Urteil
29 K 1250/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2022:0214.29K1250.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger hatte unter dem 12. August 2019 Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Beigeordneten Q. erhoben. Im Rahmen dieses Verfahrens hatte Herr Q. am 21. August 2019 eine Stellungnahme abgegeben. Der Kläger hatte mit Schreiben vom 25. September 2019 Zugang zu dieser Stellungnahme begehrt. Dies war ihm mit Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2020 unter Verweis auf geschützte personenbezogene Daten verwehrt worden. 3 Mit Schreiben vom 13. Januar 2020 beantragte der Kläger, ihm zur Vorbereitung einer Klageschrift Akteneinsicht zu gewähren. Er beabsichtige gegen den Bescheid vom 9. Januar 2020 Klage zu erheben. Spätestens mit der Übersendung des Bescheids sei er Verfahrensbeteiligter geworden. Als solchem stehe ihm ein Akteneinsichtsrecht zu. 4 Mit Bescheid vom 6. Februar 2020 gab die Beklagte dem Antrag auf Akteneinsicht insoweit statt, als er sich auf die Stellungnahme der Landesdatenschutzbeauftragten und auf eine rechtliche Stellungnahme ihrer Behörde bezieht. Im Übrigen lehnte sie den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus: Bezogen auf die Dienstaufsichtsbeschwerde sei § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht anwendbar, da das hier noch in Rede stehende Informationszugangsverfahren mit Bescheid vom 9. Januar 2020 abgeschlossen worden sei. Selbst wenn die Vorschrift anwendbar wäre, könne der Kläger seinen Anspruch darauf nicht stützen. Wenn das Verwaltungsverfahren gerade einen Antrag auf den Zugang zu bestimmten Unterlagen betreffe, erstrecke sich das Akteneinsichtsrecht der Beteiligten nicht auf eben diese Unterlagen. Aus dem Informationsfreiheitsgesetz ergebe sich kein Anspruch auf die begehrten Unterlagen. Insofern bleibe es bei ihrer Entscheidung vom 9. Januar 2020, denn es handele sich um personenbezogene Daten. Daneben liege auch kein rechtliches Interesse des Klägers an der Kenntnis der begehrten Information vor, welches die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person überwiege. Im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde bestehe lediglich ein Anspruch auf Entgegennahme, sachliche Prüfung und Bescheidung. 5 Ferner setzte die Beklagte in ihrem Bescheid für den angefallenen Verwaltungsaufwand Verwaltungsgebühren von i.H.v. 20,20 € fest, nämlich Kosten für die Ermöglichung der Einsichtnahme in Akten und sonstige Informationsträger bei umfangreichem Verwaltungsaufwand i.H.v. 20 € sowie Kopierkosten i.H.v. 0,20 €. 6 Hiergegen wandte sich der Kläger zunächst mit einer Gegenvorstellung vom 16. Februar 2020. Er habe zu keiner Zeit einen Antrag auf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz gestellt. Sein Antrag auf Akteneinsicht stütze sich allein auf die Dienstaufsichtsbeschwerde. Daher bestehe auch keine Grundlage für eine Kostenentscheidung. Die Entscheidung sei auch unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen. Zudem bleibe die Beklagte jeden Nachweis für einen umfangreichen Verwaltungsaufwand schuldig. Er habe keine Auskunft darüber beantragt, welche Kosten der beauftragte Rechtsanwalt erhalten habe, sondern allein angefragt, ob dieser eine Vergütung aus den Haushaltsmitteln der Beklagten erhalten habe. 7 Mit Schreiben vom 19. Februar 2020 teilte die Beklagte mit, dass sie ihren Bescheid vom 6. Februar 2020 unverändert aufrechterhalte. Sie habe einen möglichen Anspruch aus allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen geprüft. Die Beklagte habe den Rechtsanwalt vergütet. 8 Der Kläger hat am 4. März 2020 Klage erhoben, mit der er zunächst begehrt hat, 9 den Bescheid vom 6. Februar 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm zur Begründung der Klage uneingeschränkte Akteneinsicht in den Verwaltungsvorgang im Zusammenhang mit der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den technischen Beigeordneten der Beklagten zu gewähren. 10 Er macht geltend: Er habe keinen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz gestellt, gerade im Hinblick auf eine mögliche Kostenfolge. Bevor der Bescheid mit der nachteiligen Kostenfolge erlassen worden sei, sei auch kein Hinweis darauf erfolgt, dass beabsichtigt sei eine Entscheidung auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes mit einer Kostenentscheidung zu treffen. Er habe bei der Beklagten um Akteneinsicht nachgesucht, um diese Klage zu begründen und um die Erfolgsaussichten einer solchen Klage einschätzen zu können. 