Urteil
22 D 145/24.AK
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0527.22D145.24AK.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist nach eigenen Angaben Eigentümerin und Nutzerin des u. a. mit einem Wohnhaus bebauten und im Außenbereich liegenden Grundstücks Z.-straße 7 in J.. Das Wohnhaus liegt etwa 1.700 m (LE-64) und knapp 1.950 m (LE-63) von den Vorhabenstandorten entfernt. Die Wasserversorgung ihres Grundstücks erfolgt nach Angaben der Klägerin „über einen oberflächennahen und nur wenige Meter tiefen Brunnen im Waldstück nördlich des Wohnhauses, dort in einer Senke gelegen und etwa 200 Meter vom Wohnhaus entfernt“. Unter dem 12. August 2020 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb zweier Windenergieanlagen des Typs GE 5.3-158 mit einer Gesamthöhe von 199,9 m, einer Nabenhöhe von 120,9 m und einem Rotordurchmesser von 158 m auf den Grundstücken Gemarkung Q., Flur 1, Flurstücke 85 (LE-64) und 113 (LE-63). Bereits zuvor war der Stadtwerke F. GmbH am 30. Dezember 2016 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windenergieanlage des Typs Enercon E-115 mit einer Gesamthöhe von 206,85 m (LE-11) auf dem Flurstück 85 – etwa 50 m von dem Standort der LE-64 entfernt – erteilt worden, die die hiesige Beigeladene im Jahr 2017 erworben hat. Gegen diese Genehmigung hatte u. a. die Klägerin seinerzeit Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht Minden mit Urteil vom 12. Dezember 2018 – 11 K 942/17 – abgewiesen hat. Nachdem die Beigeladene mit Blick auf das hier umstrittene Vorhaben auf die Genehmigung vom 30. Dezember 2016 verzichtet hatte und das eingeleitete Verfahren auf Zulassung der Berufung übereinstimmend für erledigt erklärt worden war, stellte der 8. Senat des erkennenden Gerichts das Verfahren mit Beschluss vom 19. Juni 2020 – 8 A 409/19 – ein und erlegte der Klägerin die Kosten des Verfahrens auf. Eine Rechtsverletzung der Klägerin sei ersichtlich nicht in Betracht gekommen. Die Vorhabengrundstücke liegen innerhalb einer im Flächennutzungsplan der Stadt F. dargestellten Windvorrangzone (Konzentrationszone VIII). Die Zone III A des festgesetzten Wasserschutzgebiets V. beginnt weniger als 100 m südlich des geplanten Standorts der Anlage LE-64. Bestandteil der Antragsunterlagen sind u. a. eine Schallimmissionsprognose der TÜV X. GmbH vom 30. März 2023 (Revision 05), ein Gutachten zur optisch bedrängenden Wirkung der Y. GmbH vom 16. April 2021 mit Nachtrag vom 9. Mai 2022, ein Gutachten zur Standorteignung der I17-Wind GmbH & Co. KG vom 1. Juni 2021, ein Standsicherheitsnachweis vom 8. Januar 2020 nebst Typenprüfung vom 30. Juni 2023 der TÜV K. GmbH, ein Geotechnischer Untersuchungsbericht des Ingenieurbüros D. vom 3. Mai 2020, ein hydrogeologisches Gutachten der G. GmbH (im Folgenden R.) vom 10. Juni 2020, eine technische Dokumentation des Herstellers zu verwendeten wassergefährdenden Stoffen mit einer Betriebs- und Schmierstoffliste sowie eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung der N. C. GbR vom 27. Oktober 2021. Auf Antrag der Beigeladenen wurde von einer Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen und eine solche durchgeführt. Nachdem die Beigeladene am 11. Oktober 2023 dies mit Blick auf den neuen § 6 WindBG entsprechend beantragt hatte, wurde das Verfahren letztlich allerdings ohne Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn auch weiterhin als förmliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung machte u. a. die Klägerin gemeinsam mit weiteren Beschwerdeführern – darunter die Kläger in den Verfahren 22 D 144/24.AK und 22 D 136/24.AK – über ihre Prozessbevollmächtigten Einwendungen vor allem hinsichtlich des von den geplanten Windenergieanlagen ausgehenden Infraschalls und (Grund-) Wassergefährdungen, der Hydrogeologie und Standsicherheit, Mängel der Schallimmissionsprognose, des Brand-, Natur- und Landschaftsschutzes sowie einer Rücksichtslosigkeit geltend. Unter dem 25. Juni 2024 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung, der zahlreiche Nebenbestimmungen beigefügt waren. Unter III.C.1.1 – 1.10 finden sich zahlreiche Nebenbestimmungen zur Gewährleistung der Standsicherheit, u. a. ist nach der Bedingung III.C.1.1 spätestens 8 Wochen vor Baubeginn ein aktueller fachgerechter Standsicherheitsnachweis nebst Prüfbericht vorzulegen und ist die Standsicherheit der Anlagen nach der Auflage III.C.1.10 in regelmäßigen Abständen (grundsätzlich mindestens alle zwei Jahre) sachverständig zu überprüfen. In Abschnitt III.E enthält der Genehmigungsbescheid unter 1. insgesamt fünf Nebenbestimmungen zum Gewässer- und Grundwasserschutz während der Bauphase und unter 2. sechs Regelungen für den laufenden Betrieb. U. a. ist nach der Bestimmung III.E.1.1 ein Maßnahmenplan beim Umgang und bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen zu erstellen und durch einen verantwortlichen Bauleiter dem beteiligten Personenkreis vor Ort und vor Baubeginn bekannt zu geben. Der unteren Wasserbehörde ist er spätestens zwei Wochen vor Baubeginn vorzulegen. Nach III.E.1.2 ist das Betanken von Baumaschinen, Reparieren und Abschmieren von Maschinen und Fahrzeugen auf ein Minimum zu beschränken und darf nur außerhalb der Baugruben stattfinden. Reparatur- und Betankungsvorgänge dürfen nur über geeigneten Wannen stattfinden. Nach III.E.2.1 darf für das Einbauen, Aufstellen, Instandhalten, Instandsetzen oder Reinigen der Anlagen nur sachkundiges und geschultes Personal zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen eingesetzt werden, das auch über die erforderlichen technischen Geräte und Ausrüstungsteile verfügt. III.E.2.2 bestimmt, dass vor der Inbetriebnahme der Windenergieanlagen ein Wartungsvertrag über die Durchführung der erforderlichen Schutz- und Wartungsmaßnahmen mit einem Fachbetrieb für die Wartung und Reparatur von Windenergieanlagen abzuschließen ist. Bindemittel in ausreichender Menge sind stets vorzuhalten (III.E.1.3 und 2.3). Die Einwendungen der Klägerin wies der Beklagte in der Bescheidbegründung zurück. Der Klägerin wurde der Genehmigungsbescheid am 27. Juni 2024 über ihre Prozessbevollmächtigten zugestellt. Ihre am 29. Juli 2024 (Montag) erhobene Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 25. Juni 2024 begründet die Klägerin im Wesentlichen damit, sowohl in der Bauzeit der Anlagen als auch infolge der mangelnden Standsicherheit und möglicher Unfälle und Havarien während ihres Betriebs sei mit einer Verunreinigung des Trinkwassers oder einem Trockenfallen ihres Hausbrunnens wegen der veränderten Wasserströmung und der Beeinträchtigung des Quellgebietes zu rechnen. Wegen des zumindest möglichen negativen Einflusses auf ihre private Trinkwasserversorgung sei sie nach der Rechtsprechung des EuGH klagebefugt. Die Klage sei auch begründet. Bereits die Standsicherheit der Anlagen sei nicht gewährleistet. In der Erkundungsendtiefe des Schurfes 1 bis 3,80 m sowie des Schurfes 2 bis 4,10 m unter Geländeoberkante seien Tonstein/Schluffstein teils als kiesiger Verwitterungszersatz, mitteldicht bis dicht (Verwitterungszone, Unterer Keuper) aufgefunden worden. Das Gutachten der W. GmbH vom 23. Oktober 2015 weise ausdrücklich auf Beeinträchtigungen des Baugrunds durch Verkarstung und Erdfälle hin. Allein dies erfordere eine hier indes fehlende vollständige Risikobewertung des Baugrundes für die Standorte und die Umgebung der Anlagen. Eine Gefahr gehe insbesondere von der Auslaugung von karbonatischen Bänken im Mittleren Keuper sowie von Karbonatgesteinen aus dem darunterliegenden Muschelkalk aus. Insofern könnten Subrosionshohlräume und Einsturzbrekzien auftreten, welche durch Wasserströmungen immer weiter ausgewaschen würden. Konkrete geologische und hydrogeologische Untersuchungsergebnisse seien insbesondere für den Standort der LE-63 nicht vorgelegt worden. Dieser sei nach den Erkundungen um 53 m verschoben worden. Die Anforderungen der DIN 4020 sowie der DIN 1054 seien insoweit nicht erfüllt. Indem der tatsächliche Standort der LE-63 nicht untersucht worden sei, sei die Genehmigung ohne konkreten Nachweis der Tragfähigkeit des Baugrunds und mithin im Widerspruch zu den fundamentalen Regeln der Technik erteilt worden. Die vom Ingenieurbüro D. 2020 durchgeführten zwei Rammkernbohrungen beantworteten die Frage der Bodeneignung nicht, ebenso wenig die (nur) drei jeweils durchgeführten Sondierungen bis in eine Endteufe von maximal 5 m. Das im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die nicht verwirklichte LE-11 in der unmittelbaren Nähe des Standortes der nun als LE-64 genehmigten Windenergieanlage eingeholte Gutachten der B. GmbH vom 9. Dezember 2016, deren Stellungnahme vom 9. November 2020 und die Plausibilitätsprüfung des Ingenieurbüros A. und Partner vom 13. Februar 2019 belegten die mangelnde Eignung des Baugrundes für das genehmigte Vorhaben sowie die deshalb nicht gegebene Standsicherheit. Hinsichtlich der hydrogeologischen Auswirkung der Errichtung der Anlagen seien zunächst die Folgen für ihre Trinkwasserversorgung relevant. Zudem seien Konsequenzen der Rammkernbohrungen in diesem Zusammenhang zu befürchten. Die WEA LE-64 liege in einem Quellgebiet. Unter Berücksichtigung des auf ihre private Wasserversorgung (analog) anwendbaren wasserwirtschaftlichen Besorgnisgrundsatzes des § 48 WHG sei ein strenger Maßstab hinsichtlich der Gewährleistung ihrer Wasserversorgung anzulegen. Deren Gefährdung müsse praktisch auszuschließen oder zumindest nach wasserwirtschaftlichen Erkenntnissen und Erfahrungen auch unter ungewöhnlichen Umständen sehr unwahrscheinlich sein. Das sei hier nicht der Fall. In der ausgewiesenen Konzentrationszone befänden sich entgegen der Annahme des Beklagten mehrere – auch unterirdische – Quellen, insbesondere eine ganzjährig schüttende Quelle eines namenlosen Gewässers etwa 100 m südlich der WEA LE-64, die