Gerichtsbescheid
6z K 4077/19
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2020:0102.6Z.K4077.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.00.0000 geborene Klägerin erwarb am 00.00.0000 die Hochschulzugangsberechtigung mit einer Durchschnittsnote von 1,7. Am 00.00.0000 bewarb sie sich bei der Beklagten um die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin für das Wintersemester 2019/20. Hierbei begehrte sie sowohl eine Teilnahme an der Auswahl in der Abiturbestenquote als auch am Auswahlverfahren der Hochschulen. 3 Sie stellte zusätzlich einen Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote (Antrag E) mit der Begründung, dass sie im Alter von 15 Jahren für ein Jahr in den Nationalkader (D/C-Kader) des alpinen Deutschen Skiverbandes aufgenommen worden sei und in dieser Zeit eine Eliteschule des Sports, das H. -Gymnasium in P. , besucht habe. Zur Qualifizierungsphase sei sie zurück an ein Gymnasium in H1. (Baden-Württemberg) gewechselt. Die Vorbereitung im Rahmen der letzten beiden abiturrelevanten Schuljahre sei durch jahrelange Lern- und Wissensdefizite geprägt gewesen. Zum Nachweis legte sie ein Gutachten des X. -Gymnasiums in H1. vor, in dem ausgeführt wird, dass die Abiturnote hätte besser ausfallen können, wenn die Klägerin mehr Zeit zum Lernen hätte investieren können und dass die erzielte Note durch ihr leistungssportliches Engagement ab der fünften Schulklasse bedingt sei. Eine Bezifferung der potentiellen Verbesserung sei nur schwer möglich, aber „anzuraten“. Indiziert werde dies durch die nahtlose Rückkehr der Klägerin in die baden-württembergische gymnasiale Oberstufe nach dem Besuch der Eliteschule des Sports in Bayern. Darüber hinaus legte die Klägerin eine Bestätigung des Deutschen Skiverbandes über ihre Zugehörigkeit zum D/C-Kader in der Zeit von N. 0000 bis B 0000 und über den Besuch des H. -Gymnasiums im Schuljahr 2016/17 sowie diverse, diesen Zeitraum betreffende Trainingspläne vor. 4 Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zulassung zum Studium in der Abiturbestenquote mit der Begründung ab, sie habe die bestehende Auswahlgrenze nicht erreicht. Dem Antrag auf Nachteilsausgleich habe nicht entsprochen werden können, da die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass sie eine bessere Durchschnittsnote erreicht hätte, wenn die vorgetragenen Umstände nicht eingetreten wären. 5 Dagegen hat die Klägerin am 00.00.0000 die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass sich ihre Mitgliedschaft in dem Nationalteam zweifelsfrei auf ihre Abiturnote ausgewirkt habe. Dies sei durch die vorgelegten Gutachten belegt. Ihr sei zudem zugesagt worden, dass die Abiturnote „nach menschlichem Ermessen bzw. Erfahrungswerten des täglichen Lebens“ angehoben werde, für den Fall, dass die Gutachter keine konkrete Empfehlung in Zahlen geben würden. Eine solche konkrete Angabe wäre auch rein spekulativ, weil nicht feststellbar sei, wie der Leistungssport die Abiturnote beeinflusst hätte. Vor allem sei ein Vergleich mit den Zeugnissen der Zeit vor der Kaderzugehörigkeit nicht hilfreich, weil ihre Noten während der gesamten Schulzeit durch ihr sportliches Engagement negativ beeinflusst worden seien. Jedenfalls die Schulwechsel in der Zeit vor den beiden Abiturjahren hätten sich fraglos, unter anderem wegen der unterschiedlichen Curricula in den beiden Bundesländern, negativ auf die Abschlussnote ausgewirkt. 6 Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich) sinngemäß, 7 die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 00.00.0000 zu verpflichten, ihr einen Studienplatz im Fach Zahnmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2019/20 zuzuweisen. 