusammenhang teilnimmt, keine Rolle, da es für die Frage der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit allein auf den äußeren Eindruck ankommt. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 8. November 1999 - 4 B 85.99 -, ZfBR 2000, 426; VGH B.-W., Urteil vom 18. Januar 2011 - 8 S 600/09 -, NVwZ-RR 2011, 393 (394). Ohne Bedeutung für die Bestimmung der Grenze des Bebauungszusammenhangs ist ferner die vorhandene Vegetation. Denn diese ist von Zufällen abhängig und kann jederzeit verändert werden. Dass die von der Beigeladenen zur Bebauung vorgesehene Fläche - wie die Nachbargrundstücke - von Bäumen und Sträuchern bestanden ist bzw. war und sich auf diese Weise von den weiter östlich anschließenden Acker- und Weideflächen abhebt, spielt somit keine Rolle. Etwas anderes kann für bedeutsame und dauerhafte natürliche Besonderheiten wie etwa Geländehindernisse, Einschnitte, Dämme und Flüsse, aber auch für massiv landschaftsgliedernde (künstliche) Elemente wie Autobahnen oder Eisenbahnstrecken gelten, die eine natürliche Grenze des Bebauungszusammenhangs bilden und diesen zum Außenbereich abschließen können. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 -, NVwZ 1991, 879 (880), und vom 16. September 2010 - 4 C 7.10 -, NVwZ 2011, 436; Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 4 B 28.15 -, ZfBR 2016, 67 (68). Derartige Besonderheiten sind vorliegend indes nicht erkennbar. Soweit im Ortstermin auf einen Graben hingewiesen worden ist, der sich auf der Grenze zwischen den Flurstücken …, .., …, … einerseits und dem nordöstlich anschließenden, landwirtschaftlich genutzten Flurstück … befinden soll, gilt nichts anderes. Abgesehen davon, dass dieser - wohl für die Abführung von Grubenwasser angelegte - Graben nach dem unwidersprochenem Vortrag der Grundstücksnachbarn gar nicht mehr (als offenes Gewässer) existiert, handelte es sich hier dem Zuschnitt nach nicht um ein Gewässer, das eine Abgrenzung des Innenbereichs bewirken könnte, da es jederzeit verlegt oder beseitigt werden kann bzw. konnte. Auch die bestehenden Grundstücks- und Flurstücksgrenzen schließlich sind für die Grenze des Bebauungszusammenhangs ohne Belang. Denn auch insoweit gilt, dass der für den Bebauungszusammenhang maßgebliche Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit nicht von dem für den Betrachter gar nicht erkennbaren und im Übrigen jederzeit veränderlichen Verlauf der Grundstücksgrenzen abhängen kann. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 14.1.1993 - 4 C 33.90 -, juris (Rn. 10); BayVGH, Beschluss vom 6. Februar 2023 - 15 ZB 22.2506 -, juris (Rn. 13); VG Düsseldorf, Urteil vom 16.5.2022 - 9 K 2762/21 -, juris (Rn. 26); Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Kommentar, Werkstand: 2022, § 34 Rn. 24. Der Bebauungszusammenhang endet demnach nicht etwa an der äußeren Grenze des letzten dem Innenbereich zuzurechnenden Flurstücks oder Grundstücks, sondern grundsätzlich mit dem letzten, in den Zusammenhang einzubeziehenden Baukörper. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 4 B 28.15 -, ZfBR 2016, 67 ff.; OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2018 - 10 A 1803/16 -, BauR 2019, 215 ff. Daraus folgt, dass die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich in aller Regel nicht gradlinig verläuft, sondern vor- und zurückspringen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1990 - 4 B 103.90 -, juris (Rn. 2); BayVGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - 1 B 19.221 -, juris (Rn. 16), und Beschluss vom 1. September 2021 - 1 ZB 21.1507 -, juris (Rn. 10); VG Düsseldorf, Urteil vom 16.5.2022 - 9 K 2762/21 -, juris (Rn. 29). Ein Grundstück zählt also nicht schon deshalb zum Innenbereich, weil es beidseits von bebauten Grundstücken umgeben ist. Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Kommentar, Werkstand: 2022, § 34 Rn. 24. Legt man all dies zugrunde, so lässt sich für den vorliegenden Fall konstatieren, dass die Grenze zwischen dem in Rede stehenden, im Zusammenhang bebauten Ortsteil und den nordöstlich anschließenden Außenbereichsflächen grundsätzlich entlang der nordöstlichen Außenwände der Gebäude C.---straße .., …, … sowie … (T. ) verläuft und zwischen den Gebäuden … und … zumindest bis zu dem Nebenstrang der C.---straße zurückspringt. Die streitgegenständliche Fläche ist somit grundsätzlich dem Außenbereich zuzurechnen. Etwas anderes ergäbe sich allerdings, wenn die Freiflächen zwischen dem Wohnhaus C.