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Beschluss

20 A 404/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0408.20A404.12.00
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Tenor

1.  Der Antrag auf Beiladung des Landes Nordrhein-

     Westfalen wird abgelehnt.

2.  Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert beträgt auch im Berufungszulassungsverfahren 192.751,88 Euro

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Beiladung des Landes Nordrhein- Westfalen wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert beträgt auch im Berufungszulassungsverfahren 192.751,88 Euro G r ü n d e Die Anträge haben keinen Erfolg. 1. Der Antrag des Beklagten, das Land Nordrhein-Westfalen beizuladen, ist abzulehnen. Die Beiladung des Landes ist nicht notwendig (§ 65 Abs. 2 VwGO). Das Land ist an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Eine solche Beteiligung setzt voraus, dass die begehrte Sachentscheidung nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Dritten gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2011 - 6 C 11.10 -, NVwZ-RR 2011, 382, m. w. N. Das ist nicht der Fall. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 23. Dezember 2011. Über den Antrag ist auf der Grundlage der dargelegten Zulassungsgründe zu entscheiden (§124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Eine Beiladung zu einem solchen Verfahren kann nicht dem Zweck genügen, eine einheitliche Sachentscheidung gegenüber allen am streitigen Rechtsverhältnis Beteiligten herbeizuführen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2000 - 7 B 58.00 -, NVwZ 2001, 202. Unabhängig hiervon müsste auch die Entscheidung in einem dem Zulassungsverfahren nachfolgenden Berufungsverfahren nicht aus Rechtsgründen auch gegenüber dem Land einheitlich ergehen. Die von der Klägerin erstrebte Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 11. Januar 2010 betrifft selbst dann, wenn sie entscheidungstragend auf das Fehlen der sachlichen Zuständigkeit des Beklagten gestützt wird und dies die gerichtliche Feststellung in den Urteilsgründen einschließt, dass die sachliche Zuständigkeit bei der Bezirksregierung lag, nicht unmittelbar Rechte des Landes. Die Folgen, die eine auf mangelnder sachlicher Zuständigkeit des Beklagten beruhende Aufhebung der Ordnungsverfügung möglicherweise für Schadensersatz- oder Erstattungsansprüche des Beklagten gegen das Land hat, betreffen nicht das streitige Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten. Durch die Entscheidung über die Zulassung der Berufung können auch nicht rechtliche Interessen des Landes im Sinne von § 65 Abs. 1 VwGO berührt werden. Der für eine solche Möglichkeit maßgebende Inhalt der Entscheidung - vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 2008 - 9 A 74.07 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 151 - kann die Rechtsposition des Landes nicht verbessern oder verschlechtern. Da die Zulassung der Berufung von den dargelegten und vorliegenden Zulassungsgründen abhängt, lässt die Entscheidung hierüber die Rechte eines bislang am Verfahren nicht Beteiligten unberührt. Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 26. Mai 2008 - 2 N 164.07 -, juris; Bier in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 65 Rn. 30, jeweils m. w. N. Eine vom Beklagten als Grund für die Beiladung in den Blick genommene Entscheidung in der Sache, also über die Aufhebung der Ordnungsverfügung, steht im Zulassungsverfahren nicht an. Nimmt man gleichwohl an, dass eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO während des Berufungszulassungsverfahrens nicht ausgeschlossen ist, vgl. Czybulka in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 65 Rn. 57, kann die Beiladung in diesem Verfahrensstadium allenfalls der Vorbereitung des bis zur Entscheidung über die Zulassung der Berufung möglichen Berufungsverfahrens dienen. Unter diesem Blickwinkel ist die Beiladung des Landes jedenfalls nicht sachdienlich. Erst während des sich gegebenenfalls an das Zulassungsverfahren anschließenden Berufungsverfahrens kann für das Land die Funktion der Beiladung erreicht werden, den Beizuladenden in die Lage zu versetzen, seine Interessen mit potenziell entscheidungserheblichem Vorbringen in das Verfahren einzubringen und die Rechtskraftwirkung nach § 121 VwGO zu erstrecken. Mit einer Beiladung im Berufungszulassungsverfahren ist den Interessen des Landes nicht gedient. Beteiligter im erstinstanzlichen Verfahren kann das Land ohnehin nach dessen Abschluss nicht mehr werden, so dass es auch durch eine nunmehr vorgenommene Beiladung nicht in die Lage versetzt werden könnte, gegebenenfalls selbst Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts einzulegen. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 4. April 2000 - 7 B 190.99 -, juris, m. w. N. 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe fristgerecht dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 11. Januar 2010 ausgeführt: Nicht der Beklagte sei für den Vollzug wasserrechtlicher Vorschriften betreffend das Chemikalienlager sachlich zuständig gewesen, sondern die Bezirksregierung B. . Bei dem Chemikalienlager habe es sich um eine Anlage im Sinne von § 2 Abs. 2 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) gehandelt. Diese Anlage habe in einem engen räumlichen Zusammenhang mit der Destillationsanlage gestanden, die der sachlichen Zuständigkeit der Bezirksregierung unterfallen sei, und sei von demselben Betreiber, nämlich der Klägerin, betrieben worden. Halte man das Chemikalienlager nicht für eine Anlage im Sinne von § 2 Abs. 2 ZustVU, sei es eine Nebeneinrichtung der Destillationsanlage und werde die sachliche Zuständigkeit der Bezirksregierung durch § 2 Abs. 1 ZustVU begründet. Dem setzt der Beklagte mit seinem Zulassungsvorbringen nichts entgegen, was einen Zulassungsgrund ergibt. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Derartige Zweifel müssen sich auf das Ergebnis der erstinstanzlichen Rechtsfindung beziehen, hier also auf die Richtigkeit der Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 11. Januar 2010. Zweifel lediglich an einzelnen Begründungserwägungen reichen nur aus, wenn sie auf das Ergebnis durchschlagen. Auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Feststellung der sachlichen Unzuständigkeit des Beklagten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Annahme ernstlicher Zweifel entgegensteht, dass das Verwaltungsgericht das Chemikalienlager in einer Hilfserwägung als Nebeneinrichtung der Destillationsanlage eingestuft und die sachliche Zuständigkeit der Bezirksregierung insoweit aus § 2 Abs. 1 ZustVU abgeleitet hat. Versteht man die Hilfserwägung dahin, dass das Verwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil selbständig tragend auch darauf gestützt hat, dass die sachliche Unzuständigkeit des Beklagten für den Erlass der Ordnungsverfügung aus § 2 Abs. 1 ZustVU folgt, kann die Berufung schon deshalb nicht zugelassen werden. Im Fall einer Mehrfachbegründung mit selbständig tragenden Erwägungen kommt eine Zulassung der Berufung nur in Betracht, wenn bezogen auf jede der Begründungen die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. August 2011 - 7 BN 2.11 -, juris, m. w. N. (zur Zulassung der Revision). Auf eine Zuständigkeit der Bezirksregierung gemäß § 2 Abs. 1 ZustVU geht der Beklagte mit seinem Zulassungsvorbringen aber nicht ein. Er wendet sich allein gegen die Herleitung der Zuständigkeit der Bezirksregierung aus § 2 Abs. 2 ZustVU. Jedenfalls dringt der Beklagte mit dem auf die sachliche Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2 ZustVU bezogenen Zulassungsvorbringen nicht durch, und zwar auch dann nicht, wenn man seine Ausführungen zu den Zulassungsgründen der besonderen Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache einbezieht. Nach § 2 Abs. 2 ZustVU erfasst die Zuständigkeit nach Abs. 1 alle weiteren Anlagen, die von demselben Betreiber in einem engen räumlichen Zusammenhang mit der Anlage nach Anhang I betrieben werden, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist eröffnet, weil - was nicht zweifelhaft ist - die Bezirksregierung B. als obere Umweltschutzbehörde (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZustVU) nach § 2 Abs. 1 ZustVU in Bezug auf die Destillationsanlage sowie für den Vollzug der Rechtsvorschriften zuständig war, die der Ordnungsverfügung vom 11. Januar 2010 zugrunde liegen. In Zweifel gezogen wird vom Beklagten allein die räumliche Erstreckung dieser Zuständigkeit auf das Chemikalienlager, das sich, von der auf dem Grundstück I. 22 in J. befindlichen Destillationsanlage räumlich getrennt, auf dem Grundstück L. N. 13 in J. befand, und zwar auf den Freiflächen des Grundstücks und in der aufstehenden Halle. Die Erstreckung der Zuständigkeit der Bezirksregierung auf das Chemikalienlager scheitert