Urteil
4 K 6247/18
VG Stuttgart 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2020:1006.4K6247.18.00
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Leitsätze
1. Ein bedingtes Rechtsverhältnis – hier der Anspruch auf Witwenente – kommt als Gegenstand einer Feststellungsklage in Betracht.(Rn.22)
2. § 25 Abs. 5 der Satzung des Rechtsanwaltsversorgungswerks BW ist formell und materiell rechtmäßig, insbesondere verstößt er nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.(Rn.29)
(Rn.30)
(Rn.37)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein bedingtes Rechtsverhältnis – hier der Anspruch auf Witwenente – kommt als Gegenstand einer Feststellungsklage in Betracht.(Rn.22) 2. § 25 Abs. 5 der Satzung des Rechtsanwaltsversorgungswerks BW ist formell und materiell rechtmäßig, insbesondere verstößt er nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.(Rn.29) (Rn.30) (Rn.37) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage ist zwar zulässig (1.), aber nicht begründet (2.). 1. Die Feststellungsklage ist statthaft (§ 43 Abs. 1 VwGO). Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Rechtliche Beziehungen haben sich nur dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.11.2011 - 6 C 20.10 - BVerwGE 141, 223, 225 und vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 - BVerwGE 100, 262, 264 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, kommt auch ein bedingtes Rechtsverhältnis als Gegenstand der Feststellungsklage in Betracht (vgl. Urteil vom 13.10.1971 - VI C 57.66 - BVerwGE 38, 346, 347 f.). Bei dem hier verfolgten Anspruch auf Witwenrente nach § 24 Abs. 1 Nr. 1, § 25 und § 28 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg - VwS - vom 01.06.2016 handelt es sich um einen solchen bedingten Anspruch in einem konkreten Rechtsverhältnis, solange das Mitglied des beklagten Versorgungswerks noch lebt. Denn dieser entsteht zwar in der Person der Witwe, ist jedoch zu Lebzeiten des Mitglieds Gegenstand eines ihm zustehenden bedingten Anspruchs (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1971, a.a.O.). Ein Streit über sein Bestehen oder über das Vorliegen seiner Voraussetzungen kann in diesem Stadium deshalb nur zwischen dem Beklagten und dem Mitglied selbst ausgetragen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.05.2013 - 9 S 1038/11 - BeckRS 2013, 199545 Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.09.2010 - 17 A 674/08 - juris Rn. 34; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.02.2008 - OVG 12 B 5.07 - juris Rn. 15; VG Schleswig, Urteil vom 21.09.2010 - 7 A 45/07 - BeckRS 2012, 57464; BAG, Urteil vom 07.03.1995, NZA 1996, 48 zur betrieblichen Altersversorgung; vgl. zur Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden: BVerfG, Beschluss vom 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86 - BVerfGE 97, 271, Rn. 54; a.A. BSG, Urteil vom 29.01.2004 - B 4 RA 29/03 R - juris). Der Kläger verfügt über ein Feststellungsinteresse. Er hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass es von der Entscheidung des Rechtsstreits abhänge, ob er für seine Ehefrau zusätzlich finanzielle Vorsorge treffen müsse (vgl. auch insoweit BVerwG, Urteil vom 13.10.1971, a.a.O., S. 348 f.). Schließlich steht auch § 43 Abs. 2 VwGO der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen. Denn der Kläger könnte das angestrebte Ziel auf dem Weg einer Verpflichtungs- oder Leistungsklage mit inzidenter Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 25 VwS nicht erreichen, weil es grundsätzlich dem Ermessen des Normgebers überlassen bleiben muss, wie die aus einer Verfassungswidrigkeit resultierende Lücke zu schließen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 541/02, 542/02 - BVerfGE 115, 81, 92 ff.; BVerwG, Urteil vom 07.09.1989 - 7 C 4.89 - NVwZ 1990, 162, 163; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 06.08.2012 - 9 S 1904/11 - und vom 27.05.2013, a.a.O., Rn. 19). 