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Urteil

15a K 2077/16.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2020:0110.15A.K2077.16A.00
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Leitsätze

1. Kein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG für einen aus Samarra, Provinz Salah ad-Din (auch Salahaddin oder Salah Al-Din), stammenden Iraker arabischer Volks- und islamisch-sunnitisch Religionszugehörigkeit.

2. Kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG eines aus Samarra, Provinz Salah ad-Din, stammenden Irakers.

3. Zur Überbrückung von Anfangsschwierigkeiten zum Aufbau eines Existenzminimums können die im Fall freiwilliger Ausreise zu beantragenden Unterstützungsmaßnahmen aus den Programmen „Starthilfe“ und "StarthilfePlus" mit in den Blick genommen werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG für einen aus Samarra, Provinz Salah ad-Din (auch Salahaddin oder Salah Al-Din), stammenden Iraker arabischer Volks- und islamisch-sunnitisch Religionszugehörigkeit. 2. Kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG eines aus Samarra, Provinz Salah ad-Din, stammenden Irakers. 3. Zur Überbrückung von Anfangsschwierigkeiten zum Aufbau eines Existenzminimums können die im Fall freiwilliger Ausreise zu beantragenden Unterstützungsmaßnahmen aus den Programmen „Starthilfe“ und "StarthilfePlus" mit in den Blick genommen werden. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1991 in Samarra in der Provinz Salah ad-Din (auch Salahaddin oder Salah Al-Din) im Irak geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger und nach eigenen Angaben arabischer Volks- sowie islamisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste auf dem Landweg über die Republik Österreich am 30. September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 3. November 2015 stellte er seinen förmlichen Asylantrag. Im Rahmen der persönlichen Anhörung durch das Bundesamt am 16. Februar 2016 gab er im Wesentlichen an, zunächst mit seiner Familie in Samarra und anschließend bis zu seiner Ausreise im Stadtteil Ankawa von Erbil in der Region Kurdistan-Irak gelebt zu haben. In Erbil habe er sich bis zuletzt vor seiner Ausreise mit seiner Familie – seinen Eltern, seinen drei Brüdern und drei Schwestern – aufgehalten. Die anderen würden immer noch dort leben. Sie hätten in einem Haus zur Miete gewohnt, in dem seine Eltern noch leben würden. Er sei 2015 ausgereist und nicht wie in der Erstbefragung vermerkt 2014. Die Schule habe er bis zur 12. Klasse besucht, aber er habe das Abitur nicht abgeschlossen. Er sei im Baugewerbe, alles was mit dem Bau von Wänden und dem Dach zu tun habe, tätig gewesen. Er habe alleine selbstständig gearbeitet. Nach seinem Fluchtgrund gefragt, gab er an, nach Deutschland gekommen zu sein, um sich ein Leben aufzubauen und um das Leben in Frieden zu führen. Er sei in seinem Beruf ein Meister. Den Beruf gebe es so nicht mehr im Irak. Im Irak habe er außerdem keine Zukunft. Er habe Angst vor der Sicherheitssituation, vor der Sicherheitslage. Davor habe er Angst. Wenn er irgendwann heirate und Kinder bekomme, sollten sie nicht nur „schwarz und schwarz“ sehen. Er habe keine persönlichen Schwierigkeiten gehabt. Er sei wegen der genannten Gründe ausgereist. Seit zwei Jahren seien sie aus ihrem Haus geflohen. Zwei Jahre hätten sie nicht mehr gehört, was mit ihrem Haus in Samarra geschehen sei. Das Haus sei ihr Eigentum gewesen. Sie hätten ihren ganzen Besitz dort gelassen. Sie wüssten nicht, was aus ihrem Besitz geworden sei. Auch ihr Leben in Erbil sei nicht sicher gewesen. Sie hätten arbeiten gemusst, um zu leben. Wenn sie nicht gearbeitet hätten, habe es nichts gegeben, dann würden sie auf der Straße landen. Mit Bescheid vom 15. März 2016 – am 22. März 2016 zugestellt – erkannte das Bundesamt dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziff. 1), lehnte seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (Ziff. 2), erkannte ihm den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziff. 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen (Ziff. 4), forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, drohte ihm für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die Abschiebung in den Irak oder einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat an (Ziff. 5) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Der Kläger habe selbst angegeben, keine individuellen Gründe zu haben. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenfalls nicht vor, abzustellen sei auf das kurdische Autonomiegebiet, wo er zuletzt in Ankawa/Erbil gelebt habe. Auch Abschiebungsverbote seien nicht festzustellen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen. Der Kläger hat am 5. April 2016 Klage gegen die Ziffern 1. und 3. bis 6. des Bescheids vom 15. März 2016 erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er stamme aus Samarra, dort bestehe ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. In Ankawa habe er nur in einer Flüchtlingsunterkunft gelebt. Als seine Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert worden sei, sei er ausgereist. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. März 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG zuerkennen, weiter hilfsweise Abschiebungsverbote in seiner Person nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG für den Irak festzustellen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angegriffenen Bescheids. Mit Beschluss vom 12. November 2019 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung zu seinen Asylgründen angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG - durch den Einzelrichter. Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auch in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, weil diese in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen wurde. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG, keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG und keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich Irak in seiner Person nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. 1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Individuelle Verfolgungsgründe im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. 2. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zu. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt nach Satz 2 der Vorschrift die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Bei der Prüfung, ob dem Kläger im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, gilt der Prüfungsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Zu Gunsten des Klägers und mit der Auffassung seiner Bevollmächtigten geht das Gericht unter Zurückstellung von erheblichen Zweifeln von Salah ad-Din als Herkunftsregion des Klägers aus. Dahinstehen kann deshalb, ob das Bundesamt zu Recht von der Provinz Erbil in der Region Kurdistan-Irak als Herkunftsort ausgegangen ist, wo der Kläger nach seinen Angaben vor dem Bundesamt „zur Miete“ in einem Haus mit seiner Familie gelebt und gearbeitet hat. Der davon abweichende Vortrag in der Klagebegründung vom 6. September 2016, das Haus der Familie in Samarra sei am 13. Juni 2014 durch den IS zerstört worden, der Kläger habe sich einem Anschluss an den IS verweigert und sei geflohen, bei Erbil habe er jeweils Aufenthaltserlaubnisse für drei Tage erhalten, ihnen seien keine Lebensmittel zur Verfügung gestellt worden und er habe mit illegaler Arbeit seine Eltern, die Geschwister und sich ernähren müssen, kann die Angaben des Klägers vor dem Bundesamt jedenfalls im Lichte des Eindrucks des Gerichts von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht erschüttern. In der mündlichen Verhandlung hat er angeben, den Irak 2014 verlassen zu haben. In Erbil hätten sie sich nur drei Tage aufhalten dürfen. Danach hätten sie sich in einem Flüchtlingslager aufgehalten. Auf Vorhalt, er habe vor dem Bundesamt auch auf Nachfrage 2015 als Ausreise angegeben, wollte er sich nicht zu Daten äußern, weil er sich nicht so gut erinnern könne. Er gab jedoch auch auf wiederholte Nachfrage an, während des Aufenthalts in der Region Kurdistan-Irak nicht gearbeitet zu haben. Er habe in dem Flüchtlingscamp lediglich gegen einen Tageslohn von 2.000 bis 3.000 Dinar für Ordnung gesorgt. Essen habe er von Hilfsorganisationen bekommen. Auch zu dem behaupteten Weggang aus Samarra gab er abweichend zur Angabe in der vorerwähnten Klagebegründung an, dies sei „vielleicht April oder Mai“ gewesen. Auch anhand von Jahreszeiten wisse er nicht, wie lange er in einem Flüchtlingscamp gewesen sei. Dahinstehen kann weiter, ob die Summe und Erheblichkeit der Abweichungen in seinen Vorträgen deren Glaubhaftigkeit zu erschüttern geeignet ist, u.a. mit Blick auf die Angabe vor dem Bundesamt, er habe mit seiner Familie das Haus in Samarra verlassen und den ganzen Besitz dort gelassen, was mit dem Haus sei, wisse er nicht, entgegen der Angabe in der Klagebegründung vom 6. September 2016, das Haus der Familie in Samarra sei am 13. Juni 2014 durch den IS zerstört worden. Selbst bei Wahrunterstellung des letzten klägerischen Vortrags in der mündlichen Verhandlung und Annahme von Salah ad-Din als Herkunftsregion steht ihm der begehrte Anspruch nicht zu. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Gefahr ergeben sich weder aus dem Vortrag des Klägers, insbesondere hinsichtlich § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG, noch aus den dem Gericht aktuell vorliegenden Erkenntnissen über die Situation in der Provinz Salah ad-Din hinsichtlich § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Insbesondere besteht keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Kläger als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Diese Vorschrift setzt die Regelung des Art. 15 Buchst. c RL 2011/95/EU um. Die darin verwendeten Begriffe des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ergeben sich in Anlehnung an das humanitäre Völkerrecht, insbesondere an die vier Genfer Konventionen vom 12. August 1949 einschließlich der Zusatzprotokolle