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Urteil

9 K 2735/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2020:0114.9K2735.14.00
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Tenor

Der Bescheid der Bezirksregierung vom 22. November 2013 wird aufgehoben.

Der Beklagte, die Beigeladene zu 1. und die Beigeladene zu 2. tragen die Kosten des Verfahrens zu je ein Drittel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Bezirksregierung vom 22. November 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte, die Beigeladene zu 1. und die Beigeladene zu 2. tragen die Kosten des Verfahrens zu je ein Drittel. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger ist ein Naturschutzverein. Die Beigeladene zu 1. übernimmt seit 2003 als Anstalt öffentlichen Rechts die Abwasserbeseitigung im Gebiet der kreisangehörigen Stadt M. . Die Beigeladene zu 2. ist ein Energieversorgungsunternehmen. Der Kläger begehrt die Aufhebung einer der Beigeladenen zu 1. erteilten Erlaubnis zur Einleitung von Abwässern in die M1. , die dieser von einem – von der Beigeladenen zu 2. betriebenen – Steinkohlekraftwerk übernimmt. Die Abwässer stammen aus der Abflutung des Hauptkühlwasserkreislaufs (Kühlturmabflutwasser) und der Rauchgasentschwefelungsanlage (REA-Abwasser). Das Kühlturmabflutwasser wird unmittelbar, das REA-Abwasser nach Behandlung in einer anlageninternen Wasseraufbereitungsanlage in ein Übergabebecken geleitet, das sich im nordöstlichen Teil des Kraftwerksgeländes befindet. Von dort werden sie ca. 1 km durch eine Abwasserleitung der Beigeladenen zu 1. geführt und über ein bereits zuvor vorhandenes Einleitungsbauwerk des Pumpwerks M2. des M3. in die M1. eingeleitet. Mit Datum vom 13. April 2007 schrieb die Beigeladene zu 1. an die Bezirksregierung, er beantrage die Erlaubnis, das Kühlwasser aus dem geplanten U. -Kraftwerk im Ortsteil M. -M2. , in die M1. einzuleiten. Antragsunterlagen seien vierfach beigefügt (Beiakte 25, Bl. 22). Auf dem Antrag ist vermerkt: Eingang 17. April 2007, ausgetauscht Juni 2008 (Beiakte 25 Bl. 24). Unter dem 19. Juli 2007 bat die Beigeladene zu 1. die Bezirksregierung, nach Aktualisierung der Planunterlagen und des Fließschemas die entsprechenden Seiten und Pläne im Ursprungsantrag auszutauschen (Beiakte 25, Bl. 28). Im September 2007 fand im Verfahren zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ein Erörterungstermin statt. Inwieweit in diesem Zuge auch Fragen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis mit erörtert worden ist, zwischen den Beteiligen streitig. Mit Schreiben vom 30. November 2007 legte die Beigeladene zu 1. weitere Verfahrensfließbilder, Sicherheitsdatenblätter sowie Betriebsbeschreibungen vor. Am 22. Februar 2008 fand bei der Beigeladenen zu 1. ein Besprechungstermin mit der Bezirksregierung statt (Terminvereinbarung Beiakte 26, Bl. 47, Dienstreisegenehmigung Beiakte 25, Bl. 50). Mit E-Mail vom 5. Mai 2008 (Beiakte 25, Bl. 42) teilte die Bezirksregierung der Beigeladenen zu 1. mit, in Ergänzung der „in den Besprechungen vom 22. Februar und 10. April 2008 getätigten Aussagen“ erhalte er noch einmal in Stichworten Informationen zu den noch beizubringenden Unterlagen/Angaben zum Antrag vom 13. April 2007. Es fehlten jedenfalls: Die Eintragungen unter Punkt 2.1, 2.6 und 4.2 im Antragsformular, das Fließschema zu Punkt 8.5, die Sicherheitsdatenblätter zu den Wasserkreisläufen des Kraftwerks unter Punkt 8.7, die die Auflistung der eingesetzten Stoffe jeweils mit Angaben zum Einsatzort und zum Einsatzzweck sowie unter Bezugnahme auf die jeweils betroffenen Verfahrensfließbilder enthalten müsse, die Anlagen- und Betriebsbeschreibung zu den Wasserkreisläufen des Kraftwerks unter Punkt 8.7, die Angaben zum Chloridgehalt der eingesetzten Kohle, ein überarbeitetes Konzept zur Niederschlagswasserbeseitigung mit entsprechenden Änderungen auch in den betroffenen Verfahrensfließbildern, Angaben zu dem ebenfalls gestellten Antrag auf Erlaubnis zur Entnahme von Wasser aus dem E. -I. -Kanal mit Angaben zu den beantragten Entnahmemengen und Angaben zur Konzeption für die Errichtung von Temperaturmessstellen in der M1. . Die Auflistung sei noch nicht abschließend. Sie werde voraussichtlich am Montag, den 12. Mai 2008, vervollständigt. Mit E-Mail vom 16. Mai 2008 (Beiakte 25, Bl. 41) „vervollständigte“ die Bezirksregierung gegenüber der Beigeladenen zu 1. „die begonnene Auflistung bezüglich der noch beizubringenden Unterlagen/Angaben“. Zu Punkt 7.3.4 der Anlagen- und Betriebsbeschreibung fehlten Angaben zur Art und Weise der Entschlackung. Üblicherweise erfolge diese als Nassentschlackung. Es bedürfe der Klarstellung, wie die weitere Behandlung/Ableitung des aus diesem Bereich stammenden Abwasserteilstroms erfolgen solle. Zu Punkt 7.3.7 der Anlagen- und Betriebsbeschreibung fehlten nähere Angaben. Es sei aufgeführt, dass zur Einhaltung des zulässigen Chlorgehalts eine Dosierung von Natriumbisolfitlösung in den Abwasserteilstrom Abschlämmwasser erfolgen könne. Dabei handele es sich um eine genehmigungsbedürftige Abwasserbehandlungsanlage, deren Errichtung und Betrieb zwingend für die Erlaubnisfähigkeit der Einleitung erforderlich sei. Zur fachlichen Beurteilung würden hinreichende Unterlagen benötigt, die sich insbesondere dazu verhielten, wo und wie die Dosierung erfolge, an welchen Stellen der Chlorgehalt für die Dosierung und die Überwachung gemessen werden solle und welche Sicherheitseinrichtungen für den Fall vorgesehen seien, dass der Chlorgehalt in der Ablaufleitung über dem zulässigen Überwachungswert liege. Zu Punkt 7.3.8 der Anlagen- und Betriebsbeschreibung sei eine Klarstellung erforderlich. Es werde beschrieben, dass das bei der Reinigung der Filter entstehende Abwasser zurück in den E. -I. -Kanal geleitet werden solle. Im „übergeordneten Verfahrensfließbild Abwassersystem“ sei hierfür dagegen eine Filterrückspülwasseraufbereitung vorgesehen. Im Weiteren fließe das behandelte Abwasser dann dem geplanten Regenrückhaltebecken zu. Punkt 7.3.9 der Anlagen- und Betriebsbeschreibung bedürfe ebenfalls der Klarstellung. Es werde erläutert, dass das Abschlämmwasser aus dem Wasser-Dampf-Kreislauf in die Abschlämmleitung des Kühlturms gefördert werden solle. Im „übergeordneten Verfahrensfließbild Abwassersystem“ sei die Ableitung dieses Abwasserteilstroms dagegen über den Betriebsabwasserspeicher zur Kläranlage T. vorgesehen. Punkt 7.4.3 der Anlagen- und Betriebsbeschreibung bedürfe der Erläuterung. Es werde angegeben, dass Prozessabwasser im Brüdenentgaser anfalle. Die Anfallstelle Brüdenentgaser sei im „übergeordneten Verfahrensfließbild Abwassersystem“ aber nicht vorgesehen. Punkt 7.4.3 sei darüber hinaus unklar. Es werde erläutert, dass das Niederschlagswasser von befestigten Flächen in einem Regenklärbecken gereinigt werden solle, während im „übergeordneten Verfahrensfließbild Abwassersystem“ für diesen Teilstrom ein Sandfang vorgesehen sei. Schließlich sei zu Punkt 8.7 (Wasserkreisläufe des Kraftwerks) das „übergeordnete Verfahrensfließbild Abwassersystem“ nicht eindeutig. In dem Verfahrensfließbild seien für einige Abwasserteilströme mehrere Optionen für die Ableitung/Einleitung/Entsorgung eingezeichnet. Aus dem Fließbild und unter Berücksichtigung der Anlagen- und Betriebsbeschreibung gehe in vielen Fällen nicht eindeutig hervor, wann welcher Abwasserteilstrom wohin abgeleitet werden solle. Das Fließbild sei entsprechend anzupassen und mit einem kurzen Erläuterungsbericht zu versehen. Bestandteil dieses Erläuterungsberichts müsse auch eine auf das aktualisierte Fließbild abstellende Auflistung aller Abwasserteilströme während des Regelbetriebs mit Angabe eines eindeutigen Entsorgungsweges sein. Gleiches gelte für die Abwasserteilströme. Für alle Abwasserbehandlungsanlagen sei eine auf das aktualisierte Fließbild abstellende Auflistung mit Angabe des Behandlungsziels zu erstellen. Mit Anschreiben vom 25. Juni 2008 (Beiakte 25, Bl. 44; Beiakte 27, Bl. 1) legte die Beigeladene zu 1. die von der Bezirksregierung „per E-Mail vom 5. Mai 2008 und 16. Mai 2008 geforderten Ergänzungen“ vor, darunter ein vom 25. Juni 2008 datiertes Antragsformular (Beiakte 27, Bl. 12) sowie einen vom 16. Juni 2008 datierten „Erläuterungsbericht Ergänzungsantrag“ der E1. Q. V. H. (Beiakte 26, Bl. 217; Beiakte 27, Bl. 14). Mit E-Mail vom 4. September 2008 teilte der Sachbearbeiter bei der Bezirksregierung B. W. L. seiner Abteilungsleiterin – nach deren Hinweis auf die Notwendigkeit der beschleunigten Bearbeitung – mit: Wie sich aus der Abfolge von Antrag, Besprechung, Nachforderung und Ergänzung der Unterlagen ergebe, sei er immer bemüht gewesen den eingereichten Antrag in einen prüffähigen Zustand zu bekommen. Die bisherige Verfahrensdauer beruhe im Wesentlichen auf der sehr schleppenden Antragsvervollständigung. Aufgrund der vorgegebenen Prioritätensetzung werde er den Antrag nunmehr in seinem Zuständigkeitsbereich abschließend bearbeiten (Beiakte 25, Bl. 77). Unter dem 23. September 2008 wurde ein Entwurf der beantragten Erlaubnis gefertigt (Beiakte 25, Bl. 156). Dieser Entwurf war Gegenstand einer am 25. September 2008 mit Vertretern unter anderem der Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2. abgehaltenen Besprechung. In einem Besprechungsvermerk wurden vier – teils auf Wunsch der Beigeladenen zu 2. – noch zu überarbeitende bzw. zu klärende Punkte festgehalten (Beiakte 25, Bl. 90). Mit Datum vom 30. September 2008 reichte die Beigeladene zu 1. einen „zweiten Ergänzungsantrag“ mit Erläuterungsbericht der ein (E-Mail Beiakte 25, Bl. 92, Anschreiben Beiakte 25, Bl. 184). In dem Erläuterungsbericht wird unter Ziffer 2 unter anderem ausgeführt: Bezüglich der verwendeten Techniken und Verfahren bezögen sich die Ergänzungen auf den aktuellen Stand der Planungen im Mai 2008. In einem Gespräch am 25. September 2008 sei vereinbart worden, den Antrag um folgende Punkte zu ergänzen: Ergänzung zum Chloridgehalt der zum Einsatz kommenden Steinkohlen, Stellungnahme zur Abstimmung zwischen F. und U. zur Aufwärmspanne, Vertrag zwischen U. und T. über die Leitung zur und die Einleitung in die M1. sowie Ergänzung zum Verbleib diverser Abwasserströme bei Betriebsstörungen. Im Folgenden würden diese Ergänzungen im Einzelnen wiedergegeben und erläutert. In einer E-Mail vom 8. Oktober 2008 unterrichtete der Bearbeiter L. die Abteilungsleiterin über die Besprechung vom 25. September 2008 und teilte mit, sobald die noch ausstehenden Unterlagen vorlägen und von ihm geprüft seien, werde das Verfahren zum Abschluss gebracht. Mit E-Mail vom 9. Oktober 2008 antwortete die Bezirksregierung der Beigeladenen zu 1., mit Blick auf die zugesandten Nachtragsunterlagen seien drei zu klärende Fragen aufgetreten, nämlich bezüglich der Betriebsweise des Regenklärbeckens, der nun anzunehmenden Rohmenge der Steinkohle für die Berechnung der Chloridfracht sowie bezüglich der Zwischenspeicherung des aus dem Bereich des Ammoniaklagers stammenden Berieselungs- und Niederschlagswassers (Beiakte 25, Bl. 116). Mit E-Mail vom 10. Oktober 2008 legte die Beigeladene zu 1. einen dritten Ergänzungsantrag mit Erläuterungsbericht vor. In den Erläuterungen ist unter Ziffer 2 u.a. ausgeführt: