Beschluss
20 L 514/20
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2020:0428.20L514.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zur Durchführung der Versammlung zum Thema „Heraus zum 1. Mai! Gegen die Abwälzung der Krisenlasten auf die Beschäftigten, ihre Familien und die Natur. Gegen Rechtsentwicklung und Faschismus, für internationale Solidarität.“ auf dem Willi-Müller-Platz in Gelsenkirchen am 1. Mai 2020 in der Zeit von 10:00 Uhr bis 11:30 Uhr (mit Aufbau ab 8:30 Uhr) eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 11 Abs. 3 CoronaSchVO mit folgenden Maßgaben zu erteilen: a) Die in dem Antrag vom 16. April 2020 in der modifizierten Form der eidesstattlichen Versicherung vom 24. April 2020 enthaltenen Rahmenbedingungen der Versammlung und die darin niedergelegten Maßnahmen zur Sicherung des Gesundheitsschutzes – insbesondere die Sicherstellung des Abstands der Versammlungsteilnehmer zueinander (pro Teilnehmer eine Stehplatzfläche von 2,40 m x 4,80 m) – werden zur Auflage gemacht. Zusätzlich werden folgende Modifikationen und weitere Auflagen gemacht: b) Der Teilnehmerkreis der Veranstaltung wird auf 70 Teilnehmer begrenzt. c) Personen, die eine Corona-Symptomatik aufweisen (Husten, Fieber, Atembeschwerden), dürfen nicht an der Versammlung teilnehmen. d) Es wird kein Informationsmaterial (Flugblätter etc.) verteilt oder zur Mitnahme ausgelegt. e) Zur südwestlichen Seite hin ist der Veranstaltungsort von der parallel zur Overwegstraße gelegenen Grünfläche abzugrenzen und es ist durch 2 zusätzliche Ordner sicherzustellen, dass ein Zugang zu dem Versammlungsort über diese Seite des Platzes nicht erfolgt. f) Vor dem zur Florastraße gelegenen Zugang zum Veranstaltungsort ist ein Wartebereich für Versammlungswillige einzurichten, die wegen Erreichens der maximalen Teilnehmerzahl (noch) nicht an der Versammlung teilnehmen können. Dabei ist durch 2 zusätzliche Ordner sicherzustellen, dass die Wartenden den erforderlichen Schutzabstand von 2 Metern zueinander einhalten und einen Mundschutz tragen. Weiter ist durch die Ordner sicherzustellen, dass ein hinreichend großer Sicherheitsabstand auch zu etwaigen Passanten eingehalten wird. g) Es sind 200 medizinische Schutzmasken oder (nichtmedizinische) Alltagsmasken oder Community-Masken / Behelfs-Masken für die Teilnehmer der Veranstaltung und etwaige – bei einem Verlassen des Geländes durch Versammlungsteilnehmer – nachrückende Versammlungsteilnehmer sowie für Schaulustige bereitzuhalten und bei Bedarf auszugeben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 30% und die Antragsgegnerin zu 70%. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 24. April 2020 gestellte Antrag des Antragstellers, 3 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die vom Antragsteller für den 1. Mai 2020 in der Zeit von 10 Uhr bis 11:30 Uhr (mit Aufbau und Vorbereitung ab 8:30 Uhr) angemeldete Kundgebung auf dem Willi-Müller-Platz in Gelsenkirchen zu genehmigen, 4 hat lediglich in dem tenorierten Umfang Erfolg. 5 Nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung) oder die Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes erforderlich ist (Regelungsanordnung). Die Begründetheit des Antrages setzt nach § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines materiellen Rechts (Anordnungsanspruch), für den er einstweiligen Rechtsschutz begehrt, und die besondere Eilbedürftigkeit des gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) glaubhaft macht. Zielt der Antrag – wie hier – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, kann ihm nur dann stattgegeben werden, wenn dem Antragsteller ohne sofortige Befriedigung des Anspruchs schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr führen könnte und wenn zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht. 6 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch – wenn auch nur in dem eingangs tenorierten Umfang – einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 7 Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die besondere Eilbedürftigkeit ergibt sich