Urteil
3 A 318/16
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Bei der Datenübermittlung an eine nichtöffentliche Stelle gemäß § 45 Abs. 2 SächsPolG han-delt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Bei einem Antrag gemäß § 45 Abs. 2 SächsPolG handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung, auf die die allgemeinen Grundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar sind. Hierbei können die Grundsätze für das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht herangezogen werden. Hier bei Vertretung eines Fußballvereins durch seinen Schatzmeister bejaht.
Entscheidungsgründe
Bei der Datenübermittlung an eine nichtöffentliche Stelle gemäß § 45 Abs. 2 SächsPolG han-delt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Bei einem Antrag gemäß § 45 Abs. 2 SächsPolG handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung, auf die die allgemeinen Grundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar sind. Hierbei können die Grundsätze für das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht herangezogen werden. Hier bei Vertretung eines Fußballvereins durch seinen Schatzmeister bejaht. beglaubigte Abschrift Az.: 3 A 318/16 3 K 1271/14 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion Leipzig vertreten durch den Präsidenten Dimitroffstraße 1, 04107 Leipzig - Beklagter - - Berufungsbeklagter - wegen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Datenübermittlung hier: Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp aufgrund der mündlichen Verhandlung am 10. November 2016 für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 26. Oktober 2015 - 3 K 1271/14 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Übermittlung seiner personenbezogenen Daten an den Fußballverein B e. V. (künftig: B) durch den Beklagten. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten des Klägers hatte folgenden Sachverhalt zum Anlass: Vom 13. bis 16. Februar 2014 fand in T (Tschechische Republik) ein Fußballtrainingsaufenthalt der Fußballmannschaft des B statt. In diesem Rahmen wurden auch zwei Freundschaftsspiele gegen die Fußballmannschaften aus K und L durchgeführt. Der Kläger nahm hieran als Besucher teil. Am 14. Februar 2014 war der Kläger mit weiteren vier Personen alkoholisiert und lautstark randalierend gegen 22.43 Uhr durch T gezogen. Dabei wurden u. a. gegen Türen von Wohnhäusern getreten; eine Tür wurde auch eingetreten. Aus diesem Gebäude entwendete die Gruppe einen Feuerlöscher, dessen Inhalt versprüht wurde. Neben dem Kläger wurden weitere vier Personen durch die tschechische Polizei festgenommen und befanden sich bis zum 16. Februar 2014 zur Klärung einer weiteren Inhaftierung im tschechischen Polizeigewahrsam. An diesem Tag zwischen 8.15 Uhr bis 12.45 Uhr wurden die Mitglieder der Gruppe entlassen. Das gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit, Arbeitsstelle P, informierte das Landeskriminalamt Sachsen am 17. Februar 2014 schriftlich über den Vorfall. Als „Täter 1“ wurde der Kläger angeführt und der Sachverhalt im Einzelnen geschildert. Zusätzlich wurde in 1 2 3 Bezug auf den Kläger noch folgende Bemerkung gemacht: „Die sächsischen polizeilichen Auskunftssysteme (PASS) weisen zu den jungen Männern folgende Informationen aus: A: 23.03.2013 Hausfriedensbruch (Anlass: Fußballspiel)“. Am 4. März 2014 wurde der B durch den Beklagten schriftlich über den Sachverhalt informiert und in Bezug auf den Kläger mitgeteilt, dass er an dem Vorfall in T teilgenommen habe. Darüber hinaus wurde zum Kläger Folgendes mitgeteilt: „Festgestellte Personen zum o. g. Sachverhalt sowie weitere Erkenntnisse im Zusammenhang mit Fußballspielen: Person 1: L A, geb. 02.05.1991 in L D-..... L, P...straße 25 - 23.03.2013, Hausfriedensbruch“. Der Brief schließt mit einer Empfehlung der Polizeidirektion Leipzig, "gegenüber den genannten Personen geeignete Maßnahmen zu veranlassen, um zukünftigen Störungen/Straftaten entgegenzuwirken." Der in den Behördenakten enthaltene Entwurf dieses Schreibens enthält die handschriftliche Verfügung des damaligen Referatsleiters, dass das Schreiben am 5. März 2014 in einem persönlichen Gespräch bei einem Fan-Projekt, in dessen Rahmen es in gewissen Abständen zu Treffen von Fußballvereinen und der Polizei kommt, übergeben worden sei. Der B schrieb den Kläger am 10. März 2014 an, informierte ihn über das Schreiben der Polizeidirektion Leipzig vom 4. März 2014, das ihm am 5. März 2014 übergeben worden sei, und teilte ihm mit, dass ihm Gelegenheit gegeben werde, sich im Rahmen eines vertraulichen Gespräches mit der Stadionkommission des Vereins zu dem geschilderten Sachverhalt zu äußern, bevor seitens des Vereins ihm gegenüber geeignete Maßnahmen veranlasst würden, um zukünftigen Störungen oder Straftaten entgegenzuwirken. Zu