Bezüglich der verwendeten Techniken und Verfahren bezögen sich die Ergänzungen auf den aktuellen Stand der Planungen im Mai 2008. Im Laufe des Oktober 2008 sei vereinbart worden, den Antrag bezüglich der Änderung der Regenwassernutzung, der Klarstellung der maximalen Einsatzkohlemenge, der Klarstellung zum Abwassersammelbecken im Ammoniaklager sowie der Erläuterung zur ersatzweisen Ph-Messung im Niederschlagswasser im Ammoniaklager zu ergänzen. Im Folgenden würden diese Ergänzungen im Einzelnen wiedergegeben und erläutert. Unter dem 31. Oktober 2008 – nach Abstimmung eines Entwurfes vom 24. Oktober 2008 unter den Beteiligten – erteilte der Beklagte der Beigeladenen zu 1. die Erlaubnis zur Einleitung (Beiakte 25, Bl. 186 ff., und Beiakte 27, Bl. 1 ff.). Der Kläger erhob dagegen Klage beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) unter dem Aktenzeichen 20 D 134/09.AK. Mit Beschluss vom 7. Mai 2010 erklärte sich das OVG NRW – nach Anhörung der Beteiligten und entgegen deren Rechtsauffassung – für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Der Beschluss ist damit begründet, dass die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nach § 45 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegeben sei, weil der Rechtsstreit nicht nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 VwGO in die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts falle. Während des gerichtlichen Verfahrens kamen die Beteiligten überein, dass die bisher unterbliebene Öffentlichkeitsbeteiligung nachgeholt werden solle. Mit Anschreiben vom 13. Oktober 2010 übersandte die Beigeladene zu 1. der Bezirksregierung deshalb „wie vereinbart (…) die Antragsunterlagen zu der bereits (…) erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis vom 31. Oktober 2008“ zum Auslegen (Beiakte 17, Bl. 3062). Ausweislich einer E-Mail der Bezirksregierung vom 20. Oktober 2010 hielt diese die Unterlagen nicht für vollständig. Eine Abstimmung mit der Beigeladenen zu 1. habe stattgefunden. Die Vervollständigung werde etwa eine Woche in Anspruch nehmen (Beiakte 17, Bl. 3063). Eine E-Mail der Bezirksregierung vom 25. Oktober 2010 informiert darüber, mit der Beigeladenen zu 1. sei für den Folgetag ein Termin zur Vervollständigung bzw. zum Austausch der Unterlagen für die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vereinbart worden (Beiakte 17, Bl. 3064). In einer E-Mail vom 5. November 2010 informierte der Sachbearbeiter T1. der Bezirksregierung B. darüber, dass er dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 2. auf dessen Nachfrage mitgeteilt habe, dass das Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden könne, sobald alle mit auszulegenden Anträge auf Vollständigkeit geprüft und gegebenenfalls vervollständigt worden seien (Beiakte 17, Bl. 3072). In einer E-Mail vom 23. November 2010 teilt der Bearbeiter T1. u.a. mit: Es sollten insgesamt fünf Anträge, darunter der „Alt-Antrag“, ausgelegt werden. Eine Auslegung sei nur sinnvoll, wenn zuvor alle Anträge auf Vollständigkeit geprüft und ggf. vervollständigt worden seien. Die Behauptung des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 2., nach erteilten Auskünften seien die Unterlagen vollständig, sei nicht zutreffend. Weder der Unterzeichner noch der Bearbeiter L. habe eine solche Auskunft erteilt. Am 3. Dezember 2010 vermerkte die Bezirksregierung unter dem Betreff „Nachholung der Öffentlichkeitsbeteiligung … für die … bereits erteilte wasserrechtliche Erlaubnis vom 31. Oktober 2008“ nach „Vollständigkeitsprüfung der vorgelegten Antragsunterlagen“, dass bezüglich des Ursprungsantrags insgesamt sieben Positionen, zum Teil mit Unterpunkten, unvollständig seien, bezüglich des Ergänzungsantrags vom 16. Juni 2008 insgesamt zehn, teils mit Unterpunkten, bezüglich des Ergänzungsantrags vom 30. September 2008 zwei Punkte, jeweils mit Unterpunkten, und bezüglich des Ergänzungsantrags vom 10. Oktober 2008 ein Punkt (Beiakte 17, Bl. 3089). Unter dem 7. Dezember 2010 wies sie die Beigeladene zu 1. auf diese Unvollständigkeiten hin und bat um kurzfristige Vervollständigung (Beiakte 17, Bl. 3101). Am 16. Dezember 2010 fand einen Gespräch der Beteiligten statt, in dem der Vervollständigungsbedarf erörtert wurde. Zudem ist unter anderem festgehalten, das Anschreiben vom 13. Oktober 2010 solle so geändert werden, dass deutlich werde, dass kein neues wasserrechtliches Verfahren geführt, sondern nur ein eventueller Verfahrensfehler geheilt werden solle (Beiakte 17, Bl. 3115). Mit Anschreiben vom 13. Januar 2011 nahm die Beigeladene zu 1. Bezug auf die wasserrechtliche Erlaubnis vom 31. Oktober 2008, „hier: nachzuholende Öffentlichkeitsbeteiligung“, und legte Antragsunterlagen vor, die zeitlich mit dem Antrag vom 25. Juni 2008 beginnen. Sie teilte mit, die Unterlagen entsprächen dem Stand aus Oktober 2008. „Nachrichtlich“ fügte sie eine Erläuterung bezüglich nachträglich eingetretener Umstände bei und verwies auf die Dokumente zur FFH-Verträglichkeitsprüfung aus dem Jahr 2010 (Beiakte 7, Bl. 1 ff; Antragsformular Bl. 40 ff, insbesondere 50). Mit Schreiben an die Bezirksregierung vom 23. August 2012 verwies die Beigeladene zu 1. auf deren Ankündigung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens, die Erlaubnis vom 31. Oktober 2008 zu widerrufen. Für den Fall des Widerrufs erklärte er, dass er den Antrag vom 13. April 2007 mit Ergänzungen vom 16. Juni 2008, 25. Juni 2008, 30. September 2008 und 10. Oktober 2008 aufrechterhalte, ihn allerdings in den im folgenden aufgeführten Punkten – nämlich bezüglich der Einleitwerte für das REA-Abwasser im Regelbetrieb, bezüglich der Überwachungswerte für Quecksilber, Kadmium, Chrom, Nickel, Kupfer, Blei und Zink während einer Einfahrtphase von einem Jahr ab Beginn des ersten Kohlefeuers – ändere und ergänzend die Einleitung des Abwasserteilstroms Verwerfkondensatabwasser beantrage (Beiakte 8, Bl. 1). Die Änderung und Ergänzung wird im Folgenden begründet (Anlage 1). Dazu legte die Beigeladene zu 1. einen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (Anlage 2), eine Umweltverträglichkeitsüberprüfung vom 6. August 2012 (Anlage 3, Beiakte 6), eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung ebenfalls vom 6. August 2012 (Anlage 4, Beiakte 14), die „Antragsunterlagen in der Fassung vom 13. Januar 2011 (Öffentlichkeitsbeteiligung)“ zeitlich beginnend mit dem Antragsformular vom 25. Juni 2008 (Anlage 5, Beiakte 15) sowie Unterlagen betreffend die Durchführung eines Ausnahmeverfahrens nach Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie datiert vom 23. August 2012 (Anlage 6, Beiakte 16) vor. Am 20. September 2012 hob die Bezirksregierung die Erlaubnis vom 31. Oktober 2008 auf, weil die im Rahmen der vorsorglich nachgeholten Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Einwendungen fachliche und rechtliche Fragestellungen aufgeworfen hätten, die im Erlaubnisverfahren zu beantworten seien. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde in der Hauptsache für erledigt erklärt und eingestellt. Unter dem 16. Januar 2013 forderte die Bezirksregierung nach der Öffentlichkeitsbeteiligung Unterlagen nach, geordnet nach den Themenkomplexen Immissionsschutz, Wasserwirtschaft, Naturschutz und Fischerei (Beiakte 18, Bl. 6426). Mit Anschreiben vom 18. April 2013 nahm die Beigeladene zu 1. auf dieses Schreiben Bezug, nahm zu den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erörterten Themen Immissionsschutz, Wasserwirtschaft, Naturschutz und Fischerei Stellung und legte in insgesamt 13 Anlagen weitere Unterlagen vor (Beiakte 12, Bl. 2428). Unter dem 5. Juli 2013 legte die Beigeladene zu 1. weitere Unterlagen vor, die er in das laufende Erlaubnisverfahren einführte, nämlich eine aufgrund der Hinweise und Anregungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgenommene Ergänzung der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vom 18. Juni 2013 betreffend mögliche Kumulationswirkungen durch geplante Einleitungen in die M1. , ergänzende Erläuterungen vom 19. Juni 2013 zur Umweltverträglichkeitsuntersuchung, eine Ausarbeitung vom 20. Juni 2013 zum Ausnahmeverfahren nach Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie sowie Sicherheitsdatenblätter und eine ergänzende Stellungnahme vom 19. Juni 2013 bezüglich des Kühlwasserkonditionierungsmittels Ferrofos 8450 und des Flockungshilfemittels Ferrocryl 8720 (Beiakte 9, Bl. 2914 ff.) Unter dem 22. November 2013 erteilte die Bezirksregierung der Beigeladenen zu 1. die im vorliegenden Verfahren angegriffene Erlaubnis gemäß § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), „während des Betriebs des … Steinkohlekraftwerks … anfallendes Abwasser (Kühlturmabflutwasser, REA-Abwasser) über ein vorhandenes Einleitungsbauwerk in das Gewässer M1. nach Maßgabe der Regelungen dieses Bescheides einzuleiten.“ Die Erlaubnis nimmt Bezug auf den Antrag vom 13. April 2007 mit den ergänzenden Schriftsätzen vom 16. Juni 2008 (Ergänzungsantrag), vom 25. Juni 2008 (geändertes Antragsformular), vom 30. September 2008 (zweiter Ergänzungsantrag), vom 10. Oktober 2008 (dritter Ergänzungsantrag), vom 13. Oktober 2010 (Ergänzung FFH-VU) und vom 13. Januar 2011 (geändertes Anschreiben) sowie vom 23. August 2014 (vierter Ergänzungsantrag), vom 18. April 2013 (ergänzende Antragsunterlagen), vom 23. Mai 2013 (Änderungsantrag hinsichtlich einzelner Stoffströme) und vom 5. Juli 2013 (ergänzende Antragsunterlagen). Zur Begründung ihrer Zuständigkeit beruft sich die Bezirksregierung auf § 12 Abs. 2 WHG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anhang I 2. Spiegelstrich und § 2 Abs. 3 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU). Bei dem Kraftwerk der Beigeladenen zu 2. handele es sich um eine Anlage, die zu den unter Nr. 1.1 des Anhangs der Vierten Bundesimmissionsschutzverordnung (4. BImSchV) genannten Anlagen zur Erzeugung von Strom durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung gehöre. Die von der Beigeladenen zu 1. „betriebene Abwasseranlage, über die das Abwasser über das Einleitungsbauwerk des M3. in die M1. eingeleitet“ werde, stehe in einem engen betriebstechnischen und organisatorischen Zusammenhang und diene gewerblichen Zwecken. Am 27. Dezember 2013 hat der Kläger gegen die Einleitungserlaubnis Klage beim OVG NRW (Az: 20 D 98/13.AK) erhoben. Das OVG NRW hat die Beteiligten zur beabsichtigten Verweisung an die erste Instanz angehört. Die Beteiligten haben – wie bereits im Jahr 2008 – übereinstimmend ausgeführt, dass sie das Oberverwaltungsgericht für zuständig halten. Dabei hat der Kläger mit Schriftsatz vom 5. Februar 2014 darauf hingewiesen, sollte das OVG NRW entscheiden, dass die wasserrechtliche Erlaubnis nicht in einem Zusammenhang mit dem Kraftwerksbetrieb stehe, und daher für die Klage nicht zuständig sein, stehe nach seiner Auffassung dann infrage, ob über den Erlaubnisantrag die zuständige Behörde entschieden habe, denn die Bezirksregierung habe sich zur Begründung ihrer Zuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ZustVU NRW auf einen engen betriebstechnischen und organisatorischen Zusammenhang zwischen Kraftwerk und Einleitung berufen. Werde der Zusammenhang zwischen