Urteil
9 K 3346/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2020:0121.9K3346.13.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 14. Juni 2013 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 14. Juni 2013 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin ist ein zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb im Sinne von § 56 KrWG, der Abfälle mit den Abfallschlüsselnummern 20 01 10 (Siedlungsabfälle in Form von Bekleidung), 19 12 08 (Textilien aus Behandlungsanlagen) und 20 01 11 (Siedlungsabfälle in Form von Textilien) sammelt und verkauft. Am 24. Dezember 2012 zeigte die Klägerin der Beklagten die gewerbliche Sammlung von Alttextilien und Schuhen (im Folgenden: Alttextilien) in deren Stadtgebiet an, nachdem die Beklagte im Oktober 2012 die Aufstellung mehrerer Sammelcontainer der Klägerin für Alttextilien in ihrem Stadtgebiet feststellte. Sie gab diesbezüglich an: Es handele sich bei ihrer Sammlung nicht um Abfall im Sinne des § 3 KrWG, da die gesammelte Ware – wie auch auf ihren Sammelcontainern angegeben – ausschließlich zur (direkten) Wiederverwendung als Kleidung vorgesehen sei. Für den Fall, dass es sich bei der gesammelten Ware um Abfälle im Sinne des KrWG handeln sollte, würden vorsorglich Angaben im Sinne des § 18 KrWG gemacht. Ihr Unternehmen, eine GmbH, sei mit 92 festangestellten Mitarbeitern und 34 Fahrzeugen mit einem gezeichneten Kapital i.H. 26.075,00 Euro aufgestellt. Im Stadtgebiet der Beklagten seien von ihr 23 Sammelcontainer aufgestellt, wobei die Standorte durchaus wechselten. Das Sammelvolumen im Jahr 2012 habe bis zum 24. Dezember 2012 – vergleichbar mit den Vorjahren – 40 Tonnen betragen. Ca. 20 Prozent der gesammelten Menge würden aussortiert und als Textilreste verwertet. Der Sortiervorgang werde in der eigenen Sortieranlage in I. und in anderen Sortierbetrieben im Ausland vorgenommen. Sortierreste und sonstige Abfälle aus dem Stadtgebiet der Beklagten fielen im Jahr mit etwa 9 Tonnen an. Eine Sortierung erfolge aber in keinem Fall im Zuständigkeitsbereich der Beklagten, sondern ausschließlich in den Sortierbetrieben im sonstigen In- und Ausland. Mit Schreiben vom 9. Januar 2013 wies die Beklagte auf die – ihrer Ansicht nach – bestehende Abfalleigenschaft der gesammelten Alttextilien im Sinne des KrWG hin und forderte von der Klägerin weitere Angaben (u.a. Dauer der Sammlung, Maximalmenge und Containerstandorte) zur Vervollständigung ihrer Anzeige bis zum 15. Februar 2013. Am 6. Februar 2013 gab die Klägerin gegenüber der Beklagten an, dass ihre Sammlung auf Dauer angelegt sei und im gesamten Stadtgebiet der Beklagten durchgeführt werden solle. Die Standorte der Container werde sie nicht angeben. Die Sammelware werde im Stadtgebiet der Beklagten nicht sortiert, sondern verpackt und in die Sortierbetriebe verbracht, in denen auch Fehlwürfe durch die Firma C. entsorgt werden würden. Mit Schreiben vom 25. Februar 2013 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Untersagung der von ihr betriebenen Sammlung im Stadtgebiet an. Mit Bescheid vom 14. Juni 2013 untersagte die Beklagte der Klägerin die Sammlung von Altkleidern und Altschuhen in Sammelbehältnissen sowohl auf öffentlichen als auch auf privaten Flächen im Stadtgebiet (Ziffer I.1.). Sie gab ihr auf, die im Stadtgebiet aufgestellten Container bis zum 19. Juli 2013 zu entfernen und teilte die ihr bekannten Standorte mit (Ziffer I.2.). Unter Ziffer II. drohte die Beklagte der Klägerin für den Fall, dass sie der Anordnung zu I.1. und I.2. nicht oder nur unvollständig bis zum 19. Juli 2013 nachkomme, das Zwangsmittel der Ersatzvornahme an. Unter Ziffer IV. setzte die Beklagte eine Gebühr in Höhe von 500,00 € fest. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Rechtsgrundlagen für die Untersagungsverfügung seien § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG und § 62 KrWG. Die Anzeige der Klägerin sei nicht vollständig. Die Klägerin habe die notwendigen Unterlagen trotz Aufforderung nicht nachgereicht. Es bestünden erhebliche Bedenken an der Zuverlässigkeit des Unternehmens, da bereits ohne vollständige Anzeige gesammelt werde. Außerdem seien Container im öffentlichen Straßenraum ohne die erforderlichen Sondernutzungserlaubnisse aufgestellt worden. Die Androhung der Ersatzvornahme beruhe auf §§ 55, 59 Abs. 1 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW. Sie sei geeignet und erforderlich, die vorliegende Ordnungsverfügung zwangsweise durchzusetzen. Ein Zwangsgeld sei untunlich und würde nicht den gewünschten Zweck, nämlich das Unterlassen der Sammlung erreichen. Bei der Bemessung der Gebühr sei gemäß § 9 Abs. 1 Gebührengesetz NRW der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand sowie die Bedeutung, der wirtschaftliche Nutzen oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung bei dem Gebührenschuldner berücksichtigt. Bei Anwendung dieser Kriterien sei im vorliegenden Fall eine Gebühr im unteren Bereich des Gebührenrahmens angemessen. Zur Vorbereitung der getroffenen Anordnungen seien Rückfragen, ein umfangreiches Studium der gesetzlichen Vorschriften und diverse Vollzugshilfen sowie ein Bescheid zur Anhörung erforderlich gewesen. Dadurch sei ein durchschnittlicher Verwaltungsaufwand entstanden. Unter Würdigung aller Aspekte zur Bemessung der Gebühr seien 500,00 € geboten. Der Bescheid wurde der Klägerin am 18. Juni 2013 zugestellt. Im Jahr 2014 übernahm die „F. I1. “ AöR als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger teilweise die Sammlung von Alttextilen ihrer bisherigen (gemeinnützigen) Kooperationspartner und führte seither eine eigene Sammlung durch. Ab dem Jahr 2015 wurde diese Sammlung in Zusammenarbeit mit den bisherigen Kooperationspartnern flächendeckend ausgebaut. Seither betreibt die „F. I1. “ AöR eine Sammlung im gesamten Stadtgebiet. Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 15. Februar 2019 machte die Klägerin weitere Angaben zu ihrer Sammlung. Sie führte darin aus: Ihr Unternehmen sei als GmbH organisiert. In ihr seien 121 festangestellte Mitarbeiter beschäftigt. Sie verfüge über ca. 60 Fahrzeuge. Ihr Hauptsitz sei I. , wo eine eigene Sortieranlage vorhanden und gemäß § 53 KrWG angezeigt sei. Sie verfüge zudem über mehre Stützpunkte deutschlandweit, wobei für die Sammlung im Stadtgebiet der Beklagten der Standort in G. zuständig sei. Es läge für die Sammeltätigkeit eine Efb-V-Zertifizierung vor. Im Stadtgebiet von I1. betreibe sie seit den 1990er Jahren eine Containersammlung, wie der Beklagten selbst bekannt sei. Zum damaligen Zeitpunkt seien dort 7 Container aufgestellt gewesen. Es sei jedoch beabsichtigt, auch noch weitere Container aufzustellen, wobei nach einer Akquirierung weiterer Stellplatzmöglichkeiten ihre Sammlung der Beklagten neu angezeigt werde. Im Jahr 2019 erwarte sie – wie im Jahr 2018 – ein Sammelvolumen von mindestens 38 Tonnen und von bis zu 60 Tonnen, wenn eine von ihr geplante Expansion erfolgen könne und der Kleiderkonsum der Bürger weiter steige. Die den Sammelcontainern im Stadtgebiet entnommene Kleidung werde zum Logistikstützpunkt in G. (NRW) gebracht. Beim Leeren der Container festgestellte, offensichtliche Fehlwürfe und Müll würden aktuell von dem Kooperationspartner S. GmbH S1. , S2. entsorgt. Von G. aus würden die Alttextilien zu einer Sortieranlage gebracht. Diese sei in erster Linie die eigene Sortieranlage in I. und im Fall nicht ausreichender Kapazitäten seien dies die weiteren 13 Sortieranlagen in Europa bzw. im weltweiten I3. -Netzwerk mit einer Sortierkapazität allein in Europa von ca. 3000 Tonnen pro Monat. Aus Europa kämen in erster Linie eine Sortieranlage in N. (T1. ), eine Anlage in W. (M. ) bzw. eine Sortieranlage außerhalb des I3. -Netzwerkes in E. ( F2. ) in Betracht. Dabei könne aufgrund des Betriebsablaufs zwar nicht lückenlos aufgezeigt werden, wann welche Mengen der in I1. gesammelten Alttextilien in welcher Anlage sortiert und verwertet würden. Gesichert sei aber, dass ordnungsgemäß sortiert werde, da alle Anlagen nach den jeweiligen Gesetzen der Länder genehmigt, überwacht würden und behördlich bestätigt werde, dass die Reststoffe gesetzeskonform entsorgt würden. Erstes Ziel sei dabei für alle Alttextilien die Wiederverwertung, sodass die tragbare Kleidung entweder in den eigenen Second-Hand-Läden oder an Partnerprojekte in Afrika verkauft werde. Hier sei das Feld der Ankäufer aber nicht beschränkt und solle stetig erweitert werden. Demgegenüber werde Verpackungsmaterial, bei der Handsortierung festgestellte Fehlwürfe und nicht mehr tragbare Kleidung an Unternehmen in Berlin und Brandenburg abgegeben, die diese Fraktionen einer stofflichen Verwertung zuführten. Eine Verwertung von nicht mehr als Kleidung verwertbaren Abfällen sei durch die C2. & D. S3. GmbH in Berlin sichergestellt. Dem Schreiben an die Beklagte fügte die Klägerin Abnahmebestätigungen der Sortieranlagen in N. (T1. ), W. (M. ) und E. bei, in welchen diese bestätigten, dass die Originalsammelware der Klägerin in den dortigen Anlage für Abfall und unter Überwachung der zuständigen Behörden sortiert werde. Am 14. Januar 2020 übersandte die Klägerin zwei Abnahmebestätigungen (S. GmbH S1. und C2. & D. S3. GmbH) aus denen hervorging, dass in ihrem Stützpunkt in G. gemischte Siedlungsabfälle (Abfallschlüssel 20 03 01) und in I. Sortierabfälle, Pappe/Papier und Folie (Abfallschlüssel 191201, 191204, 191208 und 191212) abgenommen und einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt würden. Bereits am 18. Juli 2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu ihrer Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Bei ihrer Sammlung handele es sich um eine Bestandssammlung, welche die Interessen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht beeinflusse, da sie bereits Jahre vor dem Beginn der Sammlung von Alttextilien durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Stadtgebiet der Beklagten etabliert worden sei und dementsprechend von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bei seiner Planung zur Erstellung einer eigenen Sammlung mit hätte berücksichtigt werden müssen. Dies sei unabhängig davon anzunehmen, dass sie ihre Sammlung vor dem 1. Juni 2012 nicht angezeigt habe. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Anzeige einer Sammlung von Alttextilien vor Inkrafttreten des KrWG habe nämlich nicht bestanden. Die von ihr im Rahmen der Anzeige zu machenden Angaben habe sie auch noch nach ihrer Anzeige vom 24. Dezember 2012 weiter präzisieren können. Eine Vervollständigung ihrer Anzeige sei sogar noch im gerichtlichen Verfahren möglich, sodass die zuletzt an die Beklagte übersandten Informationen für die Vollständigkeit ihrer Anzeige im Sinne von § 18 KrWG zu berücksichtigen seien. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14. Juni 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte führt im Wesentlichen hierzu aus: Die Klägerin sei unzuverlässig. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Beklagte von der Sammlung nur durch eigene Feststellungen bzgl. der im Stadtgebiet vorhandenen Sammelcontainer erfahren habe. Die Sammelcontainer seien zumindest in den Fällen, in denen sie auf öffentlichen Flächen stünden, ohne Erlaubnis der Grundstückseigentümer aufgestellt worden. Von daher müsse der Klägerin unterstellt werden, dass sie sich als gewerbliche Sammlerin gesetzeswidriger Methoden bediene. Der Sammlung der Klägerin stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers werde durch die Sammlung gefährdet, da dessen Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt würden. Dies folge bereits daraus, dass die Klägerin Abfälle sammle, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bereits eine hochwertige, getrennte Erfassung und Verwertung durchführe. Hier bestehe die widerlegbare Vermutung, dass im Fall des Marktzutrittes der Klägerin die Funktionsfähigkeit dieser Sammlung gefährdet werde, wenn sie nicht geringfügig sei. Dabei sei eine Irrelevanzschwelle von 10 bis 15 % der Sammelmenge des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beachten, die u.a. durch die Sammlung der Klägerin überschritten werde. Abschließend sei die von der Klägerin mittlerweile erfolgte Anzeige auch nicht unter den Maßstäben des § 18 Abs. 1 KrWG ausreichend für eine abschließende Prüfung der Erfordernisse nach dem KrWG. Die Angaben der Klägerin zum Entsorgungsweg seien nicht plausibel. Insbesondere fehlten trotz der Beschreibung der Klägerin konkrete Zahlen und Angaben zu den tatsächlich anfallenden Abfallmengen und Darlegungen über die genehmigungskonforme Verwertung der gesammelten Abfälle in einer hierfür zugelassenen Anlage. Bloße Erklärungen, dass die gesammelten Gegenstände direkt zu einem Verwerter gefahren würden, reichten ohne weitere Angaben über Verwerter und Verwertung nicht aus. Auch Nachweise, die sicherstellten, dass die Abfälle von zertifizierten Betrieben gelagert und behandelt würden, seien nicht ausreichend, solange nicht die ordnungsgemäße Verwertung konkret nachgewiesen werde. Die von der Klägerin selbst benannten Anlagen böten dabei nicht die sichere Gewähr einer ordnungsgemäßen Verwertung, da die Anlagen in G. und E. nicht zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen berechtigt seien. Aus der unvollständigen Anzeige ergebe sich, dass es sich bei der Sammlung der Klägerin nicht um eine Bestandsammlung handle. Die Klägerin habe keine Nachweise dafür erbracht, dass ihre Sammlung bereits ordnungsgemäß vor dem 1. Juni 2012 bestanden habe. Die Anzeige sei erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt. In der Anzeige selbst komme weder zum Ausdruck, dass sie eine Bestandsammlung betreffen solle, noch habe die Klägerin nachweisen können, dass ihre Sammlung ihr, der Beklagten, schon vor dem 1. Juni 2012 bekannt gewesen sei. Die Klägerin sei bereits nach der alten, bis zum 31. Mai 2012 geltenden Rechtslage dazu verpflichtet gewesen, die Sammlung bei ihr, der Beklagten, zu melden und ihr den Verbleib von gesammelten Abfällen nachzuweisen. Bereits nach der alten Gesetzeslage habe eine Sammlung der Kontrolle durch die zuständige Behörde unterlegen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Juni 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die unter Ziffer I.1. des angegriffenen Bescheides erlassene Untersagungsverfügung ist rechtswidrig. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Die Untersagungsanordnung ist in ihrer Wirkung auf Dauer angelegt und beansprucht Geltung bis zum Erlass einer anderen Regelung. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten mit einem derartigen Regelungsgehalt ("Dauerverwaltungsakten") kommt es im Allgemeinen auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Hinsichtlich einer Untersagungsanordnung nach KrWG - wie hier - bestehen keine Besonderheiten, die Anlass geben könnten, von diesem Grundsatz abzuweichen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2016 - 7 C 5.15 -; OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2018 - 20 A 818/15 -, beide juris. Die Untersagung ist allerdings formell rechtmäßig. Insbesondere hat die zuständige Behörde gehandelt. Die Beklagte ist als untere Umweltschutzbehörde gemäß § 38 Landesabfallgesetz NRW (LAbfG NRW) i.V.m. § 1 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) in Verbindung mit Teil A des Verzeichnisses zu dieser Verordnung für den Vollzug des KrWG zuständig. Auch wenn in der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz nur von dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz die Rede ist, gilt sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ZustVU auch für die Zeit nach Erlass des KrWG, weil die in Rede stehende Aufgabe ab dem 1. Juni 2012 (Inkrafttreten des KrWG) nicht wesentlich in ihrem Inhalt geändert worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 – 20 A 2798/11 –, juris Rn 39. Die Beklagte ist zwar gemäß § 5 Abs. 1 LAbfG NRW öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und es kann unter dem Gesichtspunkt des Neutralitätsgebotes des Staates, das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, problematisch sein, wenn bei einem Rechtsträger unterschiedliche Aufgaben zusammenfallen, bei deren Wahrnehmung es zu einem Interessenkonflikt kommen kann. Eine neutrale Aufgabenwahrnehmung, die den rechtsstaatlichen Anforderungen Rechnung trägt, ist aber dann gegeben, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 – 9 A 39.07 –, juris Rn 24, OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 – 20 B 205/13 –, juris Rn 11. Durch Erlass ist in Nordrhein-Westfalen verwaltungsintern bestimmt, dass die Kreise und kreisfreien Städte eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche einerseits der unteren Umweltschutzbehörde und andererseits des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu gewährleisten haben. Vgl. Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. März 2013, Au. IV-2-408.10.02. Diese Voraussetzung ist bei der Beklagten erfüllt. Die Funktionen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und der unteren Umweltschutzbehörde nehmen unterschiedliche Stellen wahr. Die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers übernimmt auf dem Gebiet der Beklagten „F. I. “ AöR. Als Anstalt des öffentlichen Rechts ist sie eine eigenständige juristische Person. Die untere Umweltbehörde ist hingegen ein Teil der Verwaltung der Beklagten. Eine personelle Identität besteht nach dem übersandten Organigramm der „F. I.“ AöR und dem Organisationsplan des Fachbereichs Umwelt nicht. Die notwendige organisatorische und personelle Trennung wurde auch beim durchgeführten Verwaltungsverfahren eingehalten. Die Klägerin ist mit Schreiben vom 5. November 2012 auch ordnungsgemäß i.S.v. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) angehört worden. Die Untersagungsverfügung ist materiell rechtswidrig. Ermächtigungsgrundlage der Untersagung kann – entgegen der Ansicht der Beklagten in ihrer Begründung des angegriffenen Bescheides – im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nur § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG sein, da die abfallrechtliche Generalklausel des § 62 KrWG durch diese verdrängt wird. Nach § 62 KrWG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften treffen. Nach der Spezialermächtigung des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Ist hiernach die Anzeige der Sammlung Voraussetzung eines Einschreitens nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, folgt daraus aber nicht, dass jegliche Anzeige der Sammlung der Anwendung der Sondervorschrift unterfällt. Denn insbesondere die Prüfung der Ausnahmen von der Überlassungspflicht setzt die Vollständigkeit der einer Anzeige nach § 18 Abs. 2 KrWG beizufügenden Angaben voraus. So wird sich bei fehlenden oder nur unvollständigen Angaben weder feststellen lassen, ob die gesammelten Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, noch, ob der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen – insbesondere die Funktionsfähigkeit eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers – entgegenstehen. Soll diese abschließende Prüfung durch Maßnahmen erst ermöglicht werden, die letztlich auf die Ermittlung der erforderlichen Tatsachen für die gebotene prognostische Beurteilung abzielen, ist der Anwendungsbereich des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG (noch) nicht eröffnet, so dass es bei der Ermächtigungsgrundlage des § 62 KrWG bleibt, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2019 – 7 C 14/17 –, juris, wohingegen bei Vollständigkeit der Anzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG eine Untersagung auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG als speziellere Norm gestützt werden muss. Die Anzeige der Klägerin ist (nunmehr) vollständig im Sinne von § 18 Abs. 1 KrwG. Die Klägerin hat unter dem 24. Dezember 2012 eine gewerbliche Alttextiliensammlung bei der Beklagten angezeigt. Diese Anzeige hat sie im Laufe der Zeit – teils nach Aufforderung durch die Beklagte bzw. teilweise im gerichtlichen Verfahren – vervollständigt, so dass jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine den Anforderungen des § 18 Abs. 2 KrWG genügende Anzeige einer Alttextiliensammlung vorliegt. Nach § 18 Abs. 2 KrWG sind der Anzeige Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung, über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten beizufügen. Über diese in § 18 Abs. 2 Nr. 1 - 5 KrWG genannten gesetzlichen Angaben und Darlegungen hinaus, darf die Beklagte keine weiteren Angaben, Darlegungen oder Unterlagen zu der angezeigten gewerblichen Sammlung verlangen. Der Gesetzgeber hat die dort geforderten Angaben und Darlegungen weder als „Mindestangaben“ gestaltet noch hat er – etwa durch das sonst im KrWG sehr häufig verwendete Wort „insbesondere“ – deutlich gemacht, dass es sich bei den in § 18 Abs. 2 Nr. 1 - 5 KrWG geforderten Angaben um Regelbeispiele handelt. Sinn und Zweck der Angaben in einer gewerblichen Sammlungsanzeige nach § 18 Abs. 1 und 2 KrWG ist es, der Behörde eine umfassende Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zu ermöglichen, insbesondere als Grundlage für die Beurteilung zu dienen, ob der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2015 – 7 C 8.14 –, juris. Nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG sind Angaben zu Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens zu machen. Der Wortlaut der Vorschrift präzisiert das Tatbestandsmerkmal der Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens nicht näher. Diese können nicht nur durch die sächliche und personelle Ausstattung des Unternehmens - wie etwa Maschinenpark und Mitarbeiterzahl - sondern grundsätzlich auch mittels Finanzkennzahlen umschrieben werden. Dieses weite Verständnis des Begriffs der Größe des Sammlungsunternehmens ist jedoch nach dem Regelungszusammenhang und dem Sinn und Zweck der Norm zu beschränken. Die Angaben nach §18 Abs. 2 KrWG sollen die Prüfung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 KrWG ermöglichen. Sie müssen sich folglich durch einen abfallwirtschaftlichen Bezug ausweisen. Die abfallwirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich danach, ob davon auszugehen ist, dass das Sammlungsunternehmen die Abfälle wie angestrebt qualitativ ausreichend, effizient und dauerhaft zu erfassen und zu verwerten in der Lage ist (siehe § 17 Abs. 3 Satz 5 KrWG). Das wiederum richtet sich in erster Linie nach den hierfür eingesetzten betrieblichen Mitteln, nämlich der Anzahl der Mitarbeiter und der Sammellogistik. Für eine längerfristige prognostische Bewertung ist auch von Belang, ob zu erwarten ist, dass das Unternehmen "Durststrecken" mit schwankenden bzw. niedrigeren Rohstoffpreisen und Vermarktungserlösen zu überstehen vermag. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2019 – 7 C 14.17 –, Rn 19, juris. Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 15. Februar 2019 hierzu dargelegt, dass bundesweit über 121 angestellte Mitarbeiter beschäftigt und ein eingesetzter Fuhrpark von ca. 60 Fahrzeuge vorhanden ist. Ebenfalls hat sie in ihrer ursprünglichen Anzeige vom 24. Dezember 2012 gegenüber der Beklagten angegeben, dass sie als GmbH organisiert ist und über ein (damaliges) gezeichnetes Kapital von 26.075,00 Euro verfügt, deutschlandweit mehrere Stützpunkte unterhält, wobei das Logistikzentrum in G. als der für die Sammlung im Stadtgebiet der Beklagten zuständige Logistikstützpunkt genannt wird, und Organisator der Sammeltätigkeit Herr K. ist, der die Abholung der gesammelten Mengen von den Containern im Zuständigkeitsbereich der Beklagten wöchentlich organisiert. Aus den so gemachten Angaben ist es der Beklagten letztendlich möglich – in Verbindung mit den weiteren Angaben zu § 18 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 KrWG – sich ein Meinungsbild über die abfallwirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin zu bilden und ggfs. eine Entscheidung bzgl. der Zielsetzungen des KrWG zu treffen. Insbesondere konnte die Beklagte aufgrund der aufgezeigten Organisationsstruktur für sich entscheiden, ob die Klägerin in Bezug auf die angezeigten Sammelmengen dauerhaft in der Lage sein wird, die zu erwartenden Abfälle qualitativ ausreichend, effizient und dauerhaft zu erfassen und einer Verwertung zuzuführen, da hierfür eine ausreichende Logistik und übergeordnete Organisation angezeigt wurde. Nicht zu verlangen war dagegen nach den oben aufgezeigten Maßstäben, dass die Klägerin sich in ihrer Anzeige dahingehend festlegen musste, in welchem Umfang die von ihr vorgehaltene Logistikstruktur allein für die im Stadtgebiet der Beklagten durchgeführte Sammlung eingesetzt wird, da bei einer auf Dauer angelegten Sammlung eine regelmäßige bzw. frei zu planende Umstrukturierung bzw. Erweiterung der Arbeitsmittel möglich sein muss. Demgegenüber durfte die Beklagte auch aufgrund der angegebenen Finanzmittel der GmbH darauf schließen, dass die Sammlung der Klägerin in I1. nicht durch zwischenzeitlich erfolgte bzw. zu erwartende Einbußen oder Schwankungen im Sammelvolumen gefährdet ist. Durch das grundsätzlich bereitstehende Kapital ist zu unterstellen, dass die Klägerin zumindest kurz- bis mittelfristige Ausfälle im Sammel- bzw. Gewinnvolumen durch Rücklagen auszugleichen vermag, ohne die eine Bewältigung der anfallenden Sammelware nicht sichergestellt werden könnte und eine Dauerhaftigkeit der Sammlung kurzfristig gefährdet wäre. § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG verpflichtet den Sammlungsträger zur Anzeige von Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung. Die Bedeutung der Begriffe "Ausmaß" und "Umfang" erschließt sich jedenfalls in Abgrenzung zu der erst in § 18 Abs. 2 Nr. 3 KrWG aufgeführten Menge des Abfalls. Sammlungsbezogene Angaben in diesem Sinne sind Angaben über den Gegenstand der Sammlung (Was soll gesammelt werden?), deren zeitlichen und räumlichen Umfang (Wo im Stadtgebiet? Wann, wie oft und wie lange soll gesammelt werden und welche Mindestdauer ist geplant?) und die Art der Durchführung (Wird im Hol- oder Bringsystem, in eigener Regie oder durch einen Dritten gesammelt?) Die mit "Ausmaß" und "Umfang" angesprochene flächenmäßige Komponente der Sammlung kann bei einer im Holsystem durchgeführten Sammlung nähere Angaben zu den im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bedienten Orten bzw. Ortsteilen erfordern. Allerdings ist auch bei einem Holsystem im weiteren Sinne eine differenzierende Betrachtungsweise je nach den Betriebsmodalitäten geboten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2019 – 7 C 14/17 –, a.a.O. Demgegenüber kann bei Anzeige einer Sammeltätigkeit durch Aufstellung von Sammelcontainern zwar zur Überprüfbarkeit der Frage, welche Stadtgebiete grundsätzlich von der Sammlung des Anzeigenden erfasst werden sollen und welche grundsätzlich durch eine andere Sammlung (z.B. die des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers) abgedeckt werden könnten bzw. müssten, generell abgefragt werden, wie sich die angezeigte Sammlung flächenmäßig verteilt, weil sich nur so für die untere Abfallbehörde ein Überblick über die Sammlungen im Stadtgebiet ergibt. Zusammen mit den Angaben zu den gesammelten Mengen (Sammelvolumen) lässt sich auf diesem Wege für die untere Abfallbehörde hinreichend feststellen bzw. planen, ob die vom KrWG angestrebte Zielsetzung durch die angezeigten Sammlungen in ihrem gesamten Zuständigkeitsbereich erfüllt wird, oder ob weitere Maßnahmen zur Sicherstellung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsauftrags (z.B. durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger) umgesetzt werden müssen. Damit kann von Seiten der unteren Abfallbehörde nicht (auch nicht zur Feststellung ggfs. vorhandener Verstöße gegen Normen des Straßen- und Wegrechtes etc.) verlangt werden, dass der Anzeigende neben der Containeranzahl bzw. der generellen flächenmäßigen Verteilung auch die genauen Standorte der Sammelcontainer benennt. Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 11. Oktober 2012 – W 4 S 12.820 –, juris. Denn hieraus würde sich eine dem Sinn und Zweck der Anzeige nach § 18 KrWG zuwiderlaufende Verpflichtung des Anzeigenden ergeben, seine Sammlung auf die in der Anzeige genannten Containerstandorte zu beschränken. Dem Sammler mittels Container muss jedoch die Möglichkeit eingeräumt bleiben, ohne ständige Aktualisierung der Standortliste gegenüber der Beklagten und ohne der mit einer Verletzung dieser Meldepflicht einhergehenden Gefährdung der Zulässigkeit der einmal angezeigten Sammlung den Verlust bzw. den Gewinn neuer Stellplatzmöglichkeiten dadurch auszugleichen, dass er ohne öffentliche Belange berührende flächen- und mengenmäßige Erweiterung der Sammlung Ersatzstellplätze für die Container hinzugewinnt bzw. diese mit anderen austauscht. Vorliegend hat die Klägerin bzgl. § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG im Verwaltungsverfahren bzw. gerichtlichen Verfahren vorgetragen, dass sie bereits seit den 1990er Jahren eine Containersammlung von Alttextilien im Stadtgebiet durchführt und nunmehr im Sinne der Anzeige von § 18 Abs. 1 KrWG ein jährliches Sammelvolumen von 38 Tonnen beabsichtigt, welches momentan mit 9 Containern erreicht wird. Darüber hinausgehende Mengen würden der Beklagten als neue Sammlung separat angezeigt werden. Die vorhandenen 9 Container würden wöchentlich geleert und würden weiterhin dauerhaft betrieben. Die Sammlung solle flächenmäßig auf dem gesamten Stadtgebiet erfolgen, wobei die genauen Containerstandorte variieren würden, wenn ein neues Mietverhältnis geschlossen bzw. ein altes gekündigt werde. Diese Angaben reichen zur Erfüllung des oben beschriebenen, gesetzlichen Auftrags der unteren Abfallbehörde der Beklagten aus. Insbesondere kann die Beklagte aus der nunmehr vollständigen Anzeige ersehen, dass die Klägerin eine auf Dauer angelegte Sammlung von Alttextilien im gesamten Stadtgebiet durchführt, die in die Planungen der Beklagten (z.B. in das Abfallkonzept) mit aufzunehmen ist und die die Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers berührt. Schließlich fordert das Gesetz Angaben zur Entsorgung der Abfälle. § 18 Abs. 2 Nr. 3 KrWG schreibt Angaben über den Verbleib der Abfälle vor. Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG ist eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung ihrer Kapazitäten erforderlich. Nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG ist darzulegen, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nr. 4 gewährleistet wird. Ob eine solche Verwertung stattfindet, ist regelmäßig auf der Grundlage der Angaben des Sammlers im Rahmen der Anzeige gegenüber der Behörde zu beurteilen. Dabei dürfen keine überzogenen Anforderungen an die Darlegungspflicht gestellt werden. Die konkreten Anforderungen sind insbesondere von der Entsorgungsstruktur der jeweiligen Abfallfraktion abhängig. In Abfallsegmenten mit funktionierenden Entsorgungsstrukturen sind die Anforderungen weniger streng. Sie bleiben insbesondere hinter den in der Nachweisverordnung normierten Erfordernissen zurück. Die Mindestanforderungen des § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG sind dann erfüllt, wenn aufgezeigt wird, dass der gesammelte Abfall von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird. Eine nachvollziehbare Schilderung eines pauschalen Verwertungswegs und die schriftliche Erklärung des abnehmenden Unternehmens zur Abnahme der Abfälle sind ausreichend. Zu § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG genügt ein pauschaler Vortrag insbesondere unter Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im betreffenden Marktsegment. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2019 – 7 C 14.17 –, a.a.O. Die Darlegung einer lückenlosen Kette des Verwertungswegs bis zum Abschluss der Verwertung einschließlich der Verwertungsverfahren und der genutzten Anlagen kann nicht verlangt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. November 2018 – 20 A 953/17 –, juris. Die Klägerin hat im Anzeigeverfahren die Verwertungswege und die Gewährleistung der Nutzung dieser Wege für die von ihr gesammelten Alttextilien hinreichend genau und vollständig bezeichnet. Sie lässt als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb (mit der Erlaubnis zum „Sammeln“ und „Befördern“ von Alttextilien) den Inhalt der Sammelcontainer im Stadtgebiet der Beklagten zunächst im Zuge der wöchentlichen Leerung in ihren Stützpunkt nach G. bringen, wobei die ihr durch das beigebrachte Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb erlaubte Tätigkeit des „Sammelns“ und „Beförderns“ von Alttextilien im Bundesgebiet die Umverteilung und Weiterbeförderung auf ihren Fahrzeugen bzw. im Stützpunkt in G. erlaubt. Entgegen der Ansicht der Beklagten, kann die Tätigkeit des „Beförderns“ bereits ihrem Sinn und Zweck nach nicht ausschließlich auf Tätigkeiten auf dem Grundstück des Hauptsitzes der Klägerin in I. beschränkt werden, da das der Klägerin ausgestellte Zertifikat ausdrücklich eine bundesweite Tätigkeit in Bezug auf das „Sammeln“ und „Befördern“ erlaubt, um u.a. die gesammelten Abfälle zur Sortieranlage in I. zu befördern. Ohne diese weite Auslegung der Begriffe „Befördern“ und „Sammeln“ könnte eine bundesweite Sammlung, hier mit dem Hauptsitz in I. , nicht (wirtschaftlich) sinnvoll durchgeführt werden. Ein anderes Verständnis hätte zur Konsequenz, dass die gesammelten Alttextilien aus dem einzelnen Sammelcontainer, jedenfalls aber aus den im Bezirk einer unteren Abfallbehörde aufgestellten Sammelcontainern eines Sammlers direkt ohne weitere Umverteilungsmöglichkeit zum zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb, hier nach I. , geliefert werden müssten, weil sie an keiner anderen Stelle (auch nicht von Fahrzeug zu Fahrzeug) umverteilt werden dürften. Dies wäre jedenfalls in den Fällen, in denen Sammelcontainer in erheblicher Entfernung zur Sortieranlage aufgestellt werden, weder praktisch umsetzbar noch wirtschaftlich. Eine enge Auslegung der Tätigkeit des „Beförderns“ würde der Klägerin damit einen unverhältnismäßigen Aufwand auferlegen, welcher mit dem abfallrechtlichen Zweckbestimmungen nicht zu vereinbaren ist. Stattdessen muss dem Sammler zugestanden werden, dass er als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb während des Beförderungsvorganges (auch wenn er eine Umverteilung z.B. zur maximalen Ausnutzung der Transportmöglichkeiten beinhaltet) die vom KrWG geforderten Sorgfaltspflichten einhält. Dementsprechend ist für den Standort in G. , der nach den Angaben der Klägerin ausschließlich als Umlagerungsplatz dient, auch kein separater Nachweis als Müllbehandlungs- oder Müllverwertungsanlage zu erbringen, da eine Behandlung bzw. Verwertung der eigentlich gesammelten Alttextilien bzw. Abfälle („Müll“) dort ausdrücklich nicht stattfindet. In diesem Zusammenhang ist auch nicht von Bedeutung, dass die Klägerin während des Beförderungsvorgangs den gesammelten Alttextilien aus dem Stadtgebiet der Beklagten solche aus anderen Gemeinden hinzufügt, bevor sie diese nach I. verbringt und dass offensichtliche Fehlwürfe direkt auf den Fahrzeugen separiert und an einen hierfür zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb übergeben werden. Für die Beklagte ist bei einer Gesamtschau der Angaben in der Anzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG ersichtlich, was mit den gesammelten und zusammen beförderten Abfällen letztendlich geschieht. Auch ohne isolierten Weitertransport der im Zuständigkeitsbereich einer unteren Abfallbehörde, hier der Stadt I1. , gesammelten Mengen besteht durch die Schilderung des dargelegten Verwertungsweges die Möglichkeit nachzuvollziehen, wo das Sammelgut verbleiben wird. Es ist Bestandteil der Gesamtsammelmenge, die bei Beachtung der angezeigten Verwertungswege einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt wird. Diesbezüglich ist auch nicht zu beanstanden, dass offensichtlich vorhandene Fehlwürfe („Müll“) in G. in einer ersten Stufe von der S. GmbH in L. , entsorgt werden, obwohl die Klägerin keine Zertifizierung zum Umgang mit den von der S. GmbH übernommenen Abfällen hat. Es muss der Klägerin, die grundsätzlich kein Interesse am Sammeln von anderen Abfällen („Fehlwürfe“) hat, gestattet