vorliegend daraus, dass die geplante Versammlung in wenigen Tagen am 1. Mai 2020 durchgeführt werden soll. Dem Antragsteller ist das Abwarten einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren unzumutbar, da so effektiver Rechtsschutz bis zu diesem Zeitpunkt für ihn nicht zu erlangen wäre. 8 Der Antragsteller hat zudem einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihm steht die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung unter den im Tenor aufgeführten Auflagen zu. 9 Nach § 11 Abs. 1 der für das Begehren des Antragstellers maßgeblichen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchV) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2020 in der ab 27. April 2020 gültigen Fassung sind Versammlungen untersagt, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchV können die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zuständigen Behörden für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz Ausnahmen zulassen, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen (insbesondere Mindestabstände) sichergestellt haben. 10 Die Kammer lässt es im vorliegenden Verfahren dahingestellt, ob diese Vorschriften mit Blick auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 des Grundgesetzes (GG) verfassungsgemäß sind. Eine Klärung dieser Rechtsfrage muss einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 11 Vgl. in diesem Sinne auch BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 17. April 2020 – 1 BvQ 37/20 –, juris, Rdnr. 23. 12 Für das vorliegende Verfahren geht die Kammer davon aus, dass mit Blick auf die kollidierenden Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 8 GG im Sinne der Herstellung einer praktischen Konkordanz die Durchführung einer Versammlung zulässig ist, wenn der Schutz der Bevölkerung vor Infektionen durch die insofern erforderlichen Maßnahmen hinreichend sichergestellt ist. Vor diesem Hintergrund wendet die Kammer die in § 11 Abs. 3 CoronaSchV getroffene Regelung mit der Maßgabe an, dass dem Grundrecht aus Art. 8 GG hinreichend Rechnung zu tragen ist. 13 Hiervon ausgehend besteht der Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung aus seinem Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG. Danach haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Bei einer Einhaltung der vom Antragsteller vorgesehenen und im Tenor aufgeführten Auflagen sind keine infektionsschutzrechtlichen Umstände mehr ersichtlich, die eine Ablehnung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung und den damit verbundenen Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Antragstellers rechtfertigen. 14 Der Antragsteller hat ausgehend von seinen Angaben im Antrag vom 16. April 2020 und in der eidesstattlichen Versicherung vom 23. April 2020 sichergestellt, dass der vom Robert Koch-Institut (RKI), dessen Einschätzungen nach dem in den einschlägigen Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers im Bereich des Infektionsschutzes besonderes Gewicht zukommt, 15 vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2020 – Vf. 6-VII-20 –, juris, Rdnr. 16, 16 empfohlene Mindestabstand von mehr als 1,5 Metern zwischen den Teilnehmern eingehalten wird. Durch die optische Markierung und Anordnung der Positionen für die einzelnen Versammlungsteilnehmer und deren statischem Verbleiben auf der jeweiligen Position während der Versammlung wird sichergestellt, dass während der Versammlung zwischen den einzelnen Teilnehmern jeweils ein Abstand von mindestens 2 Metern besteht und dass ein solcher Abstand auch während der Einnahme bzw. dem Verlassen der jeweiligen Position durch die seitlich bestehenden Abstände von mehr als 4 Metern zwischen den Versammlungsteilnehmern nicht unterschritten wird. Die Wahrung der Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstands wird auch im Wartebereich durch die dort eingesetzten Ordner sichergestellt. 17 Weiter schützt das bei der Versammlung vom Antragsteller vorgesehene Tragen von medizinischen Masken oder nichtmedizinischen Alltags- und Behelfs-Masken durch die Teilnehmer Umstehende vor dem Auswurf von festen und flüssigen Partikeln durch möglicherweise asymptomatische, aber infektiöse Träger der Masken. Denn sie können infektiöse Tröpfchen abfangen. 