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Anerkenntnisurteil

9 K 385/16

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2020:0225.9K385.16.01
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 29. Juni 2016 verpflichtet, der Klägerin die mit Formularantrag vom 30. Juli 2015 beantragte Baugenehmigung für die Erweiterung der Verkaufsfläche ihres Lebensmitteldiscountmarkts F.----straße in I.      (Gemarkung I.      , Flur , Flurstück ) zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 29. Juni 2016 verpflichtet, der Klägerin die mit Formularantrag vom 30. Juli 2015 beantragte Baugenehmigung für die Erweiterung der Verkaufsfläche ihres Lebensmitteldiscountmarkts F.----straße in I. (Gemarkung I. , Flur , Flurstück ) zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Lebensmitteldiscountmarkt der Klägerin liegt im Stadtteil Süd-West der Beklagten. Südlich des Marktes verläuft von West nach Ost die H. Straße (L ). Mit seiner östlichen Grundstücksgrenze liegt das Vorhabengrundstück an der F.----straße , die von Süden nach Nordosten verläuft. Westlich des Vorhabengrundstücks und der Wohnbebauung erstreckt sich ein Grüngürtel (T. I. ). Östlich und westlich der F.----straße liegen überwiegend dem Wohnen dienende Bereiche. Unmittelbar an ihr grenzen Wohngrundstücke, gewerblich genutzte Flächen sowie gemischt genutzte Grundstücke (u.a. ein Trödelhändler, eine Postfiliale, ein Gebrauchtwagenhändler mit Werkstatt, eine Zahnarztpraxis, eine Apotheke, ein Versicherungsbüro, ein Friseur, ein Kiosk, ein Waschsalon, eine Fahrschule mehrere kleinflächige Imbisse bzw. Cafés und Fremdwerbeanlagen). Auf der westlichen Seite der F.----straße (Hausnr. liegen weiter nördlich außerdem ein Lebensmitteldiscountmarkt der Firma B. mit einer Verkaufsfläche von ca. 997 m² und ein Lebensmitteldiscountmarkt der Firma O. (Hausnr. bis ) mit einer Verkaufsfläche von ca. 897 m². Beide Betriebe gehören zum Nahversorgungszentrum I. -Süd, in dem sich außerdem ein Eiscafé, eine Schneiderei, eine Bäckerei, ein Reisebüro, ein Friseur, ein Steuerberaterbüro, ein Bekleidungsgeschäft (ca. 400 m 2 Verkaufsfläche) und das Bürgerhaus für die Stadtteile I. Süd-West und Süd-Ost befinden. Hinsichtlich der genauen Lage der vorhandenen Bebauung wird auf den nachfolgenden Kartenausschnitt Bezug genommen: (hier befand sich eine Karte) B. O. L2. -C. -Weg M. S.---straße L. Straße L1. Straße Die Klägerin stellte am 30. Juli 2015 den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zur beabsichtigten Vergrößerung der Verkaufsfläche durch Nutzungsänderung des bestehenden Non-Food Lagers. Nach den Antragsunterlagen soll die vorhandene Verkaufsfläche auf 1.097,17 m 2 erweitert werden. In seinen Stellungnahmen vom 2. September und 1. Dezember 2015 führte der Fachbereich 2.1 – Stadtplanung – der Beklagten zum Bauantrag der Klägerin aus:Gegen das Vorhaben bestünden planungsrechtliche Bedenken. Es sei nach § 34 BauGB zu beurteilen. Im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB sei die nähere Umgebung zum Vorhaben im Bereich der F.----straße , H. Straße, L1. Straße und des F1. -H1. -Wegs von Wohnnutzungen geprägt. Auch unter Berücksichtigung der im Übrigen vorhandenen Nutzungen (Kiosk, Leerstand einer ehemaligen Bäckerei, Trödelladen und Kindertagesstätte) sei das Baugebiet als allgemeines Wohngebiet zu beurteilen, in welchem lediglich die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden allgemein zulässig seien. Die Filiale der Klägerin sei in der Form der beabsichtigten Erweiterung und als dann großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht mehr für die wohnungsnahe Versorgung bestimmt. Diese Annahme werde aufgrund der verkehrsgünstigen Lage und des zu prognostizierenden Einzugsgebiets weiter verstärkt, weil hier ebenfalls Kundenströme von außerhalb des Baugebiets zu erwarten seien. Das Vorhaben befinde sich außerdem außerhalb des im Einzelhandelskonzept der Beklagten festgelegten zentralen Versorgungsbereichs und es weise den Standort lediglich als nahversorgungsrelevanten Ergänzungsstandort aus. Ein Bedeutungsgewinn durch eine Überschreitung der Verkaufsfläche in die Großflächigkeit sei nicht beabsichtigt. Andernfalls wäre bei der Aufstellung des Einzelhandelskonzepts die besondere Bedeutung für die Nahversorgung gekennzeichnet worden. Mit Bescheid vom 29. Juni 2016 lehnte die Beklagte die von der Klägerin beantragte Erteilung der Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte sie aus: Dem Vorhaben stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Da es nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liege, sei es nach § 34 BauGB zu bewerten. Nach der Art der baulichen Nutzung entspreche die Eigenart der näheren Umgebung einem Allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO. Das Vorhaben sei als großflächiger Einzelhandelsbetrieb zu bewerten, welcher weder allgemein noch ausnahmsweise in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sei. Eine Befreiung komme nicht in Betracht, da die Grundzüge der Planung berührt seien. Die Art der baulichen Nutzung markiere dabei die Grundzüge der Planung. Da das Vorhaben bereits an der Hürde des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO scheitere, komme es