Urteil
15a K 5545/19.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2020:0416.15A.K5545.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Dezember 2019 verpflichtet, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG in den Personen der Kläger hinsichtlich Schweden und Irak festzustellen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben. 2 Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Dezember 2019 verpflichtet, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG in den Personen der Kläger hinsichtlich Schweden und Irak festzustellen. 3 Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. 4 Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5 Tatbestand: 6 Die am 00.000. 1974 in Diwaniyya im Irak geborene Klägerin zu 1., zugleich Mutter der weiteren Kläger, der am 00.00. 2008 in Diwaniyya geborene Kläger zu 2. und die am 00.00. 2009 in Diwaniyya geborene Klägerin zu 3., sind irakische Staats-angehörige, arabischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. 7 Die Kläger haben bereits frühere Asylverfahren in Schweden und der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt. Am 10. April 2019 hatten sie förmliche Asylanträge (bundesamtliches Aktenzeichen: 0000000) gestellt. Durch Bescheid vom 16. April 2019 hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) diese Anträge als unzulässig abgelehnt, festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen, die Abschiebung nach Schweden angeordnet und das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf drei Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Kläger wurden am 28. August 2019 nach Schweden überstellt. 8 Am 5. November 2019 reisten die Kläger erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland stellte ihre Einreise fest. 9 Die Bundesrepublik Deutschland ersuchte das Königreich Schweden (Schweden) mit Wiederaufnahmegesuch vom 18. November 2019 um Wiederaufnahme der Kläger nach Art. 18 Abs. 1 lit. b) der VO (EU) 604/2013 (Dublin-III Verordnung). 10 Mit Schreiben vom 20. November 2019 erklärte Schweden die Bereitschaft, die Kläger gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d) der VO (EU) 604/2013 wieder zu übernehmen. 11 Das am 15. November 2019 in der Erstaufnahmeeinrichtung geäußerte Asylgesuch der Kläger ging beim Bundesamt am 20. November 2019 ein. 12 Den weiteren Asylantrag der Kläger begründete die Klägerin zu 1. zunächst schriftlich. Sie seien nach der Abschiebung nach Schweden von den Behörden nicht aufgenommen worden. Sie hätten keine finanzielle Unterstützung bekommen. Sie hätten am Tag auf der Straße leben müssen und nur nachts bei einer Freundin über-nachten können. 13 In der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 6. Dezember 2019 gab sie an, bereits 2015 und 2017 in Schweden Asylanträge gestellt zu haben. Sie seien von 16. Oktober 2015 bis zum 14. März 2019 in Schweden gewesen. Ihr Antrag sei ab-gelehnt worden. Sie hätten dort nur die Möglichkeit, in den Irak zu gehen oder auf der Straße zu leben. Sie habe psychische Probleme. Dass man mit Kindern auf der Straße schlafen müsse, sei nicht wenig. Bis heute hätten die Kinder Angst raus-zugehen, weil sie Angst hätten, auf der Straße übernachten zu müssen. 14 In der informatorischen Anhörung am selben Tag im Rahmen der Prüfung des Vor-liegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gab sie an, aus dem Irak ausgereist zu sein, weil sie am 16. Juli 2015 in Bagdad, Al Karade, entführt worden sei. Für die weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 139 der Beiakte Heft 1 verwiesen. Als ihr Antrag in Schweden abgelehnt worden sei, seien sie nach Deutschland ge-kommen. Sie könne nicht in den Irak zurück. Dort werde sie von ihrer Familie und von ihrem Ex-Mann bedroht. Dieser bedrohe sie, weil es eine Schande sei, als Frau auf der Straße zu leben. Über ihr Leben in Schweden habe es einen Fernsehbericht gegeben. Ihre beiden in Schweden lebenden Brüder hätten den Fernsehsender kontaktiert und verlangt, dass der Bericht nicht ausgestrahlt werde. Das habe ihr einer der Reporter mitgeteilt. Die hätten auch ihre Telefonnummer haben wollen. Sie habe dem Reporter gesagt, dass es für sie gefährlich wäre. Onkel und Tanten habe sie im Irak keine mehr. Ihre beiden Brüder lebten in Schweden. Teile der Großfamilie leben noch im Irak, zu denen habe sie keinen Kontakt mehr. Die Großfamilie habe keinen Respekt vor ihr als alleinstehende Frau mit zwei Kindern. Die würden sie im Rückkehrfall töten. Ihre Gründe würden auch für ihre Kinder gelten. 15 Durch Bescheid vom 6. Dezember 2019 – der Klägerin zu 1. am 16. Dezember 2019 zugestellt – lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab (Ziff. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2), ordnete ihre Abschiebung nach Schweden an (Ziff. 3) und ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an, das es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete (Ziff. 4). 