Beschluss
6z L 405/20
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2020:0420.6Z.L405.20.00
8Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes an der D. V. C. im Studiengang Humanmedizin nach den für das Sommersemester 2020 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß den auf Grundlage des am 1. Dezember 2019 in Kraft getretenen Staatsvertrages über die Hochschulzulassung (Vergabe-Staatsvertrag) ergangenen jeweiligen landesrechtlichen Verordnungen (VergabeVO) in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben. Die Antragsgegnerin vergibt insoweit die Studienplätze in den Vorabquoten und in der Abiturbestenquote in eigener Verantwortung (Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 Vergabe-Staatsvertrag). Dass ein Anspruch der Antragstellerin auf Zulassung in einer der Vorabquoten bestehen könnte, ist nicht ersichtlich. Einen entsprechenden Sonderantrag hat die Antragstellerin nicht gestellt. Mit der von ihr im Abitur erreichten Punktzahl 698 (Abiturnote 1,7) erfüllt sie auch nicht die zum Sommersemester 2020 maßgebliche Auswahlgrenze in der Abiturbestenquote. Für eine Auswahl in dieser Quote war an der D. V. C. , für die die Antragstellerin sich ausschließlich beworben hat, bei Bewerbern mit einer Hochschulzugangsberechtigung aus C. eine Punktzahl von mindestens 823 erforderlich. Dies entspricht einer Abiturnote von 1,0. An keiner Hochschule und in keiner Landesquote genügte im Übrigen zum Sommersemester 2020 eine Note von weniger als 1,3. Anhaltspunkte dafür, dass die Ranglistenbildung durch die Antragsgegnerin nicht den Vorgaben des Art. 10 Abs. 1 Satz 2 bis 5 Vergabe-Staatsvertrag und der entsprechenden landesrechtlichen Reglung in der VergabeVO entspricht, liegen nicht vor. Dort ist vorgesehen, dass, solange die annähernde Vergleichbarkeit der Abiturdurchschnittsnoten im Verhältnis der Länder untereinander nicht gewährleistet ist, ein entsprechender Ausgleich bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber auf Basis von Prozentrangverfahren und unter Bildung von Landesquoten zu erfolgen hat. Die Antragsgegnerin hat die Bildung der Landeslisten und die anschließende Zusammenführung in eine Bundesliste nachvollziehbar dargelegt. Der Einwand der Antragstellerin, dass die Erstellung von „Landesquoten“ rechtswidrig sei, weil es keine wissenschaftlich belegten Erkenntnisse über bestehende Unterschiede gebe, überzeugt nicht. Um derzeit eine länderübergreifende Vergleichbarkeit der Abiturnoten sicherzustellen, erscheint die Erstellung von Landeslisten vielmehr erforderlich. Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 und 1 BvL 4/14 - Rdnr. 176 ff. m.w.N., NJW 2018, 361 ff. Dafür, dass sich die dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegenden Verhältnisse in den letzten Jahren entscheidend geändert haben könnten, liegen keine Anhaltspunkte vor. Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin geltend gemachten Verfassungswidrigkeit des Vergaberegimes. Selbst bei bestehenden Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften würde ein unmittelbarer Zulassungsanspruch eines durch das Vergabesystem benachteiligten Bewerbers nämlich nicht bestehen. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2011 - 13 B 1212/11 u.a. -, NJW 2012, 1096 ff. und vom 11. November 2016 - 13 B 1268/16 - juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 8. Oktober 2012 - 6z L 1018/12 -, juris, vom 5. Februar 2013 - 6z L 13/13 - und vom 28. März 2013 - 6z L 303/13 -, www.nrwe.de; anders noch die Beschlüsse vom 28./29. September 2011 - 6 L 940/11 u.a. -. An dieser zu Bewerbern in der Wartezeitquote ergangenen Rechtsprechung hält die Kammer auch für den Fall fest, dass der Zulassungsanspruch von einem Bewerber im Rahmen der Abiturbestenquote geltend gemacht wird. Auch insoweit gilt, dass grundlegende Änderungen des Vergabesystems dem Gesetzgeber vorbehalten sind, dem die Konkretisierung des verfassungskräftigen Teilhabeanspruchs obliegt. Die von der Antragstellerin erhobenen Einwände teilt die Kammer bei summarischer Betrachtung im Übrigen nicht. Die Vergabe von 30 Prozent der Studienplätze nach dem Ergebnis der Abiturnote der Bewerber begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es entspricht vielmehr auch der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, Urteil vom 19. Dezember 2017 – 1 BvL 3/14 und 1 BvL 4/14 -, Rdnr. 201 ff., NJW 2018, 361 ff., dass der Gesetzgeber die begrenzte Aussagekraft der Abiturnote durch Einbeziehung weiterer Kriterien in einem gewissen Umfang zu berücksichtigen hat. Dass die Einbeziehung dieser Kriterien im Rahmen der Abiturbestenquote zu erfolgen hat, wie von der Antragstellerin geltend gemacht, ist aus Sicht der Kammer aber keinesfalls zwingend. Die Berücksichtigung anderer Eignungskriterien, die neben der Abiturnote herangezogen werden, ist in dem derzeitigen Vergabeverfahren dadurch gewährleistet, dass im Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschulen bei Bewerbungen im Studiengang Humanmedizin neben dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung mindestens zwei schulnotenunabhängige Kriterien einzubeziehen sind, von denen mindestens eines erheblich zu gewichten ist (Art. 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 Vergabe-Staatsvertrag). Auch eine Erhöhung der Abiturbestenquote auf mindestens 50 Prozent erscheint der Kammer nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich. Die Befürchtung der Antragstellerin, dass insgesamt mehr als 20 Prozent der Studienplätze allein nach der Wartezeit der Bewerber vergeben werden könnten, ist nicht nachvollziehbar. Die Wartezeit der Studienbewerber wird seit dem Sommersemester 2020 ausschließlich im Rahmen der zusätzlichen Eignungsquote gemäß Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 18 Vergabe-Staatsvertrag (als eines von mehreren Auswahlkriterien) berücksichtigt. In dieser Quote werden maximal 10 Prozent der gesamten Studienplätze vergeben. Die geltend gemachten Einwände hinsichtlich der Bestimmtheit der Auswahlkriterien scheinen sich auf die Quoten zu beziehen, die von den Hochschulen selbst vergeben werden. Diese vermögen im vorliegenden, gegen die Antragsgegnerin gerichteten Verfahren dem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.