nicht daran, dass es sich hierbei nach § 2 Abs. 2 ZustVU um eine weitere "Anlage" gehandelt haben muss. Bei dem Chemikalienlager handelte es sich um eine solche Anlage. Der Begriff der Anlage ist für § 2 ZustVU nicht gesondert definiert. Der für § 2 Abs. 1 ZustVU bedeutsame Katalog des Anhangs I nimmt, soweit er ausdrücklich bezeichnete Anlagen umfasst, ersichtlich Bezug auf den Anlagenbegriff in den jeweils betroffenen Rechtsgebieten. Gemeinsam ist diesen Anlagen wie den sonstigen in Anhang I genannten Objekten, dass sie aus technischen oder sonst gegenständlich verkörperten Einrichtungen bestehen, die bestimmten Zwecken dienen und hierzu betrieben werden. Überträgt man das auf § 2 Abs. 2 ZustVU, sind unproblematisch Grundstücke und Hallen eingeschlossen, die zum Lagern von Chemikalien dienen. Gleiches gilt, wenn man, was wegen des mit § 2 Abs. 2 ZustVU bezweckten "Zaunprinzips" bei besonders umweltrelevanten Anlagen und des notwendigen Zusammenhangs mit einer Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 ZustVU sachgerecht ist, auf das jeweilige fachrechtliche, hier wegen der Anknüpfung an die Destillationslage also immissionsschutzrechtliche, Begriffsverständnis von Anlagen zurückgreift. Die Begründung des Gesetzes zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662), als dessen Artikel 15 die Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz erlassen worden ist, verweist zur Konkretisierung des Zusammenhangs zwischen den Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 ZustVU und den weiteren Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 2 ZustVU auf die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV. Vgl. LT-Drucks. 14/4973, S. 200. Die letztgenannte Vorschrift beruht ihrerseits auf dem immissionsschutzrechtlichen Anlagenbegriff. Die insoweit heranzuziehende Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 5 BImSchG definiert als Anlagen unter anderem Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen (Nr. 1) sowie Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert werden, die Emissionen verursachen können (Nr. 3). Gesichtspunkte, die hinsichtlich des Chemikalienlagers gegen ein identisches Begriffsverständnis im Regelungsbereich von § 2 Abs. 2 ZustVU sprechen können, sind dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Der Beklagte lässt sich im Ausgangspunkt gerade von den Kriterien von § 3 Abs. 5 BImSchG leiten. Die von ihm geäußerten Zweifel daran, dass das Chemikalienlager den Anlagen im Sinne dieser Regelung zuzuordnen ist, sind nicht berechtigt. Soweit er geltend macht, die Voraussetzungen von § 3 Abs. 5 BImSchG seien beim Lagern von Stoffen auf einem Grundstück nur erfüllt, wenn das Grundstück bestimmungsgemäß und nicht nur gelegentlich zum Lagern diene, gibt es einen tragfähigen Anhaltspunkt weder für seine Annahme, das Verwaltungsgericht habe dieses Erfordernis verneint, noch für Bedenken dagegen, dass das Lagern von Chemikalien eine bestimmungsgemäße Nutzung des Grundstücks L. N. 13 darstellte. Das Verwaltungsgericht hat sich zur Bestimmungsgemäßheit der Nutzung des Grundstücks zum Lagern von Chemikalien nicht ausdrücklich geäußert. Sein Schweigen zu diesem Punkt erklärt sich aber erkennbar ohne Weiteres aus den örtlichen Gegebenheiten und daraus, dass es die Klägerin, die Eigentümerin des Grundstücks war, als (Mit-)Betreiber des Lagers betrachtet hat. Angesichts der mehr als 1.000 und damit in ganz beträchtlicher Menge auf dem Grundstück sowie in der Halle vorgefundenen Behälter mit unterschiedlichen Chemikalien und der sonstigen objektiven Gegebenheiten deutet alles darauf hin, dass das Grundstück und/oder die Halle zum Lagern von Chemikalien nicht lediglich gelegentlich, kurzzeitig, untergeordnet oder sonst in einer nicht genügend verfestigten und deshalb für die Zweckbestimmung des Grundstücks und/oder der Halle nicht ins Gewicht fallenden Art und Weise verwendet worden ist und dass außerdem diese Verwendung auf eine Zwecksetzung seitens der Klägerin zurückgeht. Gegenläufige Anhaltspunkte dafür, dass das Lagern von Chemikalien nicht wesentlicher Inhalt einer Zweckbestimmung durch die Klägerin war, sind nicht dargetan worden oder sonst erkennbar. Die Verhältnisse auf dem Grundstück wurden durch dessen Nutzung zum Lagern der Behälter mitsamt den Chemikalien geprägt. Die große Anzahl der Behälter und der Chemikalien auf dem Grundstück trägt ohne Weiteres den Schluss auf einen über