16 Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die erneuten Anträge auf Durchführung eines Asylverfahrens seien unzulässig. Auf Grund des in Schweden bereits gestellten und abgelehnten Asylantrags sei nach Art. 18 Abs. 1 lit d) Dublin III-VO Schweden für die Bearbeitung der Asylanträge zuständig. Sollte sich zu einem späteren Zeit-punkt herausstellen, dass die Kläger entgegen der bisherigen Erkenntnislage bereits in einem anderen europäischen Staat internationalen Schutz erhalten haben und deshalb die Dublin III-Verordnung keine Anwendung finden könne, bleibe es gleich-wohl bei der Unzulässigkeit der Asylanträge (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Die weitere Unzulässigkeit der Asylanträge könne auch auf dem erfolglosen Abschluss des früheren Asylverfahrens beruhen, wenn die Voraussetzungen für ein Wieder-aufgreifen des Verfahrens nicht vorlägen (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG). 17 Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG lägen nach Erkenntnissen des Bundesamtes nicht vor. Abzustellen sei auf Schweden. Da es sich bei Schweden um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und somit um einen sicheren Drittstaat i.S. des Art. 16a Abs. 2 GG bzw. § 26a AsylG handele, sei aufgrund des dort zugrundeliegenden normativen Vergewisserungskonzepts davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt sei. Es bestünden auch keine systemischen Mängel, welche die angenommene Sicherheitsvermutung widerlegen würden. Für die weiteren Einzelheiten der Ausführungen wird auf Bl. 148 f. der Beiakte Heft 1 verwiesen. 18 Soweit die Klägerin zu 1.) angegeben habe, der Asylantrag sei in Schweden ab-gelehnt worden, was durch die Zustimmung Schwedens nach Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin-III-VO bestätigt werde, sowie im Wesentlichen, dass sie keine Unterstützung erhalten würden und auf der Straße schlafen müssten, sei festzuhalten, dass diese Vorträge nicht der Abschiebungsanordnung entgegengehalten werden könnten. Die Überstellung nach Schweden als den für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat verletze in einem solchen Fall gleichwohl nicht Art. 4 GR-Charta. Ein Ausländer, dessen Asylantrag rechtskräftig abgelehnt worden sei und der auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht verfügt, dürfe sich nicht mehr in diesem Mitgliedstaat auf-halten. Sei er in Schweden vollziehbar ausreisepflichtig, könne er deshalb in Deutschland keinen Verstoß der Aufnahmebedingungen oder der allgemeinen Lebensumstände in diesem Mitgliedstaat gegen Art. 4 GR-Charta geltend machen. 19 Die Kläger haben am 20. Dezember 2019 Klage erhoben und Gewährung von Eilrechtsschutz - 15a L 1945/19.A - beantragt. Zur Begründung verweisen sie auf eine drohende Kettenabschiebung aus Schweden in den Irak. Eine Abschiebung nach Schweden käme einer Abschiebung in den Irak gleich. Als alleinstehende Frau mit zwei minderjährigen Kindern ohne familiären Rückhalt im Irak, könnten sie dort ihr Existenzminimum nicht sichern. Aufgrund ihrer westlichen Prägung durch jahre-langen westlichen Aufenthalt liefen sie besonders Gefahr, Opfer von Übergriffen zu werden. 20 Soweit die Kläger mit ihrer Klage zunächst auch die Aufhebung der Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides begehrt haben, haben sie diesen Teil der Klage mit Schriftsatz vom 9. April 2020 zurückgenommen. 21 Die Kläger beantragen nunmehr schriftsätzlich, 22 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Dezember 2019 zu verpflichten, in ihren Personen das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Schweden und Irak festzustellen. 23 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 24 die Klage abzuweisen. 25 Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angegriffenen Bescheides. 26 Durch Beschluss vom 7. Februar 2020 hat die Kammer den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 27 Die Beteiligten, die Kläger mit Schriftsatz vom 9. April 2020 und die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017, haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen. 29 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 30 Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG - durch den Einzelrichter und im Einverständnis mit den Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 31 Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 32 Soweit die Klage auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG aufrechterhalten wurde, ist sie zulässig und begründet. 33 Der Bescheid des Bundesamtes vom 6. Dezember 2019 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Sie haben auf der Grundlage der Verhältnisse in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungs-verboten nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - i.V.m. Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - in ihren Personen hinsichtlich Schweden und Irak, (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). 