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Urteil

5 K 4082/20

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2021:1019.5K4082.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohneinheiten samt Tiefgarage mit neun Stellplätzen. Der Kläger ist Eigentümer unter anderem des Grundstücks Gemarkung C. , G. 2, G1. 457 (F. 1a, C F1. ). Das Grundstück, auf dem das streitgegenständliche Vorhaben verwirklicht werden soll (Vorhabengrundstück), ist das nördlich an das klägerische Grundstück angrenzende Grundstück Gemarkung C. , G. 2, G1. 458 (F. 1, C F1. ). Beide Grundstücke liegen in einem Gebiet, für das kein Bebauungsplan existiert. Das klägerische Grundstück sowie ein Teil des Grundstücks des Beigeladenen liegen aber im Geltungsbereich der vom Rat der Beklagten am 23. November 1977 beschlossenen und vom Regierungspräsident Düsseldorf am 11. April 1978 genehmigten „Satzung über die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils O. “. Der Kläger gab am 4. Juni 1991 folgende Baulasterklärung ab, aufgrund der später die entsprechende Baulast mit der Nr. 00.00.00, Seite 1, in das Baulastenverzeichnis der Beklagten eingetragen wurde: „Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks F. 1, Gemarkung C. , G2. 2, G1. 458 ist berechtigt, einen Anschlußkanal bzw. eine Grundleitung einschl. der dafür erforderlichen Prüfschächte für die Abführung des Schmutzwassers des vorbezeichneten Grundstücks auf dem Grundstück F. 1 A, Gemarkung C. , G2. 2, G1. 457 zu verlegen, zu unterhalten und zu nutzen, um an die öffentliche Abwasseranlage in der Straße F. anschließen zu können“. Zudem wurde auf Grund einer entsprechenden Erklärung des Klägers vom 16. Juli 2015 die Baulast Nr. 00.00.00, S. 2, in das Baulastenverzeichnis der Beklagten eingetragen, die als Anlass der Eintragung den „Neubau von zwei PKW-Garagen – Sicherung des Geh- und Fahrrechtes“ angab und folgenden Inhalt aufwies: „Ich verpflichte mich, auf dem Grundstück F. 1 a, Gemarkung C. , G2. 2, G1. 457 einen Gehweg und einen Fahrweg für PKW zugunsten des Grundstücks F. 1, Gemarkung C. , G2. 2, G1. 458 anlegen, unterhalten und nutzen zu lassen“. Im Grundbuch sind für das Vorhabengrundstück zudem Grunddienstbarkeiten in Gestalt von Wegerechte zugunsten des klägerischen Grundstücks eingetragen. Unter dem 4. Februar 2020 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohneinheiten nebst Tiefgarage mit neun Stellplätzen (Vorhaben) auf dem Vorhabengrundstück. Wegen des von Süden nach Norden verlaufenden abschüssigen Geländes sollte das mit einem Flachdach geplante Vorhaben nordseitig drei- und südseitig zweigeschossig erscheinen, wobei das oberste Geschoss als Staffelgeschoss geplant wurde. Die Zufahrt zur Tiefgarage sollte an der südwestlichen Ecke des Grundstücks beginnen und entlang der westlichen Grundstücksgrenze geführt werden. Schließlich war auf der südlichen Gebäudeseite im ersten Obergeschoss eine Dachterrasse nebst Brüstung vorgesehen. Die Beklagte erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 10. Juni 2020 wie beantragt die Baugenehmigung. Eine förmliche Bekanntgabe an den Kläger erfolgte nicht. Der Kläger hat am 27. Oktober 2020 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, das Vorhaben füge sich nicht hinsichtlich des Maßes seiner Nutzung, der Bauweise sowie der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Da es um ein Vielfaches größer sei als die in der Umgebung vorhandenen Einfamilienhäuser, verändere es den bestehenden ländlichen respektive dörflichen Charakter des Gebietes in negativer Weise, zumal es nicht die üblichen Abstandsflächen einhalte. Überdies befinde es sich – auch nach der Innenbereichssatzung der Beklagten – zu einem großen Teil im Außenbereich, wo es als nicht privilegiertes Vorhaben unzulässig sei, zumal das Vorhaben auch naturschutz- und landschaftsschutzrechtliche Vorgaben missachte. Des Weiteren sei das Vorhaben wegen der zu erwartenden Fahrzeuggeräusche rücksichtlos, da nicht nur die geplante Zufahrt direkt gegenüber seinem Wohnhaus vorgesehen sei, sondern auch die Fahrzeuge die geplante Steigung der Zufahrt in Höhe von 15 Prozent überwinden müssten. Im Übrigen begründe der erhebliche Größen- und Umfangunterschied zwischen dem Vorhaben und den übrigen Einfamilienhäusern den Eindruck des „Eingemauertseins“. Ferner weise die geplante Tiefgarage nicht genügend Stellplätze auf, so dass die angrenzenden Grundstücke zwingend zu Park- und Abstellzwecken in Anspruch genommen würden. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Abwasserbeseitigung noch nicht geklärt sei und zu seinen Gunsten ein Wegerecht auf dem Grundstück des Vorhabens zustehe, das der Realisierung des Vorhabens entgegenstehe. Der Kläger beantragt (schriftsätzlich), die Baugenehmigung der Beklagten vom 10. Juni 2020 (Az. C) zur Errichtung des Neubaus eines Mehrfamilienhauses (8 WE) mit Tiefgarage aufzuheben. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, das genehmigte Vorhaben verstoße nicht gegen den Kläger schützende Vorschriften des öffentlichen Rechts. Es liege ausschließlich in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil und füge sich auch hinsichtlich sämtlicher relevanter Kriterien in die Eigenart der näheren Umgebung ein, unabhängig davon, dass es sich hier – mit Ausnahme der Art der baulichen Nutzung – ohnehin nicht um nachbarschützende Faktoren handele. Das Vorhaben erweise sich gegenüber dem Kläger auch nicht als rücksichtlos. Gerade durch den Bau einer Tiefgarage sei eine dem Kläger gegenüber rücksichtsvolle, weil Geräusche vermeidende, Planungsvariante gewählt worden. Im Übrigen erweise sich eine Steigung der Tiefgaragenzufahrt in Höhe von 15 bzw. zehn Prozent nicht als unzumutbar. Schließlich halte das Vorhaben auch die notwendigen Abstandsflächen ein. Der Beigeladene beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Klage sei wohl bereits unzulässig, weil die Voreigentümerin des Vorhabengrundstücks bereits am 30. Juni 2017 eine nahezu inhaltsgleiche Baugenehmigung erhalten habe, die mittlerweile auch bestandskräftig sei. Im Übrigen entspreche das Vorhaben aber ohnehin dem materiellen Baurecht. Eine Rechtsverletzung zulasten des Klägers, namentlich die Missachtung des Gebots der Rücksichtnahme, sei nicht festzustellen. Auch wenn das Vorhaben anders gestaltet sei als die Anlagen in der Umgebung, ändere dies nichts. Das öffentliche Baurecht verkörpere gerade keinen „Milieuschutz“. