Beschluss
6z L 873/21
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2021:0715.6Z.L873.21.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der in der Antragsschrift vom 29. Juni 2021 gestellte Antrag ist dahingehend auszulegen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, die Antragstellerin am Vergabeverfahren für das Wintersemester 2021/2022 zu beteiligen. Die im Antrag enthaltene Angabe „Studienplatz (…) für das Semester 2020/21/22“ ist zwar ungenau, jedoch lässt die Antragstellerin in der Antragsbegründung unmissverständlich vortragen, das Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2021/2022 („WS 21/22“) aufnehmen zu wollen. Der so verstandene, auf § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestützte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dürfte wegen der Einschränkungen des § 44a VwGO und der besonderen Voraussetzungen eines vorbeugenden, also bereits vor einer abschließenden behördlichen Entscheidung begehrten Rechtsschutzes, vgl. dazu etwa VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 7. Februar 2020 - 6z L 37/20 -, juris, unzulässig sein. Der Antrag ist aber jedenfalls nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Beteiligung am Verfahren zur Vergabe der Studienplätze im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2021/2022 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden in einem zentralen Vergabeverfahren nach den Regelungen des in allen Bundesländern ratifizierten, am 1. Dezember 2019 in Kraft getretenen Staatsvertrages über die Hochschulzulassung (Vergabe-Staatsvertrag) in Verbindung mit den in den einzelnen Ländern erlassenen, die Vorgaben des Staatsvertrages konkretisierenden Rechtsverordnungen vergeben. Diese Verordnungen müssen nach Art. 12 Abs. 2 des Vergabe-Staatsvertrages in den für die zentrale Vergabe wesentlichen Punkten übereinstimmen. Im Folgenden wird – auch stellvertretend für die einschlägigen Verordnungen der übrigen Länder – auf die Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (VergabeVO NRW) vom 13. November 2020 (GVBl. NRW 2020, S. 1060) Bezug genommen. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 VergabeVO NRW ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, wer den Antrag nicht innerhalb der Frist nach § 6 Abs. 2 VergabeVO NRW in Verbindung mit § 6 Abs. 1 VergabeVO NRW formgerecht gestellt hat. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO NRW muss ein Zulassungsantrag elektronisch über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist eingegangen sein. Die Bewerbungsfrist für das Wintersemester 2021/2022 läuft gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VergabeVO NRW, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2021 erworben wurde, bis zum 31. Mai 2021. Diese Frist ist für die Antragstellerin als sogenannte Altabiturientin maßgeblich. Sie hat ihre Bewerbung für das Wintersemester 2021/2022 nicht innerhalb dieser Frist eingereicht. Die Bewerbung ging erst am 15. Juni 2021 bei der Antragsgegnerin ein. Sie genügt zudem nicht der vorgeschriebenen Form, weil sie nicht über das Webportal der Antragsgegnerin übermittelt wurde. Die Antragsgegnerin hat durch ihre Angaben in ihrem Webportal keine abweichende Frist für die Antragstellerin geregelt. Soweit die Antragstellerin vortragen lässt, in ihrem persönlichen Nutzerbereich des Webportals sei für ihre Bewerbung um einen Studienplatz im Fach Medizin im Wintersemester 2021/2022 der 31. Juli 2021 unmissverständlich als Bewerbungsfrist festgesetzt worden, ist dem nicht zu folgen. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob die Antragstellerin bei einer individualisierten Angabe einer Bewerbungsfrist davon hätte ausgehen dürfen, die Angabe in dem Webportal regele verbindlich eine Abweichung von der in der VergabeVO NRW bestimmten Ausschlussfrist. Denn es fehlt bereits an einer solchen Individualisierung. Zwar deuten die Angaben in dem persönlichen Nutzerbereich, die „Aktuelle Phase“ sei die „Bewerbungsphase“ und der durch das Personalpronomen „Sie“ direkt angesprochene Nutzer könne in dieser Phase Bewerbungen auf Studienangebote abgeben, darauf hin, dass es sich um die Mitteilung einer individualisierten Frist handelt. Jedoch wird im oberen Bereich des persönlichen Nutzerbereichs im Webportal nach dem einleitenden Wort „HINWEIS“ unmissverständlich darauf aufmerksam gemacht, dass im Zentralen Verfahren, in dem Studienplätze für Medizin vergeben werden, für Altabiturient*innen, die sich für das Wintersemester bewerben, abweichende Fristen gelten. Dies hätte die von dieser Regelung betroffene Antragstellerin dazu veranlassen müssen, die für die von ihr beabsichtigte Bewerbung geltende Frist zu ermitteln. Es bestand für die Antragstellerin die Möglichkeit, sich in der VergabeVO NRW zu informieren. Auch wird in dem Webportal auf eine im Internet abrufbare Terminübersicht verwiesen. Die Angabe einer bis zum 31. Juli laufenden „Bewerbungsphase“ ist im Übrigen auch in Bezug auf die Antragstellerin wohl nicht unzutreffend. Denn sie betrifft in allgemeiner Form die Teilnahme am Koordinierungsverfahren, in welchem neben den medizinischen Studiengängen auch diverse Studiengänge mit örtlicher Zulassungsbeschränkung vergeben werden. Für die vom Koordinierungsverfahren erfassten Studiengänge gelten unterschiedliche Bewerbungsfristen; insbesondere wird nicht durchweg zwischen „Alt- und Neuabiturienten“ unterschieden. Die Antragstellerin durfte demnach im Koordinierungsverfahren auch nach dem 31. Mai „Bewerbungen auf Studienangebote abgeben“, wenn auch nicht für den vom Zentralen Vergabeverfahren erfassten Studiengang „Humanmedizin“. Ferner vermag die Auffassung der Antragstellerin, die für Altabiturienten geltende Bewerbungsfrist bis zum 31. Mai 2021 sei mit höherrangigem Recht nicht vereinbar, die Annahme einer abweichenden Frist nicht zu rechtfertigen. Mit Blick auf die Komplexität des Vergabeverfahrens, in dem von der Antragsgegnerin innerhalb eines recht kurzen Zeitraums eine sehr große Zahl von Zulassungsanträgen zu bearbeiten ist und das daher einer verordnungsrechtlichen Ausgestaltung bedarf, bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, dass im gerichtlichen Verfahren – eine Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht unterstellt – eine von den Vorgaben der VergabeVO NRW abweichende Frist zugrunde gelegt werden könnte. Soweit die Antragstellerin eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Alt- und Neuabiturienten durch die Verlängerung der Bewerbungsfrist für Neuabiturienten bis zum 31. Juli 2021 andeutet, sind Anhaltspunkte hierfür nicht ersichtlich. Die unterschiedlichen Fristen finden vielmehr ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass einzelne Länder die Abiturprüfungen im Jahr 2021 wegen der Covid-19-Pandemie später als ursprünglich geplant angesetzt haben. Um auch den Abiturienten dieser Länder eine Bewerbung zum Wintersemester 2021/2022 zu ermöglichen, wurde die Bewerbungsfrist für „Neuabiturienten“ verlängert. Der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Dezember 2020 hat diese im Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits zu erwartende Entwicklung berücksichtigt. Da Altabiturienten von diesem Umstand nicht betroffen sind, besteht ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung. Dass die verlängerte Bewerbungsfrist auch für solche Neuabiturienten gilt, die letztlich nicht von einer Verschiebung der Abiturprüfungen betroffen waren, ist unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Während durch die ausnahmsweise Verlängerung der Bewerbungsfrist für Neuabiturienten (auch kurzfristigen) Verschiebungen der Abiturprüfungen Rechnung getragen werden sollte, bestand ein solches Bedürfnis bei Altabiturienten nicht. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Antragsfrist. Denn bei der oben genannten Frist handelt es sich um eine sogenannte Ausschlussfrist, bei der eine Verlängerung ebenso wenig möglich ist wie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dies ergibt sich aus § 32 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO NRW. § 32 Abs. 5 VwVfG bestimmt, dass die Wiedereinsetzung unzulässig ist, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. § 6 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO NRW ist eine solche Rechtsvorschrift und bestimmt durch den am Ende enthaltenen Klammerzusatz ausdrücklich, dass es sich bei den dort genannten Fristen um Ausschlussfristen handelt. Vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 20. Februar 2013 - 6z K 3970/12 - sowie Beschlüsse vom 13. Oktober 2014 - 6z L 1513/14 -, vom 18. September 2017 - 6z L 2812/17 -, juris und vom 3. September 2019 - 6z L 1286/19 -. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Statuierung dieser Ausschlussfristen mit Blick auf die Besonderheiten der Studienplatzvergabe sachgerecht und notwendig und unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Bei der Bearbeitung von mehreren zehntausend Zulassungsanträgen im Zentralen Verfahren führt praktisch jede nachträgliche Veränderung des Datenbestandes zu einer Verschiebung in den Auswahl- und Verteilungslisten. Das durchzuführende Auswahl- und Verteilungsverfahren kann erst in Gang gesetzt werden, wenn sämtliche für die Auswahl und Verteilung erheblichen Daten aller Bewerber feststehen. Dazu gehört naturgemäß auch, wer aufgrund form- und fristgerechter Bewerbung überhaupt in das Zulassungsverfahren einzubeziehen ist. Das Interesse der Allgemeinheit und auch der Studienbewerber selbst an einer funktionierenden und rechtzeitigen Vergabe der Studienplätze rechtfertigt eine strikte Handhabung der den Studienbewerbern gesetzten Fristen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. September 2011 - 13 A 1090/11 - und vom 7. Dezember 2010 - 13 B 1481/10 -, juris; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2012 - 6z K 4229/12 - sowie Beschlüsse vom 1. Oktober 2015 - 6z L 1905/15 - und vom 13. Juni 2016 - 6z L 578/16 -, juris. Vor diesem Hintergrund kann die Antragstellerin sich im Ergebnis auch nicht auf die Rechtsprechung berufen, der zufolge auch bei Ausschlussfristen unter engen Voraussetzungen eine „Nachsichtgewährung“ in Betracht kommt. Vgl. dazu zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 24. April 2013 - 8 B 81.12 -, juris (Rn. 12), und Mattes, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, Kommentar, 2. Aufl. 2019, § 31 Rn. 28, jeweils mit weiteren Nachweisen. Eine solche Ausnahme kommt vor allem in Betracht, wenn eine Behörde durch ihr Fehlverhalten zu der Fristversäumung beigetragen hat; das Berufen auf den Fristablauf ist ihr dann nach Treu und Glauben verwehrt. Ein entsprechender Fall ist vorliegend nicht anzunehmen. Dabei kann die Kammer bereits nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine falsche Auskunft erteilt hat, wie von der Antragstellerin behauptet. Der Antragstellerin wurde für ihre Bewerbung keine von den Vorgaben der VergabeVO NRW abweichende Bewerbungsfrist genannt. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Fehlt es an einem fristgerecht gestellten Antrag im Bewerbungsverfahren zum Wintersemester 2021/2022, so kann die nachträglich eingereichte Bewerbung auch im gerichtlichen Verfahren nicht zu einer Beteiligung am Vergabeverfahren führen. Denn auch das Gericht darf sich über die aufgezeigte Ausschlussfrist nicht hinwegsetzen. Es bleibt der Antragstellerin aber selbstverständlich unbenommen, sich in künftigen Bewerbungsverfahren erneut um einen Studienplatz zu bewerben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.