Beschluss
6 L 1428/23
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2024:0229.6L1428.23.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.2. Der Streitwert wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.2. Der Streitwert wird auf 2.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage (6 K 2688/23) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25. Mai 2023 anzuordnen, ist zulässig, aber nicht begründet. Hat der Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt kraft gesetzlicher Regelung – wie im vorliegenden Fall gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 112 des Justizgesetzes (JustG) NRW – keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 1. Fall VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass dieser aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, so spricht dies in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ohne Weiteres für ein vorrangiges Vollziehungsinteresse. Ergibt sich hingegen, dass der angefochtene Bescheid voraussichtlich rechtswidrig ist, so ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs an, denn an der Vollziehung eines rechtwidrigen Verwaltungsakts kann kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen. Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides das Interesse des Antragstellers, durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vorläufig von dem Vollzug verschont zu bleiben. Die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Sie findet ihre Ermächtigungsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1, 64 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) NRW. Die Festsetzung ist formell ordnungsgemäß erfolgt. Die Antragsgegnerin war gemäß § 56 Abs. 1 VwVG NRW als Vollzugsbehörde für den Erlass des Bescheides zuständig. Eine Anhörung war gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW entbehrlich. Die Festsetzung ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Der gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW für die Verwaltungsvollstreckung erforderliche, entweder bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare (Grund-)Verwaltungsakt liegt in Form der am 2. Februar 2023 zugestellten Ordnungsverfügung vom 27. Januar 2023 vor. Damit wurde dem Antragsteller untersagt, „nach Auszug der derzeitigen Mieter […] die Räumlichkeiten im 1. Obergeschoss rechts und links […] von anderen Dritten zu Wohn- und Aufenthaltszwecken nutzen zu lassen oder selbst zu nutzen“. Mit dem Verstreichen der Anfechtungsfrist am 2. März 2023 ist diese Verfügung unanfechtbar und damit bestandskräftig geworden. Die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung ist daher nicht mehr zu prüfen. Die von dem Antragsteller gegen die Grundverfügung vorgebrachten Einwände, dass er selbst die Wohnung nicht ohne Genehmigung umgebaut und davon zunächst auch keine Kenntnis gehabt habe und dass die Nutzungsuntersagung unverhältnismäßig sei, da die Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig und außerdem genehmigungsfrei sei, sind daher ohne Belang. Vgl. zum Prüfungsumfang OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2013 - 2 B 219/13 -, juris Rn. 8. Eine Nichtigkeit der Grundverfügung ist bei summarischer Prüfung nicht gegeben und letztlich auch nicht vorgetragen. Denn der Antragsteller schließt die Nichtigkeit allein aus der vorgetragenen Rechtswidrigkeit. Das wegen der Nichterfüllung festgesetzte Zwangsgeld ist ein geeignetes Mittel zur Durchsetzung der auf Nutzungsuntersagung gerichteten Ordnungsverfügung. Das Zwangsgeld wurde mit der (zugestellten) Ordnungsverfügung vom 27. Januar 2023 gemäß § 63 VwVG NRW schriftlich sowie in der bestimmten Höhe von 1.000,- Euro je Wohneinheit (unanfechtbar) angedroht. Dass dem Antragsteller in der Androhung keine kalendarische oder kalendermäßig bestimmbare Frist eingeräumt wurde, ist schon nach § 63 Abs. 1 S. 2 2. Hs. VwVG NRW unschädlich. Stattdessen hat die Antragsgegnerin die Nutzungsuntersagung an den Auszug der bisherigen Mietparteien geknüpft. Der Nutzungsuntersagung hatte der Antragsteller angesichts der Anordnung der sofortigen Vollziehung erkennbar direkt nach Eintritt der Bedingung Folge zu leisten. Gemäß § 64 S. 1 VwVG NRW setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfüllt wird. Dies ist hier der Fall. Nach Auszug der bisherigen Mietparteien hat der Antragsteller gegen die Unterlassungspflicht, die Wohneinheiten von anderen Dritten zu Wohn- und Aufenthaltszwecken nutzen zu lassen, verstoßen, als er der Familie T. die Wohnung zur Nutzung überließ. Es handelt sich angesichts der Feststellungen der Antragsgegnerin nach Lage der Dinge um eine Schutzbehauptung, dass diese Familie nicht eingezogen sei. Die Behauptung wurde zudem im Zuge des Verfahrens dahingehend modifiziert, dass zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden sein soll, dass der Einzug zunächst einmal nicht erlaubt sei. Aus dem Vertrag geht diese Beschränkung allerdings schon nicht hervor. Zudem hat der Antragsteller nach Lage der Dinge nichts