8 Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung führt sie aus, die Klägerin habe zwar ihre Mitgliedschaft im D/C-Kader als möglicherweise leistungsbeeinträchtigenden Umstand nachgewiesen. Nicht hinreichend belegt sei jedoch, wie sich dieser Umstand konkret auf die von ihr erzielte Abiturdurchschnittsnote ausgewirkt habe. Hierfür sei unter anderem ein Gutachten der Schule beizubringen, das insbesondere Angaben dazu enthalte, welche Auswirkungen die für die Leistungsbeeinträchtigung maßgeblichen Umstände auf die Leistungen in den einzelnen Unterrichtsfächern nach dem Urteil der jeweiligen Fachlehrkräfte hatten und welche höhere Punktzahl ohne Beeinträchtigung zu erwarten gewesen wäre. Ein solches Gutachten sei von der Klägerin nicht vorgelegt worden. Das X. -Gymnasium sei objektiv nicht dazu in der Lage, Angaben zu den Leistungsbeeinträchtigungen aufgrund der Kaderzugehörigkeit zu machen, da die Klägerin zum Zeitpunkt des Besuchs dieser Schule den Kader bereits verlassen hatte. In dem Gutachten werde zudem von einer generellen Belastung aufgrund des Leistungssports während der Schulzeit ausgegangen. Im Rahmen des Nachteilsausgleichs könnten aber lediglich Nachteile berücksichtigt werden, die durch den Mehreinsatz im Rahmen der Kaderzugehörigkeit entstanden seien. Ein Nachteil durch den Besuch der Eliteschule des Sports, die darauf ausgerichtet sei, neben schulischen Leistungen sportliche Höchstleistungen zu fördern und beide Bereiche zu verbinden, sei nicht zu erkennen, zumal die Wahl der Schule eine selbst zu vertretende Entscheidung darstelle, die nicht ausgleichsfähig sei. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 14 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 15 Der Ablehnungsbescheid verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Zahnmedizin nach den für das Wintersemester 2019/20 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen. 16 Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Die Klägerin erreicht mit ihrer Abiturnote (1,7) nicht die maßgebliche Auswahlgrenze. Für eine Auswahl in der Abiturbestenquote war bei Abiturienten aus Baden-Württemberg zum Wintersemester 2019/20 eine Note von 1,2 erforderlich. 17 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Verbesserung ihrer Durchschnittsnote im Wege des Nachteilsausgleichs. § 11 Abs. 5 VergabeVO ermöglicht einen Nachteilsausgleich, wenn ein Studienbewerber durch in der eigenen Person liegende, nicht selbst zu vertretende Gründe daran gehindert war, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen. Bei der Auslegung dieses Tatbestandes ist zu berücksichtigen, dass 18 die Abiturnote im Verfahren zur Vergabe von Medizinstudienplätzen eine überragende Rolle spielt. Sowohl in der Abiturbestenquote als auch im Auswahlverfahren der Hochschulen kann ein Unterschied im Umfang von einer Zehntelnotenstufe über die Frage nicht nur der Ortswahl sondern auch der Zulassung zum Studium überhaupt entscheiden, wobei die Auswahlgrenzen überwiegend im Einserbereich liegen. 