Leitsatz: 1. Das Recht auf Akteneinsicht aus § 116 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW i.V.m. § 29 VwVfG NRW besteht jedenfalls nur „im laufenden Verfahren“, längstens bis zum Eintritt der Bestandkraft des (Justiz-)Verwaltungsaktes. 2. Hinsichtlich der Aktenbestandteile, die einem Antragsteller bereits bekannt sind, darf ein Antrag auf Informationszugang gemäß § 5 Abs. 4 IFG NRW abgelehnt werden. 3. Hinsichtlich solcher Aktenbestandteile, die von mehreren Beteiligten erstellt wurden und unterschiedliche Bewertungen und Diskussionsbeiträge im Sinne eines „Für und Wider“ hinsichtlich der richtigen Sachbehandlung enthalten, kann ein Antrag auf Informationszugang gemäß § 7 Abs. 2 Buchst. a) IFG NRW abgelehnt werden. 4. Hinsichtlich solcher Aktenbestandteile, die im Zusammenhang mit einer vom Antragsteller erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde erstellt wurden, steht dem Informationszugangsanspruch § 9 IFG NRW entgegen. Die Angaben in Dienstaufsichtsbeschwerden bzw. in den zugehörigen Dienstaufsichtsbeschwerdevorgängen stellen personenbezogene Daten desjenigen dar, gegen den sich die Dienstaufsichtsbeschwerde richtet. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Anrufung des örtlich unzuständigen Verwaltungsgerichts Minden; diese Kosten trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet Tatbestand: Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage Informationszugang zu Verwaltungsvorgängen des Präsidenten des Landgerichts Q. . Mit Schreiben vom 17. März 2018 beantragte der Kläger beim Präsidenten des Landgerichts Q. Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge 32 f E – LG 2.4 sowie 32 f E – LG 2.5 nach dem „Verwaltungsgesetz“, „hilfsweise nach dem Informationsfreiheitsgesetz“. Er gedenke, mit seinem mobilen Handscanner eine Kopie zu erstellen, wenn inhaltlich nichts dagegen spreche. Ausweislich des in dem beigezogenen Verwaltungsvorgang (Beiakte/Heft 1) enthaltenen Aktenvermerks des Präsidenten des Landgerichts Q. vom 29. März 2018 befinden sich in dem Vorgang 32 f E – LG 2.4 folgende in RegistraWeb aufgenommene Dokumente: - Antrag auf Einsicht/Kopien GV der 1. ZK 2017 und positive Bescheidung - Ablehnung Einsicht GVP 2013 und Kammergeschäftsverteilung der 1. ZK 2003-2008 und vorausgehender Vermerk - Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den PLG - Bericht an PLG zur DA und Weiterleitungsnachricht an Eingabeverfasser - Berichtsnachtrag nach Kenntnis vom Antrag gem. § 23 EGGVG - Übersendungsverfügung OLG I. mit Stellungnahmemöglichkeit zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG und Stellungnahme - Antrag auf Einsicht in kammerinterne GV sämtlicher Kammern für 2018 - positive Antragsbescheidung - Stellungnahme zum Antrag nach § 23 EGGVG und vorangegangener Vermerk. Der Vorgang 32 f E – LG 2.5 enthält ausweislich des vorgenannten Vermerks folgende Dokumente: - Verfügung/gutachterl. Stellungnahme LG I1. zur Einsicht in GVP - Neuregelung Einsicht LG Q1. - Bekanntmachung hausintern - Erinnerung an Kammervorsitzende bzgl. Einreichung von Abschriften - Abschriften der Eingabe vom 5. März 2018 (Antrag auf Einsicht in GV 2018) und Abschrift des Antwortschreibens. Mit Bescheid vom 29. März 2018 (Az. 32 f E – LG 2.6) lehnte der Präsident des Landgerichts Q. den Antrag des Klägers vom 17. März 2018 ab. Zur Begründung führte er aus, dass das Recht des Bürgers auf freien Informationszugang nicht uneingeschränkt bestehe. So könne Akteneinsicht etwa dann verweigert werden, wenn die begehrte Information dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden sei (vgl. § 5 Abs. 4 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen - IFG NRW). Dies sei im Hinblick auf die im Verwaltungsvorgang 32 f E LG – 2.4 enthaltenen Einsichtsanträge in Geschäftsverteilungspläne, die erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde sowie deren Bescheidung der Fall. Gleiches gelte bezüglich des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, die dem Präsidenten des Landgerichts Q. seitens des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts I. zugeleitet worden sei, sowie der insoweit abgegebenen Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts Q. , die dem Kläger ebenfalls bekannt sein dürfte. Eine Einsicht in die in diesem Verwaltungsvorgang weiter enthaltenen Vermerke sowie die Berichte an den Präsidenten des Oberlandesgerichts I. werde gemäß § 7 Abs. 2 Buchst. a) IFG NRW abgelehnt. Danach könne ein Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden, wenn sich der Inhalt auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen beziehe. Diese Vorschrift diene dem Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses. Die oben angesprochenen Berichte dienten der Informationsbeschaffung einer Verwaltungseinheit des Präsidenten des Oberlandesgerichts I. zum Zwecke der Willensbildung, wie ein Verwaltungsvorgang beurteilt werden solle. Die weiteren in diesem Vorgang enthaltenen Vermerke beträfen ausschließlich die verwaltungsinterne Willensbildung der Verwaltungsabteilung des Landgerichts Q. . Auch dem Antrag auf Einsicht in den Verwaltungsvorgang 32 f E LG – 2.5 könne insofern nicht entsprochen werden. Dieser Verwaltungsvorgang beinhalte ausschließlich Informationen, die sich auf die behördeninterne Willensbildung beziehen