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Urteil

6 K 12491/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2019:0618.6K12491.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks „B. der T. X“ (Gemarkung C. , Flur X, Flurstück XX) im Süden von C. . Das ca. 2.800 qm große Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus nebst Garage bebaut, B. das sich im rückwärtigen Bereich umfangreiche Freiflächen anschließen. 3 Das Wohnhaus ist Teil einer aus etwa 20 (Haupt-) Gebäuden bestehenden Bebauung, die sich keilförmig zwischen der Straße „B. der T. “ und der „O.-------straße “ entwickelt hat. Beide Schenkel des „Keils“ bestehen aus einer jeweils rund 300 m langen einseitigen Straßenrandbebauung. Mit Ausnahme eines Schützenvereinsheims mit Schießhalle (B. der T. 17) und einer aufgegebenen Hofstelle (O.-------straße XX) handelt es sich um Wohngebäude. Die Bebauung ist von landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben. Zwischen den Schenkeln des „Keils“ befinden sich größere, als Hausgärten genutzte Freiflächen. Außerdem verläuft dort – auf dem Flurstück X – ein Graben, der entlang der Grenzen des klägerischen Grundstücks überwiegend verrohrt ist und entlang eines Teils der nordöstlichen Grenze offen verläuft. 4 Ein Bebauungsplan existiert nicht. Der Flächennutzungsplan stellt den gesamten Bereich als „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Der einschlägige Landschaftsplan Nr. 2 „Raum X. -C. “ des Kreises V. trifft für den Bereich keine Festsetzungen. 5 Weitere Einzelheiten lassen sich dem nachfolgenden Kartenausschnitt entnehmen: 6 An dieser Stelle befindet sich in der Originalentscheidung eine Skizze. 7 Am 00.00.0000 stellte der Kläger den Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung von zwei weiteren Einfamilienhäusern auf dem oben genannten Grundstück. Das erste, eingeschossige Wohnhaus soll in einem Abstand von rund 15 m nordöstlich des vorhandenen Gebäudes „B. der T. X“ errichtet werden und (von der Straße aus) eine Tiefe von rund 45 m erreichen. Nordöstlich dieses Neubaus soll ein weiteres, zweigeschossiges Wohnhaus mit einer Tiefe von bis zu rund 65 m errichtet werden. Beide Gebäude sollen über eine Zufahrt erschlossen werden, die östlich des Hauses „B. der T. X“, unter anderem auf der Fläche der heutigen Garage verläuft. 8 Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte die Beklagte die Erteilung des beantragten Vorbescheides – nach vorheriger Anhörung – ab. Zur Begründung führte sie aus: Es handele sich um ein nicht privilegiertes Außenbereichsvorhaben, mit dem erstmals eine Wohnbebauung in zweiter Reihe entstehen würde. Das Vorhaben lasse die Entstehung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Zudem widerspreche es Darstellungen des Flächennutzungsplans. 9 Am 00.00.0000 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt: Auch wenn es sich um ein Außenbereichsvorhaben handeln sollte, sei die Errichtung des Wohnhauses bauplanungsrechtlich zulässig. Die Entstehung einer Splittersiedlung sei nicht zu befürchten, weil in der unmittelbaren Umgebung bereits Wohnbebauung existiere. Es gebe auch bereits Wohnbebauung in zweiter Reihe, etwa im Bereich der Gärtnerei N. . Die Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ im Flächennutzugsplan könne dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegenstehen, weil eine landwirtschaftliche Nutzung im gesamten Umfeld nicht möglich sei und auch seit Jahrzehnten nicht mehr erfolge. 10 Der Kläger beantragt, 11 12 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13 X zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen, 14 hilfsweise, den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom X aufzuheben, 15 16 2. den Gebührenbescheid der Beklagten vom 00.00.0000, aufzuheben. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. 20 Die Kammer hat am 00.00.0000 durch den Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. 21 Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im schriftlichen Verfahren, nachdem die Beteiligten im Ortstermin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. 24 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 25 Der Bescheid vom 00.00.0000ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides. 26 Ein Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheides besteht gemäß § 71 Abs. 2 i.V.m. § 75 Abs. 1 Bauordnung NRW (in der vorliegend noch anwendbaren Fassung aus dem Jahre 2000), wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Der Erteilung eines positiven Bauvorbescheides stehen vorliegend indes öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, das Vorhaben des Klägers ist planungsrechtlich unzulässig. 27 Grundlage der planungsrechtlichen Beurteilung ist § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegende Antragsfläche befindet sich außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB und damit im Außenbereich. Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der Gebäude ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Der erforderliche Bebauungszusammenhang besteht, wenn die tatsächlich aufeinander folgende Bebauung trotz etwaiger Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. 28 Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, BVerwGE 152, 275 ff., mit weiteren Nachweisen. 29 Ob es sich bei der aus den Gebäuden B. der T. X und O.-------straße X bis X bestehenden Bebauung um einen Ortsteil in diesem Sinne handelt, kann dahinstehen. Denn selbst wenn man dies annähme, würde die für die Errichtung der streitgegenständlichen Einfamilienhäuser vorgesehene Fläche nicht zu diesem Ortsteil gehören. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB reicht nämlich nur so weit, wie die tatsächlich vorhandene Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Dabei kommt es für die Ausdehnung eines Bebauungszusammenhangs auf die Grundstücksgrenzen ebenso wenig B. wie auf Darstellungen im Flächennutzungsplan. Erforderlich ist vielmehr, dass die zur Bebauung vorgesehene Fläche einen Bestandteil des tatsächlich vorhandenen Bebauungszusammenhangs bildet. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil endet regelmäßig mit dem letzten Baukörper, so dass die sich anschließenden Freiflächen zum Außenbereich gehören. 30 Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 4 B 28.15 -, ZfBR 2016, 67 ff.; OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2018 - 10 A 1803/16 -, BauR 2019, 215 ff. 31 Legt man dies zugrunde, lässt sich der rückwärtige Bereich des Flurstücks X nicht mehr als Teil des Bebauungszusammenhangs ansehen. Zwischen den beiden Schenkeln des aus der Bebauung B. der O.-------straße und B. der Straße B. der T. gebildeten „Keils“ liegen Freifächen von erheblichem Umfang, die nach Nordosten hin in die freie Landschaft übergehen. Der Abstand zwischen den Wohnhäusern B. der T. X und X und den jeweils gegenüberliegenden Wohnhäusern O.-------straße X und X etwa beträgt rund 50 m, rund 70 m und rund 100 m. Zudem handelt es sich bei den vorhandenen Gebäuden ausschließlich um mehr oder weniger straßennahe Bebauung in erster Reihe. Diese Bebauungsstruktur legt es nicht nahe, die Freiflächen im Innern des „Keils“ als einen Teil des Bebauungszusammenhangs anzusehen. Etwas anderes gilt auch nicht mit Blick auf den vorhandenen Graben (Flurstück X). Zwar können örtliche Besonderheiten es im Einzelfall ausnahmsweise gebieten, den Bebauungszusammenhang nicht mit dem Baukörper enden zu lassen, sondern ihm noch weitere unbebaute Flächen bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand) zuzuordnen. 32 Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 4 B 28.15 -, ZfBR 2016, 67 ff.; OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2019 - 10 A 21/17 -, juris. 33 Der vorliegend in Rede stehende Graben und die zugehörige, insbesondere zum Flurstück X aufsteigende Böschung haben jedoch kein hinreichendes Gewicht, um eine derartige Ausnahmesituation zu begründen. Der Graben ist um das Baugrundstück herum überwiegend verrohrt und tritt erst B. dessen nordöstlicher Grenze zum Vorschein. Angesichts der moderaten Ausmaße des Grabens und der Böschung lässt sich nicht annehmen, dass der Graben einen etwaigen Ortsteil bei natürlicher Betrachtung zum Außenbereich hin abgrenzen könnte. Für eine Fortentwicklung der Bebauung wären der Graben und der Geländeversprung zum Flurstück X kein ernsthaftes Hindernis. 34 Das Bauvorhaben ist, da Anhaltspunkte für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB nicht bestehen, als „sonstiges Vorhaben“ im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB zu behandeln. Es wäre somit zulässig, wenn es öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Die Errichtung von zwei Wohnhäusern widerspricht jedoch den Darstellungen des Flächennutzungsplans und beeinträchtigt somit den in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB aufgeführten öffentlichen Belang. Der Flächennutzungsplan der Beklagten stellt den fraglichen Bereich nämlich als „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Diese Darstellung wird bei Außenbereichsflächen häufig pauschal vorgenommen, kann einem sonstigen Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB aber grundsätzlich uneingeschränkt entgegen gehalten werden. 35 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2016 - 2 A 1170/15 -, juris. 36 Der Einwand des Klägers, dass eine landwirtschaftliche Nutzung der betreffenden Fläche seit langem nicht mehr stattfinde und auch nicht zu erwarten sei, vermag nicht zu überzeugen. Zwar kann die tatsächliche Entwicklung dazu führen, dass sich das Gewicht der Aussagen des Flächennutzungsplans bis zum Verlust der Aussagekraft abschwächt. Dazu genügt es aber nicht, dass eine Darstellung nicht mit der gegenwärtigen tatsächlichen Situation übereinstimmt; denn die Gemeinde kann mit dem Flächennutzungsplan auch eine künftige Veränderung tatsächlicher Gegebenheiten anstreben. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans vermögen eine Sperrwirkung nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB nur dann nicht zu erzeugen, wenn die Entwicklung des Baugeschehens ihnen in einem sowohl qualitativ als auch quantitativ so erheblichem Maße zuwiderläuft, dass die Verwirklichung der ihnen zugrunde liegenden Planungsabsichten entscheidend beeinträchtigt ist. 37 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 - 4 B 11.97 -, NVwZ 1997, 899; OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2014 - 2 A 2276/13 -, BauR 2014, 1126 ff. 38 Vorliegend ist festzustellen, dass eine landwirtschaftliche Nutzung – etwa in Form von Weideland – auf der mehrere tausend Quadratmeter großen Fläche innerhalb des „Keils“ durchaus möglich wäre. Auf die aktuellen Grundstücksgrenzen und Eigentumsverhältnisse kommt es insoweit nicht B. . Auch der Graben und der Geländeversprung zwischen den Flurstücken X und X stehen einer solchen, in den „Keil“ hineinreichenden Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke nicht grundsätzlich entgegen. Denn ein ernsthaftes, im Rahmen landwirtschaftlicher Nutzung nicht überwindbares Hindernis stellen diese Geländeelemente nicht dar. 39 Ob der öffentliche Belang nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB durch das Bauvorhaben ebenfalls beeinträchtigt wird, braucht die Kammer nicht zu entscheiden. 40 Auch mit dem Hilfsantrag kann die Klage nach alledem keinen Erfolg haben. 41 Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides vom 00.00.0000 sind nicht erkennbar. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 43 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.