19 Vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. März 2013 - 6z K 4171/12 -, abrufbar bei www.nrwe.de. 20 Vor diesem Hintergrund sind an den Nachweis eines entsprechenden Nachteils strenge Anforderungen zu stellen. Denn es gilt, das Recht auf Chancengleichheit nicht nur der Klägerin, sondern auch der anderen Bewerber im Blick zu behalten, die durch eine Verbesserung der Abiturnote der Klägerin im Leistungsvergleich zurückfallen würden. Des eingehenden Nachweises bedarf daher nicht nur das Vorliegen eines Grundes, der sich leistungsmindernd ausgewirkt hat, sondern auch die hypothetische Note, die ohne den auszugleichenden Nachteil voraussichtlich erreicht worden wäre. 21 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 13 B 424/13 -, abrufbar auf www.nrwe.de; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. März 2011 - 6z K 4081/10 -, Gerichtsbescheid vom 3. Dezember 2012 - 6z K 4271/12 - sowie Beschlüsse vom 22. März 2013 - 6z L 187/13 - und vom 10. Oktober 2018 - 6z L 1689/18 - , abrufbar auf www.nrwe.de; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungs-recht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Aufl. 2003, § 14 VergabeVO (alte Fassung), Rdnr. 7 f. 22 Zentraler Bestandteil eines solchen Nachweises ist regelmäßig das von der Beklagten in ihren ergänzenden Informationen zur Antragstellung (abrufbar unter https:// ) bezüglich des Sonderantrags auf Verbesserung der Durchschnittsnote geforderte Gutachten. Bei diesem sollte es sich in erster Linie um ein Gutachten der Schule handeln, denn nur die Schule kann objektiv und mit der notwendigen Kenntnis seiner schulischen Vita beurteilen, ob und inwieweit ihr Abiturient ohne das Vorliegen bestimmter leistungsbeeinträchtigender Umstände eine bessere Abiturnote erreicht hätte. 23 Vorliegend wurde zwar ein leistungsbeeinträchtigender Umstand, nämlich die Zugehörigkeit zu dem D/C-Kader des deutschen Skiverbandes, von mindestens einjähriger ununterbrochener Dauer belegt. Dieser Umstand ist nach den Hinweisen der Beklagten auch grundsätzlich dazu geeignet, eine Verbesserung der Durchschnittsnote 24 zu rechtfertigen. Es fehlt aber der Nachweis, dass und wie sich dieser Umstand konkret leistungsmindernd ausgewirkt hat. In der Bescheinigung des H. -Gymnasiums vom 00.00.0000 wird nur pauschal auf die hohe Anzahl von Fehlzeiten verwiesen. Der Besuch dieser Schule in der 10. Klasse fiel zudem nicht in den für die Ermittlung der Abiturnote relevanten Zeitraum. Das vorgelegte Gutachten des X. -Gymnasiums bescheinigt der Klägerin zwar, dass sie ohne die sportlichen Belastungen bessere Ergebnisse erzielt hätte. Es fehlen aber nähere Erläuterungen dieser Annahme. Es wird pauschal auf Unterrichtsversäumnisse wegen des sportlichen Engagements seit der fünften Schulklasse verwiesen, ohne dass differenziert wird zwischen den konkreten Auswirkungen der Zugehörigkeit zum Kader und des vorherigen und anschließenden sportlichen Engagements auf die Abiturnote. Berücksichtigt werden kann im Rahmen des zu gewährenden Nachteilsausgleichs aber nur der Einsatz, der im Rahmen der Kaderzugehörigkeit erbracht wurde. Die sonstige sportliche Betätigung eines Studienbewerbers und die damit aufgrund des möglicherweise erheblichen Zeitaufwandes verbundene Beeinträchtigung der schulischen Leistungen sind hingegen nicht ausgleichsfähig. 25 Hinzu kommt, dass sich das Gutachten des X. -Gymnasiums weder mit der konkreten Gesamtentwicklung der schulischen Leistungen der Klägerin, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Unterrichtsfächern, auseinandersetzt, noch eine bessere Durchschnittsnote angegeben wird. Ein entsprechender Nachteilsausgleich kann aber nur auf Grundlage solcher Angaben erfolgen. Gerade im Hinblick auf die zu gewährleistende Chancengleichheit bedarf es im Falle einer Notenverbesserung einer individuellen und ganz konkreten Auseinandersetzung mit der schulischen Laufbahn und den Leistungen der Klägerin. Hierfür genügt nicht, dass in den Stellungnahmen pauschal eine – nicht näher begründete und bezifferte – Notenverbesserung befürwortet wird. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).