längere Zeit hinweg planmäßig entstandenen, zeitlich verfestigten und auf unbestimmte Dauer angelegten Zustand des Grundstücks mitsamt der Halle. Auch der Beklagte nimmt an, dass die Nutzung des Grundstücks dem Willen der Klägerin entsprach. Die Bestimmungsgemäßheit der Nutzung des Grundstücks zum Lagern von Chemikalien scheitert nicht daran, dass diese Verwendung nicht genehmigt war. Vielmehr zog das Fehlen der Genehmigung die Rechtswidrigkeit der Nutzung und damit der Anlage nach sich. Maßgeblich für die Bestimmung eines Grundstücks zu einem Zweck ist im Rahmen von § 3 Abs. 5 BImSchG - und vergleichbarer Regelungen im Zusammenhang mit Zulassungserfordernissen - die Funktion, der das Grundstück tatsächlich dient. Die Festlegung des Zwecks äußert sich typischerweise in der Nutzung des Grundstücks. Wird die Nutzung ohne eine erforderliche Genehmigung ausgeübt, führt das zu deren Rechtswidrigkeit. Das setzt notwendig voraus, dass die Zweckbestimmung das Genehmigungserfordernis auslöst und die Genehmigung nicht ihrerseits eine Voraussetzung für die Zweckbestimmung bildet. Soweit das Zulassungsvorbringen zum Fehlen der Genehmigung und zur Rechtswidrigkeit der Nutzung des Grundstücks zum Lagern von Chemikalien beinhaltet, dass der Beklagte die Rechtmäßigkeit der weiteren Anlage als Voraussetzung für die Erstreckung der Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2 ZustVU betrachtet, sind keine substantiierten Anhaltspunkte dargetan worden oder sonst ersichtlich, die diese Auffassung stützen können und den entgegengesetzten Standpunkt des Verwaltungsgerichts erschüttern. Die Regelung in Anhang I ZustVU, wonach hierbei auf die Anlagen abzustellen ist, die genehmigt sind oder angezeigt wurden oder deren Genehmigung beantragt wurde (Anhang I 2. Spiegelstrich Satz 2 ZustVU in der Fassung von Art. 1 Nr. 4 Buchst. a der Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 9. Juni 2009 (GV. NRW. S. 337), nunmehr Anhang I Abs. 2 ZustVU in der Fassung von Art. 1 Nr. 4 Buchst. a und b der weiteren Änderungsverordnung vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 700)), bezieht sich nicht auf § 2 Abs. 2 ZustVU. Anhang I ZustVU bezeichnet im Zusammenspiel mit § 2 Abs. 1 ZustVU die Anlagen, die der originären Zuständigkeit der Bezirksregierung zugeordnet werden. Durch die Regelung soll erreicht werden, dass die Zuständigkeit der Bezirksregierung nach Anhang I ZustVU, also in den Fällen von § 2 Abs. 1 ZustVU, ausschließlich in Abhängigkeit von der Genehmigungslage greift. Bei der Zuständigkeit nach Anhang I ZustVU soll es auf den genehmigten oder angezeigten Anlagenbestand ankommen, nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort. Vgl. hierzu LT-Vorlagen 14/2579 (zu Art. 1 Nr. 4 Buchst. a) und 15/125 (zu Art. 1 Nr. 4). Das betrifft nicht den Regelungsgehalt von § 2 Abs. 2 ZustVU. Die von dieser Vorschrift erfassten weiteren Anlagen sind, wie der Wortlaut ("weitere") und der systematische Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 ZustVU zeigen, keine Anlagen, die Anhang I ZustVU unterfallen. Bei den Anlagen nach § 2 Abs. 2 ZustVU wird die an sich bei einer anderen Behörde liegende Zuständigkeit wegen des Zusammenhangs mit einer Anlage nach Anhang I ZustVU auf die Bezirksregierung verlagert mit der Folge einer dort eintretenden Bündelung der Zuständigkeiten. Zur Abgrenzung der von der Bündelung betroffenen weiteren Anlagen enthält § 2 Abs. 2 ZustVU eigenständige Merkmale, die weder ausdrücklich noch sinngemäß auf Anhang I ZustVU oder das dort normierte Kriterium der Genehmigung bzw. Anzeige verweisen. Die Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz bietet keinen Ansatzpunkt für eine Auslegung von § 2 Abs. 2 ZustVU dahingehend, dass auch für die dort geregelten weiteren Anlagen die Genehmigungslage entscheidend sein soll. Das mit dieser Vorschrift bezweckte "Zaunprinzip" in der Zuständigkeit der Bezirksregierung hat bei den Überlegungen, die bei Erlass der Änderungsverordnungen vom 9. Juni 2009 und 21. Dezember 2010 für die Maßgeblichkeit der Genehmigungslage bei den Anlagen nach Anhang I ZustVU genannt worden sind, keine Rolle gespielt. Die Zielsetzung des "Zaunprinzips", für die umweltrechtlichen Belange aller Anlagen, die in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen, die Zuständigkeit einer einzigen Behörde zu begründen, vgl. LT-Drucks. 