auf schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich sowie auf die Möglichkeit einer Einzelfallabweichung iSd § 34 Abs. 3 BauGB nicht an. Die Klägerin hat bereits am 27. Januar 2016 Klage erhoben und ihr Begehren auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zunächst in der Form der Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO gegenüber der Beklagten verfolgt. Nach Ablehnung ihres Bauantrages durch den Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2016 hat sie zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ausgeführt: Sie habe einen strikten Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, da öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegenstünden. Das im ungeplanten Innenbereich gelegene Vorhaben füge sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die nähere Umgebung ein. § 34 Abs. 2 BauGB sei dagegen nicht anzuwenden, weil die nähere Umgebung keinem in der BauNVO bezeichneten Baugebiet entspreche. Insbesondere sei die nähere Umgebung nicht als faktisches allgemeines Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO zu qualifizieren. Die zur Beurteilung des Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung maßgebliche nähere Umgebung sei eine diffus bebaute Gemengelage, die keinem Baugebietstyp entspreche. Einer gegenläufigen Einordnung als allgemeines Wohngebiet stehe bereits der auf dem Vorhabengrundstück aktuell vorhandene Lebensmitteldiscountmarkt entgegen, da dieser großflächig sei und als solcher in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig wäre. Dieser Markt sei zudem Vorbild für ihr nunmehr zur Genehmigung gestelltes Vorhaben, sodass es sich in den durch § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesetzten Rahmen bzgl. der Art der baulichen Nutzung einfüge. Anhaltpunkte dafür, dass das Vorhaben gegen eines der anderen Merkmale des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verstoße, lägen nicht vor. Die baulichen Änderungen würden maßgeblich im Innern des Gebäudes vorgenommen. Das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes werde nicht verändert. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 29. Juni 2016 zu verpflichten, ihr die mit Formularantrag vom 23. Juli 2015 beantragte Baugenehmigung für die Erweiterung der Verkaufsfläche ihres Lebensmitteldiscountmarkts F.----straße 244 in I. (Gemarkung I. , Flur , Flurstück ) zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Das Vorhaben füge sich nicht nach § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die nähere Umgebung um das Vorhaben-grundstück entspreche einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO. Selbst bei der für die Klägerin günstigsten Betrachtung dürfte die nähere Umgebung im Westen durch den L2. -C1. -Weg und dessen gedachte Verlängerung in Richtung Süden begrenzt werden. Im Norden dürfte der östliche Teil der I1. -M1. -Straße sowie die etwas nördlich versetzte von der F.----straße abzweigende S.---straße die äußerste Grenze des Betrachtungsgebiets darstellen. Im Osten dürfte der zu betrachtende Raum nicht über die L. Straße bzw. die gedachte nördliche und südliche Verlängerung dieser Straße hinausgehen. Im Süden dürfte die H. Straße die äußere Begrenzung darstellen. Innerhalb dieses Bereichs sei überwiegend Wohnnutzung vorhanden. Die vorhandenen gewerblichen Nutzungen seien als in einem Wohngebiet allgemein zulässig anzusehen. Dabei sei auch der momentan auf dem Vorhabengrundstück vorhandene Lebensmitteldiscountmarkt in die Betrachtung einzubeziehen. Dieser sei nicht als großflächig zu bewerten. Er weise nach der Verkaufsflächenberechnung und der Angabe in der Grundrisszeichnung zur Baugenehmigung vom 3. Juli 2013 eine Verkaufsfläche von 799,74 m 2 auf, sodass es an einer Vorbildwirkung für ein großflächiges Vorgaben fehle. Die nähere Umgebung entspreche daher weiterhin einem allgemeinen Wohngebiet. In ein faktisches allgemeines Wohngebiet füge sich das Vorhaben nicht ein, da dort großflächige Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig seien. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb sei nicht mehr als der Versorgung des Gebiets dienender Laden im Sinne des§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zu verstehen, der in diesem faktischen Baugebiet jedoch allein zulässig sei. Dies ergebe sich im Fall des klägerischen Vorhabens aus dem zu erwartenden Einzugsgebiet und der verkehrsgünstigen Lage des geplanten großflächigen Einzelhandelsbetriebs. Sollte die nähere Umgebung – entgegen ihrer Annahme – keinem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete entsprechen, wäre das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Die Erweiterung der Verkaufsfläche wäre dann aber bereits deshalb nicht zulässig, weil sie sich nicht nach der insoweit allein erheblichen Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der maßgebenden näheren Umgebung einfüge. Denn ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb bleibe nur dann im Rahmen, wenn im Beurteilungsgebiet bereits ein derartiger Nutzungstyp vorhanden sei. Selbst wenn der bestehende Lebensmitteldiscountmarkt der Klägerin ein großflächiger Lebensmitteldiscountmarkt wäre, müsse dieser als Fremdkörper im Rahmen der Prüfung nach § 34 BauGB außer Betracht bleiben. Letztlich könne daher die Frage, ob die nähere Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet oder einer Gemengelage entspreche, offen bleiben, denn nach beiden Varianten würde sich das Vorhaben der Klägerin nicht in den vorhandenen Rahmen einfügen. Dem Vorhaben stehe § 34 Abs. 3 BauGB entgegen. Das Gutachten der Stadt + I2. C2. und G. T1. PartGmbH vom 3. Februar 2020 komme zu dem Ergebnis, dass schädliche Auswirkungen durch das Vorhaben auf die (faktischen) zentralen Versorgungsbereiche und insbesondere eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des (faktischen) Versorgungsbereichs I. -Süd nicht vollumfänglich auszuschließen seien. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 12. November 2019 in Augenschein genommen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Ortsterminprotokoll Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des Non-food-Lagers in Verkaufsfläche. Maßgeblich für die Erteilung der Baugenehmigung ist die Bauordnung NRW in der Fassung vom 1. März 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016, im Folgenden BauO NRW a.F. Bei der Verpflichtungsklage ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich. Letztlich wird aber die Frage nach dem Beurteilungszeitpunkt in erster Linie nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen Fachrecht bestimmt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2006 – 5 B 90/05 –, juris Rn. 6 ; VG Minden, Beschluss vom 7. Februar 2017 – 9 L 1985/16 –, juris Rn. 9 m.w.N. Daraus folgt die Anwendung der BauO NRW a.F., da diese nach § 90 Abs. 4 der Bauordnung NRW in der Fassung vom 21. Juli 2018, in Kraft getreten am 1. Januar 2019, für Vorhaben, für die vollständige und ohne erhebliche Mängel behaftete Vorlagen eingereicht wurden, gilt. Die Bauvorlagen sind vorliegend weder unvollständig, noch mit erheblichen Mängeln behaftet. Die begehrte Baugenehmigung ist zu erteilen, da dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen stehen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW a.F.). Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig. Maßgeblich für die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens ist § 34 BauGB. Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich zulässig, wenn es sich u. a. hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach gemäß § 34 Abs. 2 BauGB allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Vorliegend richtet sich die Frage des Einfügens auch hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, weil die maßgebliche Umgebung keinem Baugebiet der BauNVO entspricht. Die maßgebliche nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Für das Merkmal der Art der baulichen Nutzung ist die nähere Umgebung im Regelfall weiter zu bemessen als bezüglich der sonstigen Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB. Sie erstreckt sich so weit, wie sie den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst und sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – 4 C 9.77 –,BVerwGE 55, 369; OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2000 – 10 A 5152/97 –. Bei der für die Prüfung erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich das tatsächlich Vorhandene in den Blick zu nehmen. Die Grenzen der näheren Umgebung sind nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen. Dabei darf nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch "prägend" auf dasselbe einwirkt. Wie weit die wechselseitige Prägung – und damit die "nähere Umgebung" – reicht, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Die Betrachtung ist insoweit auf das Wesentliche zurückzuführen, und Fremdkörper und Ausnahmen sind außer Acht zu lassen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Februar 2000 – 4 B 1.00 –, juris Rn. 34 und 44, vom 20. August 1998 – 4 B 79.98 –, juris Rn. 7 f., und vom 11. November 1980 – 4 B 207.80 –, juris Rn. 2, Urteile vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, BVerwGE 55, 369, juris Rn. 33 , und vom 18. Oktober 1974 – IV C 77.73 –, juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 16. März 2012 – 2 A 1518/10 –, juris Rn. 117 ff.; Urteile vom 9. September 2010 – 2 A 508/09 –, juris Rn. 35 , und vom 19. April 2010 – 7 A 2362/07 –, juris Rn. 56. Bei Anlegung dieses Maßstabs entspricht die nähere Umgebung des Vorhaben-grundstücks keinem der Baugebiete der §§ 2 ff. BauNVO. Nach dem Eindruck, den der Berichterstatter im Ortstermin gewonnen und der erkennenden Kammer anhand der vorliegenden Luftbilder und verfügbaren Karten vermittelt hat, scheidet die Einordnung als allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO ebenso aus wie die Einordnung als Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO. Vielmehr handelt es sich bei der näheren Umgebung um eine nicht klar abgrenzbare, durch verschiedene Nutzungsarten gekennzeichnete Gemengelage. Im Süden wird die Umgebung durch den südlich und nördlich der H. Straße sich erstreckenden Außenbereich bzw. unmittelbar südlich des Vorhabengrundstücks durch die H. Straße selbst begrenzt, die als M2.