Kraftwerk und Einleitungserlaubnis verneint, wäre der Erlaubnisbescheid bereits wegen fehlender Zuständigkeit der Bezirksregierung rechtswidrig. (Bl. 45 der Gerichtsakte) Mit Beschluss vom 26. Mai 2014 hat sich das OVG NRW für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen. Die Verweisung ist damit begründet, dass eine sachliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts nicht in Abweichung von der sich aus § 45 VwGO ergebenden regelmäßigen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte durch § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 2 VwGO begründet werde. Der Senat halte damit an der bereits im Beschluss 20 D 134/09.AK in Bezug auf die – der nun angefochtenen Erlaubnis im Wesentlichen entsprechenden – Erlaubnis vom 31. Oktober 2008 vertretenen Auffassung fest. Der Kläger führt zur Klagebegründung im Wesentlichen aus: Die Einleitungserlaubnis verletze Vorschriften, die dem Umweltschutz dienten, nämlich § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG i.V.m. § 27 WHG, § 57 WHG und § 34 BNatSchG sowie § 12 Abs. 2 WHG. Außerdem sei die Erlaubnis wegen Verfahrensfehlern bei der Öffentlichkeitsbeteiligung im Zusammenhang mit der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung und gemäß Art. 25 Abs. 1 der EU-Industrieemissionsrichtlinie (2010/75/EU) rechtswidrig und aufzuheben. Die Bezirksregierung sei für den Erlass der Einleitungserlaubnis nach der ZustVU NRW nicht zuständig gewesen. Über § 6 Abs. 3 ZustVU NRW gelte nicht mehr die alte Zuständigkeit, denn nach den durch das OVG NRW aufgestellten Maßstäben seien die Antragsunterlagen am 1. Januar 2008 noch nicht vollständig gewesen. Namentlich mit E-Mails vom 5. Mai und 16. Mai 2008 sei noch zur Vervollständigung der Unterlagen aufgefordert worden. Soweit die Beigeladene zu 2. auf die inhaltliche Erörterung der wasserrechtlichen Fragen im Erörterungstermin im September 2007 abstelle, sei nach seiner Kenntnis die entsprechende Erörterung gerade mit Hinweis auf das separate Verfahren abgeblockt worden. Auch deutlich später werde in den Unterlagen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung noch zweimal darauf hingewiesen, dass die Unterlagen nicht vollständig seien. Der Kläger beantragt: den Bescheid der Bezirksregierung vom 22. November 2013 aufzuheben. Der Beklagte, die Beigeladene zu 1. und die Beigeladene zu 2. beantragen: die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor: Der Bescheid sei rechtmäßig. Insbesondere sei sie für den Erlass der angegriffenen Erlaubnis nach § 12 Abs. 2 WHG i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Anhang I zweiter Spiegelstrich sowie § 2 Abs. 3 ZustVU NRW zuständig gewesen. Die Anlagen, die die Beigeladene zu 1. zur Einleitung des Kraftwerksabwassers in die M1. nutze, seien Anlagen in und an Gewässern 1. Ordnung i.S.d. 6. Spiegelstrichs des Anhangs I. Der Anlagenbegriff sei der des § 36 Abs. 1 S. 2 WHG, von dem insbesondere Leitungsanlagen umfasst seien. Der Anlagenbegriff, hier der Begriff der Leitungsanlagen, sei weit zu verstehen. Mitumfasst seien künstliche, als solche wahrnehmbare Einrichtungen und Gebilde von gewisser Dauer, die wasserwirtschaftliche Bedeutung haben könnten. Sinn und Zweck der Vorschrift sei es, gemäß dem Vorsorgeprinzip Gefährdungspotenzialen zu begegnen, die von Anlagen ausgingen, die in besonderer räumlicher Nähe zu einem Gewässer lägen. Die in Rede stehenden Leitungsanlagen seien Anlagen in diesem Sinne. Sie lägen an einem Gewässer erster Ordnung, nämlich der M1. , auch wenn der Verlauf des Wassers unmittelbar vor Eintritt in die M1. zunächst über die offene Betonrinne des M3. führe. Auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 und 3 ZustVU NRW seien erfüllt. Nach dieser Vorschrift erfasse die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 auch Anlagen anderer Betreiber, die sich auf demselben oder benachbarten Grundstücken befinden und die in einem engen betriebstechnischen und organisatorischen Zusammenhang betrieben werden, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen. Der Anlagenbegriff in § 2 Abs. 2 ZustVU NRW entspreche nicht dem engen Anlagenbegriff nach § 2 Abs. 1 ZustVU NRW. Bei den Anlagen nach § 2 Abs. 2 ZustVU werde die an sich bei einer anderen Behörde liegende Zuständigkeit wegen des Zusammenhangs mit einer Anlage nach Anhang I ZustVU NRW auf die Bezirksregierung verlagert mit der Folge einer dort eintretenden Bündelung der Zuständigkeiten. Zur Abgrenzung der von der Bündelung betroffenen weiteren Anlagen enthalte § 2 Abs. 2 ZustVU eigenständige Merkmale, die weder ausdrücklich noch sinngemäß auf Anhang I ZustVU NRW verwiesen. Das mit der Vorschrift bezweckte Zaunprinzip solle für umweltrechtliche Belange aller Anlagen, die einen räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang hätten, die Zuständigkeit einer Behörde begründen. Das Kraftwerk der Beigeladenen zu 2. stelle eine Anlage eines anderen Betreibers dar. Auch grenzten die betroffenen Grundstücke direkt aneinander. Das Erfordernis des engen betriebstechnischen und organisatorischen Zusammenhangs sei nicht ernsthaft zu bezweifeln. Das Kraftwerk könne ohne die Wasserver- und Abwasserentsorgung, mithin die wasserrechtliche Erlaubnis für die Beigeladene zu 1., nicht betrieben werden. Ohne die Einleitung des anfallenden Abwassers in die M1. sei der Betrieb des Kraftwerks nicht gesichert. Das anfallende Abwasser müsste anderenfalls auf alternativen Wege entsorgt werden. Soweit entsprechende Möglichkeiten bei dem in erheblicher Menge anfallenden Abwasser nicht gegeben seien, sei ein Betrieb des Kraftwerks nicht möglich. Bei der Anlage der Beigeladenen zu 1. handele es sich nicht um eine allgemeine technische Infrastruktur, die die Beigeladene zu 2. bei Gelegenheit nutze. Die Beigeladene zu 2. habe nicht die Möglichkeit, diese Nutzung ohne weiteres aufzugeben und einen anderen Infrastrukturanbieter mit der Abwasserbeseitigung zu beauftragen. Vielmehr bestehe zwischen der Abwasserentsorgung durch die Beigeladene zu 1. und dem Kraftwerksbetrieb ein Abhängigkeitsverhältnis dergestalt, dass das Kraftwerk ohne die Abwasserbeseitigung durch die Beigeladene zu 1. nicht betrieben werden könne, und dass die Einrichtung des Beigeladenen zu 1. gegenstandslos würde. Die Einrichtung der Beigeladenen zu 1. habe allein den Zweck der Beseitigung des bei der Beigeladenen zu 2. anfallenden Abwassers. Dies werde durch die zwischen den beiden geschlossenen Verträge verdeutlicht. Stünde die Einrichtung im Eigentum der Beigeladenen zu 2. bestünde eine Zuständigkeit der Bezirksregierung nach § 2 Abs. 2 ZustVU NRW. Aufgrund des beschriebenen Zusammenhangs könne nicht allein aufgrund der Eigentumsverhältnisse etwas anderes gelten. Diese Überlegungen würden durch die Ausführungen im Urteil des OVG NRW vom 8. April 2014, Az. 20 A 404/12, gestützt. Dort werde ausgeführt, dass es für einen engen räumlichen Zusammenhang nicht darauf ankomme, ob alle weiteren Anlagen desselben Betreibers auf demselben oder auf aneinander grenzenden Grundstücken lägen. Vielmehr sei der Begriff „eng“ weit zu verstehen, so dass auch zwischen einem Chemielager und der dieses Lager nutzenden Fabrik ein Zusammenhang bestehe, obwohl die Anlagen nicht nebeneinander lägen. Dabei stelle das OVG NRW auf das Vorliegen von betrieblichen Beziehungen der Anlagen ab. Dies sei „mit der Regelung in § 2 Abs. 3 ZustVU NRW dergestalt vergleichbar, dass der Unterschied der Normen lediglich darin zu sehen sei, dass Abs. 2 sich an denselben Anlagenbetreiber mehrerer Anlagen und Abs. 3 an unterschiedliche Betreiber mehrere Anlagen richte.“ Der Vergleich der Vorschriften zeige, dass die Zuständigkeit als obere Wasserbehörde nicht davon abhängen könne, ob die Beigeladene zu 2. beide Anlagen betreibe oder nur eine. Soweit die Bezirksregierung nach § 2 ZustVU NRW instanziell unzuständig sein sollte, ergäbe sich deren Zuständigkeit aus § 6 Abs. 3 ZustVU NRW. Danach bleibe die ursprünglich zuständige Behörde bis zum Abschluss des Verfahrens durch bestandskräftige Entscheidung für diejenigen Verfahren zuständig, in denen am Tag des Inkrafttretens der Änderung der Zuständigkeitsordnung die vom Antragsteller einzureichenden Unterlagen vollständig vorgelegen hätten. Der Antrag der Beigeladenen zu 1. auf Erteilung der Einleitungserlaubnis datiere vom 17. April 2007. Er sei am 23. Juni 2007 aktualisiert und unter anderem am 22. August 2007 mit der Beigeladenen zu 1. besprochen worden. Am 24. August 2007 sei er als vollständig zu bezeichnen gewesen und dem Dezernat 51 als Träger öffentlicher Belange mit der Bitte um Stellungnahme vorgelegt worden. Ab diesem Zeitpunkt sei der Antrag prüfbar gewesen, lediglich Entscheidungsreife sei noch nicht gegeben gewesen. Es habe eine sachliche Befassung stattgefunden. Bei den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Aussagen zur Unvollständigkeit der Unterlagen sei der Begriff „untechnisch“ verwendet worden. Eine andere Beurteilung ergebe sich nicht daraus, dass die Antragsunterlagen auch im Jahr 2008 noch ergänzt worden seien. Der Vollständigkeitsbegriff nach § 6 Abs. 3 ZustVU NRW sei weit auszulegen. Selbst wenn ein Verstoß gegen die instanzielle Zuständigkeit bestehen sollte, könne sich der Kläger darauf nicht berufen, weil ihm insoweit die Klagebefugnis fehle. Er sei insoweit nicht in subjektiven Rechten betroffen. Die Regelungen der instanziellen Zuständigkeit seien nicht dazu bestimmt, (auch) den Interessen des Klägers zu dienen. Vielmehr verfolgten sie ausschließlich den Zweck, Verwaltungsvorgänge in sinnvoller Weise dafür kompetenten Behörden innerhalb der Behördenhierarchie zuzuordnen. Danach rechtfertige sich die Übertragung der Zuständigkeit für die in Streit stehende Erlaubnis auf die Mittelinstanz wegen der Komplexität des Prüfumfangs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie aufgrund der unmittelbaren Zuständigkeit für die M1. als Gewässer erster Ordnung. Dass Rechte des Klägers gerade deshalb verletzt sein könnten, weil die mit höherer Verwaltungskraft ausgestattete mittlere Fachbehörde anstelle der unteren Behörde tätig geworden sei, sei nicht ersichtlich. Im Übrigen habe der Kreis als untere Wasserbehörde schriftlich mitgeteilt, dass ihm der Inhalt der in Rede stehenden Erlaubnisse bekannt sei und er die Bezirksregierung für zu deren Erteilung zuständig halte. Zur Erteilung der Erlaubnis durch die Mittelbehörde habe der Kreis ausdrücklich seine Zustimmung erklärt. Dazu hat die Bezirksregierung eine Erklärung des Kreises vorgelegt. Die Beigeladene zu 1. trägt vor:Bei Anwendung des § 6 Abs. 3 ZustVU NRW 2007 sowie unter Berücksichtigung der zu dieser Vorschrift ergangenen Rechtsprechung des 8. Senats des OVG NRW sei die Zuständigkeit nach Inkrafttreten der ZustVU NRW bei der Bezirksregierung verblieben, weil die Antragsunterlagen am maßgeblichen Stichtag, dem 1. Januar 2008, bereits vollständig im Sinne dieser Regelung gewesen seien. Denn das Zulassungsverfahren eines entsprechenden Großprojektes beginne bereits vor der formellen Antragstellung und es würden auch regelmäßig noch Unterlagen bis zum Ende des Verfahrens nachgereicht. Der damit schon zum Zeitpunkt des 1. Januar 2008 durch die