---straße … und dem Schulgebäudekomplex als Baulücke anzusehen wären, die Verkehrsanschauung diese Flächen also als einen noch zum Innenbereich gehörenden Bauplatz ansähe. Dies ist aber nach Einschätzung der Kammer im Ergebnis nicht der Fall. Ob eine unbebaute Fläche noch als zur Bebauung anstehende Baulücke angesehen werden kann, lässt sich nicht an festen Zahlenwerten, namentlich an einer bestimmten Entfernung zwischen den sie säumenden Nachbargebäuden festmachen. Selbst die gelegentlich anzutreffende „Faustregel“, der zufolge eine Freifläche mit der Breite von zwei bis drei Bauplätzen regelmäßig noch als Baulücke anzusehen sein soll, wird lediglich von einem Teil der Rechtsprechung zugrunde gelegt. Vgl. z. B. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13. Februar 2019 - 8 C 11387/18 -, juris; ablehnend z. B. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2006 - 7 A 141/06 -, juris; VGH B.-W., Urteil vom 5. August 2014 - 3 S 1673/12 -, juris; siehe dazu auch BVerwG, Beschluss vom 30. August 2019 - 4 B 8.19 -, juris. Einigkeit besteht allerdings, dass sich mit wachsender Größe einer Freifläche naturgemäß deren trennender Eindruck verstärkt. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 -, NVwZ 2012, 1631 (1632), und Beschluss vom 30. August 2019 - 4 B 8.19 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2019 - 10 A 21/17 -, juris. Bei der Bestimmung der Größe der Freifläche sind zunächst einmal diejenigen Anlagen in den Blick zu nehmen, die für sich genommen geeignet sind, einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu begründen. Dies sind nach ständiger Rechtsprechung solche Anlagen, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter mitzuprägen; in Betracht kommen insoweit nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen sollen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne Nebenanlagen zu einer landwirtschaftlichen, gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 -, NVwZ 2012, 1631 (1633), und vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, BVerwGE 152, 275 ff.; Beschluss vom 10. Juli 2000 - 4 B 39.00 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2019 - 10 A 21/17 -, juris; Beschlüsse vom 25. Februar 2013 - 2 A 1295/13 -, juris, vom 28. August 2020 - 10 A 534/20 -, juris, und vom 2. August 2022 - 10 A 2127/21 -, juris. Als Bauwerke in diesem Sinne können unzweifelhaft das Wohnhaus C.---straße … und das Schulgebäude C.---straße … angesehen werden. Der Abstand zwischen diesen Baukörpern beträgt rund achtzig Meter. Die auf dem Flurstück … aufstehenden Nebengebäude (Garage, Carport, Schuppen) sowie die im nordwestlichen Bereich des Schulgeländes befindlichen Spielflächen und Schuppen/Container stellen hingegen für sich genommen keine für einen Bebauungszusammenhang konstitutiven Bauwerke in dem aufgezeigten Sinne dar, weil es ihnen an dem entsprechenden Gewicht mangelt. Gerade die Sandgruben erheben sich nicht einmal über die Geländeoberfläche und sind daher - auch unter Berücksichtigung der in sie integrierten Spielgeräte - nicht geeignet, dem unbefangenen Betrachter den Eindruck einer den Bebauungszusammenhang fortsetzenden Fläche zu vermitteln. Auch der von hohen Ballfangzäunen eingefasste Sportplatz auf dem Schulgelände dürfte für sich genommen keinen Bebauungszusammenhang vermitteln können, da ihm die maßstabbildende Kraft fehlt. Vgl. (für befestigte Tennisplätze und Reitplätze) BVerwG, Beschlüsse vom 8. November 1999 - 4 B 85.99 -, ZfBR 2000, 426 f., und vom 6. März 1992 - 4 B 35.92 -, juris. Im Übrigen befindet sich der Sportplatz rund achtzig Meter von der Nebentrasse der C.---straße entfernt und kann daher in dem fraglichen vorderen Bereich einen Bebauungszusammenhang nicht vermitteln. Die Entfernung von der nächstgelegenen Ecke des Sportplatzes bis zur nächstgelegenen Ecke des Wohnhauses C.---straße … beträgt rund 90 Meter. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass nach ständiger Rechtsprechung der Innenbereich nicht zwangsläufig mit dem letzten Baukörper endet, der selbst einen Bebauungszusammenhang herzustellen vermag. In den durch derartige Baukörper gebildeten Bebauungszusammenhang einzubeziehen sind vielmehr unter Umständen auch Nebenanlagen, die häufig im hinteren Teil des Grundstücks errichtet werden wie etwa Gartenhäuser, Hühnerställe, Schuppen, Spiel- und Sportanlagen. Auch an die entsprechende „Hauptanlage“ anschließende Flächen, die als Garten, Hof, Stellplatz, Lagerplatz oder in ähnlicher Weise bebauungsakzessorisch genutzt werden, zählen unter Umständen zum Innenbereich, wenn ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zu der betreffenden Hauptnutzung besteht. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 9 C 7.13 -, juris (Rn. 25); OVG NRW, Urteil vom 20. April 2016 - 7 A 1366/14 -, juris (Rn. 30), und Beschluss vom 25. Februar 2014 - 2 A 1295/13 -, juris (Rn. 18); Söfker, in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand: Oktober 2022, § 34 Rn. 25 m.w.N.; einschränkend OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2006 - 10 A 1654/05 -, juris (Rn. 7 ff.); kritisch etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 16.5.2022 - 9 K 2762/21 -, juris (Rn. 31 ff.). Auf der Grundlage dieser Überlegungen ließen sich möglicherweise die mit Nebenanlagen (Garage, Carport, Schuppen) bestandenen Flächen auf dem Flurstück … noch als Bestandteil des Bebauungszusammenhangs ansehen, obwohl sie nicht auf dem (Buch-)Grundstück des Wohnhauses C.---straße … aufstehen und von dem Nebenstrang der C.---straße aus betrachtet kein zwingender Zusammenhang zwischen den Baukörpern und dem einige Meter entfernt aufstehenden Wohnhaus erkennbar ist. Auch die mit Nebenanlagen bestandenen Flächen auf dem Grundstück der S. -C1. -T. lassen sich auf der Grundlage der dargestellten Rechtsprechung wohl jedenfalls teilweise als zu dem Schulgebäude gehörende akzessorische Flächen ansehen. Dies gilt auch für die größeren, mit entsprechenden Spielgeräten ausgestatten Sandgrubenflächen im nordwestlichen Bereich des Grundstücks. Vgl. in einem nicht unähnlichen Fall OVG S.-A., Beschluss vom 18. August 2009 - 4 M 112/09 -, juris. Sähe man die genannten Flächen auf dem Schulgrundstück (nicht aber die schlichte Einzäunung und die sehr weit von dem Schulgebäude entfernten einfachen Schuppen) und auch die Nebenanlagen auf dem Flurstück … als Teil des Innenbereichs an, so würde sich die Entfernung auf rund fünfzig Meter reduzieren. Zweifelsfrei ist diese Sichtweise freilich nicht. Denn akzessorische Flächen am Rande des Innenbereichs, die nicht wegen auf ihnen vorhandener, für sich genommen prägender Anlagen, sondern nur wegen ihrer Nähe zu einer den Bebauungszusammenhang herstellenden Hauptanlage noch dem Innenbereich zugerechnet werden, haben eine spezifische Qualität. Zwar werden diese Flächen grundsätzlich dem Innenbereich zugeordnet, um dem Eigentümer bzw. Nutzer einer am Rande der Ortslage befindlichen (Haupt-)Anlage die Errichtung der typischerweise zugehörigen Nebenanlagen in angemessenem Umfang zu ermöglichen. Sie dürfen aber nicht beliebig, sondern entsprechend dieser eingeschränkten Funktion nur mit der Hauptanlage dienenden und dieser untergeordneten Nebenanlagen bebaut werden, zumal sich andernfalls ein „Dominoeffekt“ ergeben könnte. So jüngst OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2023 - 2 A 601/22 -, juris (Rn. 17); vgl. auch Söfker, in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand: Oktober 2022, § 34 Rn. 25; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Kommentar, Werkstand: 2022, § 34 Rn. 29. Eben dieser „Dominoeffekt“ steht im Raum, wenn man den mit für sich genommen lediglich unbedeutenden Anlagen bestandenen nordwestlichen Bereich des Schulgeländes und die mit Nebenanlagen bestandene Fläche auf dem Flurstück … als bebauungsakzessorisch dem Innenbereich zurechnet und sodann der streitgegenständlichen Freifläche gerade unter Hinweis auf das Vorhandensein jener akzessorischen Nebenanlagen auf den Nachbargrundstücken die Qualität einer Baulücke zuspricht, die mit einer massiven Hauptanlage bebaut werden darf. Der Hinweis von Rieger, dass bebauungsakzessorische Anlagen in dem genannten Sinne nichts zum Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit beitragen und daher den Bebauungszusammenhang nicht stützen, Rieger, in: Schrödter, BauGB, Kommentar, 9. Aufl. 2019, § 34 Rn. 11, liegt insoweit auch für den vorliegenden Fall nahe. Die Kammer meint nach alledem, dass die „Nebenanlagen“ im nordwestlichen Bereich des Schulgrundstücks und auf dem Flurstück 275 nicht oder allenfalls ganz am Rande in die planungsrechtliche Beurteilung der Freifläche einzubeziehen sind, also von einer rund achtzig Meter breiten Freifläche zwischen den maßgeblichen Anlagen auszugehen ist, was letztlich auch dem tatsächlichen Eindruck vor Ort entspricht. Damit ist allerdings nicht gesagt, dass nicht nach der Verkehrsauffassung eine dem Innenbereich zuzuordnende Baulücke vorliegen kann. Flächen mit einer Breite von achtzig Metern können sich im Einzelfall durchaus als zur Bebauung anstehende Baulücke darstellen. Vorliegend ist dies aber nach Auffassung der Kammer nicht der Fall. Ein eher großzügiger Maßstab wäre insoweit angezeigt, wenn auch die Umgebung großzügig, also mit breiten Grundstücken und größeren seitlichen Freiflächen bebaut wäre. Treten unbebaute Flächen als Bestandteile einer aufgelockerten Bebauung in Erscheinung, so wird die Verkehrsauffassung nämlich regelmäßig auch einer größeren Freifläche die Qualität einer zur Bebauung anstehenden Baulücke zusprechen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. September 2012 - 4 C 4.12 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2021 - 10 A 182/21 -, juris, und vom 25. Oktober 2021 - 10 A 1796/21 -, juris (Rn. 7). Vorliegend ist die Umgebung hingegen von eher dichter Bebauung geprägt. Zwar sind die unmittelbar an die Lücke anschließenden Wohngrundstücke C.