-----straße eine überregional bedeutsame und die Städte I. und H2. verbindende Funktion hat. Im Westen endet die Umgebung am Übergang des Bebauungszusammenhangs in den die Grün- und Waldflächen des „T. I. “ bildenden Außenbereich. Gründe für eine Begrenzung der maßgeblichen Umgebung nach Westen durch den L2. -C1. -Weg sind nicht ersichtlich. Ob einer Straße im Rahmen der Abgrenzung der näheren Umgebung trennende oder verbindende Wirkung zukommt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - 4 B 74.03 -, juris. Der L2. -C1. -Weg verbindet als Anwohnerstraße die B1.-------straßen I1. -M1. -Straße und F1. -H1. -Weg. Westlich und östlich von ihr befinden sich Wohnhäuser. Trennend wirkt der Straßenkörper auf diese Bebauung nicht. Die Verlängerung des L2. -C1. -Weges zum die maßgebliche Umgebung im Süden begrenzenden Außenbereich verliefe durch das auf der südlichen Seite des F1. -H1. -Wegs stehende Doppelhaus. Dieses unterscheidet sich auch nicht wesentlich von den östlich von ihm errichteten Einzelhäusern, so dass auch zwischen dem Einzelhaus Nr. und dem Doppelhaus Nr. keine die Umgebung begrenzende Zäsur auszumachen ist. Ob nach Osten bzw. Nordosten die prägende Umgebung des Vorhabens durch die F.----straße begrenzt wird, kann letztendlich offen bleiben, denn sowohl westlich als auch östlich der F.----straße finden sich gleiche Baustrukturen. Für ihre die Umgebung begrenzende Funktion könnte sprechen, dass sie als Hauptverkehrsstraße den I3. Süden durchzieht und ihn mit anderen Stadtteilen, insbesondere der Innenstadt verbindet. Dementsprechend fungiert die F.----straße u.a. als Fahrtroute für die im Stadtteil verkehrende Buslinie. Entgegen der Auffassung der Beklagten findet die maßgebliche Umgebung nicht ihre östliche Grenze in der L. Straße bzw. deren Verlängerungen nach Süden und Norden. Bei der L. Straße handelt es sich um eine Sackgasse, an die beidseits gleichförmig Hausgruppen angebaut sind. Eine weitere Hausgruppe befindet sich nördlich des im Norden der Sackgasse gelegenen Wendehammers. Die Verlängerung bis zur nach Vorstellung der Beklagten die Umgebung im Norden begrenzenden S.---straße würde diese Hausgruppe mittig durchlaufen und damit diese Hausgruppe nur mit ihrem westlichen Teil der Umgebung des Bauvorhabens zuordnen. Auch die Verlängerung der L. Straße nach Süden bis zur die Umgebung des Bauvorhabens nach Süden begrenzenden H. Straße verliefe mittig durch die Hausgruppe L1. Straße Nrn.– . Auch westlich und östlich dieser Hausgruppe setzt sich eine mit dieser vergleichbare Bebauung fort, so dass sich hier keine die Umgebung des Bauvorhabens trennende Zäsur finden lässt. Wieso im Norden der östliche Teil der von Westen in die F.----straße einmündenden I1. -M1. -Straße und die etwas nördlich von der F.----straße nach Osten abzweigende S.---straße die äußerste Grenze des Betrachtungsgebiets darstellen sollen, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. I1. -M1. -Straße und S.---straße sind keine Verbindungs-, sondern reine B1.-------straßen , die auf ihren südlichen und nördlichen Straßenseiten gleichförmige Wohnbebauung aufweisen und auf diese keinesfalls trennend wirken. Nach Norden hin reicht die nähere Umgebung daher jedenfalls bis zur D.------straße . Denn eine nördliche, städtebaulich relevante Begrenzung der zu betrachtenden Umgebung findet sich bis zur D.------straße nicht durch andere von der F.----straße nach Westen oder Osten abzweigende Straße. Ob auch noch die nördlich über die D.------straße hinaus vorhandene Bebauung in die nähere Umgebung des Bauvorhabens einzubeziehen ist, kann offen bleiben. Die I1. -M1. -Straße und die D.------straße , beide verbunden über die T2.----straße , könnten die Umgebung nach Norden begrenzen, da im nördlichen Winkel des Einmündungsbereichs der D.------straße in die F.----straße mit dem T3. Markt von der südlichen Wohnbebauung abweichende Baukörper und Nutzungen existieren. Zwischen jeweils einheitlich geprägten Bebauungskomplexen mit voneinander verschiedener Bau- und Nutzungsstruktur kann eine Grenze verlaufen. Vgl. zu diesem Abgrenzungskriterium BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - 4 B 74.03 -, a.a.O. Diese Frage muss das Gericht aber nicht entscheiden, da sich die maßgebliche Umgebung unabhängig von ihren nördlichen und östlichen Grenzen als Gemengelage darstellt. Dass es in dieser nicht klar abgrenzbaren Umgebung überplante Bereiche gibt, steht ihrer Einbeziehung in die Umgebung nicht entgegen. Zu der in den Fällen des § 34 BauGB den Maßstab bildenden "vorhandenen Bebauung" kann auch qualifiziert beplantes Gebiet gehören. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1975 - 4 C 16.73 -, juris. Die Umgebung ist als Gemengelage aufgrund des Nebeneinanders von Wohngebäuden, von in einem allgemeinen Wohn- bzw. Mischgebiet sowohl verträglichen als auch nicht verträglichen Gewerbenutzungen und von vereinzelten, teilweise großflächigen Einzelhandelsbetrieben geprägt. Wohnnutzungen sind in der Umgebung im erheblichen Umfang an den von derF.----straße nach Westen abzweigenden bzw. an diese anschließenden Wohnstraßen vorhanden. In der Umgebung sind weitere gewerbliche Nutzungen vermengt mit Wohnnutzung ganz überwiegend entlang der F.