I und II vom 8. Juni 1977 - hier einschlägig: Art. 1 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte. Demnach besteht ein bewaffneter Konflikt im Hoheitsgebiet eines Staates zwischen dessen Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten Gruppen, die unter einer verantwortlichen Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebietes des Staates ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durch-führen und die Konfliktparteien in der Lage sind, anhaltende und koordinierte Kampfhandlungen von solcher Intensität und Dauerhaftigkeit durchzuführen, dass die Zivilbevölkerung davon typischerweise erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird. Ein innerstaatlicher Konflikt liegt vor, wenn nur ein Staat beteiligt ist und einen Gegner im Innern des Staatsgebiets auf seinem Staatsgebiet bekämpft. Dabei ist die Schwelle des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts erst ab einer gewissen Intensität des Konflikts erreicht. Vgl. BVerwG , Urteil vom 27. April 2010, - 10 C 4.09 -, juris. Dabei ist auf die Situation im Herkunftsort des Klägers (Provinz Salah ad-Din) abzustellen, der Konflikt braucht nicht landesweit zu bestehen. Vgl. BVerwG , Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris. Vorliegend kann offen bleiben, ob in der Provinz Salah ad-Din nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht. Die Provinz Salah ad-Din liegt nördlich von Bagdad, nordwestlich der Provinz Diyala südwestlich der Provinz Kirkuk, nordöstlich der Provinz Anbar und südöstlich der Provinz Ninive (auch: Niniveh oder Ninawa). Die Provinz ist aufgeteilt in die Distrikte Al-Dour, al-Shirqat, al-Faris, Balad, Baiji, Tooz, Samarra und Tikrit. Tikrit ist die Hauptstadt und Geburtsstadt von Saddam Hussein. Salah ad-Din ist überwiegend von sunnitischen Muslimen bewohnt, aber ebenso von arabischen schiitischen Minderheiten und Turkmenen sowie kurdischen Minderheiten. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report Iraq Security situation, März 2019, S. 133. Nach dem Einmarsch des IS im Jahr 2014 in den Irak stand Salah ad-Din unter seiner Kontrolle. Der IS wurde durch die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) mit Unterstützung der U.S.-geführten internationalen Koalition zum Kampf gegen den IS im gesamten Irak jedoch weitgehend zurückgedrängt. Die U.S.-geführte internationale Koalition zum Kampf gegen den IS im Irak teilte im Sommer 2017 mit, dass der Irak 90 % des ehemals von der Terrormiliz kontrollierten Gebietes zurückerobert habe. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak (24.08.2017) vom 23. November 2017; Oehring, Christen und Jesiden im Irak: Aktuelle Lage und Perspektiven vom 14. Juni 2017; Die Zeit online, Irakische Regierung meldet Rückeroberung von Tal Afar, 31. August 2017, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017- 08/islamischer-staat-tal-afar-rueckeroberung-regierungstruppen-sieg. Der IS ist im Irak weitestgehend auf Zellen Aufständischer reduziert worden, die meist aus den Gebieten heraus operieren, die früher unter Kontrolle des IS standen, d.h. aus den Provinzen Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninive und Salah ad-Din. Im Jahr 2018 haben IS-Kämpfer Streifzüge nach Anbar, Bagdad und Salah ad-Din durchgeführt, sich dann aber zurückgezogen. Im Zeitpunkt März 2019 wurden in der Provinz Salah ad-Din nur noch die Distrikte Shirqat und Tuz als umkämpft angesehen. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak (Gesamtaktualisierung 20. November 2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 25. Juli 2019), S. 22. Die Konkurrenz zwischen der irakischen Zentralregierung und der Regierung der Region Kurdistan-Irak, erzeugt in diesen Gebieten zusätzliche Instabilität, die wiederum vom IS ausgenutzt werden kann. Sowohl kurdische Streitkräfte als auch Mitglieder der vom Iran unterstützten Volksmobilisierungskräfte (PMF) üben weiterhin in unterschiedlichem Ausmaß Kontrolle und Einfluss aus, was die Zentralregierung in eine prekäre Lage versetzt, da sie sowohl mit zivilen Unruhen, als auch mit Versuchen einer Reorganisation des IS umgehen und gleichzeitig ihre Verbündeten unter Kontrolle halten muss. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak (Gesamtaktualisierung 20. November 2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 25. Juli 2019), S. 23 f. Akteure bewaffneter Auseinandersetzungen in Salah ad-Din sind die irakische Polizei, das irakische Militär, die Salah ad-Din Operations Command (SDOC), die Samarra Operations Command (SOC), die schiitische Popular Mobilization Forces (PMF), sunnitische Stammesmilizen, Hawza-Milizen, turkmenische Milizen, U.S.-geführte internationale Koalition zum Kampf gegen den IS, U.S.-amerikanisches Militär, der IS und nicht (belastbar) identifizierte bewaffnete Gruppen wie die sog. „White Flags“, einer Gruppe aus IS-Veteranen und kurdischen Mafiamitgliedern. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report Iraq Security situation, März 2019, S. 135 bis 140, m.w.N. auf S. 138 zu den jeweiligen Ausbreitungsgebieten und einzelnen Bestandteilen der schiitischen PMF und der Hawza-Miliz. Am 21. August 2019 gab das Innenministerium den Beschluss bekannt, 25.938 Polizisten wieder einzustellen, die während des Konflikts mit dem IS aus dem Dienst entlassen worden waren. Angaben von Minister Yaseen al-Yasiri zufolge sind 13.252 Polizisten in Ninive, 7.636 weitere in Anbar, 3.462 in Salah ad-Din, 1.072 in Diyala und 516 in Kirkuk von der Entscheidung betroffen. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 26. August 2019. Zur Bevölkerung zitiert das UK Home Office Zahlen der Iraqi Central Statistical Organisation (CSO) für das Jahr 2017, wonach Salah ad-Din eine Bevölkerung von etwa 1,6 Mio. aufweise, wovon rund 55 % in ländlichen Gebieten (875.894) und 45 % in den Städten (719.341) lebten. Vgl. UK Home Office: Country Policy and Information Note. Iraq: Security Situation and humanitarian situation. Version 5.0, November 2018, S. 14; zu beachten ist allerdings, dass der letzte offizielle Zensus im Irak 1987 erstellt wurde, die für 2017 angegebenen „Bevölkerungsprognosen“ wurden auf Basis von Zahlen aus dem Jahr 2009 erstellt, abrufbar im Internet unter: https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/757273/Iraq_-_Sec_and_Hum_situation_-_v5.0__Nov_2018_.pdf. Auch das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO) teilt Schätzungen mit, wonach im Januar 2014 – vor Einmarsch des IS – eine Bevölkerung von 1.595.235 Menschen in Salah ad-Din gelebt habe. Mit Blick auf konfliktbedingte Flucht und innerirakische Binnenmigration wird mitgeteilt, dass Salah ad-Din am drittstärksten unter den Provinzen, nach den Provinzen Anbar und Ninawa, besonders stark von Vertreibungen betroffen ist, wobei Rückkehrbewegungen begonnen haben. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report Iraq Security situation, März 2019, S. 145; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12. Januar 2019, S. 5. Bereits in Juli 2015 sind nach Angaben von EASO rd. 150.000 Binnenvertriebene (sog. internally displaced person (IDP)) zurückgekehrt und 360.000 bis Dezember 2016, zumeist sunnitische Araber. Zudem hat die Provinz Salah ad-Din auch eine hohe Zahl an Binnenflüchtlingen aufgenommen. Zum Stand Dezember 2018 war Salah ad-Din die Provinz mit der drittgrößten Zahl zurückgekehrter Binnenflüchtlinge (590.652). Zum Stand Januar 2019 waren 68 Prozent der Binnenflüchtlinge aus Salah ad-Din zurückgekehrt. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report Iraq Security situation, März 2019, S. 145. Am 25. September 2017 hielt die kurdische Regionalregierung ein Unabhängigkeitsreferendum ab. Es fand nicht nur in der teilautonomen Region Kurdistan statt, sondern auch in Gebieten der Provinzen Ninive, Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala, deren Kontrolle zwischen der kurdischen Regionalregierung und der irakischen Zentralregierung strittig ist/war. Fast 93 Prozent der Wähler stimmten nach Angaben der kurdischen Wahlkommission für die Unabhängigkeit. Die irakische Regierung erklärte die Volksabstimmung für rechts- und verfassungswidrig. Kurz nach dem Referendum übernahmen irakische Streitkräfte und regierungsnahe Kräfte, darunter Einheiten der Volksmobilisierung, erneut die Kontrolle über die Provinz Kirkuk und über Gebiete in den Provinzen Ninive, Salah ad-Din und Diyala. Vgl. Amnesty International, Report 2017/2018, Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Republik Irak, Stand 12/2017, im Internet abrufbar unter: https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/irak. Am 16. Oktober 2017 fanden im Zuge des vorerwähnten Unabhängigkeitsreferendums im nordöstlich nahe den Provinzen Kirkuk und Sulaimaniya gelegenen Tuz Khurmatu (Provinz Salah ad-Din) Kämpfe zwischen kurdischen Peschmerga und den irakischen Streitkräften statt, in deren Zuge mehr als 50 Zivilisten getötet wurden und 35.000 Personen geflohen sind. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report Iraq Security situation, März 2019, S. 134. Das Auswärtige Amt warnt vor Reisen nach Irak mit Ausnahme der Region Kurdistan-Irak, wenngleich von Reisen in die Region Kurdistan-Irak aufgrund der unklaren Sicherheitslage vorläufig dringend abgeraten wird. Besonders gefährlich sind danach die Provinzen Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninive (Sindschar, Mossul, Grenze zu Syrien), Salah ad-Din sowie der Norden der Provinz Babel. Insbesondere in den Provinzen Ninive und Salah ad-Din muss danach weiterhin mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen IS und irakischen Sicherheitskräften gerechnet werden. Diese Gefährdungslage gilt ebenfalls für die Provinzen Anbar, Diyala und Kirkuk. Vgl. Auswärtiges Amt, Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung) Irak, Stand 10. Januar 2020 (unverändert gültig seit: 8. Januar 2020), im Internet abrufbar unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/irak-node/iraksicherheit/202738. In Irak kommt es weiterhin zu sicherheitsrelevanten Vorfällen vor allem mit Einsatz von Sprengvorrichtungen und aufgrund des Kampfes gegen den IS. Betroffen waren in der 39. Kalenderwoche 2019 insbesondere die Provinzen Bagdad, Diyala, Salah ad-Din, Kirkuk und Ninive. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 30. September 2019. Bei einem Angriff von IS-Kämpfern auf irakische Sicherheitskräfte wurde am 13. September 2019 in einem Gebiet zwischen den Provinzen Diyala und Salah ad-Din ein Soldat getötet und zwei verwundet. Irakischen Angaben zufolge haben IS-Kämpfer in dem Gebiet ihre Angriffe auf irakische Sicherheitskräfte und Zivilisten verstärkt. Bei Sicherheitsoperationen der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) mit Unterstützung der internationalen Koalition wurden am 9. September 2019 drei IS-Verstecke in Mtaibijah an der Grenze zwischen den Provinzen Diyala und Salah ad-Din bombardiert und 15 IS-Kämpfer getötet sowie neun verhaftet. Am 11. September 2019 töteten irakische Sicherheitskräfte durch Raketenbeschuss drei IS-Führer in einem Gebiet zwischen den Provinzen Diyala und Salah ad-Din. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 16. September 2019. Bei Sicherheitsoperationen gegen den IS wurden am 3. September 2019 in der Provinz Salah ad-Din fünf IS-Kämpfer getötet. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 9. September 2019. Irakische Sicherheitskräfte starteten am 6. Juli 2019 einen großangelegten Einsatz gegen den IS. Angaben des Generalleutnants Abdul Amir Rasheed Yarallah zufolge betraf die Operation „Will of Victory“ die Provinzen Anbar und die zentralen und nördlichen Regionen von Salah ad-Din und Ninive. Im Fokus stehen die Provinzen an der Grenze zu Syrien. Der Einsatz sollte mehrere Tage dauern. Laut Informationen aus Sicherheitskreisen vom 19. Juli 2019 hatte die zweite Phase der Anti-IS-Militäroffensive „Will of Victory“ im Norden von Bagdad und den Provinzen Diyala, Salah ad-Din und Anbar begonnen. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 8. Juli 2019 und vom 29. Juli 2019. Der Blogger Joel Wing (http://musingsoniraq.blogspot.com) führt die bisher von der Rechtsprechung herangezogenen Auflistungen sicherheitsrelevanter Vorfälle sowie dabei bekannt gewordenen Opferzahlen soweit ersichtlich seit Mitte September 2019 bis zum Januar 2020 nicht fort. Vom 1. bis 7. September 2019 gab es fünf Sicherheitsvorfälle in Salah ad-Din, zu denen 15 Opfer mitgeteilt wurden. Vgl. http://musingsoniraq.blogspot.com/2019/09/security-in-iraq-sep-1-7-2019.html, im Internet abrufbar. In einer Jahresübersicht für die Jahre 2018 und 2019 bezüglich IS-Aktivitäten führt Joel Wing auf, im Jahr 2018 habe es in Salah ad-Din 110 erschossene Opfer gegeben, 102 Einsätze improvisierter Spreng- oder Brandvorrichtungen (improvised explosive device, IED), 41 Schusswechsel, 18 Attacken auf Checkpoints, eine Attacke auf einen Sheikh, 16 Entführungen, vier Attacken auf eine Stadt oder einen Ort („town“) neun Selbstmordattentäter und fünf Autobomben. Im Jahr 2019 habe es in Salah Al-Din 42 erschossene Opfer gegeben, 43 Einsätze improvisierter Spreng- oder Brandvorrichtungen (improvised explosive device, IED), 19 Schusswechsel, vier Attacken auf Checkpoints, keine Attacke auf einen Sheikh, keine Entführung, keine Attacken auf eine Stadt oder einen Ort („town“) keine Selbstmordattentäter und keine Autobomben. http://musingsoniraq.blogspot.com/2019/09/security-in-iraq-sep-1-7-2019.html. Vom 1. bis 21. August 2019 gab es sieben Sicherheitsvorfälle in Salah ad-Din, bei denen neun Opfer mitgeteilt wurden. Offen bleiben kann, ob vor diesem Hintergrund für die Provinz Salah ad-Din ein innerstaatlich bewaffneter Konflikt – mit Blick auf die jedenfalls zwischen den vorstehend aufgeführten Akteuren wiederkehrenden im Sinne von anhaltenden und teilweise koordinierten Kampfhandlungen – festzustellen ist. Denn zur Annahme einer individuellen Bedrohung im oben genannten Sinne genügt nicht allein der Umstand, dass im Herkunftsstaat des Ausländers ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht, der zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und schweren Menschenrechtsverletzungen führt. Für die individuelle Betroffenheit bedarf es grundsätzlich einer jedenfalls annäherungsweise quantitativen Ermittlung der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Das Bundesverwaltungsgericht fordert die Ermittlung des Verhältnisses dieser beiden quantitativen Werte zur Feststellung des Niveaus willkürlicher Gewalt für Zivilpersonen im betroffenen Gebiet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 ‑ 10 C 6.13 ‑, 17. November 2011 ‑ 10 C 13.10 - und 27. April 2010 ‑ 10 C 4.09 ‑, jeweils juris. Nach Maßgabe dieser Grundsätze und anhand der vorzunehmenden wertenden Gesamtbetrachtung lässt sich eine individuelle Betroffenheit des Klägers nicht feststellen. Unter Berücksichtigung von – zugunsten des Klägers auf einhundert aufgerundet – 100 Opfern und Vorfällen im Jahr 2019 nach Joel Wing bei – zugunsten des Klägers aufgrund der unklaren Flucht und Binnen-/Remigration pauschal auf eine Millionen abgerundet – 1.000.000 Einwohnern beträgt der quantitative Wert zur Feststellung des Niveaus willkürlicher Gewalt für Zivilpersonen in Salah ad-Din (lediglich) 0,0001. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011- 10 C 13/10 -, juris, Rn. 22, zu einem für die Feststellung einer individuellen Betroffenheit nicht ausreichenden Wert von 0,000125. Für die Provinz Salah ad-Din folgt – für diese Betrachtung das Vorliegen eines innerstaatlich bewaffneten Konflikts einmal unterstellt –, anders als die Kammer dies für die Stadt und Provinz Bagdad bis August 2019 noch angenommen hatte, vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Februar 2019- 15a K 1074/17.A -, juris, auch nicht allein aus der Häufigkeit und Qualität der Anschläge die erforderliche Gefahrendichte. Zunächst ist festzuhalten, dass die der Kammer vorliegenden und vorstehend dargestellten Erkenntnisse bereits keine Feststellung zutragen vermögen, die Häufigkeit und Qualität der Anschläge Salah ad-Din sei von vergleichbarem Umfang wie die Kammer dies für Bagdad im Jahr 2018 und bis August 2019 festgestellt hat. Zudem gründete die konkrete und akute Bedrohung für jedermann jederzeit in der Stadt und Provinz Bagdad insbesondere auf der Bevölkerungsdichte. Die Provinz Bagdad ist die kleinste und gleichzeitig bevölkerungsreichste Provinz des Iraks. Mit einer Fläche von 734 km² ist sie gerade einmal annähernd so groß wie die Freie und Hansestadt Hamburg. Der Hauptteil der in der Provinz Bagdad lebenden Bevölkerung lebt in der Stadt Bagdad. Die in der Stadt Bagdad gezielt an öffentlichen Orten stattfindenden täglichen Anschläge ließen daher den Schluss zu, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr nach Bagdad allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr lief, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Die Provinz Salah ad-Din hingegen umfasst eine Fläche von 24.751 km². Ein vergleichbares „Ballungsgebiet“ wie dies in der Provinz Bagdad vorliegt, kann hier allein schon wegen der auf die Distrikte Al-Dour, al-Shirqat, al-Faris, Balad, Baiji, Tooz, Samarra und Tikrit – hinsichtlich Balad, Samarra und Tikrit auch auf die gleichnamigen (Groß-)Städte – verteilte Bevölkerung und Siedlungsstruktur nicht festgestellt werden, so dass ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in der Provinz Salah ad-Din nicht angenommen werden kann. Zwar muss in der Provinz Salah ad-Din auch weiterhin mit Anschlägen bzw. Kampfhandlungen gerechnet werden. Gleichwohl kann unter Berücksichtigung obiger Ausführungen jedenfalls ein derart hoher Grad willkürlicher Gewalt, dass eine Zivilperson dort allein durch die Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, nicht angenommen werden. Dies gilt auch mit Blick auf Aktivitäten des IS. Obwohl sich das Gouvernement Salah ad-Din die Hamrin-Gebirge, das dem Islamischen Staat (IS) als Basis dient, mit dem Gouvernement Diyala teilt, konzentrieren sich die Aufständischen in ihren Aktivitäten stärker auf Diyala. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak (Gesamtaktualisierung 20. November 2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 25. Juli 2019), S. 16. 3. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG in der Person des Klägers hinsichtlich Irak sind nicht festzustellen. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies setzt das Bestehen einer individuellen und konkret drohenden Gefahr voraus. Eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Rückkehrfall landesweit drohende individuelle Gefahr in diesem Sinne ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist für den aus der Provinz Salah ad-Din (Samarra) stammenden Kläger nicht festzustellen. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei "nichtstaatlichen" Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein "verfolgungsmächtiger Akteur" (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein "Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) aufweisen; es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union darauf ab, ob sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45/18 , juris, Rn. 11-12, m.w.N. Dem Kläger wird es bei einer Rückkehr in die Provinz Salah ad-Din in seine Heimatstadt Samarra möglich sein, seine wirtschaftliche Existenz zu sichern, insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden. Ein verfolgungssicherer Ort bietet erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach der Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihren Lebensunterhalt Notwendige erlangen können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 ‑, NVwZ 2007, 590. Trotz der schlechten wirtschaftlichen Lage im Irak kann davon ausgegangen werden, dass der 28 jährige, gesunde und arbeitsfähige Kläger in der Lage sein wird, seine wirtschaftliche Existenz nach dem vorerwähnten Maßstab sichern zu können. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass in der Provinz Salah ad-Din wie im gesamten Irak eine angespannte humanitäre Situation besteht. Die Wirtschaft des Irak leidet derzeit stark unter dem niedrigen Ölpreis und den damit einhergehenden niedrigen Einnahmen aus dem Ölverkauf, der angespannten Sicherheitslage sowie den erhöhten Ausgaben im Bereich der Verteidigung und der Versorgung der Binnenflüchtlinge. Die Zerschlagung wichtiger wirtschaftlicher Strukturen durch die Entbaathifizierung des Staatsapparates nach 2003 hat zu einer überbordenden Bürokratie und weit verbreitete Korruption geführt, die das Umsetzen wichtiger Projekte der öffentlichen Hand zusätzlich erschwert. Jedoch legte das Wirtschaftswachstum wieder zu und bewegte sich, je nach herangezogener Quelle bereits im Jahr 2016 zwischen 5 und 10 Prozent. Vgl. auch zur allgemeinen wirtschaftlichen Lage im Irak: Außenwirtschaft Austria, Exportbericht Irak & Region Kurdistan, Februar 2018; Auch werden alle Bürger des Irak automatisch in das Sozialsystem einbezogen. Dabei werden Rückkehrer nicht anders behandelt. Vgl. IOM, Länderinformationsblatt Irak 2018, S. 7 und 8, im Internet abrufbar unter: https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Iraq_DE.pdf. Alle irakischen Staatsbürger haben Zugang zu Gesundheitseinrichtungen. Es ist jedoch kein staatliches Krankenversicherungssystem etabliert. Öffentliche Krankenhäuser und Kliniken verlangen sehr geringe Gebühren für ärztliche Überprüfungen und bieten Medikamente zu einem geringeren Preis an als im privaten Sektor. Allerdings sind im öffentlichen Sektor auch nicht alle Dienste und/oder Medikamente verfügbar. Für den Zugang wird lediglich ein irakischer Ausweis benötigt. Vgl. IOM, Länderinformationsblatt Irak 2018, S. 3 und 4. Zwar wurde in Salah ad-Din viel Infrastruktur zerstört oder beschädigt. Im November 2018 wurde für Salah ad-Din eine am mitgeteilten Bevölkerungsstand vor Einmarsch des IS gemessen hohe Zahl (rd. 700.000) hilfsbedürftiger Menschen mitgeteilt. Jedoch sollen nach den gleichen Angaben nur für 11 Prozent der Rückkehrer harte Bedingungen („high severity conditions“) und für 2 Prozent der Rückkehrer sehr harte Bedingungen („very high severity conditions“) herrschen, ohne dass diese näher bezeichnet werden. EASO, Country of Origin Information Report Iraq Security situation, März 2019, S. 145. Die Schwerpunkte dieser großen Hilfsbedürftigkeit sollen sich in den Distrikten/Orten Tuz Khurmatu, Balad/Duloeiya, Sulaiman Beg und Baiji befinden. EASO, Country of Origin Information Report Iraq Security situation, März 2019, S. 145. Danach ist für Samarra kein Schwerpunkt dieser großen Hilfsbedürftigkeit festzustellen. Der Kammer liegen zu Samarra weder weitere Erkenntnisse vor, noch waren solche im Wege der Amtsermittlung zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt recherchierbar, die eine vergleichbare Feststellung wie für die vorerwähnten Distrikte für die Stadt Samarra tragen können. Zudem finden in Salah ad-Din mit Blick auf konfliktbedingte Zerstörungen Wiederaufbau und wirtschaftliche Aktivitäten statt. EASO, Country of Origin Information Report Iraq Security situation, März 2019, S. 136, mit Hinweisen auf Wiederaufbau und wirtschaftliche Aktivitäten unter teilweise involvierte schiitische Milizen. Der Kammer liegen keine konkreten Erfahrungsberichte vor, nach denen Rückkehrer typischerweise von Obdachlosigkeit, Hunger oder Krankheit betroffen sind oder infolge solcher Umstände gar verstorben wären. Auch der Kläger und seine Prozessbevollmächtigte haben keine diesbezüglichen Erkenntnisse oder solche über die humanitäre Situation in der Provinz Salah ad-Din vorgelegt. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 AsylG muss der Kläger selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Gemäß § 25 Abs. 2 AsylG hat er auch alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund hat der Einzelrichter auch im Lichte des den Verwaltungsprozess beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nach Auswertung der vorliegenden und in der Erkenntnisliste der Kammer hinsichtlich Irak aufgeführten Erkenntnisse, insbesondere der Lageberichte des Auswärtigen Amtes, der Briefing Notes des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, der Informationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, der allgemein zugänglichen Quellen wie die im Internet verfügbaren (Presse-)Berichte und Blogs sowie der Informationen von EASO (vgl. § 3e Abs. 2 Satz 2 AsylG zum internen Schutz) keine weiteren Ansatzpunkte für eine noch erforderliche weitere Aufklärung die Lage in der Provinz Salah ad-Din (Samarra) betreffend. Nach alledem liegen dem Einzelrichter keine Erkenntnisse vor, die eine Feststellung tragen könnten, am Herkunftsort des Klägers in der Provinz Salah ad-Din (Samarra) sei die Infrastruktur in solchem Umfang zerstört und/oder die Versorgungslage in solchem Umfang defizitär, dass Rückkehrer einer Situation ausgesetzt wären, die einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK (vgl. § 60 Abs. 5 AufenthG) gleichkäme. Überdies und ohne, dass es nach dem Vorstehenden noch