11 Der Kläger beantragt nunmehr, 12 den Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2020 aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie trägt vor: Sie habe den Antrag des Klägers vom 13. Januar 2020 umfassend verstanden und daher einen Einsichtsanspruch des Klägers unter Berücksichtigung aller ernsthaft in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen geprüft. Aus der bloßen Berufung des Klägers auf die Rolle als Verfahrensbeteiligter lasse sich nicht entnehmen, dass er die Akteneinsicht ausschließlich wünsche, wenn sie sich auf das Verwaltungsverfahrensgesetz stützen lasse. Bei Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren handele es sich nicht um Verwaltungsverfahren im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Das Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz über die Gewährung von Akteneinsicht sei zwar ein Verwaltungsverfahren, dieses sei jedoch abgeschlossen. Durch seine Verfahrensstellung im neuen, durch den Antrag vom 13. Januar 2020 eröffneten Verwaltungsverfahren habe der Kläger keinen Anspruch auf Unterlagen aus vorangehenden Verwaltungsverfahren. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zugang zur Stellungnahme des Beigeordneten, die im Verwaltungsvorgang der Dienstaufsichtsbeschwerde enthalten sei, da es sich bei dieser insgesamt um personenbezogene Daten handele. Der Beigeordnete Q. beschreibe darin seine eigenen Handlungsweisen und Äußerungen in einem baurechtlichen Verfahren und nehme eine Bewertung dieser Handlungsweisen vor. Es sei nicht möglich, die Stellungnahme zu anonymisieren. Eine Einwilligung des betroffenen Beigeordneten zur Weitergabe liege nicht vor. Der Kläger habe auch kein berechtigtes Interesse an der Weitergabe der Stellungnahme. Er könne durch den Ausgang des Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahrens nicht in seinen eigenen Rechten verletzt sein. Im Übrigen stünden der Einsicht schutzwürdige Belange des betroffenen Beigeordneten entgegen. 16 In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den Bescheid vom 6. Februar 2020 aufgehoben, soweit darin Verwaltungsgebühren in Höhe von 20,20 Euro festgesetzt worden waren. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die Klage hat keinen Erfolg. Mit ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten Anfechtungsantrag ist die Klage bereits unzulässig. Die zunächst erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet. 20 Die auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 6. Februar 2022 gerichtete Anfechtungsklage ist insgesamt unzulässig. 21 Im Umfang der Aufhebung des Bescheides (Festsetzung von Verwaltungsgebühren in Höhe von 20,20 Euro) durch die Beklagte ist Hauptsachenerledigung eingetreten. Für die gleichwohl begehrte vollumfängliche Aufhebung des Bescheides fehlt dem Kläger insoweit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Eines gerichtlichen Hinweises auf die in der mündlichen Verhandlung eingetretene Erledigung bedurfte es nicht, weil sich dieser Umstand, wie mit den Beteiligten vor Gericht erörtert, kostenmäßig gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO nicht ausgewirkt hätte. Die Beklagte wäre nur zu einem geringen Teil unterlegen. 22 Soweit der Kläger in der Klageschrift ursprünglich die Verpflichtung der Beklagten zur uneingeschränkten Akteneinsicht in den Verwaltungsvorgang im Zusammenhang mit der Dienstaufsichtsbeschwerde beantragt und nunmehr in der mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 6. Februar 2020 gestellt hat, liegt eine unzulässige Klageänderung vor. 23 Bezogen auf die begehrte Akteneinsicht ist Streitgegenstand ein Verpflichtungsbegehren. Das tatsächliche Rechtsschutzbegehren, wie es sich aus dem angekündigten Antrag in Verbindung mit der Klagebegründung ergibt (vgl. § 88 VwGO), zielte neben der Aufhebung des ablehnenden Bescheides der Beklagten vom 6. Februar 2020 auf die Verpflichtung der Beklagten ihm Akteneinsicht zu gewähren. Dabei ist unerheblich, ob sich der behauptete Anspruch aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder aus dem Informationsfreiheitsgesetz ergibt. 24 Für die Annahme, es habe sich um einen rein prozessualen Antrag auf Akteneinsicht nach § 100 VwGO gehandelt, wie der (früher selbst als Richter tätige) Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der Formulierung des Antrags, ihm „zur Begründung der Klage“ Akteneinsicht zu gewähren. Denn im Klageschriftsatz vom 29. Februar 2020 verweist der Kläger darauf, dass er bei der Beklagten um Akteneinsicht nachgesucht habe, „um diese Klage zu begründen“. Zusammen mit dem Klageantrag, „die Beklagte zu verpflichten“, ihm Akteneinsicht zu gewähren, kann das Begehren des Klägers nur so verstanden werden, dass er gegenüber der Beklagten einen bestehenden materiell-rechtlichen Anspruch auf Akteneinsicht geltend machen wollte. 