Sonstige
20 K 1034/19
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2020:0217.20K1034.19.01
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Leitsätze
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung auch des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, in den Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – unabhängig von der Anzahl der begehrten Informationen oder vom Wert der Information für den Kläger – von dem Regelstreitwert auszugehen.
Tenor
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es entspricht gefestigter Rechtsprechung auch des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, in den Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – unabhängig von der Anzahl der begehrten Informationen oder vom Wert der Information für den Kläger – von dem Regelstreitwert auszugehen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es für den Streitwert nicht auf die Kopierkosten für den Geschäftsverteilungsplan an. Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Es entspricht inzwischen gefestigter Rechtsprechung auch des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, in den Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – unabhängig von der Anzahl der begehrten Informationen oder vom Wert der Information für den Kläger – von dem Regelstreitwert auszugehen (vgl. u.a. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Dezember 2019 – 15 A 3909/18 –, juris Rn. 73, vom 14. November 2019 – 15 B 946/19 –, juris Rn. 35, vom 22. Januar 2019 – 15 A 247/18 –, juris Rn. 29, vom 13. November 2017 – 15 A 2069/16 –, juris Rn. 35, vom 27. Juni 2017 – 15 A 1288/16 –, juris Rn. 35, vom 8. Mai 2017 – 15 B 417/17 –, juris Rn. 26, vom 28. April 2015 – 15 A 2342/12 –, juris Rn. 36, und vom 29. August 2005 – 8 B 1310/05 –, juris Rn. 6). Hinsichtlich des Streitwerts macht es auch keinen Unterschied, ob Zugang zu allen in einem einheitlichen Vorgang enthaltenen Informationen begehrt wird oder ob das Informationsbegehren auf einzelne zu diesem Vorgang gehörende Informationen beschränkt wird (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2014 – 8 A 467/11 –, juris). Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, von der ständigen Rechtsprechung abzuweichen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.