Bezirksregierung erreichte Wissenstand führe nach dem Vollständigkeitsbegriff des OVG NRW zur Manifestation der Zuständigkeit. Es sei gerade keine Fallgestaltung gegeben, bei der ein Zulassungsverfahren ohne Verzögerung von der nunmehr zuständigen Behörde fortgeführt werden könne, da eine sachliche Befassung im Zeitpunkt der Zuständigkeitsänderung gerade wegen der unzureichenden Unterlagen noch nicht möglich gewesen sei. Der Vollständigkeitsbegriff könne nach Sinn und Zweck der Übergangsregelungen, die dem Grundsatz der Verfahrenseffizienz dienten, nicht mit dem Vollständigkeitsbegriff, wie er im Bereich des Prioritätsprinzip und der Öffentlichkeitsbeteiligung gelte, gleichgesetzt werden. Selbst wenn die ZustVU NRW Anwendung finden sollte, sei die Zuständigkeit der Bezirksregierung auf Grundlage von § 2 Abs. 3 ZustVU NRW gegeben. Es bestehe der erforderliche enge betriebstechnische und organisatorische Zusammenhang zum Kraftwerk und die Anlage diene auch gewerblichen Zwecken, da sie als private Anlage neben den kommunalen Aufgaben betrieben werde. Das OVG NRW habe mit seinen Verweisungsbeschlüssen auch nur darauf abgestellt, dass es sich um keine Nebeneinrichtung des Kraftwerks handele. Den betriebstechnischen und organisatorischen Zusammenhang habe es nicht in Frage gestellt, sondern vielmehr anerkannt, dass das Kraftwerk technisch auf die Einleitung angewiesen sei. Die Beigeladene zu 2. trägt vor:Die Zuständigkeit der Bezirksregierung zum Erlass der angegriffenen Einleitungserlaubnis ergebe sich aus der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltrechts vom 14. Juni 1994. Der Neuerlass der ZustVU NRW zum 1. Januar 2008 habe daran nichts geändert. Bei Einreichung des Antrags der Beigeladenen zu 1. habe die Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes vom 14. Juni 1994 gegolten. Nach deren Regelungen habe die Zuständigkeit für die Erteilung einer Erlaubnis zum Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer von mehr als insgesamt 200 m³ in zwei Stunden oder eines geringeren Volumenstroms mit einem kürzeren Zeitraum bei der Bezirksregierung gelegen. Nach § 8 Abs. 2 ZustVU NRW 2007 habe auf Zulassungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der ZustVU NRW anhängig gewesen seien, die Übergangsregelung des § 6 Abs. 3 ZustVU NRW 2007 Anwendung gefunden. Nach dieser Regelung habe die ZustVU NRW nur dann gegolten, wenn im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens die bereits eingereichten Unterlagen noch nicht vollständig gewesen seien. Der Antrag der Beigeladenen zu 1. sei bereits im Jahr 2007 vollständig gewesen. Bereits vor Einreichung der Antragsunterlagen am 13. April 2007 hätten umfangreiche Abstimmungen zu dem Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis sowie dem Verfahren zwischen den Beigeladenen und deren Beratern und der Bezirksregierung stattgefunden. Mit dem Antrag vom 13. April 2007 habe die Beigeladene zu 1. insgesamt 186 Seiten vorgelegt, nämlich Antragsformular, Erläuterungsbericht, Fließschemata, Darstellungen der Einleitbauwerke, Darstellung der Wasserkreisläufe des Kraftwerks, Anlagen- und Betriebsbeschreibung, Sicherheitsdatenblätter, Beurteilungen der Auswirkungen auf die Temperaturverhältnisse in der M1. , Übersichtspläne, Übersichtskarte, Lagepläne, Längsschnitte sowie Bauwerkszeichnungen. Die Bezirksregierung habe den Antrag unmittelbar nach Eingang geprüft und im Juli 2007 mitgeteilt, dass einzelne Ergänzungen erforderlich seien. Am 24. August 2007 habe sie die Antragsunterlagen den aus ihrer Sicht zu beteiligenden Trägern öffentlicher Belange, nämlich dem Dezernat 51, zur Prüfung übergeben. Mit Stellungnahme vom 28. August 2007 habe das Dezernat 51 mitgeteilt, dass fischereifachlich keine Bedenken bestünden. Auch im Erörterungstermin zum immissionsschutzrechtlichen Antrag im September 2007 seien bereits die materiellen Fragen der Einleitungserlaubnis komplett miterörtert worden. Im November 2007 habe die Beigeladene zu 1. ergänzende Antragsunterlagen eingereicht, nämlich Verfahrensfließbilder, einen Auszug aus dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids nach § 9 BImSchG für das Kraftwerk, Sicherheitsdatenblätter sowie eine Beurteilung der Abwärme in die M1. . Bei der Festlegung der Zuständigkeiten gehe es um Verfahrenseffizienz und Verfahrensökonomie. In diesem Sinne sei der Begriff der Vollständigkeit in der Übergangsregelung auszulegen Er dürfe nicht überstrapaziert werden. Dies hätten der 8. Senat des OVG NRW und das VG Düsseldorf im Einzelnen ausgeführt. Nach dem damit anzulegenden großzügigen Maßstab seien die Unterlagen bereits im Jahr 2007 vollständig gewesen, weil sich die Bezirksregierung – und zwar auch schon vor der förmlichen Antragstellung – umfassend sachlich mit dem Vorhaben und den vorgelegten Unterlagen befasst habe. Zudem habe sie die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Der Umstand, dass danach ergänzende Unterlagen vorgelegt worden seien, ändere daran nichts. W. einem Zuständigkeitswechsel auf den Kreis V1. ab dem 1. Januar 2008 auszugehen, wäre sachwidrig und würde der Verfahrenseffizienz zuwiderlaufen. Das mit dem Antrag von April 2007 in Gang gesetzte Verwaltungsverfahren habe auch nicht durch den Erlass der ersten wasserrechtlichen Erlaubnis vom 31. Oktober 2008 oder deren Aufhebung am 20. September 2012 seinen Abschluss gefunden. Ausweislich der eindeutigen Erklärung der Beigeladenen zu 1. vom 23. August 2012 habe es sich bei den an diesem Tag eingereichten Antragsunterlagen ausdrücklich um eine Ergänzung unter Bezugnahme auf und unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung des ursprünglichen Antrags gehandelt. Auch in dem Widerrufsschreiben stelle die Bezirksregierung klar, dass über den am 13. April 2007 gestellten und später ergänzten Antrag neu zu entscheiden sei. Selbst wenn die ZustVU NRW zur Anwendung kommen sollte, sei danach die Bezirksregierung zuständig. Die Zuständigkeit ergebe sich aus § 2 Abs. 1 S. 1 ZustVU NRW i.V.m. 6. Spiegelstrich des Anhangs I. Die M1. sei ein Gewässer erster Ordnung im Sinne dieser Vorschrift und die Rohrleitungen der Beigeladenen zu 1. seien Anlagen an diesem Gewässer. Der Anlagenbegriff bestimme sich nach § 22 Abs. 1 LWG NRW i.V.m. § 36 WHG. Die Lage an einem Gewässer setze nicht voraus, dass diese unmittelbar an das Gewässer angrenze. Das Ende der Rohrleitungen und das Auffang-/Beruhigungsbecken lägen lediglich rund 17,5 m von der Mittelwasseruferlinie der M1. entfernt und seien – dies sei für die Lage „an“ einem Gewässer maßgeblich – geeignet, auf die M1. einzuwirken. Die Erlaubnis enthalte auch Anforderungen an den Betrieb der Anlage. Beispielsweise sehe sie in Ziffer 7.1.2 vor, dass die Abwasseranlagen jederzeit in einem ordnungsgemäßen und betriebsfähigen Zustand zu erhalten seien. Nach Ziffer 8.7 obliege die Unterhaltungspflicht der Anlagen der Beigeladenen zu 1. Ferner enthalte die Einleitungserlaubnis Vorgaben an die Menge und die Schadstoffkonzentrationen und -frachten der eingeleiteten Kraftwerksabwässer. Die Zuständigkeit ergebe sich außerdem aus § 2 Abs. 1 S. 1 ZustVU NRW i.V.m. 2. Spiegelstrich des Anhangs I. Danach sei die obere Umweltschutzbehörde zuständig für den Vollzug von Rechtsvorschriften, soweit es sich um Anforderungen des Wasserrechts gegenüber dem Betreiber einer Anlage im Sinne des Anhangs I der ZustVU NRW handele. Bei dem Kraftwerk handele es sich um eine Anlage im Sinne dieser Regelung und die wasserrechtliche Erlaubnis stelle Anforderungen an den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlagen des Kraftwerks. Beispielsweise sehe Ziffer 7.1.2 der wasserrechtlichen Erlaubnis vor, dass die Abwasseranlagen jederzeit in einem ordnungsgemäßen und betriebsfähigen Zustand zu erhalten seien. W. dem Begriff der „Abwasseranlagen“ seien auch diejenigen des Kraftwerks erfasst, wie beispielsweise 10.2. 2.1.1.3 der wasserrechtlichen Erlaubnis zeige. Die wasserrechtliche Erlaubnis stelle zudem Anforderungen an die Betreiberin des Kraftwerks. So enthalte Ziffer 7.2 Anforderungen an die Überwachung der Einleitung, Ziffer 7.3 an die Selbstüberwachung der Abwassereinleitung, Ziffer 7.4 an die Ermittlung der Jahresfrachten für den Abwasserteilstrom aus der S. -Abwasserreinigungsanlage und Ziffer 7.7 an den allgemeinen Betrieb. Es sei unbeachtlich, dass die wasserrechtliche Erlaubnis an die Beigeladene zu 1. adressiert sei. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde genehmige das Kraftwerk und die gesamte Kraftwerkstechnik, könne jedoch keine wasserrechtlichen Anforderungen stellen. Nach § 13 BImSchG schließe die Genehmigung zwar andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein. Wasserrechtliche Erlaubnisse seien hiervon jedoch ausdrücklich ausgenommen. Daher sei für die Einleitung der durch die Beigeladene zu 1. von der Kraftwerksbetreiberin übernommenen Kraftwerksabwässer in die M1. eine separate wasserrechtliche Erlaubnis zu erteilen gewesen. Da die Beigeladene zu 1. die Einleitung vornehme und damit der Gewässerbenutzer sei, sei die wasserrechtliche Erlaubnis an ihn zu adressieren gewesen. Schließlich ergebe sich die Zuständigkeit der Bezirksregierung auch aus § 2 Abs. 3 ZustVU NRW. Bei dem Kraftwerk handele es sich um eine Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 ZustVU NRW i.V.m. 2. Spiegelstrich des Anhangs I i.V.m. Nr. 1.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV. Die Anlagen, über die die Einleitung in die M1. erfolge, nämlich die Rohrleitungen, das Auslaufbauwerk/Beruhigungsbecken und die offenen Betonrinnen, würden von der Beigeladenen zu 1. betrieben und seien damit Anlagen eines anderen Betreibers. Die Rohrleitungen begönnen am Übergabeschacht U1. auf dem Betriebsgelände des Kraftwerks und auf dem Grundstück Gemarkung M2. , Flur 1, Flurstück der Kraft als Betreiberin. Die für die Einleitung genutzten Abwasseranlagen würden in einem engen betriebstechnischen und organisatorischen Zusammenhang mit dem Kraftwerk betrieben. Ohne die Übernahme in die Anlagen der Beigeladenen zu 1. sei eine Einleitung der Kraftwerksabwässer in die M1. nicht möglich. Die Kraftwerksbetreiberin wiederum stelle sicher, dass Menge und Qualität des Abwassers den Vorgaben der wasserrechtlichen Erlaubnis entsprächen. Die Einleitung werde somit durch ein gemeinsames Vorgehen der Beigeladenen zu 1. und 2. bestimmt. Diesen betriebstechnischen Zusammenhang habe auch das OVG NRW anerkannt. In seinem Verweisungsbeschluss aus dem Jahr 2014 (dort Seite 2) habe es den funktionalen Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Kraftwerks und der Einleitung der Abwässer bejaht. Es habe festgestellt, dass die durch die wasserrechtliche Erlaubnis zu legalisierende Einleitung des Abwassers für den Betrieb des Kraftwerks notwendig sei, da ohne die Einleitung die Abwasserentsorgung nicht gesichert sei und damit die mit dem Anfall des Abwassers einhergehende Stromerzeugung nicht durchgeführt und das Kraftwerk nicht genutzt werden können (dort Seite 4). Zudem dienten die Rohrleitungen, das Auslaufbauwerk/Beruhigungsbecken sowie die offene Betonrinne allein dazu, die Kraftwerksabwässer ab- und in die M1. einzuleiten. Dies ergebe sich aus dem zwischen den Beigeladenen