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Urteil

6 K 4669/19

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2022:0107.6K4669.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke A.---------straße … und …(H. I. , G. 6, G2. … und …) in H1. . Auf den Grundstücken stehen zwei Wohngebäude auf. Auf dem überwiegenden Teil des G3. … und dem südlichen Teil des G3. … befindet sich eine Hoffläche. Das G4. … weist eine Grundfläche von etwa 1.004 m 2 und das G4. … von etwa 543 m 2 auf. 3 Weitere Einzelheiten lassen sich dem nachfolgenden Kartenausschnitt entnehmen: 4 An dieser Stelle befindet sich in der Originalentscheidung eine Skizze 5 Die Beklagte führte im September 2018 aufgrund von Beschwerden betreffend die Nutzung des Wohngebäudes A.---------straße … eine Ortsbesichtigung durch. Dabei stellte sie fest, dass auf der Hoffläche der G2. … und … 16 Fahrzeuge (überwiegend abgemeldete Kleintransporter), vier Motorroller und fünf Kompressoren abgestellt waren. Ein Bekannter des Klägers teilte mit, die Fahrzeuge gehörten dem Betrieb seiner Ehefrau und deutete auf sein T-Shirt mit der Aufschrift „U. X. “. 6 Im Oktober 2018 hörte die Beklagte den Kläger zum beabsichtigten Erlass einer Ordnungsverfügung nebst Zwangsgeldandrohung wegen der Nutzung der Hoffläche als Lagerplatz an. Zur Begründung führte sie aus, die Nutzung erfolge ohne die erforderliche Baugenehmigung. Der Anhörung war eine Fotodokumentation der abgestellten Fahrzeuge beigefügt. In der dazu abgegebenen Stellungnahme wies der Kläger darauf hin, dass er Gesellschafter des Unternehmens X1. X2. V. sei und dieser ein vorübergehendes Abstellen nicht mehr benötigter Fahrzeuge erlaubt habe. Er beabsichtige, einen Bauantrag zu stellen und ab Oktober zwei Fahrzeuge pro Monat von der Hoffläche zu entfernen. 7 Bei einer Ortsbesichtigung im November 2018 stellte die Beklagte fest, dass die Hoffläche weiterhin als Lagerfläche genutzt wurde. Mit Ordnungsverfügung vom November 2018 untersagte die Beklagte dem Unternehmen X1. X2. V. – nach vorheriger Anhörung – die Nutzung des Grundstücks als Fahrzeuglager. Die durch den Kläger für das Unternehmen X1. X2. V. erhobene Klage gegen diesen Bescheid war Gegenstand des durch Klagerücknahme beendeten Verfahrens mit dem Aktenzeichen 6 K 6629/18. Der Lebensgefährte der Geschäftsführerin des Unternehmens X1. X2. V. , Herr S. , teilte der Beklagten mit, die Fahrzeuge würden dem Kläger gehören. 8 Im April 2019 hörte die Beklagte den Kläger erneut zum Erlass einer Ordnungsverfügung an und forderte ihn auf, Eigentumsnachweise für die Fahrzeuge vorzulegen. Der Kläger teilte mit, er sei Eigentümer der Fahrzeuge. Nachweise legte er nicht vor. Er beabsichtige nicht mehr, eine Baugenehmigung zu beantragen. Er habe eine Fläche in Essen angemietet, um die Fahrzeuge dort lagern zu können. Im Juni 2019 forderte die Beklagte den Kläger erneut dazu auf, Eigentumsnachweise für die Fahrzeuge vorzulegen und die Fahrzeuge zu entfernen. Bei Ortsbesichtigungen im Juli und September 2019 stellte die Beklagte fest, dass die Nutzung als Lagerfläche weiterhin nicht eingestellt worden war. 9 Daraufhin gab die Beklagte dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 23. September 2019, zugestellt am 25. September 2019, auf, alle auf der Hoffläche der Grundstücke A.---------straße… und … in H1. (H. I. , G. …, G2. … und …) abgestellten, abgemeldeten Kraftfahrzeuge innerhalb von fünf Wochen nach Zustellung der Verfügung zu entfernen und anschließend das Grundstück nicht mehr zum Abstellen von Kraftfahrzeugen aller Art als Fahrzeuglager zu nutzen. Sie bezog sich auf die im Zuge der Ortsbesichtigungen getroffenen Feststellungen, wonach die Hoffläche als Lagerplatz für Kraftfahrzeuge genutzt worden sei und fügte dem Bescheid eine Fotodokumentation bei. Zudem ordnete sie die sofortige Vollziehung an und drohte dem Kläger für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- Euro an. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, die Nutzungsänderung sei formell illegal, weil der Kläger nicht im Besitz der erforderlichen bauaufsichtlichen Genehmigung sei. Der Kläger sei als Eigentümer der Grundstücke und – nach seinen Angaben – auch Eigentümer der abgestellten Kraftfahrzeuge Zustandsstörer. Zuvor sei das Unternehmen X1. X2. V. in der Annahme in Anspruch genommen worden, diese sei Eigentümerin der Kraftfahrzeuge. 10 Am 22. Oktober 2019 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Zur Begründung führt er aus, die Anhörung sei unzureichend, weil darin nur das G4. … und nicht auch das G4. …benannt worden sei. Die Ordnungsverfügung sei unverhältnismäßig, weil er einen Plan zur Entfernung der Fahrzeuge vorgelegt und auch schon damit begonnen habe, diesen umzusetzen. Eine geringe Inanspruchnahme des Grundstücks als Lagerfläche sei nicht genehmigungspflichtig. Die im Bescheid enthaltene 5-Wochen-Frist zur Entfernung der Fahrzeuge führe zu einer übereilten Verschrottung und damit zu betriebs- und volkswirtschaftlichen Schäden. Da in der Nachbarschaft niemand wohne, beeinträchtige die Lagerung der Fahrzeuge niemanden. Zudem sei vielen Bürgern nicht bekannt, dass Fahrzeuglager genehmigungspflichtig seien. Die Hoffläche sei durch die Nutzung als Lagerfläche in einem besseren Zustand als zuvor. Die Verfügung, auch zukünftig Fahrzeuge „aller Art“ nicht auf dem Grundstück lagern zu dürfen, sei kaum zu gewährleisten und unüblich. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 23. September 2019 (Az. 63/1-04296-18-12) aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie bezieht sich auf die Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung. 16 Mit Beschluss vom 28. November 2019 hat das Gericht den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt (6 L 1622/19). 17 Bei einer Ortsbesichtigung am 7. Januar 2020 hat die Beklagte festgestellt, dass sämtliche stillgelegten Kraftfahrzeuge von der Hoffläche entfernt worden waren. Der Kläger hat hierzu auf Nachfrage des Gerichts erklärt, dass er auch nach der Entfernung der Fahrzeuge an seiner Klage festhält, um die zukünftige Nutzung der Grundstücke und Regressansprüche zu klären. 18 Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angegriffene Ordnungsverfügung vom 23. September 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 21 Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Ordnungsverfügung ist § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 82 Satz 2 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 2018 (BauO NRW). 22 In formeller Hinsicht begegnet die angegriffene Ordnungsverfügung keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere wurde der Kläger vor Erlass der Ordnungsverfügung – wie in § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vorgeschrieben – angehört. Aus dem der Anhörung vorausgegangenen Verwaltungsverfahren, bei dem Gegenstand die Nutzung der gesamten Hoffläche der beiden G2. gewesen ist, dürfte für den Kläger vor allem auch erkennbar gewesen sein, dass sich der angekündigte Erlass der Nutzungsuntersagung auch auf das G4. … und nicht nur auf das ausdrücklich in dem Anhörungsschreiben genannte G4. …bezieht. Hierfür spricht auch die der Anhörung beigefügte Fotodokumentation. 