25 Wenn der Kläger nunmehr hinsichtlich seines Akteneinsichtsbegehrens von der Verpflichtungs- zur Anfechtungsklage übergeht, handelt es sich dabei nicht um eine bloß quantitative Beschränkung des Klagebegehrens und damit eine (konkludente) Teilklagerücknahme. Die Behauptung, durch einen Ablehnungsbescheid in seinen Rechten verletzt zu sein, ist ebenso wie das Begehren, ihn aufzuheben, lediglich ein unselbständiges Element der weitergehenden Rechtsbehauptung, einen Anspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsaktes zu haben. 26 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Mai 1987 – 4 C 77/84 -, juris Rn. 13. 27 Bei einer Verpflichtungsklage ist die ablehnende behördliche Entscheidung im engeren Sinne grundsätzlich nicht selbständiger Gegenstand des Verfahrens. 28 Vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) München, Beschluss vom 10. April 2017 – 15 ZB 16.673 -, BeckRS 2017, 107865, Rn. 31, m.w.N. 29 Die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Modifizierung des Klagebegehrens dahingehend, dass anstatt der Verpflichtung der Beklagten nunmehr die Aufhebung des Bescheides vom 6. Februar 2020 begehrt wird, ist als Aliud und mithin als Klageänderung zu werten. 30 Die Voraussetzungen für eine zulässige Änderung der Klage gemäß § 91 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Die Beklagte hat in die Änderung der Klage nicht eingewilligt. Ihr Klageabweisungsantrag in der mündlichen Verhandlung stellt keine solche Einlassung dar. 31 Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 91 Rn 52. 32 Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich. Der auf die Aufhebung des Bescheides beschränkte Antrag bietet nicht die Möglichkeit einer endgültigen Bereinigung des Streitstoffs zwischen den Parteien. 33 Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 91 Rn 53. 34 Denn die isolierte Anfechtung des die Akteneinsicht versagenden Bescheides vom 6. Februar 2020 ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Ziel des Klägers ist es nach wie vor, Einsicht in die Verwaltungsakten betreffend das Verfahren der Dienstaufsichtsbeschwerde nehmen zu können. Bei unverändertem Klageziel besteht in der Situation einer Verpflichtungsklage kein Rechtsschutzbedürfnis, an Stelle der Verpflichtungsklage die isolierte Anfechtungsklage zu wählen. 35 Vgl. VGH München, Beschluss vom 10. April 2017 – 15 ZB 16.673 -, BeckRS 2017, 107865, Rn. 31; Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 60. Edition, § 42 Rn. 46; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 42 Rn. 21. 36 Die Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Soweit der angefochtene Bescheid vom 6. Februar 2022 nicht von der Beklagten aufgehoben wurde, ist er rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugang zu den Aktenbestandteilen, die im Zusammenhang mit der von ihm erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde erstellt wurden, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 37 Die Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Denn der Kläger begehrt den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts in Form einer – der eigentlichen Informationsübermittlung vorgelagerten – behördlichen Entscheidung über sein Auskunftsbegehren. 38 Auch der erforderliche vorherige Antrag auf Akteneinsicht in die Akten des Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahrens liegt vor. Das ergibt sich zweifelsfrei jedenfalls aus der Gegenvorstellung des Klägers vom 16. Februar 2020, in der er betont, dass es ihm um das Verfahren der Dienstaufsichtsbeschwerde gehe. 39 Die Klage ist aber unbegründet. 40 Der Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2020 ist zwar formell rechtswidrig, weil die gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) erforderliche Anhörung des Klägers unterblieben ist. 41 Der Verfahrensfehler ist aber gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Ob der Verfahrensfehler durch Nachholung der Anhörung im gerichtlichen Verfahren (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG) geheilt wurde, kann daher offen bleiben. 42 Die fehlende Anhörung kann aus tatsächlichen Gründen keinen Einfluss auf den Inhalt der getroffenen Entscheidung gehabt haben. Hinsichtlich der begehrten Akteneinsicht in die im Zusammenhang mit der Dienstaufsichtsbeschwerde erstellten Akten hat die Beklagte mit Bescheid vom 6. Februar 2020 erneut entschieden, nachdem sie denselben Antrag bereits am 9. Januar 2020 beschieden hatte. Über den ersten Akteneinsichtsantrag Hinausgehendes hat der Kläger mit dem hier beschiedenen Antrag vom 13. Januar 2020 nicht vorgetragen. Es ist daher offensichtlich, dass der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 46 VwVfG NRW). 