---straße .., … und … immerhin fünfzehn bis zwanzig Meter breit und mit freistehenden Wohnhäusern bebaut. Ansonsten findet sich auf der nordöstlichen Seite der C.---straße aber eher kleinteilige Bebauung. So sind die Grundstücke der Gebäude C.---straße .. bis .. häufig deutlich weniger als zehn Meter breit und auch im Bereich der Wohnhäuser C.---straße .. bis .. finden sich selten Grundstücksbreiten von mehr als zehn Metern. Für die Frage, ob eine unbebaute Fläche noch als Baulücke angesehen werden kann, ist neben ihrer Größe im Übrigen auch die Einheitlichkeit der sie umgebenden Bebauung von Bedeutung. Der für eine Baulücke letztlich maßgebende prägende Einfluss der Umgebungsbebauung ist auch bei einer größeren Freifläche noch gewährleistet, wenn die Umgebung durchweg einheitlich bebaut ist. Weist die in der Umgebung der unbebauten Freifläche vorhandene Bebauung demgegenüber erhebliche Unterschiede auf, dann führt dies zu einer starken Einschränkung der prägenden Wirkung dieser Bebauung. Denn die insoweit maßgebliche Verkehrsauffassung tut sich mit einer Einbeziehung der Freifläche in den Bebauungszusammenhang leichter, wenn sich die vorhandene Bebauung auf der Freifläche gedanklich unschwer fortsetzen lässt, etwa bei einer Reihe ähnlich dimensionierter und positionierter Wohnhäuser beidseits der Freifläche. Kommen hingegen wegen heterogener Umgebungsbebauung sehr unterschiedliche Möglichkeiten in Betracht, die „Lücke zu füllen“, liegt der Gedanke einer Unterbrechung des - durch Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit vermittelten - Bebauungszusammenhangs näher. Vgl. Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Kommentar, Werkstand: 2022, § 34 Rn. 21. Vorliegend ist die fragliche Freifläche von einer Bebauung höchst unterschiedlichen Zuschnitts eingefasst. Auf der einen Seite findet sich mit dem Gebäude C.---straße … ein gewöhnliches Wohnhaus. Auf der anderen Seite hingegen findet sich mit der S. -C1. -T. ein großer und sehr tiefer Gebäudekomplex mit eher atypischem Grundriss und umfangreichen Nebenanlagen. Von Einheitlichkeit kann insoweit keine Rede sein. Von ganz entscheidender Bedeutung bei der Beurteilung der in Rede stehenden Freifläche ist nach Auffassung der Kammer schließlich die durch die Gestaltung der C.---straße bewirkte Prägung der Bebauungsstruktur in der Umgebung der Freifläche. Die in dem fraglichen Abschnitt der Straße befindlichen Wohngrundstücke Haus-Nr. .. bis .. sind - wie oben bereits aufgezeigt - größtenteils in der Weise erschlossen, dass die Vorderfront des jeweiligen Gebäudes am Hauptstrang der C.---straße aufsteht und hinter dem Garten ein recht schmaler, wenn auch befahrbarer Weg verläuft, der die Grundstücke auch auf der rückwärtigen Seite erschließt, auf der sich allerdings durchweg nur Garagen oder Stellplätze, keine Hauptgebäude befinden. Lediglich an zwei Stellen bricht die Bebauung aus dieser Struktur aus, nämlich bei den Gebäuden C.---straße .. bis … und bei den Gebäuden C.---straße .. bis ... In beiden Fällen liegen die genannten Gebäude an von dem Hauptstrang der C.---straße nach Nordosten abzweigenden asphaltierten Stichen. Die vorliegend streitgegenständliche Fläche hingegen befindet sich nicht im Bereich eines solchen asphaltierten Stichs, sondern sie liegt an dem eher provisorisch befestigten, teilweise nicht wesentlich mehr als drei Meter breiten Weg, der die beiden Stiche an ihren Enden verbindet und eine Zweiterschließung der Gebäude C.---straße .. bis .. bewirkt. Nach Auffassung der Kammer kann angesichts dieser örtlichen Situation insgesamt nicht davon gesprochen werden, dass die in Rede stehende Freifläche als eine sich zur Bebauung anbietende Baulücke erscheint. Weit näher liegt der Eindruck, dass der Ortsteil, der sonst durchweg mit dem Nebenstrang der C.---straße seinen Abschluss findet, sich lediglich im Bereich der beiden Stiche nach Nordosten vorwölbt, dazwischen aber zur freien Landschaft öffnet. Von den Enden der beiden nach Nordosten abzweigenden Stiche aus betrachtet liegen die Grundstücke C.---straße … und C.