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Beschluss

6 L 1629/19

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2019:1126.6L1629.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 1.750,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. 6 K 4687/19) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. September 2019 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig. Er ist insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Var. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da bei einer Zwangsgeldfestsetzung und einer Androhung von Zwangsgeld die Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 Justizgesetz (JustG) NRW von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat. 6 Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage ist begründet, wenn das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Die insoweit vorzunehmende Interessenabwägung hat sich in erster Linie an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu orientieren. Vorliegend überwiegt bei der Abwägung das behördliche Vollzugsinteresse, da der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Nach der insoweit gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung und der Androhung des weiteren Zwangsgeldes. 7 Ermächtigungsgrundlage für die Zwangsgeldfestsetzung ist § 64 i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) NRW. Die Festsetzung ist formell ordnungsgemäß erfolgt. Der Antragsgegner war gemäß § 56 Abs. 1 VwVG NRW als Vollzugsbehörde für den Erlass des Bescheides zuständig. 8 Die Festsetzung ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Mit der zugrunde liegenden Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2019 wurde der Antragstellerin untersagt, auf dem Grundstück Q. 10 in G. spätestens sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides „das an der westlichen Grundstücksgrenze errichtete Gartenhaus (auch als B. -, C. - oder K. bezeichnet) als Beherbergungsstätte zu nutzen oder Dritten das Übernachten zu gestatten“. Die gegen diese Ordnungsverfügung erhobene Klage (Az. 6 K 3507/19) hatte keine aufschiebende Wirkung, da der Antragsgegner die sofortige Vollziehung angeordnet hat. 9 Aus dem vorgelegten Verwaltungsvorgang ergibt sich, dass die Antragstellerin gegen diese Nutzungsuntersagungsverfügung verstoßen hat. Bei der Erzwingung einer Duldung oder – wie hier – einer Unterlassung können Zwangsmittel wie das Zwangsgeld nach § 57 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW für jeden Fall der Nichtbefolgung festgesetzt werden. 10 Vgl. hierzu auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. März 2015 - 6 L 1819/14 -, juris. 11 Zu einem solchen Verstoß ist es vorliegend nach dem Ablauf der in der Ordnungsverfügung gesetzten Frist am 16. August 2019 mehrfach gekommen. Die Antragstellerin hat das Objekt nach Fristablauf Gästen zu Übernachtungszwecken gegen Entgelt zur Verfügung gestellt. Der Antragstellerin wäre es insoweit auch ohne weiteres möglich gewesen, diese bereits vor dem Zeitpunkt der Zustellung über das Internetportal „Airbnb“ abgeschlossenen Buchungen für die Monate August und September 2019 noch zu stornieren. Die damit ausweislich der Richtlinien des Internetportals einhergehenden Sanktionen (Bl. 332 ff. des Verwaltungsvorgangs) wären der Antragstellerin zumutbar gewesen und rechtfertigen den Verstoß nicht. 12 Die Antragstellerin wurde zudem in rechtmäßiger Weise zur Adressatin der Zwangsgeldfestsetzung gemacht. Daran vermag der Einwand, dass der Vermieter und Inhaber des Sondernutzungsrechts an der betroffenen Grundstücksfläche, Herr U. E. , zwischenzeitlich nach einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt wieder nach Deutschland zurückgekehrt sei und dieser die „Herrschaft“ über das Vermietungsobjekt habe, nichts zu ändern. Denn dass die Antragstellerin nach wie vor Mieterin des Objekts ist, sie die Vermietung an Gäste selbst über das Portal veranlasst und ihr die hieraus erzielten Einnahmen zunächst einmal zufließen, wird insoweit nicht in Abrede gestellt. Auf den am 23. September 2017 zwischen dem Eigentümer und der Antragstellerin geschlossenen „Beige-Vertrag“ wird vielmehr ausdrücklich Bezug genommen. Aus diesem geht unter anderem hervor, dass die Antragstellerin für die Verwaltung des Objekts zuständig ist. Dass im Innenverhältnis eine weitere Aufteilung der Einnahmen nach dem „Beige-Vertrag“ vorgenommen wird, ist für Inanspruchnahme der Antragstellerin als Störerin im vorliegenden Fall nicht relevant. 13 Die nunmehr ergangene Festsetzung des Zwangsgeldes ist auch ein geeignetes Zwangsmittel zur Durchsetzung der Ordnungsverfügung. Bei der angeordneten Nutzungsuntersagung handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, sodass eine Ersatzvornahme, die gemäß § 59 Abs. 1 VwVG NRW nur bei vertretbaren Handlungen vorgesehen ist, nicht in Betracht kommt. Das Zwangsgeld wurde zudem gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW schriftlich bereits mit der Verfügung vom 1. Juli 2019 in einer bestimmten Höhe von 2.000,- Euro in rechtmäßiger Weise angedroht. 