2. Die Klage ist jedoch sowohl mit dem Hauptantrag (a) als auch mit dem Hilfsantrag (b) unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrten Feststellungen. a) Die Voraussetzungen für den Erhalt einer Witwenrente nach § 25 VwS liegen nicht vor, weshalb kein Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte Feststellung besteht. Nach dem Tod des Mitglieds erhält die Witwe eine Witwenrente nach § 25 Abs. 1 Satz 1 VwS. Die Witwe hat nach § 25 Abs. 5 VwS jedoch keinen Anspruch auf Witwenrente, wenn das Mitglied bei Begründung der Ehe bereits Altersrente bezieht. Der Kläger hat bei Begründung der Ehe am xx.xx.2016 bereits Altersrente bezogen. Dem steht nicht entgegen, dass über die Überleitung der Berufsunfähigkeitsrente in die Altersrente kein gesonderter Bescheid ergangen ist. Nach § 21 Abs. 6 Satz 1 VwS tritt mit Vollendung des 63. Lebensjahres anstelle der Berufsunfähigkeitsrente die Altersrente in gleicher Höhe. Dem Wortlaut der Satzung lässt sich nicht entnehmen, dass ein Bescheid erforderlich ist. Die Bestimmungen des § 21 Abs. 6 und Abs. 7 Nr. 3 VwS sind klar und selbstvollziehend und erfordern für die Überleitung keinen gesonderten Bescheid. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Überleitung der Berufsunfähigkeitsrente in eine Altersrente auch nicht durch den gerichtlichen Vergleich vom 28.03.2003 ausgeschlossen. Der gerichtliche Vergleich ist entsprechend § 157 BGB nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1989 – 8 C 17.87 – juris Rn. 26 f.). Die Ziffer 4 betrifft lediglich den Fall der erneuten Berufsausübung des Klägers als Rechtsanwalt. Dadurch ist nicht geregelt, dass es nicht andere Fälle der Beendigung der Berufsunfähigkeitsrente geben kann. Es ist nicht ersichtlich, dass sämtliche Beendigungsgründe des § 21 Abs. 7 VwS ausgeschlossen werden sollten. Die Überleitung der Berufsunfähigkeitsrente in die Altersrente ist deshalb mit Vollendung des 63. Lebensjahres des Klägers am xx.xx.2011 erfolgt. Das Gericht hat im vorliegenden Fall ferner keine durchgreifenden Bedenken an der Rechtmäßigkeit von § 21 Abs. 6 VwS. Soweit der Kläger eine Ungleichbehandlung dadurch rügt, dass die Berufsunfähigkeitsrente nach § 21 Abs. 6 VwS mit Vollendung des 63. Lebensjahres automatisch in eine Altersrente umgewandelt wird und der Bezug der Altersrente nach § 20 VwS variabel zwischen dem 60. und dem 68. Lebensjahr gewählt werden kann, so liegt hierin vorliegend keine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (vgl. zum Maßstab: BVerfG, Beschluss vom 17.06.2020 - 1 BvR 1134/15 – juris Rn. 9). Ob es für eine Überleitung bereits ab dem 63. Lebensjahr einen sachlichen Grund gibt oder mit Rücksicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz richtigerweise auf die Altersgrenzen nach § 20 Abs. 1 VwS abzustellen wäre – wofür manches spricht –, kann vorliegend offen bleiben. Denn der Kläger war bei seiner erneuten Heirat 67 Jahre alt und hatte das reguläre Renteneintrittsalter nach § 20 Abs. 1 VwS bereits erreicht. Soweit nach § 20 Abs. 3 VwS der Beginn der Rentenzahlung zudem über die Altersgrenze hinaus bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres aufgeschoben werden kann und diese Vorschrift für Empfänger einer Berufsunfähigkeitsrente keine Anwendung findet, liegt darin keine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem. Denn ein wesentlicher Unterschied besteht darin, dass der Kläger mit der Berufsunfähigkeitsrente bereits Versorgungsleistungen bezieht, während derjenige, der die Altersrente nach § 20 Abs. 3 VwS hinausschiebt, für diesen Zeitraum noch auf solche Versorgungsleistungen verzichtet. Dass der Satzungsgeber demjenigen, der Berufsunfähigkeitsrente bezieht, kein Wahlrecht zubilligt, die Überleitung der Berufsunfähigkeitsrente in die Altersrente bis zum 68. Lebensjahr hinauszuschieben, ist daher von dessen Gestaltungsspielraum gedeckt. b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit von § 25 Abs. 5 VwS. § 25 Abs. 5 VwS ist sowohl formell (aa) als auch materiell (bb) rechtmäßig. (aa) Soweit der Kläger die Anwesenheit von Vorstand und Geschäftsführung bei der Vertreterversammlung, die § 25 Abs. 5 VwS eingeführt hat, eine Erläuterung durch den Geschäftsführer zu Tagesordnungspunkt 8, betreffend eine andere Satzungsänderung, und eine Beeinflussungsmöglichkeit rügt, hat diese Rüge keinen Erfolg. Die Anwesenheit von Vorstand und Geschäftsführung bei der Vertreterversammlung am 09.12.2011 führt nicht zur formellen Rechtswidrigkeit. Nach § 3 Abs. 10 VwS sind die Sitzungen der Vertreterversammlung zwar nicht öffentlich. Gemäß § 5 Abs. 3 der Geschäftsordnung der Vertreterversammlung vom 15.11.1986 sind die Mitglieder des Vorstandes und die Geschäftsführung jedoch berechtigt, an den Sitzungen der Vertreterversammlung teilzunehmen, vorbehaltlich einer anderweitigen Beschlussfassung der Vertreterversammlung im Einzelfall. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt § 5 Abs. 3 der Geschäftsordnung der Vertreterversammlung nicht gegen § 3 Abs. 10 VwS. Der Vorstand als Organ des beklagten Versorgungswerks und die Geschäftsführung sind keine „Öffentlichkeit“ im Sinne der Satzung. Ihnen sind nach der Satzung eigenständige Aufgaben übertragen (vgl. § 4 VwS) und sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet (vgl. § 2 Abs. 2 VwS). Aus dem vom Kläger genannten § 4 Abs. 5 Satz 2 VwS lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Denn die Geschäftsführung ist kein unbeteiligter „Dritter“ im Sinne dieser Regelung, sondern sie darf nach § 4 Abs. 12 VwS an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen. Soweit der Kläger rügt, dass die für eine Satzungsänderung erforderliche 2/3 Mehrheit nicht dem Protokoll entnommen werden könne, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn ausweislich des Protokolls wurden 24 von 30 Stimmen abgegeben, so dass die 2/3 Mehrheit gewahrt ist. Umstände, die die Beweiskraft des Protokolls erschüttern könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der Kläger die Einhaltung der Ladungsfrist und damit die ordnungsgemäße Einberufung der Vertreterversammlung anzweifelt, weil das beklagte Versorgungswerk das Einladungsschreiben vom 16.11.2011 nicht vorgelegt hat, vermag die Kammer auch insoweit keinen formellen Mangel der Satzungsbestimmung zu erkennen. Zwar war das beklagte Versorgungswerk gemäß § 99 Abs. 1 VwGO und § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet das Einladungsschreiben als Teil der einschlägigen Akten vorzulegen. Dieser Pflicht ist das beklagte Versorgungswerk insoweit auch auf mehrfache gerichtliche Aufforderung hin nicht nachgekommen. Ein solches Verhalten führt grundsätzlich zu einer Verringerung der Anforderung an die Aufklärungspflicht des Gerichts, mit der Folge, dass das Gericht je nach den Umständen des Falles aus diesem Versäumnis des Beteiligten, seinen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar wäre, auch negative Schlüsse für ihn ziehen kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 26. Aufl. 2020, § 86 Rn. 11 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 16.02.2017 - 8 A 423/16 - juris Rn. 15). Hier bedurfte es jedoch insoweit keiner weiteren Sachaufklärung, weil das Protokoll der Vertreterversammlung vom 09.12.2011, das auf dieses Einladungsschreiben Bezug nimmt, hinreichende Anhaltspunkte für eine ordnungsgemäße Einladung enthält. Für eine solche spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass der Einladung 25 von 30 Mitgliedern der Vertreterversammlung gefolgt waren. Zudem dient die Einhaltung der Ladungsfrist nach § 3 Abs. 9 Satz 3 VwS ausschließlich dem Schutz der Mitglieder der Vertreterversammlung und nicht dem Schutz des Klägers. Zu einer weiteren Sachaufklärung bestand auch keine Veranlassung, soweit der Kläger das ordnungsgemäße Wahlverfahren des Vorsitzenden der Vertreterversammlung anzweifelt. Denn die gerichtliche Aufklärungspflicht findet dort ihre Grenze, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung bietet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.02.2020 - 9 BN 2.19 - juris). Der Kläger hat keinerlei Umstände vorgetragen, die zu Zweifeln an der ordnungsgemäßen Wahl Anlass geben. Das Gericht sieht daher keine Notwendigkeit ohne solche Anhaltspunkte insoweit weitere Nachforschungen anzustellen. (bb) § 25 Abs. 5 VwS ist ferner materiell rechtmäßig, beruht insbesondere auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (1) und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (2). (1) Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RAVG gewährt das Versorgungswerk seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung eine Hinterbliebenenrente. Auf diese Leistung besteht nach § 9 Abs. 1 Satz 2 RAVG ein Rechtsanspruch. Gemäß § 9 Abs. 3 RAVG gelten Änderungen der Satzung, die die Höhe betreffen, auch für die vor der Änderung der Satzung eingetretenen Leistungsfälle. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 RAVG trifft die Satzung Bestimmungen über die Versorgungsleistungen nach § 9 RAVG. In § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 RAVG liegt eine ausreichende gesetzliche Ermächtigung für § 25 Abs. 5 VwS. Die Hinterbliebenenrente wird nach § 9 Abs. 1 VwS nicht voraussetzungslos gewährt, sondern nach Maßgabe der Satzung. Hierdurch wird der Satzungsgeber ermächtigt auch Ausschlussgründe zu regeln. Vorliegend stellt § 25 Abs. 5 VwS keine „Aushöhlung“ der Hinterbliebenenrente, sondern eine zulässige Ausgestaltung der Voraussetzungen für eine Hinterbliebenenrente dar. Dem steht die Regelung des § 9 Abs. 3 RAVG nicht entgegen, denn diese betrifft mit der Höhe der Leistungen und einer Rückwirkung einen anderen Sachverhalt. Sie enthält keine Aussage zu möglichen Ausschlussgründen. (2) Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 - BVerfGE 124, 199, 218 m.w.N.). Dem Gesetzgeber ist damit zwar nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe von Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.12.2003 - 1 BvR 558/99 - BVerfGE 109, 96, 123; stRspr). Allgemein verfügt er im Bereich der Gestaltung von Systemen sozialer Sicherheit, zu denen auch berufsständische Versorgungssysteme zu rechnen sind, nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung über einen weiten Gestaltungsspielraum mit nur eingeschränkter gerichtlicher Überprüfbarkeit. Die Grenzen dieses Spielraums sind bei willkürlicher Diskriminierung und Privilegierung erreicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28.11.1997 - 1 BvR 324/93 - NJW-RR 1999, 134 und vom 01.03.2010 - 1 BvR 2584/06 - juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 27.05.2009 - 8 CN 1.09 - BVerwGE 134, 99, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 02.12.2015 - 10 C 18.14 - juris Rn. 28). Soweit der Kläger einen Wertungswiderspruch im Hinblick auf § 25 Abs. 3b VwS rügt, liegt zwar eine Ungleichbehandlung vor, diese ist jedoch durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Eine willkürliche Diskriminierung liegt nicht vor. Der Normadressatenkreis des § 25 Abs. 5 VwS wird im Vergleich zum Normadressatenkreis des § 25 Abs. 3b VwS ungleich behandelt: Bei einem Bezug von Altersrente bei Eheschließung ist eine Hinterbliebenenrente - unabhängig von einem aus der Ehe hervorgegangenen Kind - ausgeschlossen. Demgegenüber ist eine Hinterbliebenenrente bei einem beitragszahlenden und arbeitenden Mitglied des Versorgungswerkes von verschiedenen Voraussetzungen abhängig, bei einem aus der Ehe hervorgegangenen Kind wird sie zeitlich unbegrenzt gewährt. Es besteht ein hinreichender sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung. Zweck der Hinterbliebenenversorgung ist der Ersatz des Unterhalts, der aufgrund des Todes des Versicherten und des dadurch bedingten Wegfalls seines Einkommens nicht mehr gezahlt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86 - BVerfGE 97, 271, 287 m.w.N.). Damit soll die Versorgung insbesondere demjenigen Ehegatten, der während einer längeren Zeitspanne - gegebenenfalls unter Verzicht auf den Erwerb eigenen Einkommens und originär eigener Versorgungsansprüche - die Arbeit des anderen Ehegatten mitgetragen hat, zugute kommen. Eine Regelung, die die Gewährung von Hinterbliebenenrente dem Grunde oder der Höhe nach davon abhängig macht, ob und in welchem Umfang der Wegfall von Unterhaltsleistungen kompensiert werden muss, kann sich daher auf einen legitimen, im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG hinreichenden Differenzierungsgrund berufen. Entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht gebilligt, dass die Höhe der Hinterbliebenenrente von der Dauer der Ehe abhängig gemacht wird oder von dem Ausmaß, in dem das Erwerbseinkommen des Versicherten oder seine Versichertenrente Grundlage des gemeinsamen Lebensbedarfes war. Dabei ist der Normgeber befugt, die möglichen Sachverhalte typisierend zu erfassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86 - BVerfGE 97, 271, 291 und vom 01.03.2010, a.a.O., Rn. 13). Das Bundesverfassungsgericht hat weiter ausgeführt, dass der Grund für die Kompensation des Wegfalls des Unterhalts nach dem Tod des Mitglieds nicht nur dann entfällt oder sich verringert, wenn der überlebende Ehegatte selbst Erwerbseinkommen erzielt, sondern auch, wenn der Ehegatte bereits von der Erwerbstätigkeit des Versicherten nicht profitiert hat und auch nicht im Rahmen frei gewählter Aufgabenverteilung auf eigene Erwerbstätigkeit und den Erwerb eigener Versorgungsansprüche verzichtet hat. Dann besteht zwischen dem Fehlen eigener Versorgungsansprüche einerseits und dem Eheschluss andererseits kein kausaler Zusammenhang. So verhält es sich, wenn die Eheschließung erst nach Beendigung des Berufslebens des Versicherten erfolgt. Dies rechtfertigt es, den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung davon abhängig zu machen, dass der Versicherte und der Hinterbliebene bereits während der Erwerbstätigkeit des Versicherten miteinander verheiratet gewesen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.03.2010, a.a.O., Rn. 14). Diese Ausführungen sind übertragbar auf die hier streitgegenständliche Satzungsregelung. Die Vorschrift des § 25 Abs. 5 VwS knüpft typisierend an das Ausmaß an, in dem der Wegfall des Unterhaltes kompensiert werden soll. Dies ist im Hinblick auf den dargelegten Zweck der Hinterbliebenenversorgung und den sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung von Hinterbliebenen, die ein Mitglied nach seinem Eintritt in den Ruhestand in höherem Alter geheiratet haben, und solchen, die bereits während des aktiven Berufslebens mit diesem verheiratet waren, nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.05.2009, a.a.O., Rn. 19; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.08.2017 - 5 LA 29/17 - juris Rn. 18 zu einer Regelung im Beamtenversorgungsrecht; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.04.2020 - 3 K 11500/17 - juris Rn. 31 zu einer Regelung im Beamtenversorgungsrecht; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2002 - 9 S 2062/01 - juris Rn. 41 zu § 25 Abs. 1 VwS). Darüber hinaus verfolgt die Regelung des § 25 Abs. 5 VwS den legitimen Zweck der Risikobegrenzung, d.h. zu verhindern, dass die Versorgungslast unangemessen dadurch erhöht wird, dass das schon im Ruhestand befindliche Mitglied durch eine nach Beginn des Bezugs der Altersrente vorgenommene Eheschließung einen späteren Anspruch auf Witwengeld für die sog. "nachgeheiratete Witwe" begründet (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1971, a.a.O.; OVG Saarlouis, Beschluss vom 14.08.2008 - 1 A 237/08 - juris Rn. 5; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.04.2020, a.a.O., Rn. 33). Ob ein aus der Ehe hervorgegangenes Kind vorhanden ist, ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht ausschlaggebend. Die Absicherung des Kindes erfolgt unabhängig von der Witwenrente über die Waisenrente nach § 26 VwS. Die durch den Normgeber getroffene Typisierung anhand des Merkmales, ob das Mitglied Altersrente bezieht oder nicht, ist nach alledem nicht willkürlich. Soweit der Kläger eine Ungleichbehandlung zwischen dem Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente nach § 25 Abs. 1 VwS mit einer dreijährigen Wartezeit und dem Bezieher einer Altersrente nach § 25 Abs. 5 VwS rügt, so ist diese Ungleichbehandlung ebenfalls sachlich gerechtfertigt. Während der Satzungsgeber bei § 25 Abs. 1 VwS das Ziel verfolgt, Versorgungsehen zu vermeiden, und somit nach einer Wartezeit der Verdacht einer Versorgungsehe widerlegt ist, verfolgt er bei § 25 Abs. 5 VwS das weitergehende Ziel einer Risikobegrenzung. Dieses Ziel ist wie bereits