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 22. August 2021 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Entsprechendes haben der Beigeladene mit Schriftsatz vom 24. August 2021 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 1. September 2021 erklärt. Für weitere Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Über die Sache entscheidet der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten hiermit wirksam einverstanden erklärt haben (vgl. § 87a Abs. 2, 3 und § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.). I. Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden. Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO beträgt die Klagefrist in dem Fall, in dem – wie hier – ein Vorverfahren nicht erforderlich ist, ein Monat ab Bekanntgabe des betroffenen Verwaltungsakts. Unabhängig davon, ob eine hinreichende Bekanntgabe der Baugenehmigung vom 10. Juni 2020 an den Kläger erfolgt ist, hat der Kläger seine Klage am 27. Oktober 2020 deshalb nicht verfristet erhoben, weil die Klagefrist jedenfalls in Ermangelung einer fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung abweichend von § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nach § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr betrug und die Erhebung der Klage selbst unter Zugrundelegung einer unverzüglichen Bekanntgabe an den Kläger unproblematisch vor Jahresablauf erfolgte. Im Übrigen fehlt der Klage auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Unterstellt, es gäbe tatsächlich eine nahezu inhaltsgleiche (bestandskräftige) Baugenehmigung aus dem Jahre 2017 – woran das Gericht bereits deshalb erhebliche Zweifel hegt, weil diese anstatt acht nur sechs Wohneinheiten umfasst –, änderte dies nichts daran, dass die hier streitgegenständliche Baugenehmigung bereits wegen der Verschiedenheit des Adressaten einen eigenständigen – neuen – Verwaltungsakt darstellt, der nicht zuletzt aus Gründen der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein muss. II. Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Denn die Baugenehmigung der Beklagten vom 10. Juni 2020 ist jedenfalls nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise rechtswidrig und verletzt daher den Kläger auch nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei muss und kann das Gericht offen lassen, inwieweit die Baugenehmigung objektiv gegen öffentliches Recht verstößt. Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs gilt nämlich, dass im baurechtlichen Nachbarstreit keine Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vorzunehmen, sondern allein zu fragen ist, ob der Verwaltungsakt den Kläger in seinen subjektiven Rechten verletzt. Ihm muss insoweit ein eigenes subjektiv-öffentliches Abwehrrecht gegen den angegriffenen Bescheid zustehen. Dies ist nur der Fall, wenn die Baugenehmigung Rechtsvorschriften verletzt, die den Kläger zu schützen beabsichtigen. Darüber hinaus deckt sich der gerichtliche Prüfungsumfang mit dem des behördlichen. Im Falle eines wie hier einschlägigen einfachen Genehmigungsverfahrens prüft das Gericht daher zudem nur solche nachbarschützende Vorschriften, die die Beklagte im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ausschließlich zu prüfen hatte. Nach diesen Maßstäben fehlt es vorliegend an einem relevanten Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt sind. Dabei beschränkt sich der Prüfungsmaßstab hier auf das relevante öffentliche Baurecht, weil die anderweitig vorgebrachten oder angedeuteten Aspekte der Grunddienstbarkeit sowie des Umwelt- und Naturschutzes entweder nicht öffentlich-rechtlicher Natur oder nicht nachbarschützend sind (dazu 1.). Im Hinblick auf das einschlägige – nachbarschützende – öffentliche Baurecht weist die streitgegenständliche Baugenehmigung zwar in Bezug auf die Abstandsflächen eine gewisse Unbestimmtheit auf, die aber der Klage deshalb nicht zum Erfolg verhilft, weil gleichwohl ein Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht ausgeschlossen ist (dazu 2.). Ferner ergeben sich auch vor dem Hintergrund nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts keine Rechtsverletzungen des Klägers (dazu 3.). Schließlich hat die Klage auch im Hinblick auf das nachbarschützende Bauordnungsrechts keinen Erfolg (dazu 4.). 1. Soweit der Kläger unter Verweis auf die zu seinen Gunsten auf dem Vorhabengrundstück eingetragene Grunddienstbarkeit die fehlende Realisierbarkeit des Vorhabens rügt, dringt er bereits deshalb nicht durch, weil es sich hierbei nicht um einen öffentlich-rechtlichen Belang handelt. Eine Grunddienstbarkeit gründet sich auf §§ 1018 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und erweist sich insofern als ausschließlich privates Recht. Eine Baugenehmigung wird aber gerade gemäß § 74 Abs. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der hier maßgeblichen Fassung vom 21. Juli 2018 (BauO NRW) unbeschadet privater Rechte erteilt. Auch kann aus einem privatrechtlichen Rechtsinstitut deshalb kein Abwehrrecht gegen eine Baugenehmigung erwachsen, weil diese nur die Vereinbarkeit mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Gegenstand hat. Vgl. nur Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH Hessen), Beschluss vom 25. Februar 2017 – 3 B 107/17 –, juris. Im Übrigen ist das Gericht nicht gehalten, die – ohnehin nur pauschal und keineswegs substantiiert vorgetragenen – Aspekte des Natur- und Landschaftsschutzes zu prüfen. Denn hierbei handelt es sich – unabhängig davon, ob diese überhaupt Gegenstand des hier einschlägigen einfachen Genehmigungsverfahrens (§ 64 BauO NRW) sind – ausschließlich um im Interesse der Allgemeinheit liegende und damit gerade nicht nachbarschützende Vorschriften. 