einer Terminvereinbarung und zu einem Gespräch ist es nicht gekommen. Der Sächsische Fußball-Verband e. V. hat die Stadionverbotsrichtlinie Sachsen zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten in Sachsen beschlossen, die am 1. Juni 2008 in Kraft getreten ist. Darüber hinaus existieren "Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten", die vom Deutschen Fußballbund e. V. erlassen worden sind. Neben sogenannten „Regieberatungen“, die etwa eine Woche vor einem Fußballspiel zwischen Mitarbeitern der Polizei sowie Mitgliedern des Vereins stattfinden, wirkt die Polizei in der 2006/2007 errichteten Arbeitsgemeinschaft „Fußball“ sowie in dem „Kriminalpräventiven Rat“ mit, der sich unabhängig von konkreten Spielen mit präventiven Überlegungen befasst. Die Arbeitsgemeinschaft 3 4 4 "Fußball" tagte vierteljährlich. Daneben existiert das sogenannte "Fanprojekt L", das u. a. Vereine und Fangruppen bei der Gewaltprävention und Eindämmung von Gewalt unterstützt. Der B beschäftigt sich seit Herbst 2013 intensiv mit seiner Fanszene, um Störungen im Zusammenhang mit Spielen der Mannschaft zu verhindern. Dabei wird der Verein von der Polizei unterstützt. Anlass waren Plünderungen eines Supermarkts im September 2013 in Zwenkau im Zusammenhang mit einem Fußballspiel durch Fans. Das vorbezeichnete Schreiben des Beklagten wurde dem Schatzmeister des B anlässlich eines Treffens des Fanprojekts am 5. März 2014 ausgehändigt. Der Kläger hat zur Begründung seiner am 14. April 2014 erhobenen Klage angeführt, dass die Klage als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft sei und wegen des Eingriffs in seine Grundrechte und wegen bestehender Wiederholungsgefahr auch ein entsprechendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse bestehe. Die Voraussetzungen einer Datenweitergabe gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 1 SächPolG lägen nicht vor. Ein hiernach erforderlicher Antrag des Vereins sei nicht gestellt worden. Der Schatzmeister des Vereins, der nach Mitteilung des damals zuständigen Referatsleiters des Beklagten einen solchen Antrag am Rande einer Zusammenkunft mündlich gestellt haben soll, sei nicht antragsberechtigt gewesen. Zudem sei ein rechtliches Interesse nicht glaubhaft gemacht worden. Im Übrigen sei das Bestreben des Vereins, auf seine Fans einzuwirken, nicht geeignet, ein solches rechtliches Interesse zu bewirken. Schließlich habe der Beklagte bei der Datenübermittlung kein Ermessen ausgeübt. Solcher Erwägungen hätte es aber bedurft, da seine Ingewahrsamnahme nicht im Zusammenhang mit einem Fußballspiel des Vereins stattgefunden habe. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Übermittlung personenbezogener Daten des Klägers am 5. März 2014 an den B e. V. rechtswidrig war. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung har er ausgeführt, dass die Klage unzulässig sei, weil es an einem entsprechenden Feststellungsinteresse ermangele. Die Datenübermittlung könne auf 5 6 7 8 5 § 45 Abs. 2 Nr. 1 SächsPolG gestützt werden. Die Vertretungsregelung des Vereins gelte nicht für einfache Auskunftsersuchen. Der vom Vorstand des Vereins anlässlich eines Zusammentreffens mündlich gestellte Antrag habe naturgemäß nur von einer Person gestellt werden können. Eine zweite Person müsse den Antrag nicht nochmals wiederholen. Der Schatzmeister habe insoweit lediglich als „Sprachrohr“ für den gesamten Vorstand gehandelt. Im Übrigen trete der Verein in der Regel nach außen nur durch Erklärungen eines der Vorstände auf. Der Verein sei eine „nicht-öffentliche Stelle“ i. S. d. § 45 Abs. 2 SächsPolG, könne einen Antrag formlos stellen und habe sein rechtliches Interesse insoweit ausreichend geltend gemacht, als er zur Durchsetzung seines Hausrechts unter Beachtung der Stadionverbotsrichtlinie Sachsen ein Stadionverbot aussprechen könne. Zwar sei der Kläger außerhalb einer entsprechenden Anlage, jedoch im Zusammenhang mit dem vor Ort in T stattfindenden Trainingslager und den dort durchgeführten Freundschaftsspielen als Fan sicherheitsbeeinträchtigend aufgefallen. Aufgrund objektiver Tatsachen habe somit die Gefahr künftiger Störungen durch den Kläger bestanden. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten sei auch verhältnismäßig gewesen. Für den Erlass eines Stadionverbots sei die Übermittlung der personenbezogenen Daten geeignet und als das mildeste Mittel erforderlich, um dem Verein überhaupt die Möglichkeit eines entsprechenden Vorgehens zu eröffnen. Die Übermittlung sei auch angemessen gewesen, denn die Abwägung der betroffenen Rechtsgüter habe ergeben, dass das Interesse am Schutz der Allgemeinheit und jedes Einzelnen sowie das Interesse an einem friedlichen Verlauf von Fußballveranstaltungen innerhalb und außerhalb von Stadien oder Hallen das Interesse des Klägers an dem Schutz seines Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung überwiege. Das Verwaltungsgericht Leipzig hat die Klage mit Urteil vom 26. Oktober 2015 - 3 K 1271/14 - abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, dass die Klage als Feststellungsklage statthaft und das erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers gegeben sei. Denn er sei in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen. Er könne sich vorliegend zu Recht auch auf ein Rehabilitationsinteresse berufen. Die Klage sei jedoch unbegründet. Die Datenübermittlung könne sich auf § 45 Abs. 2 Nr. 1 SächsPolG stützen. Hiernach könne der Polizeivollzugsdienst auf Antrag an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs personenbezogene Daten übermitteln, soweit der Antragsteller ein rechtliches 9 6 Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft mache und kein Grund für die Annahme bestehe, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen der Übermittlung entgegenstehen. Der Verein sei eine nicht-öffentliche Stelle im Sinne dieser Norm. Es bestehe im Ergebnis der Beweisaufnahme auch kein Zweifel daran, dass der erforderliche Antrag in der zweiten Februarhälfte 2014, jedenfalls vor dem 4. März 2014, durch den Schatzmeister als mündliches Informationsbegehren an einen Bediensteten des Beklagten gerichtet worden sei. Das Auskunftsbegehren habe nicht durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gestellt werden müssen. Die im Vereinsregister festgehaltene Vertretungsregel betreffe die Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr nach außen, nicht aber bei einem Auskunftsersuchen ohne jeglichen rechtsgeschäftlichen Hintergrund. Auch das Anschreiben an den Kläger trage die Unterschrift allein eines Vorstandmitglieds. Zudem bestehe ein rechtliches Interesse. Dies sei dann der Fall, soweit Daten für die Feststellung, Durchsetzung oder Verteidigung von Rechten oder Ansprüchen benötigt würden. Ein solches Interesse müsse nur glaubhaft gemacht werden. Es finde hier seine Grundlage in der Durchsetzung zivilrechtlicher Abwehransprüche in Form der Ausübung des Hausrechts durch Ausspruch eines Stadionverbots gegenüber dem Kläger. Das Stadionverbot richte sich nach der Stadionverbotsrichtlinie Sachsen. Deren Voraussetzungen seien vorliegend gegeben gewesen. Der Kläger sei unstreitig im Zusammenhang mit dem Trainingslager und den Freundschaftsspielen des Vereins in T außerhalb einer Platz- oder Heimanlage strafrechtlich sicherheitsbeeinträchtigend in Erscheinung getreten, festgenommen und für mehr als einen Tag im polizeilichen Gewahrsam genommen worden. Es sei nicht erforderlich, dass der Kläger während eines Fußballspiels oder in der engsten Umgebung eines Fußballstadions auffällig geworden sei. Die Datenübermittlung an den Verein sei zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich gewesen, da die Maßnahme das Ziel verfolgt habe, den Verein in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich die Erteilung eines Stadionverbots zu prüfen. Der in der Präambel der o. g. Richtlinie genannte Verbotszweck könne vom Verein nur erreicht werden, wenn er von den Sicherheitsbehörden Erkenntnisse über einzelne gewalttätige Fans erhalte. Sonst hätte der Verein praktisch kaum die Möglichkeit, Einfluss auf unfriedliche Fußballfans zu nehmen. Dies würde der Polizei die Gefahrenabwehr in diesem Bereich noch weiter erschweren. Die Entscheidung darüber, ob tatsächlich ein Stadionverbot erteilt werde, obliege allein dem Verein. Die hier übermittelten Daten hätten sich auf die nötigsten 7 Angaben zur Person des Klägers sowie auf einen unbestrittenen, ebenfalls im Zusammenhang mit einem Fußballspiel begangenen Hausfriedensbruch beschränkt. Der Datenübermittlung habe kein überwiegenden schutzwürdiges Interesses des Klägers gegenübergestanden. Die Datenübermittlung sei schließlich in fehlerfreier Ausübung des diesbezüglichen Ermessens vorgenommen worden. Mit der vom Senat mit Beschluss vom 19. Mai 2016 - 3 A 66/16 - zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter. Hierzu wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt er aus, dass es sich bei dem Antrag um eine empfangsbedürftige verwaltungsrechtliche Willenserklärung handle, die vom Verein nach der satzungsmäßigen Regelung nur von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern abgegeben werden könne. Auch der Beklagte gehe in der „Handreichung - Datenübermittlung an Fußballvereine und -verbände durch den Polizeivollzugsdienst“ mit Stand 2013 davon aus, dass ein förmlicher Antrag erforderlich sei, der zur Nachvollziehbarkeit zudem in Schriftform zu stellen sei und auf eine konkret bezeichnete Person gerichtet sein müsse. Die Dienststellen sollten hiernach das der Handreichung beigefügte Antragsformular