ausgeführt nicht willkürlich, sondern bietet einen hinreichenden sachlichen Grund für die Differenzierung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor, insbesondere wird nicht von obergerichtlicher Rechtsprechung abgewichen. Der Kläger begehrt die Zusicherung einer Hinterbliebenenversorgung für seine zweite Ehefrau. Der hinsichtlich einer Hinterbliebenenversorgung hier maßgebliche § 25 Abs. 5 der Satzung des beklagten Versorgungswerks vom 01.06.2016 (im Folgenden VwS) lautet wie folgt: „Die Witwe/der Witwer/der hinterbliebene Partner der eingetragenen Lebensgemeinschaft hat keinen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente oder Lebenspartnerrente, wenn das Mitglied bei Begründung der Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits Altersrente bezieht.“ Dieser Absatz wurde mit Wirkung zum 01.03.2012 eingeführt. Die dies beschließende Vertreterversammlung des beklagten Versorgungswerks tagte am 09.12.2011. Ausweislich des Protokolls wurde sie mit Einladungsschreiben vom 16.11.2011 einberufen. Anwesend waren 25 von 30 Vertretern sowie der Vorstand und die Geschäftsführung. Nachdem das Justizministerium Baden-Württemberg die Satzungsänderung mit Bescheid vom 04.01.2012 genehmigt hatte, wurde sie im Amtsblatt des Justizministeriums Baden-Württemberg „Die Justiz“ vom Februar 2012 veröffentlicht. Der am xx.xx.1948 geborene Kläger ist seit dem xx.xx.1993 Mitglied des beklagten Versorgungswerks. Die Zulassung des Klägers wurde aus Krankheitsgründen widerrufen. Mit gerichtlichem Vergleich vom 28.03.2003 (Az. 4 K 615/02) einigten sich die Beteiligten u.a. dahingehend, dass das beklagte Versorgungswerk dem Kläger ab dem 01.09.2002 eine Berufsunfähigkeitsrente gewährte. Zudem wurde unter Ziffer 4 des Vergleichs vereinbart: „Die Rentengewährung endet mit der Erteilung einer neuen Rechtsberatererlaubnis“. Nach Scheidung seiner ersten Ehe heiratete der Kläger am xx.xx.2016 erneut. Mit seiner zweiten Frau hat er eine gemeinsame Tochter, die 2010 geboren wurde. Mit Schreiben vom 15.02.2017 bat der Kläger das beklagte Versorgungswerk, ihm mitzuteilen, ob und wann gegebenenfalls im Falle seines Ablebens Hinterbliebenenrentenansprüche gegeben seien. Mit Schreiben vom 22.02.2017 teilte das beklagte Versorgungswerk mit, dass die Ehefrau des Klägers gemäß § 25 Abs. 5 VwS keine Witwenrente erhalten würde, weil der Kläger bei Begründung der Ehe bereits Altersrente bezogen habe. Mit Schreiben vom 05.12.2017 beantragte der Kläger die Zusicherung, dass seine Ehefrau nach seinem Tod eine Hinterbliebenenversorgung beziehe. § 25 VwS sei gesetzes- und verfassungskonform auszulegen. Die Norm stehe in einem Wertungswiderspruch zu den Regelungen in § 25 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3b und Abs. 6 VwS und versage dem Kläger den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, die ihm nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (RAVG) zustehe. Es gebe keine hinreichende gesetzliche Ermächtigung für § 25 Abs. 5 VwS. § 9 Abs. 1 Nr. 3 RAVG gewähre ohne Einschränkung einen Rechtsanspruch auf eine Hinterbliebenenrente, deshalb könne die Satzung diese nicht generell und ausnahmslos gestützt auf § 17 Abs. 1 Nr. 8 RAVG ausschließen. Dies werde durch § 9 Abs. 3 RAVG bestätigt, denn hiernach dürfe der Leistungsumfang auch für die vor der Änderung der Satzung eingetretenen Leistungsfälle angepasst werden. Anpassungsfähig sei aber nur die Höhe der Leistungen, nicht aber der Umstand, dass Leistungen überhaupt gewährt würden. Außerdem liege eine grundrechtsrelevante Ungleichbehandlung vor. Die Satzung enthalte drei weitere Regelungen für den Fall einer sogenannten Spätehe, § 25 Abs. 1 Satz 3, § 25 Abs. 3b und § 25 Abs. 6 VwS. § 25 Abs. 3b VwS gewähre Witwenrente nur auf die Dauer von so vielen Monaten, wie das Mitglied nach der Eheschließung Beiträge geleistet habe, es sei denn, es gebe ein gemeinsames Kind. Hier ergebe sich ein Wertungswiderspruch zu § 25 Abs. 5 VwS. Witwen mit einem gemeinsamen Kind erhielten im Fall des § 25 Abs. 5 VwS keine Witwenrente. Darin liege eine Ungleichbehandlung, für die es keine hinreichenden