Beschluss
6 L 766/19
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2019:0814.6L766.19.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese Kosten selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese Kosten selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (6 K 2226/19) gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 29. März 2019 (Az.: 500-18) betreffend das Grundstück L.----straße L.----straße 000, 00000 T. (Gemarkung T. , Flur 9, Flurstücke 0000 und 0000) anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Hat die Klage gegen den einen Dritten begünstigenden Verwaltungsakt – wie hier nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 212a Baugesetzbuch (BauGB) – keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache ihre aufschiebende Wirkung gem. § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung sind das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung auf der einen Seite und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, orientiert sich die vorzunehmende Abwägung vornehmlich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Der Prüfungsumfang ist bei Rechtsbehelfen des Nachbarn allerdings stets begrenzt: Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesem Maßstab ist die angefochtene Baugenehmigung vom 29. März 2019 voraussichtlich nicht zu beanstanden; die Klage der Antragsteller gegen diese Baugenehmigung wird mit einiger Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben. Damit geht auch die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts ist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar. Das Vorhaben entspricht den Vorgaben des Bebauungsplans Nr. 87 „Gewerbegebiet am Kreisverkehr B000/0000“ der Beklagten aus dem Jahr 2018 und ist damit nach § 30 Abs. 1 BauGB genehmigungsfähig. Insbesondere zählt die Tankstelle zu den in dem festgesetzten eingeschränkten Gewerbegebiet zulässigen Nutzungsarten (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 Baunutzungsverordnung - BauNVO). Von der (nicht nachbarschützenden) Festsetzung einer „Anbauverbotszone“ entlang der Bundesstraße ist das Bauvorhaben hinsichtlich des Preisanzeigeturms gemäß § 31 Abs. 2 BauGB befreit worden; Rechte der Antragsteller werden davon nicht berührt. Das genehmigte Vorhaben verstößt bei summarischer Prüfung auch nicht gegen § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO. Nach dieser Vorschrift, die eine besondere Ausprägung des planungsrechtlichen „Rücksichtnahmegebots“ darstellt, ist eine Anlage unzulässig, wenn von ihr Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Hinsichtlich zu erwartender Lärmbeeinträchtigungen werden die Grenze der Zumutbarkeit und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme durch die auf der Grundlage von § 48 Bundes-Immissionsschutzgesetz erlassene Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26. August 1998 in ihrem Anwendungsbereich allgemein festgelegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 ff. Dass die Anforderungen der TA Lärm durch das genehmigte Vorhaben gewahrt werden, ist durch die vorgelegte Immissionsprognose der nts Ingenieurgesellschaft mbH vom 14. August 2018 bei summarischer Prüfung belegt. Das Gutachten begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Die Methodik entspricht den Vorgaben der TA Lärm. Durchgreifende Einwände, die einer Zugrundelegung der gutachterlichen Bewertungen und Berechnungen von vornherein entgegenstehen, liegen nicht vor. Offen bleiben kann, ob es rechtlich geboten war, die Lärmemissionen des geplanten Autohauses und des geplanten Schnellrestaurants bereits mit in die Betrachtung einzubeziehen, obwohl diese Betriebe bislang nicht vorhanden sind. Zugunsten der Antragsteller wird unterstellt, dass dies der Fall ist. Die lärmtechnische Untersuchung legt dar, dass bei Errichtung der geplanten, bestimmten Spezifikationen genügenden Lärmschutzwand die Immissionsrichtwerte eines Allgemeinen Wohngebietes tagsüber deutlich und in den Nachtstunden knapp unterschritten werden. Im Hauptsacheverfahren könnte es geboten sein, die Annahmen des Gutachtens, dass die Tankstelle von 500 PKW täglich angefahren wird, dass 20% dieser Kunden in den Nachtstunden (22 bis 6 Uhr) zu erwarten sind und dass sich die zuletzt genannten Kunden – der Lebenserfahrung nicht gerade entsprechend – gleichmäßig auf die acht Nachtstunden verteilen, kritisch zu hinterfragen. Die Kammer wird die Beigeladene im Klageverfahren voraussichtlich zur Begründung dieser Annahmen auffordern. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO in Verbindung mit der TA Lärm lässt sich derzeit aber nicht feststellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Geräusche der die Tankstelle anfahrenden PKW zu dem nächtlichen Beurteilungspegel (LrN) nicht übermäßig beitragen; die entsprechenden Teilpegel (3.01 und 3.02b) liegen jeweils bei unter 30 dB(A). Selbst in dem am ehesten kritischen Szenario Nr. 2 (Tankstelle mit Lärmschutzwand, Schnellrestaurant mit Außengastronomie einschließlich Nachtbetrieb), für das ein Beurteilungspegel am Haus der Antragsteller (nachts, 1. OG) von 39,7 dB(A) ermittelt worden ist, ließen sich diese Teilpegel durchaus noch erhöhen, ohne den Immissionsrichtwert von 40 dB(A) zu überschreiten. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nicht zu niedrig angesetzt ist. Wenn gewerblich genutzte und dem Wohnen dienende Gebiete aneinander grenzen, ist nämlich nach der Vorgabe zu Ziffer 6.7 der TA Lärm nicht etwa der für das Wohngebiet geltende, sondern ein geeigneter Zwischenwert zugrunde zu legen. Auch wenn man in Rechnung stellt, dass die Wohnnutzung bereits vor der Gewerbenutzung vorhanden war, spricht manches dafür, dass ein solcher Zwischenwert eher oberhalb von 40 dB(A) liegen dürfte. Selbst wenn das Hauptsacheverfahren insoweit zu einem anderen Ergebnis, also zur Feststellung einer Überschreitung des Immissionsrichtwertes aufgrund höheren PKW-Aufkommens in der „lautesten Nachtstunde“ führen würde, dürfte sich die dann zu konstatierende Nachbarrechtsverletzung im Übrigen durch eine Verlängerung und/oder Erhöhung der Lärmschutzwand beseitigen lassen. Es werden also keine nicht oder nur schwer umkehrbaren Fakten geschaffen, was im Rahmen der im Eilrechtsschutzverfahren gebotenen Abwägung berücksichtigt werden kann. Soweit die Antragsteller auf die Gefahr eines Schadens an ihrem Haus durch „Grundwasserabsenkung“ verweisen, führt ihr Vortrag ebenfalls nicht zum Erfolg des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Dabei ist zunächst festzustellen, dass die angefochtene Baugenehmigung eine Grundwasserabsenkung nicht erfasst; in den Bauvorlagen ist von einer solchen Maßnahme nämlich nicht die Rede. Für die Genehmigung einer Grundwasserabsenkung wäre im Übrigen auch nicht die Bauaufsichtsbehörde zuständig, sondern die Untere Wasserbehörde (hier: Kreis Unna), bei der eine Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz zu beantragen wäre. Ob die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung für ein Vorhaben, das eine – vorübergehende oder dauerhafte – Grundwasserabsenkung beinhaltet, erst erteilen darf, wenn die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt, vgl. zur sog. „Schlusspunkttheorie“ OVG NRW, Urteile vom 11. September 2003 - 10 A 469/01 - und vom 30. Oktober 2009 - 10 A 1074/08 -, juris (dort Rn. 102 ff.); VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. April 2018 - 6 L 3284/17 -, juris, mag dahinstehen. Denn eine Grundwasserabsenkung ist – wie bereits aufgezeigt – nicht Gegenstand des Bauantrags und für die Kammer ist auch nicht erkennbar, dass eine solche Grundwasserabsenkung für die Verwirklichung des Bauvorhabens unabdingbar ist. Bei der mit den zuletzt vorgelegten Fotos dokumentierten Maßnahme hat es sich offenbar um eine vorübergehende Drainage für die Beseitigung von Oberflächenwasser zur Ermöglichung der durch den Bebauungsplan vorgegebenen Geländeanhebung gehandelt; diese Maßnahme ist im Übrigen abgeschlossen. Für die weitere Umsetzung des Bauvorhabens werden lediglich in begrenztem Umfang Arbeiten im Erdreich erforderlich werden, da außer den Tanks und den Fundamenten des (nicht unterkellerten) Gebäudes nur oberirdische Anlagen errichtet werden sollen. Dass es bei den entsprechenden Ausschachtungsarbeiten nicht zu Schäden in der Umgebung kommt, ist in erster Linie von den Bauverantwortlichen sicher zu stellen (§§ 52 ff. Bauordnung NRW – BauO NRW). Unabhängig von den vorstehenden Überlegungen haben die Antragsteller ihren Vortrag, dass es zu Schäden an ihrem Gebäude zu kommen droht, auch nicht hinreichend substantiiert. Mit der Absenkung von Grundwasser können zwar grundsätzlich Gefahren auch für die Nachbarschaft, etwa durch Setzungen des Bodens oder das Trockenfallen von Pfahlgründungen, verbunden sein. Dass eine – namentlich für die Ausschachtung der Baugrube – denkbare Grundwasserabsenkung vorliegend zu Schäden an dem 40 bis 50 Meter entfernten Mehrfamilienhaus der Antragsteller zu führen droht, haben die Antragsteller aber nicht plausibel gemacht. Dass der Rat der Stadt T. bei Erlass des Bebauungsplans Nr. 87 von einer noch größeren Entfernung ausgegangen ist, taugt insoweit nicht als Argument. Der Hinweis auf Schäden, die beim Bau der nördlich des Hauses der Antragsteller gelegenen L.----straße entstanden sein sollen, führt ebenfalls nicht weiter, weil die Antragsteller – auch auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 18. Juli 2019 hin – keine konkreten Angaben zu diesem Schadensereignis gemacht haben. Dass eine besondere Anfälligkeit ihres Gebäudes wegen der Art der Gründung oder der Grundwasserverhältnisse besteht, haben die Antragsteller nicht behauptet. Die Kammer kann bei summarischer Prüfung auch keinen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts feststellen. Hinsichtlich des § 12 Abs. 1 S. 2 BauO NRW, dem zufolge die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden dürfen, gilt das Gesagte. Die Antragsteller haben eine entsprechende Gefahr nicht in substantiierter Form plausibel gemacht. Ob die Baugenehmigung es insoweit an der erforderlichen Bestimmtheit fehlen lässt, als die Lage der zur Tankstelle gehörenden unterirdischen Tanks auf den mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen nicht zu erkennen ist – lediglich der nicht grüngestempelte Übersichtsplan (Bl. 160 der Bauakte) enthält eine entsprechende Andeutung –, mag dahinstehen. Denn mit einem etwaigen Bestimmtheitsmangel hinsichtlich der Lage der Tanks wäre jedenfalls keine Verletzung von Nachbarrechten verbunden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern nicht die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Sachantrag gestellt und sich damit ihrerseits gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich innerhalb eines Streitwertrahmens für das Hauptsacheverfahren in Nachbarstreitigkeiten von 7.500,00 € bis 20.000,00 € angemessen an dem Interesse der Antragsteller an der begehrten vorläufigen Regelung. Für das Eilverfahren erscheint eine Halbierung des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Betrages angezeigt.