23 Die angegriffene Ordnungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufgabe, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen zu überwachen, nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. § 82 Satz 2 BauO NRW sieht insoweit vor, dass die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung untersagen kann, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften in diesem Sinne gehören unter anderem die §§ 60 ff. BauO NRW, denen zufolge bestimmte Vorhaben der Einholung einer Baugenehmigung bedürfen. Wird ein solches genehmigungsbedürftiges Vorhaben ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt, hat die Behörde ein Einschreiten zu erwägen. 24 Die Voraussetzungen für ein solches Einschreiten liegen hier vor. Der Kläger nutzte die Grundstücke seinen eigenen Angaben zufolge, um in seinem Eigentum stehende Fahrzeuge abzustellen. Diese Nutzung ist formell illegal, da sie ohne die gemäß § 60 Abs. 1 BauO NRW erforderliche Baugenehmigung erfolgte. Nach § 60 Abs. 1 BauO NRW bedarf auch die Nutzungsänderung von bestehenden Anlagen – wie im vorliegenden Fall – einer Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63, 78 und 79 BauO NRW nichts anderes bestimmt ist. Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die erfolgte Umnutzung der bestehenden Hoffläche nicht ausnahmsweise gemäß § 61 ff. BauO NRW baugenehmigungsfrei ist. 25 Insbesondere der Tatbestand des § 62 Abs. 1 Nr. 14 lit. c) BauO NRW, der nicht überdachte Stellplätze für PKW und Motorräder bis zu insgesamt 100 m² von der Baugenehmigungspflicht ausnimmt, ist nicht einschlägig. Gemäß § 2 Abs. 8 Satz 1 BauO NRW sind Stellplätze Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche dienen. Mit „Abstellen“ im Sinne dieser Vorschrift ist allerdings nur das zeitlich begrenzte Abstellen im Sinne des verkehrsüblichen Parkens gemeint, nicht das dauerhafte Abstellen auf längere Zeit. 26 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2011 – 2 B 1091/11 –, juris. 27 Demnach fällt das Abstellen zum Zwecke der Zwischenlagerung von ganz überwiegend nicht mehr für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen nicht unter den Begriff des Abstellens und bei der von dem Kläger hierfür genutzten Fläche handelt es sich – unabhängig von deren Größe – nicht um einen Stellplatz im vorgenannten Sinne. 28 Auch eine Freistellung von der Genehmigungspflicht nach § 62 Abs. 1 Nr. 14 lit. b) BauO NRW scheidet aus. Dieser sieht vor, dass Ausstellungsplätze, Abstellplätze und Lagerplätze bis zu 300 m² Fläche, außer in Wohngebieten und im Außenbereich, keiner Baugenehmigung bedürfen. Wer sich auf diese Genehmigungsfreiheit beruft und geltend macht, nur eine Teilfläche eines größeren Grundstücks, die kleiner als 300 m² ist, entsprechend zu nutzen, hat diese Fläche konkret zu bezeichnen. 29 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2009 – 10 B 617/09 – m.w.N., juris. 30 Es spricht einiges dafür, dass der von dem Kläger als Lagerplatz genutzte Bereich eine Fläche von mehr als 300 m² einnimmt. Dies ergibt sich beim Abgreifen der von der Beklagten markierten Fläche auf dem Liegenschaftskatasterauszug. Dass die tatsächlich in Anspruch genommene Teilfläche auf den deutlich mehr als 300 m² großen Grundstücken kleiner ist, hat der Kläger nicht dargetan. 31 Abgesehen davon spricht viel dafür, die genutzte Fläche dem umliegenden Wohngebiet zuzuordnen, sodass eine Befreiung von der Genehmigungspflicht generell ausscheidet. Unter den Begriff des Wohngebietes fallen nicht nur festgesetzte Wohngebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung, sondern alle Gebiete, die vorwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. 