entscheidungserheblich darauf ankäme, weist der Einzelrichter vor dem Hintergrund der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts zur Pflicht des Verwaltungsgerichts, sich quasi tagesaktuell über die Erkenntnisse hinsichtlich eines Landes mit konfliktbedingt äußerst volatiler und zudem regional sehr unterschiedlicher Sicherheitslage zu unterrichten und nur aufgrund aktueller Erkenntnisse zu entscheiden, Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018- 2 BvR 2435/17 -, juris, Rn. 34, zu Afghanistan, hinsichtlich dessen das Bundesverfassungsgericht zudem auf eine zweijährige stetige Verschlechterung der Lage hinwies; BVerfG, Beschluss vom 27. März 2017 - 2 BvR 681/17 -, juris, Rn. 11, auf ein im allgemein zugänglichen Internet recherchiertes Video vom 10. Januar 2020 (Tag der mündlichen Verhandlung hin) der sog. Globalen Koalition gegen den IS (Global Coalition against Daesh) mit dem Titel „60 seconds in Samarra, Iraq“ hin, Vgl. https://theglobalcoalition.org/en/60-seconds-in-samarra-iraq/, abrufbar im Internet. Darin sind mutmaßlich Einwohner der Stadt Samarra mit ihren Wünschen für das Jahr 2020 zu sehen und zu hören. Das Video zeigt eine Stadt, in der zwar konflikt-/kriegsbedingte Zerstörungen an einzelnen Gebäuden zu erkennen sind, aber ansonsten äußerst rege Fahrzeugbewegungen (PKW, Bus und Fahrrad) sowie Fußgänger vor belebten und hochwertig, dekorativ eingerichteten Geschäften zu sehen sind. Insgesamt zeigt sich ein Eindruck, der das aufgrund der vorstehenden Erkenntnisse gefundene Ergebnis bestätigt, wonach in Salah ad-Din (Samarra) gesellschaftliches Leben stattfinden kann und stattfindet sowie die Infrastruktur und Versorgungslage ungeachtet früherer Zerstörungen jedenfalls wieder hergestellt ist. Zudem ist festzustellen, dass nach den aktuellen Erkenntnissen der Kammer freiwilligen Rückkehrern/Rückkehrerinnen aus dem Herkunftsland Irak mit irakischer Staatsangehörigkeit neben den Reisebeihilfen (Kosten der Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Abreiseort/Flughafen, Reisekosten ins Herkunftsland oder in einen aufnahmebereiten Drittstaat mit Flugzeug, Bahn oder Bus, oder Benzinkosten in Höhe von 250 Euro pro PKW, weitere finanzielle Reisebeihilfen in Höhe von 200 Euro pro Person ab 18 Jahren bzw. 100 Euro pro Person unter 18 Jahren) Unterstützungsmaßnahmen aus dem Programm „Starthilfe“ in Höhe von 1.000 Euro pro Person ab 18 Jahren bzw. unbegleitete Minderjährige und 500 Euro pro Person unter 18 Jahren zur Verfügung stehen. Vgl. REAG/GARP-Programm 2019 – Stand September 2019 (Deutsch) – Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany (REAG), Government Assisted Repatriation Programme (GARP) Projekt „Bundesweite finanzielle Unterstützung freiwilliger Rückkehrer/Innen“ Informationsblatt; im Internet abrufbar unter: https://files.returningfromgermany.de/files/REAGGARP%20Infoblatt_mit%20Reintegration_ohne%20Armenien_%202019.pdf. Weiter können sie eine weitere finanzielle Unterstützung („2. Starthilfe) als Einzelperson in Höhe von 1.000 Euro und als Familie in Höhe von 2.000 Euro erhalten. Die IOM-Mission zahlt die 2. Starthilfe sechs bis acht Monate nach der freiwilligen Ausreise aus Deutschland im Zielland aus. Vgl. StarthilfePlus – Ergänzende Reintegrationsunterstützung im Zielland bei einer freiwilligen Rückkehr mit REAG/GARP, im Internet abrufbar: https://files.returningfromgermany.de/files/190730_SHP_Reintegrationsunterstützung_deutsch.pdf; vgl. auch zu Übersichten und Merkblättern: https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/ergaenzende-reintegrationsunterstuetzung-im-zielland-bei-einer-freiwilligen-rueckkehr-mit-reag-garp. Hiernach stehen dem Kläger im freiwilligen Rückreisefall aus der von ihm zu beantragenden Starthilfe (1.000 Euro) und StarthilfePlus (weitere 1.000 Euro ab sechstem bis achtem Monat), d.h. ohne jede weitere Erwerbstätigkeit, für die ersten sechs bis acht Monate im Irak 2.000 Euro zur Verfügung. Dies ist zur Überzeugung des Gerichts ausreichend, dass er sich um Aufnahme einer Beschäftigung beispielsweise unter Einsatz seiner Arbeitskraft, etwa wie vor seiner Ausreise als gerade in Zeiten des Wiederaufbaus benötigter Bauarbeiter, bemüht, was von ihm auch zu verlangen ist. Kulturelle Schwierigkeiten zur Sicherung des Existenzminimums oder hinsichtlich sonstiger Rückkehrfolgen sind weder vorgetragen und mit Blick darauf, dass Salah ad-Din überwiegend von sunnitischen Muslimen bewohnt ist, Vgl. EASO, Country of Origin Information Report Iraq Security situation, März 2019, S. 133, auch nicht ersichtlich. 4. Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -. Die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu treffende Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots und Ermessensentscheidung über die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO einer gerichtlichen Kontrolle auf Ermessensfehler unterworfen. Solche sind nicht festzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2, 108 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung.