Leitsatz: Übermittlung personenbezogener Daten eines Fußballfans durch die Polizei an einen Fußballverein im Anschluss an gewalttätige Ausschreitungen im Umfeld eines Spiels der Fußballbundesliga. Es wird festgestellt, dass die Übermittlung der personenbezogenen Daten des Klägers am 3. März 2016 an den FC Schalke 04 durch den Beklagten rechtswidrig war. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an den Fußballklub FC Schalke 04 durch den Beklagten. Am 06. Februar 2016 fand in der Veltins Arena in Gelsenkirchen ein Fußballbundesligaspiel zwischen dem FC Schalke 04 und dem VfL Wolfsburg statt. Daran nahm der Kläger als Besucher teil. In der Nachspielphase kam es im Bereich des Gelsenkirchener Hauptbahnhofs gegen 18:00 Uhr zu massiven Auseinandersetzungen zwischen der Polizei sowie der Ultragruppierung der „Hugos“. Bei dieser Gruppierung handelt es sich nach der Bewertung des Beklagten um eine gewaltbereite, hooligantypische Gruppierung, die sowohl in -als auch außerhalb der Veltins Arena fortwährend Störungen und Gefährdungen verursacht. Nach erster polizeilicher Einschätzung versuchten etwa 150 teilweise vermummte und mit Holzlatten und Metallstangen bewaffnete Mitglieder dieser Personengruppe, eine zum Schutz der Gästefans gebildeten Polizeikette zu durchbrechen. Die Polizeikräfte wurden dabei massiv beleidigt und gezielt in Richtung des Kopfes mit Flaschen, Steinen und diversen Gegenständen beworfen. Um ein unkontrolliertes Aufeinandertreffen der Fangruppierungen zu verhindern, setzten die Beamten den Einsatzmehrzweckstock sowie Pfefferspray ein. Aufgrund dieser Gegenwehr zogen sich die Hugos geschlossen in Richtung ihres in der Nähe (V. straße V. straße ) in einer geschlossenen Häuserreihe gelegenes Vereinsheim „Endstation Hugo“ zurück. Aufgrund weiterer Gewaltaktionen gelang es den Polizeikräften zuvor nicht, die Personengruppe zwecks Identitätsfeststellung festzusetzen. Nachfolgend wurde das Vereinsheim mit Unterstützung der Bereitschaftspolizei derart gesichert, dass ein unkontrolliertes Betreten oder Verlassen der Örtlichkeit nicht mehr möglich war. Im unmittelbaren Umfeld wurden insgesamt 13 Hugos aufgegriffen und dem mittlerweile eingesetzten „Trichter“ zugeführt. Bei weiteren 127 im Vereinsheim befindlichen Personen wurde die Identität im „Trichter“ festgestellt, nachdem sich diese in Absprache mit einem zwischenzeitlich eingetroffenen Rechtsbeistand bereit erklärt hatten, einzelnen aus dem Gebäude heraus zu treten. Darunter befand sich auch der Kläger. Alle getrichterten Personen einschließlich des Klägers erhielten nach ihrer Identitätsfeststellung einen Platzverweis. Bei dem Einsatz wurden insgesamt 23 Polizeibeamte, überwiegend leicht, verletzt. Die Vorfälle fanden eine erhebliche mediale Aufmerksamkeit. Nach dem Vorbringen des Beklagten fand aufgrund des vorgenannten Vorfalls sowie wegen zahlreicher vorhergegangener gewalttätiger Auseinandersetzungen aus Anlass von Fußballspielen am 19. Februar 2016 im Polizeipräsidium A. auf Ersuchen des Vereins FC Schalke 04 ein Gespräch zwischen dessen Finanzvorstand Herrn ----- sowie dem Sicherheitsbeauftragten Herrn ----- und der Polizeipräsidentin sowie weiteren Vertretern der Polizeibehörde statt. Hierbei ersuchten die Vereinsvertreter vor dem Hintergrund, unter anderem Haus- und Stadionverbote sowie die Entziehung der Mitgliedschaft und der Dauerkarten gegen die Störer initiieren zu wollen, um die Personaldaten der „Hugos“, die von der Personalienfeststellung und dem Platzverweis bei dem Einsatz vom 06. Februar 2016 betroffen waren. Die Polizeipräsidentin sicherte eine rechtliche Prüfung der Datenübermittlung zu. Nach Darstellung des Beklagten baten die Vereinsvertreter des FC Schalke 04 eine Woche später erneut um die Weitergabe der entsprechenden Daten. Daraufhin wurden die Personalien der betreffenden Personen (Name, Vorname sowie Anschrift), darunter diejenigen des Klägers, am 03. März 2016 durch das Polizeipräsidium A. per E-Mail an Herrn --- „gemäß Absprache mit LPD ----- und KOR -----“ übermittelt. In dem polizeilichen Abschlussbericht vom 10. März 2016 in dem gegen eine Vielzahl von bis dato unbekannten Personen wegen des besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung und Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz eingeleiteten Verfahren wird unter anderem dargelegt, dass sich letztlich eine Anzahl von zunächst 143 Tatverdächtigen ergeben habe. Die Angaben der Beamten hinsichtlich der Personenzahl der Hugos, die die Polizeikräfte angegriffen hätten, variierten von ca. 50 bis zu ca. 150. Anhand der später auf Videosequenzen zu sehenden Anzahl sei eine Schätzung von ca. 80 Personen wahrscheinlich. Das zu Grunde legend sei festzuhalten, dass 63 Personen an dem Angriff nicht beteiligt gewesen sein können, also Unverdächtige im Sinne des Strafgesetzbuchs seien. Der Vorgang wurde sodann an die Staatsanwaltschaft G. übergeben. Ein Ermittlungsverfahren wurde gegen den Kläger nachfolgend nicht eingeleitet. Mit Schreiben vom 15. März 2016 wies der FC Schalke 04 den Kläger darauf hin, dass diese anlässlich des Angriffs der Hugos auf Polizeikräfte am 06. Februar 2016 namentlich festgestellt worden sei und aus Sicht des Vereins zur Gruppe der Hugos bzw. als Besucher des Vereinsheims zu deren Umfeld gezählt werde. Unabhängig von einem gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungsverfahren bzw. einer etwaigen Anklage oder Verurteilung sei beabsichtigt, gegen ihn ein Haus- und Geländeverbot in der Veltins Arena auszusprechen. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur Abgabe einer vorformulierten Gewaltverzichtserklärung gegeben, die dieser auch abgab. Mit weiterem Schreiben des Vereins vom 13. April 2016 wurde dem Kläger für den Bereich der Veltins Arena ein Haus- und Geländeverbot bis zum 31. März 2017 erteilt, das aufgrund der von ihm geschilderten „Reue“ mit sofortiger Wirkung ausgesetzt wurde. Mit Anwaltsschreiben vom 29. April 2016 bat der Kläger den Beklagten um Mitteilung, auf welcher Grundlage welche Daten an wen weitergeleitet worden seien. Hierauf erfolgte zunächst keine Reaktion. Am 27. Mai 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er führt zur Begründung aus: Er sei nach dem Besuch des Fußballspiels mit der Straßenbahn in die Innenstadt von A. gefahren, um dort in einem Vereinsheim „Endstation“ einzukehren. Dort habe er mit anderen Schalker-Fußballfans Getränke zu sich genommen. Er sei weder Mitglied der Hugos, noch sei ihm deren vom Beklagten angeführter sogenannter Ehrenkodex bekannt gewesen noch sei dieser sonst von ihm wahrgenommen worden. Er sei nicht an irgendwelchen Auseinandersetzungen in der Nähe des Hauptbahnhofes beteiligt gewesen und habe nicht ansatzweise eine Ahnung gehabt, was sich dort abgespielt habe. Er habe in dem Vereinsheim nach einiger Zeit lediglich leicht chaotische Verhältnisse festgestellt, als mehrere Personen hustend in das Lokal gelangt seien und über Augenreizungen geklagt hätten; es sei schnell klar geworden, dass hierfür ein Pfeffersprayeinsatz von Polizeibeamten verantwortlich gewesen sei. Er habe auch mitbekommen, dass Beamte des Beklagten plötzlich die gesamte Räumlichkeit abgesperrt hätten. Der nachfolgenden Aufforderung, die Lokalität einzelnen zu verlassen, habe er Folge geleistet. Soweit der Beklagte demgegenüber behaupte, er habe die Räumlichkeiten zuvor jederzeit freiwillig verlassen können, sei das unrichtig. Das sei vielmehr u.a. dadurch verhindert worden, dass die Beamten in die geschlossenen Räume hinein Pfefferspray gesprüht hätten. Auch darüber hinaus sei das ihn betreffende Vorbringen des Beklagten im Klageverfahren rein spekulativ. Die Datenübermittlung an den Verein FC Schalke 04 sei rechtswidrig gewesen. Er habe ein berechtigtes Feststellungsinteresse. Die Datenweitergabe habe für ihn erhebliche Nachteile und einen rechtswidrigen Grundrechtseingriff bewirkt Zudem sei nicht auszuschließen, dass sich der Beklagte zukünftig in gleicher Weise rechtswidrig verhalte. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Verein die Daten bei dem Beklagten angefordert habe. Im Gegenteil müsse aufgrund der Pressearbeit des Beklagten unterstellt werden, dass dieser Druck auf den Verein ausgeübt und dessen Handeln aktiv eingefordert habe . Darauf komme es letztlich nicht einmal an. Die Voraussetzungen für eine Datenübermittlung gemäß § 29 Abs. 1, Absatz 2 PolG NRW hätten in keinem Fall vorgelegen. Er sei niemals mit dem Strafgesetz in Konflikt gekommen und zu keinem Zeitpunkt an irgendeiner Auseinandersetzung rund um Fußballspiele beteiligt gewesen. Auch im vorstehenden Zusammenhang habe nicht einmal ein Anfangsverdacht gegen ihn bestanden. Von ihm sei mithin keine Gefahr ausgegangen. Er habe sich nichts zu Schulden kommen lassen. Allein der Umstand, dass er sich zum falschen Zeitpunkt am falschen Ort in einer Gaststätte aufgehalten habe, rechtfertige schon nicht seine Personalienfeststellung und erst recht nicht deren Weitergabe an Dritte. Ein rechtliches Interesse des Dritten bestehe nicht. In seiner Person lägen die Voraussetzung für den Erlass eines Stadionverbots nach den Stadionverbots- Richtlinien offensichtlich nicht vor. Insbesondere sei gegen ihn kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und fehlten auch darüber hinaus jegliche „hinreichende Tatsachen“ für ein derartiges Verbot. Das sei dem Beklagten bekannt gewesen. Keinesfalls hätten die Daten vor Abschluss der polizeilichen Ermittlungen weitergegeben werden dürfen. Eine derartige Datenübermittlung sei zur Abwehr einer bestimmten Gefahr nicht notwendig und nicht erforderlich und erst recht nicht angemessen gewesen. Sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung überwiege eindeutig ein etwaiges Interesse des betroffenen Fußballvereins, zumal dieser lediglich mit bloßen Datensätzen informiert worden sei und keinen Hinweis erhalten habe, dass er die Tat nicht begangen habe. Der Verein habe deshalb fälschlicherweise nur schlussfolgern können, bei ihm würde es sich um einen mutmaßlichen Täter handeln. Diese Einschätzung sei indes evident unrichtig. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, festzustellen dass die Übermittlung seiner personenbezogenen Daten durch den Beklagten an den FC Schalke 04 am 3. März 2016 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Klage sei mangels qualifizierten Feststellungsinteresses bereits unzulässig. Die Klage sei darüber hinaus unbegründet. Die Datenübermittlung sei auf der Grundlage des § 29 Abs. 2 Nr. 1 PolG NRW rechtmäßig erfolgt. Der FC Schalke 04 habe die Datenübermittlung beantragt und ein berechtigtes Interesse an deren Übermittlung glaubhaft gemacht. Die gewaltbereite Fangruppierung „Hugos“ sei kein eingetragener Verein und umfasse nach polizeilichen Erkenntnissen ca. 120 Personen. Gegen zahlreiche ihrer Anhänger seien in den letzten Jahren Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Der von dieser Gruppierung betriebene Treffpunkt „Endstation Hugo“ werde polizeilich als kriminogener Ort eingestuft, in dem sich „Hugos“ treffen, um ihre rechtswidrige Handlungen abzusprechen und z.B. Drittortauseinandersetzungen zu organisieren. Bei diesem Treffpunkt handele es sich um keine öffentliche Lokalität. Ausschließlich Angehörige und Freunde der gewaltbereiten Fangruppierung hätten dort Zutritt. In dem Lokal hänge für jedermann sichtbar in mehreren Ausführungen ein schriftlich fixierter „Ehrenkodex“ aus, indem es unter anderem heiße“: „Bei drohenden Auseinandersetzungen vor oder in der Nähe der Endstation mit gegnerischen Fans oder der Polizei hast du deinen Mann zu stehen! Niemand erwartet Heldentaten in der ersten Reihe von dir, im Laden sitzen bleiben oder sich zu verpissen, ist aber nicht drin! … Denkt daran, der gemeinsame Feind ist die Polizei, vor JEDER Rivalität mit anderen Vereinen!“ Der Kläger habe folglich gewusst, dass er sich während seines Aufenthalts in der „Endstation Hugo“ bedingungslos den Verhaltensregeln zu unterwerfen habe. Des Weiteren müsse er auch mitbekommen haben, dass sich eine große Anzahl der sich zuvor im Lokal befindlichen Hugos vor dem Gebäude zu dem Vorhaben zusammen gerottet habe, die gegnerischen Fans sowie die Polizei zu attackieren. Zu diesem Zeitpunkt habe für ihn noch die Möglichkeit bestanden, die Lokalität zu verlassen. Er habe es jedoch vorgezogen, sich weiterhin im Kreis der Störer aufzuhalten. Die nachfolgenden Polizeimaßnahmen seien mithin rechtmäßig auch ihm gegenüber erfolgt und seine personenbezogenen Daten rechtmäßig erlangt sowie gespeichert (§ 24 Abs. 1 und 2 PolG NRW) und nachfolgend an den FC Schalke 04 übermittelt worden. Der Verein habe sich aufgrund der wiederholten massiven Störungen der Fangruppierung der Hugos in der Pflicht gesehen, weitergehende Präventivmaßnahmen zu treffen, um die Sicherheit bei Fußballveranstaltungen zu gewährleisten und zu diesem Zweck um die Datenübermittlung ersucht. Der Verein habe in dem Gespräch mit den Vertretern des Beklagten sein rechtliches Interesse ausreichend begründet. Ein solches Interesse bestehe, soweit die Daten für die Feststellung, Durchsetzung oder Verteidigung von Rechten oder Ansprüchen benötigt würden und müsse nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht werden. Daran hätten seitens des Beklagten keine Zweifel bestanden. Als Präventivmaßnahme sei nach den Richtlinien des DFB zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten bspw. der Erlass eines solchen Verbots in Betracht gekommen. In bestimmten Fällen könnten auch überörtliche Stadionverbote ausgesprochen werden, ohne dass ein Ermittlungs-oder sonstiges Verfahren gegen eine Person eingeleitet worden sei. Eine Beurteilung oder Einschätzung, ob bzw. inwieweit die vom FC Schalke 04 beabsichtigten Maßnahmen erfolgversprechend seien, dürfe von der Polizei nicht abgegeben werden. Es hätten keine begründeten Zweifel bestanden, dass der Verein sachgerecht mit den ihm übermittelten Daten verfahre. Die Datenübermittlung sei auch erforderlich gewesen. Die Erfüllung der den Vereinen obliegenden Präventivmaßnahmen solle nach den einschlägigen Richtlinien die Sicherheit und Ordnung bei Fußballereignissen gewährleisten. Die Erfüllung dieser Aufgabe sei den Vereinen nur möglich, wenn ihnen die Sicherheitsbehörden Erkenntnisse, die über einzelne Personen vorlägen, mitteilten. Die Entscheidung darüber, ob tatsächlich ein Stadionverbot erteilt werde, obliege allein dem Verein und stelle keine zwangsläufige Folge der Datenübermittlung dar. Der Datenübermittlung hätten auch keine schutzwürdigen Interessen des Klägers entgegengestanden. Der Schutz der Rechtsordnung und das Interesse des Vereins FC Schalke 04, Sorge dafür zu tragen, dass es zu keinen wesentlichen Rechtsgutverletzungen bei Besuchern eines Fußballspieles komme, sei im konkreten Fall höherrangig zu bewerten, als der Eingriff in das Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung. Die herausgegebenen Daten hätten sich auf die nötigsten Angaben beschränkt. Vorhandene polizeiliche Erkenntnisse über einzelne Personen seien nicht mitgeteilt worden. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übermittelten Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Entscheidung erfolgt im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter an Stelle der Kammer (§ 101 Abs. 2, § 87 a Abs. 2, Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die Klage ist als (Fortsetzungs-) Feststellungsklage zulässig (dazu unter I.) und begründet (dazu unter II.). I. Die Klage ist zulässig. Dabei kann die Kammer offen lassen, ob bezogen auf die seitens des Klägers angegriffene polizeiliche Maßnahme für die Klärung der Rechtmäßigkeit die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog) oder die allgemeine Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 VwGO statthaft ist, je nachdem, ob die (Entscheidung über die) streitige Datenweitergabe als Verwaltungsakt oder als schlicht-hoheitliches Realhandeln zu qualifizieren ist. Für die Einordnung als Realakt: Sächs. OVG, Urteil vom 10. November 2016 – 3 A 318/16 -, juris, RdNr. 20. Insoweit ergeben sich im Hinblick auf die Zulässigkeit