2. Der Kläger kann sich nicht auf die Unbestimmtheit der Baugenehmigung vom 10. Juni 2020 berufen. Es fehlt nämlich an einer Rechtsverletzung des Klägers, da eine Missachtung des Abstandsflächenrechts trotz vorhandener Unbestimmtheit ausgeschlossen ist. Die Frage der Bestimmtheit gemäß § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) entspricht zwar grundsätzlich nur im Interesse der Allgemeinheit liegenden rechtsstaatlichen Vorstellungen. Allerdings muss der Nachbar erkennen können, ob ihn schützende Vorschriften durch die Realisierung des Bauvorhabens verletzt werden. Insoweit darf sich ein Nachbar auf die Unbestimmtheit einer Baugenehmigung nur berufen, sofern diese nachbarrechtsrelevante Aspekte betrifft. Dazu gehört insbesondere, dass die Genehmigung Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lässt, damit auch der Dritte das Maß der für ihn aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen kann. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 10. Juli 2018 – 2 A 2504/16 –, juris, und vom 9. Mai 2016 – 10 A 1310/14 –, juris, sowie Beschluss vom 30. Mai 2005 – 10 A 2017/03 –, juris; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr (Hrsg.), BauGB, 14. Aufl. 2019, Vor § 29 Rn. 35. Aus diesen Überlegungen ergibt sich aber sodann, dass aus einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung erst dann ein Aufhebungsanspruch des Nachbarn folgt, wenn sich die Unbestimmtheit auf Merkmale des genehmigten Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu seinen Lasten auszuschließen, und er von dem genehmigten Vorhaben konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hätte. Kann hingegen eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften – ggf. trotz Unbestimmtheit der Baugenehmigung – ausgeschlossen werden, kann sich der Nachbar nicht auf die Unbestimmtheit der Baugenehmigung berufen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2013 – 10 A 2269/10 –, juris, und 18. November 2002 – 7 A 2127/00 –, juris, sowie Beschluss vom 30. Mai 2005 – 10 A 2017/03 –, juris. Dies zugrunde gelegt kommt ein dem Kläger auf die Unbestimmtheit der Baugenehmigung gestütztes Abwehrrecht nicht in Betracht. Die Baugenehmigung vom 10. Juni 2020 ist im Hinblick auf die – nachbarschützende und daher hier relevante – Frage der Abstandsfläche zwar zunächst lückenhaft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gericht nicht auf die in der Bauakte befindliche Abstandsflächenberechnung zurückgreifen kann, weil diese nicht Gegenstand der Baugenehmigung ist. Dazu gehören nämlich nur solche Unterlagen, die grün gestempelt bzw. entsprechend markiert sind. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2013 – 10 A 2269/10 –, juris, und vom 10. Dezember 1998 – 10 A 4248/92 –, juris, sowie Beschluss vom 9. Juni 2006 – 10 B 2071/05 –, juris. Dies trifft auf die Abstandsflächenberechnung (Bl. 12 der Beiakte – Heft 1) nicht zu. Daher darf das Gericht zur Berechnung der Abstandsflächen ausschließlich die entsprechend grün gestempelten Ansichten und Schnitte sowie den ebenso grün markierten Lageplan heranziehen. Diese Unterlagen weisen allerdings in Bezug auf die hier einzig relevante, in Richtung der südlichen Grundstücksgrenze, mithin des klägerischen Grundstücks, fallende Abstandsfläche Lücken auf: So gibt die „Süd-Ansicht“ bezüglich des Staffelgeschosses eine B. -Höhe von 141,45 (NN) an, während alle anderen gestempelten Pläne die Höhe des Staffelgeschosses mit 141,25 (NN) beziffern. Ebenso fehlt es für die südwestliche Gebäudeseite sowohl im Schnitt „B-B“ als auch in der „West-Ansicht“ an einer hinreichend bestimmten Angabe der Höhenlage der Geländeschnittlinie, also des Schnittpunkts zwischen südwestlicher Gebäudeaußenwand und aktueller, tatsächlicher Geländehöhe. Zwar wird für die südöstliche, d.h. gegenüberliegende, Gebäudeaußenwand eine aktuelle Geländehöhe von 134,30 (NN) angegeben (siehe Ost-Ansicht). Ob dies aber auch für die südwestliche Gebäudeaußenwand gilt, bleibt aber jedenfalls anhand der Unterlagen unklar und erscheint bereits deshalb als unwahrscheinlich, weil die Höhe des klägerischen Grundstücks auf der westlichen Seite bereits mit 134,39 (NN) angegeben wird, das südliche Gelände mithin von Westen nach Osten anzusteigen scheint. Dabei sind die vorzufindenden Widersprüche bzw. Lücken deshalb von Bedeutung, da sie die anzunehmende Wandhöhe der südlichen Außenwand des Vorhabens betreffen. Die Tiefe der Abstandsflächen bemisst sich nämlich nach der Wandhöhe (§ 6 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 BauO NRW) und beträgt unter anderem in Gebieten wie den hier vorliegenden 40 %, mindestens aber 3,0 Meter (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW). Die Wandhöhe ist das Maß von der Geländeschnittlinie, also dem Schnittpunkt zwischen tatsächlicher Geländeoberfläche und Gebäudeaußenwand, bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand und wird senkrecht zur Wand gemessen (§ 6 Abs. 4 Satz 1 Hs. 2, Satz 2 BauO NRW). Besteht eine Außenwand aus Wandteilen unterschiedlicher Höhe, so ist nach § 6 Abs. 4 Satz 3 BauO NRW die Wandhöhe je Wandteil zu ermitteln. Dies betrifft insbesondere Wandteile, die sich durch Vor- oder Rücksprünge deutlich von den darunter oder darüber liegenden Wandteilen unterscheiden. Eine Verletzung der Abstandsflächenpflicht ist aber gleichwohl auszuschließen. Denn selbst wenn man im Sinne einer „worst-case-Betrachtung“ die Abstandsflächen für die gesamte südliche Gebäudeseite mit den für die südwestliche Seite eingetragenen – im Vergleich zu den tatsächlichen Werten deutlich zu Lasten des Vorhabens nach unten abweichenden – Werten rechnet, mithin von einem eben verlaufenden südlichen Gelände und damit von einer über die gesamte südliche Gebäudeseite verlaufenden beachtlich höheren Wandhöhe ausgeht, scheidet ein Abstandsflächenrechtsverstoß aus. Insoweit ergeben sich in