34 Nach Ziff. 60.0.1.0 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (im Internet abrufbar unter http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001.pdf) gilt die Schutzwirkung des § 60 AufenthG auch für Drittstaaten, in denen die Gefahr der Abschiebung des Ausländers in einen Verfolgerstaat (Kettenabschiebung) besteht. Nach Ziff. 60.0.4.1 der vorerwähnten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift verbietet § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG die Abschiebung nur in den Staat, in dem dem Ausländer die genannte Gefahr droht, ebenso die Abschiebung in einen Drittstaat, in dem eine Weiterschiebung in den Verfolgerstaat droht (Kettenabschiebung). 35 Vgl. Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, AufenthG, § 60; vgl. VGH München, Beschluss vom 15. Februar 2005 - 24 CS 04.2909 -, BeckRS 2005, 15977 = juris, Rn. 23, zur Einordnung der drohenden sog. Kettenabschiebung in einen endgültigen Zielstaat, in dem Verletzungen von Konventionsrechten drohen, als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis. 36 Durch die indirekte Rückführung eines Asylbewerbers von einem Ausgangsstaat über einen Durchreisestaat, der ebenfalls Vertragsstaat der EMRK ist, in einen Aufnahmestaat/Zielstaat, wird die Verantwortung des Ausgangsstaates, sicher zu stellen, dass der Asylbewerber als Folge der Abschiebungsentscheidung nicht einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung in dem Aufnahmestaat/Zielstaat unter-worfen wird, nicht aufgehoben. Der Ausgangsstaat kann sich von den Verpflichtungen aus der EMRK nicht befreien, indem er sich auf die Regelungen des Dubliner Übereinkommens über die Verteilung der Verantwortung zwischen den europäischen Staaten hinsichtlich der Entscheidung über Asylbegehren beruft. 37 Vgl. EGMR, Entscheidung vom 7. März 2000 - 43844/98 -, NVwZ 2001, 391 und juris, 2. Orientierungssatz. 38 Zwar droht den Klägern bei einem Aufenthalt in Schweden durch die schwedischen Behörden selbst keine dem Schutz von Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Behandlung. Insoweit wird auf die Feststellungen und Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, denen das Gericht insoweit folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). 39 Allerdings stellt ihre Abschiebung nach Schweden ein Glied in einer möglichen Kette von Ereignissen dar, die in einer Abschiebung der Kläger in den Irak enden könnten, wo sie einer dem Schutz von Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt wären. 40 Vgl. zu diesem Maßstab für die Prüfung einer Kettenabschiebung EGMR, Entscheidung vom 7. März 2000 - 43844/98 -, NVwZ 2001, 391, 302. 41 Die Abschiebung nach Schweden könnte in einer Abschiebung in den Irak enden. Den Klägerinnen wurde nach eigenen Angaben von den schwedischen Behörden nach Ablehnung ihrer Asylanträge die Abschiebung in den Irak angedroht. Das Bundesamt geht ebenfalls von einer Ablehnung der Asylanträge der Klägerin in Schweden aus. Dies korrespondiert mit der von Schweden am 20. November 2019 erklärten Wiederübernahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d) der VO (EU) 604/2013. Danach ist der nach der vorerwähnten Verordnung zuständige Mitgliedstaat ver-pflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 der VO (EU) 604/2013 wieder aufzunehmen. Eine Aufenthaltsbeendigung in Schweden wegen der Ablehnung der Asylanträge könnte durch Abschiebung in den Irak als Herkunftsland erfolgen; auch bei den Klägern als alleinstehende bzw. alleinerziehende Frau mit zwei minderjährigen Kindern. 42 Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. März 2020 (Az. 508-516.80/54132) im vorliegenden Verfahren führt Schweden Abschiebungen in den Irak durch. Eine Änderung oder Aussetzung dieser Abschiebepraxis sei „derzeit nicht geplant.“ Diese Abschiebepraxis bestehe nach Auskunft der schwedischen Behörden allgemein und beziehe sich auch auf alleinstehende Mütter mit minderjährigen Kindern. 43 Hinsichtlich Irak liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vor. 44 Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten unzulässig ist. Einschlägig ist hier Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Den Klägern droht bei ihrer Rück-kehr eine existenzbedrohende Situation. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte können humanitäre Bedingungen im Abschiebungszielstaat in besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen. 45 Vgl. EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 ‑ 8319/07 ‑ und ‑ 1149/07 ‑, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681; so auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 ‑ 10 C 15.12 – und Beschluss vom 13. Februar 2019 ‑ 1 B 2.19 ‑, jeweils juris. 