der jeweiligen Klageart im Ergebnis keine Unterschiede. Namentlich steht dem Kläger im Hinblick darauf, dass sich die Datenweitergabe mit deren Übermittlung an den FC Schalke 04 tatsächlich erledigt hat, für die Überprüfung das erforderliche qualifizierte (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse zu. Die Kammer sieht das Feststellungsinteresse des Klägers angesichts des gemäß Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruchs auf effektiven Rechtschutz jedenfalls darin begründet, dass die dem Betroffenen vorab nicht mitgeteilte Weitergabe von in polizeilichen Datenbanken gespeicherten personenbezogener Daten an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs - wenn sie nicht bereits der in der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppe sich typischerweise vor der Möglichkeit der Erlangung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes erledigender tiefgreifender Grundrechtseingriffe zuzurechnen sein sollte - mit dieser jedenfalls wertungsmäßig vergleichbar ist. Denn ausreichender Rechtschutz ließe sich anderweitig nicht, insbesondere nicht mittels eines Löschungsanspruchs erreichen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 6 B 14/17 -, juris zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Speicherung personenbezogener Daten unter Verweis darauf, dass die in der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen, in denen typischerweise ein berechtigtes Feststellungsinteresse vorliege, nicht abschließend seien; nachfolgend OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Oktober 2019 – 11 LC 148/15 –, juris; vgl. zum Feststellungsinteresse bei der Übermittlung personenbezogener Daten eines Fußballfans an Dritte auch VG Leipzig, Urteil vom 26. Oktober 2015 – 3 K 1271/14 - und nachfolgend Sächs. OVG, Urteil vom 10. November 2016 – 3 A 318/16 –, jeweils juris. II. Die Klage ist auch begründet. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten des Klägers an den FC Schalke 04 durch den Beklagten am 3. März 2016 war rechtswidrig. Dabei macht es für den materiell-rechtlichen Prüfungsmaßstab ebenfalls keinen Unterschied, ob für die polizeiliche Maßnahme die Fortsetzungsfeststellungsklage oder die allgemeine Feststellungsklage statthaft ist. Als Rechtsgrundlage kommt die zum Zeitpunkt der Datenweitergabe gültige Regelung des § 29 Abs. 2 Nr. 1 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441), geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV.NRW. S. 622) in Betracht - PolG NRW a.F. -. Die Gesetzesnovelle durch das Gesetz zur Anpassung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden vom 18. Dezember 2018, GV.NRW. S. 741, ber. 2019 S. 23, ist für die vorstehende Fallkonstellation nicht einschlägig. Nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 PolG NRW a.F. kann die Polizei auf Antrag von Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs personenbezogene Daten übermitteln, soweit die oder der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person überwiegt. Daneben sind die in § 26 PolG NRW a.F. normierten allgemeinen Regeln der Datenübermittlung zu beachten. Vorliegend hat zwar ein Antrag des FC Schalke 04 vorgelegen (nachfolgend zu 1.) und dürfte ein rechtliches Interesse dieses Vereins an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten hinreichend glaubhaft gemacht worden sein (nachfolgend 2.). Nach den Umständen des Einzelfalles erscheint allerdings bereits zweifelhaft, ob nicht das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse des Klägers überwog (nachfolgend 3.). Jedenfalls erweist sich die Datenweitergabe als ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig (nachfolgend 4.) 1. Ein entsprechender Antrag des Vereins Schalke 04 ist wirksam gestellt worden: Es besteht kein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit des Vorbringens des Beklagten, dass auf Ersuchen dieses Vereins am 19. Februar 2016 wenige Tage nach den gewaltsamen Vorfällen in Anschluss an das Fußballbundesligaheimspiel des FC Schalke 04 gegen den Vfl Wolfsburg im Polizeipräsidium ------- ein Gespräch stattgefunden hat und dabei maßgebliche Repräsentanten des FC Schalke 04, nämlich dessen Finanzvorstand sowie dessen Sicherheitsbeauftragter, um die Übermittlung der Personaldaten der von der Personalienfeststellung und dem Platzverweis betroffenen „Hugos“ ersucht haben. In diesem Ersuchen kann bei verständiger Würdigung nur ein Antrag i.S.d. § 26 Abs. 2 Nr. 1 PolG NRW auf Übermittelung der Daten der am 6. Februar 2016 im unmittelbaren Umfeld des Vereinsheims der Hugos polizeilich festgestellten Personen verstanden werden, zumal die Vereinsvertreter eine Woche später ausdrücklich erneut um die „Weitergabe“ der entsprechenden Daten gebeten haben. Die Richtigkeit des Beklagtenvorbringens wird zum einen durch den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Ausdruck der Email vom 3. März 2016 gestützt, mit der die entsprechende, auch den Namen des Klägers enthaltene Namens- und Adressenliste an den Sicherheitsbeauftragten des Vereins „Gemäß Absprache“ übersandt worden ist. Nach Lage der Dinge bezieht sich die in Bezug genommene „Absprache“ auf das Gespräch vom 19. Februar 2016 im Polizeipräsidium. Gestützt wird diese Bewertung nachdrücklich durch den Inhalt der dem Gericht bekannten öffentlichen Presseberichterstattung über die damaligen Ereignisse. In einem Bericht der Funke Medien NRW, „DER WESTEN“ vom 7. Februar 2016 „Wie Schalke auf gewalttätige Fans reagieren will“, wird das Vorstandsmitglied ------- mit den Worten zitiert: „Wir verurteilen jede Form von Gewalt und werden nach Gesprächen mit Polizei und Staatsanwaltschaft entsprechend reagieren.“ abrufbar über: https://www.derwesten.de/staedte/gelsenkirchen/wie-schalke-auf-gewalttaetige-fans-reagieren-will-id11538990.html Ausweislich eines weiteren Berichts in „DER WESTEN“ vom 8. Februar 2016 „OB Baranowski verurteilt die „Hugo“-Attacke aufs Schärfste“, nimmt der -------- Oberbürgermeister konkret den Verein Schalke 04 „in die Pflicht“, indem er ein konsequentes Handeln nicht nur der Strafverfolgungsbehörden sondern ausdrücklich „auch vom Verein (erwarte)“. abrufbar über: https://www.derwesten.de/sport/ob-baranowski-verurteilt-die-hugo-attacke-aufs-schaerfste-id11543845.html Hiernach drängt sich die Schlussfolgerung geradezu auf, dass der Verein FC Schalke 04 wenige Tage später an den Beklagten herangetreten und, wie von diesem im Einzelnen dargelegt, anlässlich eines Gesprächs konkret um die Übermittlung der entsprechenden Daten der „Hugos“ ersucht hat, um diesen gegenüber die vom Verein öffentlichkeitswirksam angekündigten Reaktionen nachfolgend tatsächlich umsetzen zu können. Soweit demgegenüber der Kläger die Anforderung der Daten durch den Verein „mit Nichtwissen“ bestreitet und mutmaßt, der Beklagte habe auf den FC Schalke 04 „Druck“ ausgeübt, so dass dieser entsprechend habe reagieren müssen, handelt es sich um eine durch nichts belegte bloße Spekulation und ist auch dem schriftsätzlich angekündigten Beweisantrag mangels hinreichender Substantiierung nicht weiter nachzugehen. Unschädlich ist, dass der Übermittlungsantrag vom Verein allem Anschein nach lediglich mündlich formuliert worden ist. Einer besonderen Form des Antrages bedarf es nach dem Gesetzeswortlaut nicht. So auch VG Leipzig, Urteil vom 26. Oktober 2015 – 3 K 1271/14 - und nachfolgend Sächs. OVG, Urteil vom 10. November 2016 – 3 A 318/16 –, juris, RdNr. 27 f zu der vergleichbaren Regelung in § 45 Abs. 2 Nr. 1 SächsPolG. An der Wirksamkeit des vom FC Schalke 04 gestellten Antrages bestehen auch dann keine Bedenken, wenn man auf einen Antrag i.S.d. § 29 Abs. 2 PolG NRW a.F. die für öffentlich-rechtliche Willenserklärungen geltenden Grundsätze (vgl. bspw. § 12 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW) anwenden wollte. Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 3 A 66/16 – und Urteil vom 10. November 2016 – 3 A 318/16 –, juris, RdNr. 37. Denn jedenfalls durfte der Beklagte unter den gegebenen Umständen davon ausgehen, dass der vom Sicherheitsbeauftragen begleitete Finanzvorstand des Vereins für diesen anlässlich des Gesprächs am 19. Februar 2016 verbindliche Erklärungen abzugeben ermächtigt war. So im Ergebnis auch Sächs. OVG, Urteil vom 10. November 2016 – 3 A 318/16 –, juris, RdNr. 39. 2. Der Verein FC Schalke 04 hat auch ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft gemacht. Ein solches Interesse ist zu bejahen, wenn die Daten für die Feststellung, Durchsetzung oder Verteidigung von Rechten oder Ansprüchen, sprich für die Rechtswahrung benötigt werden. Ein solches Interesse braucht nicht nachgewiesen, sondern muss lediglich glaubhaft gemacht werden. Zur Glaubhaftmachung muss der Antragsteller - auch im Hinblick auf die vorzunehmende Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person im Rahmen der der Behörde obliegenden Ermessensentscheidung - jedenfalls eine gewisse Schlüssigkeit dafür dartun, dass die angeforderten Daten für die Rechtsverfolgung benötigt werden. Dabei sind hinsichtlich solcher Tatsachen, die der Polizei bekannt oder sonst offenkundig sind, geringere Anforderungen zu stellen. Der Polizeibehörde ist demgegenüber nicht abzuverlangen, eine bis ins Letzte gehende Vorprüfung der geltend gemachten rechtlichen Belange des um die Übermittlung der Daten Nachsuchenden vorzunehmen. Tegtmeyer-Vahle, Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen, 12. Aufl. 2018, § 29, RdNr. 7 u. 8; BeckOK PolR NRW/Ogorek, 11. Edition, Stand 1.11.2018, PolG NRW § 29, RdNr. 20; Sächs. OVG, Urteil vom 10. November 2016 – 3 A 318/16 –, juris, RdNr. 30; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. November 2013 - OVG 1 B 11.12 -, juris, letztere jeweils zu den vergleichbaren landesrechtlichen Normen. Nach den obigen Ausführungen unter II. 1. ist unzweifelhaft, dass die Daten der polizeilich am 6. Februar 2015 festgestellten „Hugos“ im Ausgangspunkt für eine Abklärung der weiteren Vorgehensweise des FC Schalke 04 gegenüber dieser auffällig gewordenen Personengruppe und folglich für dessen Rechtwahrung benötigt wurden. Insbesondere kam, wie von dem Finanzvorstand des Vereins in Aussicht gestellt worden war, der Ausspruch eines Stadionverbots, aber auch die Entziehung der Mitgliedschaft und etwaiger Dauerkarten in Betracht. Für eine solche vom Verein angedachte Vorgehensweise war die Kenntnis der festgestellten Personalien unerlässlich. Dafür, dass der Erlass der erwogenen Maßnahmen, vornehmlich eines Stadion- bzw. Hausverbots in Frage kam, gab es für den Beklagten ausreichende rechtliche Anhaltspunkte: Der Zweck des Stadionverbots ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinien zur Einheitlichen Behandlung von Stadionverboten des DFB, Stand: Januar 2014 (im Folgenden: Richtlinien), zukünftiges sicherheitsbeeinträchtigendes Verhalten zu vermeiden und den Betroffenen zu Friedfertigkeit anzuhalten, um die Sicherheit anlässlich von Fußballveranstaltungen zu gewährleisten. Adressat ist gemäß § 4 Abs. 1 der Richtlinien, „eine Person (...), die im Zusammenhang mit dem Fußballsport, insbesondere anlässlich einer Fußballveranstaltung der Lizenzligen (…) in einem oder mehreren der nachfolgend aufgeführten Fälle innerhalb oder außerhalb einer Platz- bzw. Hallenanlage in einer die Menschenwürde verletzenden Art und Weise oder sicherheitsbeeinträchtigend aufgetreten ist.