verwenden. Auch sei kein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht. Dass der Schatzmeister dem Bediensteten des Beklagten ein solches Interesse mitgeteilt hätte, gehe fehl. Der Bedienstete habe hierzu lediglich dargelegt, ihm sei bekannt gewesen, dass der Verein Gespräche mit auffälligen Fans führe. Auch überwiege sein schutzwürdiges Interesse, da aus dem Vorgang in T nicht die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderliche, auf objektiven Tatsachen beruhende Gefahr abgeleitet werden könne, dass er künftig anlässlich eines Fußballspiels sicherheitsrelevante Störungen verursachen werde. Ein Ermittlungsverfahren sei gegen ihn nicht eingeleitet worden. Es habe jeglicher örtliche und zeitliche Fußballzusammenhang gefehlt. Es habe sich nicht um eine fußballtypische Straftat, sondern um eine Sachbeschädigung gehandelt. Es habe auch keine „Erregungsableitung“ vor Ende oder nach einem Fußballspiel stattgefunden. Die Gefahr, dass es durch ihn zu Rechtsgutsverletzungen bei anderen Besuchern von Fußballspielen des Vereins komme, könne hieraus nicht abgeleitet werden. Schließlich habe die Beklagte ihr Ermessen nicht ausgeübt. Er beantragt, 10 11 8 das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 26. Oktober 2015 - 3 K 1271/14 - wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Übermittlung personenbezogener Daten des Klägers an den eingetragenen Verein „B“ rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hierzu vertieft er sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, er bestreite mit Nichtwissen, dass der Kläger nicht verurteilt oder in sonstiger Weise straf- und/oder zivilrechtlich belangt worden sei. Die Berufung sei bereits unzulässig, da der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag lediglich wiederhole und ohne jegliche konkrete Auseinandersetzung nur pauschal ausführe, dass das klageabweisende Urteil fehlerhaft sei. Zudem habe der gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 1 SächsPolG erforderliche Antrag keinem gesetzlichen Schriftformerfordernis unterlegen. Die vom Kläger in Bezug genommene Handreichung sei unverbindlich und ohne Rechtscharakter. Dies ergebe sich aus Nr. 4 der Handreichung, wo ausgeführt werde, dass besondere gesetzliche Anforderungen an Form und Inhalt des Antrags nicht zu beachten seien. Darüber hinaus werde mit Nichtwissen bestritten, dass vereinsintern das Erfordernis bestehe, dass der Verein im Rechtsverkehr in jedem Fall nur durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten werden könne. Es handle sich im Übrigen nicht um ein Verwaltungsverfahren gemäß § 22 Satz 2 VwVfG, sondern um ein Auskunftssuchen, für das die satzungsmäßige, nur für den Rechtsverkehr nach außen hin Wirkung entfaltende Vertretungsregelung unerheblich sei. Im Übrigen sei dies bei einem mündlich gestellten Antrag in tatsächlicher Hinsicht unmöglich. Auch ergebe sich aus den äußeren Umständen, dass der Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern, wohl aber vom gesamten Vorstand getragen worden sei. Im Übrigen müssten aufgrund der Begleitumstände auch die Grund-sätze über die Anscheins- und Duldungsvollmacht angewendet werden. Das rechtliche Interesse des Vereins sei darin zu erkennen, dass dieser ein Interesse daran habe, gegen auffällige Fans beispielsweise mit Stadionverboten vorzugehen. Eine darüber hinaus gehende Glaubhaftmachung sei nicht erforderlich. Mit dem Verwaltungsgericht könne festgestellt werden, dass hier ein solches Interesse auf der Hand liege. Aufgrund der intensiven Zusammenarbeit zwischen den Sicherheitsbehörden und dem Verein sei bekannt gewesen, dass dieser stärker gegen auffällige Fans vorzugehen beabsichtigt habe. Es hätten objektive Tatsachen 12 13 9 vorgelegen, aufgrund derer die Gefahr bestanden habe, dass der Kläger auch künftig im Zusammenhang mit Fußballspielen Störungen verursachen werde. Eine Sachbeschädigung, wie sie dem Kläger vorgeworfen worden sei, sei sehr wohl eine fußballtypische Straftat. Neben Sachbeschädigungen sei dies insbesondere bei Körperverletzungs- und Beleidigungsdelikten vor und nach Fußballereignissen der Fall. Ergänzend wird auf die Behördenakten sowie die Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts Leipzig in dem Verfahren 3 K 1271/14, in dem Verfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht 3 A 66/16 sowie in dem vorliegenden Verfahren verwiesen. Entscheidungsgründe 1. Die Klage ist als Feststellungklage gemäß § 43 VwGO zulässig. Bei der Datenweitergabe zwischen Beklagtem und Verein handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen Realakt. Der Auskunft ermangelt es an einer auf eine unmittelbare Rechtsfolge gerichteten Regelung i. S. v. § 35 VwVfG. Denn gegenüber dem Verein als Antragsteller gemäß § 45 Abs. 2 SächsPolG wird keine konkludent