Urteil
5 K 1222/18
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Baugenehmigung ist nur dann aus Unbestimmtheitsgründen aufhebbar, wenn die Unbestimmtheit nachbarrechtsrelevante Merkmale betrifft und unzumutbare Auswirkungen für den Nachbarn zu befürchten sind.
• Abstandsflächenprüfung im Nachbarstreit beschränkt sich auf die zur Baugenehmigung gehörenden Unterlagen; nicht beigeordnete Berechnungen sind unbeachtlich.
• Ein Wohngebäude mit mehreren Wohneinheiten kann in einem als reines Wohngebiet ausgewiesenen Gebiet nicht allein deshalb den Gebietserhaltungsanspruch verletzen, weil die vorhandene Bebauung überwiegend aus Ein- und Zweifamilienhäusern besteht.
• Zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen ist die TA Lärm maßgeblich; bei fehlenden tragfähigen Anhaltspunkten für Grenzwertüberschreitungen besteht kein Anspruch auf Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Entscheidungsgründe
Baugenehmigung trotz Abweichungen: Unbestimmtheit, Gebietserhalt und Rücksichtnahme nicht gegeben • Eine Baugenehmigung ist nur dann aus Unbestimmtheitsgründen aufhebbar, wenn die Unbestimmtheit nachbarrechtsrelevante Merkmale betrifft und unzumutbare Auswirkungen für den Nachbarn zu befürchten sind. • Abstandsflächenprüfung im Nachbarstreit beschränkt sich auf die zur Baugenehmigung gehörenden Unterlagen; nicht beigeordnete Berechnungen sind unbeachtlich. • Ein Wohngebäude mit mehreren Wohneinheiten kann in einem als reines Wohngebiet ausgewiesenen Gebiet nicht allein deshalb den Gebietserhaltungsanspruch verletzen, weil die vorhandene Bebauung überwiegend aus Ein- und Zweifamilienhäusern besteht. • Zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen ist die TA Lärm maßgeblich; bei fehlenden tragfähigen Anhaltspunkten für Grenzwertüberschreitungen besteht kein Anspruch auf Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Kläger ist Eigentümer eines Wohngrundstücks; die Beigeladene plant auf dem unmittelbar westlich anschließenden Grundstück ein Mehrfamilienhaus mit acht Wohneinheiten und Tiefgarage. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 448A, der offene Bauweise und maximal zwei Vollgeschosse festsetzt und in der Begründung überwiegend Ein- und Zweifamilienhausbebauung beschreibt. Die Beigeladene beantragte Baugenehmigung, für die die Beklagte Abweichungs- und Befreiungsbescheide erließ; die Genehmigung wurde erteilt. Der Kläger rügte Unbestimmtheit der Genehmigung (Abstandsflächen, Höhenangaben, Stützmauern), Planwidrigkeit wegen Staffelgeschosses, Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs, Rücksichtslosigkeit durch Aufschüttungen, Verschattung, Einsichten und Lärm/Schadstoffe aus der Tiefgarage. Er begehrt die Aufhebung der Baugenehmigung sowie der Abweichungs- und Befreiungsbescheide. Die Behörde und die Beigeladene behaupteten, die Vorschriften seien gewahrt, Abstandsflächen eingehalten und Immissionen unbedenklich. • Prüfungsmaßstab: Im Nachbarstreit ist nur zu prüfen, ob der Verwaltungsakt den Kläger in seinen subjektiven Rechten verletzt; dazu müssen verletzte, den Nachbarn schützende Vorschriften vorliegen (§ 113 VwGO). • Unbestimmtheit: Maßgeblich sind nur die zur Baugenehmigung gehörenden, gestempelten Unterlagen; nicht zugehörige Abstandsflächentabellen und Nachweise sind unbeachtlich. Anhand der zur Genehmigung gehörenden Ansichten und des Lageplans sind die maßgeblichen Wandhöhen und Grenzabstände berechenbar, sodass Abstandsflächenverstöße ausgeschlossen werden (§ 6 Abs.4 BauO NRW a.F.). • Gebietserhalt/§ 15 BauNVO: Die konkrete Eigenart des Gebiets ergibt sich aus Festsetzungen und örtlicher Situation. Der Bebauungsplan enthält keine ausdrücklichen Festsetzungen, die Mehrfamilienhäuser oder Staffelgeschosse ausschließen; Planbegründung begründet kein Ausschließlichkeitsgebot. Ein bloßes Abweichen von der überwiegenden Bestandsbebauung genügt nicht; es müsste ein deutliches "Umschlagen von Quantität in Qualität" vorliegen, was hier nicht der Fall ist. • Rücksichtnahme/§ 15 Abs.1 S.2 BauNVO: Das Gebot der Rücksichtnahme ist drittschützend, aber hier nicht verletzt. Die Abstandsflächen sind eingehalten; weder erdrückende Wirkung noch unzumutbare Verschattung oder unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten sind anhand der tatsächlichen Verhältnisse und des Ortstermins nachweisbar. Zumutbare Schutzmaßnahmen stehen dem Kläger offen (Rollos, Bepflanzung). • Tiefgarage/Immissionen: Maßstab ist die TA Lärm; ein Sachverständigengutachten ist nur erforderlich bei tragfähigen Anhaltspunkten für Grenzwertüberschreitungen. Das vorliegende Gutachten und die geringe zu erwartende Stellplatznutzung sprechen gegen eine Überschreitung von Lärm- oder Schadstoffgrenzwerten; daher besteht keine Rücksichtslosigkeit. • Abweichungs- und Befreiungsbescheide: Diese betreffen Vorschriften, die den Kläger nicht drittschützen (z.B. Anforderung der SBauVO oder Regelungen, die primär Gebäudenutzer schützen). Wo Festsetzungen nicht drittschützend sind, verbleibt allein das Rücksichtnahmegebot, das hier nicht verletzt ist. Die Klage wird abgewiesen. Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass die Baugenehmigung vom 29.01.2018 sowie die Abweichungs- und Befreiungsbescheide nicht rechtswidrig sind und den Kläger in seinen subjektiven Rechten nicht verletzen. Insbesondere sind anhand der zur Genehmigung gehörenden Unterlagen Abstandsflächenverstöße ausgeschlossen, der Gebietserhaltungsanspruch des Klägers nicht verletzt und das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt; auch drohen keine unzumutbaren Lärm- oder Schadstoffimmissionen aus der Tiefgarage. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, hat der Kläger zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Nichtzulassung der Berufung ist begründet.