43 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Einsicht in die das Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren betreffenden Akten. § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG scheidet als Anspruchsgrundlage aus. Danach hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. 44 Ein Anspruch aus § 29 VwVfG NRW besteht nur im Rahmen von anhängigen Verwaltungsverfahren, die im Sinne von § 9 VwVfG NRW auf den Erlass eines Verwaltungsakts oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet sind. 45 Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 29 Rn. 13. 46 Soweit sich das Akteneinsichtsgesuch unmittelbar auf das Verfahren der Dienstaufsichtsbeschwerde bezieht, handelt es sich hierbei schon nicht um ein Verwaltungsverfahren nach § 9 VwVfG. Die Bescheidung einer Dienstaufsichtsbeschwerde stellt keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG dar. 47 OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - 12 M 21/10 -, juris Rn 10, m.w.N. 48 Zudem ist dieses Verfahren unanfechtbar abgeschlossen. Mit Schreiben vom 29. August 2019 war dem Kläger mitgeteilt worden, dass seine Dienstaufsichtsbeschwerde zurückgewiesen wurde. 49 Eine Einsichtnahme in die begehrten Unterlagen des Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahrens gemäß § 29 Abs. 1 VwVfG NRW kommt auch nicht bezogen auf das erste Akteneinsichtsverfahren in Betracht, das der Kläger mit seinem Antrag vom 25. September 2019 eingeleitet hatte, und über den mit Bescheid vom 9. Januar 2020 entschieden worden war. Es wird sich dabei zwar noch um ein laufendes Verfahren gehandelt haben. Jedoch unterliegen in einem Verwaltungsverfahren betreffend einen Antrag auf Akteneinsicht diejenigen Akten, in die – wie es hier der Fall ist - nach dem Antrag eingesehen werden soll, nicht der Einsicht nach § 29 VwVfG, weil dies eine verfahrensrechtliche Umgehung der Prüfung des materiellen Anspruchs auf Einsichtnahme wäre. 50 Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 29 Rn. 45. 51 Mögliche Anspruchsgrundlage kann daher nur § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW) sein. 52 Nach dieser Vorschrift hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. 53 Der Kläger ist als natürliche Person grundsätzlich anspruchsberechtigt und die Beklagte auskunftsverpflichtete Stelle im Sinne des IFG NRW. Bei den begehrten Unterlagen handelt es sich auch um bei der Beklagten vorhandene amtliche Informationen im Sinne der §§ 3, 4 Abs. 1 IFG NRW. 54 Dem Anspruch steht jedoch entgegen, dass gemäß § 9 Abs. 1 IFG NRW durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart werden. 55 Der Begriff der personenbezogenen Daten in § 9 Abs. 1 Hs. 1 IFG NRW entspricht dem im Datenschutzrecht verwendeten, der heute Art. 4 Nr. 1 der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) zu entnehmen ist. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO übernimmt dabei seinerseits im Wesentlichen die bereits zuvor in Art. 2 Buchstabe a) der Richtlinie 95/46/EG enthaltene Begriffsdefinition. Nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO sind unter "personenbezogenen Daten" alle Informationen zu verstehen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Erfasst sind damit alle Informationen, die über die Bezugsperson etwas aussagen, unabhängig davon, welchen Lebensbereich sie betreffen. Dies schließt neben den Angaben über den Betroffenen selbst, seine Identifizierung und Charakterisierung auch Angaben zu einem auf ihn beziehbaren Sachverhalt ein. Dazu gehören wiederum auch die rechtlichen, sozialen, wirtschaftlichen und sonstigen Beziehungen des Betroffenen zur Umwelt. Der Terminus der personenbezogenen Daten ist damit außerordentlich weit zu verstehen. 56 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 15 A 1288/16 -, juris Rn. 25, Urteile vom 2. Juni 2015 - 2 A 1997/12 -, juris Rn. 126, und vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, juris Rn. 95, Beschlüsse vom 28. April 2015 - 15 A 2342/12 -, juris Rn. 13, und vom 27. Januar 2010 - 8 A 203/09 -, juris Rn. 9; VG Gelsenkirchen Urteil vom 8. März 2021 – 20 K 4117/19 –, juris Rn. 60. 57 Die Angaben in Dienstaufsichtsbeschwerden bzw. in den zugehörigen Dienstaufsichtsbeschwerdevorgängen stellen personenbezogene Daten desjenigen dar, gegen den sich die Dienstaufsichtsbeschwerde richtet. 