----straße zu finden (Trödelhändler, Postfiliale, Gebrauchtwagenhändler mit Werkstatt, ein Kiosk, ein Waschsalon, mehrere kleinflächige Imbisse bzw. Cafés und diverse Fremdwerbeanlagen). Großflächige Lebensmitteldiscountmärkte haben sich sowohl im Nahbereich südlich als auch im Nahbereich nördlich der D.------straße an der F.----straße angesiedelt. Diese verschiedenen Nutzungen beeinflussen nach ihrer Zahl und Lage die Umgebung. Die großflächigen Einzelhandelsbetriebe wären in einem faktischen Mischgebiet (§ 6 BauNVO) und in einem faktischen Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) unzulässig, wie sich aus § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ergibt. Die vorhandenen Fremdwerbeanlagen sprechen neben den großflächigen Einzelhandelsbetrieben gegen eine Einordnung der Umgebung als Wohngebiet. Die hohe Anzahl der Wohnungen schließt jedenfalls ihre Zulässigkeit in einem Kerngebiet aus. In einem Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) sind Wohnungen ohne Zweckbindung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal generell unzulässig. In dieser Gemengelage fügt sich das Vorhaben der Klägerin hinsichtlich der Art seiner Nutzung bauplanungsrechtlich ein. Ein Vorhaben fügt sich im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung nur dann nicht ein, wenn es, bezogen auf die in dieser Vorschrift genannten Kriterien, den aus der Umgebung ableitbaren Rahmen überschreitet, indem es dort kein "Vorbild" oder keine "Entsprechung" findet und – zusätzlich – geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen. Die Prüfung hat also in zwei Schritten zu erfolgen. Dabei fällt mit der Beantwortung der ersten Frage, ob sich das hinzukommende Vorhaben im Rahmen der bereits in der Umgebung vorhandenen baulichen Nutzung hält, eine wichtige Vorentscheidung, die innerhalb des zweiten Prüfungsschritts nur noch ausnahmsweise korrigiert werden kann. vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 – 4 C 13.93 –, juris Rn. 17. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb ist dabei Vorbild für alle anderen großflächigen Einzelhandelsbetriebe, ohne dass es insoweit auf das Vorhandensein von Fernwirkungen i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO oder gar das konkrete Sortiment, die Verkaufsfläche oder andere individuelle Betriebsmerkmale ankommt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. November 2018 – 2 A 2973/15 –, juris. Nach diesen Maßstäben fügt sich das Vorhaben seiner Art nach in die Gemengelage ein, weil es in der näheren Umgebung mit dem (zumindest) bereits vorhandenen südlich der D.------straße gelegenen großflächigen Einzelhandelsbetriebs (B. ) ein Vorbild hat und sich schon dadurch innerhalb des Gebietsrahmens hält. Ob das Einzelhandelsvorhaben der Klägerin die in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 BauNVO beschriebenen negativen städtebaulichen Auswirkungen hat, ist kein Tatbestandsmerkmal des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Lediglich soweit die Vorschrift auch auf das Merkmal der Nutzungsart abstellt, bietet sie insoweit einen Anknüpfungspunkt an § 11 Abs. 3 BauNVO als diejenigen Nutzungsarten, zwischen denen die BauNVO unterscheidet, in unterschiedlicher Weise städtebaulich relevant sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2008 – 4 B 33.08 –, juris Rn. 4 , Urteil vom 24. November 2005 – 4 C 14.04 –,juris Rn. 24, Beschlüsse vom 20. April 2000 – 4 B 25.00 –, juris Rn. 8, und vom 12. März 1990 – 4 B 210.89 –, juris Rn. 7, Urteil vom 22. Mai 1987 – 4 C 5.87, – 4 C 6.87 –,juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 11. Oktober 2006– 7 A 964/05 –, juris Rn. 93 ff. Ebenso wenig erscheint zweifelhaft, dass es sich auch mit Blick auf die weiteren nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblichen Merkmale in die Eigenart der insoweit jeweils maßgeblichen näheren Umgebung einfügt, d. h. hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche. Diese Annahme folgt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine bauliche Veränderung durch das geplante Vorhaben ausschließlich im Innern des Markts erfolgten wird. Auch ist durch das Vorhaben die Erschließung gesichert, werden durch das Vorhaben gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt und das Ortsbild nicht beeinträchtigt. § 34 Abs. 3 BauGB steht dem Vorhaben nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Schädliche Auswirkungen eines Vorhabens im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs durch das Vorhaben in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Eine solche Funktionsstörung liegt vor, wenn der Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann. Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche sind nicht erst dann schädlich, wenn sie die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreiten. Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB ist die Vermeidung städtebaulich „nachhaltiger“ Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2017 – 4 B 43.16 –, juris Rn. 4 , Urteile vom 17. Dezember 2009 – 4 C 2.08 –, juris Rn. 13, und vom 11. Oktober 2007 – 4 C 7.07 –, juris Rn. 14; OVG NRW, Urteile vom 3. Februar 2011 – 2 A 1416/09 –, juris Rn. 117, vom 1. Februar 2010 – 7 A 1635/07 –, juris Rn. 97 , und vom 1. Juli 2009 – 10 A 2350/07 –, juris Rn. 78. Vorzunehmen ist eine Prognose, die alle Umstände des Einzelfalls in den Blick nimmt. Dazu zählen insbesondere der voraussichtliche Kaufkraftabfluss, ein Verkaufsflächenvergleich, die Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem jeweiligen zentralen Versorgungsbereich, eine etwaige „Vorschädigung“ des zentralen Versorgungsbereichs oder die Gefährdung eines vorhandenen „Magnetbetriebs“, der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2009 – 4 B 4.09 –, juris Rn. 9 , Urteil vom 11. Oktober 2007 – 4 C 7.07 –, juris Rn. 24; OVG NRW, Urteile vom 3. Februar 2011 – 2 A 1416/09 –, juris Rn. 121, vom 1. Februar 2010 – 7 A 1635/07 –, juris Rn. 95 , und vom 6. November 2008 – 10 A 1417/07 –, juris Rn. 81. Bei der Entscheidung, ob von einem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind, sind diejenigen Auswirkungen zugrunde zu legen, die typischerweise von einem Betrieb der zur Genehmigung gestellten Art an der betreffenden Stelle ausgehen. Sind im Einzugsbereich des zentralen Versorgungsbereichs in räumlicher Nähe an anderer Stelle bereits Einzelhandelsbetriebe vorhanden, dürfen auch diese bei der Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben. Schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB können sich auch daraus ergeben, dass das geplante Vorhaben zusammen mit bereits vorhandenen Betrieben eine Beeinträchtigung des geschützten zentralen Versorgungsbereichs bewirkt. Denn ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander von Einzelhandelsbetrieben an nicht integrierten Standorten in räumlicher Nähe zum Versorgungsbereich und Angeboten derselben Branche im geschützten Versorgungsbereich kann durch das Hinzutreten eines weiteren branchengleichen Vorhabens in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs umschlagen. Aber auch dann, wenn kein vollständiger Funktionsverlust droht, wird ein schon geschädigter zentraler Versorgungsbereich von § 34 Abs. 3 BauGB geschützt, nämlich insoweit als ihm eine "Erholung" nicht durch die Zulassung von Vorhaben erschwert oder unmöglich gemacht werden soll, welche die Schädigung verstärken. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2017 – 4 B 43.16 –, juris Rn. 4 , unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 12. Februar 2009 – 4 B 3.09 –, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 34 Rn. 6; OVG NRW, Urteile vom 29. November 2016 – 10 A 55/15 –, juris Rn. 56 , vom 3. Februar 2011 – 2 A 1416/09 –, juris Rn. 119, vom 1. Februar 2010 – 7 A 1635/07 –, juris Rn. 97 , und vom 1. Juli 2009 – 10 A 2350/07 –, juris Rn. 84. Soll ein bestehender Einzelhandelsbetrieb (lediglich) erweitert werden, ist überdies die Zulässigkeit des Gesamtvorhabens zu prüfen; bei der Prognose über schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB ist damit auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der zu erweiternde Betrieb mit seiner bisherigen (genehmigten) Größe am Erweiterungsstandort bereits vorhanden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. November 2008 – 10 A 1417/07 –, juris. Daran gemessen sind von dem Vorhaben der Klägerin schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Beklagten im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB nicht zu erwarten. Die Beklagte hat sich insoweit (im Verwaltungsverfahren) auf die Realisierung der Ziele des damals geltenden städtischen Einzelhandelskonzepts von 2011 insgesamt und insbesondere auch auf den Schutz des zentralen Versorgungsbereichs I. -Süd (Nahversorgungszentrum) berufen. Vorliegend dient das Nahversorgungszentrum nach dem mittlerweile am 10. Juli 2019 durch den Rat der Beklagten verabschiedeten Einzelhandelskonzept (Einzelhandelskonzept 2019) der Versorgung des Siedlungsgebiets in den Stadtteilen I. -Süd-Ost und I. -Süd-West mit seinen rund 11.500 Einwohnern. Als für den Erhalt des Nahversorgungszentrums wichtige Einzelhandelsbetriebe sind die vorhandenen Märkte der Unternehmen B. (F2. . ) und O. (F2. . bis ) als „Frequenzbringer“ zu betrachten (vgl. S. 97 Einzelhandelskonzept 2019). Die beiden abgedeckten Stadtteile verfügen trotz dieser Lebensmitteldiscountmärkte und der im Nachversorgungszentrum vorhandenen weiteren Einzelhandelsbetriebe nur über eine deutlich unterdurchschnittliche Verkaufsflächenausstattung, sodass von einer quantitativ und qualitativ unzureichenden Nahversorgungslage im Bereich Nahrungs- und Genussmittel bzw. Drogeriewaren auszugehen ist (vgl. S. 116 Einzelhandelskonzept 2019). Dabei wird das Angebot des momentan auf dem Vorhabengrundstück betriebenen M. -Markts im Zuge der Einordnung dieses Einzelhandelsbetriebs als zentrumsergänzende Lage mit städtebaulicher Integration (vgl. S. 117 Einzelhandelskonzept 2019) bereits in die Nahversorgungsituation des Nahversorgungszentrums I. -Süd mit einbezogen. Der somit vorhandene zentrale Versorgungsbereich droht durch die Erweiterung des bestehenden Lebensmitteldiscounters nicht im erheblichen Umfang geschädigt zu werden. Dabei legt die Kammer unter Berücksichtigung des durch die Klägerin im Verwaltungsverfahren eingereichten Gutachtens des Unternehmens C3. Standort- und Kommunalberatung N. aus Juni 2015 (im Weiteren: Gutachten 2015) und des durch die Beklagte im gerichtlichen Verfahren eingereichten Gutachtens der Stadt + I2. C2. und