---straße … (T. ) einander demnach eher mit rückwärtigen als mit seitlichen Grenzen gegenüber. Bei ihrem im März 2023 durchgeführten Ortstermin, bei dem der vor dem Vorhabengrundstück verlaufende Weg begangen und das Vorhabengrundstück aus verschiedenen Perspektiven betrachtet worden ist, hat sich den Mitgliedern der Kammer infolge der aufgezeigten Besonderheiten nicht der Eindruck einer zusammengehörigen und geschlossenen Bebauung auf der Nordostseite des Weges aufgedrängt, bei der das Vorhabengrundstück gedanklich übersprungen werden kann und sich seine Nutzung als Baugrundstück aufdrängt. Beherrschend war - bei gedanklicher Ausblendung des inzwischen vorhandenen Teil-Rohbaus - vielmehr die Prägung des fraglichen Bereichs durch umfangreiche Freiflächen, die letztlich auch dem Vorhabengrundstück den Charakter einer jenseits der Bebauung liegenden, den Übergang zur freien Flur mit herstellenden Fläche verleihen. Denselben Eindruck hatte die Berichterstatterin bereits bei ihrem Ortstermin vom Februar 2019 in dem Verfahren 6 K 7569/17 - zu diesem Zeitpunkt war das Grundstück noch unbebaut - gewonnen und der Kammer vermittelt. b) Das Wohnbauvorhaben der Beigeladenen ist als sonstiges, nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig. Es beeinträchtigt solche öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB, die zugleich umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Abs. 4 UmwRG sind. Das Vorhaben widerspricht den Verboten im Landschaftsplan der Beklagten von 1989 und beeinträchtigt damit entweder den öffentlichen Belang nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauGB , sofern man die naturschutzrechtlichen Festlegungen in einem Landschaftsplan nach § 26 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) als „Darstellung“ in einem Landschaftsplan nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauGB versteht, so OVG NRW, Urteil vom 29. November 2022 - 22 A 1184/18 -, juris (Rn. 441), Beschluss vom 15. August 2013 - 2 A 2521/12 -, juris (Rn. 22 ff.); VG Münster, Urteil vom 7. Dezember 2022 - 10 K 1751/21 -, juris (Rn. 48 ff.); Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, 15. Aufl. 2022, § 35 Rn. 77; a. A. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 148. EL Oktober 2022, § 35 Rn. 83, oder die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege als öffentlichen Belang nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB, vgl. betreffend eine Landschaftsschutzverordnung BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 - 4 B 104/99 -, OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2013 - 8 A 2252/11 -, jeweils juris (Rn. 23). Die Flurstücke … und ..., auf denen das Vorhaben realisiert werden soll, liegen im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Antragsgegnerin vom 2. November 1989 und sind Teil des Landschaftsschutzgebiets 7.2.2.15 „E1. “. Die Festsetzung dieses Schutzgebiets erfolgte insbesondere wegen seiner ornithologischen, vegetationskundlichen und landschaftlichen Bedeutung und zum Erhalt des artenreichen Feldgehölzes mit Laubgehölzen und seines Bestands an Pflanzen und Tieren. Nach der textlichen Festsetzung 7.2.1 des Landschaftsplans (allgemeine Festsetzungen für alle Landschaftsschutzgebiete) sind in allen Landschaftsschutzgebieten Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Verboten ist insbesondere, bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen zu errichten, zu erweitern, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern oder zu erweitern, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen. Für das hier interessierende Landschaftsschutzgebiet 7.2.2.15 „E1. “ gelten die allgemeinen Ge- und Verbote für Landschaftsschutzgebiete. Dass die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit einer Grundfläche von 340 qm neben dem Verstoß gegen das Bauverbot zudem auch den Charakter des Schutzgebietes verändern kann und dem besonderen Schutzzweck zuwider läuft, liegt auf der Hand. Der Landschaftsplan der Beklagten ist in diesem Bereich auch nicht unwirksam. Die von der Beigeladenen gegen die Wirksamkeit des Landschaftsplans im interessierenden Bereich geltend gemachten Bedenken greifen nicht durch. Selbst wenn das Vorhabengrundstück innerhalb des Bebauungsplans Nr. 8/1 der Beklagten von 1968 gelegen sein sollte - wofür wenig spricht -, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Landschaftsplans. Ein bestehender Bebauungsplan führt nicht dazu, dass der diesen Bereich später ebenfalls überplanende Landschaftsplan per se unwirksam ist. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer untergesetzlichen Norm - hier der Satzung nach dem damaligen Landschaftsgesetz (LG) NRW (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 LG NRW) - ist die im Zeitpunkt der Beschlussfassung des zuständigen Normgebers über ihren Erlass geltende Sach- und Rechtslage. Zum Zeitpunkt des Erlasses des genannten Landschaftsplans - dem 2. November 1989 - lautete § 16 Abs. 1 LG NRW a.F. wie folgt: „Grundlage für die Entwicklung, den Schutz und die Pflege der Landschaft und ihrer Bestandteile außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne ist der Landschaftsplan. Soweit ein Bebauungsplan die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder Grünflächen festsetzt und diese im Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen, kann sich der Landschaftsplan unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken; Festsetzungen nach § 26 Abs. 1 Nr. 7 sind insoweit nicht zulässig." Damit war der räumliche Geltungsbereich des Landschaftsplans zwar grundsätzlich auf den Außenbereich beschränkt, den er flächendeckend erfassen sollte. Er konnte sich aber auch auf den Geltungsbereich eines (einfachen) Bebauungsplanes erstrecken, wenn dieser für bestimmte Flächen land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder Grünflächen, also eine klassische Außenbereichsnutzung, vorsah. Nichts anderes kann gelten, wenn ein für diesen Bereich geltender einfacher Bebauungsplan eine bestehende Außenbereichsfläche „überplant“, aber keinerlei Festsetzungen enthält mit der Folge, dass die Zulässigkeit von Vorhaben sich letztlich ausschließlich nach § 35 BauGB richtet. Auch der Vortrag der Beigeladenen, innerhalb des Landschaftsplans seien nach dessen Inkrafttreten bereits zahlreiche baulichen Anlagen errichtet worden, vermag eine Unwirksamkeit des Landschaftsplans nicht zu begründen. Eine nachträgliche Funktionslosigkeit des Landschaftsplans im hier interessierenden Bereich ist nicht gegeben. Die Festsetzung des ca. 77 ha großen Gebiets als Landschaftsschutzgebiet „E1. “ erfolgte - wie bereits dargelegt - wegen seiner ornithologischen, vegetationskundlichen und landschaftlichen Bedeutung und zum Erhalt des artenreichen Feldgehölzes mit Laubgehölzen und seines Bestands an Pflanzen und Tieren. Unabhängig von der Frage, ob die baulichen Anlagen C.---straße 35a, 37a und 37b nicht bereits vor Inkrafttreten des Landschaftsplans errichtet waren - so der Klägervortrag - liegen sie in einer Entfernung von fast 200 Metern vom Vorhabengrundstück. Anhaltspunkte, warum die Schutzzwecke auf den übrigen unbebauten Flächen des Landschaftsschutzgebietes, insbesondere auch dem Vorhabengrundstück, ihretwegen nicht mehr realisiert werden könnten, sind weder vorgetragen noch erkennbar. Auch die zwischenzeitliche Rodung des Vorhabengrundstücks, eine nach dem textlichen Verbot Nr. 7.2.1 des Landschaftsplans, wonach alle Handlungen verboten sind, die den Charakter des Gebiets verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, verbotene Handlung, führt nicht zur Unwirksamkeit des Landschaftsplans im Bereich des Vorhabengrundstücks. Andernfalls liefen die naturschutzbehördlichen Generalklauseln des § 3 Abs. 2 BNatSchG und § 2 Abs. 1 Satz 3 Landesnaturschutzgesetz (NatSchG) NRW leer, wonach die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden neben der Gefahrbeseitigung auch die Beseitigung der Folgen verlangen können, die infolge von nach dem Landschaftsplan verbotenen Handlungen entstanden sind, um die Schutzziele eines Landschaftsplans durchzusetzen. Einen das Bauverbot des Landschaftsplans überwindenden Ausnahme- oder Befreiungsbescheid hat die Beklagte der Beigeladenen nicht erteilt. Es liegen im Übrigen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Ausnahmetatbestand nach den textlichen Festsetzungen des Landschaftsplans oder ein Befreiungstatbestand nach § 67 Abs. 1 BNatSchG erfüllt sein könnte. Der Landschaftsplan der Beklagten regelt unter 7.2.1 A Ausnahmetatbestände für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Landschaftsschutzgebiet, allerdings nur unter engen Voraussetzungen. Die Errichtung eines nicht privilegierten Vorhabens auf einem bislang unbebauten Grundstück unterfällt schon tatbestandlich keiner der dort aufgeführten Ausnahmeregelungen. Auch ein Befreiungstatbestand nach § 67 Abs. 1 BNatSchG liegt nicht vor. Bei den im Landschaftsplan der Beklagten festgelegten Verboten handelt es sich jeweils um ein „Verbot ... nach dem Naturschutzrecht der Länder“ im Sinne von § 67 Abs. 1 BNatSchG; hierunter fällt das gesamte gesetzliche und untergesetzliche landesrechtliche Naturschutzrecht. Vgl. Lütkes/Ewer, BNatSchG, Kommentar, 2. Aufl. 2018, § 67 Rn. 5. Nach § 67 Abs. 1 BNatSchG kann von den einschlägigen Verboten befreit werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist (Nr. 1) oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und dies mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist (Nr. 2). Die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG liegen im Falle des