würden. Dies gelte sowohl bezüglich erstellter Vermerke, der Frage, wie mit Anträgen auf Einsicht – vor Einzelfallprüfung – umzugehen sei, als auch für einen dem Kläger bereits unbeabsichtigt bekanntgewordenen Vermerk. Dem Bescheid angefügt war eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach Klage beim Verwaltungsgericht Minden erhoben werden könne. Der Kläger hat am 7. April 2018 Klage vor dem Verwaltungsgericht Minden erhoben. Das Verwaltungsgericht Minden hat nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 31. Juli 2018 den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen vor, dass aufgrund von Entscheidungen des Amtsgerichts S. und des Oberlandesgerichts I. sein Umgangsrecht mit seiner Tochter immer wieder eingeschränkt worden sei. Im Laufe des Verfahrens sei sogar seine Wohnung durchsucht worden, weil er angeblich die Gutachterin im Verfahren bedroht habe. Erst das Bundesverfassungsgericht habe ihm Recht gegeben und die Verfassungswidrigkeit der Hausdurchsuchung bestätigt (Az. xx). Des Weiteren habe er vollkommen zu Unrecht eine Begleitschutzanordnung beim Amtsgericht S. bekommen. Auch hiergegen sei er vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vorgegangen (Az. xx). Diese sei im Rahmen eines Vergleichs aufgehoben worden. Da das Amtsgericht S. in seinen Augen Fehler gemacht habe, habe er Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben. Diese sei standardmäßig und phrasenartig abgelehnt worden. Zuguterletzt sei im Verfahren vor dem Oberlandesgericht I. – ohne vorherige Anhörung seiner Person – beschlossen worden, es solle Beweis erhoben werden durch Sachverständigengutachten u.a. dazu, ob er an einer psychischen Störung oder Erkrankung leide (Az. xx). Der Sachverständige S1.----- habe – um dies, so der Kläger, „mit eigenen Worten“ zusammenzufassen – festgestellt, dass „der Mann völlig normal“ sei. Nachdem er nun von vielen Menschen „durchleuchtet“ worden sei, habe er „den Schuh mal umgedreht“ und nun bei den Richterinnen und Richtern geschaut, welche Fehler sie so machen. Ein Hilfsmittel sei hierbei der § 21g Abs. 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in Verbindung mit § 21e Abs. 9 GVG. Er habe daher entsprechende Anträge gestellt. In diesem Zuge seien ihm wohl auch zufällig weitere Akten vorgelegt worden, die er habe einschauen und abschreiben dürfen. Abgeschrieben habe er namentlich eine Verfügung des Präsidenten des Landgerichts I1. vom 13. Februar 2018 zum Thema „Einsichtsgesuche betreffend die kammerinternen Geschäftsverteilungspläne“ (vgl. -Anlage 06- zur Klageschrift). Er habe anschließend Einsicht in die Verwaltungsakte des Landgerichts Q. beantragt. Dieser Antrag sei (nur) nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen abgelehnt worden, obwohl er einen Antrag nach § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) gestellt habe. Die vom Präsidenten des Landgerichts Q. geltend gemachten Verweigerungsgründe seien nicht überzeugend. Soweit der Beklagte sich auf einen „Willensbildungsprozess“ berufe, sei dieser inzwischen längst abgeschlossen und daher gemäß § 7 Abs. 3 IFG NRW „freizugeben“. Außerdem berufe er sich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. März 2017 – AnwZ (Brfg) 46/15 –, wonach nicht der gesamte Inhalt von „Protokollen vertraulicher Beratungen“ von § 7 Abs. 1 IFG NRW geschützt werde; geschützt sei nur der Beratungsverlauf selbst mit den dabei vorgebrachten Diskussions- und Abwägungsbeiträgen, nicht aber der Beratungsgegenstand und das Beratungsergebnis. Hier hätten offensichtlich widerrechtliche Absprachen mit den Vorsitzenden Richtern (zu etwaigen Einsichtsgesuchen betreffend die kammerinternen Geschäftsverteilungspläne) stattgefunden, die in die richterliche Unabhängigkeit eingreifen würden. Diese Absprachen müssten auch aus rechtsstaatlichen Gründen offengelegt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vortrags wird auf die Schriftsätze vom 7. April 2018, 19. April 2018, 30. Juli 2018, 2. Februar 2019, 6. Februar 2019 und 6. März 2019 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm durch den Präsidenten des Landgerichts Q. Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge 32 f E – LG 2.4 sowie 32 f E – LG 2.5 zu gewähren und ihm Kopien zur Verfügung zu stellen oder ihm alternativ das Scannen mit dem Handscanner zu erlauben. Der Beklagte beantragt – schriftsätzlich –, die Klage abzuweisen. Der Beklagte weist zunächst darauf hin, dass der Kläger seit 2014 Beteiligter in insgesamt nun mehr als 150 familienrechtlichen, insbesondere Sorgerechts- und Umgangsverfahren vor dem Amtsgericht – Familiengericht – S. sowie nachfolgend dem Oberlandesgericht I. gewesen sei, die für den Kläger ganz überwiegend keinen Erfolg gehabt hätten. Nachfolgend habe er in der Zeit zwischen Oktober 2014 bis Mai 2017 insgesamt 28 UF-Verfahren (Berufungen und Beschwerden gegen Endentscheidungen in Familiensachen) und 132 WF-Verfahren (sonstige Beschwerden in Familiensachen) vor dem Oberlandesgericht I. gegen die Mutter seines Kindes geführt, die gleichfalls ganz überwiegend ohne Erfolg geblieben seien. Zwischenzeitlich seien ebenfalls Verfahren des Klägers vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anhängig, in denen er sich gegen die bei dem Amtsgericht S. sowie die für das Oberlandesgericht I. bestehenden