sein, dass sie sich der Abfälle, die in ihre Container entgegen ihrem Willen eingeworfen wurden und offensichtlich nicht im Zusammenhang mit ihrer Alttextilsammlung stehen, durch einen anderen – hier durch Vorlage einer Abnahmebestätigung eindeutig benannten – Entsorgungsfachbetrieb entledigt, ohne dass sie selbst die entsprechenden Anlagen zur Verwertung vorhält, wenn hierdurch weiterhin nach Zweck des Anzeigeverfahren nach § 18 Abs. 1 KrWG der Verbleib der Abfälle für die untere Abfallbehörde der Beklagten nachvollziehbar bleibt. Die Fehlwürfe („Müll“) sind auch nicht dem für das Stadtgebiet I1. zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger anzudienen. Nach § 17 Abs. 1 KrWG trifft die Überlassungspflicht nur Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen, die auf ihren zur privaten Lebensführung genutzten Grundstücken zu keiner Verwertung in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Die Überlassungspflicht besteht hingegen ausdrücklich nicht für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen (§ 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG). Zu diesen Abfällen zählen auch Fehlwürfe bei einer Altkleidersammlung, solange diese ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden, wovon bei der Überlassung an einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb, hier: S. , ausgegangen werden kann. Die in G. zusammengetragene Sammelware lässt die Klägerin nachfolgend zu ihrem Hauptsitz in I. bringen, welcher als eigentliche Sortieranlage und gem. § 56 KrWG überwachter Entsorgungsfachbetrieb für Alttextilien fungiert (erlaubte Tätigkeit zum Lagern, Behandeln und Vorbereitung der Verwertung von Alttextilien). Dort wird das Sammelgut nach wiederverwertbarer Kleidung und nicht als Kleidung wiederverwertbare Textilien sortiert. Sollten die in I. vorhandenen Sortierkapazitäten nicht ausreichen, um die gesammelten Mengen zwecks Wiederverwendung als Kleidung vorzusortieren, steht der Klägerin nach ihrem Vortrag die Möglichkeit offen, die Sammelware an externe Sortieranlagen in E. , M. oder der T1. weiterzuverkaufen, wobei eine Verwertung bzw. Entsorgung von nicht mehr tragbarer Kleidung (Sortierreste) durch die benannten Dritten im Ausland sichergestellt und behördlich überwacht wird. Zum Beleg hat die Klägerin im gerichtlichen Verfahren entsprechende Überlassungsbestätigungen vorgelegt. Die gesammelte und am Hauptsitz in I. zur Wiederverwendung aussortierte Kleidung wird entweder als Second-Hand-Kleidung in eigenen Läden oder an Projekte in Afrika weiterverkauft. Die nicht als Kleidung durch die Klägerin selbst weiterverkauften Textilien werden nicht von der Klägerin verwertet, sondern – ausweislich der im Gerichtsverfahren überreichten Abnahmebestätigungen, an die darin genannten Unternehmer im In- und Ausland abgegeben, wobei für den Verbleib der auch nach der eigenen Sortierung als Fehlwürfe zu qualifizierenden Abfälle die C2. & D. S3. GmbH durch die Klägerin als Verwerter benannt wurde. Für die Annahmen, dass die von der Klägerin bestimmten Entsorgungsunternehmen nicht die nötigen Kapazitäten aufweisen, um die an sie verkauften Textilien weiter zu verwerten oder die zertifizierten Fachbetriebe die Verwertung nicht qualitativ hinreichend ausführen, fehlt es unter Berücksichtigung der nunmehr vorliegenden langjährigen Erfahrungen im Marktbereich der Alttextiliensammler an Anhaltspunkten. Letztendlich entscheidend ist jedoch, dass für die Beklagte durch die Angaben der Klägerin jederzeit die Möglichkeit gegeben war und ist, die Wiederverwertung der aufgrund der Anzeige in ihrem Stadtgebiet gesammelten Kleidung bzw. den Verbleib der ansonsten anfallenden bzw. aussortierten Abfälle nachzuvollziehen und so die Angaben der Klägerin kontrollieren zu können. Dass diese Möglichkeit eröffnet ist, ist für das Anzeigeverfahren hinreichend. Richtet sich die materielle Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung aufgrund der vorstehend festgestellten Vollständigkeit der Anzeige der Klägerin nach § 18 Abs. 1 und 2 KrWG allein nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, sind für ihre Untersagung weder die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG als auch die des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG gegeben. Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG hat die zuständige Behörde die angezeigte Sammlung zu untersagen, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Letztere Norm ist als Ausnahmeregelung zu den grundsätzlich bestehenden Überlassungspflichten (§ 17 Abs. 1 KrWG) konzipiert. Die Überlassungspflicht gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG für Abfälle aus privaten Haushaltungen besteht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht für Abfälle, die durch eine gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Auch ohne die Untersagung der klägerischen Sammlung wird die Durchsetzung der Überlassungspflichten nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG nicht gefährdet. Die von der Klägerin eingesammelten Alttextilien bzw. Fehlwürfe unterliegen gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht der Überlassungspflicht, weil sie durch die Klägerin (über Dritte) einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden und überwiegende öffentliche Interessen der Sammlung derzeit nicht entgegenstehen. Dass die von der Klägerin gewerblich gesammelten Alttextilien (Abfallschlüssel 20 01 10 und 20 01 11) bis zur Aussortierung der wiederzuverwendenden Kleidung insgesamt Abfälle darstellen, ist in der Rechtsprechung höchstrichterlich geklärt, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2017 – 7 C 35.15 –, juris. Die Klägerin führt die Abfälle gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG auch einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zu. Zur Ausfüllung des Begriffs der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung kann auf § 7 Abs. 3 KrWG zurückgegriffen werden. Gem. § 7 Abs. 3 Satz 2 KrWG erfolgt die Verwertung ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften des KrWG und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt gem. § 7 Abs. 3 Satz 3 KrWG schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. Hinsichtlich der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der Abfälle ist im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach § 18 Abs. 1 und 2 KrWG eine Darlegung nach den oben aufgeführten Maßstäben erforderlich. Eine Verpflichtung, im Rahmen der Anzeige einer gewerblichen Sammlung Nachweise über die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung zu erbringen, wird hingegen nicht statuiert. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 KrWG, der im Hinblick auf die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung ausdrücklich eine Darlegung ausreichen lässt. Bestätigt wird dies durch die Systematik der gesetzlichen Regelungen. Die §§ 17 und 18 KrWG verwenden lediglich die Begriffe "Angaben" und "Darlegung". Vor dem Hintergrund des an anderen Stellen im KrWG verwendeten Begriffes "Nachweis" ist davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber für die Anzeige gewerblicher Sammlungen nach § 18 Abs. 1 und 2 KrWG angesichts der dort gewählten Begrifflichkeiten mit einem geringeren Grad der Verifizierung begnügen wollte. Die Anzeigepflicht des § 18 Abs. 1 und 2 KrWG darf daher nicht so gehandhabt werden, als handele es sich um ein präventives Erlaubnisverfahren, vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. August 2013 – 7 ME 62/13 –, juris. Soweit darüber hinaus zum Teil gefordert wird, der gewerbliche Sammler müsse stets einen Vertrag mit dem Verwerter vorlegen, in dem dieser unabhängig vom jeweiligen Erlös die Abnahme der Stoffe garantiere oder eine lückenlose Kette des Verwertungsweges einschließlich der Verwertungsverfahren sowie der genutzten Anlagen aufzeigen, sind solche gesteigerten Anforderungen von § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 KrWG nicht gedeckt, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 – 7 C 5.15 –, juris. Hiervon ausgehend hat die Klägerin eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der von ihr gesammelten Abfälle (Alttextilien und Fehlwürfe) dargelegt. Sie hat im Anzeigeverfahren ihr Verwertungsverfahren beschrieben. Die gesammelten Textilien werden – abgesehen von dem Fall, dass sie direkt an Dritte verkauft werden, die deren Verwertung sicherstellen – in ihre gem. KrWG überwachte bzw. zertifizierte Sortieranlage in I. verbracht, wo sie zentral sortiert werden. Der überwiegende Teil der Kleidungsspenden wird in den eigenen Second-Hand-Läden als Kleidung verkauft, wobei aufgrund der (wieder aufgelebten) Zweckbestimmung die Abfalleigenschaft dieses Teils der Sammelware damit entfällt, denn es besteht keine Entledigungsabsicht noch -pflicht des derzeitigen Besitzers im Sinne von § 3 KrWG mehr. Nicht mehr tragbare Kleidung (Sortierreste) werden durch Abgabebestätigungen belegt von zertifizierten Unternehmen übernommen. Die Fehlwürfe und Verpackungsmaterialien werden – wie