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Beschluss

6 L 1622/19

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2019:1128.6L1622.19.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  • 2. Der Streitwert wird auf 500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 500,00 € festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. 6 K 4669/19) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. September 2019 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, ist zulässig, aber nicht begründet. Die auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem angegriffenen Bescheid begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Sie erfüllt insbesondere die Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Dies ist vorliegend in hinreichender Weise geschehen. Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache allerdings gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs wiederherstellen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar und nicht ausschließlich die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das – in der Regel öffentliche – Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und ist überdies ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung erkennbar, so kommt diesem Interesse regelmäßig der Vorrang zu. Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung das Interesse des Antragstellers, durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage von dem Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben. Denn die angegriffene Ordnungsverfügung vom 00.00.0000, mit der die Antragsgegnerin dem Antragsteller aufgibt, alle auf der Hoffläche des Grundstücks A.---------straße 8 und 10 in H. (Gemarkung I. , Flur 6, Flurstück 540 und 541) abgestellten, abgemeldeten Kraftfahrzeuge innerhalb von fünf Wochen nach Zustellung der Verfügung zu entfernen und anschließend das Grundstück nicht mehr zum Abstellen von Kraftfahrzeugen aller Art als Fahrzeuglager zu nutzen, begegnet aller Voraussicht nach keinen rechtlichen Bedenken, die zu ihrer Aufhebung führen könnten. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Ordnungsverfügung ist § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 82 Satz 2 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 2018 (BauO NRW). In formeller Hinsicht begegnet die angegriffene Ordnungsverfügung keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere wurde der Antragsteller vor Erlass der Ordnungsverfügung – wie in § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vorgeschrieben – angehört. Aus dem der Anhörung vorausgegangenem Verwaltungsverfahren, bei dem Gegenstand die Nutzung der gesamten Hoffläche der beiden Flurstücke gewesen ist, dürfte für den Antragsteller vor allem auch erkennbar gewesen sein, dass sich der angekündigte Erlass der Nutzungsuntersagung auch auf das Grundstück A.---------straße 10 (Flurstück 540) und nicht nur auf die ausdrücklich in dem Anhörungsschreiben genannte A.---------straße 8 (Flurstück 541) bezieht. Die angegriffene Ordnungsverfügung ist nach summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig. Nach § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufgabe, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen zu überwachen, nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. § 82 Satz 2 BauO NRW sieht insoweit vor, dass die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung untersagen kann, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften in diesem Sinne gehören unter anderem die §§ 60 ff. BauO NRW, denen zufolge bestimmte Vorhaben der Einholung einer Baugenehmigung bedürfen. Wird ein solches genehmigungsbedürftiges Vorhaben ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt, hat die Behörde ein Einschreiten zu erwägen. Die Voraussetzungen für ein solches Einschreiten liegen hier vor. Der Antragsteller nutzt die Grundstücke seinen eigenen Angaben zufolge, um von diversen, zum Teil von ihm selbst betriebenen Gesellschaften nicht mehr benötigte Fahrzeuge abzustellen. Diese Nutzung ist formell illegal, da sie ohne die gemäß § 60 Abs. 1 BauO NRW erforderliche Baugenehmigung erfolgt. Nach § 60 Abs. 1 BauO NRW bedarf auch die Nutzungsänderung von bestehenden Anlagen – wie im vorliegenden Fall – einer Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63, 78 und 79 BauO NRW nichts anderes bestimmt ist. Die Antragsgegnerin ist nach summarischer Prüfung zu Recht davon ausgegangen, dass die erfolgte Umnutzung der bestehenden Hoffläche nicht ausnahmsweise gemäß § 61 ff. BauO NRW baugenehmigungsfrei ist. Insbesondere der Tatbestand des § 62 Abs. 1 Nr. 14 lit. c) BauO NRW, der nicht überdachte Stellplätze für PKW und Motorräder bis zu insgesamt 100 m² von der Baugenehmigungspflicht ausnimmt, ist nicht einschlägig. Gemäß § 2 Abs. 8 Satz 1 BauO NRW sind Stellplätze Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche dienen. Mit „Abstellen“ im Sinne dieser Vorschrift ist allerdings nur das zeitlich begrenzte Abstellen im Sinne des verkehrsüblichen Parkens gemeint, nicht das dauerhafte Abstellen auf längere Zeit. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2011 - 2 B 1091/11 -, juris. Demnach fällt das Abstellen zum Zwecke der Zwischenlagerung von ganz überwiegend nicht mehr für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen nicht unter den Begriff des Abstellens und bei der von dem Antragsteller hierfür genutzten Fläche handelt es sich – unabhängig von deren Größe – nicht um einen Stellplatz im vorgenannten Sinne. Auch eine Freistellung von der Genehmigungspflicht nach § 62 Abs. 1 Nr. 14 lit. b) BauO NRW scheidet aus. Dieser sieht vor, dass Ausstellungsplätze, Abstellplätze und Lagerplätze bis zu 300 m² Fläche, außer in Wohngebieten und im Außenbereich, keiner Baugenehmigung bedürfen. Wer sich auf diese Genehmigungsfreiheit beruft und geltend macht, nur eine Teilfläche eines größeren Grundstücks, die kleiner als 300 m² ist, entsprechend zu nutzen, hat diese Fläche konkret zu bezeichnen. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2009 - 10 B 617/09 - m.w.N., juris Nach summarischer Prüfung spricht vorliegend einiges dafür, dass der von dem Antragsteller als Lagerplatz genutzte Bereich eine Fläche von mehr als 300 m² einnimmt. Dies ergibt sich beim Abgreifen der von der Antragsgegnerin markierten Fläche auf dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster. Dass die tatsächlich in Anspruch genommene Teilfläche auf den deutlich mehr als 300 m² großen Grundstücken kleiner ist, hat der Antragsteller nicht dargetan. Abgesehen davon ist die genutzte Fläche wohl dem umliegenden Wohngebiet zuzuordnen, sodass eine Befreiung von der Genehmigungspflicht generell ausscheidet. Unter den Begriff des Wohngebietes fallen nicht nur festgesetzte Wohngebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung, sondern alle Gebiete, die vorwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Vgl. hierzu BeckOK BauordnungsR NRW/Seeger, 2. Ed. 1. Oktober 2019, BauO NRW 2018 § 62 Rn. 73; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Stand: Oktober 2016, § 65 Rn. 157. Die umliegenden Gebäude scheinen den Luftbildern und den von der Antragsgegnerin gefertigten Lichtbildern zufolge solche zu sein, die vorwiegend der Wohnnutzung zu dienen bestimmt sind. Ob die Nutzungsänderung materiell rechtmäßig, also genehmigungsfähig war, spielt für das vorliegende Verfahren keine Rolle. Denn die Antragsgegnerin hat sich in ermessensfehlerfreier Weise auf die Prüfung der formellen Baurechtswidrigkeit beschränkt. Die Nutzungsuntersagung dient insbesondere dem Zweck, die Einhaltung der baurechtlichen Verfahrensvorschriften und somit die Ordnungsfunktion des Baurechts zu sichern. Die Prüfung, ob eine Nutzung in materieller Hinsicht gesetzeskonform und damit genehmigungsfähig ist, muss schon aus diesem Grund regelmäßig allein dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Denn anderenfalls würde sich der die Nutzung ohne Baugenehmigung Aufnehmende in unzulässiger Weise über das Erfordernis der Baugenehmigungserteilung hinwegsetzen und sich so einen Vorteil verschaffen. Das Nutzungsverbot ist auch nicht unverhältnismäßig. Der Gesetzgeber hat durch das Erfordernis der Baugenehmigung dem öffentlichen Interesse an einer vor Aufnahme der Nutzung erfolgenden Überprüfung des Vorhabens den Vorrang vor dem Interesse des Bauherrn an der sofortigen Aufnahme einer genehmigungsbedürftigen Nutzung gegeben. Durch die Untersagung einer formell illegalen Nutzung wird lediglich dieser Wertung des Gesetzgebers Rechnung getragen, ohne dass dem Antragsteller für den Fall, dass sich in einem Genehmigungsverfahren die materielle Rechtmäßigkeit der Nutzung ergeben sollte, unbeabsichtigte Nachteile entstehen. Der Nachteil, der dadurch entsteht, dass das Genehmigungsverfahren abgewartet werden muss, ist durch die gesetzliche Regelung vorgegeben und regelmäßig in Kauf zu nehmen. Eine Nutzungsänderung ist allerdings ausnahmsweise dann unverhältnismäßig und kommt nicht in Betracht, wenn der entsprechende Bauantrag bereits gestellt und auch nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Baugenehmigung keine sonstigen Hindernisse entgegenstehen. Denn dann könnte die Baugenehmigungsbehörde die Störung durch die formelle Illegalität sofort beseitigen, indem sie die fehlende Baugenehmigung erteilt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 2 A 1181/13 -; VG H. , Beschluss vom 17. August 2018 - 6 L 1403/18 -, jeweils juris. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indes nicht vor. Von der Absicht, für die Umnutzung eine Baugenehmigung zu beantragen, hat der Antragsteller eigenen Angaben zufolge zwischenzeitlich wieder Abstand genommen. Sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung bestehen nicht. Insbesondere ist der Antragsteller in rechtmäßiger Weise zum Adressaten der Nutzungsuntersagung gemacht worden. Hierbei hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf abgestellt, dass der Antragsteller Eigentümer der Grundstücke und der Fahrzeuge ist. Der Antragsteller hat dies in seinen eigenen Stellungnahmen zum Ausdruck gebracht und zudem angegeben, dass er auch dazu befugt ist, die Fahrzeuge von den Grundstücken zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2019 hat er unter anderem gegenüber der Antragsgegnerin erklärt, dass die Fahrzeuge, die er zwischenzeitlich den von ihm betriebenen Firmen zur Verfügung gestellt hatte, nach wie vor ihm gehörten und diese mit den Firmen derzeit nichts mehr zu tun hätten. Auch im Rahmen des bereits im November 2018 gegen die X1. WT UG eingeleiteten ordnungsbehördlichen Verfahrens (Az. 6 K 6629/18) hat deren Geschäftsführerin erklärt, dass die Fahrzeuge alle im Besitz und Eigentum des Antragstellers stehen. Die Antragsgegnerin war schließlich an dem Erlass der angegriffenen Ordnungsverfügung auch nicht deswegen gehindert, weil der Antragsteller meint, dass sich keine Nachbarn über die Nutzung beschweren würden. Dieser Einwand ist für den Erlass der auf formelle Illegalität gestützten Nutzungsuntersagung irrelevant. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller darauf verweist, dass er bereits im Oktober 2018 zugesagt habe, monatlich zwei Fahrzeuge von dem Grundstück zu entfernen, zumal der Antragsteller dem nicht nachgekommen ist. Die von der Antragsgegnerin in der Ordnungsverfügung gesetzte Frist von fünf Wochen für die Entfernung aller Fahrzeuge begegnet insoweit ebenfalls keinen Bedenken. An der sofortigen Vollziehung der nach alledem rechtmäßigen Ordnungsverfügung besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse. In aller Regel rechtfertigt aus den oben angeführten Gründen bereits die formelle Illegalität die sofortige Vollziehung des Nutzungsverbots. Näher auch dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 - 7 B 329/11 -, Juris, und vom 12. Juli 2007 - 7 E 664/07 -, BauR 2007, 1870, mit weiteren Nachweisen. Die Androhung des Zwangsgeldes findet ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW und ist nach Lage der Dinge nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG und orientiert sich an dem geschätzten Jahresnutzwert. Für das Eilverfahren erscheint eine Halbierung des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Betrages angezeigt.