46 Wie der Europäische Gerichtshof zu Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2000/C 364/01), der Art. 3 EMRK entspricht, 47 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, ECLI:EU:C:2019:218, juris, Rn. 91, 48 im Jawo-Urteil ausgeführt hat, ist eine existenzbedrohende Situation im hier erheblichen Sinne erreicht, wenn eine vollständig von öffentlicher Unterstützung ab-hängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. 49 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, ECLI:EU:C:2019:218, juris, Rn. 92. 50 Eine derartige Ausnahmesituation wäre für die Kläger gegeben, wenn sie in den Irak zurückkehren müssten. Zur Überzeugung des Gerichts ist eine existenzsichernde Versorgung der Kläger im vorstehenden Sinne bei einer Rückkehr in den Irak nicht gewährleistet. 51 Aus den vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich, dass die humanitäre Lage im Irak sehr schlecht ist. Die Kläger werden als alleinstehende Frau (Klägerin zu 1.) mit minderjährigen Kindern (Kläger zu 2. und 3.) ohne familiären Anschluss nicht in der Lage sein, ihr Existenzminimum zu sichern. Alleinstehende Frauen sind in der patriarchalischen irakischen Gesellschaft besonders verletzlich. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln sind sie auf dem Arbeitsmarkt und im gesellschaftlichen Leben erheblich benachteiligt. Das verfassungsrechtlich im Irak festgeschriebene Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts findet einfach-gesetzlich häufig keine Entsprechung. Die Stellung der Frau hat sich im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert. Frauen sind im Alltag Diskriminierungen ausgesetzt, die ihre Teilnahme am politischen, sozialen und wirtschaftlichen Leben im Irak verhindert. Frauen wird überproportional der Zugang zu Bildung und zum Arbeitsmarkt verwehrt. 52 Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak vom 20. November 2018; Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 2. März 2020, 12. Januar 2019 und vom 12. Februar 2018; UNHCR, Position zur Rückkehr in den Irak, 14. November 2016. 53 Die Kläger können bei einer Rückkehr in den Irak nicht auf familiäre Unterstützung verwiesen werden. Die Kläger haben keine derzeit im Irak lebenden nahen oder näheren Verwandten. Auf die Unterstützung durch die (Groß-)Familie des Mannes der Klägerin zu 1. und Vaters der Kläger zu 2. und 3., von dem die Klägerin zu 1. getrennt ist, können sie nicht verwiesen werden, zumal sie auch von ihrer eigenen Familie Anfeindungen ausgesetzt waren. 54 Selbst bei Berücksichtigung der von den Klägern im freiwilligen Rückkehrfall zu beantragenden Unterstützungsleistungen der Bundesrepublik Deutschland, 55 Vgl. REAG/GARP-Programm 2019 ‑ Stand September 2019 (Deutsch) ‑ Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany (REAG), Government Assisted Repatriation Programme (GARP) Projekt „Bundesweite finanzielle Unterstützung freiwilliger Rückkehrer/Innen“ Informationsblatt; im Internet abrufbar unter:https://files.returningfromgermany.de/files/REAGGARP%20Infoblatt_mit%20Reintegration_ohne%20Armenien_%202019.pdf,StarthilfePlus – Ergänzende Reintegrationsunterstützung im Zielland bei einer freiwilligen Rückkehr mit REAG/GARP, im Internet abrufbar: https://files.returningfromgermany.de/files/190730_SHP_Reintegrationsunterstützung_deutsch.pdf; vgl. auch zu Übersichten und Merkblättern: https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/ergaenzende-reintegrationsunterstuetzung-im-zielland-bei-einer-freiwilligen-rueckkehr-mit-reag-garp, 56 zur Überwindung von Anfangsschwierigkeiten wird es ihnen zur Überzeugung des Gerichts nicht gelingen, ihre Existenz zu sichern. Mangels hinreichend vorhandenen Zugangs zur Grundversorgung könnten sie weder ‑ selbst unter Einsatz dieser finanziellen Mittel ‑ ihre existenzsichernden Grundbedürfnisse befriedigen noch eine Existenz aufbauen. 57 Der drohenden Verletzung der Kläger in ihren Rechten aus Art. 3 EMRK i.V.m. § 60 Abs. 5 AufenthG bei einer Abschiebung in den Irak kann im Lichte der eingangs dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der darin an die Rechtsschutzgewährung bei drohender sog. Kettenabschiebung aufgestellten Anforderungen, 58 vgl. EGMR, Entscheidung vom 7. März 2000 - 43844/98 -, NVwZ 2001, 391, 302, 59 zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nur durch Feststellung von Abschiebungs-verboten für die Kläger im tenorierten Umfang begegnet werden. 60 Die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides gemäß § 34a Abs. 1 AsylG war aufzuheben, weil sie wegen der für die Kläger festzu-stellenden Abschiebungsverbote hinsichtlich Schweden aufgrund der von dort drohenden Kettenabschiebung in den Irak rechtswidrig war. 61 Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides war aus Gründen der Klarstellung aufzuheben. 62 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -, § 83b AsylG. Der wertmäßige Anteil des zurückgenommenen Begehrens wird mit 1/2 bewertet. 63 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.