14/4973, S. 1, 191, 200 f., bezieht die Genehmigungslage bei derartigen Anlagen nicht ein und wird bezogen auf die Zuständigkeit der Bezirksregierung für von dem virtuellen Zaun umfasste Anlagen dadurch realisiert, dass die sich in Anknüpfung an die Anlagen nach Anhang I ZustVU ergebende Zuständigkeit auf andere Anlagen ausgedehnt wird. Es ist auch nicht etwa selbstverständlich, dass in Verfolgung des "Zaunprinzips" eine Zuständigkeit der Bezirksregierung nur in Abhängigkeit von der Genehmigungslage begründet werden soll. Die Entscheidungserheblichkeit der Genehmigungslage für die Bündelung der Zuständigkeiten hätte entgegen dem Sinn und Zweck des "Zaunprinzips" zur Folge, dass bei den im vorausgesetzten Zusammenhang stehenden und nach dessen Maßgabe als für eine einheitliche Zuständigkeit prinzipiell geeignet eingestuften Anlagen gerade nicht nur eine Umweltschutzbehörde zuständig wäre, wenn es an der erforderlichen Genehmigung bzw. Anzeige für die weitere Anlage fehlt. Die Kritik des Beklagten an der beiläufigen Bemerkung des Verwaltungsgerichts, das Genehmigungskriterium nach Anhang I ZustVU sei erst durch die Änderungsverordnung vom 21. Dezember 2010 eingefügt worden, betrifft einen für das erstinstanzliche Urteil nicht tragend herangezogenen und damit vorliegend nicht entscheidungserheblichen Gesichtspunkt. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht im Übrigen in der Sache zutreffend davon ausgegangen ist, dass das Genehmigungskriterium nicht für eine weitere Anlage im Sinne von § 2 Abs. 2 ZustVU gilt. Zudem war § 2 Abs. 2 ZustVU, auf den sich die Ausführungen des Beklagten beziehen, bislang nicht Gegenstand von nachträglichen Änderungen, sondern gilt in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts. Geändert worden ist, soweit vorliegend von Belang, lediglich Anhang I ZustVU, der verknüpft ist mit § 2 Abs. 1 ZustVU. Die Bezeichnung der vom Beklagten zum Begriff der Anlage in § 2 Abs. 2 ZustVU als grundsätzlich klärungsbedürftig erachteten Gesichtspunkte beruht hiernach auf nicht zutreffenden Prämissen. Das Bestehen eines engen räumlichen Zusammenhangs im Sinne von § 2 Abs. 2 ZustVU zwischen der Destillationsanlage und dem Chemikalienlager ist ebenfalls nicht ernstlich zweifelhaft. Das Zulassungsvorbringen erschüttert nicht den vom Verwaltungsgericht an einen solchen Zusammenhang angelegten rechtlichen Maßstab und verdeutlicht auch nicht, dass das Verwaltungsgericht von einem unzutreffenden oder in entscheidungserheblicher Hinsicht unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist oder den Sachverhalt falsch gewürdigt hat. Der Sache nach verweist der Beklagte auf die begriffliche Unschärfe des Merkmals des engen räumlichen Zusammenhangs, die bei Erlass der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz wegen der Vielfältigkeit der Fallgestaltungen in der Praxis als unausweichlich betrachtet und im Interesse des funktional ausgerichteten "Zaunprinzips" normiert worden ist, LT-Drucks. 14/4973, S. 200 f., und hält er der verwaltungsgerichtlichen Würdigung des Sachverhalts nur seine eigene Bewertung der räumlichen Gegebenheiten entgegen. Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu einem falschen Ergebnis gelangt ist, ergeben sich daraus nicht. Der Wortlaut von § 2 Abs. 2 ZustVU gibt keinen näheren Aufschluss darüber, wann ein räumlicher Zusammenhang zwischen Anlagen eng ist. Der Vorschrift ist keine Präzisierung beigefügt, die mit § 1 Abs. 3 Satz 2 der 4. BImSchV, der den bei gemeinsamen Anlagen erforderlichen engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang konkretisiert, vergleichbar ist. Aus der unterschiedlichen Umschreibung der räumlichen Beziehungen zwischen mehreren Anlagen durch § 2 Abs. 2 und 3 ZustVU folgt jedoch, dass "eng" im Sinne von § 2 Abs. 2 ZustVU nicht voraussetzt, dass sich die Anlagen auf demselben oder auf aneinander angrenzenden Grundstücken befinden müssen. Damit geht einher, dass nicht jede räumliche Trennung von Anlagen einen engen räumlichen Zusammenhang hindert und "eng" ein wesentlich von den jeweiligen Gesamtumständen abhängiges Verhältnis der relativen Nähe bezeichnet. Mit der Wortbedeutung von "eng" vereinbar ist, dass das Maß der Entfernung der Anlagen voneinander je nach ihrer Größe und den sonstigen Gegebenheiten kleiner oder größer sein kann bzw. muss, um bei wertender Betrachtung noch als eng zu gelten. Das fügt sich ein in das Ziel des "Zaunprinzips", durch die Bündelung von Zuständigkeiten dem Betreiber mehrerer Anlagen innerhalb eines