sachlichen Gründe gebe. Auch wenn dem Satzungsgeber ein weiter Spielraum bei der Ausgestaltung der Hinterbliebenenrente zugestanden werde, sei die Grenze dann erreicht, wenn der Satzungsgeber Regelungen treffe, die einen legitimen Zweck verfehlen und Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit bzw. hinreichende sachliche Gründe für die Verschiedenbehandlung vermissen lassen, sodass die Regelung sich als willkürliche Diskriminierung darstelle. So liege es hier. Der Satzungsgesetzgeber unterliege bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung, was im Hinblick auf die Zwangsmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte von maßgeblicher Bedeutung sei. Weiter liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darin, dass die Ehefrau des Klägers Witwenrente erhalten hätte, wenn dieser noch Berufsunfähigkeitsrente anstelle der Altersrente bezogen hätte. Für die Verschiedenbehandlung der Bezieher von Berufsunfähigkeitsrenten und Altersrenten gebe es keinen erkennbaren hinreichenden sachlichen Grund, denn in beiden Fällen finde eine Erwerbstätigkeit nicht mehr statt. Während der Bezug von Altersrente variabel zwischen dem 60. und 68. Lebensjahr gestaltet werden könne, werde die Berufsunfähigkeitsrente zwangsweise mit Vollendung des 63. Lebensjahres in eine Altersrente umgewandelt. Mit Schreiben vom 11.12.2017 und vom 13.12.2017 erhob der Kläger gegen das Schreiben vom 22.02.2017 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2018, zugestellt am 11.05.2018, wies das beklagte Versorgungswerk den Widerspruch zurück. Der Widerspruch sei unzulässig, weil das Schreiben des beklagten Versorgungswerks eine Auskunft über die Satzungslage und keine (nicht erteilte) Zusicherung sei, somit kein Verwaltungsakt. Hilfsweise – ohne dass sich das Versorgungswerk auf den Widerspruch einlasse – sei dieser unbegründet. Ein Antrag auf Erteilung einer Zusicherung (Zusage einer Witwenrente) sei unzulässig. Der Kläger habe kein „berechtigtes“ Interesse an der baldigen Feststellung einer durch seinen Tod bedingten Pflicht des Versorgungswerks zur Gewährung von Witwenrente (unter Verweis auf BSG, Urteil vom 29.01.2004 - B 4 RA 29/03 R - juris Rn. 29 ff.). Der Kläger hat am 04.06.2018 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Im Übrigen führt er aus, die Klage sei zulässig. Der Kläger verfüge über die nötige Klagebefugnis und das für einen Feststellungsantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 RAVG werde eine Hinterbliebenenrente gewährt. Damit verfüge ein Mitglied des Versorgungswerks über das notwendige Rechtsschutzbedürfnis zur Klärung der Versorgungssituation seiner Ehefrau. Zu Lebzeiten des jeweiligen Mitglieds eines Versorgungswerks stehe der Rentenanspruch dem Mitglied als bedingter Anspruch zu. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.01.2004 – B 4 RA 29/03 R – betreffe eine andere Rechtslage, die dem Sozialversicherungsrecht geschuldet sei. Die Klage sei auch begründet. § 25 Abs. 5 VwS halte einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Eine verfassungskonforme Auslegung sei dahingehend vorzunehmen, dass das Kind wie in § 25 Abs. 3b VwS zu berücksichtigen sei. Außerdem hätten sich die Beteiligten am 28.03.2003 im Verfahren 4 K 615/02 auf einen gerichtlichen Vergleich geeinigt. Darin heiße es „Die Rentengewährung endet mit der Erteilung einer neuen Rechtsberatererlaubnis“. Damit hätten sich die Beteiligten auf eine Regelung verständigt, die die Umwandlung der Berufsunfähigkeitsrente in eine Altersrente nach Maßgabe des § 21 Abs. 6 VwS ausschließe. Deshalb habe der Kläger zum Zeitpunkt der Eheschließung weiterhin eine Berufsunfähigkeitsrente bezogen, so dass der Ehefrau Witwenrente zustehe. Der Vergleich regle das „ob“ und das „inwieweit“ einer Rentenzahlungsverpflichtung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermöchten unter diesen Voraussetzungen Vergleichsverträge Leistungspflichten auch dann zu begründen, wenn der Vergleichsinhalt der Gesetzeslage (teilweise) widerspreche. Eine „automatische“ Umwandlung der Berufsunfähigkeitsrente in eine Altersrente