Begleitanordnungen gewendet habe. Im Zusammenhang mit den Verfahren sei der Kläger an verschiedene Gerichte zwecks Einsichtnahme der jeweiligen Geschäftsverteilungspläne herangetreten. Im Zuge dessen sei er auch einige Male bei dem Landgericht Q. vorstellig geworden. Er habe auch dort sowohl persönlich als auch schriftlich Einsicht in die allgemeinen sowie internen Geschäftsverteilungspläne begehrt. Soweit ihm die Einsicht verwehrt worden sei, habe der Kläger vor dem 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts I. ein Verfahren nach §§ 23 ff. des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) anhängig gemacht (Az. xx). Am 27. Februar 2018 habe er Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Präsidenten des Landgerichts Q. erhoben, die der Präsident des Oberlandesgerichts I. mit Schreiben vom 28. März 2018 (Az. xx) zurückgewiesen habe. Die diesbezüglichen Ereignisse seien im Landgericht Q. in dem Verwaltungsvorgang 32 f E LG – 2.4 dokumentiert. Demnach bestehe der verfahrensgegenständliche Verwaltungsvorgang aus folgenden Bestandteilen: - Schreiben, Bescheide und interne Vermerke/Berichte, die im Zusammenhang mit der Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne ergangen seien; - Schriftstücke, die im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren in der Justizverwaltungssache xx OLG I. stünden; konkret handele es sich dabei um Übersendungsverfügungen des 15. Zivilsenats, vom Kläger verfasste Schriftsätze nebst umfangreicher Anlagen sowie Stellungnahmen des Präsidenten des Landgerichts Q. ; - Schreiben, Bescheide und interne Vermerke/Berichte, die im Zusammenhang mit der vom Kläger erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde vom 27. Februar 2018 stünden. Der Verwaltungsvorgang 32 f E LG – 2.5 beinhalte ausschließlich Informationen, die sich auf den behördeninternen Willensbildungsprozess beziehen würden. Konkret enthalte der Vorgang zum Teil interne Vermerke zu der Regelung, wie – vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung – Einsichtsgesuche in Geschäftsverteilungspläne bei dem Landgericht Q. behandelt werden sollten, und die daraufhin in die Wege geleiteten Maßnahmen. Darüber hinaus beinhalte der Vorgang ebenfalls Schriftstücke, die zwecks gegenseitiger Beratung im Rahmen der Entscheidungsfindung zwischen verschiedenen staatlichen Stellen ausgetauscht worden seien. Naturgemäß beträfen diese Aktenbestandteile einen ausschließlich internen und vertraulichen Willensbildungsprozess, im Rahmen dessen die Beteiligten unterschiedliche Diskussions- und Abwägungsbeiträge beigetragen hätten. In Bezug auf die streitgegenständlichen Verwaltungsvorgänge würden daher die Ausschlussgründe nach § 5 Abs. 4 IFG NRW und § 7 Abs. 2 Buchst. a) IFG NRW eingreifen. Soweit sich der Kläger darauf berufe, dass der Willensbildungsprozess abgeschlossen und daher „freizugeben“ sei, bleibe anzumerken, dass – anders als bei § 7 Abs. 1 IFG NRW – die nach § 7 Abs. 2 IFG NRW gesperrten Informationen zeitlich umfassend geschützt seien. Wegen der Einzelheiten des Beklagtenvortrags wird auf dessen Schriftsätze vom 11. Juli 2018 und 27. Februar 2019 Bezug genommen. Der Kläger hat am 6. Februar 2019 für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Verzögerungsrüge nach § 198 GVG erhoben. Mit Schriftsatz vom 6. März 2019 hat der Kläger beantragt, das Gericht möge die streitgegenständlichen Akten in Augenschein nehmen. Der Prozessvertreter des Beklagten hat vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass für den Beklagten niemand zur mündlichen Verhandlung erscheinen werde. Der Kläger hat daraufhin schriftsätzlich angeregt, für den Fall des Nichterscheinens ein Ordnungsgeld gegen den Beklagten zu verhängen, da das Erscheinen eines Vertreters des Beklagten – aus Sicht des Klägers – noch zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich sei. Denn – aus Sicht des Klägers – sei noch zu klären, ob die Informationen, die er begehre, überhaupt noch bei dem Beklagten vorhanden seien. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang 32 f E LG – 2.6 (Beiakte/Heft 1) sowie auf das Sitzungsprotokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die Kammer konnte trotz Ausbleibens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da dieser hierauf in der Ladung hingewiesen worden ist, vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Entgegen der Anregung des Klägers war gegen den Beklagten insofern kein Ordnungsgeld zu verhängen. Denn das persönliche Erscheinen des gesetzlichen Vertreters des Beklagten war nicht nach § 95 VwGO angeordnet. Auch bedurfte es hier keiner solchen Anordnung. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens darf nur der Klärung des Sachverhalts, der Beschleunigung des Verfahrens oder der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits dienen. Vgl. Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 5. Aufl. 2018, § 95 Rn. 12 mit weiteren Nachweisen. Diese Voraussetzungen waren hier nicht gegeben. Vor allem waren aus der Sicht des Gerichts keine klärungsbedürftigen Tatsachenfragen mehr offen, zu denen sich der gesetzliche Vertreter des Beklagten hätte erklären müssen. Die Frage, ob die Informationen, die der Kläger begehrt, überhaupt noch bei dem Beklagten vorhanden sind, war nicht entscheidungserheblich. Auch kam für den Beklagten im vorliegenden Verfahren kein Vergleich in Betracht (vgl. Bl. 211 der Gerichtsakte). II. Der Verwaltungsrechtsweg ist mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Die vorliegende Streitigkeit ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Denn der Kläger stützt sich auf das Akteneinsichtsrecht nach § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) sowie hilfsweise auf § 4 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW). Diese Vorschriften verpflichten ausschließlich Träger hoheitlicher Gewalt und sind damit öffentlich-rechtlicher Natur. Der vorliegende Streit ist daher eine den Verwaltungsgerichten zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die im Übrigen auch „nichtverfassungsrechtlicher Art“ ist. Verfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO wäre eine Streitigkeit nur dann, wenn Verfassungsorgane oder vergleichbar am Verfassungsleben Beteiligte um Verfassungsrecht streiten (sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit), was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist. Eine abdrängende Sonderzuweisung ist hier nicht ersichtlich. III. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ist örtlich zuständig. Es ist insoweit an den – inhaltlich zutreffenden – Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Minden gebunden, vgl. § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). IV. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, aber in der Sache unbegründet. Der Kläger hat – im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – keinen Anspruch auf Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge 32 f E – LG 2.4 sowie 32 f E – LG 2.5. Der Bescheid des Präsidenten des Landgerichts I1. vom 13. Februar 2019 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger daher auch nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. 1. Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Akteneinsicht gemäß § 29 VwVfG NRW. Danach steht nur den „Beteiligten“ eines „Verwaltungsverfahrens“ ein Anspruch auf Akteneinsicht zu. Das „Verwaltungsverfahren“ im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein, vgl. § 9 VwVfG NRW. Die Verwaltungsvorgänge 32 f E – LG 2.4 sowie 32 f E – LG 2.5 sind keine Akten eines „Verwaltungsverfahrens“ in diesem Sinne; der Kläger ist insoweit auch kein „Beteiligter“ im Sinne des § 13 VwVfG NRW. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen: a) aa) Soweit die Vorgänge Aktenbestandteile enthalten, die im Zusammenhang mit der Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne in Rechtssachen des Landgerichts Q. erstellt wurden, handelt es sich nicht um Bestandteile eines Verfahrens, welches auf den Erlass eines Verwaltungsakts oder Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist. Denn im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit stellt die Entscheidung über die Einsichtnahme in die Geschäftsverteilungspläne in Rechtssachen nach den §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG vielmehr einen Justizverwaltungsakt im Sinne der §§ 23 ff. des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) dar. Vgl. hierzu etwa Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 2015 – 1 VB 12/15 –, juris Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. November 2018 – I-3 Va 5/18 –, juris Rn. 24; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Februar 2006 – 3 VAs 13/06 –, juris Rn. 3; siehe auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Oktober 2018 – 20 K 4062/18 –, juris Rn. 30 f., und VG Düsseldorf, Beschluss vom 06. Dezember 2019 – 29 K 6805/19 –, juris Rn. 16 f. Auch aus § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG NRW folgt, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen keine Anwendung findet auf das Verfahren, welches auf den Erlass von Justizverwaltungsakten gerichtet ist. Vgl. nur Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 2 Rn. 108 mit weiteren Nachw. bb) Ein Akteneinsichtsrecht ergibt sich auch nicht aus § 116 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW) i.V.m. § 29 VwVfG NRW. Nach § 116 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW gelten die §§ 9 bis 52 VwVfG NRW zwar in Verfahren in Justizverwaltungsangelegenheiten entsprechend, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen nichts Abweichendes ergibt. Auch insofern gilt jedoch, dass den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten nur zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist (§ 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW). Ungeachtet der Frage, ob der Kläger ein solches Interesse dargelegt hat, besteht das Recht auf Akteneinsicht jedenfalls nur „im laufenden Verfahren“, längstens bis zum Eintritt der Bestandkraft des (Justiz-) Verwaltungsaktes. Vgl. nur Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 29 Rn. 38 mit weiteren Nachw. Hier ist das Justizverwaltungsverfahren hinsichtlich der Einsichtsgesuche in allgemeine und interne Geschäftsverteilungspläne des Landgerichts Q. bereits bestandskräftig abgeschlossen. Nach fernmündlicher Mitteilung des Oberlandesgerichts I. auf Anfrage des Vorsitzenden vom 13. Februar 2020 ist das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG zum Aktenzeichen xx bereits rechtskräftig abgeschlossen. b) Soweit die im Streit stehenden