später in den Jägerbach münde. An den Standorten der Anlagen liege zudem eine Grundwasserdruckfläche in Oberflächennähe vor. Sollte es auf Grund einer Havarie der Anlagen zu einem Erdfall kommen und sich die Gefahr des Kollapses von festgestellten Subrosionshohlräumen oder Verkarstungen realisieren, würde in dem betroffenen Umfeld der Standorte der gesamte Bodenhorizont noch mehr als ohnehin schon durch die Bauarbeiten verändert. Um eine ausreichende Standsicherheit und auch das Nichtvorhandensein von Wegsamkeiten und Verkarstungen sowie Hohlräumen um die Windenergieanlagen nachzuweisen, wäre eine geoelektrische Untersuchung des Untergrunds in einem Umkreis von 100 m um den Mastfuß der Anlagen erforderlich gewesen. Im Fall einer Havarie der Anlagen würden größere Mengen wassergefährdender Kühlmittel (250 l) und Öle (750 l) austreten. Dies würde zu einer erheblichen Verunreinigung des Grundwassers führen, so dass sie sich nicht mehr mit Trinkwasser aus ihrem Brunnen versorgen könne. Hinzu komme, dass insbesondere für die WEA LE-64 das Risiko einer Havarie erheblich erhöht sei. Die Bewertung des Beklagten, die Errichtung der Anlage sei riskanter als der Betrieb, lasse den Eingriff in den Quellbereich bzw. Ursprungsbereich ihrer Trinkwasserversorgung durch die umfangreichen Bodeneingriffe unberücksichtigt und sei deshalb nicht hinreichend belastbar. Durch die an beiden Standorten erfolgte Rammkernbohrung bis in eine Tiefe von 12 m seien die das Grundwasser schützenden Deckschichten bereits durchstoßen, so dass während der Errichtung der Anlagen und während des Betriebs möglicherweise austretende wassergefährdende Stoffe unmittelbar in tiefe Bodenschichten eindringen und zu einer erheblichen Erhöhung der Gefährdung des Grundwassers und ihrer Trinkwasserversorgung führen könnten. Sie gewinne mit ihrem oberflächennahen, von einer Quelle gespeisten Brunnen Trinkwasser aus den oberflächennahen Schichten im Bereich der angefochtenen Anlagen. Auf Grund des vorhandenen Gefälles und der Fließrichtung nach Südwesten sei der Wassereinzugsbereich an den Standorten der Anlagen zu verorten. Dieser liege im Nordwesten des Höhenzuges O. Bergland, in dem die Anlagen errichtet werden sollten. Die stark klüftige Formation des Bergrückens diene auch ihrem Grundwasserzufluss über eine Vielzahl von namenlosen, unterirdisch verlaufenden Gewässern. Auch diene der Quellbereich eben zur Speisung über ein zunächst namenloses Gewässer. Die Anlagen sollten demnach im Gebiet des direkten Zustrombereichs ihres Brunnens errichtet werden. Aber auch die Schichten des Schilfsandsteins, die an den Anlagenstandorten an die Oberfläche ausstrichen, seien für ihre Trinkwassergewinnung maßgeblich. In der ergänzenden Klagebegründung vom 21. Mai 2025 hat die Klägerin in diesem Zusammenhang mitgeteilt, es sei ihr nicht bekannt, inwieweit sich der vorhandene Brunnen auch aus der Schilfsandsteinschicht speise, weil es sich um eine alte Brunnenanlage handele. Dass es sich bei der darüber liegenden Roten Wand um einen Grundwassergeringleiter handele, sei zwar richtig. Allerdings werde durch die erforderlichen Gründungs- und Bodenarbeiten ein Eingriff vorgenommen, der das Schutzpotenzial der Grundwasserüberdeckung maßgeblich verringere und auch die Rote Wand erfasse. Diese weise am Standort der WEA LE-64 angeblich eine Stärke von etwa 7 m auf, wobei dies nur aus einer punktuellen Untersuchung abgeleitet worden sei. Dass insofern maximal ein Bodeneingriff von 6 m über der gesamten Fundamentfläche unter Berücksichtigung der vorhandenen Höhenunterschiede der Geländeoberkante erfolge und die Deckschichten nicht vollständig durchstoßen würden, werde vom Büro E. lediglich ohne konkreten Nachweis behauptet bzw. angenommen. Durch die für die Errichtung der Anlagen erforderlichen umfangreichen Baumaßnahmen auf einer Fläche von tausenden Quadratmetern erfolge zudem eine Änderung des Grundwasserfließgeschehens, die Grundwasserneubildung werde durch die Versiegelung und Änderung der Flächen verringert. Negative Auswirkungen seien gerade auch mit Blick auf das nahegelegene Wasserschutzgebiet V. für die Quellschüttung und die Wasserbeschaffenheit nicht auszuschließen, sondern sehr wahrscheinlich. Eine nach dem Besorgnisansatz des Wasserhaushaltsgesetzes zwingend erforderliche Ermittlung der Fließrichtungen der am Standort der WEA LE-64 vorhandenen Quellen sowie der Bedeutung der großräumig zu betrachtenden Flächen um die Standorte beider Windenergieanlagen für ihre Trinkwasserversorgung sei unterblieben. Eine hinreichende Risikoabschätzung sei so nicht möglich gewesen. Die Behauptung, die Standorte der Windenergieanlagen lägen nicht in einem Einzugsgebiet ihres Hausbrunnens, bleibe unbegründet. Die insofern unterstellte gute Schutzfunktion der Deckschichten könne anhand der vorliegenden Untersuchungen ebenfalls nicht belegt werden. Dementsprechend komme das Ingenieurbüro A. + Partner in seiner Plausibilitätsprüfung vom 13. Februar 2019 zu dem Ergebnis, dass wegen der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung aufgrund des Reliefs der Landschaft und der Fließrichtungen des Wassers nicht ausgeschlossen werden könne. Die Bewertungen und Einschätzungen der Genehmigungsbehörde orientierten sich insofern nur an den von der Beigeladenen eingeholten unzureichenden, nicht auf der sicheren Seite liegenden Stellungnahmen, ohne ihre Argumentation zu entkräften. Die zur Verringerung des Risikos des Eindringens von wassergefährdenden Stoffen in den Boden verfügten Maßnahmen während der Errichtungsphase änderten an der Gefährdungslage nichts. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass die vorgesehenen Schutzmaßnahmen in jedem Fall tatsächlich schnell genug ergriffen würden und geeignet seien, eine Schädigung bei Austritt von Öl oder Diesel vollständig zu verhindern. Die erheblichen Beeinträchtigungen durch Infraschall seien weder ermittelt noch im Bescheid bewältigt worden. Zwar sei ihr der aktuelle Stand der Rechtsprechung unter Bezugnahme auf den von einigen Experten vertretenen wissenschaftlichen Erkenntnisstand und auch die Haltung des erkennenden Gerichts bekannt. Dennoch sei dieser Aspekt insbesondere für den Fall einer sich ändernden wissenschaftlichen Bewertung auszuführen. Es sei nicht auszuschließen, dass sich der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand ändere und Infraschall als gesundheitsschädlich für Anwohner und auch für sie erkannt werde. Maßgeblich sei insoweit, dass der von Windenergieanlagen ausgehende Infraschall aufgrund der hohen Schalldruckpegel über mehrere Kilometer ohne Weiteres messbar sei, wie insbesondere Messberichte einer 2017 in Finnland durchgeführten Messkampagne zeigten. Er unterscheide sich messbar und deutlich vom natürlichen bzw. durch andere technische Geräte verursachten Infraschall. Mehrere aktuelle Untersuchungen belegten auch eine Gefahr von Gesundheitsbeeinträchtigungen. Soweit bisherige epidemiologische Studien keine statistischen Zusammenhänge zwischen den Infraschallemissionen von Windenergieanlagen und bestimmten Erkrankungen (Schäden des Herz-Kreislauf-Systems, Diabetes, Bluthochdruck, Schlafstörungen) bei Anwohnern bestätigten, liege die Ursache regelmäßig in einem fehlerhaften Untersuchungsrahmen. Indes komme es letztlich nicht einmal darauf an, ob die entwickelten Gesundheitssymptome tatsächlich auf von Windenergieanlagen ausgehenden Infraschall zurückzuführen seien oder auf deren sonstigen Eigenschaften und betriebsbedingten Auswirkungen, insbesondere auch in ihrem kumulativen Zusammenwirken, beruhten. Ausreichend sei rechtlich, dass Windenergieanlagen objektiv und nicht nur aufgrund individueller Empfindlichkeiten zu Gesundheitsbeeinträchtigungen führten bzw. Beeinträchtigungen konkret drohten. Ob diese auf direkte physikalische Wirkzusammenhänge zurückzuführen seien oder sich als psychosomatische Folgeerscheinungen bzw. Stresssyndrome infolge der Errichtung und des Betriebs von Windenergieanlagen erwiesen, sei unerheblich. Die grundsätzliche Negierung des von Windenergieanlagen ausgehenden gesundheitsschädlichen Infraschalls durch Genehmigungsbehörden und Verwaltungsgerichte sei in jedem Fall nicht gerechtfertigt; es sei schon grundsätzlich aufgrund der Beeinträchtigungen zahlreicher Anwohner nicht ausreichend, sich auf die Studienlage zu beziehen. Insofern geböten es sowohl die staatliche Schutzpflicht als auch die Grundsätze der Gefahrenabwehr, solche Gefahren im Rahmen des § 5 BImSchG zu berücksichtigen. Die Klägerin beantragt, den der Beigeladenen am 25. Juni 2024 erteilten Genehmigungsbescheid zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs GE 5.3-158 mit einem Rotordurchmesser von 158 m, einer Nabenhöhe von 120,9 m, einer Gesamthöhe von 199,9 m und einer Nennleistung von 5.300 kW am Standort Gemarkung Q., Flur 1, Flurstücke 85 und 113 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er zunächst auf den angefochtenen Genehmigungsbescheid. Aufgrund der Entfernung des Grundstücks der Klägerin zur WEA LE-64 von rund 1.700 m und zur WEA LE-63 von rund 1.950 m sei eine Beeinträchtigung des eigenen Grundstücks selbst im Falle eines Zusammenbruchs der Anlagen ausgeschlossen. Unabhängig davon lägen die von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegten Gutachten insbesondere in Bezug auf die Baugrundbeschaffenheit auf der sicheren Seite. Es habe keine Veranlassung bestanden, weitere Bodenuntersuchungen durchführen zu lassen. Die Aufnahme der Bedingung unter III.C.1.1 sei nur deshalb erfolgt, weil die vorgelegte Typenprüfung bei Genehmigungserteilung nicht mehr gültig gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergebe sich die mangelnde Standsicherheit der Anlagen nicht aus der Hydrogeologischen Stellungnahme der L. GmbH vom 9. November 2016. Diese beschreibe lediglich „worst-case-Szenarien“, ohne