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Beschluss

13 B 1691/00

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Beschwerde ist zu versagen, wenn im Zulassungsverfahren keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen. • Eine landesrechtliche Vergabeverordnung kann auf einer Landesgesetzgebung beruhen, die den Inhalt eines Staatsvertrags in das Landesrecht übernimmt und eine Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung enthält. • Eine altersbezogene Ausschlussregelung für die zentrale Vergabe von Studienplätzen kann mit dem Berufsfreiheitsgrundrecht vereinbar sein, wenn sie durch überwiegende Gemeinschaftsinteressen gerechtfertigt und verhältnismäßig ausgestaltet ist.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Beschwerde versagt; Wirksamkeit altersbezogener Ausschlussregelung in VergabeVO NRW • Die Zulassung der Beschwerde ist zu versagen, wenn im Zulassungsverfahren keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen. • Eine landesrechtliche Vergabeverordnung kann auf einer Landesgesetzgebung beruhen, die den Inhalt eines Staatsvertrags in das Landesrecht übernimmt und eine Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung enthält. • Eine altersbezogene Ausschlussregelung für die zentrale Vergabe von Studienplätzen kann mit dem Berufsfreiheitsgrundrecht vereinbar sein, wenn sie durch überwiegende Gemeinschaftsinteressen gerechtfertigt und verhältnismäßig ausgestaltet ist. Die Antragstellerin begehrte im Wege des Eilverfahrens die Zulassung zur Teilnahme am zentralen Vergabeverfahren für Studienplätze WS 00/01. Das Verwaltungsgericht verneinte einen entsprechenden Anordnungsanspruch mit der Begründung, die Antragstellerin sei nach § 9 Abs. 4 VergabeVO NRW 2000 vom Verfahren ausgeschlossen. Die Antragstellerin rügte die Wirksamkeit der Vergabeverordnung und die Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussregelung. Streitpunkt war insbesondere, ob die Vergabeverordnung auf einer wirksamen gesetzlichen Grundlage beruht und ob die altersbezogene Ausschlussfrist gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt. Das OVG prüfte im Zulassungsverfahren die Voraussetzungen für die Annahme von Zulassungsgründen und die Begründetheit der angegriffenen Regelung. • Keine Zulassungsgründe: Der Senat sieht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung; die Zulassungsvoraussetzungen der §§ 124 Abs. 2, 146 Abs. 4 VwGO liegen nicht vor. • Rechtsgrundlage der Vergabeverordnung: Die VergabeVO NRW 2000 ist wirksam zustande gekommen; sie stützt sich auf das Gesetz zur Ratifizierung des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen (14. März 2000), mit ausdrücklicher Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung (§ 2 S.1 des Gesetzes). Eine Wirksamkeit der Landesregelung hängt nicht vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrags ab. • Hilfsweise gestützte Rechtsgrundlage: Soweit erforderlich ist auch eine Rückgriffsmöglichkeit auf den alten Staatsvertrag und das Hochschulrahmengesetz nicht zu beanstanden. • Wirksamkeit der Ausschlussregelung (§ 9 Abs. 4 VergabeVO NRW 2000): Diese Norm begründet eine eigenständige altersbezogene Ausschlussfrist; ihre Wirksamkeit hängt nicht von Art. 11 Abs. 3 StV zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ab. • Vereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG: Die Beschränkung der Zulassung zu nc-Studiengängen für ältere Bewerber verletzt nicht die Berufsfreiheit. Die Regelung ist durch überwiegende Gemeinschaftsinteressen (Schutz knapper, kostenintensiver Studienplätze für Berufseinsteiger) gerechtfertigt und verhältnismäßig ausgestaltet. Eine Einzelfallausnahme bewahrt hinreichend individuelle Interessen. • Keine grundsätzliche Bedeutung oder rechtliche Schwierigkeiten: Die aufgeworfenen Fragen sind im Zulassungsverfahren abschließend beantwortbar, sodass die Beschwerde nicht zuzulassen ist. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird zurückgewiesen; die Antragstellerin trägt die Kosten. Das OVG bestätigt die Wirksamkeit der VergabeVO NRW 2000 und des Ausschlusses nach § 9 Abs. 4. Es hält die altersbezogene Ausschlussregelung für mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, da sie durch überwiegende Gemeinschaftsinteressen gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, wobei Ausnahmeregelungen individualinteressante Fälle berücksichtigen. Damit bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Anordnungsanspruch zu verneinen, in vollem Umfang bestehen und die Beschwerde ist nicht zuzulassen.