ausgesprochene Entscheidung erlassen, ihm gegenüber den Anspruch auf Datenübermittlung erfüllen zu wollen. Die Prüfung der Voraussetzungen für eine Datenübermittlung nach § 45 Abs. 2 SächsPolG ist hier in die schlichte Datenübermittlung, nicht aber in eine gesonderte, als Verwaltungsakt zu charakterisierende Entscheidung gegenüber dem Antragsteller gemündet. Dass dies bei hier nicht ausgesprochener Ablehnung eines entsprechenden Auskunftsersuchens anders zu beurteilen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 6. November 2013 - OVG 1 B 11.12 -, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 35 Rn. 90 m. w. N.), ändert hieran nichts, denn in diesem Fall wird dem Antragsteller gegenüber verbindlich entschieden, dass ein Anspruch auf die begehrte Handlung - hier die Datenübermittlung - nicht besteht. Dass die Datenübermittlung hier in die Rechte des Klägers eingreift, nötigt nicht zu einer anderen Sichtweise. Denn auch Realakte können vielfältig in schutzwürdige Rechte der Betroffenen eingreifen, ohne dass sie dazu in der Handlungsform eines Verwaltungsakts ergehen müssten. Notwendig ist in 14 15 16 10 einem solchen Fall aber eine Ermächtigungsgrundlage für das Eingriffshandeln der Polizei. Eine solche ist mit § 45 Abs. 2 SächsPolG hier gegeben (allgemein dazu Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Abschnitt F Rn. 29 ff. m. w. N.). Das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 43 Abs. 1 VwGO ist mit dem Verwaltungsgericht zu bejahen, denn es liegt ein Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Klägers mit Wiederholungsgefahr vor. Darüber hinaus ist hier auch das Rehabilitationsinteresse des Klägers zu bejahen, da er gegenüber dem Verein als „Randalierer“ gebrandmarkt worden ist. 2. Die Klage ist allerdings nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat sie zu Recht abgewiesen, weil die Datenübermittlung an den B nicht zu beanstanden ist. Die Berufung des Klägers hat daher keinen Erfolg. Gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 1 SächsPolG ist die Datenüberermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs auf deren Antrag zulässig, soweit der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen der Übermittlung entgegenstehen. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Nr. 1 SächsPolG sind erfüllt. 2.1 Ein entsprechender Antrag ist wirksam gestellt worden: In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist geklärt worden, dass überhaupt ein Antrag gestellt wurde. Die Auswertung der Zeugeneinvernahmen hat ergeben, dass der zuständige Polizeibedienstete im Rahmen der Zusammentreffen zwischen Vereinsvertretern und den Sicherheitsbehörden vor dem 4. März 2014 von dem Schatzmeister des Vereins gebeten wurde, Informationen über die in T festgesetzten Fans zu erhalten. Dies ist vor dem Senat auch nicht mehr bestritten worden. Dass der Antrag nicht schriftlich gestellt wurde, mag - insbesondere wegen der dann bestehenden und im vorliegenden Verfahren sichtbar gewordenen 17 18 19 20 21 22 23 11 Nachweisschwierigkeiten - misslich sein. Allerdings ist der von § 45 Abs. 2 SächsPolG verlangte Antrag keinen Formvorgaben unterworfen, so dass er auch mündlich gestellt werden kann. Insbesondere ist die gemäß Seite vier oben der „Handreichung - Datenübermittlung an Fußballvereine und -verbände durch den Polizeivollzugsdienst“ mit Stand 2013 "zur Nachvollziehbarkeit" empfohlene schriftliche Antragstellung keine gesetzliche Regelung, die - anders als etwa § 64 VwVfG im förmlichen Verfahren - dem Antragsteller die Schriftform vorschreibt. Der Antrag war auch bestimmt genug. Hierzu reicht aus, dass der Antragsteller in für die Behörde erkennbarer Weise seinem Willen Ausdruck verleiht, definitiv eine Bescheidung eines bestimmten Begehrens zu erstreben (Kopp/Ramsauer, a. a. O. § 22 Rn. 58 m. w. N.). Dies war hier der Fall. Der Polizeibedienstete hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, er habe das Interesse des Schatzmeisters so verstanden, dass dieser die Personalien der in T auffällig gewordenen Fans erhalten wolle, um prüfen zu können, welche weiteren Schritte eingeleitet werden könnten. Damit war die Anfrage auf einen bestimmten Vorfall und für den Polizeibediensteten erkennbar auf die Mitteilung der Personalien und der den Fans vorgeworfenen strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit dem Trainingslager und auf die Mitteilung gegebenenfalls weiterer einschlägiger Vorwürfe konkretisiert. Keinesfalls war für eine wirksame Antragstellung erforderlich, dass der Schatzmeister selbst schon die Namen der Fans mitzuteilen in der Lage gewesen sein müsste. Denn dann würde die Übermittlungsregelung in aller Regel ins Leere laufen, da gerade die Identität des betreffenden Fans eines der Daten ist, über die