fachlich fundierte Grundlagen für eine derartige Einschätzung zu liefern. Das Gutachten des Büros R. komme zu dem angesichts der in Rede stehenden Entfernungen ohne Weiteres plausiblen Ergebnis, dass die beiden Standorte aus hydrogeologischer Sicht nur ein geringes Gefährdungspotenzial aufwiesen und eine Beeinträchtigung von Hausbrunnen sehr unwahrscheinlich sei. Das werde ausführlich mit den vorhandenen Gesteinsschichten sowie den sicher anzunehmenden Grundwasserverhältnissen und den ohnehin geltenden strengen Anforderungen an den Umgang mit und die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen bei Windenergievorhaben begründet. Der Gutachter schätze die Situation unabhängig davon so ein, dass an diesem Standort mit keinen hydraulischen Wegsamkeiten im Zusammenhang mit einer Klüftung des Gesteins der Roten Wand zu rechnen sei. Aus dem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Klüftung allein lasse sich ohnehin nichts für die Standsicherheit des Untergrunds ableiten. Eine geoelektrische Untersuchung des Standorts der Anlage WEA LE-64 sei auch deshalb nach der überzeugenden Einschätzung des Gutachters aus hydrogeologischer Sicht nicht erforderlich. Im Hinblick auf die wasserwirtschaftlich notwendigen Schutzmaßnahmen beim Bau und Betrieb der Windenergieanlagen sei zudem auf die umfangreichen Nebenbestimmungen unter III.E des Genehmigungsbescheides zu verweisen. Diese seien nach fachlicher Einschätzung der unteren Wasserbehörde zum Schutz des Grundwassers und möglicher Einzeltrinkwasserversorgungsanlagen ausreichend. In diesem Zusammenhang vermute die von der Klägerin vorgelegte Hydrogeologische Stellungnahme der L. GmbH vom 9. November 2016 auch nur, dass die geplanten Windenergieanlagen im Einzugsgebiet des betrachteten Hauswasserbrunnes lägen. Einen fachlichen Beleg für diese These gebe es nicht. Dagegen spreche vielmehr nicht zuletzt die von dem Kläger im Verfahren 22 D 136/24.AK selbst vorgelegte Stellungnahme der L. GmbH vom 26. März 2025. Der Gutachter leite dann auch lediglich denkbare Schadensszenarien und Risiken für Hausbrunnen ab, ohne auch nur ansatzweise eine nachvollziehbare Einschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit zu formulieren. Soweit die Klägerin meine, während der Bauzeit und im Falle einer Havarie während des Betriebes könne es zu einer Beeinträchtigung des Grundwassers und auch ihrer Trinkwasserversorgung durch den Austritt wassergefährdender Stoffe kommen, sei der Umgang mit derartigen Fällen zum einen in den Nebenbestimmungen geregelt (z. B. Maßnahmenplan, Forderung von Sicherheitseinrichtungen etc.); zum anderen sei im Falle des Eintritts durch die Anordnung von Sofort- und Folgemaßnahmen (Auskofferung von verunreinigtem Erdreich, Untersuchung und Bewertung des Schadensumfangs etc.) durch die untere Wasser- und Bodenschutzbehörde eine Beseitigung bzw. Minimierung der Schadensfolgen gewährleistet. Die Standorte der Windenergieanlagen lägen nicht in einem festgesetzten oder geplanten Wasser- oder Heilquellenschutzgebiet. Weitergehende Forderungen zum Schutz der öffentlichen oder privaten Trinkwasserversorgung seien aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht veranlasst. § 48 WHG sei auch nicht analog auf die private Wasserversorgung anwendbar. Entgegen der Befürchtung der Klägerin sei schließlich aus fachlicher Sicht aufgrund des genehmigten Vorhabens nicht mit einem Trockenfallen ihres Hausbrunnens und einer Beeinträchtigung des Quellgebietes zu rechnen. Es sei schon nicht beabsichtigt oder gar zugelassen, Grund- oder Oberflächenwasser aus dem Gewässereinzugsgebiet abzuleiten. Auch nach Errichtung der Windenergieanlage werde das im Bereich des Fundamentes anfallende Niederschlagswasser vor Ort versickern und somit nicht der Grundwasserneubildung entzogen. Schließlich sei in der Rechtsprechung geklärt, dass ab einem Abstand von ca. 250 m von Windenergieanlagen in der Regel keine erheblichen Infraschallbelästigungen mehr zu erwarten seien und sie bei Abständen von mehr als 500 m regelmäßig nur einen Bruchteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls erzeugten. Wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse, dass der von Windenergieanlagen ausgehende Infraschall gesundheitsschädlich sei, gebe es zudem nicht. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Abwehrrechte der Klägerin würden hinsichtlich der Standsicherheit nicht verletzt. Die Anforderungen an die Standsicherheit seien nur hinsichtlich baulicher Anlagen und der Tragfähigkeit des Baugrunds auf Nachbargrundstücken drittschützend. Das Wohnhaus der Klägerin liege aber minimal mehr als 1.400 m von den Anlagenstandorten entfernt. Die Standsicherheit der Anlagen sei indes ohnehin gewährleistet. Insbesondere seien die Baugrundverhältnisse an beiden Standorten hinreichend erkundet worden. Eine Gefahr für die Standsicherheit durch Verkarstung sei aufgrund der detaillierten, mehr als dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Untersuchungen aus dem Jahr 2020 auszuschließen. Die Klägerin trage auch keine konkreten Bedenken gegen die Feststellungen der Gutachter vor. Überdies sei zu berücksichtigen, dass ein Baubeginn erst nach Vorlage eines Standsicherheitsnachweises und Freigabe durch die Bauaufsichtsbehörde zulässig sei. Auch die Trinkwasserversorgung der Klägerin sei nicht gefährdet. Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG setze eine konkrete, durch Tatsachen hinreichend „verdichtete“ Gefährlichkeit für ihren Hausbrunnen infolge einer Beeinträchtigung des Grundwassers voraus. Eine solche konkrete Gefahr sei aber weder ersichtlich noch substanziiert dargelegt. Die Klägerin stelle bereits nicht nachvollziehbar dar, ob sie ihr Trinkwasser aus oberflächennahen Schichten oder aber aus der tieferliegenden Schilfsandsteinschicht beziehe. Ihr Vortrag sei insoweit widersprüchlich. In beiden Fällen sei ihre Trinkwasserversorgung indes nicht gefährdet. Ihre Auffassung, aufgrund des Gefälles ergebe sich eine Fließrichtung zum oberflächennahen Brunnen hin, sei unrichtig. Der in West-Ost-Richtung verlaufende Höhenrücken, zu dem auch der S. zähle, bilde eine topographische Barriere (oberirdische Wasserscheide) zwischen der Quellfassung ihres Brunnens und den geplanten Anlagenstandorten. Nach der vorgelegten fachgutachterlichen Stellungnahme vom 10. Dezember 2024 sei es wegen der Existenz der oberirdischen Wasserscheide durch den Höhenrücken u. a. des T. auszuschließen, dass sich die beiden WEA-Standorte im Einzugsgebiet der Quellfassung des Brunnens der Klägerin befänden. Es gelte vielmehr die gutachterliche Feststellung: „Im Gegensatz zu einem Bohrbrunnen, der bei ausreichender Tiefe hydraulisch an die Gesteinsschichten angeschlossen sein kann, die im Bereich der geplanten Windenergieanlagen LE-63 und LE-64 oberflächennah anstehen und so gelagert sind, dass eine entsprechende Grundwasserfließrichtung vorliegt, ist davon auszugehen, dass die oben genannte Quellfassung hydraulisch an die Gesteine angebunden ist, die sich im Umfeld dieser Quellfassung befinden.“ Selbst wenn die Quellfassung Wasser aus den Schichten des Oberen Keupers beziehen sollte, sei nicht von ihrer Beeinträchtigung auszugehen, weil die Schichten des Oberen Keupers nicht im Bereich der beiden geplanten Anlagenstandorte ausstrichen. Es bestehe somit keine hydraulische Verbindung zwischen den oberflächennah anstehenden Gesteinen im Bereich der geplanten WEA-Standorte und der Quellfassung. Gleiches gelte für eine etwaige Speisung des Brunnens aus dem Schilfsandstein. Nach den durchgeführten drei Sondierungen und einer Rammkernbohrung bis 12 m je Standort gründeten beide Anlagen auf vor Verunreinigungen schützender Braunerde mit einer Mächtigkeit von 2,8 bzw. 5 m. Darunter seien am Standort der LE-63 bis zu der untersuchten Tiefe von 12 m Gipskeuper als Festgestein, bei der LE-64 die sog. Rote Wand, ein Mittlerer Keuper, gefunden worden. In beiden Fällen handele es sich um gering bzw. sehr gering wasserführende Schichten. Die Anlagen hätten eine Flachgründung von max. 1,9 m unter Geländeoberkante, zudem sei ein Bodenaustausch bis zu einer maximalen Tiefe von weiteren 3 m erforderlich. Das schützende Felsgestein werde damit nicht durchbrochen. Das sei auch durch die Rammkernbohrung nicht geschehen. Die Basis des Felsgesteins sei mit der Bohrung nicht erkundet und die Bohrlöcher seien zudem verschlossen worden. Ein oberflächennaher Eingriff in den Untergrund könne deshalb keine Auswirkungen auf die darunter liegende Grundwasserschicht haben, von der die Klägerin auch nur vermute, dass sie zu ihrer Grundwasserversorgung beitrage. Die von ihr bereits im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vorgebrachten Einwendungen seien von unterschiedlichen Fachgutachtern jeweils sorgfältig geprüft und durch die Fachbehörden gegengeprüft worden. Hinsichtlich der Anlage LE-63 hätten die geologischen Gutachter in den Jahren 2019 und 2020 für den jetzigen Standort verschiedenes Kartenmaterial, insbesondere geologischer Art, geprüft und 2019 weitere drei Sondierungen durchgeführt. Zudem hätten sie eine Geländeuntersuchung zur Erfassung auffälliger hydrogeologischer und geomorphologischer Elemente vorgenommen. Eine konkrete, durch Tatsachen unterfütterte Gefahr oder auch nur ein konkretes Besorgnispotenzial sei nicht zu Tage getreten oder vorgetragen. Es fehle jeglicher substanziierter Vortrag, weshalb die Verschiebung um 53 m eine erneute Kernbohrung veranlassen sollte. Ebenso wenig verhalte sich die Klägerin dazu, wie es selbst im Extremfall einer Havarie der Anlage trotz der erheblichen Distanz von etwa 1.800 m zu einer konkreten Gefahr für ihre Trinkwasserversorgung kommen könne. Ihre im vorliegenden Verfahren wiederholten Bedenken hinsichtlich der (alten) Genehmigung vom 29. Dezember 2016 ließen unerwähnt, dass das einschlägige „U.