18 Vgl. VG Düsseldorf, RKI, Ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit zum Schutz vor SARS-CoV-2 sinnvoll?, abrufbar unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Mund_Nasen_Schutz.html; Stand: 27. April 2020; Bund-Länder-Beschluss vom 15. April 2020 zu den Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der COVID-Epidemie, abrufbar unter https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975226/1744226/bcf47533c99dc84216eded8772e803d4/2020-04-15-beschluss-bund-laender-data.pdf?download=1, S. 4; abgerufen am 27. April 2020. 19 Durch das Vorhalten von Schutzmasken in ausreichender Zahl wird auch ein Schutz der auf frei werdende Positionen am Versammlungsort Wartenden im Wartebereich und von Schaulustigen sichergestellt. 20 Der Schutz der Bevölkerung wird zudem dadurch sichergestellt, dass der Zugang zu dem Veranstaltungsort durch die Absperrung der südwestlichen Seite des Platzes hin zur Overwegstraße und die Absperrung an den beiden anderen Seiten, über die der Zugang zum Versammlungsort erfolgen soll, auf die beiden von Ordnern kontrollierten Zugänge beschränkt wird. Von dort aus wird gewährleistet, dass die angegebene maximale Teilnehmerzahl nicht überschritten wird. 21 Durch den Verzicht auf die Ausgabe und Bereitstellung von Informationsmaterial wird zudem gewährleistet, dass es an etwaigen Aufstellern von Informationsmaterial zu Menschenansammlungen kommt. 22 Darüber hinaus tragen die Lage und die besonderen Eigentümlichkeiten des vom Antragsteller gewählten Versammlungsortes maßgeblich dazu bei, dass die vom Antragsteller im Tenor aufgeführten Auflagen den Schutz der Bevölkerung, insbesondere der Teilnehmer, Wartenden und Zuschauer der Versammlung, vor einer Infektion mit dem grassierenden Coronavirus SARS-CoV-2 gewährleistet werden können. 23 Im Westen wird der für die Veranstaltung vorgesehene Platz von der Overwegstraße durch einen breiten, mit Bäumen bestandenen Grünstreifen getrennt. Im Norden und Osten wird der Veranstaltungsort jeweils teilweise durch das Gebäude des Musiktheaters umrahmt. Der Versammlungsort wird im Süden zur Florastraße und dem angrenzenden Bürgersteig hin darüber hinaus fast auf seiner gesamten Länge durch ein hohes, ummauertes, mehrere Meter breites Beet getrennt. Dies führt dazu, dass der Platz von Süden her, wo sich die Haltestellen der Straßenbahn und – noch weiter südlich anschließend – die Fußgängerzone der Beklagten befinden, nicht leicht einzusehen ist. Der Zugang zum Veranstaltungsplatz erfolgt aus östlicher Richtung von der Florastraße und der U-Bahnhaltstelle „Gelsenkirchen Musiktheater“ über eine auf den Platz hinabführende Treppe und ist dadurch zusätzlich vom Vorplatz des Musiktheaters baulich getrennt. Dies alles führt dazu, dass der unmittelbare Versammlungsort bereits baulich derart abgegrenzt ist, dass die Kontrolle des Zugangs zum Veranstaltungsort wie vom Antragsteller vorgesehen ebenso wie der Überblick über den Veranstaltungsort beträchtlich erleichtert werden. 24 Hierzu trägt auch die optische Gestaltung des Versammlungsortes wesentlich bei. Der Platz ist mit Gehwegplatten unterschiedlicher Färbung ausgelegt, wobei durch helle Platten optisch quadratische Abschnitte mit einer Seitenlänge von jeweils mehr als 4 Metern geschaffen werden. Diese optische Gestaltung des Platzes unterstützt zusätzlich zu den vom Antragsteller zu markierenden festen Positionen für die Versammlungsteilnehmer die Kontrolle von deren Einhaltung. Für den Versammlungsteilnehmer besteht aufgrund der unterschiedlich gefärbten Gehwegplatten insofern die Möglichkeit, sich stets räumlich zu orientieren und das Abstandsgebot zu wahren. 25 Durch die oben beschriebene zurückgesetzte und teilweise verdeckte Lage des Platzes wird der optische Anreiz, den Versammlungsort aufzusuchen, stark begrenzt. Durch die räumliche Trennung des Platzes durch die vierspurige Florastraße und die Straßenbahnhaltestelle „Musiktheater“ von dem verkehrsberuhigten Bereich der Gelsenkirchener Innenstadt ist dieser nicht in diesen Bereich einbezogen. Vor diesem Hintergrund ist nicht damit zu rechnen, dass eine Vielzahl von Passanten am Versammlungsort zufällig vorbeilaufen und dort anhalten werden, zumal sich in unmittelbarer Nachbarschaft des Musiktheaters weder geöffnete Geschäfte noch Gastronomiebetriebe befinden, die Speisen an Selbstabholer anbieten. Schließlich lässt die geplante Dauer der Versammlung von eineinhalb Stunden kurz vor der Mittagszeit nicht erwarten, dass die Versammlung mit einem stark erhöhten Menschenaufkommen verbunden sein wird, auch wenn sie bereits Gegenstand der Berichterstattung in den Medien und im Internet ist. 26 Dabei ist auch zu bedenken, dass angesichts der breiten Berichterstattung und der nunmehr gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht zum Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung nach § 12a CoronaSchV eine erhöhte Sensibilisierung eines Großteils der Bevölkerung besteht und dass Sicherheitsabstände überwiegend bereits ohne Aufforderung eingehalten werden. Ungeachtet dessen obliegt die Einhaltung der Sicherheitsabstände nach § 12 CoronaSchV durch Zuschauer, die an der Versammlung nicht teilnehmen, den Zuschauern selbst. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Antragsteller – abgesehen von dem nicht zu beanstandenden Umstand, dass er eine Versammlung durchführt – keine Anreize für einen Verstoß gegen die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben setzt. 27 Vgl. insoweit auch VG Münster, Beschluss vom 25. April 2020 – 5 L 361/20 –, Rdnr. 13, abrufbar unter www.nrwe.de. 28 So liegt der Fall hier. 29 Es obliegt im Übrigen den Polizei- und Ordnungsbehörden, die Einhaltung dieser Vorgaben ggf. durch ergänzende schriftliche Hinweise oder durch Megafondurchsagen sicherzustellen. Nötigenfalls mögen Platzverweise gegenüber Personen, die erkennbar nicht an der Versammlung teilnehmen und sich nicht an die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben halten, durch die Polizei oder Betretungsverbote durch die Antragsgegnerin gemäß § 12 Abs. 2 CoronaSchV NRW erwogen werden. Die Überlegungen zur weiteren Minimierung von Infektionsrisiken hat die Antragsgegnerin anzustellen; die Verantwortung hierfür trifft nicht allein den Antragsteller. 30 Vgl. VG Münster, Beschluss vom 25. April 2020 – 5 L 361/20 –, Rdnr. 16 ff., abrufbar unter www.nrwe.de, und zu weiteren Möglichkeiten VG Hannover, Beschluss vom 16. April 2020 – 10 B 2232/20 –, juris, Rdnr. 23 ff.; BVerfG, Beschluss vom 17. April 2020 – 1 BvQ 37/20 –, juris, Rdnr. 25. 31 Bei einer Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes und der weiteren Auflagen obliegt es dem Veranstaltungsleiter, mittels des Mikrophons in geeigneter Weise auf die Versammlungsteilnehmer einzuwirken und zu deren Einhaltung aufzufordern. Notfalls ist die Versammlung von ihm aufzulösen. 32 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2020 – 7 L 704/20 –, Blatt 4 des Beschlussabdrucks. 33 Die Teilnehmeranzahl ist jedoch zur Überzeugung der Kammer auf max. 70 Personen zu beschränken. Der Willi-Müller-Platz ist der Kammer gerichtsbekannt und im Übrigen anhand der Luftbilder, die im Internet beispielsweise unter https://www.geoportal.nrw eingestellt sind, gut zu erkennen. Er bietet eine ausreichend große Fläche, um eine hinreichende Übersichtlichkeit und die Wahrung des erforderlichen Sicherheitsabstands von 70 Teilnehmern untereinander zu gewährleisten. Die Kammer geht indes davon aus, dass eine größere Teilnehmeranzahl vor dem Gebot einer geordneten Durchführung der Versammlung unter Beachtung des Mindestabstands nicht zugelassen werden kann. 34 Denn es ist zu berücksichtigen, dass bei der geplanten Versammlung ein Podest mit einer Lautsprecheranlage zum Einsatz kommen soll, welches den vorhandenen Platz beschränkt und die Übersichtlichkeit des Platzes jedenfalls teilweise beeinträchtigt. Die genaue Größe und Positionierung des Podestes sowie der Lautsprecheranlage hat der Antragsteller nicht mitgeteilt. 