veranlasst, um die etwaige Vereinbarung in die Tat umzusetzen. Das auf der Grundlage der Androhung festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- Euro begegnet keinen Bedenken. Selbst wenn schon vor der Zwangsgeldfestsetzung tatsächlich eine einzige Nutzungseinheit hergestellt worden sein sollte, ist dies unbeachtlich. Denn sowohl die angegriffene Verfügung als auch die bestandskräftige Grundverfügung stellen einen erkennbaren Zusammenhang zu den zwei genutzten Wohneinheiten im Zeitpunkt des Erlasses der Grundverfügung her. Der Zwangsgeldfestsetzung steht auch kein Vollstreckungshindernis entgegen. Dass am 18. Oktober 2023 eine Baugenehmigung für eine Zusammenlegung der Wohneinheiten erteilt worden ist, ändert dies nicht. Zum einen hat der Antragsteller die Auflage der Baugenehmigung nach Lage der Dinge bis dato nicht erfüllt. Zum anderen ergibt sich dies aus § 60 Abs. 3 S. 2 2. Hs. VwVG NRW. Danach ist ein Zwangsgeld stets beizutreiben, wenn einer Unterlassungspflicht zuwidergehandelt worden ist, deren Erfüllung durch die Androhung des Zwangsgeldes erreicht werden sollte. Entscheidend ist dann allein, dass der Verstoß nach der Androhung und während der Zeit erfolgt ist, in der die Ordnungsverfügung galt. Vgl. in dem Zusammenhang OVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 2019 - 4 B 71/19 -, juris Rn. 3 f., und vom 21. Juli 2022 - 7 A 1159/21 -, juris Rn. 5 f., mit weiteren Nachweisen. Andernfalls könnte die Wirksamkeit einer Zwangsgeldandrohung als Beugemittel entfallen, weil sich der Ordnungspflichtige dem angedrohten Zwangsgeld entziehen könnte. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 2012 - 5 A 2152/10 -, juris Rn. 25, und Beschluss vom 17. Mai 2017 - 4 A 2359/15 -, juris Rn. 8. Es liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Festsetzung des Zwangsgeldes – auch in der Höhe – unverhältnismäßig oder ermessensfehlerhaft erfolgt ist. Die Antragsgegnerin hat die Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes mit dem Verstoß gegen die Grundverfügung begründet. Die Festsetzung ist die regelmäßige Folge der zuvor erfolgten Androhung des Zwangsgeldes. Nur für den Fall, dass der Behörde außergewöhnliche Umstände bekannt geworden sind oder für sie erkennbar waren, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen und diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind, liegt trotz der regelhaften Wirkung von § 64 S. 1 VwVG NRW ein Ermessensfehler vor. Vgl. in dem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2013 - 2 B 219/13 -, juris Rn. 22 f.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Januar 2016 - 7 K 3535/15 -, juris Rn. 30, und Beschluss vom 26. November 2019 - 6 L 1629/19 -, juris Rn. 14, und Urteil vom 11. August 2020 - 6 K 11682/17 -, juris Rn. 24. Ein solcher außergewöhnlicher Umstand ist im vorliegenden Fall weder ersichtlich noch von dem Antragsteller geltend gemacht worden. Die Festsetzung ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Nach dem Bauordnungsrecht darf eine genehmigungspflichtige Nutzung erst aufgenommen werden, wenn die erforderliche Baugenehmigung durch die Behörde erteilt worden ist. Der auf die formelle Rechtswidrigkeit gestützte Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung mit dem Ziel, die Ordnungsfunktion des Baurechts zu wahren, entspricht der ständigen Rechtsprechung. Eine Baugenehmigung für die vorliegend in Rede stehende Nutzung wurde erst nach der Festsetzung des Zwangsgeldes beantragt. Selbst wenn die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Festsetzung die Nutzung für genehmigungsfähig gehalten hätte, sind keine Gründe dafür erkennbar, dass sie die Beantragung der Baugenehmigung, mehr als ein halbes Jahr nachdem der Antragsteller auf das Problem aufmerksam gemacht wurde, hätte abwarten müssen. Auch die Androhung des weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,- Euro je vermieteter Nutzungseinheit erweist sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die Androhung erfolgte für den Fall, dass der Antragsteller der Nutzungsuntersagung weiter nicht nachkommen sollte und beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 60, 63 VwVG NRW. Vor dem Hintergrund, dass die erstmalige Androhung zunächst ohne Erfolg geblieben ist, ist die Erhöhung des angedrohten Zwangsgeldes nicht zu beanstanden. Aufgrund der Entscheidung des Gesetzgebers, bei Maßnahmen in der Zwangsvollstreckung die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW von Gesetzes wegen entfallen zu lassen, ist bei fehlenden Zweifeln an der Rechtmäßigkeit keine weitergehende Abwägung erforderlich. So liegt es hier. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat dabei die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes sowie die Hälfte des angedrohten weiteren Zwangsgeldes zugrunde gelegt und diesen Betrag wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens um die Hälfte reduziert unter Orientierung an Ziffer 13.) lit. a) und b) sowie Ziffer 14.) a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.