G. T1. Q. vom 3. Februar 2020 (Gutachten 2020) zu Grunde, dass das Vorhaben der Klägerin sowohl in Bezug auf das wirtschaftliche Einzugsgebiet (vgl. S. 62/63 Gutachten 2015 bzw. S. 41 Gutachten 2020) als auch seiner Sortimentsstruktur (vgl. S. 39 Gutachten 2015 bzw. S. 43 Gutachten 2020) erhebliche Überschneidungen mit der zentralen Versorgungslage aufweist und damit in direkte Konkurrenz zu den im geschützten Nahversorgungsgebiet vorhandenen Einzelhandelsbetrieben tritt. Die Kammer sieht auch, dass es bei der Erweiterung der Verkaufsfläche eines Lebensmitteldiscountmarkts (im Vergleich zu einer Neuerrichtung) zu erheblichen Auswirkungen auf die umliegenden Einzelhandelsbetriebe (Umsatzumverteilung etc.) kommen kann. Dies ist vorliegend bereits daraus zu schließen, dass die Verkaufsfläche ein Maß ist, um die Attraktivität und damit die Wettbewerbsfähigkeit eines Betriebes typisierend zu erfassen, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 4 C 10.04 –, juris. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die zu erwartenden wirtschaftlichen Auswirkungen durch das Vorhaben der Klägerin auf das Nahversorgungszentrum I. -Süd in erster Linie die im Einzelhandelskonzept 2019 als besonders schützenswert angesehenen Lebensmitteldiscountbetriebe betreffen (vgl. S. 97 Einzelhandelskonzept 2019, S. 61 Gutachten 2015 bzw. S. 46 Gutachten 2020). Es ist gleichwohl nicht ersichtlich, dass die durch das Vorhaben der Klägerin zu prognostizierenden, wirtschaftlichen Auswirkungen ein solches Ausmaß annehmen, dass schädliche Wirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB auf die Lebensmitteldiscountmärkte im Nahversorgungsbereich und damit auf die zentrale Versorgungslage insgesamt zu erwarten sind. Denn eine für das Nahversorgungszentrum I. -Süd entscheidende Schwächung oder sogar Betriebsaufgabe der als Magnetbetriebe bzw. Frequenzbringer fungierenden Lebensmitteldicountmärkte ist nach den vorliegenden Erkenntnissen auszuschließen. Diese Einschätzung korrespondiert mit den Ergebnissen der im Gutachten 2015 prognostizierten wirtschaftlichen Auswirkungen des Vorhabens der Klägerin. Hier wird von einer maximalen Umsatzumverteilung in Bezug auf das Nahversorgungszentrum I. -Süd von 3,6 Prozent (vgl. S. 58 Gutachten 2015) ausgegangen und ausdrücklich festgestellt, dass eine Betriebsaufgabe einer der beiden Märkte insbesondere deswegen auszuschließen sei (vgl. S. 61 Gutachten 2015), weil diese jeweils eine wettbewerbsfähige Betriebsstruktur (durch Betriebsanlage bzw. örtliche Lage am T3. Markt) aufwiesen. Dieser Feststellung folgt die Kammer im Ergebnis. Aufgrund der individuellen Ausgangssituation im Nahversorgungszentrum I. -Süd kann erwartet werden, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen der Erweiterung des Markts der Klägerin trotz der Wettbewerbssituation zu den bereits bestehenden Lebensmitteldiscountern im erheblichen Umfang abgemildert werden. Diese Annahme beruht darauf, dass ausreichender Bedarf bzw. ausreichende Kaufkraft im sortimentrelevanten Bereich für die Funktionsfähigkeit aller drei Betriebe im Nahversorgungsbereich (Stadtteile I. -Süd-West und I. Süd-Ost) vorhanden ist. Von einer erheblichen Umsatzumverteilung ist auch deshalb nicht auszugehen, weil es sich bei dem Vorhaben der Klägerin allein um eine im Vergleich zu den vorhandenen Lebensmitteldiscountern verträgliche Erweiterung der Verkaufsfläche auf ca.1.097 m 2 handelt und dass das Nahversorgungszentrum I. -Süd sich bereits über Jahre auf die wirtschaftliche Existenz des momentan vorhandenen M. -Markts mit ca. 800 m 2 eingestellt hat. Das Einzelhandelskonzept 2019 der Beklagten bestätigt diese Prognose. Es geht ebenfalls davon aus, dass die Nahversorgung der ansässigen Bevölkerung nicht im ausreichenden Umfang im für die bestehenden Lebensmitteldiscounter sortimentsrelevanten Bereich durch diese sichergestellt wird. Dementsprechend wird eine deutlich unterdurchschnittliche Verkaufsflächenausstattung festgestellt, was zugleich ein Indiz für einen gering zu bewertenden Wettbewerbsdruck der entsprechenden Betriebe darstellt. Aufgrund dieser Situation wird der Standort des bereits bestehenden Lebensmitteldiscountmarkts der Klägerin als das Nahversorgungszentrum ergänzende Einzelhandelslage gewertet und dem Markt selbst eine zentrenergänzende Funktion sowie eine eigene Bedeutung für die Nahversorgung der Stadtteile zugeschrieben. Abschließend wird dem Markt im Bestand bzw. bezüglich seiner Entwicklung eine mittlere Priorität zugestanden, was im Vergleich zum Einzelhandelskonzept 2011 auf eine im Laufe der Jahre immer wichtiger werdende Funktion des Lebensmitteldiscountmarkts der Klägerin für die Nahversorgung schließen lässt und zwar ohne dass es zu Beeinträchtigungen der anderen Lebensmitteldiscounter im Nahversorgungsbereich I. -Süd gekommen wäre (vgl. S. 117 Einzelhandelskonzept 2019). Entsprechend wird in den Entwicklungsempfehlungen des Einzelhandelskonzepts 2019 in Bezug auf das Nahversorgungszentrum eine qualitative Weiterentwicklung insbesondere auch durch zentrenergänzende Funktionen (vgl. S. 97 Einzelhandelskonzept 2019) und für den bestehenden Lebensmitteldiscounter der Klägerin speziell ein bedarfsgerechter Ausbau zur Sicherung des