ein Fußballverein nicht verfügt. Der Schatzmeister hat auch ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft gemacht. Ein solches Interesse ist zu bejahen, wenn die Daten für die Feststellung, Durchsetzung oder Verteidigung von Rechten oder Ansprüchen, sprich für die Rechtswahrung benötigt werden (OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O. Rn. 21 m. w. N.; Rommelfanger/Rimmele, Polizeigesetz für den Freistaat Sachsen, 2014, § 45 Rn. 6 m. w. N.; Petri, in: Lisken/Denninger, a. a. O., Abschn. G Rn. 485 m. w. N.). Zur Glaubhaftmachung kann nicht verlangt werden, dass sich die Behörde an die Stelle des 24 25 26 12 zuständigen Gerichts setzen und eine sozusagen bis ins Letzte gehende Vorprüfung der rechtlichen Belange vornehmen muss. Allerdings muss der Antragsteller eine gewisse Schlüssigkeit dafür dartun, dass die angeforderten Daten für die Rechtsverfolgung benötigt werden (OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O.). Dies ist vorliegend geschehen. Aus den Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht folgt, dass der Schatzmeister die Daten für eine Abklärung der weiteren Vorgehensweise des Vereins gegenüber den auffällig gewordenen Fans benötigte. Daher hatte der Polizeibedienstete in seinem Übermittlungsschreiben auch darauf hingewiesen, dass der Verein geeignete Maßnahmen veranlassen solle, um künftig derartigen Störungen oder Straftaten entgegenzuwirken. Dies konnte neben einer "Gefährderansprache" in einem Gespräch zwischen Fan und Vereinsleitung - in Ausübung des Hausrechts - auch der Ausspruch eines örtlichen oder überörtlichen Stadionverbots sein. Hierauf hat das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen. Dafür, dass vorliegend sogar der Erlass eines solchen Verbots in Frage kam, gab es ausreichende rechtliche Anhaltspunkte: Der Zweck des Stadionverbots ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der Stadionrichtlinie Sachsen, zukünftiges sicherheitsbeeinträchtigendes Verhalten zu vermeiden und den Betroffenen zu Friedfertigkeit anzuhalten, um die Sicherheit anlässlich von Fußballveranstaltungen zu gewährleisten. Adressat ist gemäß § 4 Abs. 1 der Stadionrichtlinie Sachsen, „eine Person (...), die im Zusammenhang mit dem Fußballsport, insbesondere anlässlich einer Fußballveranstaltung (…) oder eines Spiels (…) in einem oder mehreren der nachfolgend aufgeführten Fälle innerhalb oder außerhalb einer Platz- bzw. Hallenanlage in einer die Menschenwürde verletzenden Art und Weise oder sicherheitsbeinträchtigend aufgetreten ist.“ Schwere Fälle sind gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 der Stadionrichtlinie Sachsen u. a. Straftaten unter Anwendung von Gewalt gegen fremde Sachen mit der Folge eines nicht unerheblichen Schadens und gemäß dessen Nr. 8 ein Hausfriedensbruch. In diesem Fall kann auch ein überörtliches Stadionverbot erlassen werden. Eine Bestrafung oder Verurteilung setzt die Regelung nicht voraus, sondern nur ein eingeleitetes Ermittlungs- oder sonstiges Verfahren. 27 28 13 Hier fanden die strafbaren Handlungen während eines Trainingsaufenthalts des B in T statt, in dessen Rahmen auch mehrere Freundschaftsspiele ausgetragen wurden. Der Kläger war als Fan des Vereins angereist. Anders als der Kläger meint, durfte auch das Vorliegen einer fußballtypischen Straftat bejaht werden, da die in Betracht kommenden Handlungen, wie die obigen Ausführungen zur Stadionrichtlinie Sachsen zeigen, nicht auf dem Gelände des Fußballspiels oder während oder in unmittelbarem Zusammenhang damit vorgenommen worden sein mussten. Ob vorliegend ein ausreichender Zusammenhang mit dem Fußballsport gegeben war oder nicht, blieb dabei der Einschätzung des Vereins überlassen. Gegen den Kläger war in Tschechien auch ein Verfahren eingeleitet worden, wie die Information des gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 17. Februar 2014 zeigt. Berechtigt, das Verbot zu erlassen, ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 der Stadionrichtlinie Sachsen der Verein, in dessen Bereich das Ereignis eingetreten ist, bei einer Reise zu einer Fußballveranstaltung der organisierende Verein. Entsprechendes ergibt sich aus den § 1 Abs. 2, § 2, § 3 Abs. 1, § 4 der Richtlinie des Deutschen Fußballbundes. Mit dem Verwaltungsgericht ist auch zu bejahen, dass die dem Kläger vorgeworfenen und auch nicht bestrittenen Taten in T unter die Richtlinien fallen und der Verein daher zur Prüfung von geeigneten Maßnahmen bis hin zu der Verhängung eines Verbots und - wie geschehen - zu dessen vorheriger Anhörung (vgl. § 5a der Stadionrichtlinie Sachsen) berechtigt war. Ohne die Übermittlung der insoweit relevanten Daten des Klägers hätte der Verein keine Möglichkeit gehabt, das durch die Richtlinie vorgegebene Prozedere einzuleiten. Da es für die Einschätzung sicherheitsrelevanter Belange auch von Bedeutung sein kann, ob der Kläger erstmals oder bereits wiederholt aufgefallen ist, war auch die Information über einen früher begangenen Hausfriedensbruch im Zusammenhang mit einem Fußballspiel erforderlich. Dieses rechtliche Interesse war hinreichend glaubhaft gemacht. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Antrag während eines Zusammentreffens zur Koordinierung und Festlegung von gemeinsamen Maßnahmen gestellt worden war, die der Bekämpfung und Vermeidung von Sicherheitsbeeinträchtigungen durch Fans von Fußballvereinen dienen. Daher musste der Schatzmeister gegenüber dem Polizeibediensteten nicht ausdrücklich die in Frage kommenden Maßnahmen schildern, da offensichtlich war, 29 30 31 14 dass die Daten zur Beeinflussung der auffällig gewordenen Fans, mithin auch des Klägers, verwendet werden sollten. Der Schatzmeister hatte den Antrag auch im Namen des Vereins gestellt. Der Senat hat in seinem die vorliegende Berufung zulassenden Beschluss (v. 19. Mai 2016 - 3 A 66/16 -, juris Rn. 6 f. m. w. N.) festgestellt, dass es sich bei dem nach § 45 Abs. 2 SächsPolG erforderlichen Antrag um eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung handelt, auf die die allgemeinen Grundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar sind. Ist dem aber so, muss der Antragsteller zur Vornahme von Verfahrenshandlungen, hier des Antrags, für den Verein fähig sein. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG wird der Verein dabei durch seine gesetzlichen Vertreter tätig. Wie sich aus dem vom Kläger im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eingereichten Auszug aus dem Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzig ergibt, gilt für den Verein die allgemeine Vertretungsregelung, nach der er jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten wird. Dem entspricht auch § 17 Abs. 4 der im Internet abrufbaren aktuellen Satzung des Vereins. Hiernach sind zur Vertretung des Vereins jeweils zwei Vorstandsmitglieder berechtigt, soweit nicht eine Untervollmacht erteilt worden war. Der Präsident des Vereins hat hierzu auf gerichtliche Anfrage hin mit Schreiben vom 2. November 2016 mitgeteilt, dass der Schatzmeister vom Vorstand zu den in Rede stehenden Beratungen - damit sind die Zusammentreffen zur Koordinierung und Festlegung von gemeinsamen Maßnahmen gemeint - entsandt worden war und im Rahmen seiner Entsendung Erklärungen abgeben konnte. Allerdings wird auch darauf hingewiesen, dass "Antragstellungen zur Vertretung des Vereins (…) gemäß § 17 Abs. 4 unserer Satzung an jeweils zwei Vertreter des Vorstands gebunden" seien. Damit bleibt offen, ob der Schatzmeister in Untervollmacht einen Antrag gemäß § 45 Abs. 2 SächsPolG für den Verein stellen konnte oder ob hierfür die Erklärungen von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich waren. Die Klärung dieser Frage kann aber dahinstehen. Denn die Erklärung des Schatzmeisters wirkte jedenfalls unter Heranziehung der Grundsätze für das Vorliegen 32 33 34 35 15 einer Anscheinsvollmacht für den Verein. Eine solche Vollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters (BGH, Urt. v. 10. Januar 2007 - VIII ZR 380/04 -, juris Rn. 25 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben: Unterstellt, dem Verein war nicht bekannt, dass der Schatzmeister den Antrag auf Datenübermittlung gegenüber dem Polizeibediensteten gestellt hatte, musste es sich für diesen nämlich auch unter Beachtung seiner Sorgfaltspflichten aufdrängen, dass der Schatzmeister im Rahmen der Besprechung von Maßnahmen in den Zusammentreffen auch vom Vorstand bevollmächtigt war, verbindliche Erklärungen für den Verein abzugeben, soweit sie vom Zweck der Zusammentreffen gedeckt waren. Denn die Zusammentreffen dienten nicht nur der unverbindlichen Diskussion von möglichen Maßnahmen, sondern dort sollten nach der Schilderung dieser Treffen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durch die befragten Zeugen auch verbindliche Zusagen gemacht und Vereinbarungen getroffen werden, die der Koordination von Schritten zur Bekämpfung von sicherheitsgefährdenden Entwicklungen im Zusammenhang mit Fußballspielen dienten. Davon erfasst war auch der Antrag auf Übermittlung von personenbezogenen Daten, soweit diese für die Prüfung von Maßnahmen gegenüber auffälligen Fans erforderlich waren. Eine andere Beurteilung wäre kaum praxisgerecht: Sonst hätte der Polizeibedienstete die jeweiligen Vertretungsbestimmungen des Vereins heranziehen und hier im Zweifelsfall vom Schatzmeister eine Bestätigung erwirken müssen, dass die Antragstellung der vereinsinternen Vertretungsregelungen entspricht. Dies konnte in der damaligen Situation nicht verlangt werden. Diese Sichtweise wird, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat, auch