Beschluss
6z L 1367/19
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2019:0920.6Z.L1367.19.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2019/20 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Die Antragstellerin erreicht mit ihrer Abiturnote (2,1) und drei Halbjahren Wartezeit nicht die maßgeblichen Auswahlgrenzen. Für eine Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) war bei Abiturienten aus Nordrhein-Westfalen zum Wintersemester 2019/20 eine Note von 1,0 erforderlich; für eine Auswahl in der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) waren zum Wintersemester 2019/20 mindestens 14 Halbjahre erforderlich. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO) glaubhaft gemacht. Die Studienplätze der Härtefallquote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtefallwege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 - 13 B 504/10 -, und vom 2. Juli 2012 - 13 B 656/12 -, abrufbar auf www.nrwe.de; Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteil vom 17. August 2015 - 6z K 3872/14 - und Beschlüsse vom 31. März 2017 - 6z L 787/17 - und vom 2. Oktober 2017 - 6z L 2846/17 - ; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der BRD, 4. Aufl. 2003, § 21 VergabeVO Rn. 1. Im Blick zu behalten ist überdies die Funktion der Härtefallregelung. Sie soll – wie schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt – innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen, in denen die Anwendung der regulären Auswahlkriterien dem Gebot der Chancengleichheit nicht gerecht wird; nach Möglichkeit soll niemand infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufsziels gehindert werden. Anderen Zwecken – etwa der Kompensation erlittener Schicksalsschläge oder erfahrenen Leids – darf die Härtefallzulassung hingegen nicht dienen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013 - 13 B 440/13 -, vom 11. Dezember 2014 - 13 B 1297/14 - und vom 18. Dezember 2014 - 13 B 1360/14 -; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 27. März 2013 - 6z L 313/13 - vom 15. Oktober 2014 - 6z L 1403/14 - und vom 21. Dezember 2016 - 6z L 2869/16 -, alle auf www.nrwe.de und mit weiteren Nachweisen; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der BRD, § 21 VergabeVO, Rn. 1 ff. Eine Zulassung gemäß § 15 VergabeVO kommt unter anderem dann in Betracht, wenn nachgewiesen wird, dass eine Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung vorliegt, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können (Ziffer 1.1 der von der Antragsgegnerin verwendeten Fallgruppen). Insoweit ist als Nachweis ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, das zu diesen Kriterien hinreichend Stellung nimmt und konkrete Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine fundierte Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthält. Die Antragstellerin hat nicht nachgewiesen, dass ein Härtefall im Sinne der von ihr geltend gemachten Fallgruppe D 1.1 vorliegt. Ausweislich des von der Antragstellerin mit den Bewerbungsunterlagen eingereichten Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. Proll vom 24. Mai 2019 leidet die Antragstellerin an einer Angststörung sowie einer Anpassungsstörung, die psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt werde, wobei die anfangs schwer ausgeprägte Symptomatik unter der Behandlung leicht rückläufig sei. Auf Grundlage dieses Gutachtens kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Erkrankung dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums nicht durchgestanden werden können. Ausführungen zur Entwicklung der Studierfähigkeit der Antragstellerin, insbesondere zu der Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf und weitere denkbare Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sind in dem Gutachten nicht enthalten. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass eine exakte Vorhersage der zukünftigen gesundheitlichen Entwicklung eines Patienten wegen des stets individuellen Verlaufs einer jeden Erkrankung häufig kaum möglich sein wird. Dennoch erfordert § 15 VergabeVO, dass der Facharzt eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Prognose abgibt und diese eingehend begründet. Denn die Antragsgegnerin und auch das Gericht sind im Interesse der Chancengleichheit der Mitbewerber um einen Medizinstudienplatz gehalten, die ihnen vorgelegten ärztlichen Atteste kritisch zu hinterfragen. Entscheidend ist, dass diejenigen Symptome, die für das Absolvieren des Studiums von besonderer Bedeutung sind und die Wahrscheinlichkeit ihres