-Gutachten“ schon damals davon ausgegangen sei, dass eine ausreichende Tragfähigkeit des Untergrundes grundsätzlich gegeben sei. Selbst wenn indes eine Gefahr bestehen sollte, erschließe sich auch hier nicht, inwieweit daraus ein konkretes Risiko für die Trinkwasserversorgung der Klägerin resultieren könne. Hierzu trage sie auch nichts vor. Im Gegenteil sei solches zusätzlich auch deshalb auszuschließen, weil am Anlagenstandort der LE-64 nachweislich bis in 12 m Tiefe die geringdurchlässigen Gesteine der Roten Wand als mächtige Deckschicht über den wasserwirtschaftlich genutzten Gesteinen des Schilfsandsteins liege. Zudem schütze das Fundament über seine Betonschicht zusätzlich vor Bodeneinträgen durch Schadstoffe. Eine konkrete Gefahr für die Trinkwasserversorgung der Klägerin bestehe auch nicht wegen der von ihr angenommenen Klüftigkeit des Geländes. Denn tatsächlich gebe es keine Störungs- oder Kluftzone. Die Annahme aus dem U.-Gutachten 2015 habe sich bei den späteren konkreten Erkundungen nicht bestätigt. Das Ingenieurbüro D. habe in Auswertung der Rammkernuntersuchung vielmehr festgestellt, dass die Öffnungsweite der Trennflächen der Schicht 3 (Keuper = „Rote Wand“) „sehr eng – eng“ sei. Die Klägerin lege nicht dar, wie es angesichts dessen zu Auswirkungen auf die Wasserführung kommen sollte. Die von ihr herangezogenen Stellungnahmen beließen es insgesamt bei sehr allgemeinen Aussagen. Durch die Rammkernbohrungen seien entgegen ihrer Annahme die das Grundwasser schützenden Deckschichten nicht durchstoßen worden. Direkt am Standort der LE-64 sei eine schwach bzw. sehr schwach wasserdurchlässige Felsschicht des Mittleren Keuper bis mehr als 12 m unter die Geländeoberfläche festgestellt worden; deren Untergrenze sei nicht erkundet worden. Potenziell austretende wassergefährdende Stoffe könnten an der Stelle der Rammkernbohrung bereits deshalb nicht unmittelbar in tiefe Bodenschichten eindringen. Zudem sei das Austrittsrisiko ohnehin minimal, zumal die Windenergieanlagen auf einem Flachfundament gründeten und nur noch geringe Mengen wassergefährdender Stoffe eingesetzt würden. Die konkreten weiteren Festlegungen zur Ausgestaltung der Gründung seien in der Genehmigung verbindlich geregelt; eventuelle Restrisiken für die Bauphase seien durch die umfangreichen Nebenbestimmungen E.1 abgewendet worden. Selbst für den Fall, dass wassergefährdende Stoffe austreten sollten, bestünden damit geeignete Schutzmaßnahmen. Für die theoretisch kritischere Phase des Baus seien weitere Vorkehrungen getroffen worden, die verhinderten, dass relevante Mengen an Schadstoffen im Falle des Austritts weiter in den Untergrund gelangen könnten. Die Klägerin lege ebenso wenig dar, wie etwaige Verunreinigungen im Bereich der Windenergieanlagen in den Einzugsbereich ihres Trinkwasserbrunnens gelangen sollten. Laut ihr finde die Trinkwasserversorgung über einen oberflächennahen und nur wenige Meter tiefen Brunnen im Waldstück nördlich des Wohnhauses statt. Dabei vermöge sie sich nicht festzulegen, ob diese Quelle oberflächlich, also aus dem über den Deckschichten liegenden Bereich, oder aber aus dem tieferliegenden Gestein gespeist werde. Darauf komme es letztlich aber auch nicht an. Denn in beiden Fällen sei es fernliegend, dass ein etwaiger Stoffeintrag zum Brunnen der Klägerin gelangen könnte: Soweit man auf die oberflächennahen Schichten im Bereich der LE-64 abstelle, sei kein Geländegefälle vorhanden, das einen Zustrom von der WEA zum Hausbrunnen ermöglichen würde. Etwaige Flüssigkeiten im Bereich der LE-64, die nicht ohnehin zurückgehalten würden, würden sich vielmehr von der Klägerin wegbewegen. Dass auf Grund des Geländegefälles ein Wasserbezug aus den oberflächennahen Schichten im Bereich der Vorhabenstandorte bestehe, sei hinreichend unwahrscheinlich. Mit der Bindung etwaiger Schadstoffe im Boden unmittelbar an der Geländeoberfläche werde vielmehr jegliches Risiko für sie letztlich ausgeschlossen. Entgegen ihrer Darstellung sei auch nicht konkret zu befürchten, dass es infolge der Bodeneingriffe zu einer Veränderung des Grundwasserfließgeschehens und der Neubildung mit Nachteilen auch für ihr Trinkwasser komme. Sie lasse unberücksichtigt, dass die Rote Wand ein Durchsickern des oberirdischen Grundwassers verhindere. Es sei nicht ersichtlich, wie sich im Schilfsandstein Grundwasser bilden solle, wenn sich darüber und unterhalb des Anlagenstandorts die mehrere Meter dicke Rote Wand befinde. Den Angaben der Klägerin zu den technischen Parametern ihres Hausbrunnens lasse sich auch nicht entnehmen, wie eine – unterstellte – Änderung des Grundwassergeschehens infolge der Bodeneingriffe im Vorhabenbereich zu Nachteilen auch für ihr Trinkwasser führen solle. Auch werde die Verbindung vom Anlagenstandort zum Standort des Brunnens der Klägerin nicht erläutert. Tatsächlich bestehe eine solche nicht. Soweit sie darüber hinaus meine, vor Genehmigungserteilung sei ein detailliertes Prüfkonzept des Grundwassers und der Auswirkungen der Baumaßnahmen erforderlich gewesen, ergebe sich das schon aus den eigenen gutachterlichen Stellungnahmen so nicht. Schließlich sei in der Rechtsprechung der Verwaltungs- und Zivilgerichte geklärt, dass Infraschall durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liege und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führe. Neuere Erkenntnisse, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, enthalte der Vortrag der Klägerin nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, der Verfahren 22 D 136/24.AK, 22 D 144/24.AK und 8 A 409/19 sowie der in den Verfahren des 22. Senats beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Ob die als (Dritt-)Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Fall VwGO statthafte Klage überhaupt zulässig ist, ist zwar angesichts der ganz erheblichen Entfernung der Windenergieanlagen zum Wohnhaus der Klägerin auch mit Blick auf die – im Wesentlichen ohnehin dem Hypothetischen zuzuordnenden – wasserrechtlichen Einwände mindestens zweifelhaft, bedurfte hier indes keiner abschließenden Prüfung. Denn sie ist jedenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids des Beklagten vom 25. Juni 2024. Die Genehmigung verletzt sie nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten. Eine solche Rechtsverletzung ergibt sich weder aufgrund schädlicher Umwelteinwirkungen oder sonstiger Gefahren bzw. erheblicher Nachteile im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Form von Gefährdungen seiner Trinkwasserversorgung (II.) oder durch Infraschall (III.) noch aus bauordnungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Standsicherheit der Anlagen (I.). I. Auf die aus ihrer Sicht fehlende Standsicherheit der Anlagen der Beigeladenen kann sich die Klägerin schon nicht berufen, weil es offenkundig an der Möglichkeit fehlt, dass sie dadurch in eigenen Rechten verletzt sein könnte. Nach § 12 Abs. 1 BauO NRW darf ein Bauvorhaben die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährden. Nur insoweit haben diese bauordnungsrechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit nachbarschützende Wirkung. Vgl. dazu nur OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2023 - 22 D 271/21.AK -, ZNER 2023, 551 = juris Rn. 52, sowie Beschluss vom 1. Februar 2000 – 10 B 1831/99 -, BRS 63 Nr. 150 = juris Rn. 49, mit Verweis auf den Beschluss vom 16. März 1993 - 10 B 108/93 -, n. v.; VG Minden, Urteil vom 15. Juli 2020 - 11 K 3616/19 -, juris Rn. 157 f., m. w. N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. August 2019 - 6 L 766/19 -, juris Rn. 20 f.; BeckOK BauO NRW, 21. Edition, § 12 Rn. 4. Das kommt bei einem Abstand von - wie hier - mindestens 1.700 m offensichtlich nicht in Betracht. Nichts anderes folgt aus der von der Klägerin vorgenommenen Verknüpfung mit dem Grundwasserschutz, der ohnehin ebenfalls für sich genommen nicht drittschützend ist, und dem Schutz ihres Trinkwasserbrunnens, wie sich im Übrigen auch aus den nachfolgenden Ausführungen unter II. ergibt. Unbeschadet dessen sind die Befürchtungen der Klägerin auch in der Sache nicht fundiert. Aus allen vorliegenden Gutachten – einschließlich der von der Klägerin vorgelegten – ergeben sich auch materiell keine belastbaren Anhaltspunkte für eine fehlende Standsicherheit der beiden genehmigten Windenergieanlagen. Die Beigeladene hat insbesondere durch die vorgelegte Baugrunduntersuchung „Geotechnischer Untersuchungsbericht“ des Ingenieurbüros D. vom 3. Mai 2020 sowie das u. a. darauf aufbauende „Hydrogeologische Gutachten“ des Büros R. von Juni 2020 und dem schon mit dem Genehmigungsantrag vom 12. August 2020 vorgelegten Standsicherheitsnachweis in mindestens hinreichendem Maß die Standsicherheit der mit einem Flachfundament zu errichtenden Windenergieanlagen belegt, wie der Beklagte nach eingehender fachlicher Prüfung zutreffend festgestellt hat. In diesem Rahmen ist sie zugleich den schon zum Vorgängerprojekt erhobenen Bedenken u. a. der Klägerin eingehend mit dem Ergebnis nachgegangen, dass diese durch die weiteren Detailuntersuchungen ausgeräumt werden konnten bzw. sich als von vornherein nicht stichhaltig herausgestellt haben. Gleiches gilt für die im vorliegenden gerichtlichen Verfahren im Wesentlichen wiederholend vorgebrachten Vermutungen der Klägerin zur fehlenden Standsicherheit bzw. deren Nachweises, die sich erneut maßgeblich auf die Berichte der B. GmbH vom 9. Dezember 2016 und die „Plausibilitätsprüfung“ des Ingenieurbüros A. und Partner vom 13. Februar 2019 sowie die etwa 1,5 seitige ergänzende Stellungnahme der L. GmbH vom 9. November 2020 gründen, die wiederum auf ein ingenieurgeologisches Gutachten des Beratungsbüros für Boden und Umwelt C. I. vom 23. Oktober 2015 für das Vorgängerprojekt der Stadtwerke F. GmbH Bezug nehmen. Dies geht an den von der Beigeladenen im hiesigen Genehmigungsverfahren