“ Nach Abs. 4 Abs. 2 der Richtlinien soll ein örtliches Stadionverbot bei Verstößen gegen die Stadionordnung ausgesprochen werden (minderschwerer Fall), soweit diese nicht mit Verstößen nach Abs. 3 in Verbindung stehen oder der Betroffene bisher nicht wiederholt in einer die Menschenwürde verletzenden Art und Weise oder sicherheitsbeeinträchtigend aufgefallen ist. Die Einleitung eines Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahrens ist hiernach ebenso wenig erforderlich wie eine Bestrafung oder Verurteilung. Demgegenüber soll ein bundesweit wirksames Stadionverbot gemäß § 4 Abs. 3 der Richtlinien ausgesprochen werden bei eingeleiteten Ermittlungs- oder sonstigen Verfahren, insbesondere in nachfolgend konkret angeführten Fällen (schwerer Fall). Schwere Fälle sind gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 15 u. a. Straftaten unter Anwendung von Gewalt gegen Leib und Leben, fremde Sachen mit der Folge eines nicht unerheblichen Schadens (Nr. 1), Nötigung (Nr. 4), Land- und Hausfriedensbruch (Nr. 7 und 8), Einbringen und/oder Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Nr. 14) und sonstige schwere Straftaten im Zusammenhang mit Fußballveranstaltungen (Nr. 15). Eine Bestrafung oder Verurteilung setzt auch diese Regelung nicht voraus. Schließlich kommt gemäß § 4 Abs. 4 der Richtlinien ein bundesweites Stadionverbot auch ohne die Einleitung eines Ermittlungs- oder sonstigen Verfahrens in Betracht bei den in Nrn. 16 bis 21 benannten Ereignissen, bspw. bei Ingewahrsamnahmen oder schriftlich belegten Platzverweisen, wenn hinreichende Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene Taten gemäß § 4 Abs. 3 begangen hat oder begehen wollte (Nr. 16), bei Sicherstellung bzw. Beschlagnahmung von Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen (…) (Nr. 17), bei Handlungen/Verhaltensweisen, die die Menschenwürde einer anderen Person in Bezug auf Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Geschlecht oder Herkunft verletzen (…) (Nr. 18), bei der aktiven Unterstützung beim Einbringen und/oder Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Nr. 19) oder bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Stadionordnung (Nr. 20). Aus der Zuständigkeitsregelung in § 3 der Richtlinien folgt zudem, dass als Bereich, in dem das die Menschenwürde verletzende oder sicherheitsbeeinträchtigende Ereignis eingetreten ist, nicht nur die Platzanlage in den Blick zu nehmen ist, sondern auch das Gebiet der Kommune, in der der Verein seinen Sitz hat. Hiervon ausgehend, durfte der Beklagte in Erwägung ziehen, dass gegen den Kläger die Verhängung eines Stadionverbots oder andere Maßnahmen des Vereins in Betracht kamen. Die Auseinandersetzungen am Abend des 6. Februar 2016 im Bereich des Gelsenkirchener Hauptbahnhofs fanden anlässlich einer Fußballveranstaltung einer Lizenzliga (Bundesliga), nämlich in Zusammenhang mit der polizeilich abgesicherten Begleitung der gegnerischen Fußballfans auf dem unmittelbaren Rückweg von der Veltins-Arena statt. Insbesondere gegen diejenigen, die sich an diesen Auseinandersetzungen aktiv beteiligten, insbesondere unter Verwendung von Flaschen und anderen gefährlichen Gegenständen, kam nach den vorstehend aufgezeigten Maßstäben ersichtlich die Verhängung eines bundesweiten Stadionverbots durch den zuständigen Verein FC Schalke 04 gemäß § 4 Abs. 3, ggf. auch nach Abs. 4 der Richtlinien in Betracht und gegen sonstige Beteiligte möglicherweise jedenfalls ein örtliches Verbot. Der Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesse des FC Schalke 04 i.S.d. § 29 Abs. 2 Nr. 1 PolG NRW a.F. dürfte nicht entgegengestanden haben, dass gegen den Kläger weder zum Zeitpunkt der Datenübermittlug noch danach ein Ermittlungsverfahren in Zusammenhang mit den Vorfällen am 6. Februar 2016 eingeleitet worden war. Wie aus § 4 Abs. 2 der Richtlinien folgt, ist bei Verstößen gegen die Stadionordnung (minderschwer Fall) die Verhängung eines örtlichen Stadionverbots auch außerhalb der von § 4 Abs. 4 der Richtlinien erfassten Fälle nicht von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abhängig. Allem Anschein nach zieht der FC Schalke 04 die Verhängung eines solchen Stadionverbots nach Maßgabe dieser Bestimmung in Verbindung mit seinem Hausrecht (vgl. § 1 Abs. 1 der Richtlinien) auch in Betracht, wenn außerhalb des unmittelbaren Geltungsbereichs der Stadionordnung (vgl. § 1 der Stadionordnung der Veltins-Arena), abrufbar über https://schalke04.de/veltins-arena/informationen/stadionordnung/, zwar kein unmittelbarer Verstoß gegen die Stadionordnung, aber jedenfalls ein Verstoß gegen das „Leitbild des FC Schalke 04“, bspw. gg Nr. 5 (respektvoller Umgang) oder Nr. 8 (Gewaltverbot) feststellbar ist, abrufbar über