32 Vgl. hierzu BeckOK BauordnungsR NRW/Seeger, 9. Ed. Stand: 1.10.2021, BauO NRW 2018 § 62 Rn. 73; Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., BauO NRW, Stand: 1. Oktober 2020, § 62 Rn. 112. 33 Die Luftbilder, die von der Beklagten gefertigten Lichtbilder und im Internet abrufbare Karten (tim-online) sprechen dafür, dass die umliegenden Gebäude vorwiegend der Wohnnutzung zu dienen bestimmt sind. Sollte man dies aufgrund der weitläufigen, an die südliche Wand des Gebäudes A.---------straße … anschließenden unbebauten Fläche anders beurteilen, dürfte von einer Außenbereichsfläche auszugehen sein, auf der ein Lagerplatz auf einer Fläche von über 300 m 2 ebenfalls nicht genehmigungsfrei wäre. 34 Auch nach der Entfernung der Fahrzeuge besteht weiterhin die Gefahr einer formell rechtswidrigen Nutzungsänderung. Wie bei jeder Bauordnungsverfügung, die dem Rechtsgüterschutz als Mittel der Gefahrenabwehr zu dienen bestimmt ist, reicht schon die konkrete Möglichkeit des Schadenseintritts für ein ordnungsbehördliches Eingreifen aus. 35 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 1997 – 7 B 2565/97 –, juris Rn. 3. 36 Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat weder, wie von ihm selbst vorgeschlagen, ab Oktober 2018 zwei Fahrzeuge pro Monat von der Hoffläche entfernt noch hat er innerhalb der durch die angegriffene Ordnungsverfügung gesetzten fünfwöchigen Frist sämtliche Fahrzeuge entfernt. Ferner hat er durch seinen erklärten Wunsch, das Klageverfahren nach der Entfernung der Fahrzeuge fortzuführen, um die zukünftige Nutzbarkeit der Grundstücke zu klären, zum Ausdruck gebracht, an einer Nutzung der Grundstücke als Lagerplatz weiterhin interessiert zu sein. Er habe allerdings kein Interesse mehr daran, einen Bauantrag zu stellen. 37 Ob die Nutzungsänderung materiell rechtmäßig, also genehmigungsfähig ist, spielt für das vorliegende Verfahren keine Rolle. Denn die Beklagte hat sich in ermessensfehlerfreier Weise auf die Prüfung der formellen Baurechtswidrigkeit beschränkt. Die Nutzungsuntersagung dient insbesondere dem Zweck, die Einhaltung der baurechtlichen Verfahrensvorschriften und somit die Ordnungsfunktion des Baurechts zu sichern. Die Prüfung, ob eine Nutzung in materieller Hinsicht gesetzeskonform und damit genehmigungsfähig ist, muss schon aus diesem Grund regelmäßig allein dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Denn anderenfalls würde sich der die Nutzung ohne Baugenehmigung Aufnehmende in unzulässiger Weise über das Erfordernis der Baugenehmigungserteilung hinwegsetzen und sich so einen Vorteil verschaffen. 38 Das Nutzungsverbot ist auch nicht unverhältnismäßig. Der Gesetzgeber hat durch das Erfordernis der Baugenehmigung dem öffentlichen Interesse an einer vor Aufnahme der Nutzung erfolgenden Überprüfung des Vorhabens den Vorrang vor dem Interesse des Bauherrn an der sofortigen Aufnahme einer genehmigungsbedürftigen Nutzung gegeben. Durch die Untersagung einer formell illegalen Nutzung wird lediglich dieser Wertung des Gesetzgebers Rechnung getragen, ohne dass dem Kläger für den Fall, dass sich in einem Genehmigungsverfahren die materielle Rechtmäßigkeit der Nutzung ergeben sollte, unbeabsichtigte Nachteile entstehen. Der Nachteil, der dadurch entsteht, dass das Genehmigungsverfahren abgewartet werden muss, ist durch die gesetzliche Regelung vorgegeben und regelmäßig in Kauf zu nehmen. 39 Eine Nutzungsänderung ist allerdings ausnahmsweise dann unverhältnismäßig und kommt nicht in Betracht, wenn der entsprechende Bauantrag bereits gestellt und auch nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Baugenehmigung keine sonstigen Hindernisse entgegenstehen. Denn dann könnte die Baugenehmigungsbehörde die Störung durch die formelle Illegalität sofort beseitigen, indem sie die fehlende Baugenehmigung erteilt. 