Richtung des klägerischen Grundstücks drei relevante Wandhöhen: Zunächst bis zum Abschluss des Erdgeschosses (im Lageplan nicht dargestellt), weiterhin bist zum Abschluss der Dachterrassenbrüstung (im Lageplan als Abstandsfläche T7 dargestellt) sowie schließlich bis zum Abschluss des Staffelgeschosses (im Lageplan als Abstandsfläche T8 dargestellt). Der untere Bezugspunkt, die Schnittlinie zwischen Gebäudeaußenwand und aktueller, natürlicher Geländehöhe ist zwar – jedenfalls an der südwestlichen Gebäudeecke – nach dem Gesagten nicht hinreichend klar angegeben. Allerdings wird weiter nördlich das nach Norden hin abschüssige Gelände mit einer aktuellen Höhe von 133,47 Meter angegeben. Selbst wenn man nun diesen – im Vergleich zur an der südwestlichen Geländeschnittlinie tatsächlich anzunehmenden Geländehöhe – viel niedrigeren Wert berücksichtigte, ergäben sich für alle Abstandsflächen jeweils zulässige Werte: Bis zum Abschluss des Erdgeschoss wäre eine Wandhöhe von (137,80 – 133,47 =) 4,33 Metern und damit eine notwendige Abstandsflächentiefe von 3,0 Metern, bis zum Abschluss der Dachterrassenbrüstung eine Wandhöhe von (138,70 – 133,47 =) 5,23 Metern, mithin eine Abstandsflächentiefe von ebenfalls 3,0 Metern, sowie bis zum Abschluss des Staffelgeschosses – unter Berücksichtigung des angegebenen höheren Höhenwertes von 141,45 Metern (NN) – eine Wandhöhe von (141,45 – 133,47 =) 7,98 Metern, mithin einer Abstandsflächentiefe von knapp 3,20 Metern, zugrunde zu legen. Bei einem tatsächlich genehmigten Abstand von knapp 4,38 Metern (vgl. Grundriss „EG“) lassen sich selbst unter Zugrundelegung niedrigerer Höhenlagen für die relevanten Geländeschnittlinien und damit größerer Wandhöhen Verstöße gegen die Abstandsflächenpflicht ausschließen. 3. Auch in bauplanungsrechtlicher Sicht sind keine Nachbarrechtsverletzungen erkennbar. Dabei bedarf der zwischen den Beteiligten schwelende Streit, ob das Vorhaben jedenfalls teilweise im Außenbereich liegt, keiner Entscheidung. Denn unabhängig davon, ob das Vorhaben ausschließlich dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (dazu a.) oder darüber hinaus auch teilweise dem Außenbereich zuzurechnen ist (dazu b.), vermag das Gericht einen dem Kläger zuzuordnenden Abwehranspruch gegen das Vorhaben in beiden Fällen nicht zu erkennen. a) Für den Fall, dass das Vorhaben insgesamt dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (sog. unbeplanter Innenbereich), zuzuordnen ist, sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens mithin – in Ermangelung eines Bebauungsplanes – nach § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) richtet, ist eine den Kläger in seinen Rechten verletzende Unzulässigkeit des Vorhabens nicht ersichtlich, weil das Vorhaben weder den Gebietserhaltungsanspruch des Klägers (dazu aa.), noch das Gebot der Rücksichtnahme verletzt (dazu bb.). Auch der Aspekt der Erschließung führt die Klage nicht zum Erfolg (dazu cc.). aa) Soweit der Kläger geltend macht, das Vorhaben füge sich entgegen der Vorgaben des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, dringt er damit nicht durch. Denn das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Tatbestandsmerkmal des Einfügens vermittelt keinen generellen Nachbarschutz. Es ist ein objektiv-rechtliches Gebot, dessen womöglich vorliegende Verletzung von einem Nachbarn und damit auch von den Klägern nicht gerügt werden kann. Denn dieses Gebots findet seinen Sinn ausschließlich in der Gewährleistung einer homogenen städtebaulichen Struktur und verfolgt damit ausschließlich einen auf die Allgemeinheit und nicht auf Individualinteressen bezogenen Zweck. Individuelle Interessen (der Nachbarn) hat der Gesetzgeber nicht in den Blick genommen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. Oktober 1995 – 4 B 215.92 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2013 – 7 B 252/13 –, juris; Kuschnerus/Bischopink/Arnold, Das zulässige Bauvorhaben, 7. Auflage 2016, Rn. 418 f. m.w.N. Ob sich das Vorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise sowie der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist folglich nach dem Vorgesagten bereits mangels drittschützenden Charakters vom Gericht nicht zu prüfen. Insoweit vermittelt § 34 BauGB dem Nachbar nur insoweit individuellen Schutz, als es den Gebietserhaltungsanspruch nach den §§ 2 ff. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) begründet. Dies ist aber ausschließlich im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 2 BauGB der Fall, d.h. falls die Eigenart der näheren Umgebung einem der in §§ 2 ff. BauNVO genannten Gebiete entspricht, so dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung – und nur diese – nach den §§ 2 ff. BauNVO bemisst. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1989 – 4 C 1.88 –, juris, sowie Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55.07 –, juris. Unabhängig davon, ob die Anwendungsvoraussetzungen des § 34 Abs. 2 BauGB überhaupt vorliegen – was das Gericht vorliegend offen lassen kann –, scheitert eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruches an der Zulässigkeit des Vorhabens. Denn selbst wenn man die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 2 BauGB und damit des Gebietserhaltungsanspruches bejahte, wäre eine Verletzung ausgeschlossen. Ein Mehrfamilienhaus ist nämlich in einem hier offenkundig anzunehmenden reinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ohne Weiteres zulässig. Dass das Vorhaben eine Mehrfamilienwohnnutzung umfasst, vermag daran nichts zu ändern, weil § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO die Wohnnutzung insgesamt für zulässig erklärt und nicht etwa zwischen Mehr- und Einfamilienwohnnutzungen differenziert. Das Vorhaben bewahrt den Gebietscharakter zudem im Einzelfall. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, der ebenfalls über § 34 Abs. 2 BauGB Anwendung findet, sind Vorhaben, die – wie hier (s. o.) – zwar an sich nach den §§ 2 bis 14 BauNVO zulässig sind, im Einzelfall unzulässig, wenn sie Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung nach ihrem Umfang der Eigenart des Baugebiets widersprechen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass es sich insoweit um eine nachbarschützende Vorschrift handelt, als der Nachbar einen Anspruch auf Wahrung der Eigenart des betroffenen Baugebiets auch im Einzelfall hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 –, juris, sowie Beschluss vom 13. Mai 2002 – 4 B 86.01 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2011 – 7 B 1803/10 –, juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn u.a. (Hrsg.), BauGB, 122. Lieferung 2016, § 15 BauNVO Rn. 37. Aber auch § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ist vorliegend nicht verletzt. Das Vorhaben widerspricht insbesondere hinsichtlich seines Umfangs nicht dem konkreten Gebietscharakter. Denn insoweit ist zu beachten, dass ein „Widersprechen“ nicht mit einem „Nicht Entsprechen“ gleichzusetzen ist, sondern bereits dem Wortsinn nach enger gefasst werden muss. Es genügt daher nicht, dass das Bauvorhaben mit der Eigenart des Baugebiets nicht konform geht. Vielmehr bedarf es eines deutlichen Missgriffs, also einer deutlichen und offensichtlichen Abweichung von der Eigenart des betroffenen Baugebiets. Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn u.a. (Hrsg.), BauGB, 122. Lieferung 2016, § 15 BauNVO Rn. 13. Dieser Gedanke wird vorliegend erheblich verstärkt durch den Umstand, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nur die Art der baulichen Nutzung regelt, die Frage des Umfangs eines Bauvorhabens aber das Maß der baulichen Nutzung betrifft (vgl. § 16 Abs. 2 BauNVO). § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ergänzt dabei aber nicht etwa die Bestimmungen zum Maß der baulichen Nutzung, sondern geht davon aus, dass der Umfang einer Anlage (ausnahmsweise) auch Auswirkungen auf die Nutzungsart des gesamten Baugebiets haben kann. Dies ist aber nur in seltenen (Extrem-)Fällen anzunehmen. Ein solches „Umschlagen von Quantität in Qualität“ kann nämlich nur bejaht werden, wenn sich die Anlage derart signifikant, d.h. in hohem Maße offensichtlich, von den anderen den Gebietscharakter bestimmenden Anlagen abhebt, dass ihre Unangemessenheit einem Gebietsbetrachter sofort ins Auge springt. Das Bauvorhaben muss letztlich eine für das Baugebiet unzumutbare neue Art der baulichen Nutzung bedeuten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 1995 – 4 C 3.94 –, juris, vom 4. Mai 1988 – 4 C 34.86 –, juris, und vom 5. August 1983 – 4 C 96.79 –, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2011 – 7 B 1803/10 –, juris, und vom 21. Februar 2005 – 10 B 1268/04 –, juris, sowie Urteil vom 15. März 2007 – 10 A 998/06 –, juris; Roeser, in: König/ders./Stock (Hrsg.), BauNVO, 4. Aufl. 2019, § 15 Rn. 20; Söfker, in: Ernst/Zinkahn u.a. (Hrsg.), BauGB, 122. Lieferung 2016, § 15 BauNVO Rn. 18. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Das Bauvorhaben mag zwar erkennbar größer oder auch als Mehrfamilienhaus offenkundig nutzungsintensiver sein als die vorhandene Bebauung im betroffenen Baugebiet. Insoweit ist die Ansicht des Klägers auch nachvollziehbar, der in dem Vorhaben eine mit der vorhandenen Bebauung unvergleichbare Nutzung sieht. Trotz der Unterschiede wird aber in Gestalt des Vorhabens keineswegs eine für das Gebiet unzumutbare (!) neue Art der baulichen Nutzung begründet. Gerade unter Berücksichtigung der zu dieser Frage ergangenen (ober-)gerichtlichen Rechtsprechung kann bei einem Wohngebäude mit acht Wohneinheiten gegenüber Einfamilienhäusern keineswegs von einer beachtlichen neuen Nutzungsart die Rede sein. Vgl. entsprechend Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG NDS), Beschluss vom 28. Mai 2014 – 1 ME 47/14 –, juris (fünf Wohneinheiten); ebenso zu einem größeren Mehrfamilienhaus OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2014 – 2 B 256/14 –, juris; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. Dezember 2019 – 5 K 1222/18 –, juris (zu einem Wohngebäude mit zwölf Wohneinheiten in einem von Ein- und Zweifamilienhäusern geprägten Baugebiet) sowie bestätigend OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2020 – 10 A 361/20. Die Grenze zu den allein von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO aufgefangenen Extremfällen ist demnach offenkundig nicht erreicht. bb) Das Bauvorhaben verletzt auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Diese ungeschriebene Rechtsfigur kommt im hiesigen Fall jedenfalls im Tatbestandsmerkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zum Ausdruck. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 – 4 C 34.85 –, juris. Das Gebot der Rücksichtnahme ist zunächst nur ein objektiv-rechtliches Gebot, das lediglich zur allgemeinen Rücksichtnahme verpflichtet. Drittschutz vermag es aber dann aufzuweisen, wenn im Einzelfall klar ist, dass in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Verletzt ist das Gebot der Rücksichtnahme daher insoweit nur dann, wenn die Abwägung der Schutzwürdigkeit des betroffenen Dritten, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, ergibt, dass das Bauvorhaben für den Dritten unzumutbar ist. Der Dritte kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch eine Nutzung berührt werden kann. Umgekehrt braucht derjenige, der das Bauvorhaben realisieren will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Maßgeblich kommt es darauf an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der danach gebotenen Interessenabwägung können u.a. die topografischen Verhältnisse, die Lage der Grundstücke zueinander, die Größe der Grundstücke sowie die Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit bestehender Nutzungen von Bedeutung sein. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. August 1983 – 4 C 96.79 –, juris, vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, juris, und vom 23. August 1996 – 4 C 13.94 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2009 – 10 A 568/07 –, juris. Diesen Maßstäben folgend ist eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens nicht erkennbar. Zwar führt es zu gewissen Belästigungen. Rücksichtlos ist es gleichwohl weder im Hinblick auf eine erdrückende Wirkung (dazu [1.]) noch in Bezug auf die von der Tiefgaragenzufahrt ausgehenden Lärmentwicklungen (dazu [2.]) noch wegen eines zu erwartenden Parkplatzproblems (dazu [3.]). (1) Das Vorhaben weist entgegen der klägerischen Ansicht keine erdrückende Wirkung auf. Eine solche wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2016 – 7 A 1251/15 –, juris, und vom 18. Juli 2010 – 10 A 1417/09 –, juris, sowie Urteil vom 10. März 2016 – 7 A 409/14 –, juris; Siegmund, in: Spannowsky/Uechtritz (Hrsg.), Beck´scher Onlinekommentar zum BauGB, Stand: 1. August 2018, § 31 Rn. 108 m.w.N. Eine solche Situation liegt hier aber erkennbar nicht vor. Hierbei ist nämlich zunächst zu berücksichtigen, dass das Vorhaben aus den bereits besagten Gründen die notwendigen Abstandsflächen einhält, deren Zweck es gerade ist, für hinreichende Belichtung und Belüftung sowie den erforderlichen Sozialabstand zu sorgen. Zwar schließt die Einhaltung der Abstandsflächen eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht aus rechtlichen Gründen aus. Denn auch wenn die durch die Anlage beeinträchtigten rücksichtnahmebezogenen Aspekte ebenfalls durch das landesrechtliche Abstandsflächenrecht in den Blick genommen werden, die insoweit selbst das dem Nachbarn Zumutbare und sozial Verträgliche bestimmen, hat das Gebot der Rücksichtnahme als bauplanungsrechtliches Institut gegenüber bauordnungsrechtlichen Regelungen eigenständige Bedeutung. Gleichwohl verbleibt in diesen Fällen alleine aus tatsächlichen Gründen für die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nur ein sehr kleiner Raum. Die Einhaltung der Abstandsflächen ist mithin ein Indiz für die Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 –, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH BY), Beschluss vom 5. September 2016 – 15 CS 16.1536 –, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris, und vom 2. August 2010 – 7 B 678/10 –, juris. Dass demnach bei einem Vorhaben mit einem Abstand von mehr als vier Metern zur klägerischen Grundstücksgrenze und von mehr als sieben Metern zum klägerischen Wohngebäude (vgl. Amtlicher Lageplan) von einer erdrückenden Wirkung nicht die Rede sein kann, bedarf keiner weiteren Erörterung. Hinzu kommt, dass das Vorhaben mit einer Höhe von 141,45 (NN) niedriger sein wird als das klägerische Wohnhaus mit einer Höhe von 142,19 (NN). (2) Das Vorhaben erweist sich auch im Hinblick auf seine Tiefgarage, genauer: seiner Tiefgaragenzufahrt, keineswegs als rücksichtslos. Denn bei lediglich neun Stellplätzen lässt sich – auch ohne Begutachtung – nur eine vergleichsweise geringe Nutzungsintensität feststellen. Das lässt sich auch anhand der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umwelt (6. Auflage 2007) ermitteln, wonach für die Tagzeit (6 – 22 Uhr) maximal 0,13 Pkw-Bewegungen pro Stellplatz und Stunde und 0,09 Pkw-Bewegungen entsprechend für die Nachtzeit (22 – 6 Uhr) zu veranschlagen sind (vgl. S. 29). Das ergibt für das Vorhaben tagsüber gerade einmal 18,7 Pkw-Bewegungen, nachts sogar nur 6,4 Bewegungen. Die Parkplatzlärmstudie gilt dabei als anerkannte Orientierungshilfe für die Beurteilung von Parkplatzanlagen ausgehenden Lärmimmissionen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2017 – 2 A 45/16 –, juris, Beschlüsse vom 16. November 2012 – 2 B 1095/12 –, juris, und vom 4. Januar 2007 – 7 B 2466/06 –, juris. Vor diesem Hintergrund führt die Tiefgarage – unabhängig davon, dass eine Tiefgarage für den Kläger ohnehin günstiger ist als oberirdische Stellplätze, – wenn überhaupt nur zu bloßen Lästigkeiten, keinesfalls aber zu nicht tolerierbaren Zuständen. Daran ändert auch die mit zehn bzw. 15 Prozent vergleichsweise stark abfallende bzw. ansteigende Tiefgaragenzufahrt nichts. Denn nicht nur, dass es angesichts der geringen Anzahl an zu erwartenden Fahrtbewegungen nicht zu häufigen Lärmentwicklungen kommen wird, wird die Zufahrt in einer Entfernung zum klägerischen Grundstück von über 7,5 Metern straßenseitig und damit fernab des Ruhebereichs des klägerischen Grundstücks errichtet. Zwar wird der Kläger gerade im Hinblick auf die entstehenden Geräusche von der Zufahrt zur Tiefgarage insoweit betroffen sein, als er sie wahrnehmen wird. Von einer Rücksichtslosigkeit ist diese Situation aber weit entfernt. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, von jeglicher Lärmquelle in seiner Nachbarschaft verschont zu bleiben, zumal er nicht damit rechnen durfte, dass auf dem Vorhabengrundstück entsprechende Geräuschkulissen dieses Umfangs nicht entstehen. (3) Soweit der Kläger die Unzumutbarkeit des Vorhabens mit dem von diesem verursachten Parkplatzproblem begründet, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage einer hinreichenden Anzahl an Stellplätzen allein den der Allgemeinheit verschriebenen Belangen der Verkehrssicherheit zu dienen bestimmt und damit grundsätzlich nicht drittschützend ist. Die Grenze der Rücksichtslosigkeit ist erst dann überschritten, sobald die dem Vorhaben zugrunde liegende Parkplatzkonzeption dazu führt, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch des klägerischen Grundstücks nicht mehr oder nur – unzumutbar – eingeschränkt erfolgen kann. Vgl. VGH Hessen, Beschlüsse vom 25. Februar 2017 – 3 B 107/17 –, juris, und vom 25. Oktober 2016 – 3 B 2377/16 –, juris. Davon ist die hier zu beurteilende Sachlage aber zu unterscheiden. Denn selbst wenn die zum Vorhaben führende Stichstraße eine reine Privatstraße sein und hierbei zugunsten des Vorhabengrundstücks lediglich ein Wegerecht einräumen sollte und weiter die geplanten neun Stellplätze den tatsächlichen Parkplatzbedarf nicht abzudecken vermögen sollten, wäre keineswegs anzunehmen, dass die nicht mit einem Parkplatz versorgten Fahrzeuge zwingend auf dem klägerischen