geschlossenen Vertrag. Auch die erkennende Kammer habe diesen organisatorischen und betriebstechnischen Zusammenhang mit ihrer Beiladung der Kraftwerksbetreiberin zum Verfahren am 16. Juli 2014 anerkannt. In dem Schreiben der Kammer heiße es, dass die Beiladung aus den von der Beigeladenen zu 1. mit Schriftsatz vom 7. Juli 2014 vorgetragenen Gründen für zweckmäßig erachtet werde. Soweit das OVG NRW im Verweisungsbeschluss aus dem Jahr 2004 die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 2 VwGO verneint habe, ergebe sich daraus nichts für die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 3 ZustVU NRW. Die Voraussetzungen für die behördliche Zuständigkeit nach der ZustVU NRW seien mit denen der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Obergerichts nach § 48 Abs. 1 S. 2 VwGO nicht identisch. Sie könnten auch nicht gleichgesetzt werden. Nach § 48 Abs. 1 S. 2 VwGO sei das Obergericht für Streitigkeiten zuständig über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Diese Voraussetzungen habe das OVG NRW im Verweisungsbeschluss aus dem Jahr 2014, ebenso wie im Verweisungsbeschluss aus dem Jahr 2008, abgelehnt, weil es die Tatbestandsmerkmale der Erforderlichkeit und der Nebeneinrichtung verneint habe. Für die behördliche Zuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ZustVU NRW seien diese beiden Tatbestandsmerkmale nicht Voraussetzung. Schließlich spreche auch der Regelungszweck des § 2 ZustVU NRW für die Zuständigkeit der Bezirksregierung. Dass der Regelung zu Grunde liegende „Zaunprinzip“ solle sicherstellen, dass die Überwachung von Anlagen nach Anhang I ZustVU NRW in der Verantwortung derselben Behörde bleibe und auf diese Weise widersprüchliche Anforderungen verhindern. Vor allem gehe es um ein gleichbleibend hohes Umweltschutzniveau. Die ausschließlich zuständige Behörde könne etwaige Wechselwirkungen und Kumulationen der einzelnen Anlagen in die fachliche Bewertung einfließen lassen. Deshalb wäre es sachwidrig, die Zulassung und Überwachung der Abwassereinleitung von der Zulassung und Überwachung des Kraftwerksbetriebs zu trennen. Selbst wenn die Bezirksregierung nicht zuständig gewesen sein sollte, fehle dem Kläger insoweit die Rügebefugnis. Ein Verstoß gegen die Regelungen über die instanzielle Zuständigkeit könne nicht zur Verletzung eigener Rechte des von einer Entscheidung betroffenen Dritten führen, da die Zuständigkeitsverordnung ausschließlich den Zweck verfolge, Verwaltungsvorgänge in sinnvoller Weise dafür kompetenten Behörden innerhalb der Behördenhierarchie zuzuordnen. Dies entspreche auch der Rechtsprechung der erkennenden Kammer. Diese Überlegungen gälten auch für den Fall, dass der Kläger ein anerkannter Umweltverband sei. Rechtsbehelfe eines Umweltverbandes könnten gemäß § 2 Abs. 3 UmwRG nur begründet sein, soweit ein Verstoß Belange berühre, die zu den Zielen gehörten, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördere. Die Regelungen der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz berührten nach dem dargelegten Schutzziel weder die Belange oder Interessen Dritter noch hätten sie einen irgendwie gearteten Umweltschutzbezug. Schon gar nicht werde in irgendeiner Weise das Schutzniveau für die Umweltschutzgüter beeinträchtigt. Jedenfalls sei der Kläger mit einer Rüge der Unzuständigkeit der Bezirksregierung nach § 5 UmwRG präkludiert, weil er sie jedenfalls nicht rechtzeitig gerügt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger klagebefugt. Seine Klagebefugnis ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG – Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290). Für die Beurteilung der Sachurteilsvoraussetzungen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht maßgeblich. Zudem sind die in der Fassung der Neubekanntmachung geregelten Erweiterungen der Klagemöglichkeiten nach der Übergangsvorschrift des § 8 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 UmwRG auch in bereits vor deren Inkrafttreten anhängig gemachten Verfahren zu beachten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 2017 – 7 C 25/15 –, juris Rn. 17. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG kann eine gemäß § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung – ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen – Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG einlegen, wenn sie geltend macht, dass diese Entscheidung umweltbezogene Rechtsvorschriften verletzt, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Dem Kläger ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UmwRG die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Er wurde im Jahr 1981 (vgl. MBl. NRW vom 28. Juli 1981, S. 1459) nach § 29 BNatSchG in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung (BNatSchG a. F) als Umwelt- und Naturschutzverein anerkannt. Diese Anerkennung gilt nach der Überleitungsvorschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UmwRG als Anerkennung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 UmwRG fort. Keiner Entscheidung bedarf, ob die angefochtene Erlaubnis – wie der Kläger meint – nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG tauglicher Verbandsklagegegenstand ist, nämlich als Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 WHG für eine Gewässerbenutzung, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (Industrieemissionsrichtlinie, ABl. L 334 vom 17. Dezember 2010, S. 17) verbunden ist. Unabhängig davon, ob hier eine solche Verbindung vorliegt, besteht die Klagebefugnis des Klägers nunmehr jedenfalls aufgrund von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23. August 2017. Nach dieser Bestimmung, die – wie auch Nr. 4 und Nr. 6 – der Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention, BGBl. 2006 II S. 1251) dient, ist ein Rechtsbehelf auch gegen Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge gegeben, durch die andere als die in den Nummern 1 bis 2b genannten Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. Der Begriff des Vorhabens orientiert sich, so die Gesetzesbegründung vgl. BT-Drs. 18/9526 S. 36, an der Begriffsbestimmung von § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der bis zum 28. Juli 2017 geltenden Fassung, allerdings ohne die Bezugnahme auf die Anlage 1 zum UVPG, die schon für die Reichweite der Klagebefugnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG von Bedeutung ist. Erfasst sein kann daher die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage, der Bau einer anderen Anlage oder die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme sowie jeweils deren Änderung bzw. Erweiterung. Ebenso werden besondere Ausgestaltungen von fachrechtlichen Zulassungsentscheidungen in Form eines Verwaltungsaktes, wie beispielsweise Teilgenehmigungen oder Vorbescheide, erfasst. Maßgeblich für die Abgrenzung ist jeweils allein, ob bei der Zulassungsentscheidung umweltbezogene Vorschriften des Bundes-, des Landes- oder des Unionsrechts anzuwenden sind. Der Begriff der umweltbezogenen Vorschriften wird in § 1 Abs. 4 UmwRG umschrieben. Danach sind die Elemente der Definition von „Umweltinformationen“ in § 2 Abs. 3 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) von Relevanz, die eine 1:1-Umsetzung nicht nur der europäischen Umweltinformationsrichtlinie (2003/4/EG; ABl. L 041 vom 14. Februar 2003, Seite 26), sondern auch der dahinter stehenden Begriffsbestimmung der Aarhus-Konvention darstellt, vgl. BT-Drs. 18/9526 S. 36. Danach ist die auf § 8 WHG gestützte wasserrechtliche Erlaubnis tauglicher Gegenstand einer Verbandsklage. Sie lässt die Benutzung des Umweltbestandteils Wasser i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG zu und die Abwasserableitungen wirken sich darauf i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 2017 – 7 C 25/15 –, juris Rn. 19 f. Der Kläger macht die Verletzung von Vorschriften geltend, die dem Umweltschutz dienen und die er damit als Umweltverband zu rügen berechtigt ist. Er kann sich insbesondere darauf berufen, dass die Erlaubnis zur Abwassereinleitung nach den dem Schutz des Umweltbestandteils Wasser zu dienen bestimmten Regelungen in § 12 Abs. 1 und Abs. 2 WHG nicht hätte erteilt werden dürfen. Die Klage ist begründet. Der Kläger kann die Aufhebung des angefochtenen Bescheids nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG beanspruchen. § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG setzt voraus, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a bis 6 UmwRG gegen eine umweltbezogene Rechtsvorschrift verstößt, die für die Entscheidung von Bedeutung ist, und dass der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die der Kläger nach seiner Satzung fördert. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die der Beigeladenen zu 1. erteilte Einleitungserlaubnis nach § 8 WHG verstößt als Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG – unabhängig von der Frage ihrer Rechtmäßigkeit im Übrigen – jedenfalls gegen die (auch) umweltbezogene Vorschrift des § 12 Abs. 2 WHG, die für die Entscheidung von Bedeutung ist. § 12 WHG regelt u.a. die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einleitungserlaubnis nach § 8 WHG. Nach § 12 Abs. 1 WHG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind (Nr. 1) oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden (Nr. 2). Nach § 12 Abs. 2 WHG steht die Erteilung der Erlaubnis im Übrigen im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde. Die der Beigeladenen zu 1. erteilte Erlaubnis ist schon deshalb nicht den Anforderungen des § 12 Abs. 2 WHG entsprechend erteilt worden, weil die Ermessensentscheidung (begründet auf S. 164 ff. des Bescheids) nicht die zuständige Behörde getroffen hat. Dies hat der Kläger auch rechtzeitig im Sinne des § 6 Satz 1 UmwRG gerügt, nämlich nach Klageerhebung am 27. Dezember 2013 mit Schriftsatz vom 5. Februar 2014 und damit innerhalb der zehn-Wochen-Frist. Die Bezirksregierung war für die Erteilung der Erlaubnis nicht zuständig. Zuständige Behörde für die Erteilung einer Einleitungserlaubnis nach § 8 WHG ist nach §§ 1, 114 Abs. 3 117 Abs. 1 des Landeswassergesetzes (LWG NRW) i.V.m. § 1 Abs. 1 und Teil A, 3. Fall des Verzeichnisses der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 11. Dezember 2007 (ZustVU NRW 2007), § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZustVU NRW 2007 der Kreis als untere Umweltschutzbehörde. Diese Zuständigkeit bestimmt sich nach der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen ZustVU NRW 2007. Die ZustVU NRW vom 3. Februar 2015 betrifft das vorliegende Verwaltungsverfahren nicht mehr, da dieses durch die unter dem 22. November 2013 erteilte Erlaubnis abgeschlossen wurde. Auch aus dem Fehlen einer § 8 Abs. 2 ZustVU NRW 2007 entsprechenden Regelung in der ZustVU NRW vom 3. Februar 2015 folgt, dass das vorliegende Verfahren nicht dieser Zuständigkeitsverordnung unterfällt. Die Kammer geht mit den Beteiligten davon aus, dass die Bezirksregierung im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags der Beigeladenen zu 1. vom 13. April 2007 zuständige Behörde gewesen ist, nämlich nach der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes vom 14. Juni 1994. Mit