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Beschluss

2 L 1317/19

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2019:1002.2L1317.19.00
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Tenor
  • 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage ‑ 2 L.    /19 – des Antragstellers gegen den Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 00.00.0000 wird angeordnet, soweit der Antragsteller für eine Haftungssumme von mehr als 53.145,15 Euro in Anspruch genommen wird.Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller 83 %, die Antragsgegnerin trägt 17 %.

  • 2. Der Streitwert wird auf 16.092,14 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage ‑ 2 L. /19 – des Antragstellers gegen den Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 00.00.0000 wird angeordnet, soweit der Antragsteller für eine Haftungssumme von mehr als 53.145,15 Euro in Anspruch genommen wird.Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller 83 %, die Antragsgegnerin trägt 17 %. 2. Der Streitwert wird auf 16.092,14 Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage ‑ 2 L. /19 ‑ gegen den Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 00.00.0000 anzuordnen, ist nur im aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage kommt abweichend von der gesetzlichen Wertung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben entfällt, nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. In Abgabensachen ist dies der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides bestehen oder die Vollziehung des Bescheides für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, § 80 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 Satz 3 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Die hiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Weder können schwierige Rechtsfragen abschließend entschieden noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2004 ‑ 11 B 116/04 ‑ juris; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 ‑ 15 B 3022/93 ‑, NWVBl. 1994, S. 337 f. (S. 337). Hier bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids der Antragsgegnerin vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 00.00.0000 nur insoweit, als der Antragsteller für eine Haftungssumme von mehr als 53.145,15 Euro in Anspruch genommen wird. Ermächtigungsgrundlage ist § 191 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 AO. Nach dieser Vorschrift kann, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Stellung des Antragstellers als Haftungsschuldner dürfte aus § 69 AO folgen. Danach haften die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt wurden. Diese Voraussetzungen dürften vorliegen. Der Antragsteller war von der Gründung der Spiel- und Freizeitbetrieb G. GmbH im Jahr 1989 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Amtsgericht F. am 7. April 2016 ‑ /15 ‑ deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und damit verpflichtet, die steuerlichen Verpflichtungen dieser Gesellschaft zu erfüllen. Hinsichtlich eines Betrags von 53.145,15 Euro, nicht aber hinsichtlich der von der Antragsgegnerin geforderten weiteren 11.223,41 Euro, dürfte der Antragsteller die Pflicht verletzt haben, fällige Steuern aus den Mitteln zu entrichten, die er verwaltet. Reichen die finanziellen Mittel aus, sämtliche Gläubiger der Gesellschaft zu befriedigen, hat der Geschäftsführer dies zu tun und die Steuerforderung insgesamt zu begleichen. Soweit kein ausreichendes Kapital vorhanden ist, muss der Geschäftsführer alle Gläubiger gleich behandeln und sämtliche Verbindlichkeiten gleichmäßig, d. h. mit einer einheitlichen Quote bedienen. Mit Blick auf die 11.223,41 Euro, die der Antragsteller im Jahr 2015 gezahlt und die die Antragsgegnerin aufgrund einer vom Insolvenzverwalter erklärten Anfechtung an die Insolvenzmasse ausgekehrt hat (vgl. Bl. 172 des Verwaltungsvorgangs), scheidet ein Verstoß gegen die Zahlungspflicht aus. Denn der Antragsteller hat diesen Betrag tatsächlich an die Antragsgegnerin gezahlt. Hinsichtlich der weiteren 53.145,15 Euro, die der Antragsteller seit Mai 2014 trotz Fälligkeit nicht gezahlt hat, ist demgegenüber nach der derzeitigen Erkenntnislage von einem Pflichtverstoß auszugehen. Insoweit ist nicht feststellbar, ob die Gesellschaft im jeweiligen Zeitpunkt