vorgelegten aktuellen Untersuchungen, die der Beklagte zur Grundlage seiner Genehmigung gemacht hat, schon im Ansatz vorbei. Selbst die einzige nach den mit dem Genehmigungsantrag eingereichten Untersuchungen erstellte Stellungnahme der L. GmbH vom 9. November 2020 geht auf sie nicht ein, weil sie dem Ersteller ausweislich des Hinweises auf S. 1 der Stellungnahme (GA S. 116) überhaupt nicht vorlagen. Der dort genannte Bericht des Ingenieurbüros D. datiert vom 24. Januar 2020 und stellt damit offenbar eine frühere Version des letztlich zum Bestandteil der Genehmigung gemachten Berichts vom 3. Mai 2020 dar. Unbeschadet dessen setzt sie sich auch nicht mit Fragen der Standsicherheit auseinander. Bei ihrem Vortrag übersieht die Klägerin zudem grundsätzlich, dass sich diese Dokumente ausschließlich mit dem Standort der WEA LE-64 bzw. deren Umfeld befassen und für Bedenken hinsichtlich der WEA LE-63 schon deshalb keine Grundlage bieten. Schließlich geht die Klägerin auch nicht darauf ein, dass bereits das BBU-Gutachten eine grundsätzlich gegebene Baugrundeignung attestiert hatte, die lediglich durch weitere Untersuchungen abzusichern wäre (dort S. 27, GA S. 81). Solche sind indes im Rahmen des vorliegenden Genehmigungsverfahrens erfolgt, ohne dass sich die Klägerin hiermit – wie gesagt – hinreichend auseinandergesetzt hätte. In diesem Zusammenhang attestiert im Übrigen gerade die von der Klägerin zur Stützung ihrer Auffassung herangezogene „Risikoabschätzung“ des Büros P. + Partner ausdrücklich, dass die für die frühere Genehmigung vorgelegten Untersuchungen, die insgesamt weniger aufwendig waren, hinsichtlich ihrer Aussagen zur Gründung plausibel erscheinen (dort S. 8). Sodann heißt es ausdrücklich: „Die möglichen Auswirkungen der festgestellten Störung/Kluft können wir allerdings nicht beurteilen. Da empfehlen wir hinsichtlich der Auswirkungen der festgestellten Störung einen Geologen/Baugrundingenieur zu kontaktieren. Gerade auch im Hinblick auf mögliche Fließwege für Verunreinigungen ins Grundwasser bei durch die Baumaßnahmen abzutragenden Deckschichten für Baukörper und Bewegungsflächen.“ Die Schlussfolgerung der Klägerin, damit sei fachgutachterlich die fehlende Standorteignung belegt, lässt sich dieser Stellungnahme gerade nicht entnehmen. Dass und warum vor diesem Hintergrund die zum Genehmigungsantrag vorgelegten Erkundungen durch die nachfolgenden (Rammkern-) Sondierungen keine hinreichende Überzeugungsgewissheit vermitteln könnten, ist weder dargelegt noch für den Senat im Übrigen auch nur ansatzweise ersichtlich. Insbesondere ist die Rammkernsondierung bis in eine Tiefe von 12 m am vorgesehenen Standort der Anlage LE-64 erfolgt und gibt damit über dessen Bodenverhältnisse unmittelbaren Aufschluss. Das stellt auch die Klägerin letztlich nicht in Abrede. Warum diese Untersuchung gleichwohl nicht aussagekräftig sein soll, weil nicht am Standort der früher geplanten Anlage sondiert wurde, erschließt sich nicht, zumal die Klägerin selbst hinsichtlich der Anlage LE-63 eine Sondierung in vergleichbarer Entfernung zum letztlich gewählten Standort offenbar für ungeeignet hält. Insofern ist ihre Argumentation bereits im Ansatz widersprüchlich und nicht belastbar. Unabhängig davon ist aber auch nicht zu erkennen, inwiefern aus der nach der Sondierung erfolgten Verlagerung des Standortes der LE-63 um ca. 50 m konkrete Gefahren für deren Standsicherheit folgen können. Nach fachgutachterlich gestütztem Vortrag der Beigeladenen und der fachbehördlichen Prüfung des Beklagten ist aufgrund der dortigen geologischen Gegebenheiten nicht damit zu rechnen, dass sich diese am neuen Standort in einem für die Standsicherheit relevanten Umfang anders darstellen. Der Senat hat keine Veranlassung, an dieser Einschätzung zu zweifeln, zumal die Klägerin ihre gegenteiligen Hypothesen letztlich ausschließlich mit Anomalien am Standort der im Jahr 2016 geplanten Anlage LE-11 in der Nähe der mit dem hier angefochtenen Bescheid genehmigten LE-64 begründet. Wie ausgeführt, beziehen sich auch die von ihr herangezogenen Stellungnahmen allein auf dieses Gebiet. Die geologischen Verhältnisse am Standort der LE-63 unterscheiden sich hiervon indes offensichtlich, was auch die Klägerin nicht in Abrede stellt. Selbst wenn gleichwohl noch Restzweifel daran verbleiben sollten, dass die Windenergieanlagen standsicher errichtet werden, wofür der Senat wie ausgeführt indes keine belastbaren Anhaltspunkte erkennen kann, führte dies nicht zu einem Erfolg der Klage. Denn ausweislich der Nebenbestimmung III.C.1.1 zur Genehmigung vom 25. Juni 2024 darf mit der Errichtung der Anlagen erst begonnen werden, wenn die Beigeladene einen aktuellen Standsicherheitsnachweis vorgelegt hat. Zur Vermeidung von Missverständnissen, wie sie in der mündlichen Verhandlung möglicherweise aufgetreten sind, weist der Senat darauf hin, dass es insoweit nicht darum geht, dass die Standsicherheit erstmals geprüft würde. Das ist vielmehr – wie dargelegt – umfangreich bereits im Genehmigungsverfahren geschehen. Die Regelung dient allein der Absicherung, dass sich an diesem Ergebnis nichts durch den möglicherweise längeren Zeitablauf bis zur Realisierung des Vorhabens geändert hat. Dies hat der Beklagte zudem auch noch zusätzlich auf die gesamte Betriebsdauer ausgedehnt. Denn die Standsicherheit der Anlagen ist nach der Auflage III.C.1.10 in regelmäßigen Abständen (grundsätzlich mindestens alle zwei Jahre) sachverständig zu überprüfen. II. Die von der Klägerin heraufbeschworenen Gefahren einer Verunreinigung des Grundwassers – und infolge dessen ihrer privaten Trinkwasserversorgung – durch Unfälle und Leckage während des Baus oder des Betriebs der genehmigten Windenergieanlagen führen ebenfalls nicht auf eine Rechtsverletzung. Dabei ist zunächst klarzustellen, dass eine Grundwassergefährdung als solche keinen Drittschutz vermittelt, sondern allenfalls, soweit sie sich auf die Trinkwasserversorgung der Klägerin durch ihren Hausbrunnen mit der Folge auswirken kann, dass die Versorgungssicherheit konkret beeinträchtigt erscheint. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Zu den Schutzgütern des BImSchG gehört auch das Wasser. Geschützt wird das Wasser insbesondere vor Qualitätsminderungen entweder durch Immissionen von Luftverunreinigungen sowie vor allem durch unmittelbares Einleiten von Schadstoffen. Letzteres kann eine sonstige Gefahr oder erheblicher Nachteil im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sein, sofern man es nicht als Emission begreift. Vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht - Kommentar, Werkstand 105. EL September 2024, § 5 BImSchG Rn. 78. Insoweit kann ein Dritter einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG bei Gefährdungen seines Trinkwasserbrunnens durch eine Beeinträchtigung des Grundwassers geltend machen. Vgl. auch OVG Schl.-H., Beschluss vom 22. Juli 2024 - 5 MB 16/23 -, juris Rn. 14, 16; VG Minden, Urteil vom 15. Juli 2020 - 11 K 3616/19 -, juris Rn. 153 f. Es muss allerdings eine konkrete Gefährlichkeit bestehen; eine abstrakte Störqualität genügt nicht. Die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht greift als Instrument der Gefahrenabwehr nur ein, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2014 - 7 B 27.14 -, NuR 2015, 63 = juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2024 - 22 B 194/24.AK -, NWVBl. 2024, 387 = juris Rn. 49 f., m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12. März 2015 - 10 S 1169/13 -, juris Rn. 39, m. w. N.; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht - Kommentar, 105. EL September 2024, § 5 BImSchG Rn. 126. An einer Gefahr im gefahrenabwehrrechtlichen Sinne fehlt es hingegen bei Ungewissheit über einen Schadenseintritt. Potenziell schädliche Umwelteinwirkungen, ein nur möglicher Zusammenhang zwischen Emissionen und Schadenseintritt oder ein generelles Besorgnispotenzial können Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein, sofern diese nach Art und Umfang verhältnismäßig sind. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen erfasst mögliche Schäden, die sich deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, weshalb noch keine Gefahr, sondern nur ein Gefahrenverdacht oder ein Besorgnispotenzial besteht. Gibt es hinreichende Gründe für die Annahme, dass Immissionen möglicherweise zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen, ist es Aufgabe der Vorsorge, solche Risiken unterhalb der Gefahrengrenze zu minimieren. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 17. Februar 1984 - 7 C 8.82 -, BVerwGE 69, 37 = juris Rn. 16, und vom 11. Dezember 2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 = juris Rn. 12 f., sowie Beschluss vom 20. November 2014 - 7 B 27.14 -, NuR 2015, 119 = juris Rn. 15. Ist der Gefahrenverdacht durch Tatsachen (noch) nicht hinreichend belegbar – insbesondere bei unklarer Prognose über die Entwicklung der Umstände – oder ist der mögliche Schaden nur gering, greift nicht die Vermeidungs-, sondern die (nicht drittschützende) Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Nicht vom Betreiber gefordert werden kann insbesondere ein völliger Ausschluss jeglicher denkbarer Risiken. Als praktisch unvermeidbar und gesetzlich akzeptiert bleibt namentlich ein gewisses „Restrisiko“ hinzunehmen. Das Hervorrufen schädlicher Umwelteinwirkungen muss also nicht denknotwendig ausgeschlossen werden; dies wäre auch deshalb nicht möglich, weil sich schädliche Umwelteinwirkungen kaum je mit völliger Sicherheit ausschließen lassen. Vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht - Kommentar, 105. EL September 2024, § 5 BImSchG Rn. 61. Vielmehr müssen solche Risiken (nur) mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2002 -10 B 43/02 -, BauR 2002, 1507 = juris Rn. 11, m. w. N. Entgegen der auch nicht weiter begründeten Auffassung der Klägerin greift dagegen nicht der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz nach § 48 WHG analog, wonach ein strengerer Maßstab hinsichtlich der Gewährleistung seiner Wasserversorgung anzulegen wäre. Es geht hier nicht um eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, weshalb § 48 WHG nicht anwendbar ist. Gegenstand der angegriffenen Genehmigung ist eine immissionsschutzrechtliche Erlaubnis, bei der als Schutzgut auch das Grundwasser zu beachten ist, deren Gegenstand – im Unterschied zu § 48 WHG – nicht das Einleiten von Stoffen ist. Es besteht auch kein Anlass für eine analoge Anwendung. Wegen des Schutzes durch § 5 Abs. 1 BImSchG besteht schon keine Regelungslücke. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Schl.-H., Beschluss vom 22. Juli 2024 - 5 MB 16/23 -, juris Rn. 14, 16; VG Minden, Urteil vom 15. Juli 2020 - 11 K 3616/19 -, juris Rn. 153 f. Zudem entfaltet § 48 WHG keine Schutzwirkung zugunsten Privater. Drittschutz ist auch im Wasserrecht nur über das Rücksichtnahmegebot denkbar. Erforderlich für eine Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin ist danach eine konkrete, durch Tatsachen hinreichend „verdichtete“ Gefahr für ihre Trinkwasserversorgung. Die Berufung auf theoretische oder bloß abstrakte Risiken genügt nicht. Vgl. allgemein OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2024 ‑ 22 B 194/24.AK -, NWVBl. 2024, 387 = juris Rn. 49 f., m. w. N. Nach diesen Maßstäben ist hier keine konkrete Gefährdung der Klägerin bzw. ihres Hausbrunnens zu erkennen. Eine solche ergibt sich vielmehr selbst dann nicht, wenn alle – schon für sich genommen jeweils eher theoretischen – Schadensszenarien kumulativ einträten. Auch insoweit ist zunächst festzuhalten, dass sich die von der Klägerin in diesem Kontext vorgelegten Stellungnahmen ausschließlich mit dem Standort der WEA LE-64 beschäftigen und schon deshalb von vornherein ungeeignet sind, entgegen der fachgutachterlichen und fachbehördlichen Einschätzung ein Gefährdungspotenzial der LE-63 zu begründen, die zudem vom Brunnen der Klägerin erheblich weiter entfernt liegt. Soweit die Klägerin ihre Befürchtungen auch auf diese Anlage erstreckt, sind sie damit vollständig ins Blaue hinein erfolgt und bedürfen hier keiner weiteren individuellen Betrachtung. Hinzu kommt, dass die genannten Berichte allenfalls den technisch anders aufgebauten Hausbrunnen des Klägers im Verfahren 22 D 136/24.AK in den Blick nehmen. Rückschlüsse auf das fast 1 km südöstlich gelegene Grundstück der Klägerin und deren Wasserversorgung sind damit schon im Ansatz mehr als spekulativ. Mit Blick auf die WEA LE-64 hat bereits der 8. Senat des erkennenden Gerichts in seinem Einstellungsbeschluss im Verfahren 8 A 409/19, das die Klage der Klägerin gegen die in unmittelbarer Nachbarschaft genehmigte und in ihren Ausmaßen mit der LE-64 mindestens vergleichbare LE-11 und einen insoweit im Kern identischen Vortrag der Klägerin betraf, zutreffend festgestellt: „Die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen nach den §§ 5 und 6 BImSchG i. V. m. den aufgrund von § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen ist nicht erst dann „sichergestellt“, wenn jedes nur denkbare Risiko der Herbeiführung von schädlichen Umwelteinwirkungen ausgeschlossen ist. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG schützt vielmehr nur vor unzumutbaren, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Risiken. Ob Emissionen bzw. Immissionen geeignet sind, unzumutbare Beeinträchtigungen herbeizuführen, richtet sich nach der allgemeinen - durch wissenschaftliche Erkenntnisse unterfütterten - Lebenserfahrung. Risiken, die als solche erkannt sind, müssen (nur) mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 1982 - 7 C 50.78 -, juris Rn. 13, und vom 17. Februar 1978 ‑ 1 C 102.76 -, juris Rn. 33; OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 8 D 21/07.AK -, juris Rn. 154, und Beschluss vom 13. September 2017 - 8 B 1373/16 -, juris Rn. 49. Ausgehend von diesen Maßstäben ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht, dass Errichtung oder Betrieb der Windenergieanlage mit einem für die Klägerin unzumutbaren Risiko verbunden wären. Das Vorbringen der Klägerin zur Gefährdung ihres Brunnens beruht im Wesentlichen auf bloßen Vermutungen: Ihr Hauswasserbrunnen würde nur dann gefährdet, wenn sich ein Unfall beim Bau oder beim Betrieb der nach der Befürchtung der Klägerin wegen der Bodenbeschaffenheit nicht standsicheren Windenergieanlage ereignet, wenn dadurch wassergefährdende Stoffe austreten, wenn diese Stoffe nicht rechtzeitig aufgefangen oder ausgekoffert werden, sondern in den Boden eindringen und wenn sie über eine im Anlagenbereich möglicherweise vorhandene Kluft mit Verbindung zu wasserleitenden Bodenschichten in Richtung des Hausbrunnens der Klägerin fließen und diesen in gesundheitsgefährdendem Ausmaß erreichen. In der von der Klägerin zitierten hydrogeologischen Stellungnahme des Dipl.‑Geow. M., L. GmbH, vom 9. Dezember 2016 (dort S. 5) findet sich die Annahme, dass die generelle Fließrichtung des Kluftgrundwassers stark durch das Schichteinfallen nach Südwest beeinflusst werde, woraus sich für die Schichten des am Standort der Windenergieanlage vorhandenen mittleren Keupers „wahrscheinlich“ eine Südwestfließrichtung ergebe. Auch wenn der geplante Anlagenstandort im vermuteten Einzugsgebiet des Hauswasserbrunnens liegen sollte, lässt sich daraus auch bei einer Havarie der Windenergieanlage keine hinreichend konkrete und rechtlich relevante Gefährdung des Brunnens der Klägerin ableiten. Dieser befindet sich nach dem insoweit nicht angegriffenen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils auf einer Ackerfläche westlich des Grundstücks der Klägerin, das in einer Entfernung von etwa 1.700 m südöstlich der Windenergieanlage liegt (ebenso die ergänzende hydrogeologische Stellungnahme von R., H. GmbH, vom 17. Dezember 2016, S. 2: „sehr unwahrscheinlich“). Die von der Klägerin vorgelegte „Plausibilitätsprüfung zu den vorliegenden geologischen und hydrogeologischen Gutachten und Gefährdungseinschätzung“ des Ingenieurbüros A. + Partner vom 13. Februar 2019 ändert daran nichts. Zur Hydrogeologie wird dort (S. 6 unten) ausgeführt, die sich durch die Störung im Keuper „möglicherweise eröffnenden Fließwege können mit den vorliegenden Informationen nicht erkannt und die sich daraus ergebenden Risiken nicht bewertet werden“. (Beschlussabdruck S. 3 f.) Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin in diesem Zusammenhang letztlich keine neuen belastbaren Tatsachen oder auch nur Anhaltspunkte für mögliche konkrete Risiken aufgezeigt. Für eine abweichende Gefährdungsbeurteilung besteht damit von vornherein keine Veranlassung, zumal der hiesigen Genehmigung noch neuere Untersuchungen zugrunde gelegt wurden, zu denen sich die Klägerin wiederum gar nicht verhalten hat. Im Gegenteil hat sie zumindest innerhalb der Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG weitestgehend – mit Ausnahme einer etwa 1,5-seitigen Stellungnahme von L. vom 9. November 2020 – lediglich auf die alten Unterlagen verwiesen, die das Verwaltungsgericht Minden und das erkennende Gericht bereits erschöpfend als bestenfalls spekulativ und ungeeignet gekennzeichnet haben, eine konkrete Gefährdung als im Bereich des Möglichen anzunehmen. Mit Blick auf den ausufernden Vortrag der Klägerin bleibt insoweit allenfalls ergänzend zu erläutern: Soweit dem Vortrag der Klägerin gefolgt wird, ihr Brunnen speise sich aus oberflächennahen Schichten, ist eine Gefährdungslage für die Trinkwasserquelle schon aufgrund der erheblichen Entfernung zum Anlagenstandort der LE-64 von etwa 1.500 m ohne Weiteres als allenfalls hypothetisch zu qualifizieren. Hinzu kommt, dass nach den gutachterlichen Feststellungen des Umweltbüros TC. GmbH vom 10. Dezember 2024 eine hydraulische Verbindung insoweit nach den Maßstäben praktischer Vernunft ausgeschlossen werden kann. Danach ist kein Geländegefälle vorhanden, das einen Zustrom von der WEA LE-64 zum Hausbrunnen der Klägerin ermöglichen würde. Das Gelände neige sich vielmehr an der Anlage in Richtung des Jägerbachs und falle von dort in Richtung Ost-Nordost entsprechend dem Bachverlauf ab. Etwaige Flüssigkeiten im Bereich der LE-64, die nicht ohnehin zurückgehalten würden, würden sich also von der Klägerin wegbewegen. Um überhaupt zu einem Gefälle in Richtung des klägerischen Wohnhauses zu kommen, müsste zunächst der BU. Berg auf Höhe des VY.