40 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2014 – 2 A 1181/13 –; VG H1. , Beschluss vom 17. August 2018 – 6 L 1403/18 –, jeweils juris. 41 Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indes nicht vor. Von der Absicht, für die Umnutzung eine Baugenehmigung zu beantragen, hat der Kläger eigenen Angaben zufolge zwischenzeitlich wieder Abstand genommen. 42 Sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung bestehen nicht. Insbesondere ist der Kläger in rechtmäßiger Weise zum Adressaten der Nutzungsuntersagung gemacht worden. Hierbei hat die Beklagte zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger Eigentümer der Grundstücke und der Fahrzeuge ist bzw. war. Der Kläger hat dies in seinen eigenen Stellungnahmen zum Ausdruck gebracht und zudem angegeben, dass er auch dazu befugt sei, die Fahrzeuge von den Grundstücken zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2019 hat er unter anderem gegenüber der Beklagten erklärt, dass die Fahrzeuge, die er zwischenzeitlich den von ihm betriebenen Firmen zur Verfügung gestellt habe, nach wie vor ihm gehörten und diese mit den Firmen derzeit nichts mehr zu tun hätten. Auch im Rahmen des bereits im November 2018 gegen die X1. X2. V. eingeleiteten ordnungsbehördlichen Verfahrens (Az. 6 K 6629/18) hat deren Geschäftsführerin erklärt, dass sämtliche Fahrzeuge im Besitz und Eigentum des Klägers stünden. 43 Die Beklagte war schließlich an dem Erlass der angegriffenen Ordnungsverfügung auch nicht deswegen gehindert, weil der Kläger meint, dass sich keine Nachbarn über die Nutzung beschweren würden, dass die Nutzung als Lagerplatz den Zustand der Hoffläche verbessere und dass vielen Bürgern die Genehmigungspflicht unbekannt sei. Diese Einwände sind für den Erlass der auf formelle Illegalität gestützten Nutzungsuntersagung irrelevant. Gleiches gilt, soweit der Kläger darauf verweist, dass er bereits im Oktober 2018 zugesagt habe, monatlich zwei Fahrzeuge von dem Grundstück zu entfernen, zumal der Kläger dem nicht nachgekommen ist. Die von der Beklagten in der Ordnungsverfügung gesetzte Frist von fünf Wochen für die Entfernung aller Fahrzeuge begegnet insoweit ebenfalls keinen Bedenken. Dafür spricht zudem, dass der Kläger nach seinen Angaben bereits vor der Zustellung der angegriffenen Ordnungsverfügung eine Fläche in Essen angemietet hatte, um die Fahrzeuge dorthin umzulagern. Schließlich begegnet es auch keinen Bedenken, dass dem Kläger in der angegriffenen Ordnungsverfügung aufgegeben wird, das Grundstück nach der Entfernung der Fahrzeuge nicht mehr zum Abstellen von Kraftfahrzeugen aller Art als Fahrzeuglager zu nutzen. Insbesondere ist dem Kläger danach ein zeitlich begrenztes Abstellen im Sinne eines verkehrsüblichen Parkens weiterhin erlaubt. 44 Die Androhung des Zwangsgeldes findet ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW und ist nach Lage der Dinge nicht zu beanstanden. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 46 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an dem geschätzten Jahresnutzwert. 47 Rechtsmittelbelehrung: 48 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 49 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 50 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 51 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 52 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 53 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 54 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. 55 Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. 56 Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.