der Fälligkeit über hinreichende Mittel zur Zahlung sämtlicher fälligen Forderungen verfügte, sie (gegebenenfalls ab wann) vollständig zahlungsunfähig war oder der Antragsteller als Geschäftsführer sämtliche Gläubiger mit einer einheitlichen Quote (und gegebenenfalls in welcher Höhe) hätte befriedigen müssen. Dass die Gesellschaft bereits seit Mai 2014 (Fälligkeit des ersten Vergnügungssteuerbescheids, auf den sich der Haftungsbescheid bezieht) vollständig zahlungsunfähig war, ist fernliegend, weil sie aufgrund der Einspielergebnisse der von ihr betriebenen Geldspielgeräte über erhebliche Einnahmen verfügte. Wie diese Einnahmen verwendet wurden, ist jedoch ebenso unklar wie die Höhe der ihnen gegenüberstehenden Zahlungsverpflichtungen. Allerdings liegt aufgrund des im Dezember 2015 gestellten Insolvenzantrags, der zusätzlichen Darlehen von mehr als 90.000,00 Euro, die der Antragsteller der Gesellschaft zwischen 2012 und 2015 gewährt hat, und der vom Insolvenzverwalter erklärten Anfechtung 2015 geleisteter Zahlungen nahe, dass sich die Spiel- und Freizeitbetrieb G. GmbH spätestens seit Ende 2015 in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Die unklare wirtschaftliche Situation der Spiel- und Freizeitbetrieb G. GmbH geht zu Lasten des Antragstellers, weil er seine Obliegenheit zur Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts (§ 93 Abs. 1 Satz 1, § 90 Abs. 1 AO) verletzt hat, indem er sich faktisch geweigert hat, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2015 ‑ 14 A 2071/14 ‑, juris. Die Antragsgegnerin hat an den Antragsteller mehrere konkrete Fragen zur wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der Vergnügungssteuerforderungen gerichtet. Der Antragsteller hat diese Fragen im Wesentlichen unbeantwortet gelassen, obwohl er von der Antragsgegnerin an ihre Beantwortung erinnert wurde. Den Antragsteller dürfte an der von ihm begangenen haftungsbegründenden Pflichtverletzung auch ein Verschulden treffen. Die Nichtentrichtung fälliger Steuern ist in aller Regel eine grob fahrlässige Pflichtverletzung. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2012 ‑ 14 B 535/13 ‑, juris. Es spricht alles dafür, dass der Antragsteller mindestens grob fahrlässig gehandelt hat. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er nicht gewusst haben könnte, dass die Spiel- und Freizeitbetrieb G. GmbH Vergnügungssteuerschulden hat und er als Geschäftsführer verpflichtet war, die Steuern zu entrichten, soweit dies mit den vorhandenen finanziellen Mitteln möglich war. Wenn er dies verkannt haben sollte, hätte er die ihm obliegende Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich großem Maße verletzt. Es ist auch zu einem kausalen Haftungsschaden dergestalt gekommen, dass die geltend gemachten Vergnügungssteueransprüche der Antragsgegnerin gegen die Spiel- und Freizeitbetrieb G. GmbH nicht erfüllt worden sind und aufgrund der inzwischen eingetretenen Insolvenz der Gesellschaft auch nicht mehr erfüllt werden können. Die von der Antragsgegnerin im angefochtenen Haftungsbescheid getroffene Ermessensentscheidung lässt keine Rechtsfehler im Sinne von § 5 AO erkennen. Ihr Ermessen hat die Behörde gemäß § 5 AO entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Das Gericht ist dabei nur zur Prüfung der Frage befugt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, § 114 Satz 1 VwGO. In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Inanspruchnahme des Antragstellers als rechtmäßig. Wenn und soweit wie hier die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Haftungsbescheid vorliegen, ist die Behörde grundsätzlich gehalten, einen solchen zu erlassen (intendiertes Ermessen). Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass es für den Antragsteller eine unbillige Härte bedeuten würde, den voraussichtlich rechtmäßig festgesetzten Teil der Haftungssumme zunächst zu zahlen. Für das Eintreten nicht wiedergutzumachender Nachteile über die eigentliche Zahlung hinaus gibt es keine Anhaltspunkte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Die Kammer legt im Einklang mit Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in ständiger Rechtsprechung in abgabenrechtlichen Eilverfahren ein Viertel des in der Hauptsache streitgegenständlichen Betrages (hier: 64.368,56 Euro) zugrunde.