35 Unter Berücksichtigung der vorhandenen Gehwegplatten unterschiedlicher Färbung und deren quadratischer Anordnung ist davon auszugehen, dass inmitten des Platzes eine Fläche von maximal 5 x 7 der Quadrate für die Positionierung der Teilnehmer genutzt werden kann. Bei 2 Personen pro Quadrat ergibt sich die Teilnehmerzahl von 70. Der Randbereich des Willi-Müller-Platzes ist nicht nur für das Podest, sondern allseitig freizuhalten, um rundum den Zugang und Abgang auf die Versammlungsfläche (für Ordner, Redner, vorzeitiges Verlassen und etwaiges Nachrücken, Toilettengänge, Noteinsätze) zu gewährleisten. Nur derart kann auch ein Stau und Gedränge an den Ein-/Ausgangsbereichen effektiv unterbunden werden. Hinzu kommt, dass erwartungsgemäß die Versammlungsteilnehmer nicht an den äußeren Randbereichen oder gar in den Ecken des Platzes, sondern in dessen Zentrum resp. möglichst nah vor dem Podest stehen wollen. Bei alledem hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass der Platz nicht vollends ausgenutzt werden sollte, um einen „Sicherheitspuffer“ vorzuhalten für unerwartete Bewegungen in der Menge der Versammlungsteilnehmer. 36 Vor diesem Hintergrund war eine Einschränkung der Teilnehmerzahl geboten. Die nachfolgende Ablichtung dient lediglich der exemplarischen Veranschaulichung. 37 38 Quelle: https://www.geoportal.nrw 39 Soweit die Antragsgegnerin in der Verfügung vom 21. April 2020 und in der Antragserwiderung angeführt hat, dass der Versammlungsleiter die tatsächliche Anzahl der Teilnehmer nicht beeinflussen könne, gilt das nicht für die geplante Versammlung unter Beachtung der im Tenor aufgeführten Auflagen mit der reduzierten Teilnehmeranzahl. Bei dieser Teilnehmeranzahl kann, wie bereits ausgeführt, aufgrund der hier gegebenen örtlichen Besonderheiten des Versammlungsplatzes eine entsprechende Kontrolle durch den Versammlungsleiter gewährleistet werden. Diers gilt zudem vor dem Hintergrund, dass wartende Personen, die noch auf die Versammlung möchten, nicht nur auf den Wartebereich vor dem Musiktheater, sondern ggfs. auch noch auf den Kennedy-Platz verwiesen werden können. 40 Soweit die Antragsgegnerin die Einhaltung der „Regungslosigkeit“ durch die Versammlungsteilnehmer bezweifelt und die für Versammlungen typische Dynamik anführt, handelt es sich um einen Aspekt, der für jede Versammlung gilt. Die Kammer ist aber – aufgrund der aufgezeigten Örtlichkeit – davon überzeugt, dass diesem Aspekt hier hirneichend Rechnung getragen werden kann. 41 Gleiches gilt, soweit sich die Antragsgegnerin auf einen Erlass des Innenministeriums vom 9. April 2020 beruft, nach dem Versammlungen infektionsschutzrechtlich grundsätzlich strikt untersagt bleiben sollen, und anführt, es bestehe aufgrund der langjährigen Tradition der Kundgebungen zum 1. Mai 2020 keine zwingende Notwendigkeit, diese unbedingt in diesem Jahr am 1. Mai durchzuführen. Auch diese Argumente tragen aufgrund ihrer Pauschalität der Bedeutung und dem Gewicht des Grundrechts aus Art. 8 GG nicht hinreichend Rechnung. 42 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. April 2020 – 1 BvR 828/20 –, Rdnr. 14, und vom 17. April 2020 – 1 BvQ 37/20 –, Rdnr. 24, jeweils juris; im Anschluss daran VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2020 – 7 L 704/20 –; und VG Münster, Beschluss vom 25. April 2020 – 5 L 361/20 –, abrufbar unter www.nrwe.de. 43 Da für den Antragsteller effektiver Rechtsschutz anders als durch den vorliegenden Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht zu erreichen ist und ihm durch die Versagung der Ausnahmegenehmigung und den Verweis auf ein Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile entstünden, liegt hier auch kein Verstoß gegen das grundsätzlich bestehende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache vor. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 45 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Da der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielt, ist eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das vorliegende Eilverfahren nicht geboten.