künftigen Auftretens im Gutachten konkret benannt werden. Angaben zu der Frage, welche Symptome zu welchem Zeitpunkt in der Zukunft nach statistischen Erkenntnissen oder nach der Erfahrung des Arztes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, ob sie in massiver, die Unterbrechung des Studiums erzwingender Form und für einen mehr als unerheblichen Zeitraum einzutreten pflegen, inwieweit sie durch eine Therapie gelindert werden können und worauf die Prognose beruht, sind unverzichtbar, um die Voraussetzungen des Härtefalltatbestands feststellen und diejenigen Studienbewerber herausfiltern zu können, bei denen eine sofortige Zulassung zur Wahrung der Chancengleichheit geboten ist. Vgl. nur VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 6z L 1403/14 - und Urteil vom 17. August 2015 - 6 K 3872/14 -, juris. Diesen Anforderungen genügen das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. Proll vom 24. Mai 2019 bereits erkennbar deshalb nicht, weil es keinerlei Prognose zu der künftig zu erwartenden Entwicklung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin macht, sondern es sich auf die mit der diagnostizierten Erkrankung einhergehenden aktuellen Beeinträchtigungen bei der Antragstellerin beschränkt. Dass es sich – gerade bei Studienbewerbern mit psychischen Erkrankungen – im Rahmen der Therapie günstig auswirken würde, wenn das Studium sofort begonnen werden könnte, liegt auf der Hand, ist aber vor dem Hintergrund des Zwecks der Härtefallregelung für sich genommen kein hinreichender Grund, einen Bewerber anderen Bewerbern vorzuziehen, die bereits länger auf einen Studienplatz warten. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 4. Mai 2006 - 6 L 482/06 - (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 13 B 877/06 -), vom 7. April 2010 - 6 L 197/10 - (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2010 - 13 B 504/10 -), vom 22. Oktober 2012 - 6z L 1113/12 -, juris, vom 27. März 2013 - 6z L 313/13 - (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 13 B 440/13 -, juris) und vom 2. Oktober 2017 - 6z L 2846/17-. Inhaltlich wird in dem ärztlichen Gutachten zwar auch das Vorliegen der Voraussetzungen der Fallgruppe D 1.2 geltend gemacht, aber ebenfalls nicht begründet, sondern nur pauschal behauptet, die Antragstellerin könne die Wartezeit nicht sinnvoll überbrücken. Ausführungen dazu, warum die studierfähige Antragstellerin krankheitsbedingt zur Überbrückung der Wartezeit keine anderweitige Tätigkeit aufnehmen könnte, fehlen vollständig. Soweit die Antragstellerin sich auf die Fallgruppe D.2 der Regelbeispiele (familiäre oder soziale Umstände, die die sofortige Zulassung erfordern) begründeter Anträge beruft, hat sie ebenfalls keinen Härtefalltatbestand nachgewiesen. Abgesehen davon, dass es an konkreten Nachweisen fehlt, lässt bereits die geltend gemachte Begründung, im Kindergartenalter ins Bundesgebiet gekommen zu sein und in einer bildungsfernen Familie mit bescheidenen Einkommensverhältnissen aufgewachsen zu sein, nicht ansatzweise erkennen, warum diese Umstände die sofortige Aufnahme eines Studiums zwingend erfordern sollten. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, sie habe zwei Zulassungsanträge gestellt, aber nur bezüglich ihres ersten Antrages einen Ablehnungsbescheid erhalten, sodass eine Ablehnung ihres ausschließlich zu berücksichtigenden zweiten Zulassungsantrages gar nicht erfolgt sei, vermag dieser Einwand dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zutreffend ist, dass bei mehreren Zulassungsanträgen von der Antragsgegnerin ausschließlich über den letzten fristgerecht eingegangenen Antrag zu entscheiden ist, § 3 Abs. 5 Satz 1 VergabeVO. Die Antragsgegnerin hat jedoch über beide Zulassungsanträge entschieden. Mit dem automatisiert erstellten Bescheid vom 15. August 2019 wurde offenbar der zuerst gestellte (und damit überholte) Zulassungsantrag abgelehnt und mit weiterem Bescheid vom 16. August 2019 dieser Bescheid vom 15. August 2019 wieder aufgehoben und über den von der Antragstellerin zuletzt gestellten Zulassungsantrag entschieden, wobei der zweite Ablehnungsbescheid jedoch insoweit defizitär ist, als er keine Entscheidung über den gestellten Härtefallantrag enthält. Allerdings begründet allein dieses Defizit keinen Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes. Einen Anspruch hätte die Antragstellerin nur dann, wenn der Härtefalltatbestand erfüllt wäre, was vorliegend aus den dargestellten Gründen jedoch nicht der Fall ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.