habe es nicht gegeben; denn § 21 Abs. 6 VwS bedürfe der Umsetzung durch einen gesonderten Bescheid, der nicht ergangen sei. Bei der Satzungsänderung von § 25 Abs. 5 VwS sei gegen die Verfahrensanforderungen der Satzung verstoßen worden. Die Mitglieder der Vertreterversammlung seien nach § 3 Abs. 4 VwS unabhängig und die Sitzungen seien nach § 3 Abs. 10 VwS nichtöffentlich, die Anwesenheit von Dritten könne nicht zugelassen werden. Der anwesende Vorstand und die Geschäftsführer seien Dritte, für deren Teilnahme an der Beratung über die Abstimmung der Satzungsänderung die Satzung keine Rechtsgrundlage zur Verfügung stelle. Dass diese „Dritte“ seien, ergebe sich daraus, dass die Satzung Wert auf eine strikte Trennung von Vorstand und Vertreterversammlung lege. Bei 25 anwesenden Mitgliedern der Vertreterversammlung und neun Mitgliedern des Vorstandes und der Geschäftsführung liege schon nach der Zahl ein Einflussfaktor vor. Außerdem habe der Geschäftsführer auf die Diskussion Einfluss genommen. Zu Tagesordnungspunkt 8 sei enthalten, dass der Geschäftsführer Hintergründe für ein Satzungsänderungsvorhaben erläutert habe. Der Tagesordnungspunkt 6 spreche nur von einer kurzen Aussprache. Eine unzulässige Beeinflussung der Mitglieder der Vertreterversammlung könne nicht ausgeschlossen werden. Damit liege in formeller Hinsicht ein Rechtsetzungsfehler vor und die Satzungsänderung sei nichtig. Ferner habe das beklagte Versorgungswerk maßgebliche Akten nicht vorgelegt, woraus negative Schlüsse zu ziehen seien: Das Einladungsschreiben zur Vertreterversammlung vom 09.12.2011 und Unterlagen zur Wahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung seien nicht vorgelegt worden. Ob beispielsweise eine 2/3 Mehrheit tatsächlich vorgelegen habe, lasse sich nicht dem Protokoll, sondern nur den maßgeblichen Unterlagen entnehmen, die sich in den erbetenen Akten befänden. Der Kläger beantragt zuletzt, festzustellen, dass ihm ein bedingter Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zugunsten seiner Ehefrau nach Maßgabe der Satzung des beklagten Versorgungswerks in der Fassung vom 01.06.2016 zusteht, hilfsweise festzustellen, dass § 25 Abs. 5 der Satzung des beklagten Versorgungswerks rechtswidrig ist, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Das beklagte Versorgungswerk beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt es aus, die Klage sei unzulässig. Der Kläger sei nicht klagebefugt, weil er keine eigenen subjektiven Rechte geltend mache. Aus dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 und Abs. 5 VwS folge, dass Anspruchsberechtigte die Witwe sei. Deshalb fehle dem Kläger auch das Feststellungsinteresse. Die Klage sei ferner unbegründet. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 01.03.2010 – 1 BvR 2584/06 – verletze der Ausschluss einer nachgeheirateten Witwe von Witwenrente eines ärztlichen Versorgungswerks weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 6 Abs. 1 GG. Danach sei es gerechtfertigt, den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung davon abhängig zu machen, dass der Versicherte und der Hinterbliebene bereits während der Erwerbstätigkeit des Versicherten miteinander verheiratet gewesen seien. So liege es auch beim beklagten Versorgungswerk. Der gerichtliche Vergleich vom 28.03.2003 könne nicht so ausgelegt werden, dass die Umwandlung der Berufsunfähigkeitsrente in eine Altersrente ausgeschlossen werden solle; der Vergleich könne auch nicht die Satzung außer Kraft setzen. Die Förmlichkeiten der Satzungsänderung von § 25 Abs. 5 VwS seien erfüllt, wie sich aus dem Protokoll über die Vertreterversammlung vom 09.12.2011 und der Veröffentlichung ergebe. Hinsichtlich der Anwesenheit von Vorstand und Geschäftsführung regle § 5 Abs. 3 der Geschäftsordnung der Vertreterversammlung vom 15.11.1986, dass die Mitglieder des Vorstandes und die Geschäftsführung berechtigt seien, an den Sitzungen der Vertreterversammlung teilzunehmen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die zur Sache gehörenden Behördenakten des beklagten Versorgungswerks, die dem Gericht vorliegen, verwiesen.