dem Antrag vom 13. April 2007 ist ein Verwaltungsverfahren anhängig geworden, das im Zeitpunkt des Inkrafttretens der ZustVU NRW 2007 noch nicht abgeschlossen war. Nach § 8 Abs. 2 ZustVU NRW 2007 fand auf Zulassungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängig waren, § 6 Abs. 3 der Verordnung Anwendung. Danach blieb die ursprünglich zuständige Behörde bis zum Abschluss des Verfahrens durch bestandskräftige Entscheidung für diejenigen Verfahren zuständig, in denen am Tage des Inkrafttretens der Änderung – nämlich nach § 8 Abs. 1 dem 1. Januar 2008 – die vom Antragsteller einzureichenden Unterlagen vollständig vorlagen. Dies war nach der Überzeugung der Kammer bezüglich des Antrags der Beigeladenen zu 1. nicht der Fall, so dass es nicht bei der nach der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes begründeten Zuständigkeit der Bezirksregierung geblieben ist. Dabei geht die Kammer mit dem Beklagten und den Beigeladenen davon aus, dass die Beigeladene zu 1. mit dem Schreiben vom 23. August 2012 keinen nach Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Widerruf der Erlaubnis vom 31. Oktober 2008, ein neues Verwaltungsverfahren einleitenden Antrag gestellt, sondern (zum wiederholten Male) den ursprünglichen Antrag geändert und ergänzt hat. Vollständig im Sinne der Übergangsregel sind die für die Erlaubnis vom 22. November 2013 vorgelegten Unterlagen frühestens mit Eingang der unter dem 25. Juni 2008 übersandten Unterlagen gewesen. Nach der Rechtsprechung des 8. Senats des OVG NRW, der sich die Kammer anschließt, sind für die Beantwortung der zuständigkeitsbestimmenden Frage, ob die vom Antragsteller einzureichenden Unterlagen vollständig vorliegen, neben den – einen Anhalt bietenden – Vorgaben des Fachrechts auch Zielrichtung und Zweck der Übergangsregelungen der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz zu beachten. Diese dienen den verfassungsrechtlich im Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten der Betroffenen verankerten Grundsätzen der Verfahrenseffizienz, der Verfahrensökonomie und der Zügigkeit der Verwaltung. Diese Grundsätze, die in § 10 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) für den Bereich der Verwaltungstätigkeit einfachgesetzlichen Ausdruck gefunden haben, stellen auch Richtlinien für die Auslegung und Anwendung des Verwaltungsverfahrensrechts auf. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2008 – 8 A 2138/06 –, juris Rn. 64 m.w.N. Vor diesem Hintergrund ist eine Überfrachtung der Prüfung, ob die eingereichten Unterlagen im Sinne der Übergangsvorschrift vollständig sind, mit materiell-rechtlichen Fragestellungen zu vermeiden. Es muss auf der einen Seite gewährleistet bleiben, dass ein auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen bereits erreichter materieller Wissensstand weiter von der bisher zuständigen Behörde in das Verfahren eingebracht werden kann. Auf der anderen Seite kann ein Zulassungsverfahren ohne Verzögerung auch von der nunmehr zuständigen Behörde fortgeführt werden, wenn eine sachliche Befassung im Zeitpunkt der Zuständigkeitsänderung gerade wegen der unzureichenden Unterlagen noch nicht möglich war. Das bedeutet insbesondere, dass eine Änderung der Zuständigkeit der mit der Übergangsregelung unter Schutz gestellten Verfahrensökonomie – ungeachtet des Umstandes, ob die vorgelegten Unterlagen noch der Ergänzung bedürfen, – widerspräche, wenn die bisher zuständige Behörde über einen Antrag bereits entschieden hat, ohne die Unvollständigkeit der Unterlagen zu rügen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2008 – 8 A 2138/06 –, juris Rn. 65 f.. Nach diesen Maßstäben sind die für die unter dem 22. November 2013 erteilte Erlaubnis vorgelegten Unterlagen am Stichtag des 1. Januar 2008 nicht vollständig im Sinne der Vorschrift gewesen. Ein den Zuständigkeitsübergang mit Blick auf den Regelungszweck der Verfahrensökonomie hindernder Bearbeitungsstand hat frühestens mit Eingang der unter dem 25. Juni 2008 nachgereichten Unterlagen bei der Bezirksregierung vorgelegen. Erst nach Einreichung dieser Unterlagen hat die Bezirksregierung einen ersten Entwurf der zu erteilenden Erlaubnis gefertigt, der auf eine maßgebliche Bearbeitung in materieller Hinsicht schließen lässt. Jedenfalls bis zur Vorlage der Unterlagen vom 25. Juni 2008 hat die Bezirksregierung noch für die Entscheidung über die Einleitungserlaubnis nach § 8 WHG wesentliche Unterlagen und Angaben nachgefordert, nämlich in den Besprechungen vom 22. Februar und 10. April 2008 sowie per E-Mail vom 5. und 16. Mai 2008. Zu diesen Unterlagen gehörten – neben einem um die Angaben des Namens und der Gesamtfläche des Betriebs sowie die Angabe des Zwecks der Einleitung vervollständigten Antragsformular – u.a. für die Beurteilung der beabsichtigten Einleitung maßgeblichen Sicherheitsdatenblätter zu den Wasserkreisläufen des Kraftwerks unter Angabe der eingesetzten Stoffe sowie deren Einsatzorten, Angaben zum Chloridgehalt der im Kraftwerk eingesetzten Kohle sowie Unterlagen zu der Abwasserbehandlungsanlage. Jedenfalls bis zur Vorlage dieser nachgeforderten Unterlagen war der Bearbeiter – wie er in der E-Mail an die Abteilungsleiterin vom 4. September 2008 geschildert hat – bemüht, „den eingereichten Antrag in einen prüffähigen Zustand zu bekommen“. Solange ein solcher Zustand nicht eingetreten und folglich die materielle Prüfung der Unterlagen auf die Erlaubnisfähigkeit der Einleitung nicht begonnen hatte, waren die Unterlagen – auch bei dem dargelegten, an Sinn und Zweck der Übergangsregelung orientierten Verständnis – nicht im dargelegten Sinne der Übergangsreglung vollständig. Soweit in einem Erörterungstermin im immissionsschutzrechtlichen Verfahren bereits im September 2007 materielle Fragen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis miterörtert wurden, können daraus keine Rückschlüsse auf den Zustand der Antragsunterlagen oder den Grad der inhaltlichen Befassung im hier maßgeblichen wasserrechtlichen Verfahren gezogen werden. Auch eine Sachentscheidung hat die Bezirksregierung – anders als in der vom OVG NRW entschiedenen Konstellation – nicht vor, sondern mit Erteilung der im September 2012 aufgehobenen Erlaubnis vom 31. Oktober 2008 erst nach dem Stichtag des 1. Januar 2008 getroffen. Darauf, dass die Beigeladene zu 1. – wie die Beigeladene zu 2. ausgeführt hat – den Antrag mit Anlagen bestehend aus 186 Seiten bereits im April 2007 eingereicht und schon vor diesem Zeitpunkt Gespräche über ein zu führendes Erlaubnisverfahren stattgefunden haben, kommt es nicht an. Die Übergangsregelung in § 6 Abs. 3 ZustVU NRW 2007 stellt ausdrücklich nicht auf den Zeitpunkt des Beginns von Gesprächen oder den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf die Vollständigkeit der einzureichenden Unterlagen ab. Dass dies der ursprünglich zuständigen Behörde – anders als eine auf das Eingangsdatum des Antrags abstellende Regelung – die Prüfung der Vollständigkeit aufbürdet, die gerade in komplexen Genehmigungs- oder Erlaubniskonstellationen in gewissem Umfang auch bereits eine Berücksichtigung der materiellen Rechtslage erfordern mag, weil diese, wie der 8. Senat des OVG NRW ausgeführt hat, einen Anhalt für die Beurteilung der Vollständigkeit bietet, hat der Verordnungsgeber damit in Kauf genommen. Lagen demnach die von der Beigeladenen zu 1. vorzulegenden Unterlagen am 1. Januar 2008 nicht vollständig im Sinne des § 6 Abs. 3 ZustVU NRW 2007 vor, ist eine zuvor aufgrund der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes vom 14. Juni 1994 begründete Zuständigkeit der Bezirksregierung nicht über den Stichtag hinaus erhalten geblieben. Vielmehr richtete sich die Zuständigkeit der Bezirksregierung nach der ZustVU NRW 2007, wovon sie im Übrigen auch selbst ausgegangen ist. Eine Zuständigkeit der Bezirksregierung nach der ZustVU NRW 2007 besteht allerdings nicht. Eine Zuständigkeit der Bezirksregierung ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 1 Satz 1 ZustVU NRW 2007. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ZustVU NRW 2007 ist für den Vollzug u.a. des WHG die Bezirksregierung als obere Umweltschutzbehörde (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 ZustVU NRW 2007) zuständig, soweit es sich um Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Anlagen nach Anhang I dieser Verordnung oder um Anforderungen des Abfall-, Bodenschutz- und Wasserrechts gegenüber dem Betreiber dieser Anlage handelt und soweit in Anhang II nichts anderes bestimmt ist. Nach § 2 Abs. 3 ZustVU NRW 2007 erfasst diese Zuständigkeit auch Anlagen anderer Betreiber, die sich auf demselben oder benachbarten Grundstücken befinden und die in einem engen betriebstechnischen und organisatorischen Zusammenhang betrieben werden, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen. Die angegriffene Einleitungserlaubnis erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 ZustVU NRW 2007. Sie betrifft weder Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb einer Anlage in diesem Sinne, noch stellt sie Anforderungen an den Betreiber einer solchen Anlage. Sie stellt keine Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb einer Anlage oder an den Betreiber einer Anlage, weil sie nicht anlagen-, sondern gewässerbezogen ist. Sie bezieht sich auf das Gewässer, in das unter den genannten Voraussetzungen (Ab-)Wasser eingeleitet werden darf. Sie erlaubt die Benutzung dieses Gewässers, im vorliegenden Fall der M1. . Anlagen oder Einrichtungen wie Kraftwerke, Rohrleitungen oder Einleitungsbauwerke, die den Anlagenbegriff erfüllen könnten, betrifft sie nicht. Vgl. OVG NRW, Verweisungsbeschluss vom 7. Mai 2010 – 20 D 134/09.AK –, Seite 5 f. des Beschlussabdrucks. Sie stellt zudem auch keine Anforderungen an den Betreiber einer solchen Anlage. Sie ist an die Beigeladene zu 1. gerichtet. Mit Wirkung für und gegen ihn trifft sie Regelungen zur Benutzung des Gewässers M1. . Eine Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 ZustVU NRW 2007 betreibt die Beigeladene zu 1. nicht. Die Einrichtungen, die als Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 ZustVU NRW 2007 zu qualifizieren sind, sind im Anhang I zur ZustVU NRW 2007 abschließend aufgeführt. Erfasst sind Anlagen, auf die die Störfall-Verordnung (1. Spiegelstrich), die 4. BImSchV (2. Spiegelstrich) oder die Verordnung über elektromagnetische Felder (3. Spiegelstrich) Anwendung findet, Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung (4. Spiegelstrich), zur Abwasserbehandlung (5. Spiegelstrich) oder Anlagen in und an einem Gewässer erster oder zweiter Ordnung und mit ihnen in Verbindung stehende Schifffahrtshäfen (6. Spiegelstrich), ferner Rückhaltebecken (7. Spiegelstrich) und Deponien (8. Spiegelstrich). Die von der Beigeladenen zu 1. auf der Grundlage einer vertraglichen Sondervereinbarung mit der Beigeladenen zu 2. für das Abwasser des Kraftwerks errichtete Doppelrohrleitung mit Auffang-/Beruhigungsbecken ist keine Anlage in diesem Sinne. Sie unterfällt keinem der genannten Anlagentypen. Die Rohre behandeln das Wasser nicht und sind daher keine Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des 5. Spiegelstrichs. Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen zu 2. handelt es sich auch nicht um eine Anlage in oder an einem Gewässer 1. Ordnung. Zwar ist die M1. nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 LWG NRW i.V.m. A.I. der Anlage 1 im hier maßgeblichen Bereich ein Gewässer 1. Ordnung. Die Doppelrohrleitung und das in einem Abstand von ca. 17,5 m von der Mittelwasseruferlinie der M1. entfernte Auffangbecken befinden sich jedoch weder in noch an der M1. , sondern sind von ihr durch das Einleitungsbauwerk des M3. getrennt. Eine Zuständigkeit der Bezirksregierung ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 3 ZustVU NRW 2007. Die der Beigeladenen zu 1. erteilte Einleitungserlaubnis betrifft nicht eine Anlage eines anderen Betreibers, die sich auf demselben oder benachbarten Grundstück befindet wie eine Anlage, für die eine Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 ZustVU NRW 2007 besteht, mit dieser in einem engen betriebstechnischen und organisatorischen Zusammenhang betrieben wird und gewerblichen Zwecken dient (§ 2 Abs. 3 ZustVU NRW 2007). Auch in dieser Hinsicht fehlt es bereits am notwendigen Anlagenbezug. Außerdem liegt kein enger betriebstechnischer Zusammenhang im Sinne der Vorschrift vor. Zwar handelt es sich bei dem Kraftwerk der Beigeladenen zu 2. um eine Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 ZustVU NRW 2007 i.V.m. dem Anhang I, 2. Spiegelstrich. Es fällt unter die in Nr. 1.1 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (Vierte Bundesimmissionsschutzverordnung – 4. BImSchV) genannten Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr, denn ausweislich der Betriebsbeschreibung wird es als Steinkohlekraftwerk im Normalbetrieb mit einer Bruttowärmeleistung von bis zu 1.870 MW gefahren. Gleichwohl vermag eine Zuständigkeit der Bezirksregierung in Bezug auf die Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb des Kraftwerks gemäß § 2 Abs. 1 ZustVU NRW keine Zuständigkeit für die Erteilung der an die Beigeladene zu 1. ergangene Einleitungserlaubnis nach § 2 Abs. 3 ZustVU NRW 2007 nach sich zu ziehen. Zum einen setzt auch § 2 Abs. 3 ZustVU NRW 2007 nach seinem Wortlaut („Die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 erfasst auch Anlagen anderer Betreiber“) ebenso wie § 2 Abs. 1 ZustVU NRW 2007 einen Anlagenbezug voraus, der der auf das Gewässer bezogenen Einleitungserlaubnis fehlt. Vgl. OVG NRW, Verweisungsbeschluss vom 7. Mai 2010 – 20 D 134/09.AK –, Seite 5 f. des Beschlussabdrucks. Zum anderen käme als Anlage der Beigeladenen zu 1. als einer anderen Betreiberin im Sinne des § 2 Abs. 3 ZustVU NRW 2007 auch in diesem Zusammenhang nur die Doppelrohrleitung mit dem Auffang-/Beruhigungsbecken in Betracht, die den maßgeblichen Anlagenbegriff nicht erfüllt. Weitere Einrichtungen, die als Anlage in Betracht kommen könnten, unterhält die Beigeladene zu 1., auf die es als Adressatin der angegriffenen Genehmigung ankommt, nicht. Der Doppelrohrleitung und der Einleitungserlaubnis würde es außerdem an einem engen betriebstechnischen Zusammenhang im Sinne des § 2 Abs. 3 ZustVU NRW 2007 zu dem von der Beigeladenen zu 1. betriebenen Kraftwerk fehlen. Der Begriff des „engen betriebstechnischen Zusammenhangs“ orientiert sich an der Formulierung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 4. BImSchV, der das Genehmigungserfordernis unter weiteren Voraussetzungen auf solche Nebeneinrichtungen erstreckt, die mit den nach § 1 Abs. 1 4. BImSchV genehmigungsbedürftigen Anlagen oder Anlagenteilen „in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen“. Vgl. LT-Drs. 14/4973, S. 200. Diese Formulierung findet sich außerdem in § 3 Abs. 3 des Umwelthaftungsgesetzes (UmwHG), der unter den Begriff der Anlage, von der Umwelteinwirkungen ausgehen können, die einen Schaden begründen, für den der Inhaber der Anlage zum Ersatz verpflichtet ist, auch solche Nebenanlagen fasst, die mit der (Kern-)Anlage „in einem räumlichen und technischen Zusammenhang stehen“. Rechtsprechung und Literatur zu § 1 Abs. 2 Nr. 2 4. BImSchV und § 3 Abs. 3 UmwHG können deshalb bei der Auslegung des § 2 Abs. 3 ZustVU NRW 2007 als Orientierungshilfe dienen, Vgl. LT-Drs. 14/4973, S. 200 in Bezug auf § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV. wobei an den betriebstechnischen Zusammenhang nach § 2 Abs. 3 ZustVU NRW 2007 striktere Anforderungen zu stellen sind als an den nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 4. BImSchV und § 3 Abs. 3 UmwHG. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Regelungen, der in § 2 Abs. 3 ZustVU NRW 2007 anders als in § 1 Abs. 2 Nr. 2 4. BImSchV und § 3 Abs. 3 UmwHG ausdrücklich einen „engen“ Zusammenhang fordert. Zum anderen folgt es aus dem Sinn und Zweck der Regelungen. Während die Schutzzwecke des § 1 Abs. 2 Nr. 2 4. BImSchV und des § 3 Abs. 3 UmwHG, auch die technische Peripherie einer potentiell umweltschädlichen oder gefahrträchtigen Anlage im engeren Sinne hinsichtlich ihres umweltschädlichen Potentials in die Genehmigungspflicht bzw. die Umwelthaftung einzubeziehen, für ein großzügiges Verständnis des zwischen Kern- und Nebenanlage erforderlichen Zusammenhangs sprechen, vgl. Herrler, in Staudinger/Kohler, BGB, Neubearbeitung 2017, § 3 UmwHG Rn. 25; Hansmann/Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Stand: August 2013, Vor § 1 4. BImSchV, Rn. 5; Ludwig, in: Feldhaus, BImSchG, Stand: November 1997, § 1 4. BImschV Rn. 34. legt das Zuständigkeitsregime in §§ 1 ff. ZustVU NRW 2007 ein enges Verständnis nahe. Ziel der Neuordnung der Zuständigkeiten für den Umweltschutz in §§ 1 ff. ZustVU NRW 2007 war es, das Umweltrecht möglichst weitgehend zu kommunalisieren und dadurch zu vereinfachen. Dieser möglichst weitgehenden Kommunalisierung entsprechend regelt § 1 Abs. 2 und 3 ZustVU NRW 2007 die Grundzuständigkeit der Kreise und kreisangehörigen Gemeinden als untere Umweltschutzbehörden, von der in Absatz 2 nur ausnahmsweise nach dem sog. Zaunprinzip zugunsten der oberen Umweltschutzbehörde abgewichen wird. Vgl. LT-Drs. 14/4973. Ausgehend von der Bestimmung des „betriebstechnischen Zusammenhangs“ zwischen Kern- und Nebenanlage nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 4. BImSchV und des § 3 Abs. 3 UmwHG ist auch für den „engen betriebstechnischen Zusammenhang“ nach § 2 Abs. 3 ZustVU NRW 2007 nicht ausreichend, dass zwischen der (Haupt-)Anlage nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ZustVU NRW 2007 und der Anlage des anderen Betreibers nach § 2 Abs. 3 ZustVU NRW 2007 ein nur irgendwie gearteter faktischer Zusammenhang besteht. Vielmehr ist, da unter dem Betrieb einer Anlage ihre Verwendung entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu verstehen ist, vgl. OVG NRW, Verweisungsbeschluss vom 7. Mai 2010 – 20 D 134/09 –, Seite 4 des Beschlussabdrucks m.w.N., mindestens vorauszusetzen, dass die Anlage des anderen Betreibers in den Funktionszusammenhang der Hauptanlage einbezogen ist, etwa weil beide einem gemeinsamen technischen Zweck dienen. Vgl. BayVGH, Urteil vom 25. Februar 2003 – 22 A 02.40013 –, juris Rn. 28 ff.; Ludwig, in: Feldhaus, BImSchG, Stand: November 1997, § 1 4. BImschV Rn. 34; jeweils zu § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV. Daran fehlt es hier. Das OVG NRW hat im Beschluss vom 7. Mai 2010 im Verfahren 20 D 134/09.AK ausgeführt: „Zweckbestimmung des Kraftwerks ist die Erzeugung von Strom (Nr. 1.1 Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV). Es kann dahinstehen, ob die durch das Kraftwerk erfolgende Einleitung des bei der Stromerzeugung anfallenden Abwassers in das zur M1. führende offene Gerinne noch dieser Zweckbestimmung zuzurechnen ist, woran zu denken sein könnte, weil die Abwasserbeseitigung zur Erreichung des Betriebszwecks tatsächlich notwendig ist. Jedenfalls nicht mehr dem Betrieb des Kraftwerks zurechenbar ist aber die durch die Beigeladene erfolgende Einleitung des Abwassers in die M1. . Vielmehr handelt es sich insofern lediglich um eine der öffentlichen Infrastruktur zuzurechnende Folgemaßnahme des Betriebs des Kraftwerks. Das Abwasser wird nicht von dem Kraftwerk, sondern von der Beigeladenen in ihrer Eigenschaft als gemeindliches Unternehmen, das zur Abwasserbeseitigung verpflichtet ist, eingeleitet. Diese Einleitung beruht auf der unternehmerischen Entscheidung der Beigeladenen, die aus dem Kraftwerk stammenden Abwässer nicht über ihre sonstigen Abwasseranlagen zu beseitigen, sondern in der vorgesehenen Art der M1. zuzuführen. Die Einleitung kommt dem Kraftwerk allein als Fremdleistung eines Dritten zugute, die der Erfüllung eigener Verpflichtungen des Dritten hinsichtlich der Beseitigung des Abwassers dient.“ Vgl. OVG NRW, Verweisungsbeschluss vom 7. Mai 2010 – 20 D 134/09 –, Seite 4 des Beschlussabdrucks. Im Verfahren 20 D 98/13.AK hat der Senat mit Beschluss vom 26. Mai 2014 an dieser Auffassung in Bezug auf die im vorliegenden Verfahren angefochtene Erlaubnis ausdrücklich festgehalten, vgl. OVG NRW, Verweisungsbeschluss vom 26. Mai 2014 – 20 D 98/13.AK –, Seite 2 des Beschlussabdrucks, und ergänzend ausgeführt: „Die Beseitigung des bei der Stromerzeugung entstehenden betrieblichen Abwassers mittels der Einleitung in die M1. ist kein Teil der betrieblichen Vorgänge des Kraftwerks. Die Abwasseranlage der Beigeladenen (= Beigeladene zu 1. des vorliegenden Verfahrens), die das Kraftwerk und die M1. miteinander verbindet, und deren Verwendung zur Abführung des Abwassers sowie dessen Einleitung in die M1. bilden im Verhältnis zum Kraftwerk vielmehr wie andere Einrichtungen und Maßnahmen Dritter, die der Versorgung bzw. Entsorgung oder der Erschließung dienen, lediglich die technische Infrastruktur, die dem Betrieb des Kraftwerks vorgelagert ist und ihn ermöglicht. Daran ändert nichts, dass es sich bei der Abwasseranlage der Beigeladenen nicht um eine öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung im Sinne von § 58 WHG handelt, sondern um eine private Anlage im Sinne von § 59 WHG, die von der Beigeladenen allein dazu genutzt wird, das aus dem Kraftwerk stammende Abwasser abzuführen. Unabhängig vom öffentlichen oder privaten Charakter der Abwasseranlage sowie der Getrennthaltung des Abwassers aus dem Kraftwerk von Abwasser sonstiger Herkunft wird das Abwasser von der Betreiberin des Kraftwerks an die Beigeladene übergeben und gelangt das Abwasser so im Wege der Indirekteinleitung in die M1. . Für die sich an die Übernahme des Abwassers in die Abwasseranlage der Beigeladenen anschließenden Schritte zur Abwasserbeseitigung einschließlich der Einleitung in die M1. ist im rechtlichen Außenverhältnis die Beigeladene verantwortlich. Der Beigeladenen ist die Pflicht zur Beseitigung des Abwassers nach § 53 Abs. 5 LWG (entspricht § 49 Abs. 6 LWG NRW) übertragen worden mit der Folge, dass sie mit der Einleitung des Abwassers in die M1. zur Erfüllung dieser Pflicht tätig wird. Die der Übernahme des Abwassers in die Abwasseranlage der Beigeladenen zugrunde liegenden Vereinbarungen zwischen der Beigeladenen und der Betreiberin des Kraftwerks versetzen die Beigeladene der Sache nach in die Lage, ihre Abwasserbeseitigungspflicht tatsächlich zu erfüllen. Die Beigeladene betreibt die Abwasseranlage denn auch im eigenen Namen und leitet das Abwasser ebenfalls im eigenen Namen in die M1. ein. Erst recht stellt die Einleitung des Abwassers aus der Abwasseranlage der Beigeladenen in die M1. keinen Vorgang der Verwendung von Nebeneinrichtungen des Kraftwerks dar.