-straße 119 umrundet werden. Aber selbst dann läge ein Verlauf zur Klägerin hin noch fern, denn die dominanten Gefälle von dort führen einmal in Richtung Osten, also nördlich am S. vorbei, oder in Richtung Südwesten zwischen dem BU. Berg und dem Rehberg hindurch. Dass auf Grund des Geländegefälles ein Wasserbezug aus den oberflächennahen Schichten im Bereich der Windenergieanlage besteht, ist nach diesen nicht zuletzt anhand der frei verfügbaren topographischen Karten ohne Weiteres nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen zumindest hinreichend unwahrscheinlich. Die Klägerin ist dem auch nicht (mehr) in substanziierter Form entgegengetreten. Ihr Schriftsatz vom 21. Mai 2025 verhält sich zu diesen Verbindungen nicht, sondern beschränkt sich auf von ihr angenommene durch unterirdische, im Schilfsandstein vermittelte hydraulische Verbindungen. In diesem Zusammenhang ist vor dem Hintergrund des § 138 Abs. 1 ZPO zunächst mehr als bemerkenswert, dass die Klägerin noch in ihrer Klagebegründung vom 7. Oktober 2024 ausdrücklich angegeben hat, für ihren Hausbrunnen sei (auch) die deutlich tiefer liegende Schilfsandsteinschicht „maßgeblich“, sie hiervon aber in ihrer Klagebegründung vom 21. Mai 2025 ebenso ausdrücklich abgerückt ist und statt dessen angegeben hat, nicht zu wissen, aus welchen Quellen sich ihr Brunnen speise. Insofern bleibt es damit bei einer von vornherein nicht tatsachenbasierten reinen Hypothese, die schon deshalb kein konkretes Gefährdungspotenzial vermitteln kann. Unbeschadet dessen ist aber selbst in einem solchen (fiktiven) Szenario eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung der Klägerin – jenseits der obigen Feststellungen zur gewährleisteten Standsicherheit insbesondere der Anlage LE-64 – bereits deshalb auszuschließen, weil sich unterhalb des Fundaments der WEA LE-64 und unterhalb des tiefsten Eingriffs durch die Bau- und Gründungsarbeiten die wasserundurchlässige Gesteinsschicht der „Roten Wand“ befindet, die die Schicht des Schilfsandsteins, aus dem die Klägerin – hier unterstellt – ihr Trinkwasser bezieht, entsprechend sicher abdichtet. Die Anlage verfügt über ein Flachfundament, das einschließlich Erdarbeiten und eines Sicherheitspuffers nach den genehmigten Bauvorlagen und der erfolgten gutachterlichen Begleitung nicht tiefer in den Boden geht als 6 m. In dieser Tiefe findet sich nach dem Geotechnischen Untersuchungsbericht des Ingenieurbüros D. vom 3. Mai 2020 und dem u. a. darauf aufbauenden Hydrogeologischen Gutachten R. an beiden Standorten eine wasserundurchlässige Schicht, die auch durch die Rammkernsondierungen nicht aufgebrochen worden ist (dort S. 12, GA S. 596). Das gilt insbesondere für den Standort der LE-64 (Tabelle 10 zum Keuper („Rote Wand“), dessen „Untergrenze nicht erkundet“ wurde). Das hat die Klägerin auch nicht belastbar in Frage gestellt; im Gegenteil geht selbst die von ihr herangezogene Stellungnahme der L. GmbH vom 9. November 2020 nur von einer „Verringerung“ des Schutzpotenzials der Grundwasserüberdeckung aus, weil „westlich des Fundamentmittelpunkts von Bodeneingriffstiefen von insgesamt mehr als 3 m und in das anstehende Festgestein auszugehen“ sei. Bei einem dort festgestellten Gefälle von insgesamt 2 m verbleibt auch das sehr deutlich über den 12 m Deckschicht. Keiner näheren Betrachtung bedarf vor diesem Hintergrund, dass ernsthafte Fakten, die die Annahme einer „maßgeblichen“ Verringerung der Grundwasserüberdeckung nachvollziehbar erscheinen ließen, sich dort im Übrigen ohnehin nicht finden. Das überrascht insofern, als auch die L. GmbH in ihrer ursprünglichen (ausführlicheren) Stellungnahme vom 9. Dezember 2016 ausdrücklich festgehalten hatte, die „Rote Wand gilt als Grundwassergeringleiter und umfasst im Betrachtungsgebiet eine Mächtigkeit von 20 bis maximal 30 m.“ (dort S. 4, GA S. 111). Die grundsätzliche Eigenschaft als „abdichtende Schutzschicht zur wasserführenden Schilfsandsteinschicht“ wird ferner auch in der „Plausibilitätsprüfung“ des Büros A. und Partner vom 13. Februar 2019 hervorgehoben (dort S. 9, GA S. 130). Soweit diese gleichwohl zu einer negativen Einschätzung gelangt, beruht das auf der Annahme eines „unkalkulierbaren Restrisiko(s)“. Das verfehlt indes bereits den dargestellten rechtlichen Maßstab für eine Verletzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Zudem stützte sich diese Annahme im Kern auf die seiner Ansicht nach fehlende weitere Erkundung der konkreten Mächtigkeit der Roten Wand. Eben das leisten aber – wie ausgeführt – die nachfolgenden Gutachten der Büros D. und R., zu denen sich das Büro A. im Folgenden gerade nicht mehr verhalten hat. Auch der in der mündlichen Verhandlung anwesende Leiter der unteren Wasserbehörde des Beklagten hat die geologischen Verhältnisse noch einmal plastisch geschildert und betont, gerade auf dieser sicheren Abdeckung des Schilfsandsteins basiere der seitens der unteren Wasserbehörde nach menschlichem Ermessen angenommene Ausschluss eines Risikos für die Trinkwasserversorgung auch hinsichtlich der privaten Hausbrunnen selbst im Falle eines nie ganz auszuschließenden Unglücksfalls. Nimmt man die von der Klägerin ebenfalls ignorierte Information hinzu, dass die durch die Sondierungen entstandenen Löcher (selbstverständlich) danach abgedichtet wurden (Gutachten D. S. 7, GA S. 591), besteht damit insgesamt ein Grundwasserbezug schon deshalb nicht – und zwar auch nicht während der Bauarbeiten. Damit fehlt aber von vornherein die Basis für eine mögliche Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten auch in diesem Szenario. Selbst wenn man diesen Umstand indes außer Acht ließe, ergäbe sich aber offenkundig kein konkretes Risiko für den Hausbrunnen der Klägerin. Die Schilfsandsteinschicht, in der sie ein von ihr genutztes Reservoir vermutet, liegt fast 50 m unterhalb des tiefsten Bodeneingriffs. Selbst wenn es infolge der Errichtung der WEA LE-64 oder der vorbereitenden Erkundungen an dieser Stelle ein „Loch“ in der Deckschicht geben sollte, würden wassergefährdende Stoffe jedenfalls geraume Zeit brauchen, bis dahin zu sickern. Dass dies geschehen könnte, ist umso unwahrscheinlicher, als der Leiter der unteren Wasserbehörde des Beklagten betont hat, erdnah austreten könnten am ehesten Öle und Kraftstoffe, die indes eine hohe Bindekraft im Erdreich aufwiesen und dort regelmäßig notfalls ausgekoffert werden könnten, ohne dass es zu einer Gefährdung des Grundwassers komme. Demgegenüber hat er mit Recht darauf hingewiesen, dass die in der Gondel vorhandenen Kühlmittel schon außen am Mast herunterlaufen müssten, um überhaupt in Kontakt mit dem Erdreich zu kommen. Das ist nicht nur mehr als unwahrscheinlich, sondern träfe dort auch auf das Betonfundament der Anlage, das ein weiteres Versickern verhinderte. Die Vorstellung der Klägerin, es gäbe quasi einen direkten Zufluss in „ihr“ Grundwasser, geht jedenfalls so fehl. Selbst wenn man auch dies noch nicht ausreichen ließe, müsste das verschmutzte Grundwasser noch etwa eineinhalb Kilometer bis zu ihrem Hausbrunnen zurücklegen. Selbst die von ihr vorgelegte Stellungnahme der L. GmbH vom 9. Dezember 2016 schätzt hierfür eine Fließzeit in einer Spanne von 1 – 17 Jahren (dort S. 5, GA S. 112) für den etwa 1 km entfernten Hausbrunnen des Klägers im Verfahren 22 D 136/24.AK. Selbst wenn man ihre durch keine Fakten belegte These zugrunde legte, es gäbe eine entsprechende Fließverbindung (dazu sogleich), liegt es damit mindestens fern, dass nicht rechtzeitig Gegenmaßnahmen ergriffen würden, zumal es ersichtlich nicht um schleichende Verunreinigungen geht, sondern um Folgen jeweils offensichtlicher Unfälle – im laufenden Betrieb sogar eines Totalausfalls durch Umsturz oder Havarie mit entsprechenden Großeinsätzen der Rettungskräfte. Deshalb gilt es nach der genannten Stellungnahme der L. GmbH auch (nur), „besonders während der Bauarbeiten darauf zu achten, dass keine wassergefährdenden Stoffe in den Untergrund eingetragen werden.“ (dort S. 6, GA S. 113). Dass die verfügten, dem Grundwasserschutz dienenden Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides dies nicht gewährleisten könnten, ist damit nicht einmal andeutungsweise dargetan. Dies gilt namentlich für die Bauphase, für die nicht nur vorab ein umfassender Maßnahmeplan zu erstellen und von der unteren Wasserbehörde zu prüfen ist, sondern in der etwa auch potenziell gefährdende Handlungen wie Betankungs- und Reparaturvorgänge nur außerhalb der Baugrube und auf geeigneten Wannen stattfinden dürfen. Eine konkrete, auf den vorliegenden Sachverhalt bezogene Gefährdungsprognose enthalten die Stellungnahmen im Übrigen ohnehin nicht. Das abschließende Fazit der Stellungnahme der L. GmbH vom 9. Dezember 2016 ist vielmehr weitestgehend abstrakt gehalten und hat mit dem konkreten Sachverhalt allenfalls am Rande zu tun. So wird eingangs von einem „unmittelbaren Einzugsgebiet von Grundwassergewinnungsanlagen“ ausgegangen und von Gefährdungen des Grundwassers und „in der Nähe“ befindlicher Brunnen – wobei in die Risikoabschätzung offenbar auch hier gar nicht in Rede stehende Tiefgründungen eingeflossen sind (S. 7) – gesprochen und auf allgemeine Grundwassergefährdungen wie Massentierhaltung und Düngung sowie Pestizide hingewiesen. Die abschließende Empfehlung, die Windenergieanlage nicht zu errichten, ist durch die Ausführungen des Erstellers so dann auch nicht getragen, verfehlt jedenfalls weit den anzulegenden rechtlichen Maßstab. „Wir machen darauf aufmerksam, dass Grundwasser durch eine Vielzahl und die Summe von Einflussfaktoren … zunehmend gefährdet ist. Daher sollte jede erdenkliche Maßnahme zum Schutz des Grundwassers ergriffen werden.“ (dort S. 8, GA S. 115). Die Ergänzung vom 9. November 2020 enthält sich dann gleich ganz einer Gefährdungsbeurteilung für den Hausbrunnen der Klägerin. Es wird ausdrücklich (nur) festgestellt, dass „durch das Vorhaben nach derzeitigem Kenntnisstand u. E. Auswirkungen auf die Quellschüttung und ggf. auch auf die Wasserbeschaffenheit nicht auszuschließen“ (dort S. 2, GA 117) sind. Aus dem Kontext bezieht sich das wiederum jedenfalls primär auf den Jägerbach, der wiederum in keinerlei erkennbarem Verhältnis zur Trinkwasserversorgung der Klägerin steht. Schließlich steht einer konkreten Gefährdungslage auch noch entgegen, dass nach allen vorliegenden Erkenntnissen nichts – insbesondere nichts Belastbares – dafür spricht, dass die Anlage LE-64 überhaupt im Einzugsbereich ihres Hausbrunnens errichtet werden soll, es also eine wie auch immer geartete hydrogeologische Verbindung mit dem Anlagenstandort geben könnte. Bereits die Stellungnahme der L. GmbH vom 9. Dezember 2016 spricht nur von einem „vermuteten Einzugsgebiet des Hausbrunnens“ (bei diesem handelt es sich im Übrigen ohnehin nicht um den der Klägerin), ohne diese Vermutung an irgendeiner Stelle zu plausibilisieren. Dies leistet auch deren Stellungnahme vom 26. März 2025 für den Brunnen der Klägerin gerade nicht. Sie lokalisiert vielmehr selbst für den näher gelegenen Hausbrunnen des Klägers im Verfahren 22 D 136/24.AK ein – ebenfalls nur vermutetes – Einzugsgebiet ca. 250 – 300 m südöstlich des Anlagenstandorts WEA