58 VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Februar 2020 - 20 K 4063/18 -, juris Rn. 80 m.w.N. 59 Der von der Dienstaufsichtsbeschwerde betroffene Beigeordnete hat, wie die Beklagte vorgetragen hat, in seiner Stellungnahme seine eigenen Handlungsweisen und Äußerungen beschrieben und eine Bewertung dieser Handlungsweisen vorgenommen. Damit handelt es sich einerseits um Angaben über ihn selbst und andererseits um Angaben zu dem baurechtlichen Verfahren, soweit es sich auf ihn bezieht. Dass sie den dienstlichen Lebensbereich des Beigeordneten betreffen, ist für die Qualifizierung der Angaben als personenbezogene Daten unerheblich. 60 Nichts anderes gilt, soweit die Akten des die Dienstaufsichtsbeschwerde betreffenden Verfahrens weitere hierauf bezogene Unterlagen enthalten sollten. Denn sie beziehen sich allesamt auf die Dienstaufsichtsbeschwerde und damit auf den betroffenen Beigeordneten. 61 Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass dem Kläger hier ausnahmsweise die personenbezogenen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Hs. 2 Buchst. a) bis e) IFG NRW offenbart werden dürften. Der betroffene Beigeordnete hat in die Offenbarung nicht eingewilligt im Sinne des § 9 Abs. 1 Hs. 2 Buchst. a) IFG NRW. Auch hat der Kläger kein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Informationen geltend gemacht im Sinne des § 9 Abs. 1 Hs. 2 Buchst. e) IFG NRW. 62 Ein rechtliches Interesse in diesem Sinne erfordert, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit Rechtsverhältnissen des Auskunftsbegehrenden besteht. Die Kenntnis der Daten muss zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich sein. 63 OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2003 - 8 A 175/03 -, juris Rn. 11 ff. 64 Daran fehlt es hier. Der Kläger hat weder geltend gemacht, einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren oder einem sonstigen Verfahren ausgesetzt sein, in dessen Rahmen es gegebenenfalls auf die Kenntnis des Verwaltungsvorgangs betreffend die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Beigeordneten ankommt, noch hat er seinerseits ein Verfahren mit dem Ziel der Durchsetzung eigener Rechte eingeleitet, 65 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2003 - 8 A 175/03 -, juris Rn. 16. 66 Der Kläger hat auch nicht behauptet, dass er im Zusammenhang mit den Streitigkeiten der Beteiligten betreffend den Rheinhafen P. eine Klage erheben wolle. Im Übrigen ist weder ersichtlich, was für eine Klage das sein könnte, noch, inwiefern der Kläger hierbei auf die Informationen aus dem Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren angewiesen ist. Soweit der Kläger eine Strafanzeige gegen den Beigeordneten in den Raum stellt, ist die Kenntnis des Inhalts des Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahrens hierfür nicht erforderlich. Es obliegt vielmehr der Staatsanwaltschaft, ggf. weitere Ermittlungen anzustellen. 67 Schließlich kommt auch keine (Teil-) Schwärzung des Vorgangs gemäß § 10 Abs. 1 IFG NRW in Betracht, da sich sämtliche Angaben in dem Dienstaufsichtsbeschwerdevorgang auf den Beigeordneten Q. beziehen, gegen den sich die Dienstaufsichtsbeschwerde richtete. 68 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 69 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. 70 Rechtsmittelbelehrung: 71 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 72 Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. 73 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 74 Die Berufung ist nur zuzulassen, 75 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 76 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 77 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 78 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 79 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 80 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. 81 Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. 82 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 83 Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 84 Beschluss: 85 Der Streitwert wird auf 10.020,20 Euro festgesetzt. 86 Gründe: 87 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG erfolgt. Dabei hat das Gericht neben den festgesetzten Verwaltungsgebühren berücksichtigt, dass es sich bei der Verpflichtungsklage und der Anfechtungsklage um zwei verschiedene Streitgegenstände handelt. 88 Rechtsmittelbelehrung: 89 Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 90 Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. 91 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 92 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 93 Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 94 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.