Vorgänge des Präsidenten des Landgerichts Q. Aktenbestandteile enthalten, die im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren in der Justizverwaltungssache xx OLG I. stehen, handelt es sich ebenfalls nicht um Bestandteile eines Verwaltungs- oder Justizverwaltungsverfahrens im Sinne des § 9 VwVfG NRW, § 116 Abs. 1 JustG NRW. Soweit die Gerichtsverwaltung an dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht I. nach §§ 23 ff. EGGVG als Antragsgegner beteiligt war, handelt es sich bei den schriftsätzlichen Stellungnahmen um Prozesserklärungen, keinesfalls jedoch um (Justiz-) Verwaltungsakte. Insofern fehlt es an der nach außen gerichteten (Justiz-) Verwaltungstätigkeit. Auch die in diesem Kontext erstellten Vermerke des hauseigenen Justitiars bzw. des Rechtsdezernenten und die eingeholten Stellungnahmen dienten der Gerichtsverwaltung einzig und allein der Rechtsverteidigung in dem gerichtlichen Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG. Insofern wurde der Beklagte selbst als Verfahrensbeteiligter eines Gerichtsverfahrens tätig. Die diesbezügliche Tätigkeit unterfällt mithin nicht dem nordrhein-westfälischen Verwaltungsverfahrensgesetz. Im Übrigen gilt auch hier, dass das Verfahren jedenfalls inzwischen abgeschlossen ist und auch deshalb ein Akteneinsichtsrecht nach § 29 VwVfG NRW, § 116 Abs. 1 JustG NRW jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung insofern nicht besteht. c) Schließlich sind auch die Dokumente, die im Zusammenhang mit der Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers vom 27. Februar 2018 gegen den Präsidenten des Landgerichts Q. erstellt und abgeheftet wurden, keine Bestandteile eines (Justiz-) Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 9 VwVfG NRW, § 116 Abs. 1 JustG NRW. Denn auch die Bescheidung einer Dienstaufsichtsbeschwerde stellt keinen (Justiz-) Verwaltungsakt dar. Dienstaufsichtsbeschwerden gehören vielmehr zu den Petitionen i.S.d. Art. 17 des Grundgesetzes (GG). Auch ihre Bearbeitung unterfällt daher nicht dem nordrhein-westfälischen Verwaltungsverfahrensgesetz. Vgl. eingehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15. November 2010 – 3 CE 10.2390 –, juris Rn. 15 ff. mit Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 1. September 1976 – VII B 101.75 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. November 1996 – 7 E 13031/96 –, juris; siehe außerdem Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. September 2000 – 12 ZC 00.2290 –, juris, und VG Ansbach, Urteil vom 30. April 2009 – AN 16 K 09.00020 –, juris. Im Übrigen gilt abermals, dass auch dieses Verfahren jedenfalls inzwischen abgeschlossen ist und ein Akteneinsichtsrecht nach § 29 VwVfG NRW, § 116 Abs. 1 JustG NRW jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung insofern nicht besteht. 2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Akteneinsicht gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW zu. Der Beklagte durfte sich insofern auf die Ausschlussgründe nach § 5 Abs. 4 IFG NRW und § 7 Abs. 2 Buchst. a) IFG NRW berufen. Der Beklagte hat das Vorliegen dieser Ausschlussgründe zur Überzeugung der Kammer im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO hinreichend substantiiert dargelegt. Entgegen der Auffassung des Klägers war insofern eine Beiziehung und Inaugenscheinnahme der Verwaltungsvorgänge 32 f E – LG 2.4 sowie 32 f E – LG 2.5 weder durch die Kammer als Gericht der Hauptsache noch durch den „in-camera“-Senat beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nach § 99 Abs. 2 VwGO erforderlich. Vgl. zu dieser Konstellation, die nicht zur Verlagerung in das „in-camera“-Verfahren führt, etwa OVG NRW, Urteile vom 1. April 2014 – 8 A 654/12 –, juris Rn. 61 ff., 90 f., und – 8 A 655/12 –, juris Rn. 91 ff., 120 f.; BVerwG, Beschluss vom 2. November 2010 – 20 F 2.10 –, juris Rn. 12. a) Hinsichtlich der Aktenbestandteile, die dem Kläger bereits bekannt sind, durfte der Beklagte den Antrag gemäß § 5 Abs. 4 IFG NRW ablehnen. Nach dieser Vorschrift kann ein Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden, wenn die Information der Antragstellerin oder dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn sich die Antragstellerin oder der Antragsteller die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Die erste Alternative regelt ausweislich der Gesetzesbegründung den Fall, dass die Information bereits – ggf. auch durch eine andere Behörde – zur Verfügung gestellt worden ist. Vgl. LT-Drs. 13/1311 v. 12. Juni 2001, S. 12. Damit ist zwar in erster Linie gemeint, dass die öffentliche Stelle, bei der der Antrag auf Information gestellt worden ist, oder eine andere öffentliche Stelle dem Antragsteller den Zugang zu den begehrten Informationen schon einmal zuvor gewährt hat. Die Regelung ist aber – zumindest analog – auch dann anwendbar, wenn der Antragsteller aus anderen Gründen tatsächlich bereits über die Informationen verfügt. Das folgt aus ihrem Sinn und Zweck, unnötigen Aufwand für die öffentlichen Stellen zu vermeiden. Insofern ist § 5 Abs. 4 Alt. 1 IFG NRW bis zur Schwelle der Unverhältnismäßigkeit auch Ausdruck einer Obliegenheit des Antragstellers, sich die Kenntnis von einmal erlangten Informationen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren im eigenen Interesse dauerhaft zu erhalten. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 2. Juni 2015 – 15 A 1997/12 –, juris Rn. 134, und vom 24. November 2015 – 8 A 1073/14 –, juris Rn. 64 ff. mit weiteren Nachw. Dabei ist es grundsätzlich allerdings nicht Aufgabe des Antragstellers darzulegen, dass er über die begehrten Informationen nicht bereits verfügt. Vielmehr handelt es sich um einen Ablehnungsgrund, für dessen Voraussetzungen nach allgemeinen Grundsätzen derjenige die Darlegungs- und Beweislast trägt, der sich darauf beruft, mithin der Beklagte. Eine Verschiebung der Darlegungslast auf den Antragsteller kommt allenfalls dann in Betracht, wenn konkrete, über bloße Vermutungen hinausgehende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller über die begehrten Informationen bereits vollständig verfügt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2015 – 8 E 532/14 –, juris Rn. 9. Hiervon ausgehend steht § 5 Abs. 4 IFG NRW dem Informationsbegehren hinsichtlich wesentlicher Aktenbestandteile entgegen. Der Beklagte hat hierzu dezidiert – unter Angabe der jeweiligen Blattzahlen – angegeben, über welche Aktenbestandteile der Kläger bereits verfügt. Dies gilt zunächst für die in dem Verwaltungsvorgang xx 32 f E LG – 2.4 enthaltenen Schreiben, die der Kläger selbst verfasst und an den Präsidenten des Landgerichts Q. übersandt hat (Bl. 1, 8, 12-13 und 34; vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 11. Juli 2018). Dasselbe gilt für die Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Q. , die dem Kläger als Adressaten unmittelbar übersandt wurden (Bl. 2-3, 4, 9-11, 35-36; vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 11. Juli 2018), sowie für die Bescheidung seiner Dienstaufsichtsbeschwerde (Bl. 37-39; vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 11. Juli 2018). Auch die Aktenbestandteile, die im Rahmen des Verfahrens xx durch den Kläger selbst verfasst bzw. in das Verfahren eingebracht worden sind, sowie die in dieser Sache ergangene verfahrensbeendende Entscheidung vom 8. Mai 2018, die den Verfahrensbeteiligten zugestellt wurde, stehen dem Kläger bereits zur Verfügung (Bl. 14-26, 40-56, 57-95, 96-100, 101-102, 103-131, 132-142, 143-159, 161-203, 204-212, 215-223; vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 11. Juli 2018). In Bezug auf den Verwaltungsvorgang 32 f E LG – 2.5 verfügt der Kläger bereits über Blatt 12 und 13; hierbei handelt es sich um eine Abschrift eines Schreibens des Klägers an den Präsidenten des Landgerichts Q. sowie um eine Abschrift eines Schreibens des Präsidenten an den Kläger. Schließlich verfügt der Kläger – nach seinem eigenen Vortrag – auch über die „Verfügung/gutachterliche Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts I1. zur Einsicht in Geschäftsverteilungspläne; immerhin hat er diese – als ihm der Vorgang wohl versehentlich im Rahmen der Einsichtsgewährung in Geschäftsverteilungspläne vorgelegt wurde – bereits abgeschrieben und selbst als „Anlage 06“ zur Klageschrift im vorliegenden Verfahren der erkennenden Kammer vorgelegt. b) Hinsichtlich der verbleibenden Aktenbestandteile konnte der Beklagte die Einsichtsverweigerung zu Recht auf den Ausschlussgrund nach § 7 Abs. 2 Buchst. a) IFG NRW stützen. Dies gilt nach den detaillierten Angaben des Beklagten für Bl. 5, 6-7, 9, 27-28, 30, 31, 32-33, 160, 213-214, 224 in dem Verwaltungsvorgang 32 f E LG – 2.4 sowie letztendlich für den gesamten Verwaltungsvorgang 32 f E LG – 2.5 (mit Ausnahme lediglich von Bl. 12 und 13). Nach § 7 Abs. 2 Buchst. a) IFG NRW soll ein Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden, wenn sich der Inhalt der Information auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen bezieht. Zweck dieser Bestimmung ist es, die nach außen vertretene Entscheidung einer Behörde nicht dadurch angreifbar zu machen, dass interne Meinungsverschiedenheiten oder unterschiedliche Auffassungen zwischen mehreren beteiligten Stellen veröffentlicht werden. Das Prinzip der Einheit der Verwaltung soll dazu führen, dass staatliche Maßnahmen nicht als Entscheidung einer bestimmten Person oder einer Organisationseinheit, sondern als solche des Verwaltungsträgers wahrgenommen werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. November 2006 – 8 A 1679/04 –, juris Rn. 106, und vom 26. November 2013 – 8 A 809/12 –, juris Rn. 60, sowie Beschlüsse vom 21. August 2008 – 13a F 11/08 – , juris Rn. 39, und vom 18. Mai 2009 – 8 A 2701/08 –, juris Rn. 8; vgl. auch Franßen/Seidel, IFG NRW, Rn. 834. Im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 Buchst. a) IFG NRW ist daher zwischen den Grundlagen und Ergebnissen der Willensbildung auf der einen Seite und dem eigentlichen Prozess der Willensbildung auf der anderen Seite zu unterscheiden. Geschützt sind in erster Linie solche Aktenteile, aus denen der Prozess der Willensbildung „herausgelesen“ werden kann, wie dies etwa bei Vermerken oder Niederschriften über innerbehördliche Beratschlagungen und Diskussionen denkbar ist. Ansonsten greift der Ausschlussgrund nur für Anordnungen, Äußerungen und Hinweise, die die Willensbildung steuern sollen. Soweit hingegen der Inhalt der Entscheidung betroffen ist, wie etwa bei der Mitteilung von Tatsachen oder Hinweisen auf die Rechtslage, ist dies grundsätzlich nicht als Teil des Willensbildungsprozesses anzusehen. Nicht geschützt sind danach vor allem Unterlagen, die bloße Sachinformationen oder eine Zusammenfassung von Fakten enthalten und insofern allein Grundlage für die Willensbildung sind. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. November 2006 – 8 A 1679/04 –, juris Rn. 106, 111 und 115 (Aktenvermerke), und vom 26. November 2013 – 8 A 809/12 –, juris Rn. 62 ff. (Rechtsgutachten), sowie Beschluss vom 18. Mai 2009 – 8 A 2701/08 –, juris Rn. 8, 11 (Prüfbericht) und 12 (Qualitätshandbuch). Darüber hinaus ist eine am Schutzzweck des § 7 Abs. 2 Buchst. a) IFG NRW orientierte einschränkende Auslegung geboten. Da dieser Ausschlussgrund den Zweck verfolgt, die nach außen vertretene Entscheidung einer Behörde nicht dadurch angreifbar zu machen, dass interne Meinungsverschiedenheiten oder unterschiedliche Auffassungen zwischen mehreren beteiligten Stellen veröffentlicht werden, ist jedenfalls für solche Unterlagen ein Zugangsanspruch in der Regel nicht ausgeschlossen, die weder interne Meinungsverschiedenheiten noch unterschiedliche Auffassungen innerhalb einer Behörde oder zwischen verschiedenen Behörden erkennen lassen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. November 2006 – 8 A 1679/04 –, juris Rn. 117, und vom 26. November 2013 – 8 A 809/12 –, juris Rn. 66, sowie Beschluss vom 28. Juli 2011 – 13a F 3/11 –, juris Rn. 33; Franßen/Seidel, IFG NRW, Rn. 834. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Beklagte das Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 7 Abs. 2 Buchst. a) IFG NRW hinreichend substantiiert dargelegt. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, in den Verwaltungsvorgängen mit dem Az. „32“ könnten schon deshalb keine internen Abstimmungen o.ä. enthalten sein, da diese nach „der Aktenordnung“ unter dem Az. „31“ abzuheften seien, folgt die Kammer dem nicht. Für Justizverwaltungsangelegenheiten ist die Generalaktenverfügung der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen, www.justiz.nrw.de/BS/gesetze_und_verordnungen/akto/index.php, maßgeblich. Danach betrifft die Ziffer „32“ des Generalaktenplans die „Gerichtsorganisation“ (einschl. u.a. die „Geschäftsverteilung“). Die Ziffer „31“ betrifft die „Gerichtsverfassung im Allgemeinen“. Nähere Vorgaben dazu, dass schriftliche interne Abstimmungen nur unter Vorgängen mit der Ziffer „31“ abzuheften seien, macht die Generalaktenverfügung nicht. Ungeachtet dessen folgt allein aus der Bezeichnung einer Akte noch keine Vorgabe für die materiell-rechtliche Bewertung ihres Inhalts. Nach den substantiierten Ausführungen des Beklagten enthalten die in Rede stehenden Aktenbestandteile Schriftstücke und Vermerke, die von „mehreren Beteiligten“ erstellt worden seien und „unterschiedliche Bewertungen und Diskussionsbeiträge“ enthielten. Aus der Akte ergebe sich ein „Für und Wider“ hinsichtlich der behandelten Fragen im Zusammenhang mit der Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne. Dabei ist durchaus gerichtsbekannt und bedarf deshalb keiner weiteren Darlegungen, dass die Frage der „richtigen“ Sachbehandlung von Einsichtsgesuchen gemäß den §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG durchaus mehrere Rechtsfragen aufwirft, die zum Teil sogar auch in der Rechtsprechung und im Schrifttum kontrovers diskutiert wurden und zum Teil noch immer kontrovers diskutiert werden. Erfolgt die Einsichtsgewährung bei spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplänen etwa durch die Präsidenten/den Präsidenten oder die Vorsitzende Richterin/den Vorsitzenden Richter? Besteht ein Anspruch auf Einsichtnahme auch in Geschäftsverteilungspläne abgeschlossener Geschäftsjahre? Besteht nur ein Recht auf Einsichtnahme oder auch auf (kostenpflichtige) Kopien? Besteht ein Recht auf Einsichtnahme (auch) in die Urschriften? Es liegt auf der Hand, dass diese Fragen auch innerhalb der Justizverwaltung mitunter kontrovers diskutiert wurden und mitunter sogar noch immer kontrovers diskutiert werden. Die von Kläger gestellten Einsichtsgesuche wurden sämtlich beschieden; er hat die entsprechenden Bescheide erhalten. Er hat auch die schriftsätzliche Stellungnahme des Antragsgegners in der Justizverwaltungssache xx OLG I. erhalten. Auch seine erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde wurde beschieden; auch diesen Bescheid hat er erhalten. Würde dem Kläger darüber hinaus uneingeschränkt Einsicht gewährt auch in sämtliche Vermerke und Stellungnahme, die im Zusammenhang mit der Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne im allgemeinen oder im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren in der Justizverwaltungssache xx OLG I. erstellt wurden, würden mithin auch diese internen oder zwischen dem Landgericht und dem Oberlandesgericht ausgetauschten Meinungsäußerungen, Überlegungen und Bewertungen offenbart. Nichts anderes gilt letztendlich für die Vermerke und Stellungnahmen, die im Zusammenhang mit der vom Kläger erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde vom 27. Februar 2018 stehen. Durch die Offenlegung der gesamten Akte könnten die nach außen getroffenen Entscheidungen vom Kläger in Frage gestellt werden, wenn er erkennt, dass – auch und gerade in Bezug auf seine Anträge – innerhalb der Justizverwaltung ein Entscheidungsprozess mitunter kontrovers geführt wurde. Es ist verständlich, dass