Beschluss
9 L 173/20
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2020:0401.9L173.20.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. Januar 2020 wird bzgl. der Ziffer 1. der Ordnungsverfügung wiederhergestellt und bzgl. der Ziffer 3. der Ordnungsverfügung angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. Januar 2020 wird bzgl. der Ziffer 1. der Ordnungsverfügung wiederhergestellt und bzgl. der Ziffer 3. der Ordnungsverfügung angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 1.500,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 00.00.0000 wiederherzustellen, legt das Gericht dahingehend aus, dass hinsichtlich Ziffer 1. der Ordnungsverfügung vom 00.00.0000, mit der die Antragsgegnerin der Antragstellerin die vollständige Beseitigung der Stützmauer zur südlichen Grenze des Grundstücks Gemarkung X. , Flur , Flurstück (postalische Anschrift: H. L. , X. ) anordnet, die Wiederherstellung und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Nr. 2 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der im Verfahren am 00.00.0000 erhobenen Klage begehrt wird. Der so verstandene Antrag ist zulässig und begründet. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder zumindest eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung wegen unzureichender Begründung des Vollziehungsinteresses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht. Die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Formelle Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist, dass für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben worden ist. Der Sinn und Zweck dieses Begründungserfordernisses besteht darin, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst macht und mit besonderer Sorgfalt prüft, ob vorrangige öffentliche Interessen eine Vollziehung bereits vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes notwendig erscheinen lassen. Die Antragsgegnerin hat das besondere öffentliche Vollzugsinteresse hier hinreichend dargelegt und den Sachverhalt für sich als Ausnahmesituation eingeschätzt, indem sie u.a. darauf verweist, dass von der vorliegend streitgegenständlichen Stützmauer in einem Neubaugebiet eine Breitenwirkung ausgehen könne, die ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Nachahmung animiere. Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt weiter von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits ab. Dabei überwiegt allerdings – entgegen der Regel, dass bei dieser Abwägung auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen sind und das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit überwiegt, wenn sich der angegriffene Bescheid im Rahmen der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist und ein besonderes Interesse an der Vollziehung gegeben ist – selbst bei einer offensichtlich rechtmäßigen Beseitigungsverfügung regelmäßig das private Aussetzungsinteresse. Ist ein Verwaltungsakt auf die Beseitigung einer baulichen Anlage gerichtet, bewirkt seine sofortige Vollziehung regelmäßig einen Verlust von Bausubstanz, der nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden kann und für den Ordnungspflichtigen häufig mit erheblichen Nachteilen verbunden ist. Diese Folgen sind mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich nicht zu vereinbaren. Etwas anderes gilt insbesondere dann, wenn die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes der Abwehr einer schwerwiegenden konkreten Gefahr dient, die Vorbildwirkung eines illegal ausgeführten Vorhabens bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache eine Nachahmung nach Art und/oder Umfang befürchten lässt, dass der Ausweitung der Störung der öffentlichen Sicherheit rasch vorgebeugt werden muss, ein beharrlicher und notorischer Schwarzbauer nur auf diese Weise erfolgversprechend an der Fortsetzung seiner rechtswidrigen Betätigung gehindert werden kann oder die Beseitigung ohne Substanzverlust oder hohe Kosten zu bewerkstelligen ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2018 – 10 B 818/18 –, vom 5. Mai 2014 – 10 B 303/14 –, vom 10. Februar 2010 – 7 B 1368/09 –, juris, Rn. 4; OVG M.-V., Beschluss vom 20. April 2016 – 3 M 51/16 –, juris, Rn. 10 ff. Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung der Klage, da das private Aussetzungsinteresse in Bezug auf die ausgesprochene Beseitigungsanordnung vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse übersteigt. Die Beseitigung der Stützmauer dürfte zwar ohne Substanzverlust möglich sein, da sowohl die L-Steine als auch der abgestützte Boden gesichert und wiederverwendet werden könnten. Dies dürfte aber mit erheblichem Aufwand und erheblichen Kosten verbunden sein. Mit dem Fortbestehen des derzeitigen Zustandes geht auch keine schwerwiegende konkrete Gefahr einher, da es sich ausschließlich um einen formellen Verstoß gegen die Festsetzungen in Nr. 7 der Örtlichen Bauvorschriften im Bebauungsplan Nr. „H. L. “ 2. Änderung handelt, von dem keine tatsächlichen weiteren Gefahren, etwa für Leib und Leben ausgehen. Es steht auch nicht zu erwarten, dass der etwaige Verstoß Nachahmung in einer Art findet, dass vollendete Tatsachen geschaffen würden, denen die Antragsgegnerin später nicht begegnen könnte. Auch mit einer Nachahmung in erheblichen Umfang ist konkret nicht zu rechnen. Dass die Mitarbeiter der Antragsgegnerin die Schenkelhöhe der L-Steine von außen ungehindert messen konnten, zeigt, dass jedenfalls die unmittelbaren Nachbarn das Verhalten der Antragstellerin nicht nachahmen. In jedem Fall hätte die Antragsgegnerin aber die Möglichkeit, gegen Nachahmer ebenfalls mittels einer jederzeit noch vollziehbaren Beseitigungsverfügung vorzugehen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Antragstellerin um eine notorische Schwarzbauerin handelt, sind von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner abschließenden Beurteilung, ob die Ordnungsverfügung nicht bereits mangels Bestimmtheit der der Antragstellerin aufgegebenen Handlungspflicht (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW) rechtswidrig ist. Der Antragstellerin wurde die Beseitigung der Stützmauer „zur südlichen Grundstücksgrenze“ aufgegeben. Nach dem zur Baugenehmigung des Wohnhauses der Antragstellerin zugehörigen Lageplan sind die Grundstücksecken nahezu nach Norden, Osten, Süden und Westen ausgerichtet. Dementsprechend verfügt das Grundstück bei objektiver Betrachtung sowohl über eine südwestliche als auch über eine südöstliche Grundstücksgrenze. Zweifel an der Bestimmtheit der Ordnungsverfügung bestehen, weil unklar bleibt, welche von beiden Grundstücksgrenzen im Bescheid mit „zur südlichen Grundstücksgrenze“ umschrieben ist. Ist damit die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Beseitigungsanordnung der Antragsgegnerin wiederherzustellen, erweist sich auch der Antrag gegen die in Nr. 2 der Ordnungsverfügung vom 00.00.0000 enthaltende Zwangsgeldandrohung als begründet. Die Zwangsgeldandrohung ist insoweit rechtswidrig, da sie an eine noch nicht bestandskräftige und nicht sofort vollziehbare Verfügung anknüpft (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW). Das Gericht ordnet insoweit mit dieser Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1, Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Kammer legt dabei für die angegriffene Beseitigungsanordnung den nach Ziffer 10.a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 – BauR 2019, 610 - ff. den Zeitwert der Bausubstanz zuzüglich Abrisskosten zu Grunde. Den geschätzten Wert für Beseitigung und Entsorgung der Stützmauer zu einer Grundstücksgrenze setzt die Kammer in Höhe von 3.000,00 € an. Die in Höhe von 2.500,00 € ausgesprochene Zwangsgeldandrohung wirkt nicht streitwerterhöhend (Ziffer 13.c) des Streitwertkatalogs). Der Wert von 3.000,00 € war im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens auf die Hälfte zu reduzieren. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.