dadurch bestätigt, dass das Anschreiben an den Kläger vom 10. März 2014 ebenfalls nur von einem Vorstandsmitglied des Vereins abgezeichnet worden war. Dies legt nahe, dass das diesbezügliche Verfahren einschließlich seiner Einleitung durch Antragstellung bei der zuständigen Behörde des Beklagten von einem Vorstandsmitglied durchgeführt werden konnte. Da der Verein den Schatzmeister als alleiniges Vorstandsmitglied in die Zusammenkünfte entsandt hatte, hatte er auch den ihm zurechenbaren Anschein gesetzt, dass der Schatzmeister im Rahmen der Zusammenkünfte vertretungsbefugt war. 16 2.2 Entgegenstehende schutzwürdige Interessen des Klägers sind mit dem Verwaltungsgericht nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Der Kläger war bereits mehrfach einschlägig auffällig und es kann mangels entsprechender Hinweise nicht davon ausgegangen werden, dass er künftig nicht mehr in Erscheinung treten wird. Der Schutz der Allgemeinheit vor sicherheitsgefährdenden Handlungen von Fans hatte damit Vorrang vor dem Interesse des Klägers, dass seine personenbezogenen Daten nicht an den B übermittelt werden. 2.3 Auch sind keine Ermessenfehler des Beklagten ersichtlich. Insbesondere ist nicht von einem Ermessensausfall auszugehen, weil der Polizeibedienstete nicht erkannt haben könnte, dass bei seiner Entscheidung über den Antrag gemäß § 45 Abs. 2 SächsPolG nach Ermessen zu entscheiden war (zur entsprechenden Vorschrift des § 45 ASOG Berlin vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O. Rn. 28 ff. m. w. N.). Zwar kann dem Fehlen entsprechender Erwägungen bei der Begründung eines Veraltungsakts regelmäßig das Indiz für einen Ermessensausfall entnommen werden (Sachs, in: Stelkens/Bonk/ders., VwVfG, 8. Auflage 2014, § 40 Rn. 80 m. w. N). Diese Grundsätze gelten hier aber nicht uneingeschränkt, denn vorliegend ist das Übermittlungsschreiben mangels Verwaltungsaktcharakter oder ähnlicher Wirkungen nicht an die Anforderungen des § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG gebunden, wonach die Begründung einer Ermessenentscheidung die Gesichtspunkte erkennen lassen muss, von denen die Behörde bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist (näher zur entsprechenden Anwendung auf sonstige hoheitliche Maßnahmen: Kopp/Ramsauer, a. a. O. § 39 Rn. 12). Vielmehr ist davon auszugehen, dass, wenn wie hier die auf Tatbestandsseite vorgenommene Abwägung der Interessen des Vereins und des Klägers zu einer Zulässigkeit der Übermittlung geführt hat und keine besonderen Umstände des Falls erkennbar sind, in der Regel schon unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes keine weitergehenden Ermessenserwägungen angestellt werden müssen, sondern die Übermittlung vorgenommen werden muss (intendiertes Ermessen). Demgemäß kann bei polizeilichen Maßnahmen schon der Verweis auf die Ermächtigungsgrundlage und den damit verfolgten Zweck ausreichen, soweit keine besonderen Umstände des Einzelfalls auftreten (BayVGH, Urt. v. 20. Februar 2013 - 4 B 12.717 -, juris Rn. 20 ff. m. w. N.). Der in der mündlichen Verhandlung angehörte Polizeibedienstete hatte hierzu ausgeführt, dass die 36 37 38 17 Datenübermittlung auf der Grundlage des § 45 SächsPolG vorgenommen worden und dass die Polizei angehalten sei, auffällige Fans zum Zweck präventiver Maßnahmen bekanntzumachen. Dies - so der Zeuge - sei von Anfang an „so im Freistaat Sachsen gehandhabt worden“. Damit ergibt sich für den Senat, dass sich der Polizeibedienstete mangels entgegenstehender besonderer Umstände des vorliegenden Falls an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden gefühlt hatte. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Dass der Beklagte die Pflicht, den Verein auf die Einhaltung der in § 16 Abs. 4 Satz 1 SächsDSG genannten Verwendungsbeschränkungen hinzuweisen, wonach er nach § 45 Abs. 3 SächsPolG, § 16 Abs. 4 Satz 2 SächsDSG verpflichtet ist, augenscheinlich nicht beachtet hat, ist schließlich unschädlich, weil dies allenfalls die Verwendung, nicht aber die hier allein zu überprüfende Übermittlung der personenbezogenen Daten des Klägers betrifft. Damit ist zusammenfassend festzustellen, dass die Übermittlung der personenbezogenen Daten des Klägers gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 1 SächsPolG zulässig war und die hiergegen erhobene Klage keinen Erfolg hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 39 40 41 42 18 Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Sächsischen E-Justizverordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. 19 gez.: v. Welck Kober Groschupp Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Groschupp Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den 25.11.2016 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Stock Justizbeschäftigte