Privatgrundstück und in einer Weise parken werden, dass der Kläger sein Grundstück nicht mehr bestimmungsgemäß zu nutzen fähig wäre, weil etwa die Zufahrt zu seinem Grundstück blockiert wäre. Das liegt vornehmlich darin begründet, dass in der näheren Umgebung weitaus günstigere Parkmöglichkeiten als die denkbaren Standorte auf oder vor dem klägerischen Grundstück bestehen: Zunächst gilt zu berücksichtigen, dass die Stichstraße auf ihrem südlichen Abschnitt, d.h. bis zum klägerischen Grundstück, eine beachtliche Breite von mehr als acht Meter aufweist und damit auch parkende Fahrzeuge unproblematisch aufzunehmen in der Lage ist. Die aktuellen Luftbilder auf „Google Maps“ sowie „Geoportal Ruhr“ zeigen, dass bereits heutzutage insbesondere auf dem südlichen Abschnitt der Privatstraße geparkt wird, ohne dass die Nutzung der anliegenden Grundstücke erkennbar in Gefahr geraten würde und ohne dass eine Aufnahme weiterer parkender Kraftfahrzeuge nicht mehr verkraftbar erschiene. Im Übrigen liegt es nicht zuletzt wegen der Lage des Hauseinganges des genehmigten Vorhabens zudem nahe, dass Fahrzeuge, die etwa aus Kapazitätsgründen nicht die Tiefgarage des Vorhabens nutzen können, den nördlichen Abschnitt der T.----straße – gerade auf den Seitenrändern der Kurve – zum Parken nutzen werden. Dass als Parkplätze gerade die angeführten Varianten und nicht das klägerische Grundstücke genutzt wird, ergibt sich auch ohne Weiteres daraus, dass die T.----straße auf Höhe dieses Grundstücks die geringste Breite aufweist und ein Parken hier in aller Regel auch die Zufahrt zur Tiefgaragen zu beeinträchtigen vermag. Ob ein Parken auf der Privatstraße oder den Seitenrändern zulässig ist oder nicht, spielt dabei für die streitgegenständliche Baugenehmigung auch keine Rolle, weil sich der Kläger auf einen etwaigen Verstoß auch nicht berufen kann. Etwas Anderes würde allenfalls dann gelten, wenn die Fläche des klägerischen Grundstücks, die zugunsten des Vorhabengrundstücks einer Wegebaulast unterliegen, in nicht zulässiger Weise zu Parkzwecken in Anspruch genommen würde. Dies ist aus den benannten Gründen aber gerade nicht anzunehmen. cc) Soweit eine mangelnde Abwasser- bzw. verkehrliche Erschließung des Vorhabens im Raum steht, führt dies ebenfalls nicht zu einer nachbarrechtsrelevanten Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Baugenehmigung. Das Erfordernis der gesicherten Erschließung (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) dient nämlich grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen und hat folglich keine nachbarschützende Funktion. Vgl. nur VGH BY, Beschluss vom 29. August 2014 – 15 CS 14.615 – sowie Beschluss vom 6. Februar 2017 – 15 ZB 16.398 –, beide juris. Etwas Anderes gilt zugunsten des Nachbarn nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, falls die fehlende Erschließung zu besonderen individuellen Beeinträchtigungen gerade dieses Grundstückeigentümers führen könnte. Dies kann der Fall sein, wenn im Einzelfall eine (wegen des Fehlens der Erschließung des Baugrundstücks rechtswidrige) Baugenehmigung dadurch in ein durch Art. 14 GG geschütztes Eigentumsrecht des Nachbarn eingreift, dass sie – wie bei der Entstehung eines Notwegerechts (§ 917 Abs. 1 BGB) über das Grundstück des Nachbarn – gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Rechte bewirkt. Diese ausnahmsweise eröffnete Rechtsschutzmöglichkeit des Nachbarn gilt auch für den Fall eines sog. „Notleitungsrechts“ entsprechend. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2018 – 2 A 2504/16 –, juris; VGH BY, Beschluss vom 30. April 2007 – 1 CS 06.3335 –, juris. Eine solche unzumutbare Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks steht vorliegend allerdings deshalb nicht in Rede, weil der Kläger eine entsprechende Benutzung seines Grundstücks durch Eintragung entsprechender Baulasten zugesichert hat. Nach der Baulast Nr. 00.00.00, ist der jeweilige Eigentümer des Vorhabengrundstücks nämlich „berechtigt, einen Anschlusskanal bzw. eine Grundleitung einschl. der dafür erforderlichen Prüfschächte für die Abführung des Schmutzwassers (…) auf dem Grundstück F. 1 A, Gemarkung C. , G2. 2, G1. 457 zu verlegen, zu unterhalten und zu nutzen, um an die öffentliche Abwasseranlage in der Straße F. anschließen zu können“ (S. 1 der Erklärung für die Übernahme und Eintragung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis, Baulastenblatt Nr. 00.00.00, Beiakte – Heft 4). Ebenso hat sich der Kläger zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Vorhabengrundstücks verpflichtet, „einen Gehweg und einen Fahrweg für PKW (…) anlegen, unterhalten und nutzen zu lassen“ (S. 2 der Erklärung für die Übernahme und Eintragung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis, Baulastenblatt Nr. 5/1529, Beiakte – Heft 4) einzurichten und zu unterhalten. Dass die beiden Baulasten jeweils nicht anlässlich des streitgegenständlichen Vorhabens eingetragen worden sind, ist unerheblich, weil sie gerade nicht rein vorhabenbezogen, sondern mangels weitergehender Konkretisierungen auf alle Vorhaben auf dem Vorhabengrundstück zu erstrecken sind. Zwar können Baulasten auch alleine der Sicherung konkreter Vorhaben dienen. Wird eine Baulast aus Anlass der Errichtung eines bestimmten Vorhabens übernommen, folgt daraus noch nicht, dass sie nur der Errichtung eben dieses Vorhabens dient und ihre Wirkung auf dieses beschränkt ist. Eine solche Einschränkung der Baulast auf die Sicherung eines konkreten Vorhabens setzt aber – nicht zuletzt auch mit Blick auf die weitreichenden Auswirkungen der Eintragung einer Baulast – voraus, dass das Vorhaben in der Baulasterklärung unmissverständlich und eindeutig so konkret bezeichnet wird, dass sich die Rechtswirkungen der Baulast hinreichend verlässlich eingrenzen lassen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2008 – 7 A 1838/07 –, juris, sowie Beschlüsse vom 8. März 2018 – 10 A 2582/16 –, juris, vom 7. März 2007 – 10 A 510/06 –, juris, vom 27. März 2005 – 10 B 1825/05 –, juris, und vom 17. September 2004 – 7 B 1494/04 –,juris; OVG NDS, Urteil vom 27. September 2001 – 1 LB 1137/01 –, juris. Im Übrigen ist der Inhalt einer Baulast vornehmlich durch Auslegung des Textes der Eintragung und unter Hinzuziehung der Baulastübernahmeerklärung zu ermitteln. Vgl. jüngst OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2021 – 2 B 1039/21 –, juris m.w.N. Gemessen an diesen Maßstäben ist vorliegend nichts Durchgreifendes dafür ersichtlich, dass die im Jahre 1991 bzw. 2015 vom Kläger bewilligten Baulasten ausschließlich das jeweils zur Genehmigung gestellte Vorhaben gesichert haben. Zwar wird im Rahmen der Wegebaulast aus dem Jahr 2015 ein konkretes Vorhaben als Anlass angegeben. In der Baulasterklärung selbst wird aber die Verpflichtung höchst allgemein gehalten und nicht im Mindestens auf ein konkretes Vorhaben beschränkt oder auch nur bezogen. Zwar befinden sich in der anliegenden Flurkarte bestimmte Einzeichnungen zu beseitigender Anlagen(-teile). Darüber vermag aber noch lange kein Vorhabenbezug hergestellt zu werden. Denn die Flurkarte wird nach dem ausdrücklichen Baulasterklärungstext ausschließlich zur Darstellung des mit einer Baulast betroffenen Grundstücksbereiches und zu keinem anderen Zweck in Bezug genommen. Zudem sind die Einzeichnungen so vage, dass ein genauer Bezug zu einem Vorhaben bereits inhaltlich gar nicht hergestellt werden kann. Vielmehr wurde die Flurkarte offenkundig der Vereinfachung wegen aus dem Bauantrag zum anlassbegründenden Vorhaben benutzt, ohne hierbei aber irgendeinen konkreten Bezug erklären zu wollen. Die ausdrücklich erklärte Verpflichtung zielt nach Auslegung lediglich darauf ab, einen Geh- und Fahrweg zugunsten des Vorhabengrundstücks stets und für jedes Vorhaben zu gewähren. Selbiges gilt auch für die abwasserbezogene Baulast aus dem Jahre 1991, die bereits keinen Anlass bezeichnet. Vor diesem Hintergrund wäre es zumindest wider Treu und Glauben, wenn der Kläger sich auf die fehlende Erschließung beriefe, obgleich er sich durch Baulasten verpflichtet hat, die Erschließung öffentlich-rechtlich abzusichern. Zudem führen die beiden Baulasten unabhängig der nachbarschützenden Dimension der Erschließung dazu, dass die Anforderungen an die gesicherte Erschließung (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) eingehalten werden. b) An dem Ergebnis änderte sich nichts, ginge man mit dem Kläger davon aus, dass sich ein Teil des Vorhabens im Außenbereich – § 35 BauGB – befände. Denn diese Vorschrift entfaltet nur in zweierlei Richtungen nachbarschützende Wirkung: Zum einen kann sich eine im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Nutzung gegen ein Vorhaben wenden, das gerade die eigene Privilegierung zumindest erheblich beeinträchtigt. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1968 – 4 C 13.68 –, juris. Ein solcher Nachbarschutz scheidet vorliegend bereits deshalb aus, weil das Wohnhaus des Klägers selbst offensichtlich nicht im Außenbereich liegt. Darüber hinaus entfaltet § 35 BauGB nur insofern Drittschutz, als im Tatbestandsmerkmal „schädliche Umwelteinwirkungen“ in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB das Gebot der Rücksichtnahme zum Ausdruck kommt. Dabei muss ein Vorhaben im Außenbereich nicht auch auf Nutzungen in benachbarten Gebieten, die selbst nicht dem Außenbereich angehören, Rücksicht nehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1983 – 4 C 59.79 –, juris. Das Vorhaben erweist sich aber aus den bereits benannten Gründen gerade nicht als rücksichtslos. Soweit der Aspekt der Erschließung auch im Außenbereich relevant wird (§ 35 Abs. 2 BauGB), kann ebenfalls auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Es handelt sich hier unabhängig davon, dass die Anforderungen gerade auch durch die eingetragenen Baulasten eingehalten werden, um keinen nachbarschützenden Aspekt. Insofern macht es für den Inhalt der Entscheidung des erkennenden Gerichts auch keinen Unterschied, ob das Vorhaben jedenfalls teilweise im Außenbereich liegt. Die vom Kläger insoweit angeführten natur- und landschaftsschutzrechtlichen Gründe spielen mangels drittschützenden Charakters insoweit auch keine Rolle. 4. Zuletzt erweist sich die streitgegenständliche Baugenehmigung auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht nicht als nachbarrechtswidrig. In Bezug auf die Abstandsflächen wurde bereits im Rahmen der Unbestimmtheit der Baugenehmigung ausgeführt, dass ein Verstoß gegen die maßgeblichen Vorschriften nicht vorliegt. Soweit das Bauordnungsrecht über § 48 BauO NRW auch die Stellplatzfrage mitbestimmt, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Diese Bestimmung hat (nach wie vor) keinen drittschützenden Charakter, denn mit ihr soll allein verhindert werden, dass der öffentliche Verkehrsraum über den Gemeingebrauch hinaus durch das Abstellen von Fahrzeugen belastet und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juni 2021 – 2 B 2040/20 –, juris, und vom 1. Oktober 2019 – 2 B 1395/18 –, juris. Insoweit wird auf das zur parkplatzbedingten Rücksichtslosigkeit bereits Gesagte Bezug genommen. Entsprechendes gilt für die auch nach § 4 Abs. 1 BauO NRW erforderliche Erschließung des Vorhabens. Hier gilt das zur bauplanungsrechtlichen Erschließung Ausgeführte entsprechend. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei sind auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig und vom Kläger als unterliegender Beteiligter zu tragen. Es entspricht nämlich vorliegend der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser durch die Stellung eines eigenen Antrags (Bl. 65 der Gerichtsakte) ein Kostenrisiko eingegangen ist, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 7 lit. a des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW, BauR 2019, 610 f. Dabei geht das Gericht in Ausübung richterlichen Ermessens angesichts der Bedeutung der Sache für den Kläger von einem Streitwert von 15.000,- Euro aus. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.