Zauns einen einheitlichen behördlichen Ansprechpartner zur Verfügung zu stellen. Der Beklagte trägt in Übereinstimmung hiermit im Anschluss an ministerielle Erläuterungen ( www.umwelt.nrw.de/umwelt/zustaendigkeitsverordnung/ index.php ), dort Frage-Antwort-Katalog (A.III.3, S. 5), selbst vor, dass mit dem engen räumlichen Zusammenhang eine im Einzelfall anhand der jeweiligen Gegebenheiten und des "Zaunprinzips" zu findende sinnvolle Lösung gemeint ist. Das Verwaltungsgericht hat eine derartige wertende Entscheidung getroffen. Es hat sich von der Lage beider Anlagen in demselben Industriegebiet leiten lassen, den Abstand zwischen den Anlagen als gleichsam "um die Ecke liegend" gewürdigt und einbezogen, dass das Lager betrieblich zur Destillationsanlage gehört. Diese Erwägungen stehen ersichtlich im Einklang mit der Zielsetzung des "Zaunprinzips", ohne dass eine Fehlgewichtung deutlich würde. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass das Verwaltungsgericht, was unvertretbar wäre, "jede noch so weit entfernte Anlage des Betreibers in den Zaun" einbezogen hat. Nimmt man mit dem Beklagten an, dass in Zweifelsfällen die Entscheidung zu Gunsten einer einheitlichen Zuständigkeit getroffen werden soll, ist erst recht nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt hat, zumal der Beklagte im Verwaltungsverfahren ursprünglich selbst von der Zuständigkeit der Bezirksregierung unter anderem auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 ZustVU ausgegangen ist. Soweit der Beklagte die für den Zusammenhang in § 1 Abs. 3 Satz 1 der 4. BImSchV entwickelten Kriterien auf § 2 Abs. 2 ZustVU überträgt, bleibt die unterschiedliche Zielrichtung beider Vorschriften unberücksichtigt und fehlt es an einer Grundlage für die Gleichsetzung der Voraussetzungen beider Vorschriften. Während gemeinsame Anlagen aus Anlagen derselben Art wegen des sich aus ihrem Zusammenhang ergebenden Gefährdungspotentials für die Umwelt gebildet werden, vgl. Hansmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 4. BImSchV, § 1 Rn. 21, 25, beruht § 2 Abs. 2 ZustVU auf dem Gesichtspunkt der Bündelung von Zuständigkeiten für Anlagen allgemein, wobei es entscheidend darauf ankommt, dass es sich um Anlagen desselben Betreibers handelt. Darüber hinaus bringt der Beklagte selbst vor, dass der Zaun des "Zaunprinzips" weiter gesteckt ist als der Zusammenhang im Sinne von § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV. Die Annahme des Beklagten, dass die Entfernung zwischen den beiden Anlagen von - nach seinen Angaben - 200 m Luftlinie gegen das Bestehen eines engen räumlichen Zusammenhangs spricht, verdeutlicht angesichts der Bandbreite, die dem Begriff "eng" im gegebenen Regelungszusammenhang beigelegt ist, nicht, dass die gegebene räumliche Distanz zwischen den Anlagen trotz der sonstigen Umstände im Wortsinn oder bei sachgerechter Wertung nicht mehr als "eng" eingeordnet werden kann. Sein Hinweis darauf, dass die räumliche Entfernung mit einer räumlichen Trennung der Anlagen einhergeht, ist, weil nicht aneinander grenzende Anlagen zwingend räumlich getrennt sind, unergiebig. Warum der Zusammenhang zwischen Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 2 ZustVU für Außenstehende äußerlich erkennbar sein muss, um als "eng" eingeordnet werden zu können, erschließt sich nicht. Der Umstand, dass der Betrieb der Destillationsanlage, wie der Beklagte vorträgt, nicht auf das Chemikalienlager angewiesen war, trägt keinen Zweifel daran, dass das Chemikalienlager tatsächlich dem Betrieb der Destillationsanlage gedient hat. Die bloße Behauptung des Beklagten, es habe kein enger betriebstechnischer und organisatorischer Zusammenhang zwischen den beiden Anlagen bestanden, ist angesichts der anderslautenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur betrieblichen funktionalen Verbindung zwischen den Anlagen unsubstantiiert. Die Erwägungen des Beklagten zum "Zaunprinzip" einerseits und der Grundzuständigkeit der unteren Umweltschutzbehörde nach § 1 Abs. 3 ZustVU andererseits beschreiben gegensätzliche Zielsetzungen, die bei der Bewertung der räumlichen Situation zu bedenken sind, führen aber nicht entscheidend weiter. Richtig ist, dass die Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (auch) die Kommunalisierung des Umweltrechts bezweckt und hierzu durch § 1 Abs. 3 ZustVU die grundsätzliche sachliche Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte als untere Umweltschutzbehörden festgelegt wird. Vgl. LT-Drucks. 