LE-64 und verhält sich weitergehend mit keinem Wort zum Grundstück der Klägerin. Allein die – wie ausgeführt – ohnehin nicht fundierte These einer Verbindung wegen der Annahme, dass der Schilfsandstein im Bereich der Anlagenstandorte an der Oberfläche ausstreichen soll, ist auch insoweit nicht belastbar. Selbst wenn dem so sein sollte, lässt dies nicht auf eine hydrogeologische Verbindung schließen. Insoweit haben die Beigeladene – fachgutachterlich unterstützt – und der Beklagte – unter Rückgriff auf die fachlichen Einschätzungen seiner Wasserbehörde – ohne Weiteres nachvollziehbar auf die einer solchen Annahme entgegenstehenden topographischen Gegebenheiten verwiesen. Soweit die Klägerin schließlich eine Veränderung der Grundwasserströme mit der Gefahr eines Trockenfallens ihres Hausbrunnens sieht, ist eine fachlich belastbare Genese dieser Befürchtung bereits nicht zu erkennen. Aus den von ihr in Bezug genommenen Stellungnahmen ergibt sie sich jedenfalls nicht. Unbeschadet dessen ist diese Annahme nicht verständlich. Gerade die Klägerin betont das (bisherige) Vorhandensein der deckenden, weitgehend wasserundurchlässigen Schichten insbesondere der „Roten Wand“ und ihre Wichtigkeit im Bereich der Vorhabenstandorte. Ob über oder in diesen Schichten für das Fundament noch Beton eingezogen wird, kann dann aber logisch keinen Unterschied für die darunter verlaufenden Grundwasserströme bedeuten. Einer Begutachtung hätte es insoweit aus Sicht des Senats nicht bedurft. Unbeschadet dessen stellen dies die von der Beigeladenen eingeholten Stellungnahmen aber auch noch einmal fest. Die Klägerin hat sich hierzu auch nicht mehr verhalten. Im Übrigen hat der Beklagte plausibel und unwidersprochen darauf hingewiesen, dass die Versickerung weiterhin vor Ort erfolgt. Unabhängig davon käme es auf solche Effekte, so es sie gäbe, hier auch nur dann an, wenn sich die Anlagenstandorte im Einzugsbereich ihres Hausbrunnens befänden. Schon davon ist indes, wie ausgeführt, nicht auszugehen. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf das von ihr geforderte „detaillierte Prüfkonzept des Grundwassers und der Auswirkungen der Baumaßnahmen“ oder auf sonstige vor der Vorhabenrealisierung durchzuführende Untersuchungen. Das käme allenfalls bei einem – hier gerade nicht feststellbaren – durch Tatsachen gestützten Verdacht in Betracht, ihre Trinkwasserversorgung über den Hausbrunnen sei durch das Vorhaben möglicherweise konkret gefährdet. III. Der Klägerin unzumutbare Belastungen durch Infraschall sind ebenfalls nicht zu erwarten. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und – soweit ersichtlich – aller anderen Obergerichte ist – wie die Klägerin selbst und zutreffend hervorhebt – geklärt und vom Bundesverwaltungsgericht gebilligt, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall und Körperschall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2025 - 7 B 31.24 -, juris Rn. 4 ff., vom 30. September 2024 - 7 B 7.24 -, juris Rn. 7, und vom 15. Juli 2024 - 7 B 32.23 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteile vom 23. August 2024 - 8 D 15/23.AK -, ZNER 2024, 556 = juris Rn. 94 ff., vom 19. Januar 2024 - 22 D 29/23.AK -, DVBl. 2024, 1296 = juris Rn. 55 f., vom 27. Juli 2023 ‑ 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 49 ff., vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 187 ff., vom 24. Februar 2023 ‑ 7 D 316/21.AK -, BauR 2023, 1093 = juris Rn. 139 ff., vom 27. Oktober 2022 ‑ 22 D 363/21.AK -, BauR 2023, 614 = juris Rn. 86 ff., vom 4. Mai 2022 - 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 113 f., vom 17. März 2022 ‑ 7 D 303/20.AK -, BauR 2022, 906 = juris Rn. 83 f., und vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 ‑, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 238 f., Beschluss vom 22. März 2021 ‑ 8 A 3518/19 -, juris Rn. 49 f., jeweils m. w. N., auch zur Rechtsprechung anderer Obergerichte. Alle dem Senat bekannten Studien und insbesondere die von der Klägerin vorgelegten Publikationen sind allenfalls Teil des wissenschaftlichen Diskurses, ergeben allerdings bisher keinen begründeten Ansatz für relevante tieffrequente Immissionen oder Infraschall durch Windenergieanlagen oder nachweisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen. Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2023 ‑ 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 51 ff., vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 187 ff., vom 27. Oktober 2022 - 22 D 363/21.AK -, BauR 2023, 614 = juris Rn. 86 ff., vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 113 f., vom 17. März 2022 ‑ 7 D 303/20.AK -, BauR 2022, 906 = juris Rn. 85 f., und vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 ‑, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 240 f., Beschluss vom 22. März 2021 ‑ 8 A 3518/19 -, juris Rn. 51 f., jeweils m. w. N.; siehe auch OLG Schleswig, Urteil vom 4. Dezember 2019 ‑ 9 U 152/18 -, NVwZ 2020, 1211 = juris Rn. 45; jüngst noch einmal ausführlich OVG NRW, Urteil vom 23. August 2024 - 8 D 15/23.AK -, ZNER 2024, 556 = juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9. April 2025 ‑ 7 B 31.24 -, juris. Das gilt jedenfalls für Abstände von mehr als 500 m zwischen Windenergieanlage und Wohnbebauung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 2024 - 7 B 7.24 -, juris Rn. 7. Neuere Erkenntnisse, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, enthält der Vortrag der Klägerin nicht. Vgl. in diesem Zusammenhang vielmehr McKenna, „Da werden Mythen verbreitet“, Süddeutsche Zeitung vom 17. Januar 2025, S. 12 mit Bezug auf die Überblicksstudie McKenna et al., „System impacts of wind energy developments: Key research challenges and opportunities“, Joule 2025 Heft 1; Asendorpf, „Den gefürchteten Infraschall von Windrädern gibt es gar nicht“, Die ZEIT Nr. 34 vom 18. August 2022. Die von ihr angeführten und vorgelegten Dokumente datieren – soweit dies erkennbar ist – vielmehr ganz überwiegend aus dem Zeitraum 2015 bis Anfang 2020, die jüngste von Juli 2021, und sind damit älter als die vorzitierte (einheitliche) Rechtsprechung. Dass es bei diesem Befund zu gesundheitsbeeinträchtigenden Infraschallimmissionen durch den beiden angegriffenen Windenergieanlagen rechtlich und empirisch zuzurechnenden Infraschall kommen könnte, liegt bei den hier in Rede stehenden Abständen damit mindestens fern und wird durch die wortreichen Ausführungen der Klägerin auch nicht plausibel gemacht. Allein der Umstand, dass Infraschallimmissionen grundsätzlich mess- oder berechenbar sein mögen, reicht in diesem Zusammenhang für eine auch nur mögliche Beeinträchtigung der Klägerin gerade nicht aus. In diesem Zusammenhang sei lediglich angemerkt, dass es sich bei dem als Anlage 3 vorgelegten Dokument entgegen der Angabe der Klägerin in der Klagebegründung vom 7. Oktober 2024 (dort S. 17 oben = GA S. 196) nicht um Messberichte einer 2017 in Finnland durchgeführten Messkampagne der Firma KL. handelt, sondern um die Auswertung verschiedener von Rechtsanwalt FA. durchgeführter bzw. initiierter und wohl von nicht näher bezeichneten Anwohnern ebenfalls nicht identifizierbarer Windenergieanlagen (selbst das bleibt allerdings Spekulation) vorgenommener Messungen. Die Firma KL. hat ihm lediglich die Messgeräte zur Verfügung gestellt. Physikalische Wissenschaftlichkeit vermag der Senat daher schon deshalb nicht zu erkennen. Im Übrigen fehlen in dem allein in englischer Sprache eingereichten Bericht auch jegliche Hinweise auf die Messanordnung, Entfernungen, Betriebsmodi, Windgeschwindigkeiten oder auch nur zur Höhe der gemessenen Schallbelastung in Abgrenzung zu sonstigen (Infra-) Schallimmissionen und der Qualifikation der Beteiligten, bei denen es sich um Mindestanforderungen seriöser gutachterlicher Prognosen bzw. Auswertungen handeln dürfte. Vgl. zum Bericht der KL. Group Oy vom 12. Oktober 2018 (Anlage 3) bereits OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, BauR 2019, 1598 = juris Rn. 184, Beschlüsse vom 21. Februar 2020 - 8 A 3269/18 -, juris Rn. 62, vom 30. Januar 2020 - 8 B 857/19 -, BauR 2020, 822 = juris Rn. 44, und vom 19. Dezember 2019 - 8 B 858/19 -, EnWZ 2020, 46 = juris Rn. 26 f. Hinzu kommt, dass Windenergieanlagen mittlerweile infraschallentkoppelt installiert werden (können), so dass sich der Infraschall auch nicht über den Boden ausbreiten kann. Dies wird in der Fachwissenschaft inzwischen auch als Standard angesehen. Vgl. McKenna, „Da werden Mythen verbreitet“, Süddeutsche Zeitung vom 17. Januar 2025, S. 12 mit Bezug auf die Überblicksstudie McKenna et al., „System impacts of wind energy developments: Key research challenges and opportunities“, Joule 2025 Heft 1. Eine gewissermaßen „gefühlte Beeinträchtigung“ jenseits naturwissenschaftlicher Zusammenhänge, wie sie die Klägerin offenbar zumindest hilfsweise für ausreichend hält, gibt vor diesem Hintergrund jedenfalls keine rechtliche Befugnis, die legale Grundstücksnutzung eines Dritten zu beschränken. Vgl. allgemein auch Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht - Kommentar, 105. EL September 2024, § 5 BImSchG Rn. 125. IV. Soweit die Klägerin schließlich erstmals mit ihrem Schriftsatz vom 21. Mai 2025 weitere Bedenken hinsichtlich einer vermeintlich nicht gesicherten Erschließung oder nicht hinreichend beachteter, allerdings schon nicht näher plausibilisierter Turbulenzen erhoben hat, handelt es sich schon nicht um sie potenziell schützende Aspekte. Im Übrigen ist dieser neue Vortrag weit außerhalb der Begründungsfrist des § 6 UmwRG erfolgt und damit auch aus diesem Grund von vornherein unbeachtlich. Vgl. zu Letzterem OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2023 - 22 D 271/21.AK -, ZNER 2023, 551 = juris Rn. 43 ff.; ferner Külpmann, NVwZ 2025, 529 ff. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.