14 Der Vollziehung der Nutzungsuntersagung steht weiterhin nicht entgegen, dass – wie die Antragstellerin meint – zunächst der Erlass einer Duldungsverfügung gegen den Vermieter bzw. Inhaber des Sondernutzungsrechts erforderlich gewesen wäre. Ein der Vollstreckung entgegen stehendes Vollstreckungshindernis besteht im vorliegenden Fall nach summarischer Prüfung nicht. Es sind keine Rechte des Vermieters und Inhabers des Sondernutzungsrechts ersichtlich, in die die Antragstellerin als Mieterin zur Befolgung der Nutzungsuntersagungsverfügung eingreifen müsste. Insbesondere ist weder vorgetragen noch aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich, dass die Antragstellerin verpflichtet ist, das Objekt zu vermieten. 15 Es liegen ferner auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Festsetzung des Zwangsgeldes unverhältnismäßig oder ermessensfehlerhaft erfolgt ist. Mit der entgeltlichen Überlassung des Objekts an Gäste hat die Antragstellerin gegen die Untersagung des Antragsgegners verstoßen. Die Festsetzung des Zwangsgeldes ist die regelmäßige Folge der zuvor erfolgten Androhung. Nur für den Fall, dass der Behörde außergewöhnliche Umstände bekannt geworden sind oder für sie erkennbar waren, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen und diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind, liegt trotz der regelhaften Wirkung von § 64 Satz 1 VwVG NRW ein Ermessensfehler vor. 16 Vgl. hierzu u.a. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2013 - 2 B 219/13 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Januar 2016 - 7 K 3535/15 -, juris. 17 Solche Umstände sind im vorliegenden Fall weder ersichtlich noch wurden solche seitens der Antragstellerin vorgetragen. Vor allem führt der Vortrag der Antragstellerin, von weiteren Vermietungen über das Portal „Airbnb“ sei für die Zeit von August bis zum 26. Oktober 2019 abgesehen worden, um die gerichtliche Entscheidung abzuwarten, nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügung. Denn im Falle der nur zeitweisen Befolgung der auferlegten Pflicht, ein bestimmtes Verhalten dauerhaft zu unterlassen, kann auch vor dem Hintergrund der gesetzlichen Reglung des § 57 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW nicht von einem außergewöhnlichen Umstand im vorgenannten Sinne ausgegangen werden. Abgesehen davon bestehen erhebliche Zweifel an den Angaben der Antragstellerin, die Buchungsfunktion auf dem Portal zunächst geblockt zu haben. Dem in dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners enthaltenden Auszug der Internetseite der Antragstellerin vom 3. September 2019 lässt sich entnehmen, dass eine Buchung im September und Oktober zu diesem Zeitpunkt noch möglich gewesen ist und frei verfügbare Tage in diesen Monaten angezeigt worden sind. Gleiches gilt für die von dem Antragsgegner dokumentierte Abfrage vom 24. September 2019. 18 Die Festsetzung des Zwangsgeldes ist ferner auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat das ihm zustehende Ermessen ausgeübt und hierbei zu Recht das bisherige Verhalten der für die Antragstellerin handelnden Personen in den Blick genommen. An dieser Einschätzung vermag der Einwand der Antragstellerin, dass mit dem Objekt bislang kaum Gewinne erwirtschaftet würden, nichts zu ändern. 19 Auch die Androhung des weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 3.000,- Euro erweist sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die Androhung beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 60 Abs. 1 VwVG NRW. Aus der Begründung ergibt sich, dass mit der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes der Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2019 nochmals Nachdruck verliehen werden soll. Vor dem Hintergrund, dass die erstmalige Androhung in Höhe von 2.000,- Euro bislang ohne Erfolg geblieben ist, ist die Erhöhung des angedrohten Zwangsgeldes auf 3.000,- Euro nicht zu beanstanden. 20 Da insgesamt keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen, bedurfte es keiner weitergehenden Interessenabwägung. Aufgrund der Entscheidung des Gesetzgebers, bei Maßnahmen in der Zwangsvollstreckung die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 JustG NRW von Gesetzes wegen entfallen zu lassen, ist bei fehlenden Zweifeln an der Rechtmäßigkeit keine weitergehende Abwägung mehr erforderlich. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 22 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz und orientiert sich am Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts NRW. Dieser sieht in selbstständigen Vollstreckungsverfahren einen Streitwert in Höhe des festgesetzten Betrages (hier: 2.000,- Euro) und für eine Zwangsgeldandrohung in Höhe der Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes (hier: 3.000,- Euro) vor. Angesichts des vorläufigen Charakters der Entscheidung im Eilverfahren wurde der so ermittelte Betrag in Höhe von 3.500,- Euro nochmals halbiert.