streitgegenständlichen Bauvorhabens erkennbar nicht vor; ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Errichtung des Mehrfamilienhauses ist nicht ersichtlich. Auch die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG liegen nicht vor, da es insoweit bereits an einem Einzelfall fehlt. Aus der Funktion des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG als Ausnahmeregelung und aus dem tatbestandsmäßig vorausgesetzten Einzelfallbezug folgt das Erfordernis eines atypischen Sachverhalts. Eine Befreiung kommt deshalb von vornherein nur in Betracht, wenn die Anwendung der Ge- oder Verbotsnorm zwar ihrem Tatbestand nach, nicht jedoch nach ihrem normativen Gehalt "passt", wenn mithin die Anwendung der Rechtsvorschrift im Einzelfall zu einem Ergebnis führen würde, das dem Normzweck nicht mehr entspricht und deshalb normativ so nicht beabsichtigt ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2017 - 8 A 1205/14 -, und vom 6. März 2009 - 8 A 2064/08 -; Urteile vom 19. Januar 2001 - 8 A 2049/99 -, und vom 5. September 2017 - 8 A 1125/14 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. April 2019 - 6 K 9097/16 -, juris (Rn. 72 ff.); Lütkes/ Ewer, BNatSchG, Kommentar, 2. Aufl. 2018, § 67 Rn. 12. Gemessen daran ist der Tatbestand der Nr. 2 ebenfalls nicht erfüllt. Dass ein bislang unbebautes Grundstück nicht mit einem Wohnhaus bebaut werden darf, ist typische Folge des mit der Ausweisung eines das betreffende Grundstück erfassenden Landschaftsschutzgebiets verbundenen Bauverbots. Dies gilt auch für das Vorhabengrundstück. In dem Bebauungsplan Nr. 8/31 von 1968 war ursprünglich vorgesehen, für dieses Grundstück „von Bebauung freizuhaltende Grundstücke“ mit „Fläche für die Landwirtschaft“ als Nutzung festzusetzen. Auf eine Auflage der damaligen Aufsichtsbehörde hin wurden diese Festsetzungen betreffend das Vorhabengrundstück in einem Bereich bis 45 m parallel zur C.---straße aufgehoben. Die Gründe für diese Auflage lassen sich wegen Unauffindbarkeit der Aufstellungsvorgänge des Bebauungsplans heute nicht mehr feststellen. Der Landschaftsplangeber hat jedoch für den Bereich des Vorhabengrundstücks, für den der Bebauungsplan nicht mehr die Festsetzung „von Bebauung freizuhaltende Grundstücke“ enthielt, in Kenntnis dessen noch im Jahre 1989 ein Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Da es sich bei dem Beigeladenengrundstück somit bereits um einen vom Plangeber bei Erlass des Landschaftsplans gesehenen typischen Sachverhalt handelt, kommt es nicht darauf an, ob eine Befreiung vorliegend mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar wäre. Der Kläger kann sich als anerkannte V. - und O. gemäß § 2 Abs. 4 UmwRG auf einen Verstoß gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften berufen, der Belange berührt, die zu seinen satzungsmäßigen Zielen - Förderung der Ziele des Umweltschutzes -, gehören. Sowohl hinsichtlich des bauplanungsrechtlichen öffentlichen Belangs des Widerspruchs zu den Darstellungen eines Landschaftsplans nach Abs. 3 S. 1 Nr. 2 als auch hinsichtlich des öffentlichen Belangs der Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach Abs. 3 S. 1 Nr. 5 stellt § 35 BauGB eine umweltbezogene Rechtsvorschrift im Sinne von § 1 Abs. 4 UmwRG dar. Vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, § 1 UmwRG Rn. 163; VG Köln, Beschluss vom 9. September 2021 - 2 L 1264/21 -, juris (Rn. 52 ff.); VG Minden, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 9 L 760/21 -, juris (Rn. 10), mit weiteren Nachweisen. Der Begriff der umweltbezogenen Rechtsvorschrift, der auf die Umsetzung der Aarhus-Konvention und der Richtlinie 2003/35/EG zurückgeht, ist grundsätzlich weit auszulegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 18.11 -, BVerwGE 144, 243 ff., Rn. 12; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 12 LB 118/16 -, Rn. 156, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. Februar 2020 - 6 L 62/20 -, juris, Rn. 20 ff. Entscheidend ist, ob sich die betreffende Rechtsvorschrift in irgendeiner Weise auf die V. bezieht. Vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs 18/9526, S. 32. Die Regelungen in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und Nr. 5 BauGB beziehen sich schon ihrem Wortlaut nach zum Schutz von Mensch und V. auf den Zustand der Landschaft als Umweltbestandteil i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UIG; ihr Umweltbezug unterliegt keinem Zweifel. c) Ob die vom Kläger angefochtenen Genehmigungen darüber hinaus auch die - ebenfalls umweltbezogene - Regelung des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB hinsichtlich des Schutzguts „natürliche Eigenart der Landschaft“ beeinträchtigen, kann im Ergebnis dahinstehen. Eine Verletzung liegt indes nicht fern. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft ist anzunehmen, wenn die zur Bebauung vorgesehene Fläche entsprechend der im Außenbereich zu schützenden „naturgegebenen Bodennutzung“ in Form von Land- bzw. Forstwirtschaft oder Brachland genutzt wird, und nichts darauf hindeutet, dass sie die Eignung für diese Nutzung demnächst einbüßen wird. Anderes kann dann gelten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Landschaft ihre Schutzwürdigkeit bereits eingebüßt hat oder die Eignung für diese Nutzung demnächst einbüßen wird. Wenn etwa die naturgegebene Bodennutzung bereits weitgehend durch andere - nichtbauliche - Nutzungen (Golfplatz, Manövergelände, Auskiesung usw.) verdrängt ist, entfällt der Schutz der natürlichen Eigenart der Landschaft. Die Schutzwürdigkeit der zur Bebauung vorgesehenen Fläche wird aber nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass sie an bebaute Flächen angrenzt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. April 2002 - 4 C 4/01 -, Rn. 24, juris, vom 25. Januar 1985 - 4 C 29/81 -, juris, vom 15. Mai 1997 - 4 C 23/95 -, Rn. 21, juris, und Beschluss vom 29. August 1989 - 4 B 61/89 -, juris (letztere in anderem Kontext); Bracher in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 9. Aufl. 2022, Rn. 20.88 ff. Nach diesen Maßgaben spricht einiges für eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft i.S.v. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB. Es handelte sich vor Beginn der Baumaßnahme um Brachland als naturgegebene, außenbereichstypische Bodennutzung. Es besteht mit Blick auf ihre Lage innerhalb des Landschaftsschutzgebiets auch kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die streitbefangene Fläche ihre natürliche Eigenart demnächst ohnehin aus anderen Gründen eingebüßt hätte. d) Ebenfalls dahinstehen lässt die Kammer, ob sich die erteilte Baugenehmigung darüber hinaus auch wegen des Fehlens einer fachbehördlichen Entscheidung als rechtswidrig erweist. Die Baugenehmigung bildet nach § 74 Abs. 1 Bauordnung NRW 2018 den Abschluss der für die Verwirklichung eines Bauvorhabens erforderlichen Genehmigungs- und Befreiungsverfahren und stellt die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens umfassend fest. Vgl. BeckOK BauordnungsR NRW/Hüwelmeier § 74 BauO NRW 2018 Rn. 50 ff.; zur gleichlautenden Regelung in § 75 Abs. 1 BauO NRW 2000 OVG NRW, Urteile vom 11. September 2003 - 10 A 469/01 -, und vom 30. Oktober 2009 - 10 A 1074/08 -, juris (dort Rn. 102 ff.), sowie Beschluss vom 27. Juni 2018 - 10 B 676/18 -, juris. Eine Baugenehmigung ist daher rechtswidrig, wenn für ihre Erteilung eine erforderliche weitere Genehmigung fehlt. In einer solchen Konstellation stehen dem Bauvorhaben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die das Erfordernis einer solchen, vorher zu erteilenden Genehmigung begründen, entgegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 10 B 676/18 -, Urteil vom 11. September 2003 - 10 A 4694/01 - und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. März 2020, - 6 K 11566/17 -, jeweils juris. Dies dürfte vorliegend der Fall sein, da es an der Erteilung einer im Landschaftsplan selbst geregelten Ausnahme oder einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG von den - ebenfalls umweltbezogenen - Verboten im Landschaftsplan der Beklagten betreffend das Landschaftsschutzgebiet 7.2.2.15 „E1. “ fehlt. Zwar ist die Beklagte auch untere Naturschutzbehörde und damit für die entsprechende Entscheidung selbst zuständig. Eine entsprechende Ausnahme bzw. Befreiung ist aber nach Lage der Dinge nicht erteilt worden. Sie ist auch nicht implizit in der Baugenehmigung enthalten, da die Beklagte das Bauvorhaben als Innenbereichsvorhaben eingestuft und den Landschaftsplan daher nicht für einschlägig gehalten hat. Es spricht manches dafür, dass eine anerkannte Umweltvereinigung auch diesen Mangel einer Baugenehmigung geltend machen kann. In diesem Sinne VG Köln, Beschluss vom 18. April 2019 - 2 L 557/19 -, juris. e) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 undAbs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 709 Zivilprozessordnung. Die Berufung wird gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung insbesondere der Frage zugelassen, welche Bedeutung bauakzessorischen Anlagen und Flächen, die für sich genommen keinen Bebauungszusammenhang zu begründen vermögen, bei der Abgrenzung zwischen Innenbereich und Außenbereich in Ortsrandlage zukommt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die Begründung ist, wenn sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.