Beschluss
10 B 818/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0727.10B818.18.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Februar 2018 erhobenen Klage 4 K 2767/18 wird hinsichtlich der Beseitigungsverfügung wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Februar 2018 erhobenen Klage 4 K 2767/18 wird hinsichtlich der Beseitigungsverfügung wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist begründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen ergibt sich, dass das private Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Februar 2018, mit der Ihnen unter Androhung eines Zwangsgeldes und unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben worden ist, die auf der Dachterrasse des Gebäudes L.-straße 39 in E. aufgestellte Saunabox zu beseitigen, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung überwiegt. Zwar spricht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses Vieles für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beseitigungsverfügung. Die Auffassung der Antragsteller, die Saunabox stelle keine Bebauung im eigentlichen Sinne dar, ist fernliegend. Im Übrigen würde auch ein dauerhaft aufgestellter Pavillon entgegen ihrer Ansicht als bauliche Anlage zu qualifizieren sein. Soweit sie sich mit den Anforderungen des § 29 BauNVO auseinandersetzen, übersehen sie, dass es für die Frage, ob eine Anlage bodenrechtliche Relevanz hat, darauf ankommt, ob sie auch und gerade in ihrer unterstellten Häufung Belange erfasst oder berührt, welche eine städtebauliche Betrachtung und Ordnung erfordern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 – 4 C 1.11 –, juris, Rn. 26. Auch zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass die Saunabox sowohl als Teil der Hauptanlage als auch als Nebenanlage planungsrechtlich unzulässig sei, zeigen die Antragsteller keine Gesichtspunkte auf, die die Richtigkeit dieser rechtlichen Bewertung in Zweifel ziehen könnten. Allerdings überwiegt auch bei einer offensichtlich rechtmäßigen Beseitigungsverfügung regelmäßig das private Aussetzungsinteresse. Ist ein Verwaltungsakt auf die Beseitigung einer baulichen Anlage gerichtet, bewirkt seine sofortige Vollziehung regelmäßig einen Verlust von Bausubstanz, der nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden kann und für den Ordnungspflichtigen häufig mit erheblichen Nachteilen verbunden ist. Diese Folgen sind mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich nicht zu vereinbaren. Etwas Anderes gilt insbesondere dann, wenn die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes der Abwehr einer schwerwiegenden konkreten Gefahr dient, die Vorbildwirkung eines illegal ausgeführten Vorhabens bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache eine Nachahmung nach Art und/oder Umfang befürchten lässt, dass der Ausweitung der Störung der öffentlichen Sicherheit rasch vorgebeugt werden muss, ein beharrlicher und notorischer Schwarzbauer nur auf diese Weise erfolgversprechend an der Fortsetzung seiner rechtswidrigen Betätigung gehindert werden kann oder die Beseitigung ohne Substanzverlust oder hohe Kosten zu bewerkstelligen ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Mai 2014 – 10 B 303/14 –, vom 10. Februar 2010 – 7 B 1368/09 –, juris, Rn. 4; OVG M.-V., Beschluss vom 20. April 2016 – 3 M 51/16 –, juris, Rn. 10 ff. Das Interesse der Antragsteller überwiegt danach hier das öffentliche Interesse an der Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung. Zwar tragen die Antragsteller selbst vor, dass die Saunabox nicht fest mit dem Untergrund verbunden sei, doch dürfte der unter Umständen ohne Eingriffe in die Bausubstanz mögliche Abbau der Saunabox oder der von den Antragstellern angesprochene Abtransport mit einem Kranhubwagen mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden sein. Gründe, die gleichwohl die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung geboten erscheinen lassen könnten, hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung überwiegt danach das Aussetzungsinteresse der Antragsteller das öffentliche Vollzugsinteresse. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).