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Beschluss

6z L 37/20

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2020:0207.6Z.L37.20.00
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Tenor
  • 1.               Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

  • 2.               Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. 1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den von der Antragstellerin erworbenen Berufsabschluss zur Chiropraktikerin im Rahmen der Vergabe der Eignungsquote im Bewerbungsverfahren Medizin (Humanmedizin) zum Sommersemester 2020 zu berücksichtigen, hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig. Versteht man den Antrag wörtlich, soll das Verwaltungsgericht der entscheidenden Behörde vorgeben, wie sie in Bezug auf eine bestimmte unselbständige Vorfrage der noch zu treffenden Entscheidung über den Zulassungsantrag, nämlich die Anerkennung der Berufsausbildung der Antragstellerin in der Verteilung nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung von März/April 2019 und den entsprechenden Umsetzungsvorschriften in den Vergabeverordnungen der Länder, zu entscheiden hat. Eine solche Vorgabe ist dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung indessen fremd. Gegenstand des Rechtsschutzes hat vielmehr die das Verwaltungsverfahren abschließende Sachentscheidung (vgl. § 44a VwGO), vorliegend also die Entscheidung über die Zulassung zum Studium, zu sein. Legt man den Antrag dahingehend aus, dass er sich auf diese Sachentscheidung bezieht, also auf die Zulassung zum Medizinstudium gerichtet ist, so ist er unzulässig, weil Rechtsschutz nach dem System der Verwaltungsgerichtsordnung regelmäßig erst nach dem Ergehen der Sachentscheidung in Anspruch genommen werden kann, vorliegend also erst nach dem Erlass eines ablehnenden Bescheides. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Voraussetzungen für einen sogenannten „vorbeugenden Rechtsschutz“ vorlägen, wenn der Antragstellerin also ausnahmsweise nicht zuzumuten wäre, auf die Sachentscheidung zu warten und dann Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, weil bis zum Erlass der Sachentscheidung ein irreparabler Schaden einzutreten droht. Vgl. BeckOK VwGO/Kuhla, VwGO § 123 Rn. 43 ff., mit weiteren Nachweisen. Ein solches „qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis“ ist vorliegend weder geltend gemacht, noch ersichtlich. Unabhängig davon wäre (für beide Varianten) die Stiftung für Hochschulzulassung auch nicht die richtige Antragsgegnerin. Von der Stiftung werden gemäß Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 9 bzw. Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrages nämlich nur die Studienplätze in einigen Vorabquoten sowie in der „Abiturbestenquote“ vergeben. Die Studienplätze in der streitgegenständlichen „Eignungsquote“ werden hingegen gemäß Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 des Staatsvertrages durch die einzelnen Hochschulen vergeben, mag die Stiftung auch als „Verwaltungshelferin“ faktisch an der Abwicklung der Vergabe beteiligt sein (vgl. Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 des Staatsvertrages). Die Berücksichtigung der Chiropraktiker-Ausbildung in der Eignungsquote kann folglich, wenn überhaupt, nur in einem Klage- oder Antragsverfahren gegen die betreffende(n) Hochschule(n) erstritten werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer hat den gesetzlichen Auffangstreitwert zugrunde gelegt und diesen wegen des nur vorläufigen Charakters des Verfahrens auf die Hälfte reduziert.