sich der Kläger gerade für diese Informationen interessiert. Dass diese jedoch nicht nach außen dringen sollen, ist – wie eingangs gesagt – gerade Sinn und Zweck des § 7 Abs. 2 Buchst. a) IFG NRW. Vgl. so auch schon VG Minden, Urteil vom 9. März 2006 – 7 K 1138/05 –, juris (zur Verweigerung der Einsicht in den Vorgang einer Dienstaufsichtsbeschwerde). c) Soweit der Kläger Einsicht in die Aktenbestandteile begehrt, die im Zusammenhang mit der von ihm erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Präsidenten des Landgerichts Q. erstellt wurden, steht dem Informationszugangsanspruch schließlich auch § 9 IFG NRW entgegen. Wenngleich sich der Beklagte nicht auf diesen Ausschlussgrund berufen hat, so ist er gleichwohl – als zwingendes Recht – von der Kammer bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen. Die Angaben in Dienstaufsichtsbeschwerden bzw. in den zugehörigen Dienstaufsichtsbeschwerdevorgängen stellen personenbezogene Daten desjenigen dar, gegen den sich die Dienstaufsichtsbeschwerde richtet. Vgl. zum Ausschluss der Akteneinsicht im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde eingehend OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Januar 2014 – OVG 12 B 31.11 –, juris („Personalaktengeheimnis“); nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 19. August 2014 – 7 B 12/14 –, juris; siehe zum Vorrang des Schutzes personenbezogener Daten bei Einsichtsgesuchen in Dienstaufsichtsbeschwerdevorgänge auch VG Berlin, Urteile vom 26. Februar 2002 – 23 A 202.00 –, vom 26. November 2004 – 2 A 59.04 –, und vom 5. März 2019 – 2 K 230.17 –, jeweils zit. nach juris. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass dem Kläger hier ausnahmsweise die personenbezogenen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Hs. 2 Buchst. a) bis e) IFG NRW offenbart werden dürften. Der Präsident des Landgerichts Q. hat weder in die Offenbarung eingewilligt im Sinne des § 9 Abs. 1 Hs. 2 Buchst. a) IFG NRW noch ist mit der Erteilung einer solchen Einwilligung noch zu rechnen, nachdem der Beklagte – nach Rücksprache mit dem Präsidenten des Landgerichts Q. – den Zugang zu den Vorgängen bereits insgesamt abgelehnt hat. Auch hat der Kläger kein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Informationen geltend gemacht im Sinne des § 9 Abs. 1 Hs. 2 Buchst. e) IFG NRW. Schließlich kommt zur Überzeugung der Kammer auch keine (Teil-) Schwärzung des Vorgangs gemäß § 10 Abs. 1 IFG NRW in Betracht, da sich sämtliche Angaben in dem Dienstaufsichtsbeschwerdevorgang auf die Person beziehen, gegen den sich die Dienstaufsichtsbeschwerde richtet. d) Wenngleich die Kammer die streitgegenständlichen Verwaltungsvorgänge nicht kennt und auch von einer Beiziehung abgesehen hat, um eine Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache zu verhindern, die durch eine Einsicht des Klägers gemäß § 100 VwGO hätte eintreten können, so ist es für die Kammer bei alledem mithin nachvollziehbar, dass – unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausschlussgründe – auch im Übrigen bei einer Abtrennung und/oder Schwärzung der danach ausgeschlossenen Aktenbestandteile kein Rest verbleiben dürfte, der noch Gegenstand eines Informationsanspruchs des Klägers sein könnte. 3. Schließlich steht dem Kläger auch aus keinem anderen Rechtsgrund ein Anspruch auf Akteneinsicht zu. Ein solcher käme allenfalls nach behördlichem Ermessen in Betracht. Dafür, dass hier ein entsprechendes Ermessen auf Null reduziert wäre, ist indes nichts ersichtlich. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Gerichts zusätzliche Kosten und Auslagen entstanden sein sollten, war hierüber nach § 155 Abs. 4 VwGO zu entscheiden. Diese Kosten und Auslagen hat danach der Beklagte zu tragen. Denn durch die unrichtige Rechtsmittelbelehrung wurde zunächst die Anrufung des örtlich unzuständigen Verwaltungsgerichts und wurden damit die vor diesem Gericht möglicherweise zusätzlich entstandenen Kosten und Auslagen verursacht. VI. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Es entspricht inzwischen gefestigter Rechtsprechung auch des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, in den Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – unabhängig von der Anzahl der begehrten Informationen oder vom Wert der Information für den Kläger – von dem Regelstreitwert auszugehen (vgl. u.a. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Dezember 2019 – 15 A 3909/18 –, juris Rn. 73, vom 14. November 2019 – 15 B 946/19 –, juris Rn. 35, vom 22. Januar 2019 – 15 A 247/18 –, juris Rn. 29, vom 13. November 2017 – 15 A 2069/16 –, juris Rn. 35, vom 27. Juni 2017 – 15 A 1288/16 –, juris Rn. 35, vom 8. Mai 2017 – 15 B 417/17 –, juris Rn. 26, vom 28. April 2015 – 15 A 2342/12 –, juris Rn. 36, und vom 29. August 2005 – 8 B 1310/05 –, juris Rn. 6). Hinsichtlich des Streitwerts macht es auch keinen Unterschied, ob Zugang zu allen in einem einheitlichen Vorgang enthaltenen Informationen begehrt wird oder ob das Informationsbegehren auf einzelne zu diesem Vorgang gehörende Informationen beschränkt wird (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2014 – 8 A 467/11 –, juris). Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, von der ständigen Rechtsprechung abzuweichen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.