Nahversorgungsangebots für die südlichen Siedlungsbereiche des Hauptorts (Verkaufsflächenerweiterung nach vorhabenbezogener Verträglichkeitsanalyse) zwecks Realisierung der Ziele des Einzelhandelskonzepts empfohlen bzw. angestrebt (vgl. S. 118 Einzelhandelskonzept 2019). Steht die von der Klägerin angestrebte Verkaufsflächenerweiterung damit nicht im Widerspruch zu den durch das Einzelhandelskonzept 2019 aufgestellten Zielen, sondern wird diese (mittlerweile) zur Optimierung der örtlichen Nahversorgung sogar im verträglichen Rahmen angestrebt, so ist nicht erkennbar, dass eine Erweiterung des Lebensmitteldiscountmarkts der Klägerin auf max. 1.000 m 2 mit den Einzelhandelskonzept 2019 vertretbar ist, nicht aber eine solche auf ca. 1.097 m 2 . Die im Gutachten 2020 festgestellte Umsatzumverteilung von 9 - 10 % lässt dies schon deshalb nicht erkennen, weil in der Tendenz – faustformelartig – davon ausgegangen werden kann, dass erst Umsatzverluste ab einer Größenordnung von mehr als 10 % als gewichtig anzusehen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 – 2 A 1510/12 –, juris Rn. 94, Urteil vom 9. November 2012 – 2 D 63/11.NE –, juris m. w. N. Etwas anderes gilt dann, wenn der zentrale Versorgungsbereich bereits erheblich vorgeschädigt ist und deshalb ein Kaufkraftabfluss im betroffenen Warenbereich von weniger als 10 % zu einer städtebaulich nachhaltigen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs und damit zu seiner Störung führt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 01. Februar 2010 – 7 A 1635/07 –, juris. Eine Vorschädigung des Nahversorgungszentrums I. -Süd ist nicht festzustellen. Sie müsste sich aus der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes von 2011 durch das nunmehr aktuelle Einzelhandelskonzept 2019 ergeben, was nicht der Fall ist. Anhaltspunkte für sonstige Umstände, die bereits einen geringeren Kaufkraftabfluss als erhebliche Schädigung erscheinen lassen, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Durch die geplante Erweiterung der Verkaufsfläche steht auch nicht zu erwarten, dass mit ihr eine wesentliche Beeinträchtigung der „Frequenzbringer“ im Nahversorgungszentrum I. -Süd in einem Umfang einhergeht, dass dadurch der zentrale Versorgungsbereich I. -Süd maßgeblich geschädigt würde. Dies ist schon deshalb nicht zu erwarten, weil zwei „Frequenzbringer“ vorhanden sind, die sich im günstigsten Fall den Umverteilungsverlust teilen, während er bei worst case-Betrachtung zu Lasten eines Lebensmitteldiscountmarktes gehen würde. Im ersten Fall erscheinen diese Verluste verkraftbar. Im zweiten Fall verbliebe selbst dann, wenn aufgrund dieser Verluste ein Unternehmen schließen müsste, ein Frequenzbringer im Nahversorgungszentrum I. -Süd angesiedelt. Das von der Beklagten vorgelegte Gutachten geht selbst davon aus, dass durch den möglichen Wegfall eines der Magnetbetriebe die Versorgungsfunktion des Nahversorgungszentrums nicht grundsätzlich in Frage gestellt werde (vgl. S. 47 des Gutachten 2020). Gegen eine maßgebliche Schwächung der beiden Lebensmitteldiscountmärkte im Nahversorgungszentrum spricht im Übrigen ihr Lagevorteil. Am Standort des Lebensmitteldiscountmarkts der Klägerin befindet sich ausschließlich dieser Markt, während im Nahversorgungszentrum I. -Süd sich neben den beiden Lebensmitteldiscountmärkten ein Eiscafé, eine Schneiderei, eine Bäckerei, ein Reisebüro, ein Friseur, ein Steuerberaterbüro, ein Bekleidungsgeschäft mit ca. 400 m 2 Verkaufsfläche und das Bürgerhaus für die Stadtteile I. Süd-West und I. Süd-Ost angesiedelt haben. Auch unter Berücksichtigung der relativ geringen Entfernung zwischen den Grenzen des Nahversorgungszentrums und dem Betrieb der Klägerin sowie der nur um ca. 10 bzw. 20 % größeren Verkaufsfläche des Lebensmitteldiscountmarkts der Klägerin im Verhältnis zu den Lebensmitteldiscountmärkten im Nahversorgungszentraum I. -Süd ist keine wesentliche Beeinträchtigung des Kaufverhaltens der bisher in diesen drei Märkten ebenfalls einkaufenden Kundschaft zu erwarten. Mit Blick auf die vergleichbaren Sortimente der Lebensmitteldiscountmärkte erscheint es wenig wahrscheinlich, dass sich die Kundschaft nennenswert umorientiert. So dürften die Kunden des Nahversorgungszentrums I. -Süd ihr Einkaufsverhalten nicht grundlegend in der Weise ändern, dass sie Einkäufe, die bislang im fußläufigen Bereich am T3. Markt und unter Ausnutzung der dort zusätzlich vorhandenen Einkaufsmöglichkeiten erledigt wurden, nunmehr unter Benutzung von Kraftfahrzeugen oder Inkaufnahme längere Fußwege im Markt der Klägerin durchführen, nur weil dieser seit Jahren dort bestehende Markt nunmehr eine entsprechend erhöhte Verkaufsfläche aufweist. Dass das Vorhaben der Klägerin erhebliche Auswirkungen im Sinne einer Schädigung gem. § 34 Abs. 3 BauGB auf andere zentrale Versorgungsbereiche im Stadtgebiet der Beklagten bzw. den umliegenden Gemeinden haben könnte, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Solche schädigenden Auswirkungen sind in den Gutachten aus den Jahren 2015 und 2020 auch explizit ausgeschlossen. Bauordnungsrechtliche Bedenken gegen die Erweiterung des Lebensmitteldiscountmarkts der Klägerin bestehen nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.