https://schalke04.de/verein/schalke-04-e-v/leitbild/. Das folgt aus dem Inhalt des an den Kläger ergangenen Anhörungsschreibens vom 15. März 2016 zum beabsichtigten örtlichen Stadionverbot („Haus- und Geländeverbot“). Denn darin wird unter Bezugnahme auf die Angriffe auf Polizeibeamte am 6. Februar 2016 „aus einer Gruppe von Besuchern der „Endstation““ u.a. ausgeführt, dass es insoweit gelte, das Leitbild des Vereins zu wahren bzw. zu schützen. Weiter heißt es, dass der Kläger zur Gruppe der „Hugos“ „bzw. als Besucher des Vereinsheims zu deren Umfeld gezählt werde(n)“ und unabhängig von einem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren der Erlass eines Haus- und Geländeverbots beabsichtigt sei. Eine abschließende Klärung der Frage, ob eine solche Maßnahme rechtlichen Bestand haben könnte, obliegt dem Beklagten, wie dargelegt, im Rahmen des § 29 Abs. 2 Nr. 1 PolG NRW a.F. nicht, sondern blieb der Einschätzung des Vereins überlassen. Der Beklagte konnte bei objektiver Wertung jedenfalls vernünftiger Weise davon ausgehen, dass die Verhängung eines Stadion- bzw. Hausverbots auch gegen den Kläger in Betracht kam, obwohl zum Zeitpunkt der Datenübermittlung gegen ihn kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war. 3. Es spricht indes Einiges dafür, dass gegenüber der Datenübermittlung das Geheimhaltungsinteresse des Klägers überwog. Bei der insoweit erforderlichen Abwägung ist auf Seiten des Betroffenen ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse desto eher anzunehmen, je gravierender die Übermittlung in dessen Privatsphäre eingreift. Auf Seiten des Antragstellers ist insbesondere zu berücksichtigen, ob dessen Ansprüche oder sonstigen rechtliche Interessen ohne die Datenübermittlung vereitelt würden. Für die Abwägung erheblich sind ferner die Art und Menge der erbetenen Daten sowie der Verwendungszweck. Vgl. BeckOK PolR NRW/Ogorek, 11. Ed. 1.11.2018, PolG NRW § 29 Rn. 23. Das zu Grunde legend, dürfte einerseits außer Frage stehen, dass die übermittelten Daten nur die zur Verfolgung des vom Verein FC Schalke 04 geltend gemachten rechtlichen Interesses unerlässlichen Daten des Klägers enthielten (Name und Anschrift). Ohne deren Kenntnis war dem Verein eine Verfolgung seiner geltend gemachten Interessen unmöglich, weil anderweitige Möglichkeiten zum Erhalt der Personalien der im Anschluss an die fraglichen Auseinandersetzungen polizeilich festgestellten Personen nicht bestanden. Andererseits ist in die Abwägung einzustellen, dass der Kläger in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt im Zusammenhang mit Fußballspielen auffällig geworden oder gar, anders als in dem Fall der vom Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des VG Leipzig vom 26. Oktober 2015 a.a.O., gewalttätig in Erscheinung getreten ist. Er hat sich zudem dahin eingelassen, nicht Angehöriger der „Hugos“ sowie an den Auseinandersetzungen am Abend des 6. Februar 2016 im Bereich des -------- Hauptbahnhofs nicht beteiligt gewesen zu sein, sondern in dem Vereinsheim der Hugos lediglich etwas getrunken und sich mit anderen Schalker Fans unterhalten zu haben. Von den Auseinandersetzungen im Bahnhofsbereich habe er nichts mitbekommen. Objektive Anhaltspunkte, die diese Einlassungen des Klägers widerlegen, bestehen nach Aktenlage nicht. Allerdings hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass das Vereinsheim der „Hugos“, in dem sich der Kläger unstreitig unmittelbar nach den Übergriffen auf die Polizeibeamten am 6. Februar 2016 aufgehalten hat, keine öffentliche zugängliche Lokalität ist und dort ausschließlich Angehörige und Freunde der nach der Bewertung des Beklagten gewalttätigen Fangruppierung der „Hugos“ Zutritt hätten. Dem hat der Kläger nachfolgend nichts Substantiiertes entgegen gesetzt. Er hat lediglich unwiderlegbar darauf verwiesen, den von dem Beklagten zudem angeführten sog. „Ehrenkodex“ und die darin vorgegebenen „Verhaltensregeln“ dieser Gruppierung weder gekannt, noch sich diese zu Eigen gemacht zu haben. Ob vor dem aufgezeigten Hintergrund die jedenfalls bei vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigungen zu vermutende Gefahr künftiger Störungen anlässlich von Fußballveranstaltungen in der Person des Klägers bestand – und eine solche im vorstehenden Prüfungszusammenhang entscheidungserheblich wäre – darauf abhebend: VG Leipzig, Urteil vom 26. Oktober 2015 – 3 K 1271/14 - juris, RdNr. 29 und nachfolgend Sächs. OVG, Urteil vom 10. November 2016 – 3 A 318/16 – juris, RdNr. 40; zur Erforderlichkeit einer (konkreten) Gefahr in Zusammenhang mit der polizeilichen Datenübermittlung an Fußballveranstalter vgl. Kirchhoff, Übermittlung von Gefährderdaten durch die Polizei an Fußballveranstalter, NJW 2017, 294 (296) und jedenfalls deshalb das Interesse sowie der Schutz der Allgemeinheit an einem friedlichen Verlauf von Fußballveranstaltungen einschließlich der An- und Abreise der Fans das Interesse des Klägers an seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung überwog, bedarf vorstehend letztlich keiner Entscheidung. Denn die Datenübermittlung ist jedenfalls aus den nachfolgenden Gründen rechtswidrig. 