Beschluss
6z L 1430/19
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2019:0926.6Z.L1430.19.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung („Eilantrag“) ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das X. 2019/2020 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO) i.V.m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung hat die Antragsgegnerin die zum Zeitpunkt der Bewerbung 55-jährige Antragstellerin zu Recht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Nach § 4 Abs. 2 VergabeVO wird derjenige, der das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat, am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen. Die Einschränkung des so genannten Seniorenstudiums beruht auf der Erwägung, dass generell das Interesse Jüngerer, die sich durch das Studium eine berufliche Lebensgrundlage schaffen wollen, dem Interesse Älterer, die voraussichtlich ihr Studium nicht mehr oder jedenfalls nicht auf Dauer zur Grundlage einer beruflichen Tätigkeit machen werden, grundsätzlich vorgeht. Diese normative Entscheidung ist vom Gericht zu respektieren und verfassungsrechtlich im Lichte von Art. 12 Absatz 1 Grundgesetz unbedenklich. Der Eingriff in die Ausbildungs‑ und Berufsfreiheit ist durch überragend wichtige Belange der Gemeinschaft gerechtfertigt und trägt mit seiner Regel-Ausnahme-Konzipierung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung. Es besteht ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, die knappen und kostenintensiven hochschulischen Ausbildungsplätze bei Studiengängen mit einer das Ausbildungsangebot überschießenden Nachfrage grundsätzlich solchen Bewerbern bereitzustellen, die den angestrebten Beruf voraussichtlich auch für eine gewisse Dauer werden ausüben können. Davon kann bei Bewerbern, die zum Zeitpunkt der Bewerbung das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben, in der Regel nicht ausgegangen werden. Soweit hingegen im Einzelfall das Individualinteresse des die Altersgrenze überschreitenden Studienbewerbers das öffentliche Interesse überragen sollte, wird dem durch die in § 4 Abs. 2 VergabeVO vorgesehene Ausnahmeregelung hinreichend Rechnung getragen. Vergleiche Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Januar 2001 - 13 B 1691/00 -, DVBl. 2001,822 und VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. November 2018 - 15 Nc 88/18, juris. Der Einwand der Antragstellerin, dass sie aufgrund ihres Lebensalters nicht daran gehindert wäre, sich für einen anderen Studienplatz in Hamburg zu bewerben und dies gegen Art. 3 des Grundgesetzes verstoße, vermag ihrem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Eine insoweit geltend gemachte Ungleichbehandlung dürfte bereits nicht vorliegen, weil es sich nicht um vergleichbare Sachverhalte handelt. Jedenfalls aber scheint eine solche im Hinblick auf den besonders hohen Bewerberüberhang bei den in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengängen gerechtfertigt. Schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin führt in ihrem Begründungsschreiben zwar aus, sie wolle im Bereich der Forschung tätig sein. Wie die Antragstellerin sich diese Tätigkeit konkret vorstellt, lässt sich dem Schreiben jedoch nicht entnehmen. Hierfür genügt nicht, dass sie die Forschungsmethoden in Deutschland für verbesserungswürdig hält und sich erhofft, zukünftig anderen und sich selbst helfen zu können. Der Umstand, dass es ihrer Einschätzung nach am Universitätsklinikum I. -F. gute Studienbedingungen für sie gebe, reicht für die Annahme schwerwiegender wissenschaftlicher oder beruflicher Gründe ebenfalls ersichtlich nicht aus. Über den gemäß § 15 VergabeVO gestellten Härtefallantrag hat die Antragsgegnerin zu Recht keine Entscheidung getroffen, da die Antragstellerin wegen des Überschreitens der Altersgrenze nicht am Vergabeverfahren zu beteiligen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.