oben aufgezeigt – fachgerecht durch die S. GmbH S1. sowie durch die C2. & D. . S3. GmbH entsorgt. Beide Unternehmen sind nach den Angaben auf ihren Internetseiten, nach § 56 KrwG zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe, die zur Abnahme der nach der Sortierung verbleibenden Abfälle bzw. in ihren Unternehmensverbänden auch zur Beseitigung bzw. Verwertung berechtigt sind. Damit liegen keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass es der Sammlung an der Schadlosigkeit i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 3 KrWG fehlt oder die Verwertung nicht ordnungsgemäß i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 2 KrWG erfolgt. Sie wurden weder von der Beklagten vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Insbesondere die ordnungsgemäße Verwertung der Sortierreste (nicht mehr als Kleidung verwendbare Stoffe) in den benannten Unternehmen (im Ausland) ist aufgrund der jahrelangen Erfahrungen mit einer ordnungsgemäßen Verwertung im Marktbereich der Alttextilsammler ohne weitere Anhaltpunkte nicht zweifelhaft, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. November 2018 – 20 A 953/17 –, a.a.O. Es bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinerlei Anhaltspunkte dafür, der gewerblichen Sammlung der Klägerin stünden überwiegende öffentliche Interessen gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entgegen, die die Untersagung rechtfertigen könnten. Solche sind weder aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich noch wurden sie von der Beklagten im Verwaltungsverfahren bzw. im gerichtlichen Verfahren substantiiert dargetan. Insbesondere ist bzgl. der Sammlung der Klägerin auszuschließen, dass diese die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nachträglich beeinträchtigt hat, da es sich bei der Sammlung der Klägerin um eine Bestandssammlung im Sinne von § 18 Abs. 7 KrwG handelt. Überwiegende öffentliche Interessen stehen einer gewerblichen Sammlung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von diesem beauftragten Dritten gefährdet. Dies ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird (§ 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG). Letzteres ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG). Nach dem für die Auslegung des nationalen Rechts maßgeblichen Unionsrecht ist die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG als widerlegliche Vermutung zu verstehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 4.15 –, juris. Ob diese Regelvermutung im Einzelfall widerlegt ist, bestimmt sich danach, ob durch den Marktzugang eines gewerblichen Sammlers im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen die Grundstrukturen der F. , die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Gewährleistung einer sachgerechten Aufgabenerfüllung nach Maßgabe seiner organisatorischen Grundentscheidungen ins Werk gesetzt hat, wesentlich umgestaltet werden müssten. Dazu sind die Auswirkungen auf die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu erzielende Sammelmenge zu bestimmen. Hierfür ist unter anderem der Anteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers am Gesamtaufkommen der Sammlungen zu ermitteln. Bei der Bewertung der Auswirkungen des Marktzutritts eines gewerblichen Sammlers ist dessen Sammlung im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen zu betrachten. In erster Linie von Bedeutung sind insoweit weitere angezeigte, aber insbesondere wegen einer sofort vollziehbaren Untersagungsverfügung noch nicht durchgeführte Sammlungen. Dabei sind die gemeinnützigen Sammlungen ebenfalls einzustellen. Für diese Beurteilung ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht maßgeblich. Die so ermittelten zusätzlichen Sammelmengen auf Seiten der privaten Sammler sind den tatsächlichen bzw. auf der Grundlage konkreter Planungen erwarteten Sammelmengen des Entsorgungsträgers gegenüberzustellen und hiernach die Rückgänge bzw. die verminderten Steigerungspotenziale auf Seiten des Entsorgungsträgers zu prognostizieren und zu bewerten, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 4.15 –, a.a.O. Für die Beurteilung der Frage, ob einer angezeigten Sammlung überwiegende öffentliche Interessen in Form einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entgegenstehen, kommt es demnach letztendlich auf die Auswirkungen auf die von ihm zu erzielende Sammelmenge an. Die vorgehaltene Entsorgungsstruktur (des öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgers) kann einen Schutz aber nur beanspruchen, wenn und soweit sie bedarfsgerecht auf die zu erwartende Sammelmenge zugeschnitten ist; diese Menge bildet die Grundlage für die Strukturplanung des Entsorgungsträgers. Es ist maßgeblich auf die Veränderung des Sammelsystems des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch den Marktzutritt weiterer privater Sammler abzustellen. Dabei kommt es nicht darauf an, welche Mengen zustande gekommen wären, wenn die bislang durchgeführten gewerblichen Sammlungen nicht stattgefunden hätten. Da die tatsächlich erzielte Sammelmenge des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers die Grundlage für seine Organisationsstruktur bildet, kann bei bereits durchgeführten Sammlungen auch nicht auf das Inkrafttreten des KrWG zum 1. Juni 2012 als maßgeblichem, quasi fiktiven Zeitpunkt eines Marktzutritts abgestellt werden. Eine solche Bestandssammlung kann keinen negativen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers haben, weil sie nicht neu hinzutritt und sich dessen System hierauf bereits eingestellt hat (bzw. haben müsste), Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2018 – 7 C 9/16 –, juris, m.w.N. Vorliegend hat die Klägerin durch ihre eigenen Angaben und die Ergebnisse der Zeugenvernehmung des Mitarbeiters der Klägerin, Herrn K. , zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen, dass sie bereits vor dem Inkrafttreten des KrWG und insbesondere weit vor Sammlungsbeginn von Alttextilien durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Stadtgebiet der Beklagten eine Containersammlung für Alttextilien betrieben hat und diese auch nach Inkrafttreten des KrWG unverändert weiterführen wollte. Der Zeuge hat angegeben, dass die Klägerin seit den 1990er Jahren in I1. Altkleider sammle. Mit der Altkleidersammlung begonnen habe die Klägerin im Jahr 1996 mit einem geschätzten Volumen von 680 kg Altkleider. Er selbst habe Ende der 90er Jahre Schreiben an das Umweltamt der Stadt I1. übersandt, in welchen die Klägerin mitgeteilt habe, dass und wie viele Altkleider sie im Stadtgebiet sammle. Er könne sich jedoch vorstellen, dass die Schreiben der Klägerin nicht bei der für Abfall zuständigen Abteilung des Umweltamtes gelandet seien, da zur damaligen Zeit bezüglich Altkleider nicht von Abfall gesprochen worden und ihnen auch keine Abfalleigenschaft zugemessen worden sei. Der Zeuge ist glaubwürdig und seine Angaben sind glaubhaft. Es sind keine Gründe erkennbar, warum den Angaben, welche ausreichend detailliert beschrieben und auf eigenen Erlebnissen beruhen, nicht geglaubt werden sollte. Hinzu tritt, dass der Zeuge in der mündlichen Verhandlung eine Übersicht über die von der Klägerin in I1. gesammelten Alttextlilien eingereicht hat, welche bis ins Jahr 1996 zurückgeht und seine Angaben bekräftigt. Insbesondere spricht nicht gegen die Angaben des Zeugen, dass die Beklagte mit Nichtwissen eine Sammlung der Klägerin ab dem Jahr 1996 bestreitet. Allein der Umstand, dass die gewerbliche Sammlung der Klägerin im Stadtgebiet der Beklagten dieser bis 2012 gänzlich unbekannt geblieben sein soll, schließt nicht aus, dass die Klägerin tatsächlich im Stadtgebiet gesammelt hat. Dass – wie die Beklagte der Klägerin vorhält – in der Anzeige vom 24. Dezember 2012 nicht ausdrücklich von einer Bestandssammlung gesprochen wurde und dass diese selbst nicht von einer vorherigen Sammlung ausgegangen sein mag, lässt nicht auf das Fehlen einer Bestandssammlung schließen. Bei Anmeldung einer Sammlung ist eine ausdrückliche Kennzeichnung der Sammlung als Bestandssammlung nicht erforderlich. Im vorliegenden Fall lässt jedenfalls der gesamte Vortrag der Klägerin im Verwaltungsverfahren schon erkennen, dass sie die Fortführung einer Sammlung von Alttextilien anzeigt. Für die Sammlung der Klägerin ist damit nicht von einem nachträglichen Marktzugang, welcher durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bei der Organisation seiner eigenen Sammlung nicht einbezogen werden konnte, sondern von einer im Jahr 2014 (Beginn der Alttextilsammlung durch „F. I. “) bereits zu berücksichtigenden Sammlung auszugehen. Diesbezüglich ist es nicht schädlich, dass die maßgeblichen Angaben und Nachweise zur Prüfung des § 18 KrWG erst nachträglich (im gerichtlichen Verfahren) gemacht bzw. vorgelegt wurden und nicht bereits der Beklagten vor dem Inkrafttreten des KrWG bzw. innerhalb der Frist des § 72 Abs. 2 KrWG vorlagen. Denn zum einen sah das vor dem KrWG geltende KrW-/AbfG eine solche Anzeigeverpflichtung nicht vor, vgl. BR-Drucksache 216/11 S. 208 bis 211, sodass der Klägerin ein rechtlicher Vorwurf wegen der unterlassenen, vorherigen Anzeige vor dem Inkrafttreten des KrWG nicht gemacht werden kann. Zum anderen ist es aufgrund des maßgeblichen Zeitpunktes der Sach- und Rechtslage auch noch im gerichtlichen Verfahren möglich, die Anzeige einer Bestandssammlung zu vervollständigen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09. Dezember 2013 – 20 B 869/13 –, juris. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist nicht nur im Fall einer nach der alten Rechtslage des KrW-/AbfG nachweisbar rechtmäßig betriebenen Sammlung im Sinne des KrWG von einer Bestandssammlung auszugehen. Insbesondere ist für eine Bestandssammlung nicht zu fordern, dass der Sammler die in § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG vorgesehenen Nachweispflichten erfüllt hat. Dem maßgeblichen Wortlaut des § 18 Abs. 7 KrWG bzw. § 72 Abs. 2 KrWG ist diese Voraussetzung nicht zu entnehmen. Dort wird lediglich verlangt, dass die gewerbliche Sammlung bereits vor dem 1. Juni 2012 durchgeführt wurde. Mit seinem Wortlaut knüpft das Gesetz mithin an etwas Tatsächlichem an. Dass die durchgeführte Sammlung auch die seinerzeit bestehenden formalrechtlichen Anforderungen erfüllen muss, wie sie z.B. in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG statuiert waren, ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht. Es wäre für den Gesetzgeber auch ein Leichtes gewesen, die Privilegierung auf die Bestandssammlungen zu beschränken, die die Anforderungen des KrW-/AbfG erfüllten, wenn er dies gewollt hätte. Eine solche Nachweispflicht ergibt sich auch nicht nach Sinn und Zweck der Normen zur Bestandssammlung im KrWG. Sinn und Zweck der Regelung ist es, die bereits durchgeführten Sammlungen den Anforderungen des seinerzeit neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes anzupassen und sie gegenüber den mit neuen Anzeigen auf den Markt drängenden Sammlern zu privilegieren, weil seitens der zuständigen unteren Abfallbehörde in der Vergangenheit keine Veranlassung gesehen wurde, nach dem KrW-/AbfG gegen sie einzuschreiten. Diese Privilegierung auf die Bestandssammler zu beschränken, die den Anforderungen des § 13 Abs. 3 S 1 Nr. 3 KrW-/AbfG in der Vergangenheit nachweisbar nachgekommen sind, würde die Anzahl der Bestandszahl arg dezimieren, da dem Gesetzgeber – wie auch der Kammer in zahlreichen anderen Verfahren betreffend die Sammlung von Altkleidern bekannt geworden ist – bekannt gewesen sein dürfte, dass den Nachweis nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nahezu kein Unternehmen geführt hat. Auch die Gesetzesmaterialien sprechen für diese Auslegung. Durch das Instrument der Bestandsammlung wollte der Gesetzgeber, dem das Bestehen einer Vielzahl von nicht zwingend behördlich bekannten gewerblichen Sammlungen bewusst war, den bereits zum 1. Juni 2012 vorhandenen Sammlern eine Privilegierung beim Übergang zum KrWG zukommen lassen, vgl. BT-Drucksache 17/6052 (S.89), und sie aufgrund des bisherigen Vertrauens auf das (Weiter-)Bestehen ihrer Sammlung möglichst mit geringen Hürden in die ab dem 1. Juni 2012 bestehende Anzeigepflicht (§ 18 Abs. 1 KrWG) überführen. Dass diese Privilegierung dabei an die Erfüllung bestimmter Nachweispflichten in der Vergangenheit geknüpft werden sollte, lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Der Gesetzgeber wollte daher auch solche Sammlungen als Bestandssammlungen privilegieren und den Sammlern ihr Vertrauen in den Bestand ihrer Sammlung belassen, die ihrer bisherigen Nachweispflicht nach dem KrW-/AbfG gegenüber der zuständigen unteren Abfallbehörde nicht nachgekommen waren. Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben. Unzuverlässig i.S.d. § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist, wer nicht die Gewähr dafür bietet, die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 -; OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 - 20 A 2670/13 -, beide juris. Die Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit schließen lassen, müssen dabei nicht zwingend im Rahmen des konkret untersagten Gewerbebetriebes eingetreten sein. Denn die Unzuverlässigkeit ist eine Frage der persönlichen Veranlagung und Haltung, die sich nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit des Betroffenen beurteilt, so dass auch Komponenten außerhalb des Gewerbebetriebes maßgeblich sein können. Die Tatsachen, auf die die Unzuverlässigkeit gestützt werden soll, müssen allerdings selbst gewerbebezogen sein, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 - 20 A 2670/13 -, a.a.O. Ob der Wortlaut dieser Norm einer einschränkenden Auslegung dahingehend bedarf, (bloße) Bedenken gegen die Zuverlässigkeit reichten für eine Untersagung nicht aus, es müsse vielmehr ein massives und systematisches Fehlverhalten "annähernd feststehen", weil eine Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelmäßig den Schutzbereich der Art. 12, 14 GG tangieren dürfte, kann offen bleiben. Denn in jedem Falle - gerade auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten - müssen in Ansehung des Umstandes, dass durch die Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelmäßig vorgenannte Grundrechte tangiert sein dürften, die Bedenken unabhängig von dem Grad ihrer Gewissheit ein so starkes Gewicht haben, dass sie, gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens, eine Untersagung im Einzelfall rechtfertigen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 530/13 -; OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 - 20 A 2670/13 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 10 S 30/14 -, und Bay. VGH, Beschluss vom 2. Mai 2013 - 20 AS 13.700 -, alle juris. Das Verdikt über die Zuverlässigkeit, welches vom Gericht voll zu überprüfen ist, ist ein Wahrscheinlichkeitsurteil. Es muss bei prognostischer Betrachtung die Gefahr bestehen, dass es im Falle der weiteren Durchführung der Sammlung zu gewichtigen Verstößen gegen abfallrechtliche und sonstige im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sammlung einschlägigen Vorschriften kommen wird, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 -, a.a.O Das ist jedenfalls bei massiven und systematischen Verstößen gegen solche Vorschriften in der Vergangenheit in der Regel anzunehmen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 530/13 -; OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 607/13 -; OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 476/13 -, alle juris. Dies zugrunde gelegt, sind nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand keine (ausreichenden) Tatsachen bekannt, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin ergeben. Die Unzuverlässigkeit der Klägerin ergibt sich nicht aus der zunächst unterbliebenen Anzeige ihrer Sammlung oder aus unvollständigen Angaben nach erfolgter Anzeige bis ins gerichtliche Verfahren. Verstöße gegen die spezifischen, bei der gewerblichen Sammlung von Abfällen zu beachtenden Anforderungen können die nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG erforderliche Zuverlässigkeit in Frage stellen. Unter Anwendung allgemeiner Maßstäbe schlagen dabei grundsätzlich Verstöße gegen solche Vorschriften ohne weiteres auf die abfallrechtliche Zuverlässigkeit durch, die unmittelbar das Schutzgut des Abfallrechts, die Umwelt, betreffen. In diesem Zusammenhang trifft den Träger einer gewerblichen Sammlung insbesondere die Pflicht zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle und zu einer insoweit vollständigen Anzeige i.S.v. § 18 Abs. 1 und 2 KrWG. Eine Missachtung dieser Anforderungen bedeutet jedenfalls eine potentielle Gefährdung des primären abfallrechtlichen Schutzgutes. Eine unvollständige, die Vorgaben des § 18 Abs. 2 KrWG missachtende Anzeige kann deshalb zumindest dann Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden begründen, wenn die zuständige Behörde berechtigterweise auf die Unvollständigkeit hingewiesen und erfolglos um Ergänzung gebeten hat, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 - 20 A 2670/13 - und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Mai 2014 - 10 S 30/14 -, beide juris. Ein solch schwerwiegender Verstoß gegen die Anzeigepflicht gem. § 18 Abs. 1 und 2 KrWG kann der Klägerin nicht zum Vorwurf gemacht werden. Zwar ist die Klägerin ihrer Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 KrWG nicht von selbst nachgekommen, obwohl sie nach eigenen Aussagen seit den 1990er Jahren Altkleider im Stadtgebiet der Beklagten sammelt und sie dementsprechend Kenntnis von den für diese Tätigkeit geltenden Vorschriften haben müsste. Die Klägerin hat jedoch zeitnah, nachdem sie von der Beklagten am 5. November 2012 auf die Anzeigepflicht hingewiesen worden ist, ihre Sammlung - wenn auch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - am 24. Dezember 2012 angezeigt. Auch hat sie auf Aufforderungen der Beklagten stets reagiert und weitere Nachweise vorgelegt bzw. Informationen erteilt. Hierdurch hat sie - wie bereits oben hinsichtlich der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung ausgeführt - hinreichende Angaben gemacht, die die Beklagte in die Lage versetzen, die Einhaltung der Anforderungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG überprüfen zu können. Aufgrund dieser nachgeholten Anzeige kann der Verstoß gegen die Anzeigepflicht im hiesigen Verfahren nicht (mehr) zum Nachteil der Klägerin berücksichtigt werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. September 2015 - 20 A 2219/14 -, juris. Nach erfolgter Anzeige hat die Klägerin bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt lediglich genaue Angaben zum Aufstellort der Container und die damit verbundenen Berechtigungen zur Aufstellung (öffentlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnisse oder zivilrechtliche Erlaubnisse des Verfügungsberechtigten) verweigert. Aus der Weigerung zur Vorlage einer Liste mit Containerstandorten kann schon allein deshalb nicht die Unzuverlässigkeit der Klägerin hergeleitet werden, weil sich aus § 18 Abs. 1 und Abs. 2 KrWG – wie oben ausgeführt - ein Erfordernis solcher Angaben nicht entnehmen lässt, auch wenn dies mit der Intention der unteren Abfallbehörde geschieht, ggfs. vorhandene Verstöße gegen das Straßen- und Wegerecht weiter aufzuklären. Die Unzuverlässigkeit der Klägerin ergibt sich auch nicht aus straßenrechtlichen oder zivilrechtlichen Verstößen im Zusammenhang mit der Aufstellung ihrer Sammel-Container. Zwar gehören sowohl straßenrechtliche Normen als auch zivilrechtliche Abwehrrechte aus Eigentum und Besitz zu den im Zusammenhang mit der Sammlung einschlägigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung die Annahme einer Unzuverlässigkeit i.S.v. § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG rechtfertigen kann. Denn nach § 3 Abs. 15 KrWG wird eine Sammlung durch das Einsammeln von Abfällen charakterisiert. Dieses beginnt regelmäßig und - abgesehen von sog. Straßensammlungen - notwendig mit dem Aufstellen von Containern. Steht eine Unzuverlässigkeit wegen Verstößen gegen straßenrechtliche oder zivilrechtliche Vorschriften bei der Aufstellung von Sammelcontainern im Raum, muss allerdings beachtet werden, dass das primäre Schutzgut des Abfallrechts davon nicht unmittelbar betroffen ist und ein einzelner Verstoß grundsätzlich noch nicht ins Gewicht fällt. Bei diesen Verstößen muss daher regelmäßig ein systematisches und massives Fehlverhalten in Rede stehen. Dies bedeutet indes nicht, dass sich die Relevanz von Verstößen allein aus der Schwere des einzelnen Verstoßes ergibt. Vielmehr kann auch eine Vielzahl weniger gewichtiger Verstöße in ihrer Gesamtheit zur Prognose der Unzuverlässigkeit führen. Denn sie lässt einen Hang zur Nichtbeachtung geltenden Rechts erkennen, der - vorbehaltlich erkennbarer Verhaltensänderungen - dem erforderlichen Vertrauen auf künftige Rechtstreue entgegensteht. Grundsätzlich reicht dementsprechend die in einer Vielzahl kleinerer Verstöße zum Ausdruck kommende Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung zur Annahme der Unzuverlässigkeit aus, ohne dass ein - letztlich auf Verschulden abstellendes - zielgerichtetes Handeln festgestellt werden müsste, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 - 20 A 2670/13 -, juris. Ein solches systematisches und massives Fehlverhalten ist der Klägerin im Hinblick auf die Aufstellung ihrer Container nicht vorzuwerfen. Für das eigene Stadtgebiet hat die Beklagte insgesamt fünf Verstöße (zuletzt ausgeführt im Schriftsatz vom 05. November 2012 und vom 16. Juni 2016) gegen öffentliches Straßenrecht bzw. zivilrechtliche Vorschriften angeführt. Hierbei handelt es sich im Einzelnen um die Standorte: - F4.---straße (neben Haus-Nr. 00) - D1. Straße (neben Haus-Nr.00) - N1. -D2. -Straße 00 (Nähe T2. ) - X.-------straße (Nähe X1. ) - W1.-----straße 00 (Parkplatz des Q. -Marktes) Hierzu hat die Beklagte selbst ausgeführt, dass sie bei den ersten drei Standorten als Eigentümer der öffentlichen Flächen, die zumindest zum Befüllen der Container betreten werden müssten, keine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis erteilt habe. Bzgl. der anderen beiden Standorte, bei welchen private Eigentümer gegeben seien, könne sie keine Auskünfte über eine mögliche Erlaubnis geben. Soweit sich die Beklagte schließlich ohne nähere Substantiierung in ihrer Bescheidsbegründung weiter darauf beruft, die Klägerin habe auch im Zuständigkeitsbereich anderer Gemeinden bei der Aufstellung von Altkleidersammelbehältnissen gegen öffentliches Straßenrecht bzw. zivilrechtliche Vorschriften verstoßen, ist dieser pauschale Vortrag im hiesigen Verfahren nicht zu berücksichtigen. Insoweit fehlt es bereits an der Vorlage von hinreichend aussagekräftigen Dokumentationen der behaupteten Verstöße mittels Lichtbildern mit Datums- und Zeitangaben nebst Katasterauszügen und genauer Angabe der Containerstandorte, die es dem Gericht ermöglichen, aufgrund einer ausreichend gesicherten Tatsachengrundlage selbst zu beurteilen, ob die behaupteten Rechtsverstöße ein massives und systematisches Fehlverhalten darstellen und infolgedessen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Sammlers begründen. Die allein im Verwaltungsvorgang vorhandenen (drei) Pressemitteilungen aus dem Zeitraum vor dem Jahr 2012, in denen (u.a.) die Klägerin namentlich genannt und auf mögliche Verstöße gegen öffentlich-rechtliche bzw. privatrechtliche Genehmigungsvorbehalte Bezug genommen wird, reichen im oben genannten Sinne als Entscheidungsgrundlage nicht aus, um die dort möglicherweise begangenen Verstöße mit einzubeziehen. Dass die Klägerin sich entsprechend dieser Angaben tatsächlich im weiteren Umfang solcher Verstöße schuldig gemacht haben könnte, ist weder für das Gericht erkennbar noch von der Beklagten vorgetragen worden. Hiergegen spricht in erster Linie bereits, dass der verantwortliche Geschäftsführer der Klägerin – laut seines im Verwaltungsverfahren eingereichten polizeilichen Führungszeugnisses – bzw. die Klägerin selbst – nach dem eingereichten Gewerbezentralregisterauszug – sich nicht in (eintragungs-)erheblicher Weise den zuvor genannten Verstößen schuldig gemacht haben. Selbst die Berücksichtigungsfähigkeit aller verbleibenden 5 Verstöße unterstellt, ist aufgrund der Anzahl der Verstöße weder bei isolierter Betrachtung der einzelnen Jahre noch bei einer Gesamtbetrachtung des Zeitraumes von 2012 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung feststellbar, dass die Klägerin massiv und systematisch gegen öffentliches Straßenrecht bzw. zivilrechtliche Vorschriften verstoßen hat. So erstrecken sich die insgesamt 5 Verstöße über einen Zeitraum von mittlerweile fast 7 Jahren, belaufen sich dementsprechend im Stadtgebiet der Beklagten auf unter einem Verstoß pro Jahr. Darüber hinaus wurden im Stadtgebiet der Beklagten zumindest 3 der betroffenen Container von der Klägerin nach Angaben der Beklagten wieder abgezogen. Dabei kann der Klägerin nicht vorgeworfen werden, dass sie einen Abzug (teilweise) erst nach der Durchführung eines straßenrechtlichen, verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Erwägung gezogen hat. Denn die Einzelfallprüfung im Sinne des Rechtsschutzes gegen eine straßenrechtliche Ordnungsverfügung stand der Klägerin insoweit durch die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 3 und 4 GG auch dann noch zu, als bereits generell durch die obergerichtliche Rechtsprechung geklärt war, dass auch das Befüllen von Containern, wenn es von öffentlichen Flächen erfolgt, einer Sondernutzungserlaubnis bedarf. Die Klägerin setzt sich also nicht generell über öffentliches Straßenrecht bzw. zivilrechtliche Vorschriften hinweg, zumal von der Beklagten nie substantiiert aufgezeigt wurde, dass die privaten Grundstückseigentümer mit einer Aufstellung der Container durch die Klägerin an den genannten Standorten nicht einverstanden waren. Andere Tatsachen, die gegen eine Zuverlässigkeit der Klägerin im oben genannten Sinne sprechen würden, sind für die Kammer weder ersichtlich, noch von der Beklagten vorgetragen worden. Gegen die Annahme, dass solche vorliegen, spricht abschließend in Bezug auf die Klägerin, dass auch im parallel geführten und mittlerweile abgeschlossenen Verfahren vor dem OVG NRW (20 A 2569/16) in der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2018 keine begründeten Zweifel (mehr) an der Zuverlässigkeit der Klägerin im Sinne des KrWG gesehen wurden. Seither sind keine die Zuverlässigkeit betreffenden Vorkommnisse mehr festgestellt worden. Die Rechtswidrigkeit der auf §§ 55 Abs. 1, 59 Abs. 1 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen beruhenden Androhung der Ersatzvornahme folgt aus der Rechtswidrigkeit der Untersagung. Die rechtswidrige Untersagung ist gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben, so dass es an einem vollstreckbaren Grundverwaltungsakt fehlt. Die Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheids folgt aus der Rechtswidrigkeit der Untersagung (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 GebG NRW). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 Zivilprozessordnung.