14/4973, S. 1, 199. Die Zuständigkeit der unteren Umweltschutzbehörden wird aber durch die Regelungen begrenzt, die hinsichtlich der Zuständigkeit anderes bestimmen. Anderes bestimmt wird, soweit vorliegend entscheidungserheblich, nicht zuletzt durch das "Zaunprinzip" nach § 2 Abs. 2 ZustVU für Anlagen, die - gemessen an § 2 Abs. 1 ZustVU und den übrigen Regelungen der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz - eigentlich dem kommunalen Zuständigkeitsbereich unterfallen würden. Das "Zaunprinzip" gehört ebenfalls zu den Grundgedanken für die Zuordnung der Zuständigkeiten. § 1 Abs. 3 ZustVU legt regelungstechnisch im Sinne einer Grundzuständigkeit fest, dass eine von der Zuständigkeit der unteren Umweltschutzbehörden abweichende Zuständigkeit vom Eingreifen besonderer Vorschriften abhängt. Dadurch wird der Zuständigkeit der unteren Umweltschutzbehörden kein Vorrang vor anderweitigen Zuständigkeiten eingeräumt. Die Zuständigkeiten werden insgesamt aufgabenbezogen festgelegt, so dass der Umschreibung der jeweiligen Aufgabe für die Abgrenzung der Zuständigkeiten entscheidendes Gewicht zukommt. Das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe anstelle eines "engen" räumlichen Zusammenhangs einen "hinreichenden" räumlichen Zusammenhang ausreichen lassen, weckt keine Zweifel an der Richtigkeit der Bewertung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat den räumlichen Zusammenhang zwischen den beiden Anlagen ausdrücklich anhand des Merkmals "eng" geprüft und gewürdigt; es hat das Vorliegen dieses Merkmals bejaht. Die vom Beklagten aufgegriffene Formulierung des hinreichenden räumlichen Zusammenhangs findet sich bei den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Entscheidungserheblichkeit des Genehmigungskriteriums im Rahmen von § 2 Abs. 2 ZustVU. Sie bringt eindeutig zum Ausdruck, dass das Verwaltungsgericht ausschlaggebend auf einen dem Begriff "eng" genügenden räumlichen Zusammenhang abstellt. Die Bedenken des Beklagten gegen die vom Verwaltungsgericht in seine Bewertung des räumlichen Zusammenhangs eingestellte betriebliche Funktion des Lagers für die Destillationsanlage verfangen nicht. Unrichtig sind die vom Verwaltungsgericht dabei berücksichtigten tatsächlichen Gegebenheiten nicht. Der Umstand, dass mehr Flüssigkeiten angekauft worden sind, als in der Destillationsanlage verarbeitet werden konnten, stützt nicht die vom Beklagten gezogene Folgerung, das Chemikalienlager sei von der Destillationsanlage unabhängig gewesen, und deutet nicht auf das Fehlen betrieblicher Beziehungen zwischen dem Chemikalienlager und der Destillationsanlage hin. Nach dem insofern unwidersprochen gebliebenen Tatbestand des angefochtenen Urteils steht in Rede, dass in dem Lager jedenfalls auch Stoffe untergebracht waren, die in der Destillationsanlage behandelt worden waren oder behandelt werden sollten. Soweit der Beklagte beanstandet, das Verwaltungsgericht sei ohne weitere Sachaufklärung dem Vorbringen der Klägerin gefolgt, auf dem Grundstück des Chemikalienlagers hätten Destillate der auf dem Grundstück der Destillationsanlage tätigen X. -E. -GmbH gelagert, sind keine greifbaren Anhaltspunkte dargetan oder ersichtlich, die Zweifel an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Geschehens tragen und zumindest auf die Erforderlichkeit einer weiteren Ermittlung des Sachverhalts hindeuten können. Den im Tatbestand wiedergegebenen Aktenvermerken zur Herkunft und zum Zweck der gelagerten Chemikalien tritt der Beklagte nicht konkret entgegen. Danach haben der Beklagte und andere Behörden vorprozessual übereinstimmend angenommen, dass es sich bei den Chemikalien um Stoffe handelt, die zur Behandlung in der Destillationsanlage vorgesehen oder dort bereits behandelt worden waren. Es sind keine substantiellen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Einschätzung dargetan worden oder sonst ersichtlich. Soweit der Beklagte die Aussage im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils beanstandet, die X. -Solvent-Vertriebs GmbH habe zuletzt unter der Anschrift L. N. 13 firmiert, ist anhand der Entscheidungsgründe des Urteils nicht festzustellen, dass sich ein diesbezüglicher Irrtum des Verwaltungsgerichts auf seine entscheidungstragenden Erwägungen ausgewirkt hat. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht die Klägerin als Betreiberin der Destillationsanlage und des Chemikalienlagers angesehen sowie die X. -E. -GmbH und die X. -T. -Vertriebs GmbH als kaufmännischen Rahmen der Betätigung der Klägerin, also lediglich als juristische Konstruktion, betrachtet. Eine potenzielle Intensivierung des räumlichen Zusammenhangs zwischen der Destillationsanlage und dem Chemikalienlager durch das Grundstück L. N. 8, das der Beklagte als Betriebsanschrift der X. -T. -Vertriebs GmbH benennt, hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich dahinstehen lassen. Entscheidungserhebliche Fehler des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken liegen ebenfalls nicht vor. Bezieht man die Ausführungen des Beklagten zu einer unzulänglichen Differenzierung zwischen der Klägerin, der X. -E. -GmbH und der X. -T. -Vertriebs GmbH auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Identität der Betreiber des Chemikalienlagers und der Destillationsanlage, ergeben sich auch in diesem Punkt keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Rechtsfindung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat durchaus die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse betrachtet. Insbesondere ist es vom Eigentum der Klägerin unter anderem am Grundstück des Chemikalienlagers ausgegangen. Hiernach liegen auch die vom Beklagten geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht vor. Es gehört zum üblichen gerichtlichen Aufgabenspektrum im Rahmen verwaltungsgerichtlicher Streitigkeiten, die sachliche Zuständigkeit von Ordnungsbehörden zu beurteilen und dabei auch räumliche Beziehungen zu bewerten. Die Rechtssache hat ferner nicht die aus der Sicht des Beklagten gegebene grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Soweit der Beklagte es als entscheidungserheblich bezeichnet, ob er selbst oder die Bezirksregierung nach den Vorschriften der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz für den Erlass der streitigen Ordnungsverfügung zuständig war, gibt das ersichtlich für einen grundsätzlichen, über den Einzelfall hinausreichenden Klärungsbedarf nichts her. Ein solcher folgt auch nicht aus den vom Beklagten in diesem Zusammenhang angesprochenen "rechtlichen Aspekten". Der erste Aspekt ist schon sprachlich unverständlich. Soweit sich aus ihm ebenso wie aus dem zweiten Aspekt ergibt, dass es dem Beklagten auf den Anlagenbegriff des § 3 Abs. 5 BImSchG ankommt, erschließt sich bereits ein konkreter Klärungsbedarf nicht. Dies gilt auch, soweit der Beklagte im Rahmen des ersten Aspekts auf die bestimmungsgemäße Nutzung eines Grundstücks eingeht. Die in ersten beiden Aspekten (wohl) zum Ausdruck kommende Auffassung des Beklagten, der Anlagenbegriff des § 2 Abs. 2 ZustVU habe zum Inhalt, dass es sich um eine Anlage handeln müsse, die genehmigt oder angezeigt worden sei oder für die eine Genehmigung beantragt worden sei, trifft nach dem Vorstehenden weder zu noch ist dargetan worden oder sonst ersichtlich, dass es zu einer entsprechenden Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Die mit dem dritten Aspekt aufgeworfene Frage, wann ein enger räumlicher Zusammenhang von zwei Anlagen anzunehmen ist, ist in dieser Allgemeinheit nicht entscheidungserheblich. Soweit sich die Frage auf die vorliegend maßgeblichen Gesichtspunkte bezieht, ist sie, weil sie einzelfallbezogen zu beantworten ist und die verwaltungsgerichtliche Würdigung der Gegebenheiten keinen konkreten Ansatzpunkten für Bedenken begegnet, nicht weitergehend fallübergreifend klärungsfähig. Der Beklagte geht, wie ausgeführt, selbst vom Erfordernis einer maßgeblich einzelfallbezogenen Entscheidung unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Situation sowie der Ziele des "Zaunprinzips" aus. Versteht man das Vorbringen des Beklagten zu Mängeln der verwaltungsgerichtlichen Aufklärung des Sachverhalts dahin, dass der Beklagte sich insofern auf einen Verfahrensmangel beruft (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 86 Abs. 1 VwGO), ist ein solcher nicht dargelegt. Soll ein Verstoß gegen den Grundsatz der Amtsermittlung gerügt werden, muss unter anderem dargetan werden, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und dass entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sie sich dem Gericht von sich aus hätten aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328. Das Zulassungsvorbringen enthält keine substantiierten Angaben in dieser Richtung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.