4. Die Datenübermittlung erweist sich als ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Beklagte das ihm gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 PolG NRW a.F. zukommende Ermessen erkannt und ausgeübt hat. Ausdrückliche Ermessenserwägungen sind weder im Verwaltungsvorgang dokumentiert, insbesondere nicht in der Email vom 3. März 2016, zu den Anforderungen an Ermessenserwägungen bei Realakten vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 10. November 2016 – 3 A 318/16 – juris, RdNr. 42, noch der Klageerwiderung zu entnehmen; darin werden allerdings umfängliche Erwägungen zur aus Sicht des Beklagten gegebenen Verhältnismäßigkeit der Datenübermittlung angeführt, die mit den anzustellenden Ermessenserwägungen vielfach deckungsgleich sind. Jedenfalls hat der Beklagte nicht sämtliche nach Lage der Dinge in die Erwägungen einzubeziehenden Belange in die Abwägung eingestellt. Vornehmlich hat er unberücksichtigt gelassen, dass die Daten bereits am 3. März 2016 an den FC Schalke 04 übermittelt worden sind und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem die Ermittlungen zu den Ereignissen vom 6. Februar 2016 noch nicht einmal polizeiintern abgeschlossen waren. Dies beinhaltete augenscheinlich die Möglichkeit, dass die Daten auch derjenigen in/an der „Endstation“ festgestellten Personen übermittelt wurden, die an den vorangegangenen gewalttätigen Übergriffen ersichtlich nicht beteiligt waren – wie es auch der Kläger zu sein vorgibt. Diese Möglichkeit war nicht nur theoretischer Natur und eher unwahrscheinlich. Denn ausweislich des nur wenige Tage später erstellten polizeilichen Abschlussberichts vom 10. März 2016 hatten sich 63 der insgesamt 143 der vor dem Vereinsheim der „Hugos“ festgestellten Personen nicht an dem Angriff beteiligt und waren deshalb jedenfalls im Sinne des Strafgesetzbuches „Unverdächtige“. Vor diesem Hintergrund hätte umso mehr erwogen und dokumentiert werden müssen, ob hinreichende Gründe bestanden, die Daten bereits vor Abschluss der internen Ermittlungen an den FC Schalke 04 zu übersenden. An derartigen Erwägungen fehlt es in Gänze. Dahingehende tragfähige Gründe liegen auch nicht offensichtlich auf der Hand, so dass es entsprechender ausdrücklicher Erwägungen möglicherweise nicht bedurft hätte. Das gilt unbeschadet dessen, dass der Verein, wie oben unter II. 2. dargelegt, auch die rechtliche Möglichkeit haben mag, gegen nicht unmittelbar einer Straftat Verdächtige vorzugehen. Denn ausweislich der Ausführungen des Beklagten in der Klageerwiderung war für dessen dem Antrag auf Datenübermittlung stattgebende Entscheidung das Interesse des Vereins wesentlich, Sorge dafür tragen zu können, dass es zu keinen wesentlichen Rechtsgutverletzungen bei Besuchern eines Fußballspiels oder zu sonstigen sicherheitsrelevanten Störungen kommt. Dass derartige Vereinsinteressen auch bei der Übermittlung von Daten solcher Personen bestehen, die – wie der Kläger unwiderlegbar geltend macht – sich mehr oder weniger zufällig, jedenfalls nicht gewaltsuchend oder gewaltbereit am 6. Februar 2016 im Vereinsheim der „Hugos“ aufgehalten haben – und das rechtliche Interesse des Auskunftsbegehrenden das Geheimhaltungsinteresse auch dieser Personen überwiegt, s.o. II. 3. -, ist nicht ohne weiteres ersichtlich und hätte weiterer Erwägungen bedurft. Zum Mindesten hätte der Beklagte unmittelbar bei der Datenweitergabe am 3. März 2016 erkennbar darauf hinweisen müssen, dass zu diesem Zeitpunkt die polizeiinternen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen waren und die übermittelten Datensätze auch in einer ganz erheblichen Anzahl Personen erfassen könnten, die an den gewalttätigen Auseinandersetzungen nicht beteiligt waren. Dadurch wäre der Verein FC Schalke 04 in die Lage versetzt worden, ggf. ein rechtlich gebotenes differenziertes Vorgehen gegen den festgestellten Personenkreis zu erwägen. Auch derartige erläuternde bzw. einschränkende Hinweise des Beklagten sind nicht erfolgt. Aus den vorgenannten Gründen stellt sich die Übermittlung der Daten jedenfalls des Klägers auch als unverhältnismäßig, weil unangemessen dar. Die vor Abschluss der polizeilichen Ermittlungen erfolgte kommentarlose Bekanntgabe der Daten einer nicht gewaltbereiten und auch sonst aus Anlass von Fußballspielen in keiner Weise negativ aufgefallenen Person, der tatsachengestützt allein vorzuhalten ist, dass sie sich in dem Vereinsheim einer gewaltbereiten Fangruppierung aufgehalten hat, führt in Gestalt eines Eingriffs in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu einem Nachteil, der zu dem von dem Beklagten bei seiner Entscheidung maßgeblich in den Blick genommenen Erfolg, einen Fußballverein in die Lage zu versetzen, zukünftig wesentliche Rechtsgutverletzungen bei Besuchern eines Fußballspiels oder sonstige sicherheitsrelevanten Störungen zu verhindern, außer Verhältnis steht. Denn für den Kläger war nach Aktenlage nicht zu erwarten, dass er zu einer derartigen Rechtsgutverletzung oder sicherheitsrelevanten Störung eines Fußballspiels beigetragen hatte oder zukünftig beitragen würde. Erweist sich die Datenübermittlung hiernach als rechtswidrig, bedarf keiner Entscheidung, wie sich der Umstand auswirkt, dass nach Aktenlage kein Hinweis gemäß § 26 Abs. 4 Sätze 1 und 2 PolG NRW a.F. erfolgt ist, dass die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt werden. Nach Sächs. OVG, Urteil vom 10. November 2016 – 3 A 318/16 – juris, RdNr. 43 lässt dies die Rechtmäßigkeit der Übermittlung der Daten unberührt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 1, 711 der Zivilprozessordnung.