“ vgl. OVG NRW, Verweisungsbeschluss vom 26. Mai 2014 – 20 D 98/13.AK –, Seite 3 f. des Beschlussabdrucks. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer – sowohl unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten und der Beigeladenen zu 2. zur Notwendigkeit der Einleitung für den Kraftwerksbetrieb als auch im Hinblick auf die in den Ziffern 4. - 9. des Beweisbeschlusses der erkennenden Kammer vom 14. Januar 2020 als wahr unterstellten Tatsachen – an. Danach fehlt es an einem betriebstechnischen Zusammenhang im vorgenannten Sinn. Darüber hinaus reicht allein der Hinweis darauf, dass die Beigeladene zu 1. die Doppelrohrleitung aufgrund vertraglicher Vereinbarung als private Anlage neben ihren kommunalen Aufgaben betrieben habe, vor dem Hintergrund, dass es sich um eine Anstalt des öffentlichen Recht handelt, der nach der zugrundeliegenden Satzung die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 46 LWG NRW iVm § 56 WHG übertragen wurde, nicht aus, um zu begründen, dass die Anlage gewerblichen Zwecken dient. Eine Zuständigkeit der Bezirksregierung ergibt sich ferner nicht aus § 3 ZustVU NRW 2007, wovon sie indes selbst nicht ausgeht. Diese Vorschrift regelt nur die Zuständigkeit gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten. Sie ist nicht geeignet eine Zuständigkeit gegenüber der kreisangehörigen Stadt M. , einem ihrer Betriebe oder einer ihrer Anstalten zu begründen. Der Rechtsverstoß berührt gerade die Umweltschutzbelange, für die sich der Kläger nach seinen in der Satzung (abgerufen am 13. Januar 2020 unter www.bund-nrw.de) bestimmten Zielen einsetzt. Diese Ziele sind nach § 1 Abs. 2 der Satzung „Schutz und Pflege von Natur und naturgemäßer Umwelt zur Erhaltung und Wiederherstellung der naturbedingten Einheit von Leben und Umwelt. Seine Bemühungen gelten insbesondere den noch verbliebenen Naturlandschaften und naturnahen Landschaften, einer ökologischen Gestaltung der Kulturlandschaft und naturnaher Erholungslandschaften, den natürlichen Bodenformen, schutzwürdigen Einzelobjekten, der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt, der Förderung des Tierschutzes, der Bodengesundheit, der Reinhaltung von Wasser und Luft, der Lärmminderung sowie gesunder Lebensbedingungen, u.a. im Wohn-, Arbeits- und Ernährungsbereich.“ Damit schließen sie – insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Reinhaltung von Wasser – den in § 1 WHG niedergelegten und bei der Erteilung einer Erlaubnis zur Gewässerbenutzung im Rahmen der Ermessensausübung von der zuständigen Behörde nach § 12 Abs. 2 WHG zu berücksichtigenden Zweck des WHG ein, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen. Eine diesen Zweck berücksichtigende Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde ist nicht ergangen, weil anstelle der zuständigen unteren Behörde die Mittelbehörde gehandelt hat. Eine Ermessensentscheidung der zuständigen unteren Behörde wäre erforderlich gewesen. Denn die Ermächtigung zur Ermessensentscheidung richtet sich an die für die Entscheidung zuständige Behörde, die ihr Ermessen selbst auszuüben hat. Eine übergeordnete Behörde kann das Ermessen nur ausüben, soweit sie ein gesetzliches Selbsteintrittsrechts hat. Vgl. Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 40 Rn. 51. Ein solches hat vorliegend nicht bestanden. Der Kläger kann den Rechtsverstoß auch geltend machen. Die Rügefähigkeit scheitert nicht daran, dass die Regelungen der instanziellen Zuständigkeit – für sich genommen – kein subjektives Recht auf ein Handeln der im Instanzenzug zuständigen Behörde begründen. Dies gilt unabhängig davon, ob die altruistische Klage eines anerkannten Naturschutzverbands überhaupt auf die Geltendmachung subjektiver Rechte im Sinne der Schutznormtheorie beschränkt ist. Soweit die Kammer im Beschluss zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Verfahren 9 L 349/14 vom 4. April 2014 unter Berufung auf eine Entscheidung des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs, Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 1991 - 5 S 3088/88 - juris Rn 28 f. = NVwZ-RR 1992, 304, ausgeführt hat, dass ein Verstoß gegen die Regelungen der instanziellen Zuständigkeit unbeachtlich sei, weil diese allein dem öffentlichen Interesse, nicht auch dem des klagenden Bürgers zu dienen bestimmt seien, hat der 20. Senat des OVG NRW diese Auffassung im Beschwerdeverfahren 20 B 422/14 nicht bestätigt. Nachdem der 8. Senat des OVG NRW bei einem Erörterungstermin in den immissionsschutzrechtlichen Verfahren 8 A 1352/13 und 8 A 1353/13 die Aufhebung der dort angefochtenen Bescheide auch aufgrund der Unzuständigkeit der Mittelbehörde für deren Erlass angeregt hat, vgl. OVG NRW in dem im Berufungsverfahren am 27. Januar 2016 durchgeführten Erörterungstermin – 8 A 1352/13 und 8 A 1353/13 –, Seite 3 des Protokolls (nicht veröffentlicht), hat die Bezirksregierung B. nicht nur die immissionsschutzrechtlichen Bescheide, sondern auch den in dem zum Eilverfahren 9 L 349/14 gehörigen Hauptsacheverfahren 9 K 1336/14 angefochtenen Bescheid sowie die in den Parallelverfahren 9 K 2748/14, 9 K 2822/14, 9 K 5132/14, 9 K 5277/14, 9 K 5295/14 und 9 K 4244/15 angefochtenen Bescheide aufgehoben. Die erkennende Kammer hat an der im Beschluss 9 L 349/14 zur instanziellen Zuständigkeit vertretenen Auffassung seitdem nicht mehr festgehalten. Vgl. etwa VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. September 2018 – 9 K 5544/14 –, juris, Rn. 221 ff., insbes. 251. Vielmehr geht sie für Ermessensentscheidungen mit Sachs, vgl. Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 40 Rn. 51, davon aus, dass sich die Ermächtigung zur Ermessensentscheidung allein an die für die Entscheidung zuständige Behörde richtet, die ihr Ermessen selbst auszuüben hat, sodass ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfrei Entscheidung auch umfasst, dass diese Entscheidung von der zuständigen Behörde getroffen wird. Dies hat im Übrigen auch im Wortlaut des § 12 Abs. 2 WHG Niederschlag gefunden, der die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung – sofern kein Versagungsgrund nach § 12 Abs. 1 WHG besteht – ausdrücklich in das pflichtgemäße Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde stellt. Dabei kann schließlich auch nicht angenommen werden, der Fehler sei deswegen unbeachtlich und die Umweltschutzbelange, für die sich der Kläger satzungsgemäß einsetzt, seien nicht berührt, weil ausgeschlossen werden könne, dass die zuständige Behörde eine andere Entscheidung treffen würde. Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null bestehen nicht. Davon ist auch die Bezirksregierung im angegriffenen Bescheid nicht ausgegangen. Dass der zuständige Kreis nachträglich auf Nachfrage der Bezirksregierung mitgeteilt hat, mit der von dieser an den Beigeladenen zu 2. erteilten Erlaubnis einverstanden zu sein, ändert daran nichts. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, und 3, § 159 Satz 1 iVm § 100 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen Anträge in der Sache gestellt haben, können ihnen gemäß § 154 Abs. 3 Kosten auferlegt werden. Ob und in welchem Umfang das Gericht dem Beigeladenen Kosten auferlegt, steht dabei nicht in seinem Ermessen. Ob der Beigeladene Kosten zu tragen hat, wenn er – wie hier – einen Antrag gestellt hat, richtet sich vielmehr nach § 154 Abs. 1 VwGO oder nach den Vorschriften, die sonst für die Kostenverteilung in Betracht kommen. Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO § 154 Rn. 66. Vorliegend waren § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO heranzuziehen und die Kosten nach Kopfteilen zu verteilen, da die Beigeladenen zusammen mit dem Beklagten als Hauptbeteiligten, den sie mit ihrem Antrag unterstützt haben, unterlegen sind. Insofern bilden sie zusammen den kostenpflichtigen Teil. Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO § 159 Rn. 13. Es entspricht nicht der Billigkeit i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladenen zwar einen Antrag gestellt haben, mit diesem aber unterlegen sind. Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 162 Rn. 131. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. B e s c h l u s s: Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Ziffer 1.2 des Streitwertkatalogs 2013 der Verwaltungsgerichtsbarkeit, abrufbar unter: https://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf. Danach bemisst sich der Streitwert einer Verbandsklage nach den Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die vertretenen Interessen und ist in der Regel mit 15.000,00 bis 30.000,00 € anzusetzen. Im Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes hält die Kammer für Klagen von Umweltschutzverbänden eine Streitwertfestsetzung am unteren Rand des bei Verbandsklagen Üblichen, die den nach Ziffer 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 der Verwaltungsgerichtsbarkeit für Privatkläger, die als Drittbetroffene sonstige Beeinträchtigungen geltend machen, maßgeblichen Streitwert von 15.000,00 € nicht übersteigt, für gemeinschaftsrechtlich geboten. Der Kläger stützt sein Klagerecht als nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung auf das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz. Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25. Juni 2003, S. 17). Durch Art. 3 dieser Richtlinie wurde die EG-Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 5. Juli 1985, S. 40) – UVP-RL – geändert und ergänzt. Nach dem neu eingefügten Art. 10a UVP-RL stellen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit – wozu nach Art. 1 Abs. 2 UVP-RL auch Nichtregierungsorganisationen gehören, die sich für den Umweltschutz einsetzen – Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Die Verfahren werden nach Art. 10a UVP-RL „fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchgeführt". Erfasst werden durch diese Bestimmung nur die durch die Beteiligung an solchen Verfahren verursachten Kosten. Die Vorgabe untersagt nicht, dass die Gerichte eine Verurteilung zur Tragung der Kosten aussprechen können, sofern deren Betrag diesem Erfordernis entspricht. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-427/07 -, juris Rn. 92 ff. i.V.m. Rn. 55. Da die Belastung mit Verfahrenskosten von der Streitwerthöhe abhängt (§ 3 Abs. 1 GKG), ist die Streitwertwertfestsetzung einem klagebefugten Verein danach gemeinschaftsrechtlich nur dann zumutbar, wenn und soweit diese nicht übermäßig hoch ist. Dies ist nach Auffassung der Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 8. Senats des OVG NRW regelmäßig dann der Fall, wenn sich die Streitwertfestsetzung an derjenigen, die für Privatkläger üblich ist, orientiert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2009 – 8 B 1342/09.AK –, juris Rn. 31 ff. Hiervon ausgehend ist das Interesse des Klägers an der begehrten Aufhebung der Einleitungserlaubnis mit 15.000,00 € anzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.